Rundschreiben Krane SV 10
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- Walther Lenz
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1 Rundschreiben Krane SV 10 Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW) Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. A. Rentel Sachgebiet Krane Sachgebiet: Winden und Elektrozüge Sachgebiet Lastaufnahmemittel Obmann: Herr Dipl.-Ing. J. Koop Tel.-Nr.: 0211/ Fax: 0211/
2 1. Fachtagung Arbeitssicherheit beim Betrieb von Krananlagen Termine 2005: Essen Berlin München München Hamburg Folgende Themenkomplexe sind geplant: - Vorschriftenentwicklung national und europäisch - Schwerpunkte bei der Prüfung und beim Betrieb von Kranen - Ex-Schutz an Serienhebezeugen - Spezielle Prüfhinweise für Turmdrehkrane Gegenüber den Veranstaltungen im Jahr 2004 werden neue Erkenntnisse und Weiterentwicklungen vorgetragen und diskutiert. Durch die Teilnahme an dieser Fachtagung kommen die durch die Berufsgenossenschaft ermächtigten Sachverständigen ihrer Verpflichtung entsprechend Punkt 3.6 der Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft" (BGG 924/ZH 1/518) - Teilnahme an den Weiterbildungsveranstaltungen des Fachausschusses Hebezeuge - nach. 2. Ausbildung (Qualifizierung) und Zertifizierung von Sachverständigen und anderen Personen für die Prüfung von Kranen Unter Beachtung zukünftiger nationaler (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsmittelbenutzungsverordnung), europäischer (CEN) und weltweiter (ISO) Verfahrensweisen zur Prüfung von technischen Geräten durch Sachverständige und andere Personen kommt der Ausbildung dieser Personen eine besondere Bedeutung zu.
3 Die Unfallverhütungsvorschrift Krane (BGV D6 bisher VBG 9) verlangt in den 25 und 26, dass bestimmte Prüfungen durch Sachverständige durchgeführt werden müssen. Auch unter Berücksichtigung des Europäischen Rechts (z.b. Maschinenrichtlinie 98/37/EG) sind zukünftig Prüfungen durch Sachverständige erforderlich. Darüber hinaus benötigt der Hersteller für das Verfahren, bei dem er erklärt, dass der Kran allen einschlägigen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen entspricht (EG-Konformitätserklärung nach Anhang V der Richtlinie 98/37/EG) eine sachverständige Person, die die zusammengestellten Unterlagen geprüft hat und die notwendigen Tests am Kran durchführt. Die Vielzahl an Kranen (z.b. Brückenkranen) vorgenommenen Erneuerungen bzw. Modernisierungen aber auch der zunehmende Kompliziertheitsgrad neuer Krane (z.b. Teilautomatisierung, Einsatz programmierbarer Steuerungen und moderner mit elektronischen Baugruppen gesteuerter Antriebssysteme) erfordert für die Durchführung sowohl - der Prüfungen nach wesentlichen Änderungen als auch - der Wiederkehrenden Prüfungen Personen mit entsprechend hoher Qualifikation. Um dem vielfach geäußerten Wunsch von Antragstellern und den zukünftigen internationalen Anforderungen gerecht zu werden, ist es erforderlich auch Möglichkeiten zu schaffen, damit sich interessierte Personen die notwendigen Kenntnisse hierzu aneignen können. Im Lehrgang werden die notwendigen theoretischen Grundlagen, deren Kenntnisse Voraussetzung für die Ermächtigung entsprechend der Grundsätze für die Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen durch die Berufsgenossenschaft (BGG 924 bisher ZH 1/518) sind, vermittelt. Der Lehrgang ersetzt nicht das in Ziffer 2 Nr. 4 der BGG 924 geforderte Fachgespräch! Als Termine für diese Lehrgänge sind der 31 Januar -04 Februar 2005 in Essen, der März 2005 in Essen, der 27. Juni-01.Juli 2005 in Cuxhaven und der November 2005 in Essen vorgesehen. 2
4 3. Fachtagung Elektrische Ausrüstung von Kranen am 11. und 12. April 2005 in Essen In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Kranen vorgestellt. Des weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. Die Teilnehmer lernen an Hand von Beispielen aus der Praxis den Umgang mit dem Standard und erhalten wichtige Informationen zur Konstruktion und Entwicklung von Krananlagen. Die Fachtagung richtet sich an alle, die für die Konstruktion, den Bau und den Betrieb von Kranen verantwortlich sind, insbesondere an: Sachverständige und Sachkundige für die Prüfung von Kranen Konstrukteure, Fertigungsleiter und Abnahmepersonal der Hersteller Betreiber von Kranen Staatliche Ämter für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsämter Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften Termin April Tag: Uhr; 2. Tag: Uhr Veranstaltungsort Haus der Technik, Haus 1, Hollestr.1, Essen 4. Fachtagung Lastaufnahmemittel am 09. und 10. Mai 2005 in Essen Zum Thema In dieser Veranstaltung werden die Bestimmungen der EN und pren für die Konstruktion, den Bau und Betrieb sowie die Prüfung von Lastaufnahmemitteln vorgestellt. Des Weiteren werden Hersteller mit Berichten über neue Entwicklungen und besondere Erfahrungen aus der Praxis zum Erfolg dieser Tagung beitragen. 3
