Regierungsrat des Kantons Schwyz
|
|
- Josef Fertig
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 756/2017 Schwyz, 26. September 2017 / pf Neuorganisation des Finanzausgleichs im Kanton Schwyz auf die Verteilung kommt es an Beantwortung des Postulats P 3/17 1. Wortlaute des Postulats Am 21. Februar 2017 haben Kantonsrat Dr. Bruno Beeler und sieben Mitunterzeichnende folgendes Postulat eingereicht: Wir haben genügend Ressourcenpotenzial zur Finanzierung der Staatsaufgaben. Für das Jahr 2016 wird eine ausgeglichene Staatsrechnung erwartet und auch in vielen Gemeinden zeichnen sich positive Rechnungsabschlüsse ab. Trotz dieser guten Nachricht sind die Finanzprobleme im Kanton Schwyz damit nicht vom Tisch. Fakt ist, dass die Steuerdisparität zwischen den Regionen im Kanton sehr gross ist und die angedachten Lastenverschiebungen auf die Gemeinden diese noch vergrössern würden. Der Unmut diesbezüglich nimmt in der Bevölkerung zu. Ebenfalls Tatsache ist das erfreulich hohe Ressourcenpotenzial in unserem Kanton, was jedoch zu hohen Zahlungen in den NFA führt. Da der Kanton alleine die NFA-Steuerlast zu tragen hat, verbleiben ihm nach Abzug des NFA-Beitrags weniger finanzielle Mittel pro Einwohner als in jedem anderen Kanton der Schweiz. Die schweizweit tiefste Steuerausschöpfungsquote führt in den steuerattraktivsten Teilen unseres Kantons zu weiterem Zuzug von Steuersubstrat, was zwar für die Gemeinden erfreulich ist, sich für den Kanton aktuell aber wenig bis gar nicht mehr rechnet. Kurz: Die Lasten sind aktuell ungleich verteilt. Wir stehen vor einer vertikalen (Kanton Bezirke / Gemeinden) wie einer horizontalen (Disparitäten zwischen den Gemeinden) Herausforderung. Die Ausgangslage zur Lösung dieser Problematik ist hervorragend: hohes Ressourcenpotenzial, schweizweit tiefste Steuerausschöpfungsquote und ein schlanker Staat mit den kleinsten Pro- Kopf-Ausgaben. Unter Beibehaltung dieser Vorteile muss es möglich sein, allen drei Staatsebenen angemessen Finanzmittel zur Verfügung zu stellen, damit diese ihre Aufgaben ohne strukturelles Defizit erfüllen können und der Kanton wie die Gemeinden weiterhin steuerattraktiv bleiben. Die Denkfabrik "avenir suisse" führt in einem aktuellen Beitrag bezüglich NFA aus, dass es an sich logisch wäre, wenn die Empfängerkantone die Transfers aus dem Finanzausgleich anteils-
2 mässig an ihre Gemeinden weiterleiten würden und die Geberkantone ihre Gemeinden zur Mitfinanzierung der Transfers an den Finanzausgleich verpflichten würden. Weiter ist zu lesen, dass der Finanzausgleich die Möglichkeiten für Tiefsteuerstrategien deutlich beschränkt. Dem Steuerwettbewerb seien damit klare Grenzen gesetzt. Es sind neue Modelle für den Kanton Schwyz gefragt, die es unvoreingenommen zu analysieren und zu beurteilen gilt. Im Zentrum der Überlegungen muss die Frage stehen: Welche Möglichkeiten bieten sich, die Mitfinanzierung des innerkantonalen wie des nationalen Finanzausgleichs allen Stufen sachgerecht zuzuteilen und dabei die Attraktivität der "Zugpferde" im Bezirk Höfe nicht zu gefährden? Der Regierungsrat wird deshalb eingeladen, dem Kantonsrat Varianten neuer Lösungsansätze vorzulegen, welche diese Gesamtbetrachtung aufnehmen. Ausgehend von der Sicherung einer hohen Steuerattraktivität soll anhand von Modellen und Varianten aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten sich unter diesen Gesichtspunkten ergeben. Dabei ist im Grundsatz das Modell einer Mitfinanzierung eines NFA-Anteils durch die Gemeinden zu prüfen. Zugleich ist die Schaffung eines "Ausgleichstopfs" zur NFA-Mitfinanzierung und für den Innerkantonalen Finanzausgleich zu prüfen. Zu prüfende Aspekte bei einer NFA-Mitfinanzierung durch Gemeinden und Bezirke: NFA-Mitfinanzierung durch jene Gemeinden/Bezirke, welche beim Ressourcenpotenzial den schweizerischen Durchschnitt überschreiten. Diese Mitfinanzierung soll Varianten von Quoten enthalten (mathematische Formel). Es soll aufgezeigt werden, welche möglichen Senkungen des Steuerfusses beim Kanton sich dadurch ergeben und welche Auswirkungen dies auf die NFA-Deckungen der einzelnen Steuerteilbereiche für den Kanton hat. Die Auswirkungen dieser Anpassungen auf die Gesamtsteuerbelastungen in den einzelnen Gemeinden sowie auf die dadurch mögliche Senkung der Steuerdisparität sind aufzuzeigen. Es gilt anhand von Variantenvergleichen aufzuzeigen, welches System für die Festlegung der Transferleistungen am sachgerechtesten ist und sich für die nachhaltige Sicherung einer hohen Steuerattraktivität am besten eignet. Zu prüfende Aspekte in Bezug auf einen Ausgleichstopf für Innerkantonalen Finanzausgleich und NFA-Mitfinanzierung: Der Kanton Schwyz schafft einen Ausgleichstopf, in welchen Leistungen der Gemeinden für den Innerkantonalen Finanzausgleich sowie die NFA-Mitfinanzierung fliessen und aus dem die Zahlungen an die Gemeinden im Rahmen des Innerkantonalen Finanzausgleichs und an den Kanton für die NFA-Mitfinanzierung erfolgen. Es ist zu prüfen, inwiefern der Ausgleichstopf mit anderen Mitteln zu speisen ist. Zu prüfende Variante eines Kantonssteuerfusszuschlags (Abschöpfungszuschlag) zur Direktfinanzierung von Innerkantonalem Finanzausgleich und Mitfinanzierung des NFA-Anteils: Insbesondere ist zu prüfen, ob neben einem einheitlichen Kantonssteuerfuss, welcher für alle Gemeinden gilt, in den steuerkraftstarken Bezirken und Gemeinden ein separater Kantonssteuerfusszuschlag (Abschöpfungszuschlag) erhoben werden soll. Dieser wird zur Direktfinanzierung des innerkantonalen Finanzausgleichs wie auch zur Mitfinanzierung des NFA-Anteils verwendet. Dieser Abschöpfungszuschlag wird jährlich neu errechnet aufgrund des Ressourcenpotenzials. Liegt dieses pro Gemeinde oder Bezirk über dem Schweizerdurchschnitt, wird direkt bei deren Einwohnern ein Abschöpfungszuschlag erhoben. Die Gemeinden und Bezirke würden in diesem Fall keine Zahlungen an den Innerkantonale Finanzausgleich mehr leisten und müssten mit ihren Steuereinnahmen nur noch ihren eigenen Finanzhaushalt finanzieren. Der Kanton müsste den NFA nicht mehr alleine finanzieren und könnte den Kantonssteuer-fuss senken. Die Steuerdisparität - 2 -
