STATUTEN STIFTUNG. Juni Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Museumsstrasse 131 CH-3858 Hofstetten bei Brienz ballenberg.
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- Wilfried Axel Schuler
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1 STATUTEN STIFTUNG Juni 2016 Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Museumsstrasse 131 CH-3858 Hofstetten bei Brienz ballenberg.ch
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3 INHALTSVERZEICHNIS I. Name, Sitz und Dauer 4 II. Vermögen 4 III. Zweck und Ziel 4 IV. Organe der Stiftung 5 V. Das Patronatskomitee 6 VI. Die Fördervereine 6 VII. Die Geschäftsleitung des Freilichtmuseums 6 VIII. Vertretung nach aussen 6 IX. Beschlussfassung 6 X. Schlussbestimmungen 7 Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 3
4 STIFTUNGSSTATUTEN des Freilichtmuseums der Schweiz Ballenberg (Stiftungsurkunde und Präambel vom 10. Oktober 1968; Statutenänderungen erfolgten am 29. Juni 1974 / 28. Oktober 1982 / 31. Mai 1986 / 19. Mai 1990 / 20. Mai 1995 / 28. Mai 1999 / 15. Juni 2001 / 2. Juni 2006 / 30. Mai 2008, 29. Mai 2009 und 19. Februar 2016). I. Name, Sitz und Dauer Art. 1 Die Stiftung trägt den Namen: Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Ballenberg Musée suisse en plein air Ballenberg Museo svizzero all aperto Ballenberg Museum svizzer al liber Ballenberg Swiss Open-Air Museum. Art. 2 Die Stiftung hat ihren Sitz in Hofstetten bei Brienz/BE. Art. 3 Die Dauer der Stiftung ist unbeschränkt. II. Vermögen Art. 4 1 Das Stiftungsvermögen belief sich bei der Gründung auf Fr an Geld-, Sach- und Arbeitsleistungen. 2 Das Stiftungsvermögen kann von Seiten der Stifter oder Dritter jederzeit durch weitere Zuwendungen in Form von Schenkungen, Spenden, Vermächtnissen usw. vermehrt werden, wie namentlich auch durch die Übernahme neuer Museumsobjekte. III. Zweck und Ziel Art. 5 1 Die Stiftung Ballenberg hat den Zweck, unter Rücksichtnahme auf die Naturlandschaft des Ballenbergs das Freilichtmuseum der Schweiz zu betreiben und weiter auszubauen. Sie hält sich dabei grundsätzlich an die ICOM-Statuten (International Council of Museums) von 2007ff und des Verbandes Europäischer Freilichtmuseen aus dem Jahre Das Freilichtmuseum Ballenberg ist eine wissenschaftliche, Kultur vermittelnde Institution. Es hat das Ziel, traditionelle ländliche Bauten samt ihren typischen Einrichtungen zum Wohnen und Arbeiten aus allen Landesteilen der Schweiz zu sammeln, zu erforschen und zu erhalten, um die früheren Wohn-, Sozial- und Wirtschaftsformen in Bauernstand, Handwerk und Gewerbe authentisch zu vermitteln. Das Freilichtmuseum soll ein lebendiges kulturelles Zentrum mit Veranstaltungen, Kursen, Ausstellungen, kultureller Vermittlung und Publikationen bilden. 3 Das Freilichtmuseum und die Stiftung arbeiten mit interessensverwandten Organisationen im In- und Ausland zusammen und unterstützen Bestrebungen zur Vermittlung der vielfältigen Inhalte. Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 4
5 IV. Organe der Stiftung Art. 6 Die Stiftungsorgane sind: A) der Stiftungsrat; B) die Revisionsstelle; C) die Geschäftsleitung. A) DER STIFTUNGSRAT Art. 7 1 Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 7 und höchstens 13 Personen. Er setzt sich zusammen aus Delegierten von Körperschaften und Fachleuten gemäss Stiftungszweck. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar. Ergänzungswahlen erfolgen auf den Rest der Amtsdauer. Folgende Körperschaften können je einen Delegierten in den Stiftungsrat abordnen: Kanton Bern; Standortgemeinde Hofstetten; Standortgemeinde Brienzwiler; Stiftung Heimatwerkschule Ballenberg; Fördervereine des Freilichtmuseums zusammen. 2 Bei der Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates sind die Kulturregionen der Schweiz wenn möglich zu berücksichtigen. 3 Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst. 4 Bei Interessenkonflikten treten Betroffene in Ausstand. Art. 8 1 Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Ihm stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: a. Überwachung der Stiftungsziele; b. Änderung der Statuten (Art. 16); c. Erlass der Geschäftsordnung; d. Wahl des Stiftungsrates; e. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Stiftungsrates für die Amtsdauer von vier Jahren, Wiederwahl ist zulässig; sie bilden das Präsidium; f. Wahl der Revisionsstelle für die Amtsdauer von zwei Jahren, Wiederwahl ist zulässig; g. Abnahme von Geschäftsbericht und Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Dechargeerteilung; h. Wahl der Fachgruppen Wissenschaft und Marketing sowie allenfalls weiterer Fachgruppen; i. Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung des Freilichtmuseums und Ernennung des Vorsitzes (vgl. Art. 13 hienach); j. Wahl der Leitung Geschäftsstelle Stiftung (Stiftungssekretariat); k. Genehmigung der Jahresziele; l. Beschlussfassung über das Betriebs- und Investitionsbudget; m. Beschlussfassung über Landkäufe und alle baulichen und betrieblichen Investitionen, die den Betrag von Fr überschreiten; n. Festlegung der Art der Zeichnung; o. Ernennung der zeichnungsberechtigten Personen; p. Genehmigung der Verträge mit allen assoziierten Organisationen; q. Beschlussfassung über die Gründung von Tochtergesellschaften und über die Beteiligung an Gesellschaften; r. Erlass von Besoldungsrichtlinien für das Museumspersonal und Genehmigung des Stellenplanes; s. Festsetzung der Sitzungsgelder für die Stiftungsorgane; t. Berufung der Mitglieder des Patronatskomitees. Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 5
6 B) DIE REVISIONSSTELLE Art. 9 Das Rechnungswesen der Stiftung ist alljährlich durch eine von den Stiftungsräten unabhängige Revisionsstelle zu überprüfen. Über das Ergebnis ist dem Stiftungsrat jährlich ein Revisionsbericht zu unterbreiten. V. Das Patronatskomitee Art Personen und Institutionen, welche die Stiftung ideell und materiell unterstützen wollen, können vom Stiftungsrat in das Patronatskomitee berufen werden. 2 Das Patronatskomitee ist kein Organ der Stiftung; es verfügt bezüglich der Stiftungs- und Museumsführung weder über strategische noch operative Kompetenzen. 3 Die Mitglieder treffen sich einmal jährlich zum Gedankenaustausch. VI. Die Fördervereine Art Die Fördervereine sind keine Organe der Stiftung; sie verfügen bezüglich der Stiftungs- und Museumsführung weder über strategische noch operative Kompetenzen. 2 Sie stellen Verbindungsorgane zu den Regionen oder zu ihren Fachsparten dar und nutzen für ihre Arbeit ihre lokalen oder fachbezogenen Kenntnisse. 3 Die regionalen und die fachbezogenen Fördervereine unterstützen das Freilichtmuseum ideell und materiell in Absprache mit den Museumsorganen. VII. Die Geschäftsleitung des Freilichtmuseums Art Die Geschäftsführung des Freilichtmuseums obliegt der Geschäftsleitung, bestehend aus dem bzw. der Vorsitzenden und den Mitgliedern. 2 Die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Geschäftsleitung werden in der Geschäftsordnung des Stiftungsrates festgelegt. VIII. Vertretung nach aussen Art Der Stiftungsrat vertritt die Stiftung nach aussen. Er kann einzelne Stiftungsratsmitglieder oder Mitglieder der Geschäftsleitung damit beauftragen. 2 Die Geschäftsleitung vertritt den Betrieb des Freilichtmuseums der Schweiz nach aussen. IX. Beschlussfassung Art Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse unter Vorbehalt von Art. 16 mit dem einfachen Mehr der abgegebenen Stimmen. Der Präsident oder die Präsidentin stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gibt er bzw. sie den Stichentscheid. Gewählt ist, wer das absolute Mehr der anwesenden Stiftungsratsmitglieder erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Beschlussfassung erfolgt offen, sofern nicht wenigstens ein Fünftel der anwesenden Stiftungsratsmitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangt oder das Präsidium dies anordnet. 2 Wenn an der Stiftungsratssitzung das für eine Statutenänderung erforderliche Quorum nicht erreicht wird, oder in Fällen zeitlicher Dringlichkeit, kann der Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 6
7 Stiftungsrat einen Zirkulationsbeschluss fassen. Der Zirkulationsbeschluss kommt zustande, wenn mindestens zwei Drittel aller Stiftungsratsmitglieder zustimmen. Das Protokoll des Zirkulationsbeschlusses wird vom Präsidium und vom Sekretariat unterschrieben und allen Stiftungsratsmitgliedern zugestellt. X. Schlussbestimmungen Art. 15 Die Stiftung ist der gesetzlichen Aufsichtsbehörde unterstellt und im Handelsregister einzutragen. Art. 16 Änderungen der Statuten bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln aller Mitglieder des Stiftungsrates sowie der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Art. 17 Die Auflösung der Stiftung darf nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen erfolgen. Bei Auflösung der Stiftung beschliesst der letzte Stiftungsrat zusammen mit der Aufsichtsbehörde über die Verwendung des Stiftungsvermögens. Gewinn und Kapital werden einer anderen wegen öffentlichem Zweck steuerbefreiten juristischen Person mit ähnlichen Zielen und Sitz in der Schweiz zugewendet. Ein Rückfall von Stiftungsvermögen an die Stifter ist ausgeschlossen. Der Stiftungsrat genehmigte die Neufassung der revidierten Statuten Mai 2015 gemäss Verfügung GS-EDI vom 19. Februar 2016 an seiner Sitzung vom 24. Juni 2016 im Freilichtmuseum Ballenberg in Hofstetten. Peter Flück Präsident des Stiftungsrates Andreina Mark Stiftungssekretariat Ballenberg Freilichtmuseum der Schweiz Stiftungsstatuten 7
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