Radverkehrsplanung auf Grundlage von ERA 2010 und neuer StVO 2013

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1 Radverkehrsplanung auf Grundlage von ERA 2010 und neuer StVO 2013 VSVI-Seminar Verkehrssichere Straßengestaltung am 25. März 2014 Dipl.-Ing. Dankmar Alrutz Planungsgemeinschaft Verkehr PGV-Alrutz, Hannover Folie 1

2 Einführung PGV Wegweisend für den Radverkehr Mitwirkung am Nationalen Radverkehrsplan (NRVP 2020) Zahlreiche Forschungsprojekte zur Sicherheit des Radverkehrs FGSV-Gremien: Mitarbeit an Regelwerken (u.a. RASt 06, ERA 2010) Radverkehrskonzepte für viele Gemeinden, Städte und Landkreise Folie 2

3 Einführung Themenübersicht Verkehrssicherheit des Radverkehrs StVO und Radwegebenutzungspflicht Überblick ERA 2010 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Radverkehrsführung in Knotenpunkten Radverkehrsführung in Nebenstraßen Radverkehrsführung in Landstraßen Fazit Folie 3

4 Verkehrssicherheit des Radverkehrs Ergebnisse eines Forschungsprojektes der BASt Arten von Radverkehrsanlagen in der Untersuchung Radweg mit Benutzungspflicht Radfahrstreifen Heft V 184 (2009) Radweg ohne Benutzungspflicht Schutzstreifen Folie 4

5 Verkehrssicherheit des Radverkehrs Verkehrsflächennutzung rechtsfahrender Radfahrer Insgesamt gute Akzeptanz Nur gering ausgeprägte Nutzung der Wahlmöglichkeit bei Radwegen ohne Benutzungspflicht. Weniger als 5% der Radfahrer fahren (legal) auf der Fahrbahn. Auch schlechte Radwege werden überwiegend genutzt. Ca. 5% chronische Gehwegnutzer Grund: Subjektives Sicherheitsgefühl. Folie 5

6 Verkehrssicherheit des Radverkehrs Praxisbeispiel: Radweg ohne Benutzungspflicht Beispiel Radweg ohne Benutzungspflicht 2% der Radfahrer fahren auf der Fahrbahn Hohe Unfallbelastung des Radweges Objektive Sicherheit (Unfälle) und subjektives Sicherheitsgefühl stimmen oft nicht überein. Zwischenzeitlich Rückbau des Radweges Anlage von Schutzstreifen Gute Akzeptanz Tendenz Unfallabnahme Folie 6

7 Verkehrssicherheit des Radverkehrs Anteil links fahrender Radfahrer Straßen mit beidseitigen baulichen Radwegen: Rund 20% der Radfahrer in linker Fahrtrichtung. Straßen mit beidseitigen markierten Radverkehrsführungen: 10% Linksfahrer (ganz überwiegend auf dem Gehweg). Das Fahren in falscher Richtung ist eine der häufigsten Fehlverhaltensweisen. Linksfahrende Radfahrer haben ein mehrfach so hohes Unfallrisiko wie Rechtsfahrende. Folie 7

8 Verkehrssicherheit des Radverkehrs Unfallgeschehen Kein Unterschied zwischen Radwegen mit und ohne Benutzungspflicht. Markierte Radverkehrsführungen haben im Mittel ein höheres Sicherheitsniveau als bauliche Radwege. Gründe: Besserer 2,0 Sichtkontakt und weniger 1,0 links fahrende Radfahrer. 0,0 UR-Rad(U/10 6 *RAD*km) 8,0 7,0 6,0 5,0 4,0 3,0 Radw eg mit Benutzungspflicht (n=231 Unfälle) Radw eg ohne Benutzungspflicht (n=181 Unfälle) Radfahrstreifen (n=71 Unfälle) Schutzstreifen (n=46 Unfälle) Mittlere Unfallrate bei verschiedenen Radverkehrsführungen (UR-Rad(U/10 6 *RAD*km) Folie 8

9 Verkehrssicherheit des Radverkehrs Unfallgeschehen Unfallsituation ist oft durch sicherheitsrelevante Entwurfsdefizite an Radverkehrsanlagen geprägt. Ungünstige Sicht und Ausbildung an Knoten und Zufahrten Fehlender Sicherheitsraum zu parkenden Kfz Zu schmale Radverkehrsanlagen Folie 9