5 Zielsetzung Die Teilnehmer lernen an Hand von Beispielen aus der Praxis den Umgang mit den neuen Standards und erhalten wichtige Informationen zur Konstruktion und Entwicklung von Lastaufnahmeeinrichtungen. Teilnehmerkreis Sachverständige und Sachkundige für die Prüfung von Kranen und Lastaufnahmeeinrichtungen Konstrukteure, Fertigungsleiter und Abnahmepersonal der Hersteller von Lastaufnahmeeinrichtungen Betreiber von Lastaufnahmeeinrichtungen Staatliche Ämter für Arbeitsschutz bzw. Gewerbeaufsichtsämter Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften Hinweise Die Teilnehmer sollten über praktische Erfahrungen in der Konstruktion, im Bau, im Aufbau, im Betrieb oder in der Prüfung von Lastaufnahmeeinrichtungen verfügen. Termin 09. und 10. Mai Tag: Uhr, 2. Tag: Uhr Veranstaltungsort: Haus der Technik, Haus 1, Hollestr. 1, Essen Weitere Informationen zu den Veranstaltungen gemäß den Punkten 1-6 erteilt: Fachausschuss Hebezeuge, Maschinenbau- und Metall- Berufsgenossenschaft, Kreuzstr. 45, Düsseldorf (Tel.: 0211/ oder 816) Haus der Technik, Hollestr. 1, Essen (Tel.: 0201/ oder 277) 5. Ermächtigung von Sachverständigen für die Prüfung von Kranen Im Jahr 2004 sind 57 Anträge auf Ermächtigung zum Sachverständigen gestellt worden. Es wurden 92 Fachgespräche durchgeführt, in deren Ergebnis 32 Ermächtigungen ausgesprochen werden konnten. Ferner wurden 20 Ermächtigungen im Jahr 2004 zurückgezogen. 4
6 6. Stand der Europäischen Normen für Krane Im Jahr 2004 wurden einige europäische Normen als -Normen herausgegeben. Den aktuellen Stand enthält die Anlage 1. Hinzuweisen ist insbesondere auf die EN Krane Fahrzeugkrane. Mit einer Bestimmung dieser Norm (Überbrückungseinrichtung für den Lastmomentbegrenzer) werden die Grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Maschinenrichtlinie nicht erfüllt (siehe auch nationales Vorwort und Anhang ZA dieser Norm). Die Anwendung bereits bestehender Normen zeigt immer wieder, dass einige Bestimmungen zu Problemen bei der Umsetzung führen. Es ist unbedingt erforderlich, dass bereits bei der Abstimmung der Normentwürfe eine kritische Prüfung durch den Anwenderkreis erfolgt, um spätere Probleme zu vermeiden. Einige Normen zur Berechnung werden vorerst als Technisch Spezifikationen CEN/TS - herausgegeben. Nach drei Jahren erfolgt hier eine Überprüfung, mit dem Ziel, sie als EN zu veröffentlichen. Die Anwendbarkeit dieser Technischen Spezifikationen ist in dieser Zeit kritisch zu prüfen, um mögliche Probleme rechtzeitig zu erkennen, bevor sie als harmonisierte europäische Normen veröffentlicht werden. 7. Neufassung der Maschinenrichtlinie Die Überarbeitung der Maschinenrichtlinie ist im Wesentlichen abgeschlossen, die endgültige Abstimmung in der Kommission steht aber noch aus. Mit der Neufassung werden einige Änderungen verbunden sein, eine ausreichende Übergangsfrist wird vorgesehen. Bereits heute soll auf Folgendes hingewiesen werden: Lastaufnahmeeinrichtungen sind jetzt im Geltungsbereich eindeutig benannt Sicherheitsbauteile werden definiert, eine Anlage enthält eine Auflistung, in der auch z.b., Überlastsicherungen und Bewegungsbegrenzer für Hebezeuge, NOT-HALT-Einrichtungen, energiespeichernde oder energieverzehrende Puffer aufgeführt sind 5
7 Die Herstellererklärung nach Anhang II B der geltenden Richtlinie wird abgelöst durch eine Erklärung über eine Teilmaschine, in der eindeutig bestätigt werden muss, welche grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt wurden. Sobald die endgültige Fassung der neuen Richtlinie vorliegt, erfolgen weitere Informationen. 8. Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) Wie bereits im Rundschreiben SV 9 unter Punkt 10 berichtet, ist das Gesetz zur Neuordnung der Sicherheit von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten am in Kraft getreten. Es enthält im Artikel 1 das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz GPSG). Mit dem GPSG wurden das Gerätesicherheitsgesetz (GSG)- regelte das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln - und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSichG) regelte das Inverkehrbringen von Produkten zur privaten Nutzung - in einem Gesetz zusammengefasst. Dieses Gesetz behandelt damit insgesamt das Inverkehrbringen von Produkten. Durch die Definition des Verbraucherproduktes fallen viele bisher als Technische Arbeitsmittel eingestufte Geräte unter die Verbraucherprodukte, für die gesonderte Anforderungen gelten. Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die dem Verbraucher im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden. Zum Gesetz ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Begriff der Vorhersehbaren Fehlanwendung, die bereits bei der Herstellung zu berücksichtigen ist, wurde eingeführt. Das GPSG behandelt weitgehend jedes Inverkehrbringen von Produkten bis zur Inbetriebnahme 6
