Klausur Nr Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden)

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1 - Klausur Nr / Seite 1 - Klausur Nr Zivilrecht (Bearbeitungszeit: 5 Stunden) Richard Rost Bayreuth, 8. Oktober 2017 Meistersingerstraße 10 An das Klage Eingang: 8. Oktober 2017 Volker Vogel, Meistersingerstraße 12, gegen Bert Berger, Traklstraße 1, Nürnberg wegen Zwangsvollstreckung - Kläger - - Beklagter - Streitwert: zeige ich an, dass ich den Kläger vertrete, versichere ordnungsgemäße Bevollmächtigung und erhebe für ihn Klage mit folgenden Anträgen: 1. Die am 27. September 2017 vom Beklagten beim Vollstreckungsschuldner Michael Max begonnene Zwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde des Notars Dr. Rubel in Bayreuth (Urkundsnummer 12456/97) in die Rahmen- Richtanlage, Marke Knacks (Seriennummer 12/555) und in die zwei neuen VW-Motoren (Nr. 12/56121; Nr. 12/56122) wird für unzulässig erklärt. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für den Fall der Anordnung schriftlichen Vorverfahrens beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils, wenn sich der Beklagte in der Notfrist des 276 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht erklärt. Der Klage ist kein Versuch der Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen. Konkrete Gründe stünden dem aus Klägersicht nicht entgegen. Einwände gegen eine Entscheidung durch den Einzelrichter bestehen nicht.

2 - Klausur Nr / Seite 2 - Begründung: Ziel dieser Klage ist die Unzulässigerklärung einer durch den Beklagten veranlassten Zwangsvollstreckung, die am 27. September 2017 mit der Pfändung der benannten Gegenstände begann. Der Beklagte pfändete aufgrund eines gegen Michael Max gerichteten Titels die genannten Gegenstände (neben anderen, die den Kläger nicht betreffen) auf dessen Betriebsgelände in Bayreuth, Röntgenstraße 7. Der Titel geht, soweit wir in Erfahrung bringen konnten, zurück auf eine unerfüllte Darlehensforderung gegen Herrn Max über Die Pfändung ist rechtswidrig, da die genannten Gegenstände mit einem Pfandrecht des Klägers belastet sind. Herr Max betreibt auf diesem Gelände einen Gewerbebetrieb. Er handelt mit Gebrauchtfahrzeugen, die teilweise zuvor instand gesetzt werden. Am 15. August 2016 schaffte er die oben bezeichnete gebrauchte Rahmen-Richtanlage im damaligen Wert von ca (derzeit nach fachmännischer Auskunft geschätzt etwa ) an. Diese stand schon immer im Eigentum von Herrn Max und wurde daher mit dem gleichzeitigen Verbringen auf das Grundstück automatisch mit einem Pfandrecht des Klägers belastet. Herr Max plante primär den Weiterverkauf der günstig erworbenen Rahmen- Richtanlage, wollte diese ggf. aber auch selbst betrieblich nutzen. Der Kläger ist der Vermieter des betreffenden Geländes. Beweis: Mietvertrag vom 1. August 2016 (Anlage K 1 ). Diese Rahmen-Richtanlage, die Herr Max schon länger nicht mehr betrieblich eingesetzt hatte und veräußern wollte, hat der Beklagte am 27. September 2017 gepfändet. Weiterhin hat der Beklagte am selben Tag die im Klageantrag aufgeführten Motoren gepfändet. Diese befinden sich in einem Lager auf dem Betriebsgelände. Beweis: Ortstermin, Zeugnis des Gerichtsvollziehers (Name und Adresse wird im Bestreitensfalle wird noch benannt). In diesem Lager befinden sich Ersatzteile, die Herr Max regelmäßig auf Kredit ankaufen muss und für die deswegen regelmäßig ein Eigentumsvorbehalt des jeweiligen Lieferanten besteht. So verhält es sich auch bezüglich der dort gepfändeten zwei VW-Motoren im Wert von jeweils 5.000, die Herr Max Mitte Juli 2017 von Kfz-Teile-Großhändler Erwin Eigner gekauft hatte. Sie wurden unmittelbar darauf an ihn geliefert und auf sein Grundstück verbracht. Beweis: Kopie des Kaufvertrags zwischen Max und Eigner (Anlage K 2 ). Da Herr Max für diese Motoren aber Ende August 2017 den Kaufpreis vollständig überwies, ist spätestens in diesem Moment, wahrscheinlich sogar schon früher, ein Pfandrecht des Klägers an diesen Motoren entstanden, das der Pfändung durch den Beklagten entgegen steht.

