Betriebsvereinbarung
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- Jobst Bach
- vor 10 Jahren
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1 Betriebsvereinbarung gemäß 4b AZG ivm 97 Abs 1 Z2 ArbVG über die gleitende Arbeitszeit Original veröffentlicht am 27. August Revision am 21. Juli 2014 Pkt 1.1. Geltungsbereich ergänzt um: sowie überlassene Arbeitnehmer nach AÜG Pkt 9. Gleittage ergänzt um Blaulichtregel Porsche Holding Salzburg Seite 1
2 Zwischen dem Betriebsrat der Porsche Betriebe Salzburg, vertreten durch den Vorsitzenden und der Porsche Holding Salzburg, vertreten durch den Personalleiter, wird Folgendes vereinbart: 1. Geltungsbereich 1.1 Erfasste Unternehmen und Arbeitnehmer Die Gleitarbeitszeit gilt für alle Firmen im Bereich des Porschehofes (außer PIA- Einzelhandelsbetrieb und dem ARAC Standort Gniglerstraße 12), Teilevertriebszentrum Siezenheim und Porsche Informatik GesmbH, sowie an den zugehörigen Standorten in Wien. Sie gilt für alle dort beschäftigten Arbeitnehmer sowie überlassene Arbeitnehmer nach AÜG, soweit keine Ausnahme gemäß Pkt 1.2 eingreift. 1.2 Ausnahmen Folgende Arbeitnehmer sind von der gleitenden Arbeitszeit ganz ausgenommen bzw diese gilt nur mit Beschränkungen: Keine gleitende Arbeitszeit gilt für Arbeitnehmer, bei denen aus arbeitsorganisatorischen Gründen (Reinigungspersonal, Portier, Telefonvermittlung usw.) eine Gleitarbeitszeit nicht möglich ist; Arbeitnehmerinnen während der Periode einer Schwangerschaft sowie des gesetzlichen Mutterschutzes dürfen nicht mehr als neun Stunden pro Tag oder über 40 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Arbeitnehmer, die den Bestimmungen des Kinder- und Jugendbeschäftigungsgesetzes (gilt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) unterliegen, dürfen nicht mehr als neun Stunden pro Tag oder 45 Stunden pro Woche beschäftigt werden. Keine gleitende Arbeitszeit gilt des weiteren für jene Arbeitnehmer, für die aus sachlichen Gründen dienstvertragliche Ausnahmen vereinbart werden. Für Arbeitnehmer, die von der gleitenden Arbeitszeit ausgenommen sind, wird eine gesonderte fixe Arbeitszeitregelung vereinbart. Wenn es betriebliche Erfordernisse verlangen, kann nach Rücksprache mit Personalabteilung und Betriebsrat das Recht der Arbeitnehmer auf Gleitzeit eingeschränkt werden durch ausdrückliche Weisung des Vorgesetzten im Einzelfall ausdrückliche abteilungsinterne Regelung Vereinbarung zwischen einzelnen n (zb gemeinsame Arbeit, Besprechungen usw.) Porsche Holding Salzburg Seite 2
3 1.3 Gleitzeit für Teilzeitbeschäftigte Vorbehaltlich einer abweichenden dienstvertraglichen Regelung sind auch Teilzeitkräfte von der gleitenden Arbeitszeit erfasst. Dabei wird, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, die fiktive Normalarbeitszeit entsprechend dem Teilzeitfaktor reduziert. Sie wird gleichmäßig auf die Tage Montag bis Freitag verteilt und liegt innerhalb der fiktiven Normalarbeitszeit für Vollbeschäftigte. Für Teilzeitbeschäftigte gilt diese Betriebsvereinbarung jedoch mit der Maßgabe, dass das Ausmaß der Normalarbeitszeit, die Lage der fiktiven Arbeitszeit, die Kernzeit und der Gleitzeitrahmen grundsätzlich jeweils individuell zu vereinbaren ist. Im Zweifel (und mangels anderer Vereinbarung) gilt eine 5-Tage-Woche (Montag bis Freitag) mit einer gleichmäßigen Stundenaufteilung auf die 5 Arbeitstage und einer anteiligen Reduzierung von fiktiver Normalarbeitszeit und Kernzeit gemäß dem Teilzeitfaktor (Verhältnis des vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeitvolumens zur wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß dem jeweils anwendbaren Kollektivvertrag). 