8 Produkte dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie auch bei vorhersehbarer Fehlanwendung Sicherheit und Gesundheit von Verwendern oder Dritten nicht gefährden. Bei der Vermietung von Geräten ist zu beachten, dass jedes Vermieten als erneutes Inverkehrbringen zu behandeln ist. Da es sich dabei im Wesentlichen um Verbraucherprodukte handelt, ist der sicherheitstechnisch erforderliche Stand zum Zeitpunkt der erneuten Vermietung maßgebend. Die Befugnisse und Aufgaben der Marküberwachungsbehörden werden ausgeweitet, ein Überwachungskonzept ist zu erstellen. Auch für den nicht harmonisierten Bereich kann ein Ausschuss für Technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV) Normen und sonstige Spezifikationen ermitteln, die die Sicherheits-und Gesundheitsanforderungen erfüllen (Vermutungswirkung). Sie werden im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Bestimmungen über den Gebrauchtmaschinenhandel wurden verändert. (siehe Anlage 2- Gebrauchtkrane-) 9. Kranhaken als Anschlagpunkt für Persönliche Schutzausrüstung (PSA) Häufig wird die Frage gestellt, ob der Kranhaken als Anschlagpunkt für PSA verwendet werden kann. Der Fachausschuss Persönliche Schutzausrüstung hat sich auf seiner Sitzung am 26./ mit dieser Frage beschäftigt. Folgendes wurde festgestellt: Auszug aus dem Protokoll der Sitzung des Fachausschusses Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz vom bis in Laubach: TOP 6 Verschiedenes 3. Der Obmann informiert über die häufige Frage, in wieweit ein Kranhaken als Anschlagpunkt für PSA gegen Absturz verwendet werden darf. Nach Auffassung des Arbeitskreises ist eine planmäßige Verwendung des Kranhakens als Anschlagpunkt für PSA gegen Absturz nicht zulässig. Ein Anschlagpunkt muss fest bzw. wenn er beweglich ist, zumindest geführt sein. 7
9 Dies trifft für den Kranhaken nicht zu. So sind während der Benutzung, z.b. durch die Bewegung des Hakens, Beeinflussungen des Benutzers ggf. auch des Auffangsystems möglich, die die Sicherheit beeinträchtigen können. Für den Rettungsfall ist eine unplanmäßige Verwendung sicherlich möglich. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Erstellung eines Rettungsplanes der Kranhaken nicht mit aufgenommen werden darf. 4. Schulz fragt in diesem Zusammenhang an, inwieweit Rettungsmaßnahmen mittels Hebezeug durchgeführt werden dürfen. Auch hier vertritt der Arbeitskreis die Auffassung, dass eine planmäßige Rettungsmaßnahme nicht mit Lasten-Hebezeugen durchgeführt werden darf. Wenn in einem speziellen akuten Fall kein anderes Hebezeug verfügbar ist, ist ein Einsatz denkbar. Der Fachausschuss MHHW unterstützt die o.g. Auffassung. 10. Kabelbrüche in Steuerflaschen von Kranen Bereits im Rundschreiben Krane SV 4 wurde unter Punkt 14 über Gefahren berichtet, die sich aus nicht erkannten beschädigten Kabeln in der Zuleitung zur bzw. direkt in der Steuerflasche von Kranen ergeben. Jetzt hat sich wiederum ein tödlicher Unfall ereignet. Dabei hatte sich in der Steuerflasche eine Befestigung des Steuerkabels gelöst. An mehreren Adern des Steuerkabels waren die Isolierungen durch die Bewegungen der Steuerflasche beim Bedienen des Kranes bereits beschädigt. Durch Schluss einzelner Adern untereinander kam es zu unvorhergesehenen Kranbewegungen. Hierdurch wurden mehrere Lagergestelle verschoben bzw. umgeworfen, ein Mitarbeiter tödlich verletzt. Im betroffenen Unternehmen wurden sämtliche Steuerflaschen überprüft. Kranführer erhielten die Anweisung, bei Steuerungsfehlern die Anlagen sofort stillzusetzen. Bei wiederkehrenden Prüfungen insbesondere älterer Krane ist dieses Problem mit zu beachten, bei erkennbarem Verschleiß der Zuleitung ist die Steuerflasche genauer zu untersuchen. 8
10 11. Angaben zum Prüfbericht Aufgrund mehrerer Anfragen wird auf Folgendes hingewiesen: Aus dem Prüfbericht muss zu erkennen sein, auf welcher Grundlage ( BGV D6) die Prüfung des Kranes durchgeführt wurde. Dies ist insbesondere bei den Kranen erforderlich, die gemäß den in 26 Absätze 3 und 4 der BGV D6 geforderten Prüfabständen durch Sachverständige geprüft werden müssen. 12. Sichere Aufstiege (hier: von der Kranbrücke auf die Katze) Im Anhang I der Maschinenrichtlinie 98/37/EG wird in Ziffer bestimmt, dass sichere Zugänge zum Arbeitsplatz und zu den Eingriffspunkten vorzusehen sind. Unter Berücksichtigung der EN Krane Zugang - muss sich der Kranhersteller entsprechende Gedanken zu erforderlichen Zugängen machen. Wenn zum Erreichen von Arbeitsplätzen z.b. auf der Krankatze ein Übersteigen von Geländern notwendig wird, muss dieses Übersteigen ohne erhöhte Absturzgefahr möglich sein. Ansonsten ist aus der Sicht des Fachausschusses mindestens an einer Stelle auf der Kranbrücke ein sicherer Überstieg vom Brückenlaufsteg auf die Katze vorzusehen. Hierzu müssen Klapptüren, die selbstschließend, mit Haltegriffen versehen und nach innen zu öffnen sind, in die Geländer (Kranbrücke und Katze) angeordnet werden. Ob diese Klapptüren eventuell noch zusätzlich zu überwachen sind, damit beim Öffnen keine Bewegungen möglich sind, ist in Abhängigkeit von den tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten zu entscheiden. Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass mindestens ein sicherer Zugang vorhanden sein muss. 13. Anbringen von Prüfplaketten Wie schon in einem anderen Rundschreiben ausgeführt ist das Anbringen von Prüfplaketten an Kranen nicht vorgeschrieben. Werden Prüfplaketten angebracht, wird zur Anwendung einer einheitlichen Verfahrensweise seitens des Fachausschusses empfohlen, das Datum der durchgeführten Prüfung anzugeben. 9