3 - Klausur Nr / Seite 3 - Anzumerken ist, dass die monatliche Miete des Gewerbegrundstücks beträgt. Beweis: Mietvertrag vom 1. August 2016 (Anlage K 1 ). Aus den Monaten Februar bis August 2017 sind noch Mietzinsforderungen des Klägers gegen Herrn Max in Höhe von insgesamt offen. Beweis: Zeugnis des Michel Max, Adresse wie oben. Diese stehen über das dadurch entstandene Pfandrecht der Zwangvollstreckung durch den Beklagten entgegen. Der Klage ist daher stattzugeben. Richard Rost Die Klageschrift wurde am 14. Oktober 2017 ordnungsgemäß zugestellt. Dies unter gleichzeitiger Aufforderung zur Verteidigungsanzeige innerhalb von zwei Wochen und zur Klageerwiderung innerhalb von zwei weiteren Wochen gemäß 276 Abs. 1 ZPO sowie mit der Belehrung über die Folgen der Fristversäumung ( 276 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO). Peter Halbig Nürnberg, 23. Oktober 2017 Traklstraße Nürnberg An das Eingang: 23. Oktober 2017 Vogel gegen Berger Az.: 4 O 233/17 zeige ich unter Vorlage von Prozessvollmacht an, dass ich den Beklagten vertrete. Ich erkläre hiermit, dass wir uns gegen die Klage verteidigen wollen und beantragen werden, diese vollständig abzuweisen. Eine ausführliche Begründung folgt in Kürze. Peter Halbig

4 - Klausur Nr / Seite 4 -

5 - Klausur Nr / Seite 5 - Peter Halbig Nürnberg, 8. November 2017 Traklstraße Nürnberg An das Eingang: 8. November 2017 Vogel gegen Berger Az.: 4 O 233/17 möchte ich nun begründen, warum die Klage vollständig abzuweisen ist. Die Klage ist schon unzulässig, weil der Kläger keinerlei Rechte vorträgt, die im Rahmen der Drittwiderspruchsklage von Relevanz wären. Die Klage ist aber auch unbegründet, weil die behaupteten Rechte gar nicht bestehen. Richtig ist zunächst, dass der der Pfändung zugrundeliegende Titel auf einer unerfüllten Darlehensforderung gegen Herrn Max über etwa beruht. Der Kläger konnte aber schon deswegen keinerlei Pfandrechte an den Motoren erwerben, weil diese Gegenstände Herrn Max gar nicht gehören und es einen gutgläubigen Pfandrechtserwerb nicht gibt. Herr Max hat nämlich mit dem Beklagten bereits am 10. Oktober 2016, also vor dem Erwerb der betreffenden Motoren, zur Sicherung eines Kredites i.h.v einen sog. Raumsicherungsübereignungsvertrag geschlossen: Hiernach wurden dem Beklagten sowohl die sich damals gerade in den Lagern befindlichen Waren, als auch jene, welche künftig eingebracht wurden, übereignet. Beweis: Urkunde des Sicherungsübereignungsvertrages vom 10. Oktober 2016 (Anlage B 1 ) Daher sind alle bei Herrn Max vorhandenen Rechte bereits vor oder zumindest gleichzeitig mit der Einbringung auf den Beklagten übergegangen. Mit der restlichen Kaufpreiszahlung, die bezüglich der gepfändeten Gegenstände (diese wurden gezielt nach diesem Kriterium ausgesucht) auch unstreitig gegeben ist, wurde der Beklagte damit Eigentümer. Pfandrechte des Klägers sind daher nicht entstanden. Weiterhin wurde auch die Rahmen-Richtanlage in die Vereinbarung vom 10. Oktober 2016 einbezogen.