3 würde sich verkleinern. Dies immer unter Berücksichtigung der Prämisse, dass die Steuerattraktivität erhalten werden soll. Wie könnte eine solche Variante aussehen und wie müsste diese rechtlich ausgestaltet sein, damit diese nicht gegen Verfassungsgrundsätze verstösst? Der Regierungsrat wird eingeladen, entsprechende Vorschläge zu unterbreiten. 2. Antwort des Regierungsrates 2.1 Ausgangslage Nebst dem vorliegenden Postulat wurde anlässlich der Kantonsratssitzung vom 14. Dezember 2016 dem Antrag der Staatswirtschaftskommission zugestimmt, dass mit dem nächsten Aufgaben- und Finanzplan (AFP) eine Strategie zur längerfristigen Entwicklung des innerkantonalen Finanzausgleichs vorzulegen ist, die aufzeigt, wie sich der Innerkantonale Finanzausgleich entwickelt und negative Bestände in den Spezialfinanzierungen der Bezirke und Gemeinden ausgeglichen werden sollen. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 60 vom 24. Januar 2017 der Erklärung zugestimmt. Die Stellungnahme zur Erklärung erfolgt durch den Regierungsrat zusammen mit der Verabschiedung des AFP im September Der erste umfassende Bericht zur Überprüfung der Wirksamkeit des Innerkantonalen Finanzausgleichs wird im vierten Quartal 2017 vom Regierungsrat veröffentlicht und dient als Grundlage für die Weiterentwicklung des Innerkantonalen Finanzausgleichs im Rahmen des vom Regierungsrat geplanten Projektes Finanzen Der Bericht gibt Auskunft zur Entwicklung - 3 -
4 der Schwyzer Gemeindelandschaft, zur Geschichte des Schwyzer Finanzausgleichs, zu den Zielen, Instrumenten und zur Wirkung des aktuellen Finanzausgleichs und fasst letztlich die Kernaussagen und Erkenntnisse zusammen. Der Bericht nimmt unter anderem auch zur direkten Beteiligung der Gemeinden an den Kosten des Nationalen Finanzausgleichs (NFA) des Kantons wie nachfolgend dargelegt Stellung Der Kanton Schwyz gewärtigt seit der Einführung des NFA im Jahr 2008 stetig steigende Zahlungen in den Ressourcenausgleich von 48 Mio. auf rund 199 Mio. Franken im Jahr Diese Steigerungen hängen einerseits mit der Entwicklung des Ressourcenpotenzials des Kantons zusammen, andererseits auch mit der Entwicklung in den anderen Geberkantonen. Der Finanzierungsmechanismus des Ressourcenausgleichs ist in der heutigen Form so konstruiert, dass eine Reduktion des Ressourcenpotenzials eines Geberkantons zu Zahlungsbelastungen bei anderen Geberkantonen führt (Solidarhaftung der Geberkantone). Das Ressourcenpotenzial verwendet der NFA, um die finanzielle Leistungsfähigkeit der Kantone für den Ausgleich festzulegen. Die Konsequenz eines steigenden Potenzials für Geberkantone sind höhere Ausgleichszahlungen, wobei die zeitliche Verschiebung zu beachten ist. Für die NFA-Zahlungen 2018 werden die Jahre 2012, 2013 und 2014 berücksichtigt Die aggregierte Steuerbemessungsgrundlagen für die Berechnung des Ressourcenausgleichs im NFA stellen für den Kanton Schwyz das Einkommen der natürlichen Personen mit einem Anteil von rund 75%, das Vermögen der natürlichen Personen mit rund 15% und die Gewinne der juristischen Personen mit ebenfalls rund 15% dar Im NFA nicht berücksichtigt ist die Ausschöpfung des Ressourcenpotenzials durch Fiskalabgaben der Kantone, Bezirke und Gemeinden. Diese wird mit dem sogenannten Steuerausschöpfungsindex gemessen. Im Schweizer Durchschnitt schöpfen die Kantone im Referenzjahr 2017 ihr Ressourcenpotenzial mit 25.4% aus. Der Kanton Schwyz weist mit 10.6% den schweizweit tiefsten Wert auf, gefolgt vom Kanton Zug mit 11.6% und vom Kanton Nidwalden mit 12.5%. Der Durchschnitt der sechs Zentralschweizer Kantone liegt bei 14.0%. Zu beachten ist aber, dass die Grundlagendaten aus den Jahren 2011 bis 2013 stammen. Aufgrund der im Kanton Schwyz erfolgten Steuergesetzteilrevision per 1. Januar 2015 und der Steuerfussanpassungen in den Jahren 2015 und 2016 um insgesamt 50 Steuerfussprozente dürfte die Steuerausschöpfung aktuell höher sein Die Steuerfussdisparitäten (prozentuale Abweichung der Gemeinde mit dem höchsten zum tiefsten Steuerfuss) verringerten sich von 2001 bis 2016 ausser in Schwyz in allen Gemeinden. Im Jahr 2001 betrug die durchschnittliche Disparität 161%, im Jahr 2016 lediglich noch 91%, was einer Reduktion von 70% entspricht. Die Disparitäten im Kanton Schwyz gehören schweizweit immer noch zu den höchsten, was auf die heterogene und kleinräumige Bezirks- und Gemeindestruktur zurückzuführen ist. Namentlich die Disparität beim Steuerfuss hat aber gerade dem Kanton Schwyz zu einem beachtlichen Erfolg im nationalen Steuerwettbewerb verholfen. Die drei hochattraktiven Gemeinden Wollerau, Feusisberg und Freienbach ziehen massgebendes Steuersubstrat bei den natürlichen Personen an, wovon die übrigen Gemeinden durch den Innerkantonalen Finanzausgleich profitieren. Seit 2002 konnten grundsätzlich alle Gemeinden die Steuerfüsse in bedeutendem Ausmass senken und die relative Steuerkraft erhöhen. Die durchschnittliche relative Steuerkraft aller Gemeinden stieg von Fr im Jahr 2002 auf Fr im Jahr 2016 an, was einer prozentualen Zunahme von 56% entspricht Aufgrund der verschiedenen finanz- und steuerpolitischen Anliegen und Herausforderungen will der Regierungsrat eine nachhaltige Ausgestaltung des Kantonshaushalts unter Wahrung der Standortattraktivität bei einer gleichzeitig für alle Kategorien von Steuerpflichtigen attraktiven Steuerbelastung sicherstellen. Dazu wird ein neues Projekt Finanzen 2020 gestartet. Es sollen dabei die Aspekte Finanzen, Finanzausgleich, Steuern sowie die dazu erforderlichen - 4 -
5 Prozesse berücksichtigt werden. Das Projekt soll vorab Antworten auf die Fragen des mittel- bis längerfristigen Finanzbedarfs und dessen Finanzierung durch das Gemeinwesen (Besteuerung Kanton, Bezirke, Gemeinden sowie Innerkantonaler Finanzausgleich) unter Berücksichtigung der übergeordneten Rahmenbedingungen (insbesondere NFA) geben. Der Zeitplan sieht vor, dass die Erarbeitung der finanz- und steuerpolitischen Gesamtschau in den Jahren 2018 und 2019 erfolgt. Dieser Zeitrahmen ist erforderlich, weil insbesondere die Wirkungen der Steuergesetzteilrevision 2015 in Verbindung mit dem Kantonssteuerfuss und die Umsetzung der Steuervorlage 17 (SV17) auch in mittelfristiger Hinsicht zu validieren sind. 2.2 Mitfinanzierung der NFA-Kosten durch die Gemeinden und Bezirke Das Postulat zielt darauf ab, die Gemeinden und Bezirke an den NFA-Kosten direkt mitfinanzieren zu lassen. Die Mitfinanzierung soll sich nach dem Ressourcenpotenzial der einzelnen Gemeinden richten, zu einer Senkung des Steuerfusses beim Kanton führen und die Gesamtsteuerbelastung optimieren Bei der Entwicklung des kantonalen Staatshaushalts spielt die Finanzierung des interkantonalen NFA des Bundes eine zentrale Rolle. Da mitunter die Steigerung des Ressourcenpotenzials, also der Steuerkraft der natürlichen und juristischen Personen, einen bedeutenden Faktor darstellt, wurde im Rahmen des Entlastungsprogramms auch der Einbezug der Gemeinden in die Finanzierung des NFA geprüft. In Gesprächen mit