11 14. Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen Allgemeine Anforderungen Der Begriff Grenztaster ist in der Norm EN (Elektrische Ausrüstung von Maschinen Teil 32: Anforderungen für Hebezeuge) nicht explizit erwähnt. Im Kpitel wird als Sammelbegriff für Grenztaster und Positionsschalter der Begriff Wegfühler verwendet Wegfühler Wegfühler (z. B. Positionsschalter, Näherungsschalter) müssen so angeordnet sein, dass sie beim Überfahren nicht beschädigt werden. Wegfühler, die in Stromkreisen mit Sicherheitsfunktionen verwendet werden, müssen entweder zwangsöffnend sein (siehe IEC ) oder müssen eine vergleichbare Zuverlässigkeit bieten (siehe 9.4.2) Als Sicherheitsmaßnahme wird das Prinzip der Zwangsöffnung gefordert, das durch elektromechanische Positionsschalter für Sicherheitsaufgaben erfüllt wird. Eine vergleichbare Sicherheit wie bei zwangsöffnenden Positionsschaltern kann z.b. erreicht werden, wenn zwei Näherungsschalter, von denen jeder für sich allein die Anforderungen nicht erfüllt, mit Maßnahmen der Redundanz oder Diversität über ein Auswertegerät abgefragt werden. Insbesondere sind bei dem Einsatz von Näherungsschaltern mögliche Umwelteinflüsse wie z.b. elektromagnetische Felder zu berücksichtigen. Hersteller von Näherungsschaltern haben durch spezielle Entwicklungen diese Anforderungen umgesetzt, so dass inzwischen auch Näherungsschalter in Kombination mit Auswerteeinheiten verfügbar sind, die die geforderte Sicherheit erreichen. Bauformen Grundsätzlich können zwei Bauformen unterschieden werden. Bei der Bauform 1 bilden Betätigungselement ( z.b. Rollenhebel, Stößel ) und Schaltergehäuse eine funktionale Einheit. Das zwangsöffnende Prinzip wird durch Betätigung des Rollenhebels oder Stößels erreicht, indem die Bewegung direkt auf die Kontaktelemente des Schalters wirkt. Bild 1: Positionsschalter der Bauform 1 10
12 Bei der Bauform 2 sind Betätigungselement und Schaltergehäuse getrennt und bilden keine konstruktive Einheit. Sowohl elektromechanische Positionsschalter als auch Näherungsschalter können somit der Bauform 2 zugeordnet werden. Schaltglied und Betätigungsteil werden beim Betätigen des Schalters funktional zusammengeführt. Bei einem elektromechanischen Schalter wird durch Zusammenführen von Schalter und Gegenstück die Zwangsöffnung der Schaltkontakte erzwungen. Bei einem Näherungsschalter für Sicherheitsfunktionen wird die Wirkung dieses Prinzips durch konstruktiv gleichwertige Maßnahmen erreicht. Bild 2: Bauform 2 für Elektromechanische Positionsschalter und Näherungsschalter Insbesondere bei Positionsschaltern der Bauform 2 ist zu beachten, dass die jeweiligen Betätigungselemente so angebracht sind, dass sie nicht auf einfache Art und Weise manipuliert werden können. Aus diesem Grunde sind sie so zu montieren, dass ein Erreichen oder eine Demontage der Betätigungselemente erschwert wird. Begriffe Positionsschalter Hilfsstromschalter, bei dem das Betätigungssystem durch ein sich bewegendes Maschinenteil betätigt wird, wenn dieses Teil eine vorbestimmte Stellung erreicht hat. Positionsschalter für Sicherheitsfunktionen Positionsschalter, der auf Grund vorgegebener Eigenschaften für Sicherheitsanwen-dungen geeignet ist. Er besitzt einen oder mehrere Öffner, die mit dem Betätigungs-teil des Schalters so verbunden sind, dass die vollständige Kontaktöffnung der Öffner erreicht ist, wenn das Betätigungsteil den Zwangsöffnungsweg mit der vom Hersteller angegebenen Kraft zurückgelegt hat. 11
13 Zwangsöffnung (eines Schaltgliedes) Sicherstellung einer Kontakttrennung als direktes Ergebnis einer festgelegten Bewegung des Betätigungsteils des Schalters über nicht federnde Teile (z.b. nicht abhängig von einer Feder). Zuhaltung Eine Einrichtung, deren Zweck es ist, eine trennende Schutzeinrichtung in der geschlossenen Position zu halten und die mit der Steuerung so verbunden ist, dass: - die Maschine nicht laufen kann, wenn die Schutzeinrichtung nicht geschlossen und zugehalten ist; - die trennende Schutzeinrichtung so lange zugehalten bleibt bis das Verletzungsrisiko nicht mehr besteht. Umgehen auf einfache Weise (Manipulation) Umgehen auf einfache Weise ist das Unwirksammachen von Verriegelungs-einrichtungen von Hand oder durch Betätigen mit einem einfachen Hilfsmittel. Positionsschalter Bauart 1 (B1): Schalter, bei denen Schaltglied und Betätigungsteil konstruktiv und funktionell eine Einheit bilden. Positionsschalter Bauart 2 (B2): Schalter, bei denen Schaltglied und Betätigungsteil konstruktiv keine Einheit bilden, jedoch beim Betätigen funktionell zusammengeführt oder getrennt werden. In Anlage 3 ist eine Checkliste für die Überprüfung von Positionsschaltern für Sicherheitsfunktionen abgebildet. 12