10 Verkehrssicherheit des Radverkehrs Folgerungen Es gibt nicht eine generell beste oder zweitbeste Führungsart. Entscheidend ist es, anlagentypische Sicherheitsdefizite zu vermeiden. Die Empfehlungen der Regelwerke werden aber noch zu wenig angewandt. Ob bauliche Radwege benutzungspflichtig sind oder nicht, hat keinen Einfluss auf Sicherheit und Verhalten der Radfahrer. Auch nicht benutzungspflichtige Radwege müssen deshalb allen Sicherheitsanforderungen genügen. Radfahrstreifen und Schutzstreifen sind nicht nur kostengünstig, sondern können auch sicherere Lösungen sein als bauliche Radwege. Eine schlechte Radverkehrsanlage ist oft schlechter als keine Radverkehrsanlage! Folie 10

11 StVO und Radwegebenutzungspflicht StVO-Neufassung zum Radverkehr StVO-Neufassung am Beitrag zur Sicherheit des Fahrradverkehrs Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Radfahrer-Novelle von 1997 und Einarbeitung neuer Erkenntnisse Straffung und Vereinfachung der Bestimmungen Mehr Handlungsspielraum für die örtlichen Planungs- und Verkehrsbehörden Inkrafttreten der StVO-Neufassung zum 01. April 2013 Die Verwaltungsvorschrift (VwV-StVO) gilt in der Fassung von 2009 Aktuell Überarbeitung der VwV-StVO Folie 11

12 StVO und Radwegebenutzungspflicht Übersicht wesentlicher Änderungen zum Radverkehr Anpassung der Bestimmungen zur Radwegebenutzungspflicht Gleichrangigkeit von baulichen Radwegen und Radfahrstreifen Die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer geht der Flüssigkeit des Verkehrs vor. Erleichterungen für die Anlage verschiedener Radverkehrsführungen (z.b. Radfahrstreifen, Schutzstreifen, Öffnung von Einbahnstraßen für gegengerichteten Radverkehr, Einrichtung von Fahrradstraßen). Radfahrer haben sich nach den allgemeinen Fahrzeugsignalen oder auf Radverkehrsführungen nach Radverkehrssignalen zu richten. Inline-Skater dürfen auf geeigneten Radwegen und verkehrsarmen Fahrbahnen zugelassen werden. Folie 12

13 StVO und Radwegebenutzungspflicht Radwegebenutzungspflicht Radwege dürfen nur als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn - dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs zwingend erforderlich ist, - Mindestanforderungen eingehalten sind und - ausreichende Flächen für Fußgänger bestehen Bundesverwaltungsgericht 11/2010: Fahrbahnbenutzung ist der Regelfall für den Radverkehr. Eine Radwegebenutzungspflicht darf nur bei einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahrenlage angeordnet werden. Eine Anordnung der Benutzungspflicht ist die Ausnahme und in jedem örtlichen Einzelfall zu prüfen. Folie 13

14 StVO und Radwegebenutzungspflicht Begründung Radwegebenutzungspflicht Zitat Begründung StVO-Novelle 1997:... Allerdings befinden sich heute zahlreiche Radwege entweder in einem baulich unzureichenden Zustand oder entsprechen nach Ausmaß und Ausstattung nicht den Erfordernissen des modernen Radverkehrs. Die Benutzung solcher Radwege ist daher für Radfahrer im allgemeinen nicht ohne weiteres zumutbar. Folie 14

15 StVO und Radwegebenutzungspflicht Anforderungen an die Anordnung nach VwV - StVO Erforderliche lichte Breiten (incl. Sicherheitsraum) Möglichst 2,00 m, mindestens 1,50 m Möglichst 2,40 m, mindestens 2,00 m Hinweis: Nach der vorgesehenen Änderung der VwV-StVO sollen nur noch die Mindestwerte bestehen bleiben. Innerorts 2,50 m, außerorts 2,00 m Ausnahmsweise in kurzen Abschnitten geringere Breiten möglich Eindeutig erkennbar und ausreichende Sicht an Knoten und Grundstückszufahrten VwV-StVO: Noch vertretbare Mindestmaße für die Bewertung der Anordnungsfähigkeit einer Benutzungspflicht. ERA 2010: Richtmaße für die Planung neuer Radverkehrsanlagen. Folie 15

