SGB II Arbeitshilfe Reha Stand Juli 2006

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SGB II Arbeitshilfe Reha Stand Juli 2006"

Transkript

1 SGB II Arbeitshilfe Reha zur Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) mit den Agenturen für Arbeit (AA) bei der beruflichen Eingliederung von erwerbsfähigen behinderten Zur Hilfebedürftigen (Teilhabe am Arbeitsleben) Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften (en Stand: September 2006 Zentrale S22; II Mit diesem Dokument wird eine Arbeitshilfe für das Verfahren bei der Zusammenarbeit von AR- GEn mit dem Reha-Träger BA bei der Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) zur Verfügung gestellt. Die BA ist gemäß dem neu eingefügten 6a SGB I Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Förderung der Berufsausbildung gem. 100 Nr. 5 SGB III und der Werkstätten für Behinderte liegt im originären Aufgabenbereich der BA und ist damit aus dem Haushalt der BA zu leisten. Für die Leistungen nach 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.v.m. 100 Nr. 1 bis 3 und 6 SGB III sind die SGB II-Träger im Rahmen ihrer Leistungsverantwortung 1 zuständig.. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige ARGE oder den zkt und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die ARGE oder der zkt entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Zur Verdeutlichung der Ablaufschritte wird das Reha-Verfahren in die Verantwortungsbereiche: - Prozessverantwortung (auch anderweitig Verfahrensverantwortung benannt) - Leistungsverantwortung - Integrationsverantwortung aufgeteilt. Anlage 1: Ablaufschema hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung Anlage 2:Übersicht zu den jeweiligen Leistungsverpflichtungen Anlage 3: Übersicht zu den jeweiligen Leistungsverpflichtungen bei Aufstockern 1 Siehe Anlagen 2 und 3 1

2 1. Verantwortungsbereiche der Agenturen für Arbeit a) Prozessverantwortung Ausgabe u. Entgegennahme des Reha-Antrags und Entscheidung nach 14 SGB I incl. Weiterleitung an andere Reha-Träger Entscheidung nach 19 SGB III einschl. notwendiger Einschaltung der Fachdienste Erarbeitung eines Eingliederungsvorschlages mit dem Rehabilitanden unter Berücksichtigung der Wunsch- und Wahlrechte nach 9 SGB I (einschl. Beratung über Reha-Bedarf und möglichkeiten) Schriftliche Unterrichtung der ARGE über festgestellten Reha-Bedarf und Übersendung des Eingliederungsvorschlages an ARGE (optional Angebot für Teamberatung) Mit dem Eingliederungsvorschlag sind/ist die vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. Leistungen zu benennen und zu begründen die damit korrespondierenden Leistungsverpflichtungen von ARGE und AA aufzuzeigen die ARGE zu bitten, die ihrer Leistungsverpflichtung zugeordneten Leistungen zu bewilligen (Bescheid an Rehabilitanden) und der AA Mehrfertigung(en) entsprechender Bescheide zukommen zu lassen zur Bewilligung notwendige Unterlagen (z.b. Ausdruck EEPV bei besonderen Leistungen) zu überlassen die ARGE darauf hinzuweisen, bei den die Maßnahme ausführenden Einrichtungen Plätze rechtzeitig anzumelden. Übersendung einer Mehrfertigung des Eingliederungsvorschlags durch AA an den Rehabilitanden. Das Übersenden der vorgenannten Unterlagen an den Rehabilitanden ist kein Verwaltungsakt. Vordrucke siehe Beispiel in Anlage 3 (optional nach Vereinbarung mit dem Träger der Grundsicherung auch Übersendung von Vordrucken zu Fahrkosten etc. an Rehabilitanden) Bei Rückmeldung ARGE zur Maßnahmebewilligung Einbuchung durch Agentur in Maßnahmeverwaltung cosachnt BB/Reha Bei Einwendungen von ARGE gegen den Eingliederungsvorschlag schnellstmögliches Klärungsgespräch mit ARGE und Rehabilitand Beratung der ARGE bei Fragen zur Umsetzung des Eingliederungsvorschlags einschl. Maßnahmeabbruch/Erreichung des Maßnahmezieles. Ergänzung/Änderung/Anpassung des Eingliederungsvorschlages Rückkopplung zu ARGE zum weiteren Teilhabeverlauf (insbesondere auch während der Integrationsphase in der Zuständigkeit der ARGE) Abschluss des Reha-Verfahrens (Buchung VerBIS ) Einzelfallübergreifend ist die BA auch verantwortlich dafür, dass das zur Realisierung der Teilhabeleistungen notwendige reha-spezifische Maßnahmeangebot bedarfsgerecht verfügbar ist. a) Als Reha-Träger ist die BA zur Beschaffung / Bereitstellung und Qualitätssicherung der Maßnahmen nach 35 SGB I zuständig (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, vergleichbare Einrichtungen). Die vereinbarten Kostensätze gelten somit auch für ARGEn. b) Soweit Reha-Maßnahmen außerhalb von Einrichtungen nach 35 SGB I für SGB II- Berechtigte im Rahmen der Leistungsverpflichtung ARGEn genutzt werden, kann entweder die Agentur für Arbeit mit dem Träger der Grundsicherung den Einkauf auch dieser Plätze über das REZ vereinbaren (z.b. bei betreuten betrieblichen Umschulungen (BBU))) oder der Träger der Grundsicherung stellt Plätze zur Verfügung (z.b. Trainingsmaßnahmen bei Trägern), die er in eigener Zuständigkeit beschafft hat. Frühzeitiges Beratungsangebot an ARGE zur Einschätzung des Finanzbedarfs aus Leistungsverantwortung-SGB II für Neubewilligungen. 2