dem Bund und mit vergleichbaren Kantonen (wie zum Beispiel Zug) wurden Möglichkeiten diskutiert und analysiert. In der Prüfung und in den Gesprächen konnte festgestellt werden, dass die NFA-Last beim Kanton anfällt und dieser im Sinne des Subsidiaritätsprinzips und der fiskalischen Äquivalenz primär für dessen Finanzierung zuständig sein muss. Die Verursachung der NFA-Last fusst auf dem einzelnen im Kanton wohnhaften Steuersubjekt unabhängig seines kommunalen Wohnsitzes und die Berechnung der NFA-Kosten erfolgt aufgrund des Ressourcenpotenzials und des Ressourcenindex des ganzen Kantons Eine Mitfinanzierung der NFA-Zahlung durch ressourcenstarke Gemeinden erscheint nur auf den ersten Blick eine folgerichtige Möglichkeit der kantonalen Kostenabwälzung darzustellen. Eine Beteiligung der Gemeinden mit hoher Steuerkraft an der NFA-Finanzierung des Kantons würde einerseits zu einer Doppelabgeltung führen und andererseits das NFA-auslösende Steuersubjekt (natürliche oder juristische Person) vernachlässigen. Eine Doppelabgeltung insofern, als eine überdurchschnittliche Steuerkraft einer Gemeinde zu horizontalen Steuerkraftausgleichszahlungen im Innerkantonalen Finanzausgleich führt, wodurch die Nehmergemeinden direkt profitieren und dadurch ihren Steuerfuss senken können. Diese tiefen Bezirks- und Gemeindesteuerfüsse ermöglichen es in der Folge dem Kanton, einen wettbewerbsfähigen und kostendeckenden Steuerfuss anzusetzen, damit der seine Aufgaben wie auch den NFA finanzieren kann. Dadurch werden die Aufgaben der beiden Staatsebenen ohne Vermischungen transparent und nachvollziehbar finanziert. Letztlich zählt für den Einwohner oder das Unternehmen bei der Standortwahl vorab die Gesamtsteuerbelastung Eine Vernachlässigung des NFA-auslösenden Steuersubjekts würde insofern stattfinden, als die Gemeinde zur Mitfinanzierung herangezogen würde, welche überdurchschnittlich viele NFA-auslösende Steuersubjekte zählt (zum Beispiel Freienbach). Dies führte dazu, dass andererseits zum Beispiel die Gemeinde Schwyz mit einem einzelnen Steuerpflichtigen, der auf Stufe Kanton ebenso NFA-Zahlungen auslöst, keinen NFA-Beitrag leisten müsste, da die Gemeinde in der Gesamtheit unterdurchschnittlich viele NFA-auslösende Steuersubjekte zählte. Eine Mitfinanzierung der NFA-Zahlungen des Kantons erfolgt somit sinnvollerweise direkt beim NFA-auslösenden Steuersubjekt und auf Stufe des Kantons (Steuererhebung). Diese wirkungsorientierte Methodik wurde auch vom Bund als zielführend und sachgerecht beurteilt
6 2.2.5 Seit Einführung des zusätzlichen Kantonssteuertarifs für höhere Einkommen mit der Steuergesetzteilrevision 2015 verfügt der Kanton über ein solches zielgerichtetes und wirksames Instrument. Die Jahresrechnung 2016 des Kantons hat gezeigt, dass dieser separate Kantonssteuertarif zu Steuermehrerträgen beim Kanton von rund 35 bis 40 Mio. Franken geführt hat. Eine Analyse zum kantonalen Steuerertrag der Steuerperiode 2015 zeigt, dass die Steuermehrerträge aus dem Kantonsteuertarif vorwiegend in den finanzstarken Gemeinden mit Anteilen von 35% in Freienbach, 29% in Wollerau, 16% in Feusisberg, 1% in Küssnacht, 1% in Altendorf und 0.5% in Lachen angefallen sind. Dies wiederum hat im Wettbewerbsvergleich in diesen Gemeinden zu einer Erhöhung der Gesamtsteuerbelastung für hohe Einkommen geführt, wovon der Kanton und letztlich auch die übrigen Gemeinden finanziell profitieren Die Gesamtsteuerbelastung über Kanton, Bezirk und Gemeinde steht im Mittelpunkt. Diese hat sich nach Einführung des zusätzlichen Kantonssteuertarifs und den beiden kantonalen Steuerfussanpassungen namentlich in den drei finanzstarken Gemeinden erhöht. Im Weiteren führt die zusätzliche Abschöpfung im Innerkantonalen Finanzausgleich bei den Gebergemeinden im Jahr 2018 zu Grenzabschöpfungsbelastungen (69.8% für Wollerau, 67.6% für Feusisberg und 52.9% für Freienbach), welche nahe bei den aktuellen Gemeindesteuerfüssen liegen und somit mittelfristig zu Steuererhöhungen in diesen Gemeinden führen müssen Zusammenfassend ist festzuhalten, dass durch die direkte Belastung des Steuersubjektes mit hohem Einkommen oder Vermögen dem Kanton eine stufengerechte und direkte Mitfinanzierung seiner NFA-Kosten ermöglicht wird. Eine Vermischung der Finanzierung der kantonalen NFA-Last mit den innerkantonalen kommunalen Ausgleichsfinanzierungen erscheint nicht sinnvoll, zumal für beides bereits wirksame Instrumente bestehen. Durch die Trennung bleiben die Instrumente des Innerkantonalen Finanzausgleichs und des Interkantonalen Finanzausgleichs äquivalent und transparent finanziert. Im Zentrum steht letztlich die Gesamtsteuerbelastung. 2.3 Ausgleichstopf zum Innerkantonalen Finanzausgleich und zur NFA-Mitfinanzierung Das Postulat verlangt, dass zur NFA-Mitfinanzierung durch die Gemeinden und Bezirke die bestehenden Spezialfinanzierungen des Innerkantonalen Finanzausgleichs durch zusätzliche Finanzmittel von den Bezirken und Gemeinden alimentiert würden und der Kanton daraus Beiträge zur Finanzierung der NFA-Kosten beanspruchen könnte Bereits heute stehen dem Innerkantonalen Finanzausgleich zwei getrennte Spezialfinanzierungen für die Gemeinden und die Bezirke zur Verfügung, welche seit Einführung des geltenden Finanzausgleichsgesetzes im Jahr 2002 ihren Zweck erfüllen. Der erste Wirksamkeitsbericht wird die Umsetzung der gesetzlichen Ziele und deren Wirkung aufzeigen und beurteilen. Ein weiteres Ausgleichsgefäss, nebst diesen Instrumenten des horizontalen Ressourcenausgleichs (unter den Gemeinden und Bezirken) und des vertikalen Normaufwandausgleichs (vom Kanton an die Gemeinden), erscheint dem Regierungsrat nicht notwendig. Der horizontale Ressourcenausgleich wird durch die Steuerkraftabschöpfung bei den Gebergemeinden (-bezirke) und durch den Anteil an der Grundstückgewinnsteuer alimentiert. Seit 2015 stehen im Rahmen des horizontalen Ressourcenausgleichs dem Kanton 75% und den Gemeinden und Bezirken 25% der Erträge aus der Grundstückgewinnsteuer zur Verfügung. Bis 2015 waren es noch je 50% Somit wird erkennbar, dass die Ausweitung des Innerkantonalen Finanzausgleichs durch eine Alimentierung mit Beiträgen der Gemeinden und Bezirke zugunsten des Kantons artfremd und falsch wäre. Die Instrumente des Innerkantonalen Finanzausgleichs dienen dem Ausgleich zwischen den Gemeinden und Bezirken und nicht dem Kanton. Der Kanton hat ein Interesse, dass die finanzielle Ausstattung der Gemeinden und Bezirke es ihnen erlaubt, eine wirtschaftliche und wirksame Aufgabenerfüllung vorzunehmen. Der Kanton hingegen benötigt kein Ausgleichsgefäss. Er kann die notwendigen Finanzmittel zur Erfüllung seiner Aufgaben und - 6 -
