Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite 1

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1 Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite 1 Verfahrensregelung über die laufende Betreuung von Kunden der ARGE Dresden während des Rehabilitationsverfahrens 1. Rehabilitationsverfahren in Verantwortung eines anderes Trägers (nicht Bundesagentur für Arbeit) Der zuständige AV/FM übernimmt die vermittlerische und Integrationsverantwortung des Kunden gemäß SGB II, unter Beachtung des Eingliederungsplanes des anderen Trägers und Erbringung aller Leistungen, die nicht Förderleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind (nur UBV/ABM/AGH sowie Aufstockung EGZ gem. 22 Abs. 2 SGB III). Die Aktualität des Rehabilitationsverfahrens ist durch den AV/FM/ laufend nachzuhalten und die Mitwirkung des Kunden über eine Eingliederungsvereinbarung mit Sanktionsandrohung sicher zu stellen (vgl. Anlage 1 - Zugang zum Rehabilitationsverfahren) In Abstimmung und Rücksprache mit dem Rehabilitationsträger ist die leidensgerechte Integration, vorrangig in den ersten Arbeitsmarkt, sicherzustellen. AV/FM Team 550; 2. Rehabilitationsverfahren in Prozessverantwortung der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Dresden ( ) 2.1 Verfahrensregelungen (allgemein) 1. Der zuständige Reha-Berater hat die Prozessverantwortung und im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit die förderrechtliche Verantwortung für die Betreuung der besonderen Teilhabeleistungen der ARGE nach 102 SGB III. 2. Der zuständige AV/FM/ übernimmt die vermittlerische Gesamtverantwortung (Integration) und im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit die förderrechtliche Betreuung für Leistungen der ARGE (außer besondere Leistungen nach 102 SGB III), unter Beachtung des Reha-Gesamtplanes. 3. Reha-Berater und AV/FM/ stehen im ständigen Kontakt hinsichtlich der Integrationsziele und der Umsetzung des Reha-Gesamtplanes und informieren den jeweils anderen bei erkennbaren Problemen im Rehabilitationsverfahren oder bei der Notwendigkeit der Überführung des Kunden in das beschäftigungsorientierte Fallmanagement (bfm), welches dem Grunde nach die Integration in Rehabilitationsmaßnahmen für die Zeit des Abbaus der jeweiligen Hemmnisse ausschließt. Der Integrationsplan des FM/ muss insoweit mit dem Reha-Gesamtplan des Reha-Beraters abgestimmt werden. AV/FM Team 550; AV/FM Team 550; 4. Die Zuständigkeiten für die Eintritts- und Finanzplanung und - controlling sowie Sachbearbeitung werden im 3. Verbundbrief gesondert geregelt.

2 Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite Allgemeine Leistungen a) Förderung der beruflichen Weiterbildung nach 77 ff. i. V. m. 100 SGB III b) Andere Leistungen (UBV/MOBI, TM, EGZ) 2.3. Besondere Leistungen nach 102 SGB III a) Ersteingliederung in besonderen Einrichtungen/ Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1a und 1b SGB III b) Wiedereingliederung - Besondere Einrichtungen nach Abs. 1. Nr. 1a (Berufsförderwerk/BFW) Allgemeine Leistungen nach 100 SGB III gehen den besonderen Leistungen nach 102 SGB III (vgl. lfd. Nr. 4) vor. Die Eingliederung in eine allgemeine Bildungsmaßnahme im Rahmen der Festlegungen des Eingliederungsplanes (Reha-Gesamtplanes) obliegt dem für den Kunden zuständigen AV/FM. Nach Rücklauf des BGS ist dieser abschließend durch den AV/FM/ zu bearbeiten und zusammen mit allen Unterlagen (Maßnahmebogen, Stellungnahme) über Team 241 an das nach PLZ zuständige Leistungsteam der ARGE zur weiteren Sachbearbeitung der Maßnahme- und Teilnehmerkosten (vgl. Arbeitshinweis zur Sachbearbeitung von Rehabilitationsvorgängen - Anlage des 3. Verbundbriefes) weiterzuleiten. Für die Verfahren gelten die allgemeinen Geschäftsführerverfügungen und Handlungsempfehlungen der ARGE. Die Prozess- und Leistungsverantwortung obliegt dem Reha-Berater. Eine gesonderte Verfahrensregelung im Rahmen des Verbundes erfolgt hierfür nicht. Nach Zustimmung des für die Betreuung des Kunden hauptverantwortlichen AV/FM/ zum Eingliederungsvorschlag, wird der Kunde zur Eingliederung in der besonderen Einrichtung (BFW) durch eine WV für 241.S angemeldet. Die Sachbearbeitung zur Zahlbarmachung der Maßnahme- und Teilnehmerkosten obliegt den Leistungsteams der ARGE (vgl. Arbeitshinweis zur Sachbearbeitung von Rehabilitationsvorgängen - Anlage des 3. Verbundbriefes). Die Maßnahmebetreuung obliegt dem Reha-Berater. Kundenspezifische Probleme zu Leistungsangelegenheiten der ARGE werden in Absprache mit dem zuständigen AV/FM/ einer Klärung zugeführt. AV/FM Team 550, EZ/SC-ARGE, Leistungsteams der ARGE, Team 651 Leistungsteams ARGE / AV/FM/