16 StVO und Radwegebenutzungspflicht Radwege ohne Benutzungspflicht Aktuelle Forschungsergebnisse Weniger als 10 % der Radfahrer fahren bei Radwegen ohne Benutzungspflicht auf der Fahrbahn Keine Unterschiede im Sicherheitsniveau zwischen Radwegen mit und ohne Benutzungspflicht Geringe Kenntnis der Regelung Folie 16

17 StVO und Radwegebenutzungspflicht Anforderungen an Radwege ohne Benutzungspflicht Eindeutige Führungen an Knotenpunkten und verkehrsreichen Grundstückszufahrten Vorsorge gegen unerlaubtes Parken erforderlich Berücksichtigung der Fahrbahnnutzung bei der Lichtsignalsteuerung Radwege ohne Benutzungspflicht sind keine Radwege 2. Klasse! Folie 17

18 StVO und Radwegebenutzungspflicht Radwege ohne Benutzungspflicht Berücksichtigung an Lichtsignalanlagen Für Radverkehr auf der Fahrbahn und auf Radwegen können unterschiedliche Signale und Signalzeiten gelten. Bei Aufhebung der Benutzungspflicht sind die Signalprogramme zu überprüfen und ggf. anzupassen. Folie 18

19 A. Genzel StVO und Radwegebenutzungspflicht Kennzeichnung von Radwegen ohne Benutzungspflicht Radwege ohne Benutzungspflicht sind baulich angelegt oder durch Markierung (Piktogramme) für die Verkehrsteilnehmer eindeutig erkennbar. Verdeutlichung der Fahrbahnnutzung durch Piktogramme Folie 19

20 StVO und Radwegebenutzungspflicht Studie des Landes Niedersachsen Inhalt: Zusammenhang Kostentragung, Baulast, mit der Regelung der Benutzungspflicht im Zuge klassifizierter Straßen auf freier Strecke und in Ortsdurchfahrten Eine verkehrsbehördliche Anordnung zur Aufhebung der Benutzungspflicht bewirkt keine Änderung der straßenrechtlichen Zuständigkeit bzgl. Baulast, Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht. Die Notwendigkeit einer neuen Radverkehrsanlage soll primär an verkehrsplanerischen Entscheidungskriterien gemäß den Regelwerken und nicht an der verkehrsbehördliche Ausweisung der Benutzungspflicht orientiert sein. Dies betrifft auch die Finanzierung und Förderung. Veröffentlichung Januar 2014 mw.niedersachsen.de/radverkehr Folie 20

21 NLStBV NLStBV StVO und Radwegebenutzungspflicht Praxisbeispiel: Baulicher Radweg in einer OD Aufhebung der Benutzungspflicht einseitiger GRW für Zweirichtungsradverkehr außerorts an der Ortseinfahrt Problem: kein gesichertes Einfahren in den fließenden Verkehr und kein gesichertes Überqueren der Fahrbahn zum Erreichen der einseitigen Zweirichtungsradverkehrsanlage außerorts. Abstimmung zwischen Verkehrsbehörde und Straßenbaulastträger hinsichtlich örtlicher Lage und notwendiger Maßnahmen erforderlich. Folie 21

22 Überblick ERA 2010 Übersicht Radverkehrsführungen Folie 22

23 Überblick ERA 2010 Wahl der Radverkehrsführung nach ERA 1. Schritt Vorauswahl Kriterien: Stärken und Geschwindigkeiten des Kfz-Verkehrs 2. Schritt Prüfung der Realisierbarkeit auf Grundlage der weiteren Einflusskriterien Weitere Kriterien: Flächenbedarf, Schwerverkehr, Knotenpunkte, Parken, Längsneigung 3. Schritt Formalisierte Prüfung im Anhang der ERA Punktbewertung entsprechend der Ausprägung der Kriterien Folie 23