7 Pflichten durch entsprechende Steuern direkt beim Steuersubjekt erheben, was dem Prinzip der fiskalischen Äquivalenz entspricht. Der Kanton ist für die Begleichung der NFA-Kosten zuständig, sie ist seine Aufgabe. Er kann in den gesetzgeberischen Prozessen national mitwirken, hat die entsprechenden Kompetenzen und die Verantwortung, die Finanzierung adäquat vorzunehmen. Von einer Vermischung von Aufgabe und Finanzierung über zwei Staatsebenen hinweg ist abzuraten. Eine Entlastung des Kantons kann vielmehr durch einfache und effiziente Strukturen auf kommunaler Ebene gelingen, in dem der Kanton vom vertikalen Normaufwandausgleich der vorwiegend der Strukturerhaltung dient entlastet würde. 2.4 Kantonssteuerfusszuschlag (Abschöpfungszuschlag) Die Postulanten können sich alternativ vorstellen, neben einem einheitlichen Kantonssteuerfuss, welcher für alle Gemeinden gilt, in den steuerstarken Gemeinden und Bezirken einen zusätzlichen Kantonssteuerfusszuschlag (Abschöpfungszuschlag) zur Finanzierung des Innerkantonalen Finanzausgleichs und der NFA-Kosten des Kantons zu erheben. Dieser Zuschlag soll bei Gemeinden und Bezirken mit erhöhtem Ressourcenpotenzial Anwendung finden Das Parlament legt den kantonalen Steuerfuss zusammen mit dem Voranschlag im Rahmen des jährlichen AFP fest. Der Steuerfuss dient der kurzfristigen Finanzierung der im Voranschlag beantragten Ausgaben und Einnahmen zur Wahrnehmung der kantonalen Staatsaufgaben und Erbringung der geplanten Leistungen. Der Steuerfuss gilt für den ganzen Kanton. Eine Differenzierung des kantonalen Steuerfusses nach Gemeinden und Bezirke erscheint dem Regierungsrat weder praktikabel noch sinnvoll und würde die Autonomie der Bezirke und Gemeinden massgebend beschneiden Seit 2015 steht dem Kanton mit dem zusätzlichen Kantonssteuertarif auf Tarifebene ein effizientes und wirksames Mittel zur Belastung des NFA-auslösenden Steuersubjektes zur Verfügung. Tarifanpassungen erfolgen im Gegensatz zur Festlegung des Steuerfusses in einem breit abgestützten demokratischen Gesetzgebungsverfahren. Der Steuertarif definiert auf eine beständige und mittelfristige Dauer hin, in welchen Steuerkategorien die Steuererhebung zu erfolgen hat und wieviel in den entsprechenden Einkommens- und Vermögensklassen abzuschöpfen ist. Wie bereits unter Ziffer ausgeführt, greift der Kantonssteuertarif direkt beim Steuersubjekt mit hohem Einkommen und Vermögen. Hierdurch leistet dieses im Gegensatz zu einem Kantonssteuerfusszuschlag bei ressourcenstarken Gemeinden und Bezirken unabhängig von seiner Wohnortgemeinde einen Beitrag an die Finanzierung der kantonalen Kosten (unter anderem für den NFA) Abschliessend kann festgehalten werden, dass ein Zuschlag auf dem Kantonssteuerfuss in den ressourcenstarken Gemeinden und Bezirke dem Prinzip der Belastung des NFAauslösenden Steuersubjekts widerspricht und in der Anwendung als nicht praktikabel und sinnvoll, ja nachgerade ungerecht, erscheint. Mit dem zusätzlichen Kantonssteuertarif besteht seit 2015 bereits ein effizientes und wirksames Instrument, um Ressourcenpotenzial bei NFAauslösenden Steuersubjekten durch den Kanton zusätzlich auszuschöpfen. Allfällige Anpassungen und Optimierungen will der Regierungsrat im Rahmen einer finanz- und steuerpolitischen Gesamtschau mit dem Projekt Finanzen 2020 in den Jahren 2018 und 2019 prüfen. Beschluss des Regierungsrates 1. Dem Kantonsrat wird beantragt, das Postulat P 3/17 als nicht erheblich zu erklären. 2. Zustellung: Mitglieder des Kantonsrates
8 3. Zustellung elektronisch: Mitglieder des Regierungsrates; Staatsschreiber; Sekretariat des Kantonsrates; Finanzdepartement; Steuerverwaltung. Im Namen des Regierungsrates: Dr. Mathias E. Brun, Staatsschreiber - 8 -
630.1 Finanzausgleichsgesetz
60. Finanzausgleichsgesetz vom 4. März 07 (Stand. Mai 07) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 4 und Artikel 60 der Kantonsverfassung vom 9. Mai 968 ), beschliesst:. Allgemeine Bestimmungen
Regierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 655/2015 Schwyz, 30. Juni 2015 / ju Sind auch für die Staatsrechnung 2015 höhere Steuerausfälle zu erwarten? Beantwortung der Interpellation I 13/15 1. Wortlaut
1 Mit dem Ressourcenausgleich wird der Einwohnergemeindeden Einwohnergemeinden
Totalrevision Finanzausgleichsgesetz 22.16.04 Ergebnis erste Lesung des Kantonsrats vom 26. Januar Art. 1 Zweck 1 Der Finanzausgleich bezweckt: a. eine Verringerung stärkerer Unterschiede in der Steuerbelastung
Kantons Obwalden und ihre Auswirkungen auf die
Die Steuerstrategie des Kantons Obwalden und ihre Auswirkungen auf die Familienunternehmen 5. September 2016 Agenda Vorstellung Kanton Obwalden Steuerstrategie seit 2006 Wirkung der Steuerstrategie Ausblick
Unternehmenssteuerreform III
Unternehmenssteuerreform III Dr. Felix Sager Amtsleiter Stefan Gebert Hauptabteilungsleiter, Juristische Personen Finanzdepartement USR III Übersicht der Massnahmen Massnahmen Bund Kanton Entscheid Parlament
Der Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (Zusammenfassung Karin Birchler )
Der Finanzausgleich der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz (Zusammenfassung Karin Birchler 27.05.2011) Rechtliche Grundlagen Die rechtlichen Grundlagen für den Finanzausgleich der Römisch-katholischen
USR III: Warum die Kantone dahinter stehen
Kanton Zürich Finanzdirektion USR III: Warum die Kantone dahinter stehen Medienkonferenz, Zürich, 26. Januar 2017 Finanzdirektion 2 Einleitung Sehr wichtige Abstimmung für die Schweiz und ihren Wirtschaftsstandort
Finanzdepartement. Staatsrechnung 2013. Regierungsrat Kaspar Michel, Vorsteher Finanzdepartement Werner Landtwing, Vorsteher Finanzverwaltung
Staatsrechnung 2013 Regierungsrat Kaspar Michel, Vorsteher Finanzdepartement Werner Landtwing, Vorsteher Finanzverwaltung Agenda 1. Ausgangslage 2. Staatsrechnung 2013 3. Aufwandbegrenzung Kreditsperre
Kantonsrat des Kantons Schwyz
Kantonsrat des Kantons Schwyz Kommission für die Vorberatung des Steuergesetzes Wangen, 17. April 2014 Keine Steuerprivilegien für Ausländerinnen und Ausländer Für mehr Steuergerechtigkeit Beantwortung
Regierungsrat des Kantons Schwyz
Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 912/2014 Schwyz, 2. September 2014 / ju Auswirkungen einer Ablehnung der Steuergesetzrevision Beantwortung der Interpellation I 16/14 1. Wortlaut der Interpellation
Zielsetzung. Die Kosten der sozialen Wohlfahrt sind als gemeinsames gesellschaftliches Projekt für alle Gemeinden tragbar zu gestalten.
