SGB II Arbeitshilfe Reha Stand Juli 2006
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- Angelika Hausler
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1 SGB II Arbeitshilfe Reha zur Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) mit den Agenturen für Arbeit (AA) bei der beruflichen Eingliederung von erwerbsfähigen behinderten Zur Hilfebedürftigen (Teilhabe am Arbeitsleben) Zusammenarbeit der Arbeitsgemeinschaften (en Stand: September 2006 Zentrale S22; II Mit diesem Dokument wird eine Arbeitshilfe für das Verfahren bei der Zusammenarbeit von AR- GEn mit dem Reha-Träger BA bei der Teilhabe am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) zur Verfügung gestellt. Die BA ist gemäß dem neu eingefügten 6a SGB I Rehabilitationsträger für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch für behinderte erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des Zweiten Buches, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger zuständig ist. Die Förderung der Berufsausbildung gem. 100 Nr. 5 SGB III und der Werkstätten für Behinderte liegt im originären Aufgabenbereich der BA und ist damit aus dem Haushalt der BA zu leisten. Für die Leistungen nach 16 Abs. 1 Satz 3 SGB II i.v.m. 100 Nr. 1 bis 3 und 6 SGB III sind die SGB II-Träger im Rahmen ihrer Leistungsverantwortung 1 zuständig.. Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet die zuständige ARGE oder den zkt und den Hilfebedürftigen schriftlich über den festgestellten Rehabilitationsbedarf und ihren Eingliederungsvorschlag. Die ARGE oder der zkt entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von drei Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe. Zur Verdeutlichung der Ablaufschritte wird das Reha-Verfahren in die Verantwortungsbereiche: - Prozessverantwortung (auch anderweitig Verfahrensverantwortung benannt) - Leistungsverantwortung - Integrationsverantwortung aufgeteilt. Anlage 1: Ablaufschema hinsichtlich der Aufgabenwahrnehmung Anlage 2:Übersicht zu den jeweiligen Leistungsverpflichtungen Anlage 3: Übersicht zu den jeweiligen Leistungsverpflichtungen bei Aufstockern 1 Siehe Anlagen 2 und 3 1
2 1. Verantwortungsbereiche der Agenturen für Arbeit a) Prozessverantwortung Ausgabe u. Entgegennahme des Reha-Antrags und Entscheidung nach 14 SGB I incl. Weiterleitung an andere Reha-Träger Entscheidung nach 19 SGB III einschl. notwendiger Einschaltung der Fachdienste Erarbeitung eines Eingliederungsvorschlages mit dem Rehabilitanden unter Berücksichtigung der Wunsch- und Wahlrechte nach 9 SGB I (einschl. Beratung über Reha-Bedarf und möglichkeiten) Schriftliche Unterrichtung der ARGE über festgestellten Reha-Bedarf und Übersendung des Eingliederungsvorschlages an ARGE (optional Angebot für Teamberatung) Mit dem Eingliederungsvorschlag sind/ist die vorgeschlagenen Maßnahmen bzw. Leistungen zu benennen und zu begründen die damit korrespondierenden Leistungsverpflichtungen von ARGE und AA aufzuzeigen die ARGE zu bitten, die ihrer Leistungsverpflichtung zugeordneten Leistungen zu bewilligen (Bescheid an Rehabilitanden) und der AA Mehrfertigung(en) entsprechender Bescheide zukommen zu lassen zur Bewilligung notwendige Unterlagen (z.b. Ausdruck EEPV bei besonderen Leistungen) zu überlassen die ARGE darauf hinzuweisen, bei den die Maßnahme ausführenden Einrichtungen Plätze rechtzeitig anzumelden. Übersendung einer Mehrfertigung des Eingliederungsvorschlags durch AA an den Rehabilitanden. Das Übersenden der vorgenannten Unterlagen an den Rehabilitanden ist kein Verwaltungsakt. Vordrucke siehe Beispiel in Anlage 3 (optional nach Vereinbarung mit dem Träger der