24 Überblick ERA 2010 Vorauswahl der Radverkehrsführung nach ERA Belastungsbereiche nach Stärke und Geschwindigkeit des Kfz-Verkehrs Quelle: ERA 2010 I Regeleinsatzbereich für Mischen auf der Fahrbahn II Regeleinsatzbereich für Schutzstreifen, Gehweg/Radverkehr frei III Regeleinsatzbereich für Trennen: Radwege, Radfahrstreifen, Gemeinsame Geh- und Radwege IV Trennen vom Kfz-Verkehr ist unerlässlich Übergangsbereiche sind nicht als harte Grenzen zu definieren! Folie 24

25 Überblick ERA 2010 Vorauswahl der Radverkehrsführung nach ERA Quelle: ERA 2010 Folie 25

26 Überblick ERA 2010 Breitenanforderungen (jeweils zzgl. Sicherheitstrennstreifen) Einrichtungsradweg 2,00 m (1,60 m) Zweirichtungsradweg 3,00 m (2,00 m) Radfahrstreifen 1,85 m Schutzstreifen 1,50 m (1,25 m) Gemeinsamer Geh- und Radweg 4,00 m (2,50 m) Bei Neuplanungen Berücksichtigung der zunehmenden Nutzung von Pedelecs: Vermeidung von Mindestmaßen! Folie 26

27 Überblick ERA 2010 Grundsätze der Radverkehrsführung nach ERA Ausreichende Breiten (auch für den Fußgängerverkehr)! Führungskontinuität in Problembereichen! Folie 27

28 Überblick ERA 2010 Grundsätze der Radverkehrsführung nach ERA Sicherheitsräume schaffen! Sichtkontakt gewährleisten! Folie 28

29 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Bauliche Radwege Radwege gewährleisten objektive und subjektive Sicherheit, sofern Sicherheits- und Qualitätsstandards eingehalten werden! Regelbreite 2,00 m, bei geringer Radverkehrsstärke 1,60 m Sicherheitstrennstreifen 0,75 m (min. 0,50 m zum fließenden Kfz-Verkehr) Ausreichende Gehwegbreiten Hoher Flächenbedarf; bei Umbau vorhandener Straße hohe Kosten Folie 29

30 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Freigabe linker Radwege Wegen der besonderen Gefahren innerorts nur die Ausnahme! Freigabe nur nach sorgfältiger Prüfung ERA: bauliche Breite 2,50-3,00 m StVO-Neufassung 2013: Möglichkeit eines Benutzungsrechtes durch Zusatzschild Radverkehr frei. Folie 30

31 Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Freigabe linker Radwege Besondere Sicherungen an Knotenpunkten und verkehrsreichen Grundstückszufahrten erforderlich. Folie 31

32 Freigabe linker Radwege VwV-StVO: Sichere Überquerungsmöglichkeit am Anfang und am Ende einer Zweirichtungsführung erforderlich. Prüfung der Überquerbarkeit vor allem an Ortseinfahrten erforderlich: Ende bzw. Beginn eines einseitigen (benutzungspflichtigen) Radweges der freien Strecke erfordert für eine Fahrtrichtung Querung der Fahrbahn. Folie 32

33 Lerner Radverkehrsführungen in Hauptverkehrsstraßen Radfahrstreifen Gutes Sicherheitsniveau durch Sichtkontakt zum Kfz-Verkehr Regelbreite 1,85 m incl. Breitstrich Sicherheitsraum zu parkenden Kfz Auch Radfahrstreifen unterliegen den strengen Anforderungen an die Radwegbenutzungspflicht Folie 33

34 Chancen für enge Straßenräume! Regelbreite 1,50 m, mindestens 1,25 m Kernfahrbahn > 4,50 m StVO-Neufassung: Parken auf Schutzstreifen nicht zulässig Überfahren nur bei Bedarf. Stadt Karlsruhe Schutzstreifen für den Radverkehr Folie 34

35 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Erfahrungen mit Schutzstreifen Gute Sicherheitswirkung auch bei hohen Kfz-Stärken durch guten Sichtkontakt zum Kfz-Verkehr Gute Akzeptanz nach Eingewöhnungszeit durch Rad- und Autofahrer (Bündelung der Fahrlinien) Einengung der Fahrbahn wirkt geschwindigkeitsdämpfend Kombination von Mindestmaßen ist ungünstig. Erhöhung der Sicherheit und Verkehrsqualität gegenüber einem Zustand ohne Radverkehrsanlage oder einer Radverkehrsanlage mit geringem Standard. Folie 35