Zielsetzung Die Kosten der sozialen Wohlfahrt sind als gemeinsames gesellschaftliches Projekt für alle Gemeinden tragbar zu gestalten. Arbeitsgruppe Sozialkostenausgleich im GPV Mark Eberli, Stadtpräsident
Starke Wirtschaft und Wohlstand als Basis für die Armutsbekämpfung
Starke Wirtschaft und Wohlstand als Basis für die Armutsbekämpfung Prof. Dr. Christoph Lengwiler Institut für Finanzdienstleistungen Zug IFZ christoph.lengwiler@hslu.ch /+41 41 757 67 51 Wirtschaftswachstum
Kantons- und Gemeindefinanzen: Herausforderungen der Zukunft
Kanton Zürich Finanzdirektion Kantons- und Gemeindefinanzen: Herausforderungen der Zukunft Regierungsrat Ernst Stocker, Finanzdirektor 100 Jahre SVP Bezirk Dielsdorf, 4. Februar 2017, Niederglatt Was ist
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Oktober 2016 KR-Nr. 231/2016 1004. Anfrage (Restriktives Ressourcenmanagement bei Sonderschulen seit 2009) Die Kantonsrätinnen
Der nationale Finanzausgleich im Umbruch?
Der nationale Finanzausgleich im Umbruch? Eine politische Diskussion organisiert von 23.06.2015 Die Teilnehmer auf dem Podium Peter Hegglin, Finanzdirektor Zug Alfred Bossard, Finanzdirektor Kanton Nidwalden
Entlastungspaket 2018 (EP 2018)
Medienkonferenz vom 30. Juni 2017 Entlastungspaket 2018 (EP 2018) Regierungsrat des Kantons Bern Folie 1 Agenda Begrüssung RRP B. Pulver Finanzpolitische Rahmenbedingungen RRP B. Pulver Zielsetzungen &
Einkommen und Vermögen der Steuerhaushalte 2008
Baudirektion Amt für Raumplanung Statistik Zug Steuerlandschaft Zug Einkommen und Vermögen der Steuerhaushalte 2008 Dominic Bentz, 17. März 2011 Aabachstrasse 5, 6300 Zug T 041 728 54 80, F 041 728 54
Politische Arbeitsgruppe der Kantone «Finanzausgleich» Anhang zum Schlussbericht
Analyse der Auswirkungen des Grundmodells 86.5 zur Optimierung des Ressourcenausgleichs 1. Berechnete Modelle Die nachfolgenden Berechnungen und grafischen Darstellungen beziehen sich auf das Modell Status
Stellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform
Per E-Mail Sven Michal Finanzdepartement Fischmarkt 10 4001 Basel Basel, 14. Dezember 2016 Stellungnahme der SP Basel-Stadt zur Umsetzung der Unternehmenssteuerreform III im Kanton Basel-Stadt Sehr geehrte
Die neuen Zahlen: 147 Aargauer Gemeinden bekommen Geld, 65 müssen zahlen die Liste
FIN AN Z AU S GLEI CH Die neuen Zahlen: 147 Aargauer Gemeinden bekommen Geld, 65 müssen zahlen die Liste az Zuletzt aktualisiert am 3.7.2017 um 11:47 Uhr Im Kanton Aargau erhalten im nächsten Jahr 147
STEUERGESETZREVISION 2017 VARIANTE "FLAT RATE TAX"
Berechnungen Steuererträge Einkommen Flat Rate Tax 5.5 % mit Kompensation Mehrerträge von Vermögen und Kapitalabfindungen bei den Bezirken und Gemeinden Tarif Flat Rate Tax mit 5.5 % Sozialabzüge Alleinstehende:
Peter B. Nefzger, 20. Juni Von der USR III zur SV17
Peter B. Nefzger, 20. Juni 2017 Von der USR III zur SV17 2 Überblick USR III Beschlüsse eidg. Parlament Ersatzmassnahmen Abschaffung Steuerstatus Patentbox mit Nexus- Ansatz Erhöhte Abzüge für Forschung
ANTWORT AUF ANFRAGE A 166. Anfrage Nussbaum Adrian und Mit. über die Auswirkungen der Veränderung
Regierungsrat Luzern, 20. Juni 2016 ANTWORT AUF ANFRAGE A 166 Nummer: A 166 Protokoll-Nr.: 657 Eröffnet: 20.06.2016 / Finanzdepartement Geschäftsfelder Anfrage Nussbaum Adrian und Mit. über die Auswirkungen
Eidgenössische Volksinitiative. «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ. Deine Stimme zählt!
Eidgenössische Volksinitiative «Familien stärken! Steuerfreie Kinder- und Ausbildungszulagen» FAQ Deine Stimme zählt! www.familieninitiativen.ch gestellte Fragen 1. Was will die Initiative «Familie stärken!
Hotelleriekosten (Kost, Logis, Betreuung) Fr Pflegekosten (z.b. BESA 10) Fr Total Heimtaxen Fr
PFLEGEFINANZIERUNG IM KANTON SCHWYZ Hintergrundbericht der stationären Langzeitpflege 2016 Ziele der Pflegefinanzierung Anspruchsvoraussetzungen Am 1. Januar 2011 wurde die Finanzierung der Pflege schweizweit
REGIERUNGSRAT. Aarau, Juni 2014 HINTERGRUNDINFORMATION. Schlanke und effiziente Verwaltung im Kanton Aargau. 1. Zusammenfassung
REGIERUNGSRAT Aarau, Juni 2014 HINTERGRUNDINFORMATION Schlanke und effiziente Verwaltung im Kanton Aargau 1. Zusammenfassung Der Kanton Aargau verfügt über eine schlanke und effiziente Staatsverwaltung.