3 b) Leistungsverantwortung (siehe auch Übersicht Leistungskonkurrenzen) Förderung der Berufsausbildung incl. Berufsvorbereitung (außer: Trägerleistung nach 240 ff SGB III wie BaE, abh, sowie der AG-Leistungen AZ, AZ SB, Arbeitshilfen und Probebeschäftigung) Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen nach 33 Abs. 8 SGB I (z.b. Technische Arbeitshilfen, Kfz-Hilfe, Arbeitsassistenz) Bei sog. ALG1-Aufstockern: Teilnahmekosten für Maßnahmen als besondere Leistungen 2 Widerspruchsstelle ist dabei die Agentur für Arbeit. Der Träger der Grundsicherung erhält zur Information eine Mehrfertigung des Bescheides. In diesem Falle liegen auch die weiteren Entscheidungen über Maßnahmeabbruch /- verlängerung /-unterbrechung, Krankheitszeiten etc. bei der Agentur 2. Verantwortungsbereiche der ARGEn a) Leistungsverantwortung (siehe auch Übersicht Leistungskonkurrenzen) Überprüfung des Eingliederungsvorschlags der AA und Entscheidung im Hinblick auf die vorgeschlagenen Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II innerhalb von 3 Wochen unter Berücksichtigung des EV (bei abweichenden Vorstellung unverzügliche Kontaktaufnahme mit AA und Teilnahme am Klärungsgespräch) Bei Zustimmung zum Vorschlag der AA Bescheiderteilung an Rehabilitanden für alle nach 16 Abs. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen. Hierzu zählen insbesondere alle Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II, die dem Leistungsverbot der Agentur nach 22 Abs. 4 SGB III unterliegen: Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen, Weiterbildung (einschl. Pflichtleistung, d.h. allgemeine und besondere Leistungen) 3 EGZ ( 218), EGZ SB ( 219) EZN ( 226), FbW durch Vertretung gem. 229 ff) Zuschuss zur Ausbildungsvergütung ( 235), Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbeh. Menschen ( 235 a), Ausbildungszuschuss ( 2 36), Arbeitshilfen für beh. Menschen ( 237), Probebeschäftigung beh. Menschen ( 238) bei Jugendlichen BaE und abh (allgemeine Leistung außerhalb Reha-Verfahren) Aufgaben der ARGE als Leistungsträger und als Verantwortliche für die Integration im Reha-Verfahren werden selbstverständlich durch Mitarbeiter der ARGE und nicht der Agentur wahrgenommen. Insbesondere bei der Zusammenarbeit in Bürogemeinschaften ist darauf zu achten, dass bei Leistungsverpflichtung der ARGE nach 16 Abs. 1 SGB II die entsprechenden Bescheide unter dem Logo der ARGE erstellt werden und die Leistungen über FINAS aus dem SGB II-Haushalt erbracht werden. Widerspruchsstelle bei diesen Bescheiden ist die ARGE. Leistungsauszahlung (incl. Mehrbedarf gemäß 21 Abs. 4 SGB II) Entscheidung über Maßnahmeabbruch /-verlängerung /-unterbrechung, etc. 2 Siehe Anlage 3 3 Ausnahmen gelten für sog. ALG-1-Aufstocker siehe Anlage 3 3

4 Information der AA in geeigneter Weise (z.b. MF des Bescheides nach 16 Abs. 1 SGB II) sowohl über Maßnahmebewilligung als auch über alle relevanten Sachverhalte Hinweis: Die Leistungsverpflichtung nach 16 Abs. 1 SGB II besteht auch dann, wenn zwar im Zeitpunkt der Zuständigkeitsfeststellung (noch) kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestand (z.b. weil Arbeitslosengeld I bezogen wird), jedoch zum Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses ( z.b. zum Zeitpunkt des Eintritts in eine konkrete Maßnahme oder dem Tag der Arbeitsaufnahme beim EGZ) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht und damit eine Leistungsgewährung durch die Agenturen nach 22 Abs. 4 SGB III ausgeschlossen ist. b) Integrationsverantwortung Die Integrationsverantwortung verbleibt in jedem Stadium beim SGB II Träger, soweit der Rehabilitand den Status erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat. 3. Reha-Identifizierung, Reha-Antragstellung, Reha-Trägerschaft a) Identifizierung von möglichen Reha-Fällen Bei der Integration in Arbeit ist insbesondere die Auswirkung gesundheitlicher Einschränkungen auf die Vermittlung von Bedeutung. ARGE sind wie alle Sozialleistungsträger verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung darauf hinzuwirken, mögliche Reha-Fälle rechtzeitig zu identifizieren und der BA zur Prüfung zuzuleiten. Sichergestellt muss in jedem Fall sein, dass ein behinderter Hilfebedürftiger alle zur beruflichen Teilhabe erforderlichen Leistungen erhalten kann. Eine Überprüfung der Behinderteneigenschaft ( 19 SGB III) empfiehlt sich neben der Auswertung von Ärztlichen/Psychologischen Gutachten insbesondere in den folgenden Fällen: Abgänger von Förderschulen Abbruch der Ausbildung aus gesundh. Gründen z.b. aufgrund berufsbezogener Allergien Vorsprache nach Abschluss einer Maßnahme der med. Rehabilitation (z.b. Kur) Vorsprache nach längerer stationärer Unterbringung oder Arbeitsunfähigkeit Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen Auswertung des Profilingbogens bzgl. gesundheitlicher Einschränkungen Bescheid über Grad der Behinderung Menschen mit Sinnesbehinderungen oder schweren Körperbehinderungen b) Einschaltung der Fachdienste (ÄD und PD) Die Fachdienste sollten insbesondere zur Beurteilung folgender Fragen eingeschaltet werden: Sind medizinisch-therapeutische Maßnahmen vorrangig? Klärung des aktuellen positiven und negativen Leistungsbildes Handelt es sich um eine dauerhafte Behinderung? Ist die Behinderung ursächlich für die Arbeitslosigkeit? Kann der erlernte Beruf oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Einschränkung weiterhin ausgeübt werden? 4

5 c) Zuleitung an das Reha-Team in der AA Alle für die Entscheidung gemäß 19 SGB III relevanten Unterlagen sind dem Reha-Team zur Verfügung zu stellen. Atteste von Hausärzten oder Fachärzten reichen in der Regel für die Entscheidung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nicht aus, da arbeitsmedizinische Aspekte vielfach fehlen. Um über die Notwendigkeit der Einleitung des Reha-Verfahrens entscheiden zu können, muss das Leistungsvermögen des Behinderten ganzheitlich betrachtet werden. Dem Reha-Team sind deshalb, soweit vorhanden, folgende Unterlagen zuzuleiten. Gutachten / Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes Gutachten des Psychologischen Dienstes Aktuelle Berichte aus Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Aktuelle Gutachten aus Fachkliniken Rentengutachten Feststellungsbescheide von Versorgungsämtern Rückmeldung von Bildungsträgern d) Zuständigkeit und Anerkennung des Reha-Falles Die übergreifend für alle Rehabilitationsträger geltenden Verfahrens- und Fristenregelungen des 14 SGB I sichern eine schnelle Zuständigkeitsklärung und Leistungserbringung. Da ARGEn nicht Reha-Träger sind, sind ggf. dort gestellte Anträge an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit weiterzuleiten; eine bestimmte Antragsform (z.b. Reha 101) ist nicht vorgegeben. Die BA ist sodann erstangegangener Reha-Träger i. S. des 14 SGB I. Bei Zuständigkeit eines anderen Reha-Trägers (z.b. Rentenversicherung), wird der Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen weitergeleitet. Der ARGE wird in diesen Fällen von der AA eine Mehrfertigung des Weiterleitungsschreibens an den Kunden zugeleitet. Evtl. weitere Korrespondenz erfolgt zwischen zuständigem Reha-Träger (z.b. Rentenversicherung) und ARGE. Bei der AA versehentlich eingehende Schreiben des anderen Reha-Trägers werden an die ARGE weitergeleitet. Bei Zuständigkeit eines anderen Reha-Trägers (z. B. Rentenversicherung) besteht für den Reha-Träger BA nach 22 Abs. 2 SGB III Leistungsverbot. Die Leistungsverpflichtung der AR- GE nach 16 Abs. 1 SGB II resultiert aus der Reha-Trägerschaft der BA; dementsprechend entfällt die Leistungsverpflichtung der ARGE, wenn ein anderer Reha-Träger zuständig ist. Gerade dieser fiskalische Vorteil bei Zuständigkeit anderer Reha-Träger und die damit verbundene Entlastung der ARGEn sollte zum Anlass genommen werden, besonderes Augenmerk auf die Identifizierung potentieller Reha-Fälle zu legen. 5