2. Gegenstand Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Regelung einer Gleitzeit im Sinne des 4b AZG. Gleitende Arbeitszeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer innerhalb eines vereinbarten zeitlichen Rahmens Beginn und Ende seiner täglichen Normalarbeitszeit selbst bestimmen kann. Diese Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit soll sowohl die Erfordernisse der Arbeitnehmer bezüglich freier Arbeitszeitgestaltung als auch die Erfordernisse des Unternehmens abbilden. 3. Zeitdefinition für Vollzeitbeschäftigte 3.1. Normalarbeitszeit und Sollzeit Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt bei gleitender Arbeitszeit bis zu 10 Stunden pro Tag ( 4b AZG). Die durchschnittliche wöchentliche Normalarbeitszeit (Sollzeit) beträgt zwischen 38,5 und 40 Stunden, abhängig vom anwendbaren Kollektivvertrag. Die konkrete wöchentliche Normalarbeitszeit darf innerhalb der Gleitzeitperiode die kollektivvertragliche wöchentliche Arbeitszeit (Sollzeit) so weit überschreiten, als Übertragungsmöglichkeiten von Zeitguthaben bestehen (siehe Pkt 8). Die gesetzliche Höchstgrenze beträgt grundsätzlich maximal 50 Stunden und ist (unter Berücksichtigung der sonstigen Grenzen der Arbeitszeit, insb. gemäß 6ff AZG) verpflichtend einzuhalten. Die Sollarbeitszeit beträgt (im Rahmen von Kollektivverträgen mit 38,5 Stunden-Woche) Montag bis Freitag durchschnittlich täglich 7 Stunden 42 Minuten, sowie pro Woche 38,5 Stunden jeweils ohne Pause. Beträgt die wöchentliche Sollarbeitszeit gemäß Kollektivvertrag 40 Stunden, so beträgt die tägliche Sollarbeitszeit 8 Stunden. Über- bzw. Unterschreitungen der täglichen Sollarbeitszeit werden im entsprechenden Ausmaß dem Gleitzeitkonto im Sinne von Gutstunden gutgeschrieben bzw. als Minusstunden abgezogen. Porsche Holding Salzburg Seite 3
4 3.2. Fiktive Normalarbeitszeit Die fiktive tägliche Normalarbeitszeit ergibt sich aus der gleichmäßigen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf eine 5-Tage-Woche von Montag bis Freitag. Im Rahmen von Kollektivverträgen mit 38,5 Stunden-Woche) liegt die fiktive Normalarbeitszeit jeweils von 07:48h bis 16:00h (7,7 Stunden; Pause: 30 Minuten). Im Bereich von anderen Kollektivverträgen gilt die gleiche fiktive Normalarbeitszeit, soweit ebenfalls eine 38,5 Stunden Woche angewendet wird; bei größerer Normalstundenanzahl pro Woche gilt gegebenen falls die entsprechend separat festgelegte fiktive Normalarbeitszeit. Die fiktive tägliche Normalarbeitszeit dient im Rahmen der Gleitzeitregelung zur Bewertung von dienstlichen Abwesenheiten, sowie Abwesenheiten gemäß 8 (3) AngG. Die fiktive tägliche Normalarbeitszeit bei Teilzeitbeschäftigung wird individuell je nach Ausmaß des Teilzeitfaktors vereinbart Überstunden Überstunden im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind folgende anrechenbare Arbeitszeiten: Zeiten, die die tägliche Normalarbeitszeit nach Punkt 3.1 übersteigen und die außerhalb des Gleitzeitrahmens liegen. Überstunden bedürfen der ausdrücklichen vorherigen Anordnung durch den unmittelbaren Vorgesetzten. Die Arbeitnehmer dürfen zur Überstundenarbeit nur dann herangezogen werden, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen der Arbeitnehmer der Überstundenarbeit entgegenstehen. Für die Abgeltung von Überstunden ist der jeweils gültige Kollektivvertrag in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden Höchstausmaß der Normalarbeitszeit Die Arbeitnehmer haben soweit nicht Überstundenarbeit gemäß Punkt 3.3 erforderlich ist Arbeitsbeginn und Arbeitsende so zu wählen, dass die Grenze der gesetzlichen Normalarbeitszeit (täglich 10 Stunden, zusätzlich 30 Minuten