Wirtschaft, nationaler Finanzausgleich und öffentliche Finanzen in den Ostschweizer Kantonen
Wirtschaft, nationaler Finanzausgleich und öffentliche Finanzen in den Ostschweizer Kantonen Institut für Betriebs- und Regionalökonomie IBR Dr. Roland Fischer T direkt +41 41 228 99 43 roland.fischer@hslu.ch
KANTON NIDWALDEN Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz)
KANTON NIDWALDEN Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuergesetz) Steuergesetzrevision 2008 Steuerliches Umfeld Steuerwettbewerb Schwerpunkte Revision 2007 Steuerliche Konkurrenz auf
Finanzausgleichsreform in der Schweiz aus Prozesssicht
Seite 1 der Schweiz aus Block I: Reform des Finanzausgleichs Prof. Dr. 7. April 2011, Wien Seite 2 Aufbau 1. Die historische Entwicklung des Finanzausgleichs in der Schweiz 2. Politische und ökonomische
5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge
Antrag des Regierungsrates vom 25. Mai 2016 5278 Gesetz über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge (Änderung vom............; Beiträge des Staates an die Unterbringung in ausserkantonalen Heimen)
Finanzausgleich des Kanton Tessin
KKAG - Bern, 18. September 2014 Finanzausgleich des Kanton Tessin (, Ziele, Wirkung, Erfahrungen) John Derighetti Sezione degli enti locali / TI 1 1. Vertikaler (indirekter) Finanzausgleich 3. Lastenausgleich
Nachtrag zum Steuergesetz Nachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrssteuern
Abstimmungserläuterungen des s: Nachtrag zum Steuergesetz Nachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrssteuern Volksabstimmung vom 27. Oktober 2016 Medienorientierung 19. Oktober 2016 Programm 1. Begrüssung
Steuergesetzrevision Kt. Bern 2008
Steuergesetzrevision Kt. Bern 2008 2 Vorlagen kommen zur Abstimmung 1. Vorlage des Grossen Rates 2. Volksvorschlag Alle Parteien sind sich einig, dass im Kt. Bern eine Steuersenkung erfolgen soll. Die
Neue Rechnungslegung HRM2 Informationsveranstaltung 16. März 2017
Neue Rechnungslegung HRM2 Informationsveranstaltung 16. März 2017 a. Überblick wesentliche Neuerungen b. Auswirkungen auf den Finanzhaushalt Neues Gemeindegesetz? Die neue Gemeindegesetzgebung schafft
I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert.
1 Gemeindeverordnung (Änderung vom 5. Juli 2017) Der Regierungsrat beschliesst: I. Die Gemeindeverordnung vom 29. Juni 2016 wird geändert. II. Die Verordnungsänderung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung
USR III: Umsetzung im kantonalen Recht
Kanton Zürich USR III: Umsetzung im kantonalen Recht Ernst Stocker, Finanzdirektor, und Marina Züger, Chefin Kantonales Steueramt; Medienkonferenz, 30. Juni 2016 2 Unternehmenssteuern: Wovon wir sprechen
Gemeindeversammlung vom 7. Dezember 2015 Finanzkennzahlen zum Voranschlag 2016
Finanzkennzahlen Im Folgenden haben wir die wichtigsten Finanzkennzahlen zum Voranschlag 216 dargestellt. Diese sollen in einem Mehrjahresvergleich wichtige Indikatoren bezüglich unserer Finanzlage aufzeigen.
Ausrichtung NFA SO. Arbeitspapier Auszug aus Vorstudie 4. Juni 2010
Ausrichtung NFA SO Arbeitspapier Auszug aus Vorstudie 4. Juni 2010 Der Bericht gibt die Auffassung der Autoren wieder, die nicht notwendigerweise mit derjenigen des Auftraggebers oder der Begleitorgane
/10.00 Interpellation Romaine Rogenmoser und Mitunterzeichner betreffend Steuern Antwort des Stadtrats
16.04.23/10.00 Interpellation Romaine Rogenmoser und Mitunterzeichner betreffend Steuern Antwort des s Interpellation von Romaine Rogenmoser Datum der Interpellation 16. Januar 2016 Titel der Interpellation
Kapitaldienstanteil. Jahr
Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 216 Finanzkennzahlen zum Voranschlag 217 Finanzkennzahlen Im Folgenden haben wir die wichtigsten Finanzkennzahlen zum Voranschlag 217 dargestellt. Diese sollen in einem
KANTON ZUG VORLAGE NR (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK
KANTON ZUG VORLAGE NR. 1098.1 (Laufnummer 11100) KANTONSRATSBESCHLUSS ÜBER DIE GENEHMIGUNG EINER ERHÖHUNG DES AKTIENKAPITALS DER ZUGER KANTONALBANK BERICHT UND ANTRAG DES REGIERUNGSRATES VOM 4. MÄRZ 2003
Rohstoff. Steuerausschöpfungsindex Datum: 1. Dezember 2016
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Rohstoff Datum: 1. Dezember 2016 Steuerausschöpfungsindex 2017 Der Steuerausschöpfungsindex zeigt, zu welchem Anteil die steuerlich
Steuer gemäss Ziff. 2.3 Bst. bb CHF (0.6 Promille von CHF 1' ) (Steuerbetrag für eine Einheit) effektiver Steuerbetrag CHF
Volkswirtschaftsdepartement Amt für Wirtschaft Wirtschaftsförderung Bahnhofstrasse 15 Postfach 1187 CH-6431 Schwyz Telefon +41 41 819 16 34 Telefax +41 41 819 16 19 www.schwyz-wirtschaft.ch Grundzüge der
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich
Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) Änderung vom 15. November 2017 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 7. November 2007 1 über den Finanz- und Lastenausgleich
Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz)
63. Gesetz über den Finanzausgleich zwischen dem Kanton und den Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) vom 3. Mai 00 (Stand 9. Juni 008) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 04 der
Die steuerliche Belastung im Kanton Basel-Landschaft zehrt an der Substanz
Positionspapier Die steuerliche Belastung im Basel-Landschaft zehrt an der Substanz Ausgangslage Seit der Publikation der WWZ-Studie Zur Lage der Staatsfinanzen der beiden Basel im Jahr 5, hat sich die
FINANZEN: Haushalte konsolidieren, Investitionen
Wirtschaftspolitische Positionen der IHK-Organisation 2017 FINANZEN: Haushalte konsolidieren, Investitionen stärken Die wirtschaftspolitischen Positionen der IHK-Organisation (WiPos) zeigen der Politik
Unternehmenssteuerreform III: Umbau des Steuersystems
Unternehmenssteuerreform III: Umbau des Steuersystems Regierungsrätin Dr. Eva Herzog Regierungsrat Dr. Anton Lauber Informationsanlass HKBB 18. August 2015 Unternehmenssteuerreform III, Basel-Stadt und
Kurzkommentare für die Kantone
Die folgenden Kurzkommentare geben einen kleinen Überblick zu den Stärken und Schwächen der Finanzausgleichssysteme in den einzelnen Kantonen. Beim Verständnis der Fachbegriffe hilft dieses Glossar. Ebenfalls
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung Änderung vom 9. März 2001 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Verordnung vom 22. August 1967 1 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt
Anhang I. Analyse von parlamentarischen Vorstössen in den eidgenössischen Räten 2014
Anhang I Analyse von parlamentarischen Vorstössen in den eidgenössischen Räten 2014 Föderalismusmonitoring 2014 Parlamentarische Vorstösse in den eidgenössischen Räten 2014 Die in den eidgenössischen Räten
Rohstoff. Steuerausschöpfungsindex Datum: 5. Dezember 2013
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Rohstoff Datum: 5. Dezember 2013 Steuerausschöpfungsindex 2014 Der Steuerausschöpfungsindex untersucht, zu welchem Anteil die steuerliche
Die Zukunft der föderalen Finanzstrukturen
Die Zukunft der föderalen Finanzstrukturen Vortrag im Rahmen der Herbstfachtagung des Kompetenzzentrums für Nachhaltige Kommunale Finanzpolitik am 17. November 2015 Inhalt 1. Finanzpolitische Herausforderungen
kêk=opolomns= = fåíéêééää~íáçå=q~ååéêw=hçåëçäáçáéêìåöëéêçöê~ãã=çéë=h~åíçåë=òì= i~ëíéå=çéê=déãéáåçéå=
déãéáåçéê~í _b^kqtloqrkd fkqbombii^qflk kêkopolomns fåíéêééää~íáçåq~ååéêwhçåëçäáçáéêìåöëéêçöê~ããçéëh~åíçåëòì i~ëíéåçéêdéãéáåçéå báåö~åöwntkj êòomns wìëí åçáöéëaéé~êíéãéåíwcáå~åòçéé~êíéãéåí _É~åíïçêíìåÖ
Kanton St.Gallen Finanzdepartement Unternehmenssteuerreform III Die Sicht des Kantons St.Gallen
Finanzdepartement Unternehmenssteuerreform III Die Sicht des Kantons St.Gallen Dr. Felix Sager Amtsleiter Kantonales Jacques Oberli Hauptabteilungsleiter Juristische Personen Finanzdepartement Geltendes
Steuergesetzrevision 2019
Steuergesetzrevision 2019 Vernehmlassungsverfahren Medienkonferenz vom 30. März 2017 Beatrice Simon, Finanzdirektorin 1 August 2016 Steuerstrategie des Kantons Bern Bericht des Regierungsrates vom 24.