6 - Klausur Nr / Seite 6 - V.a. diesbezüglich ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nichts von etwaigen bestehenden Pfandrechten des Klägers wusste, so dass er sollte es darauf überhaupt ankommen zumindest gutgläubig belastungsfrei erworben hat ( 932 BGB analog). Klarzustellen ist, dass der Beklagte damit zwar teilweise eigene Waren gepfändet hat, doch gilt dies immerhin allgemein als rechtlich unproblematisch. Bestritten wird hiermit, dass der Kläger gegen Herrn Max aus den letzten Monaten noch eine Mietforderung in Höhe von offen habe. Sicherheitshalber beantrage auch ich, den Zeugen Max hierzu zu hören. Sollte wider Erwarten das Gericht auf dem Standpunkt stehen, dass der Kläger tatsächlich Rechte inne hat, die gegenüber der Pfändung vorrangig sind, so erheben wir rein vorsorglich die Einrede des Rechtsmissbrauchs. Dies ergibt sich daraus, dass der Kläger für die der Zwangsvollstreckung zugrundeliegende Darlehensforderung, auf die sich die notarielle Urkunde bezieht, materiell-rechtlich selbst haftet: Er selbst ist nämlich Bürge gemäß 765 I BGB. Klarzustellen ist diesbezüglich, dass der Kläger nicht nur Vermieter des Herrn Max ist, sondern sogar dessen Schwiegervater. Aus diesem Grund war er am 1. Juni 2017 bereit, eine vom Beklagten geforderte selbstschuldnerische Bürgschaft zu unterzeichnen, weil seinem Schwiegersohn andernfalls schon damals die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten gedroht hätte. Beweis: schriftliche Bürgschaftsurkunde vom 1. Juni 2017 (Anlage B 2 ) Da er sich schon deswegen nicht auf zwangsvollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe berufen darf, ist die Klage insoweit in jedem Fall abzuweisen. Peter Halbig Anlage zur Klageerwiderung: Raumsicherungsübereignungsvertrag Bayreuth, 10. Oktober 2016 I. Hiermit erklärt Herr Michael Max, (Adresse), gegenüber dem Gläubiger Bert Berger, Traklstraße 1, Nürnberg, die Übertragung sämtlicher Rechte an den Waren, die sich in dem auf dem Betriebsgelände von Herrn Max befindlichen Ersatzteillager befinden oder dorthin gebracht werden. Dies gilt also auch für alle künftig zu erwerbenden Waren. Soweit Eigentumsvorbehalte Dritter an diesen Waren bestehen, werden zunächst die Herrn Max an diesen Gegenständen zustehenden Positionen, v.a. Anwartschaften, übertragen.

7 - Klausur Nr / Seite 7 - Gleichzeitig erlaubt Herr Berger Herrn Max hiermit, die dort befindlichen Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb an Dritte weiterzureichen, insbesondere diese also in Wagen einzubauen oder gegen Entgelt an Dritte zu veräußern. II. Weiterhin übereignet Herr Max auch die Rahmen-Richtanlage, Marke Knacks, Seriennummer 12/555, an Herrn Berger. Er versichert, Eigentümer der Anlage zu sein. Herr Max darf diese Anlage, soweit und solange er die Darlehensverbindlichkeiten ordnungsgemäß erfüllt, weiter benutzen. Er versichert hiermit, mit dieser sorgsam umzugehen und alle notwendigen Überholungsmaßnahmen vorzunehmen.... Michael Max Bert Berger Die ordnungsgemäße Zustellung dieses Schriftsatzes an den Klägervertreter erfolgte am 18. November Dabei wurden ihm eine Frist gemäß 276 Abs. 3 ZPO gesetzt. Richard Rost Bayreuth, 27. November 2017 Meistersingerstraße 10 An das Eingang: 27. November 2017 Vogel gegen Berger Az.: 4 O 233/17 möchte ich hiermit erneut zum anhängigen Verfahren Stellung nehmen. Ich nehme zunächst bezug auf mein bisheriges Vorbringen. Allerdings ändere ich nun meine Anträge wie folgt: 1. Der Kläger ist aus dem Reinerlös der am 27. September 2017 beim Vollstreckungsschuldner Michael Max gepfändeten Rahmen-Richtanlage, Marke Knacks (Seriennummer 12/555) und der zwei VW-Motoren (Nr.12/56121; Nr.12/56122) bis zum Betrag von vorzugsweise zu befriedigen. 2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

