Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (2)
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- Rainer Kneller
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1 Wirtschaftsförderung (Beihilfen)/Subventionsrecht (2) Rechtliche Grundlagen (I) SS 2014 Kurt Reindl 1
2 Zahlen und Fakten Bruttoinlandsprodukt (BIP) zu Marktpreisen 2012 EU 27: Mrd Euro Ö: 307 Mrd Euro Quelle: Eurostat Volumina der EU-Programme EU-Förderungen im Zeitraum : rd 130 Mrd Euro/Jahr Quelle: Europäische Kommission, Neue Fonds, bessere Regeln (2008), zu finden unter Volumina des Förderdschungels Österreich *) Förderprogramme auf Bundesebene Förderprogramme auf Landesebene Förderprogramme auf Gemeindeebene *) siehe Ö: rd 14,5 Mrd Euro/Jahr Quelle WIFO - Optionen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte in Österreich (2010), 82, zu finden unter 2
3 Zahlen und Fakten Quelle: WIFO - Optionen zur Konsolidierung der öffentlichen Haushalte in Österreich (2010), 82 3
4 Gliederung 1. UE Einführung 2. UE Rechtliche Grundlagen I 3. UE Rechtliche Grundlagen II 4. UE Rechtliche Grundlagen III 5. UE Subventions- und Beihilfenbegriff 6. UE Beihilfenaufsicht der EU I 7. UE Beihilfenaufsicht der EU II 8. UE Subventionsgewährung in Ö 9. UE Rechtsschutz 10. UE 11. UE Beispiel aus der Praxis (ReWi und ReWiTech) bzw Genderfragen im Beihilfenbzw Subventionsrecht (WiRe) Beispiel aus der Praxis (ReWi und ReWiTech) bzw Genderfragen im Beihilfenbzw Subventionsrecht (WiRe) 12. UE Lehrveranstaltungsprüfung (schriftliche Klausur) 4
5 Detailgliederung 2. UE Rechtliche Grundlagen I: Unionsförderungen 3. UE Rechtliche Grundlagen II: Österreichische Förderungen 4. UE Rechtliche Grundlagen III: Beihilfenaufsicht über nationale Förderungen; Internationales Recht (Abkommen im Rahmen der WTO); Umsetzung der internationalen Verpflichtungen 5
6 Unionsförderungen Insgesamt 975 Mrd EUR für den Zeitraum Unmittelbare/mittelbare Unionsförderung 76 % des EU-Haushalts werden von den nationalen und regionalen Behörden verwaltet 22 % der Mittel fließen in zentral verwaltete Programme (z.b. in den Bereichen Forschung, Bildung, Gesundheit, Jugend) 2 % verwalten Drittländer und internationale Organisationen (z.b. Rotes Kreuz, Vereinte Nationen) Teilweise (verpflichtende) Kofinanzierung zusammen mit Mitgliedstaaten Finanzhilfen, Fonds und Programme nach EU-Tätigkeitsbereichen siehe 6
7 Fallbeispiel - Frage Michaela M ist Absolventin des Bachelorstudiums Medientechnik und -design der Fachhochschule Oberösterreich. Sie meldet bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde das (freie) Gewerbe der Filmproduktion an. Sitz des Unternehmens ist der Bauernhof ihres Freundes Ferdinand F in der oberösterreichischen Gemeinde G, wo sie ua ein Filmstudio einrichten möchte. Gibt es für M Förderungen aus EU-Mitteln (Finanzhilfen)? 7
8 Unionsförderungen Gem AEUV zulässige Förderungen zb Agrarförderungen: Beihilfen für die Erzeugung und die Verteilung der verschiedenen Erzeugnisse im Zusammenhang mit der gemeinsamen Agrarpolitik (Artikel 40 Abs 2 AEUV) Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft (Art 40 Abs 3 AEUV) Beihilfen zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind, oder Beihilfen im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme (Artikel 42 AEUV) zb Regionalförderungen: Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (Art 176 AEUV) Kohäsionsfonds für Vorhaben in den Bereichen Umwelt und transeuropäische Netze auf dem Gebiet der Verkehrsinfrastruktur (Art 177 AEUV) Europäischer Sozialfonds (Art 162 AEUV) 8