14 15. Neue Ordnungsnummer für die Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Zum 1. Januar 2005 wird die neue Unfallverhütungsvorschrift Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Kraft treten. Diese Unfallverhütungs-vorschrift trägt die Ordnungsnummer BGV A 2. Aus diesem Grunde wird die bisherige Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel zukünftig die Ordnungsnummer BGV A 3 tragen. Inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen. Ein Neudruck der Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel wird die neue Ordnungsnummer BGV A3 tragen; vorhandene Exemplare können weiter verwendet werden, wenn diese mit einem Aufdruck ab 1. Januar 2005 BGV A3 gekennzeichnet sind. Ab 1. Januar 2005 (Koop) (Heinke) 13
15 Anlage 1 Tabelle : CEN/TC 147 Arbeitsprogramm (Stand Januar 2005) WG/ WGP Titel Schritt 32 (Umlauf in CEN/TC 147) WG 1 Krane, Terminologie abgeschlossen WG 2 EN Krane, Konstruktion- allgemein Teil 1:Allgemeine Prinzipien und Anforderungen abgeschlossen Schritt 40 (CEN-Umfrage in CEN/CS) Schritt 49 (formelle Abstimmung in CEN/CS) EN Teil 2: Lasteinwirkungen abgeschlossen EN Teil 3-1: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Stahltragwerken Teil 3-2: Grenzzustände und Sicherheitsnachweise von Drahtseilen in Seiltrieben Teil 3-3: Grenzzustände und Nachweise Laufrad/Schiene- Kontakt CEN/TS abgeschlossen abgeschlossen (ein Entwurf existiert) CEN/TS (Technische Spezifikation) CEN/TS WG 3 WG 4 Teil 3-4: Grenzzustände und Nachweise für Maschinenbauteile CEN/TS EN Krane - Ausrüstungen Teil 1: Elektrotechnische Ausrüstungen Teil 2: Nicht-elektrotechnische Ausrüstungen EN Sicherheit von Kranen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen; Teil 2 Begenzungs- und Anzeigeeinrichtungen EN Krane - Stellteile wird vorläufig nicht bearbeitet abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen und Steuerstände EN Krane Zugang abgeschlossen abgeschlossen pren Krane - Einrichtung zum Heben von Personen- Teil 1:Hängende Personenaufnahmemittel
16 Teil 2: Höhenverstellbare Steuerstände WG 5 EN Krane Informationen für die Nutzung und Prüfung Teil 1: Betriebsanleitungen abgeschlossen Teil 2: Kennzeichnung abgeschlossen EN Krane WGP 1 abgeschlossen Fahrzeugkrane WGP 2 pren Krane Turmdrehkrane WGP 3 pren Krane abgeschlossen Auslegerkrane pren Krane Brücken- WGP 4 abgeschlossen WGP 5 WGP 7 und Portalkrane EN Krane, Sicherheit- Off-Shore-Krane Teil 1: Off-Shore-Krane für allgemeine Zwecke abgeschlossen Teil 2: Schwimmkrane abgeschlossen EN Krane Kraftbetriebene Winden und Hubwerke Teil 1: Kraftbetriebene Winden Teil 2: Kraftbetriebene Hubwerke abgeschlossen abgeschlossen abgeschlossen EN Krane - Ladekrane abgeschlossen WGP 8 WGP 10 WGP 11 WGP 12 EN 12999:2002/A1 pren /A2 abgeschlossen EN Krane - Sicherheit- abgeschlossen Handbetriebene Krane EN Krane - Sicherheit- abgeschlossen Lose Lastaufnahmemittel pren 13155/A1 abgeschlossen EN Krane handgeführte Manipulatoren abgeschlossen 2
17 Gebrauchtkrane Anlage 2 1. Allgemeines Die EG-Maschinenrichlinie (national umgesetzt durch die Neunte Verordnung (Maschinenverordnung 9.GPSGV) zum Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - (GPSG)) erfasst grundsätzlich das erste Inverkehrbringen von Maschinen in den Europäischen Wirtschaftsraum und ihre erste Inbetriebnahme. Sie erfasst grundsätzlich keine Gebrauchtmaschinen. Ausnahme Auch gebrauchte Maschinen werden erstmalig im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht, wenn sie aus Nicht-EWR- Staaten eingeführt werden. Infolgedessen gilt die Maschinenrichtlinie auch für das Inverkehrbringen von gebrauchten Maschinen aus Drittstaaten. (GPSG 2 Abs. 8 Satz 2: Die Einfuhr in den europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich ). Unabhängig von importierten Gebrauchtmaschinen erfasst die Maschinenrichtlinie nach dem Leitfaden für die Umsetzung der nach dem Neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien 1 auch Krane aus dem EWR, an denen erhebliche Veränderungen (nach GPSG wesentliche Veränderungen ) vorgenommen wurden. Durch ihre wesentliche Veränderung wird die Gebrauchtmaschine zur neuen Maschine und dem entsprechend auch wie eine solche behandelt. Das GPSG gilt dagegen umfassend für das Inverkehrbringen neuer, gebrauchter, wieder aufgearbeiteter oder wesentlich veränderter Produkte. 2 Dabei ist zu beachten, dass jedes Verleihen von Produkten jeweils als Inverkehrbringen gilt. Das GPSG gilt also für das Inverkehrbringen von Produkten, wobei bei den Produkten zwischen Technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten unterschieden wird. Technische Arbeitsmittel sind verwendungsfertige Arbeitseinrichtungen, die bestimmungsgemäß ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden (GPSG 2 Abs.2). Dabei ist Arbeit jede gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeit. 1 Herausgegeben von der Europäischen Kommision, Brüssel-Luxemburg GPSG 2 (8): Inverkehrbringen ist jedes Überlassen eines Produktes an einen anderen, unabhängig davon, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert worden ist. Die Einfuhr in Europäischen Wirtschaftsraum steht dem Inverkehrbringen eines neuen Produktes gleich. 1