B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton
(ID: 67) B 64 Änderung Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen, Anpassung finanzpolit. Steuerung Kanton 5 Ziel und Gegenstand Die finanzpolitische Steuerung dient dem Erhalt des Eigenkapitals
Steuerbelastung und Steuerbelastungsindex in den Kantonen 2006
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Medienmitteilung Datum 29. Juni 2007 Steuerbelastung und Steuerbelastungsindex in den Kantonen 2006 Die Eidg. Steuerverwaltung ESTV hat die Steuerbelastung in den
Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014)
Kanton Bern Medienkonferenz vom 14. März 2013 Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014) Folie 1 Information zum Projekt Angebots- und Strukturüberprüfung 2014 (ASP 2014) Abschluss Phase 2 Bern, 14.
Budget und Finanzplan des Kantons von aktiver Finanz- und Steuerpolitik geprägt
Departement für Finanzen und Gemeinden Graubünden Departament da finanzas e vischnancas dal Grischun Dipartimento delle finanze e dei comuni dei Grigioni 7001 Chur, Rosenweg 4 Tel. 081 257 21 21 Fax 081
5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen
Antrag des Regierungsrates vom 6. Mai 2015 5194 Beschluss des Kantonsrates zum dringlichen Postulat KR-Nr. 93/2014 betreffend Beschwerderecht der Gemeinden zur Anfechtung von KESB-Beschlüssen (vom............)
Zuger Steuerstrategie in dynamischem Umfeld
Zuger Steuerstrategie in dynamischem Umfeld Private Equity-Veranstaltung, 2. März 2017 Heinz Tännler, Finanzdirektor des Kantons Zug Seite 2 Themen 1. Ausgangslage: Wo kommen wir her? 2. Aktuelle Situation:
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD
OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen
Steuerausschöpfungsindex 2016
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Eidgenössische Finanzverwaltung EFV Rohstoff Datum: 3. Dezember 2015 Steuerausschöpfungsindex 2016 Der Steuerausschöpfungsindex zeigt, zu welchem Anteil die steuerlich
Stand und Entwicklung der öffentlichen Finanzen des Kantons Aargau 2015
DEPARTEMENT FINANZEN UND RESSOURCEN Abteilung Finanzen September 2016 ÖFFENTLICHE FINANZEN DES KANTONS AARGAU Stand und Entwicklung der öffentlichen Finanzen des Kantons Aargau 2015 In Kürze Der Kanton
Medienorientierung vom 6. September 2010 zu Voranschlag 2011 und IFAP des Kantons Luzern
Medienorientierung vom 6. September 2010 zu Voranschlag 2011 und IFAP 2011-2015 des Kantons Luzern Referat von Hansjörg Kaufmann, Leiter Dienststelle Finanzen, Finanzdepartement des Kantons Luzern 1 Die
Ausgabenbremse der Kantone am Beispiel des Kantons Freiburg
Direction des finances DFIN Ausgabenbremse der Kantone am Beispiel des Kantons Freiburg Präsentation vom 24. November 2016 Schweizerische Gesellschaft für Verwaltungswissenschaften (SGVW) Präsentation
Interkommunaler Finanzausgleich im Kanton Freiburg Von der Reform zur Evaluation des Systems
Service des communes SCom Amt für Gemeinden GemA Interkommunaler Finanzausgleich im Kanton Freiburg Von der Reform zur Evaluation des Systems Konferenz der kantonalen Aufsichtsstellen über die Gemeindefinanzen
KEF und Entwurf Budget 2018
Kanton Zürich Regierungsrat KEF 2018-2021 und Entwurf Budget 2018 Regierungsrat Ernst Stocker, Finanzdirektor Medienkonferenz, 1. September 2017 Regierungsrat 2 Budget 2018: Übersicht in Millionen Franken
Presse-Information 5. Januar 2017
Presse-Information 5. Januar 2017 Ablauf Begrüssung Lenkungsausschuss Komitee Weshalb stimmen wir über AVBiG und FiAG ab? Zwei Vorlagen für eine Zukunft Die Vorlage 4 «AVBiG» Die Vorlage 5 «FiAG» Was passiert
Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat. Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen
Thurgau\ Der Regierungsrat des Kantons Thurgau an den Grossen Rat Frauenfeld, 6. Juni 2017 464 Botschaft zum Gesetz betreffend die Änderung des Gesetzes über die Familienzulagen Sehr geehrte Frau Präsidentin
Interpellation von Astrid Estermann betreffend Stadttunnel nicht auf die lange Bank schieben
S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 1947 Interpellation von Astrid Estermann betreffend Stadttunnel nicht auf die lange Bank schieben Antwort des Stadtrats vom 2. Oktober 2007 Sehr geehrter
Aktuelles aus dem Steuerwesen / Steuergesetzrevision 2009
Zuger Treuhändervereinigung, 3. April 2008 Aktuelles aus dem Steuerwesen / Steuergesetzrevision 2009 Guido Jud Steuerverwaltung des Kantons Zug Themenübersicht 1. Ausgangslage und Entwicklungen in jüngerer
ABStadt. Luzern. Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern. Systematische Rechtssammlung
Luzern ABStadt Systematische Rechtssammlung Nr. 3.2.1.1.2 Ausgabe vom 1. Juli 2008 Statuten für den Zweckverband Grosse Kulturbetriebe Kanton Luzern vom 18. März 2008 Gestützt auf 7a Absatz 6 des kantonalen
Ausgleichsberechtigt sind Einwohnergemeinden, deren Finanzbedarf im Basisjahr grösser ist als die Ertragskraft. *
6.00 Gesetz über den Finanz- und Lastenausgleich * (Finanzausgleichsgesetz, FLAG) Vom 9. Juni 98 (Stand. Januar 0) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 7 und 0 der Kantonsverfassung, beschliesst:.