9 Unionsförderungen Unionsförderungen als Maßnahmen zur Verwirklichung/Erreichung der Ziele des AEUV: zb Art 166 Abs 4 AEUV: Politik der beruflichen Bildung Das Europäische Parlament und der Rat erlassen [ ] Maßnahmen, die zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels beitragen, unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [ ] Art 167 Abs 5 AEUV: Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele dieses Artikels erlassen das Europäische Parlament und der Rat [ ] Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten [ ] Art 173 Abs 3 AEUV: Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union [.] Das Europäische Parlament und der Rat können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren [ ] spezifische Maßnahmen zur Unterstützung der in den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 beschließen. [ ] Ziele gem Abs 1: - Erleichterung der Anpassung der Industrie an die strukturellen Veränderungen; - Förderung eines für die Initiative und Weiterentwicklung der Unternehmen in der gesamten Union, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, günstigen Umfelds; - Förderung eines für die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen günstigen Umfelds; - Förderung einer besseren Nutzung des industriellen Potenzials der Politik in den Bereichen Innovation, Forschung und technologische Entwicklung. 9
10 Unionsförderungen Reine Unionsförderungen Beispiel: VO 2013/1295/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa ( ) ABl L 2013/347, 221 ff Gestützt auf Art 166 Abs 4 AEUV: Politik der beruflichen Bildung Art 167 Abs 5 erster Gedankenstrich: Beitrag zur Entfaltung der Kulturen der Mitgliedstaaten Art 173 Abs 3 AEUV: Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Union Artikel 9 - Prioritäten des Unterprogramms MEDIA (Art 9 Abs 1): zb Förderung des Erwerbs und der Verbesserung von Kompetenzen und Qualifikationen von audiovisuellen Fachkräften Förderung der europäischen und internationalen Koproduktion Artikel 24 Finanzbestimmungen Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020: Euro 10
11 Reine Unionsförderungen Richtlinien und Calls zu finden unter zb Co-Production Guidelines CREATIVE EUROPE MEDIA Sub-programme SUPPORT TO INTERNATIONAL CO- PRODUCTION FUNDS, zu finden unter Call for proposal - International Coproduction Funds EAC/S29/2013, zu finden unter 11
12 Reine Unionsförderungen Budget für MEDIA-Programm laut Haushaltsplan 2014 Der Line-by-line -Haushaltsplan ist zu finden unter Beispiel Kommission Link Einzelplan 3 : Titel 15 Bildung und Kultur (Seite 200) Kapitel Kreatives Europa (Seite 210) Artikel Unterprogramm für Medien (Seite 211): Verpflichtungen Euro siehe (Seite 33) 12
13 Kofinanzierung Unionsförderung mit Kofinanzierung durch Mitgliedstaat VERORDNUNG 2013/1305/EU über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gestützt auf: Art 42 f AEUV (Beihilfen zum Schutz von Betrieben, die durch strukturelle oder naturgegebene Bedingungen benachteiligt sind oder Beihilfen im Rahmen wirtschaftlicher Entwicklungsprogramme) Ziele (Art 4 VO 2013/1305/EU): a) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, b) Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz, c) Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen. Ersetzt Verordnung 2005/1698/EG über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Beteiligung Mitgliedstaaten (Art 50 VO 2013/1305/EU): In der Entscheidung zur Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums wird die Höchstbeteiligung des ELER für das Programm festgesetzt Ö: Zum aktuellen Stand der Vorbereitungsarbeiten für das zukünftige österreichische Programm für ländliche Entwicklung siehe 13
14 Kofinanzierung Übergangsbestimmung Die Verordnung 2005/1698/EG gilt weiterhin für Vorhaben, die gemäß von der Kommission im Rahmen der genannten Verordnung vor dem 1. Januar 2014 genehmigten Programmen durchgeführt werden. Schwerpunkt 1: Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft (Art 20 ff) zb Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe (Art 26 VO 2005/1698/EG) Schwerpunkt 2: Verbesserung der Umwelt und der Landschaft (Art 36 ff 2005/1698/EG) Schwerpunkt 3: Lebensqualität im ländlichen Raum und Diversifizierung der ländlichen Wirtschaft (Art 52 ff) zb Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung (Art /1698/EG) Schwerpunkt 4: Leader Liaison Entre les Actions de Développement de l'èconomie Rural (Art 61 ff) Inhaltlich sollen im Rahmen von Leader Projekte umgesetzt werden, die der Erreichung der Ziele der Schwerpunkte 1 bis 3 der Verordnung Ländliche Entwicklung dienen. 14