3 Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite 3 c) Wiedereingliederung - Besondere Maßnahmen nach Abs. 1 Nr. 1b (derzeit BEbM, BeRePK, bbureha) 2.4 Änderungen in den persönlichen Verhältnissen des Kunden (Maßnahmeabbrüche, Arbeitsaufnahme, Adressänderungen) mit Auswirkungen auf den Reha-Gesamtplan 2.5 Änderungsvorschläge zum Reha-Gesamtplan Nach Rücklauf der Eingliederungvorschlages und der damit verbundenen Zustimmung des für die Betreuung des Kunden hauptverantwortlichen AV/FM/, wird der Kunde zur Eingliederung in der besonderen Maßnahme durch den zuständigen Reha-Berater mittels WV an 241.S vorgemerkt. Die Sachbearbeitung der Maßnahmekosten (ausschreibungspflichtig) obliegt dem Team 241. Die Sachbearbeitung zur Zahlbarmachung der Teilnehmerkosten obliegt den Leistungsteams der ARGE (vgl. Arbeitshinweis zur Sachbearbeitung von Rehabilitationsvorgängen - Anlage des 3. Verbundbriefes). Die Maßnahmebetreuung obliegt dem Reha-Berater. Kundenspezifische Probleme zu Leistungsangelegenheiten der ARGE werden in Absprache mit dem zuständigen AV/FM/ einer Klärung zugeführt. Alle Veränderungen in den persönlichen (leistungsrelevanten) Verhältnissen des Kunden sind im Bewerberdatensatz des Kunden zu dokumentieren. Gleichzeitig ist eine WV für den zuständigen AV/FM/ und/oder für den Reha Berater Team 161zu setzen. Bei Auswirkungen auf den Reha-Gesamtplan erfolgt eine Verständigung/Rücksprache zwischen AV/FM Team 550 und Reha-Berater 161. Mitarbeiter Team 241, Leistungsteams der ARGE / AV/FM/ alle, die Änderung aufnehmenden Teams der Agentur/ARGE, Reha-Berater 161 a) durch den Reha-Berater Der Reha-Berater ändert nach eigenem Ermessen den Eingliederungsplan des Kunden und sendet ihn in schriftlicher Form an den zuständigen AV/FM/ zur Prüfung und Zustimmung. Die Zustimmung zum geänderten Eingliederungsplan ist auf diesem zu vermerken und die Änderung zur BG-Akte zu verfügen. In VerBIS ist ein Historieneintrag mit dem Betreff: Änderung zum Eingliederungsplan zugestimmt und der im Textfeld festgehaltenen Beschreibung der vereinbarten Änderung der Rehabilitationsmaßnahmen zu erstellen. Der Reha-Berater ist durch Wiedervorlage über die Entscheidung zu unterrichten.