6 Anlage 1 - Stand FEG Ablaufschema Bundesagentur für Arbeit als Träger unter Berücksichtigung der Schnittstelle SGB II Eingang Reha-Antrag bei der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit: Prüfung der Zuständigkeit nach 14 SGB I Ja, zuständig Nein, nicht zuständig Agentur für Arbeit als Reha-Träger: Prüfung nach 19 SGB III (Reha- Eigenschaft) Agentur gibt an den zuständigen Reha-Träger (z.b. Rentenversicherung) ab; Weitere Kommunikation direkt zwischen Reha-Träger und Träger SGB II Ja, Reha-Fall nach 19 SGB III liegt vor Information über Status Reha an ARGE Agentur für Arbeit erstellt als Reha-Träger - 6a SGB I - Eingliederungsvorschlag (ggf. nach Teamberatung mit Vertretern ARGE ) Abklärung konkrete Maßnahme FbW oder reha-spezifische Maßnahme, Entwicklung von Maßnahmealternativen, Abklärung mit Träger, ob Platzangebot; Empfehlung EGZ, TM etc. Weiterleitung Eingliederungsvorschlag durch Agentur an die ARGE/, mit Bennennung der vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen: a) Bei Leistungsverpflichtung ARGE ggf. Übersendung der Maßnahmeunterlagen an ARGE; Bitte an ARGE, die vorgesehene Maßnahme zu bewilligen (Bescheiderstellung) und auszuzahlen.. b) Bei (Teil-) Leistungsverpflichtung Agentur Übersendung einer Mehrfertigung des Bewilligungsbescheids an die ARGE. Zuständige ARGE / entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von 3 Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe - ARGE stimmt nicht zu: Klärungsgespräch mit allen Beteiligten ARGE: Bescheiderstellung/ Übersendung einer Mehrfertigung des Bescheids an die Agentur als Reha-Träger zur Information / Buchung des Platzes beim Träger / Abwicklung der Leistungserbringung an Teilnehmer einschließlich Veränderungen/ Entscheidung über Abbruch etc. ARGE/ hat Integrationsverantwortung 6

7 Anlage 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungskonkurrenzen (Rechtsstand nach Inkrafttreten SGB II-Fortentwicklungsgesetz) Leistungsart SGB II SGB III SGB I BA immer Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB III Leistungsträger UBV Trainingsmaßnahmen, Eignungsfeststellung Mobilitätshilfen Ausbildung 60 BAB/Reha 65, 67, 68 (Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildung) Berufsvorbereitung 61 BAB/Reha (Bedarf für Lebensunterh., Fahrk., sonstige Aufw.) Lehrgangskosten 69 Ausbildung und Berufsvorbereitung 102 ff besondere Leistungen: Ausbildungsgeld 45 (5) Nr.1 SGB I i. V 104 Teilnahmekosten 109 Behinderungsbed. Mehraufwendungen 109 (1) Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 109 (1) S.2, 111 Blindentechnische und vgl. spez. Grundausbildung 102 (1) für Jug. Berufliche Weiterbildung besondere Leistungen 102: - Teilnahmekosten Behinderungsbed. Mehraufwendungen 109 (1) S.2 - Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 109 (1) S.2, 111 Leistungen nach dem Fünften Kapitel SGB I i. V. SGB III Eignungsabklärung 33(4) Arbeitserprobung 33 (4) Training lebenspraktischer Fähigkeiten 33 (6) Nr. 6 Beteiligung von IFD 33 (6) Nr. 8 Kfz- Hilfe 33 (8) Nr. 1 Verdienstausfall 33 (8) Nr. 2 Arbeitsassistenz 33 (8) Nr. 3 Hilfsmittel 33 (8) Nr. 4 technische Arbeitshilfen 33 (8) Nr. 5 Wohnungshilfe 33 (8) Nr. 6 Leistungen an Arbeitgeber nach dem Fünften Kapitel SGB III Ausbildungszuschüsse 236 SGB III Ausbildungszuschüsse für sbm 235a SGB III Eingliederungszuschüsse 34 SGB I i. V. m. 218 SGB III Eingliederungszuschüsse für sbm 219 SGB III Arbeitshilfen im Betrieb 237 SGB III Probebeschäftigungen 238 SGB III Maßnahmen im EV u. BBB in WfbM 40 (1) SGB I i. V. m. 102 (2) SGB III Abg 107 SGB III Teilnahmekosten 109 SGB III Hinweis: BaE und abh unterliegen ebenfalls der Leistungsverpflichtung nach 16 Abs. 1 SGB II und damit ARGE/zkT 7

8 Anlage 3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an ALG-1-Aufstocker Leistungskonkurrenzen (Rechtsstand nach Inkrafttreten SGB II-Fortentwicklungsgesetz) Leistungsart SGB II SGB III SGB I BA immer Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB III Leistungsträger UBV Trainingsmaßnahmen, Eignungsfeststellung Mobilitätshilfen Ausbildung 60 BAB/Reha 65, 67, 68 (Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildung) Berufsvorbereitung 61 BAB/Reha (Bedarf für Lebensunterh., Fahrk., sonstige Aufw.) Lehrgangskosten 69 Ausbildung und Berufsvorbereitung 102 ff besondere Leistungen: Ausbildungsgeld 45 (5) Nr.1 SGB I i. V 104 Teilnahmekosten 109 Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 111 Blindentechnische und vgl. spez. Grundausbildung 102 (1) für Jug. Berufliche Weiterbildung 77 Weiterbildungskosten 79 ALG W 117 Abs. 1 Nr. 2 besondere Leistungen 102 Teilnahmekosten 109 Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 111 Übergangsgeld 103 Satz 1 Nr. 1 Leistungen nach dem Fünften Kapitel SGB I i. V. SGB III Eignungsabklärung 33(4) Arbeitserprobung 33 (4) Training lebenspraktischer Fähigkeiten 33 (6) Nr. 6 Beteiligung von IFD 33 (6) Nr. 8 Kfz- Hilfe 33 (8) Nr. 1 Verdienstausfall 33 (8) Nr. 2 Arbeitsassistenz 33 (8) Nr. 3 Hilfsmittel 33 (8) Nr. 4 technische Arbeitshilfen 33 (8) Nr. 5 Wohnungshilfe 33 (8) Nr. 6 Leistungen an Arbeitgeber nach dem Fünften Kapitel SGB III Ausbildungszuschüsse 236 SGB III Ausbildungszuschüsse für sbm 235a SGB III Eingliederungszuschüsse 34 SGB I i. V. m. 218 SGB III Eingliederungszuschüsse für sbm 219 SGB III Arbeitshilfen im Betrieb 237 SGB III Probebeschäftigungen 238 SGB III Maßnahmen im EV u. BBB in WfbM 40 (1) SGB I i. V. m. 102 (2) SGB III Abg 107 SGB III Teilnahmekosten 109 SGB III Hinweis: BaE und abh unterliegen ebenfalls der Leistungsverpflichtung nach 16 Abs. 1 SGB II und damit ARGE/zkT 8

Inklusion Chancen für Beschäftigte und Unternehmen Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick am 22.04.2015. Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen

Inklusion Chancen für Beschäftigte und Unternehmen Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick am 22.04.2015. Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen Inklusion Chancen für Beschäftigte und Unternehmen Wirtschaftsforum Treptow-Köpenick am 22.04.2015 Unterstützungsmöglichkeiten für Unternehmen Inhaltsübersicht Nr. Inhalt Seite 1 Warum? 3-4 2 Ihr Arbeitgeber-Service

Mehr

Schnittstellenmanagement bei der Betreuung von Jugendlichen/Ausbildungsvermittlung, dem Arbeitgeber-Service und der beruflichen Rehabilitation

Schnittstellenmanagement bei der Betreuung von Jugendlichen/Ausbildungsvermittlung, dem Arbeitgeber-Service und der beruflichen Rehabilitation Klaus Oks, BA Schnittstellenmanagement bei der Betreuung von Jugendlichen/Ausbildungsvermittlung, dem Arbeitgeber-Service und der beruflichen Rehabilitation Bundeskongress SGB II : Organisation und Steuerung

Mehr

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben

Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Information STAR Regionales Netzwerktreffen, AA Bielefeld 07.03.2012 Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben Prüfung der Reha-Eigenschaft Behinderte Menschen als Berechtigte i.s.d. 19 Abs. 1 SGB III sind

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II

Fachliche Hinweise SGB II Fachliche Hinweise SGB II Berufliche Rehabilitation erwerbsfähiger Stand: September 2013 Grundlage Rechtsgrundlage für die vorliegenden Fachlichen Hinweise (FH) ist 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II. Gemäß 44b

Mehr

Überblick zu den Möglichkeiten der BA

Überblick zu den Möglichkeiten der BA Fachkonferenz Berufsorientierung als Wegweiser am 5. 11. 2008 Berufliche Integration für Jugendliche mit rehabilitations-spezifischen Unterstützungsbedarf aus Sicht der Bundesagentur für Arbeit Überblick

Mehr

Unterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei der Überwindung behindertenspezifischer Nachteile. Gesetzlicher Auftrag Finanzielle Entlastung

Unterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei der Überwindung behindertenspezifischer Nachteile. Gesetzlicher Auftrag Finanzielle Entlastung Unterstützung erwerbsfähiger Hilfebedürftiger bei der Überwindung behindertenspezifischer Nachteile Gesetzlicher Auftrag Finanzielle Entlastung Behinderung gemäß Behinderte Behinderte 1 1 Funktionseinschränkung

Mehr

Hilfen im Arbeits- und Berufsleben für Menschen mit psychischen Erkrankungen

Hilfen im Arbeits- und Berufsleben für Menschen mit psychischen Erkrankungen Hilfen im Arbeits- und Berufsleben für Menschen mit psychischen www.diakonie-augsburg.de Eingliederungshilfe von A-Z für Menschen mit seelischer Behinderung Fortbildung Kloster Irsee 14.09.10 Referentinnen:

Mehr

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen

Textausgaben zum Sozialrecht 5. Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen Textausgaben zum Sozialrecht 5 Recht der Rehabilita tion und Teilhabe behinderter Menschen SGB IX mit anderen Gesetzen und Verordnungen 1. Auflage 2013 im Übrigen gilt 33 des Ersten Buches. 3 Den besonderen

Mehr

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales

Das Integrationsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Das beim Zentrum Bayern Familie und Soziales Ihr kompetenter Partner bei Fragen zur Beschäftigung schwer behinderter und diesen gleichgestellter Menschen. E-Mail: Internet: integrationsamt.schw@zbfs.bayern.de

Mehr

Häufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem 01.04.2012 6. September 2012

Häufig gestellte Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen ab dem 01.04.2012 6. September 2012 1. Allgemeine Fragen zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen 1.1. Allgemeine Fragen Weshalb gibt es zukünftig für alle Träger der Arbeitsförderung die Pflicht zur Zulassung? Aus der Gesetzesbegründung

Mehr

Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung

Persönliches Budget in der gesetzlichen Krankenversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung Datum: 25.09.2008 Folie 1 1. Ausführung von Leistungen, Persönliches Budget 17 SGB IX Gesetzestext i.v.m. Vorläufige Handlungsempfehlung Trägerübergreifende Aspekte

Mehr

GA Seite 1 (04/2012) 141. Änderungen

GA Seite 1 (04/2012) 141. Änderungen GA Seite 1 (04/2012) 141 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Auftaktveranstaltung

Auftaktveranstaltung Auftaktveranstaltung EU Programm LEONARDO Partnerschaften: Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am europäischen Arbeitsmarkt Teilnehmende Partner: IFBR Zwickau GmbH (Deutschland) PCPR (Polen) KEA

Mehr

Rundschreiben Nr. 06/2013

Rundschreiben Nr. 06/2013 Märkischer Kreis Postfach 1453 58744 Altena Bürgermeister/Bürgermeisterin -Sozialämterim Märkischen Kreis Fachdienst Soziales 58762 Altena, Bismarckstraße 17 Frau Laqua Zimmer: 223 Durchwahl: (02352) 966-7122

Mehr

Workshop 1: Wiedereingliederung ins Berufsleben welche Unterstützung ist hilfreich? Persönliche Voraussetzungen. Rechtliche Voraussetzungen

Workshop 1: Wiedereingliederung ins Berufsleben welche Unterstützung ist hilfreich? Persönliche Voraussetzungen. Rechtliche Voraussetzungen Workshop 1: Wiedereingliederung ins Berufsleben welche Unterstützung ist hilfreich? beta-reha Persönliche Voraussetzungen Vor Rehabilitation: Behandlung / Therapie Tagesstruktur Arbeitstherapie / Ergotherapie

Mehr

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V.

Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen. Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Berufliche Reha: Neuorientierung aus gesundheitlichen Gründen Berufsförderungswerk Berlin- Brandenburg e. V. Begriffsklärungen Berufliche Rehabilitation (= Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben = LTA)

Mehr

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen

Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice

Mehr

Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX

Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Gemeinsame Empfehlung Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX Die Rehabilitationsträger nach 6 Abs. 1 Nr. 1-5 SGB IX vereinbaren gemäß 13 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX eine Gemeinsame Empfehlung

Mehr

Das Persönliche Budget

Das Persönliche Budget Das Persönliche Budget Gesetzliche Grundlagen: Was ich über das Persönliche Budget wissen sollte! Stefan Viernickel Rechtsanwalt Juri-Gagarin-Ring 116 99084 Erfurt Telefon: 0361-64 43 99 64 Telefax: 0361-64

Mehr

Berufliche Integration mit Hindernissen

Berufliche Integration mit Hindernissen Maren Bösel, Dipl. Sozialpädagogin (FH) Berufliche Integration mit Hindernissen Was heißt eigentlich berufliche Integration? Dauerhafte Eingliederung in Arbeit und Beruf. Die erforderlichen Hilfen haben

Mehr

2. IDA-Agentur und die Maßnahme durchführende Stelle/Einrichtung

2. IDA-Agentur und die Maßnahme durchführende Stelle/Einrichtung 2. IDA-Agentur und die Maßnahme durchführende Stelle/Einrichtung Geschäftsbesorgungsvertrag Zwischen Rechtsträger... (Beschäftigungsstelle) (im Folgenden: Beschäftigungsstelle) und der Vermittlungsagentur...