18 Produkte, die jeder Verbraucher käuflich erwerben oder ausleihen kann, sind damit keine Technischen Arbeitsmittel. Verbraucherprodukte sind Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigereise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt werden können, selbst wenn sie nicht für diese bestimmt sind. Als Verbraucherprodukte gelten auch Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte die dem Verwender im Rahmen einer Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (GPSG 2 Abs.3). Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer sebstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Aus der Definition geht hervor, dass z.b. Winden, Hub- und Zuggeräte, kleinere Krane, die auch von Verbrauchern verwendet werden können, den Verbraucherprodukten zuzuordnen sind. Das betrifft insbesondere auch das Verleihen solcher Geräte an Verbraucher (Privatpersonen). Damit ergibt sich nach dem GPSG für den Einsatz von gebrauchten Kranen die folgende Rechtssituation. 2. Kran als Technisches Arbeitsmittel 2.1 Kran aus Nicht-EWR-Staaten: Das Inverkehrbringen eines gebrauchten Kranes steht dem Inverkehrbringen eines neuen Kranes gleich, damit Anwendung der 9.GPSGV Maschinenverordnung. 2.2 Gebrauchter Kran aus den EWR-Staaten einschließlich Deutschland Wird ein gebrauchter Kran in Deutschland in Verkehr gebracht, ist für den Bau und die Ausrüstung die Rechtslage zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens im Geltungsbereich des GPSG maßgebend, d.h. die Vorschriften,die zum Zeitpunkt seines erstmaligen Inverkehrbringens in Deutschland galten bzw. gelten, sind anzuwenden (GPSG 4 Abs.3, Satz 3 in Verbindung mit 4 Abs.2). Siehe auch nachfolgende Beispiele. Beispiele: a) Kran in Deutschland 1995 erstmals in Betrieb genommen: Die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen gemäß Maschinenrichtlinie und mitgeltende Vorschriften, Normen usw., Stand 1995, müssen erfüllt sein. b) Kran in Deutschland vor dem erstmals in Betrieb genommen: Die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen gemäß UVV Krane (BGV D6), sowie mitgeltender Normen müssen erfüllt sein. (Nachrüstverpflichtungen nach Anhang 1 BetrSichV beachten) 2
19 c) Gebrauchter Kran aus einem anderen EWR-Staat: Der Kran wird jetzt erstmals in Deutschland in Verkehr gebracht. Maßgeblich sind die sicherheitstechnischen Anforderungen, die zum Zeitpunkt dieses Inverkehrbringens in Deutschland gelten. Der Kran ist nach den jeweils geltenden Vorschriften und Normen zu bewerten. Da es sich um keinen neuen Kran handelt, ist eine Konformitätsbescheinigung und eine CE-Kennzeichnung nicht gefordert. 3. Kran als Verbraucherprodukt Handelt es sich bei dem Kran nicht um ein Technisches Arbeitsmittel, sondern um ein Verbraucherprodukt, ist in jedem Fall die Rechtslage zum Zeitpunkt des jeweiligen erneuten Inverkehrbringens maßgebend. Es sind also immer die neuesten Vorschriften einzuhalten. Besonders zu beachten ist das beim Verleihen von Geräten, da jedes Verleihen als Inverkehrbringen gewertet wird. 4. Wieder aufgearbeitet Wesentlich verändert Für gebrauchte Krane, die in Deutschland bereits erstmals in Betrieb waren und erneut in Verkehr gebracht werden sollen, sind gemäß 2 Abs. 8 des GPSG die Begriffe wieder aufgearbeitet und wesentlich verändert bedeutungsvoll. Wieder Aufgearbeitet Krane, Winden, Hub- und Zuggeräte sind im Sinne des GPSG wieder aufgearbeitet, wenn sie instandgesetzt wurden, um den (Soll)-Zustand wiederherzustellen, der für die Erfüllung der bestimmungsgemäßen Verwendung erforderlich ist. Ein aufgearbeiteter Kran darf nach 4 Absatz 3 Satz 2 GPSG nur in Verkehr gebracht werden, wenn er sicherheitstechnisch dem Zustand entspricht, der zum Zeitpunkt seines ersten Inverkehrbringens gefordert war (siehe hierzu auch Beispiele a) und b) in Abschnitt 2.2). Wesentlich verändert Mit Hilfe einer Gefahrenanalyse ist zu untersuchen, ob durch die wesentliche Veränderung in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren entstehen. Zeigt das Ergebnis der Gefahrenanalyse, daß in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Daraus ergibt sich, daß dann das EG-Konformitätsverfahren für den gesamten Kran durchgeführt werden muß. Ergibt sich aus der Gefahrenanalyse, dass sich durch die Veränderung des Kranes keine neuen oder nur geringe Gefahren ergeben, liegt keine wesentliche Veränderung im Sinne des GPSG vor. Eine Nachrüstung des gesamten Kranes auf die im Anhang I der EG-Maschinenrichtlinie geforderten grundlegenden 3