8 - Klausur Nr / Seite 8 - Die Änderungen erscheinen als sachdienlich, weil eine erneute Überprüfung der Rechtslage ergeben hat, dass es bezüglich der Motoren am Besitz des Klägers fehlt und die Anwendung von 771 ZPO dann gewisse Schwierigkeiten bereiten würde. In der Sache halte ich aber im Übrigen an meinem bisherigen Vorbringen fest. Zum neuen Vorbringen der Beklagtenseite zum angeblichen Rechtsmissbrauch des Klägers ist zu sagen, dass dieses völlig haltlos ist. Zum einen ist schon absolut nicht ersichtlich, was eine Bürgschaft mit der hier erhobenen Klage zu tun haben sollte. V.a. aber besteht eine solche Bürgschaft gar nicht wirksam: Der Kläger wurde nämlich mit allen möglichen psychologischen Tricks zur Abgabe der Unterschrift unter den Vertrag gebracht. Dabei war dieser Vertrag zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal vollständig ausgefüllt: Es fehlten noch die Angaben zur Person des Gläubigers und des Hauptschuldners und zum Umfang der Bürgschaft. Der Kläger war nämlich von vornherein nur bereit, bis maximal zu bürgen. Das hat der Beklagte später absprachegemäß auch so in die Urkunde eingetragen, doch ändert dies nichts an der Unwirksamkeit. Klarzustellen ist insoweit, dass der Kläger kein Kaufmann oder sonst irgendwie gewerblich tätig ist. Die vermietete Immobilie ist die einzige, die er besitzt; er hat sie vor Jahren geerbt. Die Verwaltung erfordert keinen kaufmännischen Betrieb, sondern ist einfach im Ein-Mann- Verfahren zu betreiben. Im Übrigen wurde die Bürgschaft selbst auch alleine aus privaten Gründen für Herrn Max abgegeben. Im Ergebnis jedenfalls besteht damit keinerlei Haftung aus der Bürgschaft. Der Klage ist mit den geänderten Anträgen daher stattzugeben. Richard Rost Der zuständige Einzelrichter ließ auch diesen Schriftsatz ordnungsgemäß zustellen, was am 4. Dezember 2017 erfolgte. Gleichzeitig entsprach das Gericht einem Antrag des Klägers, vorläufig die Hinterlegung des Versteigerungserlöses anzuordnen.

9 - Klausur Nr / Seite 9 - Az.: 4 O 233/17 Beweisbeschluss Vogel gegen Berger. Es soll Beweis erhoben werden, über die Behauptung des Beklagten, Herr Michael Max habe die Mietzinsforderungen des Klägers gegen Herrn Max aus den Monaten Februar bis August 2017 in Höhe von insgesamt erfüllt durch Vernehmung des Zeugen Michael Max, Bayreuth, Röntgenstraße 7. Bayreuth, den 13. Dezember 2017 Merkler Richter am Landgericht als Einzelrichter Öffentliche Sitzung der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bayreuth Az.: 4 O 233/17 Bayreuth, den 23. Januar 2018 Gegenwärtig: Richter am Landgericht Merkler als Einzelrichter. Ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wurde nicht hinzugezogen, vorläufig aufgezeichnet auf Tonträger gemäß 159, 160a ZPO. Vogel gegen Berger. erschienen bei Aufruf zur Güteverhandlung für den Kläger Richard Rost, für den Beklagten Peter Halbig. Der Sach- und Streitstand wird zum Zwecke der gütlichen Einigung erörtert. Eine gütliche Einigung scheiterte. Nach Aufruf derselben Sache zu dem sich anschließenden Termin zur mündlichen Verhandlung erschien neben den oben Genannten der vorbereitend geladene Zeuge Michael Max.