4 Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite 4 Sollten multiple Hemmnisse vorliegen, die die Aufnahme ins bfm notwendig erscheinen lassen, ist der Eingliederungsvorschlag auf die Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem bfm (Integrationsplan) zu prüfen und ggf. abzulehnen oder andere Vorschläge (AGH?) zu unterbreiten., b) durch den AV/FM/ 3. Änderungen im Leistungsbezug des Kunden während des Rehabilitationsverfahrens in Zuständigkeit der Agentur für Arbeit: a) Wegfall der Bedürftigkeit/Einstellung von Grundsicherungsleistungen ohne Arbeitsaufnahme Die Änderungen sind im weiteren Integrationsprozess zu berücksichtigen. Für unterschiedliche fachliche Auffassungen gilt Anlage 1 Nr. 10. Der AV/FM/ erstellt einen Historieneintrag mit seinem Änderungsvorschlag und eine WV für den zuständigen Reha-Berater. Der Reha-Berater ändert bei Zustimmung zum Änderungsvorschlag den Eingliederungsplan, sendet eine Kopie des geänderten Planes an den AV/FM/Reha-FM-U25 zur Weiterleitung an die BG-Akte zur Kenntnis und erstellt in VerBIS ist ein Historieneintrag mit dem Betreff: Änderung zum Eingliederungsplan zugestimmt und der im Textfeld festgehaltenen Beschreibung der vereinbarten Änderung der Rehabilitationsmaßnahmen. Die Änderungen sind im weiteren Integrationsprozess zu berücksichtigen. Für unterschiedliche fachliche Auffassungen gilt Anlage 1 Nr. 10. Der Wegfall bzw. die Einstellung der Leistung (nicht bei Sanktionierung, Arbeitsaufnahme, Eintritt in FbW oder Maßnahmen des 2. Arbeitsmarktes) ist zu prüfen (vgl. GF-Vfg. 06/2008 bzw. AA-Rundbrief 08/2008 in der jeweils gültigen Fassung). Bei tatsächlicher Beendigung des Leistungsbezuges nach dem SGB II (außer bei ABM, AGH, AGH-Entgelt, wenn allein diese Maßnahmen zum Leistungsende führen) ist das BewA über den Bereich Kundendaten entsprechend der jeweils gültigen VerBIS- Arbeitshilfe Kundenabmeldung und Statuswechsel mit dem Grund Wegfall der Hilfebedürftigkeit abzumelden, die Hauptbetreuung auf den Teamleiter 161 zu setzen und diesem eine WV mit entsprechendem Inhalt zu erstellen. Die Stammdaten sind auf die Agentur für Arbeit umzustellen.,, EZ ARGE

5 Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite 5 Die Änderung ist im Bewerberdatensatz, Kundenhistorie mit dem Vermerk Aufhebung ALGII ab >>Datum<< / Reha-Vermittler Team 161 b) Arbeitsaufnahme des Kunden c) Feststellung eines Anspruches nach SGB II zu dokumentieren. Die Leistungsverpflichtung der ARGE im Rahmen des Rehabilitationsverfahrens (vgl. Anlage 6 Arbeitshilfe Reha ) endet, auch bei laufender Förderung mit Einstellung des Leistungsbezuges nach dem SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Dresden übernimmt am Folgetag bis zum Maßnahmeende die Leistungsverpflichtung zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben. Der zuständige Reha-Berater und Vermittler des Teams 161 übernehmen die vermittlerische Gesamtverantwortung (Integration) und förderrechtliche Betreuung unter Beachtung des Reha-Gesamtplanes. Die Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ist dem zuständigen Reha-Berater Team 161 durch Setzen einer WV anzuzeigen und das BewA entsprechend der jeweils gültigen VerBIS-Arbeitshilfe Kundenabmeldung und Statuswechsel zu pflegen, Die weitere Verfahrensweise entspricht dem Punkt 3a), wenn die Arbeitsaufnahme zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führt. Die Umstellung des Bewerberdatensatzes bei Neuanspruch des Kunden erfolgt entsprechend der GF-Vfg. 06/2008 bzw. AA-Rundbrief 08/2008 (in der jeweils gültigen Fassung) auf den TL 521/522 (U25) bzw. TL 550 (Ü25), welcher durch das Erstellen einer WV in Kenntnis gesetzt wird. Die Hauptbetreuung des Kunden wird auf einen AV/FM des Teams 550 (Ü25) bzw. umgestellt. Der gültige Eingliederungsplan wird dem AV/FM/ zur Kenntnisnahme und Beachtung im laufenden Integrationsprozess übersandt. Änderungsvorschläge des AV/FM/ werden analog 2.5 b) behandelt und umgesetzt. Die Leistungsverpflichtung im Rahmen einer laufenden berufsbildenden Maßnahme (vgl. Anlage 7 Arbeitshilfe Reha ) verbleibt bei der Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Dresden. EZ ARGE TL 550, TL 521/522,