36 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Schutzstreifen Besondere Einsatzfälle Richtungsfahrbahn Mittelinsel Mittlere Leitlinie nur bei Fahrgassen 5,50 m Einseitiger Schutzstreifen Folie 36

37 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Gemeinsame Geh- und Radwege Generell: Innerorts die Ausnahme Nur bei geringem Rad- und Fußverkehr Innerorts: Regelbreite 3,00 m bzw. 4,00 m; mindestens 2,50 m VwV-StVO (zu Zeichen 240 Gemeinsamer Geh- und Radweg): Die Anordnung kommt nur in Betracht, wenn dies unter Berücksichtigung der Belange des Fußgängerverkehrs vertretbar und mit der Sicherheit und Leichtigkeit des Radverkehrs vereinbar und die Beschaffenheit der Verkehrsfläche den Anforderungen des Radverkehrs genügt. Folie 37

38 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Gehwege mit Zulassung des Radverkehrs Rücksichtnahme auf Fußgänger; Zustand des Gehweges soll den Verkehrsbedürfnissen des Radverkehrs entsprechen Schrittgeschwindigkeit für den Radverkehr VwV-StVO: Furtmarkierungen im Zuge von Vorfahrtstraßen ERA: Keine Unterscheidung in den Entwurfsanforderungen zwischen Gemeinsamen Geh- und Radwegen und Gehweg/Radverkehr frei. Folie 38

39 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Gehwege mit Zulassung des Radverkehrs Gefahr einer inflationären Anwendung als kostengünstiges Instrument auch bei geringem Standard Lösung geht dann zu Lasten des Fußverkehrs Aber auch unzureichende Bedingungen für den Radverkehr. Folie 39

40 Radverkehrsführung in Hauptverkehrsstraßen Kombinationen von Radverkehrsführungen Gehweg/Radverkehr frei und Schutzstreifen Unzulässige Kombinationen Folie 40

41 W. Angenendt Radverkehrsführung in Knotenpunkten Grundsätzliche Anforderungen hier geht es weiter Begreifbarkeit und Sichtkontakt bedeutet Sicherheit! Ausreichende Sichtbeziehungen Deutliche Erkennbarkeit der Radverkehrsführung Eindeutige Vorfahrtverhältnisse Direkte Führung Folie 41

42 W. Angenendt Radverkehrsführung in Knotenpunkten Knotenpunkte mit Lichtsignalanlage StVO 2013: Radfahrer haben sich nach den allgemeinen Fahrzeugsignalen oder auf Radverkehrsführungen nach Radverkehrssignalen zu richten (Übergangsregelung bis ) Bei großen Knoten möglichst eigene Signale für den Radverkehr zur Berücksichtigung radverkehrsspezifischer Räumzeiten. Folie 42 Nur noch bis 2016

43 Stadt Kempen W. Angenendt W. Angenendt Radverkehrsführung in Knotenpunkten Knotenpunkte mit Lichtsignalanlage Radverkehr nach vorn! Grünvorlauf Aufgeweiteter Radaufstellstreifen Vorgezogene Haltlinie (3 m) Folie 43

44 Radverkehrsführung in Knotenpunkten Kreisverkehre Mischverkehr auf der Fahrbahn als Regellösung Alternativ: Umlaufende Radwege (innerorts mit Vorrang neben FGÜ) Mischverkehr auf der Kreisfahrbahn Mischverkehr und Seitenraumführung Umlaufender Radweg Folie 44

45 Radverkehrsführung in Nebenstraßen Grundsätze zur Führung im Nebenstraßennetz Mischverkehr auf der Fahrbahn ist die Regel (Tempo 30 oder weniger) Durchlässigkeit für den Radverkehr erhöhen Radwegebenutzungspflicht in T30-Zonen nicht zulässig Folie 45

46 Radverkehrsführung in Nebenstraßen Einbahnstraßen mit gegengerichteten Radverkehr Deutliche Reduzierung der Anforderungen wegen guter Erfahrungen Öffnung in Tempo 30-Straßen möglich bei ausreichender Begegnungsbreite Bei Linienbus- oder stärkerem Lkw-Verkehr mindestens 3,50 m Einbahnstraße Vz 220 StVO mit Zusatzzeichen frei Vz 267 StVO mit Zusatzzeichen Folie 46