10 - Klausur Nr / Seite 10 - Der Zeuge wird zur Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Beeidigung sowie auf die Strafbarkeit einer falschen eidlichen oder uneidlichen Aussage hingewiesen. Nach Belehrung über ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß 383 Abs. 1 Nr. 3 ZPO erklärt der Zeuge, aussagen zu wollen. Der Zeuge verlässt den Sitzungssaal. Der Klägertreter stellt seine Anträge aus dem Schriftsatz vom 27. November Der Beklagtenvertreter beantragt Klageabweisung. Es erscheint der Zeuge Max. Zur Person: Ich heiße Michael Max, 48 Jahre alt, selbständiger Kaufmann, wohnhaft in Bayreuth, mit dem Beklagten weder verwandt noch verschwägert, der Kläger ist mein Schwiegervater. Zur Sache: Leider ist es wahr, dass ich meinem Vermieter Volker Vogel, der hier in diesem Prozess der Kläger ist, mehrfach die Miete schuldig geblieben bin. Er ist wirklich erstaunlich, dass er noch nicht gekündigt hat. Er wusste ja, dass meine Probleme hauptsächlich daraus resultierten, dass einige meiner Kunden einfach ihre Rechnung nicht bezahlten und dass die Banken einem ständig auf verschärfte Regelungen verweisen und sogar gesunden Unternehmen neue Kredite verweigern. Ich werde mich bemühen, das irgendwie in den Griff zu bekommen. Insgesamt geht es jedenfalls um Mietschulden aus der Zeit von Februar 2017 bis August Für die Monate Februar 2017, April 2017 und Juni 2017 habe ich die jeweils gar nicht bezahlen können, für August 2017 bin ich einen Teilbetrag von schuldig geblieben. Danach habe ich wieder bezahlt, weil gerade so genug hereinkam. Die Aussage wird laut diktiert und genehmigt. Auf erneutes Vorspielen und Vereidigung wird allseits verzichtet. Der Zeuge wird entlassen. Der Beklagtenvertreter erklärt daraufhin, die Nichterfüllung der betroffenen Mietschulden unstreitig zu stellen. Die Parteien verhandeln streitig zur Sache. Der Beklagtenvertreter erklärt, dass die Sicherungsübereignung einem Pfandrecht immer vorgehe, wenn die Übereignung wie es hier erfolgt sei bereits vor dem Einbringen der Waren in die Mieträume vorgenommen wurde. Die Besitzverschaffung sei wegen der Sicherungsabrede überflüssig gewesen. Der Klägervertreter erklärt, dass der Beklagte bezüglich des Bestehens von Vermieterpfandrechten in jedem Fall als bösgläubig angesehen werden müsse. Er habe ganz gewiss von der Vermietung des Grundstücks gewusst, weil alles andere eine lebensferne Annahme wäre. Zumindest hätte er wegen der Üblichkeit damit rechnen müsse. Der Beklagtenvertreter erklärt, hiermit zu bestreiten, dass seinem Mandanten das Bestehen einer Vermietung bzw. eines Vermieterpfandrechtes bekannt gewesen sei oder dass er Anhaltspunkte hatte, aufgrund derer er damit hätte rechnen müssen.

11 - Klausur Nr / Seite 11 - Der Vorsitzende verkündet daraufhin folgenden: Beschluss: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf..., 11 Uhr, Sitzungssaal 113. Für die Richtigkeit der Übertragung Merkler vom Tonträger Richter am Landgericht Prantle als Einzelrichter Justizsekretärin als U.d.G. Vermerk für den Bearbeiter: Die Entscheidung des Gerichts ist zu fertigen. Das Rubrum sowie eine etwaige Streitwertfestsetzung sind erlassen. Ladungen, Zustellungen, Vollmachten und sonstige Formalien sind in Ordnung. Alle gesetzlich vorgeschriebenen richterlichen Hinweise wurden erteilt. Wenn das Ergebnis der mündlichen Verhandlung nach Ansicht des Bearbeiters für die Entscheidung nicht ausreicht, ist zu unterstellen, dass trotz Wahrnehmung der richterlichen Aufklärungspflicht keine weitere Aufklärung zu erzielen war. Soweit die Entscheidung keiner Begründung bedarf oder in den Gründen ein Eingehen auf alle angesprochenen Rechtsfragen nicht erforderlich erscheint, sind diese in einem Hilfsgutachten zu erörtern. Alle genannten Anlagen sind, auch soweit sie nicht im Sachverhalt abgedruckt sind, den Schriftstücken beiliegend und haben den dort angegebenen Inhalt.

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