Mehr

Übersicht Anspruchsberechtigung Zuschlag nach 22 Abs. 7 SGB II

Übersicht Anspruchsberechtigung Zuschlag nach 22 Abs. 7 SGB II Arbeitshilfe zu Kosten der Unterkunft für Schüler, Studierende und Auszubildende, die Ausbildungsförderung, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten Übersicht Anspruchsberechtigung Schüler

Mehr

Blockseminar Zum Spannungsfeld von Teilhaberecht und aktueller Behindertenpolitik. Mittwoch 4.7.2012

Blockseminar Zum Spannungsfeld von Teilhaberecht und aktueller Behindertenpolitik. Mittwoch 4.7.2012 Blockseminar Zum Spannungsfeld von Teilhaberecht und aktueller Behindertenpolitik Mittwoch 4.7.2012 Leistungsrecht des SGB IX versus Leistungsrecht nach anderen SGB-Teilen Dr. Harry Fuchs, Düsseldorf 1

Mehr

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation

Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt am Main Telefon (069) 60 50 18-0, Telefax (069) 60 50 18-29 E-Mail: info@bar-frankfurt.de Internet: http://www.bar-frankfurt.de

Mehr

Forum B. Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist

Forum B. Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung noch nicht anerkannt ist Forum B Schwerbehinderten- und Arbeitsrecht, betriebliches Eingliederungsmanagement Diskussionsbeitrag Nr. 6/2013 18.10.2013 Betreuung durch den Integrationsfachdienst von Personen, deren von Dipl. Iur.

Mehr

Arbeitsmarktintegration

Arbeitsmarktintegration Arbeitsmarktintegration Rechtlicher Rahmen und Instrumente MBOR Teilhabefähigkeit Gesetzlicher Rahmen insbesondere im SGB IX Leistungsträger Leistungen Probleme der Leistungserbringung Teilhabefähigkeit

Mehr

Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen

Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen Rechtsgrundlagen für den Sozialen Dienst in Werkstätten für behinderte Menschen 14.03.2013 Werkstätten:Messe in Nürnberg 1 Themenübersicht: 1. Darstellung der Rechtsgrundlagen 2. Verfahrensrechtliche Sicht

Mehr

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt

Finanzielle Förderung. des Übergangs. behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Finanzielle Förderung des Übergangs behinderter Menschen von der Werkstatt (WfbM) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Richtlinien Präambel Der Wechsel behinderter Menschen aus einer WfbM auf den allgemeinen

Mehr

8. Mai 2012. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

8. Mai 2012. Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben GKV-SPITZENVERBAND, BERLIN DEUTSCHE RENTENVERSICHERUNG BUND, BERLIN BUNDESAGENTUR FÜR ARBEIT, NÜRNBERG 8. Mai 2012 Versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen

Mehr

VEREINBARUNG. zwischen der Agentur für Arbeit Berlin Mitte Geschäftsstelle Lichtenberg und dem JobCenter Berlin-Lichtenberg über die Zusammenarbeit

VEREINBARUNG. zwischen der Agentur für Arbeit Berlin Mitte Geschäftsstelle Lichtenberg und dem JobCenter Berlin-Lichtenberg über die Zusammenarbeit Agentur für Arbeit Berlin Mitte Geschäftsstelle Lichtenberg JobCenter Berlin-Lichtenberg Festlegung Nr. 04/09 VEREINBARUNG zwischen der Agentur für Arbeit Berlin Mitte Geschäftsstelle Lichtenberg und dem

Mehr

Kurzgutachterliche Stellungnahme

Kurzgutachterliche Stellungnahme Kurzgutachterliche Stellungnahme zur Frage der Ablehnung von sofort erforderlichen Hilfsmittelverordnungen Eine Information der Hartmann Rechtsanwälte April 2012 Hartmann Rechtsanwälte, Am Brambusch 24,

Mehr

Die Berufswegekonferenz

Die Berufswegekonferenz Die Berufswegekonferenz Zielsetzung der Berufswegekonferenz (BWK) Die BWK verfolgt das Ziel, die Übergänge und Schnittstellen von Schule und Beruf unter Beteiligung der Schülerinnen und Schüler sowie deren

Mehr

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015

BEM. Das betriebliche. Eingliederungsmanagement. dadfadsafasdsf. Köln, den 03.11.2015 BEM Das betriebliche dadfadsafasdsf Eingliederungsmanagement Köln, den 03.11.2015 B E M - Ü b e r s i c h t B E M W a s i s t d a s? B E M R e c h t s g r u n d l a g e B E M Vo r a u s s e t z u n g e

Mehr

Dokumentationsformular für Leistungsträger/Beauftragte. I. Person und Lebenssituation d. Antragstellers/in bzw. Budgetnehmers/in

Dokumentationsformular für Leistungsträger/Beauftragte. I. Person und Lebenssituation d. Antragstellers/in bzw. Budgetnehmers/in Anträge zum (Trägerübergreifenden) Persönlichen Budget Dokumentationsformular für Leistungsträger/Beauftragte Wichtig: Bitte ab dem ersten Kontakt mit dem (potentielle/n) Budgetnehmer/in unter Punkt V

Mehr

Arbeiten in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM)

Arbeiten in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Bildung, Beschäftigung und Arbeit Arbeiten in der Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) Seite 1 Teilhabe am Arbeitsleben Antragsteller ist der Kunde, oder seine gesetzliche Vertretung Eine Arbeit in

Mehr

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Fortbildung für die Sozialarbeiter/-innen der Tumorberatungsstellen und Kliniksozialdienste Christiane Anders, Stand: September 2012 Bereich Grundsatz und ADV-Verbindungsstelle

Mehr

Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation. Oliver Niemann Grundsatzreferat Rehabilitation

Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation. Oliver Niemann Grundsatzreferat Rehabilitation Gemeinsame Servicestellen für Rehabilitation Oliver Niemann Grundsatzreferat Rehabilitation Sie erhalten Informationen über Ziele Aufgaben Träger Organisation Arbeitsweise Öffentlichkeitsarbeit der Gemeinsamen

Mehr

Gemeinsame Empfehlung

Gemeinsame Empfehlung Gemeinsame Empfehlung über die Ausgestaltung des in 14 SGB IX bestimmten Verfahrens (Gemeinsame Empfehlung zur Zuständigkeitsklärung) (in der Fassung vom 28. September 2010) Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft

Mehr

Eingliederungsbilanz - 2013 nach 54 SGB II

Eingliederungsbilanz - 2013 nach 54 SGB II Eingliederungsbilanz 2013 nach 54 SGB II Inhaltsverzeichnis Tabelle 1 Tabelle 2 Tabelle 3a 3d Tabelle 4a 4c Zugewiesene Mittel und Ausgaben nach der arbeitsmarktlichen Schwerpunktsetzung Durchschnittliche