15 Kofinanzierung Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums zu finden unter Organigramm des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums Zu finden unter Die Artikel entsprechen den jeweiligen Bestimmungen in der Verordnung 2005/1698/EG über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER). Die M-Nr. sind die mit diesen Artikeln korrespondierenden Abschnitte im Österreichisches Programm für die Entwicklung des Ländlichen Raums
16 Kofinanzierung Beispiel: Unterstützung der Gründung und Entwicklung von Kleinstunternehmen (M 312) Unionsrechtliche Grundlage: Art 52 lit a sublit ii ivm Art 54 Verordnung 2005/1698/EG über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER): Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung Detaillierte Maßnahmenbeschreibung in Österreich: Pkt des Österreichischen Programms für die Entwicklung des Ländlichen Raums , 424 ff (M 312) Kleinstunternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission 2003/361/EG Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums Sonstige Maßnahmen, 72 ( Unterstützung und Entwicklung von Kleinstunternehmen ) zu finden unter Förderungsgegenstand Beratungsdienstleistungen, Erstellung und Umsetzung von Konzepten im Zusammenhang mit Kooperationsentwicklungen zwischen Land- und Ernährungswirtschaft und anderen Sektoren Marktreifestudien im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft Marktpflegemaßnahmen und Public Relations 16
17 Fallbeispiel - Frage Kann Michaela M vor ihren Konkurrentinnen und Konkurrenten verheimlichen, dass sie Förderungen aus EU- Mitteln erhalten hat? 17
18 Transparenz Transparenz bei reinen EU-Förderungen Veröffentlichung von Informationen zu den Empfängern von EU-Mitteln und den gewährten Beträgen (Finanztransparenzsystem) Siehe Rechtliche Grundlagen Artikel 35 Abs 2 VO 2012/966/ EU, Euratom über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union: Die Kommission stellt in geeigneter Weise und zeitnah Informationen über Empfänger sowie über die Art und den Zweck der aus dem Haushalt finanzierten Maßnahme zur Verfügung, die sie entweder, wenn die Mittel unmittelbar gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a bewirtschaftet werden, selbst festgehalten oder von den Einrichtungen, Personen und Mitgliedstaaten erhalten hat, denen Haushaltsvollzugsaufgaben im Rahmen anderer Haushaltsvollzugsarten übertragen wurden. Artikel 21 Satz 1 delegierte VO 2012/1268/EU der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung 2012/966/ EU, Euratom des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union: Die Informationen zu den Empfängern von im Rahmen der direkten Mittelverwaltung von der Union gewährten Mitteln werden spätestens am 30. Juni des Jahres nach dem Haushaltsjahr, in dem die Mittel gewährt wurden, auf einer Internetseite des betreffenden Organs veröffentlicht. Zusätzlich zu der Veröffentlichung nach Unterabsatz 1 können die Informationen auch auf jede 18 andere geeignete Art und Weise nach einem einheitlichen Muster veröffentlicht werden.
19 Transparenz Transparenz bei Kofinanzierungen zb Transparenz von Agrarbeihilfen gem Artikel 111 VO 2013/1306/EU vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds Vorname und Nachname bzw bei juristischen Personen der vollständige eingetragene Namen mit Rechtsform, Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist Beträge der Zahlungen, die der Begünstigte erhalten hat Art und Beschreibung der finanzierten Maßnahmen Die Informationen werden in jedem Mitgliedstaat auf einer speziellen Website veröffentlicht. Sie bleiben vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. 19
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