Pause = 10,5 Stunden Gesamtanwesenheit) nicht überschritten wird. Es können somit pro Woche maximal 50 Stunden ohne Anordnung von Überstunden geleistet und aufgezeichnet werden Mittagspause Die Lage der 30minütigen Mittagspause kann innerhalb des Zeitraums von Uhr bis Uhr durch den Arbeitnehmer individuell gewählt werden. (Sie muss jedenfalls spätestens nach einer Tagesarbeitszeit von 6 Stunden genommen werden.) Diese Regelung gilt auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Die Lage dieser Mittagspause muss daher nicht in die Arbeitszeitaufzeichnung aufgenommen werden ( 26 Abs 5 AZG), sondern es werden automatisch 30 Minuten pro Arbeitstag vom Zeitkonto abgezogen. Eine Buchung braucht daher nicht durchgeführt zu werden. Will ein Arbeitnehmer eine 30 Minuten übersteigende Mittagspause nehmen, so muss er diese im Vorhinein vereinbaren und bei Verlassen des Firmengebäudes durch eine GEHEN- Buchung sowie bei Rückkehr durch eine KOMMEN-Buchung aufzeichnen. Porsche Holding Salzburg Seite 4
5 4. Gleitzeitperiode Als Gleitzeitperiode gelten folgende Zeiträume: Anwesenheitspflicht bzw. Kernarbeitszeit Im Rahmen der Gleitzeitvereinbarung gibt es keine bestimmte Lage einer Kernarbeitszeit. Es müssen jedoch alle Arbeitnehmer, die auf Vollzeitbasis beschäftigt sind, an jedem Arbeitstag (Montag bis Freitag) mindestens drei Stunden als Kernarbeitszeit Dienst verrichten und diesen entsprechend aufzeichnen. 6. Gleitzeitrahmen Die tägliche Bandbreite (Gleitzeitrahmen) wird ab Montag bis Freitag von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr festgelegt. Arbeitszeiten über 10 Stunden scheinen als unquittierte Zeit auf und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung seitens des unmittelbaren Vorgesetzten bzw. eines gültigen Ausnahmegrundes (etwa einer Betriebsvereinbarung nach AZG oder ARG). Gleitzeitberechtigte Arbeitnehmer können innerhalb dieses Zeitraumes und unter Berücksichtigung der Geschäftszeit Arbeitsbeginn bzw. ende nach Arbeitsanfall selbst bestimmen. Dabei sind sie angehalten, ihre Arbeitszeit durch Absprache untereinander so abzustimmen, dass die Erfüllung der Aufgaben der einzelnen Bereiche unbeeinträchtigt gewährleistet ist. Die unmittelbaren Vorgesetzten sind dafür verantwortlich, dass die dafür erforderlichen Dispositionen getroffen werden. Insbesondere ist sicher zu stellen, dass während der offiziellen Bürozeiten Dienstleistungen nach intern und extern im vollen Umfang erbracht werden. Die jeweils nach außen bestehenden Bürozeiten bleiben aufrecht. Zeiten außerhalb des Gleitzeitrahmens sind grundsätzlich unzulässig, scheinen als unquittierte Zeit auf und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung seitens des unmittelbaren Vorgesetzten bzw. eines gültigen Ausnahmegrundes (etwa einer Betriebsvereinbarung nach AZG oder ARG). Eine Abänderung des Gleitzeitrahmens ist nur möglich, wenn aus dienstlichen Gründen für bestimmte Bereiche ein früherer Arbeitsbeginn bzw. späteres Arbeitsende außerhalb der Bandbreite erforderlich ist (z.b. Schichtbetrieb, versetzte Arbeitszeit usw.) und bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung der Personalabteilung sowie des Betriebsrats. 7. Zeitsaldo Der Zeitsaldo entsteht aus der Differenz zwischen der täglichen Sollarbeitszeit (Pkt. 3.1) und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit innerhalb der täglichen Bandbreite (Pkt. 6). Der Zeitsaldo (Guthaben/Schuld) wird innerhalb einer Gleitzeitperiode von 4 Monaten ohne zeitliche Einschränkung oder Kürzung fortgeführt. Porsche Holding Salzburg Seite 5