Mehr

Gesetzestext. Auszahlung im Regelfall. Stand: Aktualisierung 07/2013

Gesetzestext. Auszahlung im Regelfall. Stand: Aktualisierung 07/2013 Gesetzestext 337 Auszahlung im Regelfall Stand: Aktualisierung 07/2013 (1) Geldleistungen werden auf das von der leistungsberechtigten Person angegebene Konto bei einem Geldinstitut überwiesen, für das

Mehr

0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme

0. Rechtsgrundlagen. 1. Maßnahme Stand: 01.11.08 30-5, Tel.: 361 6276 Integration/Förderung von behinderten Menschen mit erhöhtem Betreuungsbedarf in der Werkstatt für behinderte Menschen (Martinshof) des Eigenbetriebes der Stadtgemeinde

Mehr

Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII

Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII Eingliederungshilfe 53 ff. SGB XII Begriffe 53 Abs. 4 SGB XII: Für die Leistungen zur Teilhabe gelten die Vorschriften des Neunten Buches, soweit sich aus diesem Buch und den auf Grund dieses Buches erlassenen

Mehr

Prozessbeschreibung PB 01

Prozessbeschreibung PB 01 1. Zweck und Geltungsbereich In dieser Prozessbeschreibung wird der Ablauf der Aufnahme behinderter Menschen in die Werkstätten und in die Fördergruppen an den Werkstätten Michaelshofes dargelegt. 2. Abkürzungen

Mehr

Ihr Weg zu uns. Telefonische Erreichbarkeit: Telefon: 01801 / 66 44 66

Ihr Weg zu uns. Telefonische Erreichbarkeit: Telefon: 01801 / 66 44 66 Ihr Weg zu uns Telefonische Erreichbarkeit: Telefon: 01801 / 66 44 66 Mo. Do. Fr. 8:00 18:00 Uhr 8:00 17:00 Uhr Fax: 06142 / 891 422 E-Mail: Rüsselsheim.Arbeitgeber@arbeitsagentur.de Anschrift: Agentur

Mehr

Agentur für Arbeit Celle Weiterbildung gering qualifizierter und älterer Mitarbeiter in Unternehmen (WeGebAU)

Agentur für Arbeit Celle Weiterbildung gering qualifizierter und älterer Mitarbeiter in Unternehmen (WeGebAU) Agentur für Arbeit Celle Weiterbildung gering qualifizierter und älterer Mitarbeiter in Unternehmen (WeGebAU) Wolfgang Ziesmer Qualifizierung beschäftigter Mitarbeiter/-innen 1. Zielgruppe: Geringqualifizierte

Mehr

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen

Betriebsvereinbarung zum. Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Betriebsvereinbarung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) (gemäß 84 Abs. 2, SGB IX) zwischen Geschäftsführung der... GmbH und der Mitarbeitervertretung/ Betriebsrat der... GmbH 1. Präambel

Mehr

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen Fortsetzung der erfolgreichen Politik der Schaffung gesetzlicher Rahmenbedingungen zur Sicherung der selbstbestimmten Teilhabe behinderter

Mehr

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK

83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK 83. Nachtrag zur Satzung der SECURVITA BKK Der nachstehende 83. Satzungsnachtrag wird gem. 195 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches V in Verbindung mit 90 Absatz 1 des Sozialgesetzbuches IV genehmigt. Artikel

Mehr

Fördermöglichkeiten nach dem SGB II

Fördermöglichkeiten nach dem SGB II Fördermöglichkeiten nach dem SGB II Aufbau der Hilfen des SGB II Integration in Arbeit 16 I SGB II 16 II SGB II 16 III SGB II Eingliederungsvereinbarung - 15 SGB II Prinzip des Förderns und Fordern - 2

Mehr

Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarung Integrationsvereinbarung REHADAT: Referenz-Nr. IV0065 Stand November 2013 Bereich: Öffentliche Verwaltung, Sozialversicherung Integrationsvereinbarung zur Eingliederung schwerbehinderter Menschen und ihnen

Mehr

Budget, Förderungen und Verbleib von Maßnahmeteilnehmern. Eingliederungsbilanz 2012 (nach 54 SGB II) Landkreis Calw

Budget, Förderungen und Verbleib von Maßnahmeteilnehmern. Eingliederungsbilanz 2012 (nach 54 SGB II) Landkreis Calw Budget, Förderungen und Verbleib von Maßnahmeteilnehmern Eingliederungsbilanz 2012 (nach 54 SGB II) Landkreis Calw Inhaltsverzeichnis Eingliederungsbilanz nach 54 SGB II Tetteil Tabellenteil Tabelle 1

Mehr

Aufgaben des. Vortragsthema. - Bildungsbegleiter u. Begl. Dienst der WFbM- und Empfehlung zur Umsetzung

Aufgaben des. Vortragsthema. - Bildungsbegleiter u. Begl. Dienst der WFbM- und Empfehlung zur Umsetzung Vortragsthema Das Neue Fachkonzept der BA für das EV und den BBB der WfbM - HEGA-06/10-02 Aufgaben des - Bildungsbegleiter u. Begl. Dienst der WFbM- und Empfehlung zur Umsetzung 0172-608 3204 1 Aufgabenprofil

Mehr

Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts

Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Tagung des Sozialrechtsverbundes Norddeutschland: Das Rehabilitationsrecht in der Praxis der Sozialleistungsträger 6. November 2008 Die Rehabilitation im System des Sozialleistungsrechts Prof. Dr. Felix

Mehr

Förder- und Strukturmaßnahmen

Förder- und Strukturmaßnahmen Fachtagung des Amtes für Weiterbildung am 06.12. und 07.12.2007 Förder- und Strukturmaßnahmen 1 Förderinstrumente der ARGE Köln 2 Förderinstrumente im SGB II Geeignete SGB III- Instrumente als Ermessensleistungen

Mehr

GA Seite 1 (08/2015) 144. Änderungen

GA Seite 1 (08/2015) 144. Änderungen GA Seite 1 (08/2015) 144 Aktualisierung, Stand 08/2015 Wesentliche Änderungen Änderungen Klarstellung dahingehend, dass bei der Umstellung von Alg auf Alg-W kein Änderungsbescheid gesetzt wird. - GA 1

Mehr

Teilhabe am Arbeitsleben und Berufliche Rehabilitation

Teilhabe am Arbeitsleben und Berufliche Rehabilitation Teilhabe am Arbeitsleben und Berufliche Rehabilitation WirtschaftsForum der Sozialdemokratie in München e.v. 19.01.2015 Beratungs- und Förderangebote der Bundesagentur für Arbeit Bundesagentur für Arbeit

Mehr

Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit

Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit Service Erwerbsminderungsrente und Arbeitslosengeld bei verminderter Leistungsfähigkeit Referent: Andreas Loy Agentur für Arbeit Offenbach Referentin: Judith Ziehmer DRV Hessen 0 ISV05t Erwerbsminderungsrente

Mehr

Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2015

Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2015 Landesbesoldungsamt Mecklenburg- Vorpommern Datenaustauschverfahren Entgeltersatzleistungen ( EEL ) nach 23c Abs. 2 SGB IV ab dem 1. Januar 2015 1 Gesetzliche Regelungen 23c Abs. 2 SGB IV Sind zur Gewährung

Mehr

Arbeitsanleitung Nr. 023 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (AVGS-MPAV)