47 Radverkehrsführung in Nebenstraßen Einbahnstraßen mit gegengerichtetem Radverkehr Punktuelle Sicherungsmaßnahmen an unübersichtlichen Knotenpunkten und Innenkurven sinnvoll Folie 47

48 Radverkehrsführung in Nebenstraßen Fahrradstraßen Öffentlichkeitswirksam und attraktiv! Erleichterung der Einrichtung von Fahrradstraßen mit VwV-StVO (2009) Radfahrer dürfen neben einander fahren Zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 km/h. Beginn einer Fahrradstraße (Vz 244 StVO) Ende einer Fahrradstraße (Vz 244a StVO) Zulassung Kfz-Verkehr mit Zusatzschild Folie 48

49 Stadt Buchholz i.d.n. Stadt Buchholz i.d.n. Radverkehrsführung in Nebenstraßen Attraktive Überquerungsanlagen für den Radverkehr Folie 49

50 Radverkehrsführung in Landstraßen Radverkehrsführung in Landstraßen Folie 50

51 Radverkehrsführung in Landstraßen Radverkehrsführung an Landstraßen RAL: Einsatzbedingungen für Radwege auf Basis der 4 Entwurfsklassen: EKL 1 und 2: Keine Fahrbahnführung EKL 3: Mischverkehr oder Radweg EKL 4: In der Regel kein Radweg Regelbreite Geh- und Radwege: 2,50 m EKL 3: Anhaltswerte für Radwege: Folie 51

52 Radverkehrsführung in Landstraßen Mittelinseln in Ortseinfahrten Zur Geschwindigkeitsdämpfung deutlicher Fahrstreifenversatz für beide Fahrtrichtungen Ausreichende Breite und bauliche Fassung der Insel zur Sicherung des Überquerens beim Übergang vom einseitigen Radweg außerorts auf die Innerortsituation Gute Erkennbarkeit bei Tag und Nacht Folie 52

53 Radverkehrsführung in Landstraßen Knotenpunkte ohne Lichtsignalanlage Radverkehr in der übergeordneten Straße gemäß RAL 2012 in der Regel nicht bevorrechtigt Absetzung 6,00 m und Führung über Fahrbahnteiler Bevorrechtigung des Radverkehrs - Hauptverbindungen des Radverkehrs - Einmündende Straße mit geringer Verkehrsbedeutung Radweg fahrbahnnah, ggf. Roteinfärbung Wartepflicht für den Radverkehr Vorfahrt für den Radverkehr Folie 53

54 Radverkehrsführung in Landstraßen RAL - Entwurfsklasse 4 Bis Kfz/Tag und 150 Kfz/Tag Schwerverkehr Radverkehr auf der Fahrbahn Schmale Kernfahrbahn (4,50 m) Randbereiche (je 0,50 m) durch Leitlinien abgetrennt nach RAL 2012 RQ 9 Folie 54

55 Blase Krausse Radverkehrsführung in Landstraßen Schutzstreifen außerorts Modellvorhaben im Rahmen des NRVP 18 Untersuchungsstrecken in 6 Bundesländern Straßen mit bis zu Kfz/Tag Einstreifige Kernfahrbahn Tempo 70. Folie 55

56 Fazit Fazit Die StVO-Novelle bietet den Kommunen mehr Handlungsspielraum und Möglichkeiten zur Sicherung und Förderung des Radverkehrs. Das Führungsrepertoire für den Radverkehr gemäß ERA eröffnet den Kommunen zahlreiche Möglichkeiten für örtlich angepasste und oft auch kostengünstige Lösungen. Der Radverkehr der Zukunft wird stärker und schneller sein. Hochwertige Radwege und fahrbahnorientierte Radverkehrsführungen können den Anforderungen der Zukunft gut begegnen. Folie 56

57 Vielen Dank für Ihr Interesse! Dankmar Alrutz Planungsgemeinschaft Verkehr - PGV-Alrutz Adelheidstraße 9b Hannover Tel.: 0511 / Alrutz@pgv-hannover.de Folie 57

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