6 8. Zeitguthaben / Zeitschuld Zeitguthaben sind nach Möglichkeit bis bzw bzw eines jeden Jahres zu verbrauchen bzw. sind Zeitschulden auszugleichen, sodass am Ende jeder Gleitzeitperiode ein Nullsaldo am Zeitkonto steht. Am Ende der Gleitzeitperiode kann ein Zeitguthaben aus Normalarbeitszeit bis zu jener Anzahl von Stunden, die der vereinbarten wöchentlichen Normalarbeitszeit entspricht, in die nächste Folgeperiode übertragen werden. Die diesen Grenzwert an übertragbarem Zeitsaldo überschreitenden Stunden aus Normalarbeitszeit werden im gesetzlichen bzw. kollektivvertraglich vorgesehenen Ausmaß wie normale Überstunden abgegolten. Ein negativer Zeitsaldo ist nicht zulässig. Durch einen All-In-Vertrag sind sämtliche Mehrleistungen und Überstunden abgedeckt, und es kann dadurch grundsätzlich kein Zeitguthaben entstehen. Eine Übertragung von Zeitguthaben in die nächste Folgeperiode bleibt bei All-In-Verträgen außer Betracht, Zeitguthaben werden am Ende der Gleitzeitperiode durch die All-in Klausel getilgt. 9. Zeitausgleich durch Gleittage Alle gleitzeitberechtigten Arbeitnehmer (ausgenommen sind Arbeitnehmer mit einer All-In- Vereinbarung) haben bei entsprechendem Zeitguthaben die Möglichkeit, maximal vier ganze Gleittage pro Gleitzeitperiode zu konsumieren. Auf Wunsch des Arbeitnehmers können Gleittage auch zur Verlängerung von Wochenenden gewährt werden. Arbeitnehmer mit einer All-In Vereinbarung haben die Möglichkeit pro Kalenderjahr maximal vier ganze Arbeitstage als Zeitausgleich zu konsumieren, wenn besonders hohe Zeitguthaben angefallen sind und dies mit dem jeweiligen unmittelbaren Vorgesetzten vereinbart wird. Geschäftsführer sowie Hauptabteilungsleiter haben keinen Anspruch auf Konsumation von Zeitausgleich durch Gleittage, ausgenommen betreffend den und , soweit diese nach dem anwendbaren Kollektivvertrag arbeitspflichtig sind. Diese Maximalsumme von vier ganzen Arbeitstagen pro Kalenderjahr bzw. pro Jahresdrittel (Gleitzeitperiode) ist bei Nichtverbrauch keinesfalls in die nächste Folgeperiode übertragbar. Zeitausgleich durch Gleittage ist analog zum Urlaub mit dem Vorgesetzten zu vereinbaren. Mit freiwilligen Mitgliedern von Blaulichtorganisationen können zur Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Abstimmung mit dem jeweiligen Vorgesetzten und der Personalabteilung zusätzliche Gleitzeittage vereinbart werden. 10. Abwesenheit und Fehlzeiten Ganztägige Abwesenheit wird von der Zeiterfassungsanlage registriert und in der Monatszeitabrechnung ausgewiesen. Als Abrechnungszeitraum wird die fiktive tägliche Normalarbeitszeit angenommen (siehe oben Pkt. 3.1). Beginnt ein Arbeitnehmer seine Arbeit außerhalb der Betriebsstätte und kehrt dann zu derselben zurück, muss die Zeit des effektiven Arbeitsbeginnes mittels Korrekturbeleg in das Zeiterfassungssystem eingegeben werden. Arbeitsunterbrechungen, für die der Verdienstausfall bezahlt wird (zb Arztbesuch), werden bei entsprechender Buchung vom System erfasst. Falls keine Buchung erfolgte, muss die Abwesenheit mittels Korrekturbeleg gemeldet werden. In beiden Fällen wird die Abwesenheitszeit in der Monatsabrechnung ausgewiesen. Porsche Holding Salzburg Seite 6
7 Für die Anerkennung des Arztbesuches während der Dienstzeit ist vom eine schriftliche Bestätigung des behandelnden Arztes in der PSW-Zeiterfassung vorzulegen. Liegt keine schriftliche Bestätigung vor, wird diese Zeit als Abwesenheitszeit/Zeitausgleich gewertet. Die Bestätigung ist spätestens 7 Kalendertage nach dem Arztbesuch in der PSW- Zeiterfassung vorzulegen. 