20 Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ist dann nicht erforderlich. Dies gilt auch für Änderungen, die ausschließlich eine Verbesserung der Sicherheit des Kranes zur Folge haben (z.b. nachträglicher Einbau einer Überlastsicherung). Für Hersteller und Betreiber empfiehlt es sich, bei der Entscheidung, ob eine wesentliche Veränderung vorliegt, eng mit den Arbeitsschutzbehörden (Berufsgenossenschaften, Gewerbeaufsicht) zusammen zu arbeiten und gemeinsam getragene Lösungen zu entwickeln (siehe Abbildung und Anlage ). Wesentliche Veränderung? Gefahrenanalyse nein neue Gefahren? ja keine wesentliche Veränderung Prüfung, ob eine wesentliche Änderung gemäß 25 BGV D 6 vorliegt erheblicher Umfang? nein ja nein ja Wesentliche Veränderung weitere mögliche Gefährdungsbetrachtung en -siehe Anlage VIII- Abnahme durch einen Sachverständigen gemäß 28 BGV D 6 Prüfung in Verantwortung des Betreibers Anwendung der EG-Richtlinien Abbildung: Beurteilung Wesentliche Veränderung 4
21 Zusammenfassend kann festgestellt werden, daß die üblicherweise an den hier behandelten Geräten und Anlagen vorgenommenen Arbeiten keine wesentlichen Veränderungen im Sinne des GPSG sind, die eine Anwendung der Maschinenrichtlinie erforderlich machen würden. Überwiegend handelt es sich dabei um Aufarbeitung, d.h. Erhaltung des erforderlichen sicherheitstechnischen Zustandes, festgelegt durch den Zustand zum Zeitpunkt ihres ersten Inverkehrbringens (Reparaturen, Instandsetzung, Austausch von Hubwerken u.a.). Erhöhung der Tragfähigkeit, Umbau auf eine andere Steuerungsart, Veränderung von Spannweiten und anderes sind üblicherweise auch keine wesentlichen Veränderungen, die neue oder zusätzliche Gefahren ergeben. Die sich aus den obigen Ausführungen ergebenden Maßnahmen bei einer wesentlichen Veränderung eines Kranes sind auch beim Umbau des Kranes ohne Besitzerwechsel zu beachten. Grundlage dafür ist Artikel 8 Absatz 6 der EG- Maschinenrichtlinie bzw. 3 Absatz 3 der Maschinenverordnung (9.GPSGV), die denjenigen, der eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt, dem Inverkehrbringer gleichsetzt. Besonders darauf hinzuweisen ist, dass der Begriff wesentliche Änderung entsprechend 25 Absatz 1 BGV D 6, die eine Prüfung durch einen Sachverständigen erfordert, nicht mit wesentlich verändert gemäß dem GPSG gleich zu setzen ist. Aufgrund von mehreren Anfragen ist auf Folgendes hinzuweisen: Werden gleichzeitig mehrere wesentliche Änderungen (häufig bei Gebrauchtkranen) durchgeführt, so kann dies auch zu einer wesentlichen Veränderung führen (siehe hierzu auch Abbildung). Bei einer wesentlichen Veränderung ist die 9. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (9.GPSGV) einzuhalten. Das bedeutet, dass der Kran wie ein Neuer behandelt wird die volle Anwendung der Richtlinie 98/37/EG (Maschinenrichtlinie) ist erforderlich. Wichtig bei der Durchführung von wesentlichen Änderungen ist, dass diese auf der Grundlage der neuesten Vorschriften und technischen Regeln durchgeführt werden. Bei einer Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung, z.b. neu: Transport feuerflüssiger Massen, sind dann auch die Bestimmungen europäischer Normen zwingend zu beachten! Es empfiehlt sich im Vorfeld bei der Entscheidung wesentliche Änderung oder wesentliche Veränderung die zuständige Berufsgenossenschaft und das Staatliche Amt für Arbeitsschutz / Gewerbeaufsichtssamt einzubeziehen. 5
22 Beispiel für die Überprüfung von Positionsschaltern für Sicherheitsfunktionen Positionsschalter für die Sicherheitsfunktion:... Bezeichnung des Schalters:.. 1 Anforderung Sind die Positionsschalter für die Wartung und die Funktionsprüfung zugänglich? O.K. Mangel 2 Sind die Positionsschalter gegen Umgehen auf einfache Art (Manipulation) geschützt? 3 Sind die Positionsschalter gegen Beschädigung geschützt? 4 Sind die Positionsschalter unbeschädigt? 5 Sind die Betätigungselemente (Rollen, Gegenstücke) unbeschädigt? 6 Sind die Positionsschalter gegen Lageveränderungen gesichert? 7 Ist der Betätigungshub ausreichend? 8 Sind die Positionsschalter gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert? 9 Haben die Positionsschalter mindestens die Schutzart IP 54? 10 Sind die Positionsscahlter zwangsöffnend und für Personenschutz zugelassen (gem. EN )? 11 Ist die Zugentlastung der Leitungen ausreichend? 12 Ist die elektrische Zuleitung zum Positionsschalter unbeschädigt? 13 Wird bei Betätigung des Positionsschalters die Sicherheitsfunktion ausgelöst? Copyright FA MHHW