Arbeitsanleitung Nr. 023 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung (AVGS-MPAV) Aktenzeichen: II-1211 Geschäftsbereich: II Organisationszeichen: X916 Gültigkeit: ab 08.10.2014 Arbeitsanleitung Nr. 023 Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für Maßnahmen bei einer privaten Arbeitsvermittlung

Mehr

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q)

Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) 1 Tarifvertrag zur Qualifizierung (TV Q) vom 28. April 2006 zwischen dem Verband der Bayerischen Metall- und Elektro-Industrie e.v. und der IG Metall Bezirksleitung Bayern wird folgender Tarifvertrag zur

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 6/2385 03.09.2013 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Peter Rotter (CDU) Deutschland hat sich zur UN-Menschenrechtskonvention

Mehr

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen

5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen 5 Übersicht über die Regelungen der Kostenübernahme für orthopädischen Fußschutz Benötigt der Versicherte orthopädische Schuhe, so müssen auch die am Arbeitsplatz für ihn erforderlichen Sicherheits-, Schutz-

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL VERBAND DER ANGESTELLTEN-KRANKENKASSEN E.V., SIEGBURG AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL KNAPPSCHAFT,

Mehr

Anspruch auf SGB II- Normalbedarf? Ausbildungsförde. rung nach SGB III? ( 7 Abs. 5 SGB II) ( 7 Abs. 5 SGB II) ( 7 Abs. 6 Nr.

Anspruch auf SGB II- Normalbedarf? Ausbildungsförde. rung nach SGB III? ( 7 Abs. 5 SGB II) ( 7 Abs. 5 SGB II) ( 7 Abs. 6 Nr. sförde 1. BAB 1 bei 2. BAB bei (Reha-Fall) 4. BAB bei Nr. 1 SGB Außerhalb untergebracht, jedoch auf Haushalt der Eltern verweisbar: Minderjährig, unverheiratet, ohne Kind sstätte von Wohnung der Eltern

Mehr

Anhang 4 Seite 1 (04/2012) 428 SGB III. Änderungen

Anhang 4 Seite 1 (04/2012) 428 SGB III. Änderungen Anhang 4 Seite 1 (04/2012) 428 SGB III Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen

Mehr

Integrationsfachdienst Plauen. Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung

Integrationsfachdienst Plauen. Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung Integrationsfachdienst Plauen Kündigungsschutz bei Schwerbehinderung Fachaufsicht Kommunaler Sozialverband Sachsen Fachbereich Schwerbehindertenrecht Integrationsamt Außenstelle Chemnitz, Reichsstraße

Mehr

Schließung der City BKK zum 30.06.2011

Schließung der City BKK zum 30.06.2011 Schließung der City BKK zum 30.06.2011 Merkblatt für Leistungserbringer GKV-Spitzenverband Mittelstraße 51, 10117 Berlin www.gkv-spitzenverband.de Hintergrund Das Bundesversicherungsamt hat mit Bescheid

Mehr

GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE. Vermittlungsunterstützende. Leistungen

GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE. Vermittlungsunterstützende. Leistungen GRUNDSICHERUNG FÜR ARBEITSUCHENDE Vermittlungsunterstützende Leistungen Vorwort Dieses Merkblatt dient dazu, Sie mit vermittlungsunterstützenden Leistungen Ihrer Grundsicherungsstelle vertraut zu machen.

Mehr

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme

- 1 - Wahltarife Krankentagegeld. I. Teilnahme - 1 - Anlage II Wahltarife Krankentagegeld I. Teilnahme 1. Die Betriebskrankenkasse bietet den in 53 Abs. 6 SGB V genannten Mitgliedern Tarife zur Zahlung von Krankentagegeld zur Wahl an. Der Tarif kann

Mehr

Im Dschungel der Kostenträger

Im Dschungel der Kostenträger Im Dschungel der Kostenträger von Heike Ackermann Welche Stellen sind wann für die Finanzierung von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zuständig? I. Hilfsmittel für Zuhause und für die Ausbildung II.

Mehr

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit

Fachliche Hinweise SGB II. Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise. 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit Fachliche Hinweise SGB II Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II Fachliche Hinweise 36 SGB II Örtliche Zuständigkeit BA-Zentrale-PEG 21 Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.12.2013 Rz. 36.25: Anpassung

Mehr

Antrag auf Zustimmung zur

Antrag auf Zustimmung zur Name und Anschrift des Arbeitgebers Ansprechpartner beim Arbeitgeber Fax Betriebs-/Personalrat nicht vorhanden Anschrift Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden Anschrift bitte Betriebsnummer angeben:

Mehr

Schnellübersicht. 1 Wer ist erwerbslos?...11. 2 Ansprüche

Schnellübersicht. 1 Wer ist erwerbslos?...11. 2 Ansprüche Nutzen Sie das Inhaltsmenü: Die Schnellübersicht führt Sie zu Ihrem Thema. Die Kapitelüberschriften führen Sie zur Lösung. Vorwort... 7 Abkürzungen... 8 1 Wer ist erwerbslos?....11 2 Ansprüche aus der

Mehr

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe

Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe Zuständigkeiten im Rahmen der Eingliederungshilfe 8. Alsdorfer Fachtag Alsdorf, 3. März 2015 Sandra Eschweiler Übersicht I. Einführung Sozialrechtliche Definition von Behinderung Rehabilitationsträger

Mehr

LANDKREIS OSTERODE AM HARZ Jobcenter. nach 54 SGB II

LANDKREIS OSTERODE AM HARZ Jobcenter. nach 54 SGB II LANDKREIS OSTERODE AM HARZ Jobcenter nach 54 SGB II Inhaltsverzeichnis I Eingliederungsbilanz 2009 - Tabellen Tabelle 1a: Tabelle 2: Tabelle 3: Tabelle 4: Zugewiesene Mittel und Ausgaben nach der arbeitsmarktlichen

Mehr

Heft 2. Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe

Heft 2. Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe Leichte Sprache Heft 2 Regeln für die Schule, die Ausbildung und die Arbeit Weg-Weiser Rehabilitation und Teil-Habe Das Heft wurde von der Bundes-Arbeits-Gemeinschaft für Rehabilitation geschrieben. Kurz

Mehr

Förderleistungen SGB III. Struktur der BA

Förderleistungen SGB III. Struktur der BA Förderleistungen SGB III Struktur der BA 1 Aufbau und Rechtsform der BA 367 SGB III Die Bundesagentur für Arbeit als rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung

Mehr

Gemeinsame Arbeitshilfen für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen

Gemeinsame Arbeitshilfen für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen Gemeinsame Arbeitshilfen für die Arbeit des Fachausschusses in Werkstätten für behinderte Menschen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Werkstätten für behinderte Menschen (BAG:WfbM) der Bundesagentur für

Mehr

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V

Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Wegfall des Krankengeldes nach 51 SGB V Erfahrungen aus der Praxis Bedeutung für Tumorpatienten Fall 1 HEK Frau S. Aufforderung zur Rehaantragstellung innerhalb von 7 Tagen Fall 2 AOK Neckar- Odenwald-Kreis

Mehr

Am Ball bleiben: Inklusion gewinnt!