Grenzen des Umverteilungsstaats in der Schweiz. Dr. Pascal Gentinetta Progress Foundation, 24. April 2008 Zürich
Grenzen des Umverteilungsstaats in der Schweiz Dr. Pascal Gentinetta Progress Foundation, 24. April 2008 Zürich Struktur 1. Umverteilung: worum geht es? 2. Umverteilung und Gerechtigkeit 3. Ergebnisse
Finanzplan 2012-2018
Gemeinde Rickenbach (Politische Gemeinde und Primarschulgemeinde) Finanzplan 2012-2018 Stand: 28.11.2011 Alfred Gerber, Beratungen Hofwiesenstrasse 14, 8330 Pfäffikon Telefon 044 952 10 10. Fax 044 952
HTW Chur 7. Gesprächskreis zur Wirtschaftspolitik Sparen beim Staat Ausgabenseitige Ursachen von Haushaltsdefiziten
HTW Chur 7. Gesprächskreis zur Wirtschaftspolitik Sparen beim Staat Ausgabenseitige Ursachen von Haushaltsdefiziten Urs Brasser, Finanzsekretär Kanton Graubünden Freitag, 3. Oktober 2014 Übersicht Inhalt
KENNZAHLEN. zu den Jahresrechnungen 1995 bis 2000 der Gemeinden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden
KENNZAHLEN zu den Jahresrechnungen 1995 bis der Gemeinden des Kantons Appenzell-Ausserrhoden BDO Visura Gemeindeberatung Copyright 2001 BDO Visura St. Gallen Seite 1 Kennzahlen zu den Jahresrechnungen
nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, Sämtliche Personenbezeichnungen beziehen sich gleichermassen auf Frauen und Männer.
Gesetz über die Motorfahrzeugabgaben (Vom 0. April 0) Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen Gleichstellung
Die Ausgleichsfonds von AHV und IV
FAKTENBLATT Bundesamt für Sozialversicherungen Die Ausgleichsfonds von AHV und IV Situation heute AHV und IV finanzieren ihre Leistungen aus den laufenden Einnahmen im sogenannten Umlageverfahren. Die
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT 1. JANUAR 2002) (MIT STAND 1. JANUAR 2017)
EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN STEUERREGLEMENT (IN KRAFT SEIT. JANUAR 00) (MIT STAND. JANUAR 07) Steuerreglement der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde Gelterkinden
LEITSÄTZE FINANZDIREKTION KANTON ZÜRICH KANTONALES STEUERAMT
LEITSÄTZE FINANZDIREKTION KANTON ZÜRICH KANTONALES STEUERAMT Das kantonale Steueramt und seine AUFGABEN Die Mitarbeitenden des kantonalen Steueramts betreuen das Steuerwesen im Kanton Zürich. Das kantonale
Finanzausgleichsgesetz
Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen 83. Finanzausgleichsgesetz vom 3. September 007 (Stand. Januar 03) Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen hat von der Botschaft der Regierung vom 4. und 3. Oktober
5404 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Mittelstandsinitiative weniger Steuerbelastung für alle»
1 Antrag des Regierungsrates vom 25. Oktober 2017 5404 Beschluss des Kantonsrates über die kantonale Volksinitiative «Mittelstandsinitiative weniger Steuerbelastung für alle» (vom............) Der Kantonsrat,
Entwicklung Ressourcenindex 2008 bis 2012
Tabelle 1 Ressourcenindex des Bundes Entwicklung Ressourcenindex 2008 bis 2012 Veränderung 2008-2013 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Starke Schwache Rang Index Index Index Index Index Index Rang Zürich 4
Reform Bericht zu Budget und Rechnung
Reform Bericht zu Budget und Rechnung Antrag und Weisung an den Gemeinderat 6. September 2017 Antrag Der Stadtrat beantragt dem Gemeinderat, er wolle beschliessen: 1. Das neue Layout des Berichts zu Budget
FRAGEBOGEN ZUR ANHÖRUNG
Bauernverband Aargau Im Roos 5, 5630 Muri Tel. 056 460 50 50 Fax 056 460 50 54 info@bvaargau.ch www.bvaargau.ch BVA Versicherungen 056 460 50 40 BVA Treuhand 056 460 50 55 Standesvertretung FRAGEBOGEN
Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung
Neuregelung von Prävention und Gesundheitsförderung 11. September 2008 Vorgeschichte und Meilensteine Auftrag des EDI: Prüfung der inhaltlichen Voraussetzungen und der politischen Machbarkeit eines «Präventionsgesetzes»
Medienkonferenz vom 20. Mai 2010 Revision des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Projekt FILAG 2012)
Medienkonferenz vom 20. Mai 2010 Revision des Gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (Projekt FILAG 2012) 1 FILAG im Überblick Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) Finanzausgleich Massnahmen für
Geltendes Recht (bisher) Vernehmlassungsentwurf vom 11. März 2016
Nr. 600 Änderung von Erlassen im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über die Steuerung von Finanzen und Leistungen Das Gesetz über die Steuerung von Finanzen und Leistungen (SRL Nr. 600) vom 3.
Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich
Bundesgesetz über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaG) 613.2 vom 3. Oktober 2003 (Stand am 1. Januar 2012) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 47, 48,
Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg)
Vernehmlassungsvorlage 511.1 Gesetz über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltgesetz, kfhg) Änderung vom 1 Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: I.
JAzur. Unternehmenssteuerreform. für Arbeitsplätze und Steuereinnahmen
Am 12. Februar 2017 stimmt das Schweizer Volk über die Unternehmenssteuerreform ab. Es geht um die Besteuerung von Unternehmen. Tatsächlich geht es aber um weit mehr. JAzur Unternehmenssteuerreform...
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung. Gruppe A
Vorschläge zur Umsetzung der Zürcher Kantonsverfassung Art. 55 KV Abs. Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. September 2009 KR-Nr. 206/2009 1424. Anfrage (Bindung des Regierungsrats an Recht und Gesetz) Kantonsrat Claudio Zanetti,
KANTONSSPITAL NIDWALDEN: GESAMTBEITRAG UND PAUSCHAL- BEITRÄGE FÜR BETRIEB UND UNTERHALT SOWIE DIE INVESTITIONEN FÜR DAS JAHR 2010
KANTON NIDWALDEN REGIERUNGSRAT KANTONSSPITAL NIDWALDEN: GESAMTBEITRAG UND PAUSCHAL- BEITRÄGE FÜR BETRIEB UND UNTERHALT SOWIE DIE INVESTITIONEN FÜR DAS JAHR 2010 BERICHT AN DEN LANDRAT STANS, 23. JUNI 2009
Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014)
Medienkonferenz vom 28. Juni 2013 Angebots- und Strukturüberprüfung (ASP 2014) Folie 1 Einleitung Regierungspräsident Verfahren Prof. Dr. Müller Ergebnisse Prof. Dr. Müller Verknüpfung Ergebnisse ASP Finanzdirektorin
Aarau, 16. Oktober
Regierungsrat Interpellation der FDP-Fraktion vom 17. September 2013 betreffend Auswirkungen einer Annahme der Volksinitiative "1:12 Für gerechte Löhne" auf Kanton und Gemeinden im Kanton Aargau; Beantwortung