23 Beispiel für die Überprüfung von Positionsschaltern für Sicherheitsfunktionen Hinweise zu den Punkten der Checkliste: Die Checkliste behandelt nicht die richtige steuerungstechnische Verknüpfung der jeweiligen Positionsschaltersignale. Zu 1: Positionsschalter müssen so montiert sein, dass sie für einen eventuellen Austausch zugänglich sind. Durch den Anbau von Positionsschaltern dürfen keine Gefahrstellen entstehen. Zu 2: Mögliche Maßnahmen: spezielle, codierte Positionsschalter, gesicherte Verbindungen (geschweißt, genietet, Einwegschrauben), die eine Demontage erschweren verdeckter Einbau, der ein Betätigen des Schalters erschwert Zu 3: keine Verwendung als mechanischer Anschlag, Schutz gegen Beschädigung von außen Zu 4: unbeschädigte Positionsschaltergehäuse, Schutz der Leitungseinführung (Kabelverschraubung) Zu 5: Rollen bzw. Stößel oder Gegenstücke nicht unzulässig abgenutzt und Zu 6: mechanisch unbeschädigt (nicht verbogen oder gebrochen) Schalter gegen Lageveränderung gesichert (für Positionsschalter und/oder Betätigungselement ) z.b. Rundlöcher oder Langlöcher mit Passstiften)? Zu 7: Steuerkurve ausreichend lang und hoch, so dass ein sicheres Schalten erfolgt? Steuerkurve kleiner als der gesamte Schaltweg, damit keine mechanische Belastung des Schalters oder des Gegenstückes beim Betätigen erfolgt? Die Länge der Steuerkurve ist so wählen, dass die Betätigung des Schalters nicht vor dem Erreichen eines Anschlages wieder aufgehoben werden kann. Zu 8: Positionsschalter an Durchgängen oder Verkehrswegen sind derart zu montieren, dass sie nicht unabsichtlich betätigt werden. Zu 9: Mindestschutzgrade: IP 54 allgem. Industrielle Anwendungen / Baustellenbereiche IP 55 Gehäuse, die mit Niederdruck-Wasserstrahl gereinigt werden IP 65 Schutz gegen feinen Staub Zu 10: Zwangsöffnende Schalter sind gekennzeichnet durch die Aufschrift EN und Zu 11: Sind die Zuleitungen ausreichend befestigt, so dass keine mechanische Belastung an den elektrischen Zuleitungen existiert? Zu 12: unbeschädigte Leitungsisolierungen sowie Kabeleinführungen? Zu 13: Wird die gefahrbringende Bewegung abgeschaltet, wenn der Positionsschalter angefahren / betätigt wird? Copyright FA MHHW
Rundschreiben Krane SV 9
Rundschreiben Krane SV 9 Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW) Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. A. Rentel Sachgebiet Krane Obmann: Herr Dipl.-Ing. J. Koop
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Rundschreiben Krane SV 4 Fachausschuß Hebezeuge Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. A. Rentel Sachgebiet Krane Obmann: Herr Dipl.-Ing. J. Koop Sachgebiet Winden und Elektrozüge Obmann: Herr Dipl.-Ing.
Rundschreiben Krane SV 8
Rundschreiben Krane SV 8 Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen (MHHW) Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. A. Rentel Sachgebiet Krane Obmann: Herr Dipl.-Ing. J. Koop
Prüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung
Prüfungen von LKW-Ladekranen was ist neu? "Arbeitssicherheit in der Energieversorgung" 9. Rheinsberger Fachtagung 14.09.2016 Die neue Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) 14 Prüfung von Arbeitsmitteln
Des Weiteren möchten wir Sie über die in 2010 vorgesehenen Fachtagungen informieren.
Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen Postfach 10 10 15 40001 Düsseldorf An die - ermächtigten Sachverständigen
Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 20.02.1997 BGBl I S.316 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz
Handel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.
Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen
Rundschreiben Krane SV 6
Rundschreiben Krane SV 6 Fachausschuss Hebezeuge Leiter des Fachausschusses Herr Dipl.-Ing. A. Rentel Sachgebiet Krane Obmann: Herr Dipl.-Ing. J. Koop Sachgebiet Winden und Elektrozüge Obmann: Herr Dipl.-Ing.
Dieses Dokument unterscheidet zwei Kategorien von Ausrüstungen:
Nichtamtliche Übersetzung des Dokumentes der Arbeitsgruppe Maschinen des Maschinenausschusses der Europäischen Kommission durch die BAuA. Die Übersetzung erfolgte nach bestem Wissen. Für deren Richtigkeit
- ermächtigten Sachverständigen für die Prüfung von Kranen
Fachausschuss Maschinenbau, Hebezeuge, Hütten- und Walzwerksanlagen der Beruf~~enossenschaftlichen Zentrale für Sicherheit und Gesundheit - BGZ des Haupberbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften
Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von Sportbooten GPSGV)
F300 TECHNISCHE ARBEITSMITTEL T1 18.12.1995 BGBl I S.1936 Ä 06.01.2004 BGBl I S. 2 ----------------------------------------------------------------- Zehnte Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
ARBEITS- UND An der Hasenquelle 6. Seit dem ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft.
Die neue Betriebssicherheitsverordnung Seit dem 01.06.2015 ist die neue Betriebssicherheitsverordnung BetrSichV in Kraft. Diese Verordnung heißt in der Langversion eigentlich Verordnung über Sicherheit
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