Am Ball bleiben: Inklusion gewinnt! Woche der Inklusion im Löhr-Center Am Ball bleiben: Inklusion gewinnt! Brosch_Dinlang_standard In Koblenz dreht sich vom 16. bis 20. Juni 2014 alles um die Teilhabe schwerbehinderter Menschen Menschengruppe

Mehr

Antrag. auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX)

Antrag. auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wird von der Agentur für Arbeit ausgefüllt formlose Antragstellung am: telefonisch schriftlich persönlich zust. OrgZ.: Hdz.: Zutreffendes bitte ankreuzen Antrag auf Gleichstellung mit einem schwerbehinderten

Mehr

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben S. Lehnert, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) K. Fleischer, Dipl. Sozialarbeiterin, -pädagogin (FH) Zentrum für Ambulante Rehabilitation 2014 Grundsatz: Rehabilitation

Mehr

Die Rolle des ärztlichen Dienstes der Arbeitsagenturen bei der Integration von Benachteiligten in Ausbildung und Beruf

Die Rolle des ärztlichen Dienstes der Arbeitsagenturen bei der Integration von Benachteiligten in Ausbildung und Beruf Fachtagung Kompetenznetzwerk Bodensee- Oberschwaben Dr. med. Ruth Hartmann 28.01.2012 Die Rolle des ärztlichen Dienstes der Arbeitsagenturen bei der Integration von Benachteiligten in Ausbildung und Beruf

Mehr

Ist die Werkstatt für Menschen mit Behinderung am Ende?!

Ist die Werkstatt für Menschen mit Behinderung am Ende?! Ist die Werkstatt für Menschen mit Behinderung am Ende?! Workshop beim Fachtag Inklusion für Menschen mit Behinderung Schlagwort oder mehr? des Caritas-Verbandes Freiburg-Stadt e.v. 17. November 2009 Zur

Mehr

Präsentation D III 11.06. Folie 1

Präsentation D III 11.06. Folie 1 Folie 1 Folie 2 Der Kreis Unna besteht in der heutigen Form seit 1975 425.000 Einwohner (Stand: 30.09.2005) 543 qkm Fläche (72.350 Fußballfelder) Folie 3 Arbeitslosigkeit im Kreis Unna Deutsche Ausländer

Mehr

Dialysebehandlung. Arbeit. Rente. Freizeit. Ausbildung. Transporte. Urlaub. Zuzahlungen. Pflege

Dialysebehandlung. Arbeit. Rente. Freizeit. Ausbildung. Transporte. Urlaub. Zuzahlungen. Pflege Dialysebehandlung Arbeit Rente Freizeit Transporte Ausbildung Urlaub Zuzahlungen Pflege AMGEN GmbH 2007 Inhalt: Dialyse und Soziales Schwerbehinderung Berufstätigkeit Lohnersatzleistungen Hilfsbedürftigkeit

Mehr

Gemeinsame Empfehlung. zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit

Gemeinsame Empfehlung. zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Gemeinsame Empfehlung zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit Gemeinsame Empfehlung zur Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit nach 38 SGB IX vom 1. September 2013 Impressum Herausgeber: Bundesarbeitsgemeinschaft

Mehr

Der Werkstattlohn in der WfbM

Der Werkstattlohn in der WfbM ARBEITS - UND SOZIALRECHT KURT DITSCHLER Der Werkstattlohn in der WfbM Sozialversicherung Steuerrecht - Sozialhilfe Arbeitshilfe für die Lohnabrechnung in der WfbM Arbeitshilfen für die Praxis Nr. 71 ARBEITSHILFEN

Mehr

KV-Schutz Haftentlassener

KV-Schutz Haftentlassener Bundesverband für Stationäre Suchtkrankenhilfe e.v. KV-Schutz Haftentlassener Claudia Büse Dr. Andreas Koch Workshop für Sozialdienste Kassel, 31. Januar 2012 Themen Ausgangslage Umfrage in den Einrichtungen

Mehr

Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7

Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 Inhalt Vorwort zur Reihe 5 Zu diesem Buch 7 1 Grundlagen des Sozialrechts 15 1.1 Der Begriff des Sozialrechts.................................. 15 1.2 Sozialschutz als Grundrecht.................................

Mehr

Der INTEGRATIONSFACHDIENST ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung. Überblick

Der INTEGRATIONSFACHDIENST ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung. Überblick INTEGRATIONSFACHDIENST - ein Angebot für Menschen mit Behinderung zur beruflichen Eingliederung Referenten: Elisabeth Kämmerer Dorit Bleichrodt Fachberaterin Fachberaterin Malteser Hilfsdienst e. V. Malteser

Mehr

Verwaltungsabsprache. zwischen. der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit,

Verwaltungsabsprache. zwischen. der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, Verwaltungsabsprache zwischen der Deutschen Rentenversicherung, vertreten durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit, der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung(DGUV),

Mehr

Kosten und Nutzen der BBW- Ausbildung Ergebnisse einer ökonomischen Analyse. Wolnzach, 12.11.2011 Michael Breitsameter

Kosten und Nutzen der BBW- Ausbildung Ergebnisse einer ökonomischen Analyse. Wolnzach, 12.11.2011 Michael Breitsameter Kosten und Nutzen der BBW- Ausbildung Ergebnisse einer ökonomischen Analyse Wolnzach, 12.11.2011 Michael Breitsameter 1 I) Einführende Bemerkungen 2 Einmünder in die Sektoren des Ausbildungssystems Einmündungen

Mehr

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015

Forum A. Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 Forum A Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe Diskussionsbeitrag Nr. 4/2015 20.01.2015 Wahlfreiheit von arbeitslosen arbeitsunfähigen Versicherten zwischen Krankengeld und Arbeitslosengeld nach Unterbrechung

Mehr

Wesentliche Änderungen 19

Wesentliche Änderungen 19 Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund

Mehr

Übergang Schule-Beruf Der Beitrag der BA Reha-Berater. Frau Sellner Mai 2013

Übergang Schule-Beruf Der Beitrag der BA Reha-Berater. Frau Sellner Mai 2013 Übergang Schule-Beruf Der Beitrag der BA Reha-Berater Frau Sellner Mai 2013 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen

Mehr

Fragebogen zur Person

Fragebogen zur Person Fragebogen zur Person I. Angaben zur Person 1. Geburtsort 2. Geburtsdatum II. A) Angaben zur beruflichen Qualifikation 1. Erlernter Beruf 2. Lehre und Anlernzeiten 3. Abgelegte Prüfungen II. B) Angaben

Mehr

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Sozialgesetzbuch Neuntes Buch SGB IX Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen Teil 1 Regelungen für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen Teil 2 Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter

Mehr

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein

Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Statistischer Bericht K I 1 - j/05 Teil 1 _. Dezember 2006 Statistisches Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein Anstalt des öffentlichen Rechts Sitz Hamburg Standorte: Hamburg und Kiel Internet: www.statistik-nord.de

Mehr

Wesentliche Änderungen

Wesentliche Änderungen Wesentliche Änderungen 59 Wesentliche Änderungen Fassung vom: 20.10.2011 Mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurden die Regelungen

Mehr