6 Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite 6 Für noch nicht begonnene Maßnahmen wechselt die Leistungsverpflichtung entsprechend der Anlage 7 Arbeitshilfe Reha zur ARGE Dresden. Der zuständige Reha-Berater hat die Prozessverantwortung und im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit die förderrechtliche Verantwortung für die Betreuung der besonderen Teilhabeleistungen der ARGE nach 102 SGB III. Der zuständige AV/FM/ übernimmt die vermittlerische Gesamtverantwortung (Integration) und im Rahmen der trägerübergreifenden Zusammenarbeit die förderrechtliche Betreuung für Leistungen der ARGE (außer besondere Leistungen nach 102 SGB III), unter Beachtung des Reha-Gesamtplanes. Reha-Berater Beendigung des Rehabilitationsverfahrens a) durch anderen Rehabilitationsträger Teilt der andere Rehabilitationsträger die endgültige Beendigung des Rehabilitations-erfahrens mit, so ist diese Information an Team 241 zur Anpassung der Reha-Rolle und eine Kopie an die Leistungsakte der BG weiterzuleiten. Verfahren Ü25: Wenn keine Schwerbehinderung, Gleichstellung oder Zusicherung der Gleichstellung vorliegt, ist der Bewerberdatensatz auf den TL des nach PLZ zuständigen Integrationsteams der ARGE umzustellen und dem TL eine WV mit entsprechendem Inhalt zu setzen. Sollte die Beendigung nur wegen fehlender Mitwirkung erfolgt sein, so ist eine Umstellung erst vorzunehmen, wenn trotz Verpflichtung in einer Eingliederungsvereinbarung und ggf. Sanktionierung des Kunden keine (Wieder-) -aufnahme des Rehabilitationsverfahrens erreicht werden konnte. Verfahren U25: Die Hauptbetreuung des Kunden wird durch den zuständigen Reha-FM auf den postalisch zuständigen AV/FM U25 der Teams 521/522 geändert (ggf. über TL 521/522 bei Kunden im bfm). Sollte die Beendigung nur wegen fehlender Mitwirkung erfolgt sein, so ist eine Umstellung erst vorzunehmen, wenn trotz Verpflichtung in einer Eingliederungsvereinbarung und ggf. Sanktionierung des Kunden keine (Wieder-) -aufnahme des Rehabilitationsverfahrens erreicht werden konnte. Im Werdegang des Kunden ist unter dem Datum der Beendigung ein sonstiger Eintrag Reha-Verfahren durch >>Name<< zum >>Datum<< beendet. zu erstellen.

7 Anlage 2 GF-Vfg. 16/AA-RBr. 15 aus Verbundbrief vom i. d. F. vom Seite 7 b) durch Bundesagentur für Arbeit/Agentur für Arbeit Dresden Nachdem der Reha-Berater die Beendigung des Rehabilitationsverfahrens festgestellt und seine Entscheidung im Bewerberdatensatz dokumentiert hat, erlässt das Team 241 entsprechend der He/Ga 03/2008 Nr. 20 i. d. jeweils gültigen Fassung ein Abschlussschreiben und dokumentiert die Beendigung in der Reha-Rolle VerBIS. Dem zuständigen AV/FM/ ist eine WV mit entsprechendem Inhalt zu setzen. Das weitere Verfahren entspricht den Festlegungen zu 4 a). / Mitarbeiter Team 241

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