11. Bildungskarenz, Elternkarenz, Präsenzdienst Ziel ist, dem Arbeitnehmer vor Antritt der Elternkarenz die Chance zum Abbau oder zur Einarbeitung der Salden zu geben (Mutterschutzgesetz ist zu berücksichtigen). Bei Antritt der Elternkarenz werden Plus- und Minussalden abgerechnet. Auch für Arbeitnehmer vor Antritt des Präsenzdienstes ist es das Ziel, dem Arbeitnehmer die Chance zum Abbau oder zur Einarbeitung der Salden zu geben. Bei Antritt des Präsenzdienstes werden Plussalden abgerechnet, Minusstunden bleiben bestehen. 12. Beendigung des Dienstverhältnisses Sofern im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Guthaben des Arbeitnehmers an Normalarbeitszeit besteht, ist dieses Guthaben grundsätzlich abzugelten. Hiervon ausgenommen ist der vorzeitige ungerechtfertigte Austritt des Arbeitnehmers; in diesem Fall gebührt für die Abgeltung von Guthaben kein Zuschlag. Zeitschulden werden bei der Endabrechnung im Verhältnis 1:1 berücksichtigt. 13. Verstoß gegen die Gleitzeitvereinbarung Ein Missbrauch der Gleitzeitbestimmungen bzw. Gleitzeiteinrichtungen rechtfertigt im Interesse anderer Maßnahmen, die u.a. auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. (siehe Org. Anweisung) 14. Regelung Weihnachten und Silvester Eintritt Arbeitszeitende Arbeitszeitende Handels-KV Bank-KV Finanz- DL- KV Industrie-KV Gewerbe-KV Informatik- vor nach vor nach nach wie bisher wie bisher frei 12:00 lt. Betriebsvereinbarung :00 frei 12:00 lt. Betriebsvereinbarung frei 16:00 Normalarbeitszeit :00 frei 12: :00 KV :00 Porsche Holding Salzburg Seite 7
8 15. Zeiterfassung Die Zeiterfassung erfolgt elektronisch und ist in einer eigenen Betriebsvereinbarung geregelt. 16. Arbeitszeitbilanz Nach jeder Gleitzeitperiode ist eine Arbeitszeitbilanz der letzten 4 Monate zu erstellen. Diese Arbeitszeitbilanz ist mit dem Betriebsrat zu beraten. Die Arbeitszeitbilanz beinhaltet: Anzahl der im Betrieb Beschäftigten Ausmaß der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit (Sollarbeitszeit) Anzahl der tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten gegliedert nach Mehrarbeitsstunden, Überstunden, Samstagsarbeit sowie Sonn- und Feiertagsarbeit Anzahl der offenen Urlaubstage 17. Betriebsvereinbarung Diese Gleitzeitvereinbarung gilt als Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes und wird mit Wirkung vom auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Für Streitigkeiten über die Anwendung dieser Betriebsvereinbarung wird ein Streitbeilegungsforum eingerichtet. Dieses setzt sich aus je 2 Vertretern der Geschäftsführung und des Betriebsrates zusammen und muss innerhalb von 14 Tagen, ab Kenntnis der Anrufung (Information an den Betriebsrat bzw. die Geschäftsführung), tagen. Bei konkreten Streitfällen sind der betroffene Arbeitnehmer und der unmittelbare Vorgesetzte beizuziehen. Treten hinsichtlich der Auslegung bzw. der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung Meinungsverschiedenheiten auf, so verpflichten sich die Parteien dieser Betriebsvereinbarung dazu, vor einer Anrufung der Schlichtungsstelle bzw. des Gerichts Gespräche zu führen und zu versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden. In dieser Betriebsvereinbarung verwendete geschlechtsbezogene Ausdrücke gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gleichermaßen. Salzburg, 27. August ppa. Mag. Paul Gahleitner Bernhard Auinger Gerhard Redolf Konzernpersonalabteilung Betriebsrat Porsche Betriebe Betriebsrat Porsche Betriebe Salzburg Salzburg Porsche Holding Salzburg Seite 8
Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung
Rechtsservice Arbeit + Soziales Gleitzeit - allgemeine Betriebsvereinbarung Wirtschaftskammer Steiermark Rechtsservice A-8021 Graz, Körblergasse 111 113 Tel. (0316) 601-601, Fax (0316) 601-505 Email: [email protected]
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