Grundsicherung auch Übersendung von Vordrucken zu Fahrkosten etc. an Rehabilitanden) Bei Rückmeldung ARGE zur Maßnahmebewilligung Einbuchung durch Agentur in Maßnahmeverwaltung cosachnt BB/Reha Bei Einwendungen von ARGE gegen den Eingliederungsvorschlag schnellstmögliches Klärungsgespräch mit ARGE und Rehabilitand Beratung der ARGE bei Fragen zur Umsetzung des Eingliederungsvorschlags einschl. Maßnahmeabbruch/Erreichung des Maßnahmezieles. Ergänzung/Änderung/Anpassung des Eingliederungsvorschlages Rückkopplung zu ARGE zum weiteren Teilhabeverlauf (insbesondere auch während der Integrationsphase in der Zuständigkeit der ARGE) Abschluss des Reha-Verfahrens (Buchung VerBIS ) Einzelfallübergreifend ist die BA auch verantwortlich dafür, dass das zur Realisierung der Teilhabeleistungen notwendige reha-spezifische Maßnahmeangebot bedarfsgerecht verfügbar ist. a) Als Reha-Träger ist die BA zur Beschaffung / Bereitstellung und Qualitätssicherung der Maßnahmen nach 35 SGB I zuständig (Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, vergleichbare Einrichtungen). Die vereinbarten Kostensätze gelten somit auch für ARGEn. b) Soweit Reha-Maßnahmen außerhalb von Einrichtungen nach 35 SGB I für SGB II- Berechtigte im Rahmen der Leistungsverpflichtung ARGEn genutzt werden, kann entweder die Agentur für Arbeit mit dem Träger der Grundsicherung den Einkauf auch dieser Plätze über das REZ vereinbaren (z.b. bei betreuten betrieblichen Umschulungen (BBU))) oder der Träger der Grundsicherung stellt Plätze zur Verfügung (z.b. Trainingsmaßnahmen bei Trägern), die er in eigener Zuständigkeit beschafft hat. Frühzeitiges Beratungsangebot an ARGE zur Einschätzung des Finanzbedarfs aus Leistungsverantwortung-SGB II für Neubewilligungen. 2
3 b) Leistungsverantwortung (siehe auch Übersicht Leistungskonkurrenzen) Förderung der Berufsausbildung incl. Berufsvorbereitung (außer: Trägerleistung nach 240 ff SGB III wie BaE, abh, sowie der AG-Leistungen AZ, AZ SB, Arbeitshilfen und Probebeschäftigung) Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich in Werkstätten für behinderte Menschen Leistungen nach 33 Abs. 8 SGB I (z.b. Technische Arbeitshilfen, Kfz-Hilfe, Arbeitsassistenz) Bei sog. ALG1-Aufstockern: Teilnahmekosten für Maßnahmen als besondere Leistungen 2 Widerspruchsstelle ist dabei die Agentur für Arbeit. Der Träger der Grundsicherung erhält zur Information eine Mehrfertigung des Bescheides. In diesem Falle liegen auch die weiteren Entscheidungen über Maßnahmeabbruch /- verlängerung /-unterbrechung, Krankheitszeiten etc. bei der Agentur 2. Verantwortungsbereiche der ARGEn a) Leistungsverantwortung (siehe auch Übersicht Leistungskonkurrenzen) Überprüfung des Eingliederungsvorschlags der AA und Entscheidung im Hinblick auf die vorgeschlagenen Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II innerhalb von 3 Wochen unter Berücksichtigung des EV (bei abweichenden Vorstellung unverzügliche Kontaktaufnahme mit AA und Teilnahme am Klärungsgespräch) Bei Zustimmung zum Vorschlag der AA Bescheiderteilung an Rehabilitanden für alle nach 16 Abs. 1 SGB II zu erbringenden Leistungen. Hierzu zählen insbesondere alle Leistungen nach 16 Abs. 1 SGB II, die dem Leistungsverbot der Agentur nach 22 Abs. 4 SGB III unterliegen: Leistungen zur Unterstützung der Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen, Mobilitätshilfen, Weiterbildung (einschl. Pflichtleistung, d.h. allgemeine und besondere Leistungen) 3 EGZ ( 218), EGZ SB ( 219) EZN ( 226), FbW durch Vertretung gem. 229 ff) Zuschuss zur Ausbildungsvergütung ( 235), Zuschuss zur Ausbildungsvergütung schwerbeh. Menschen ( 235 a), Ausbildungszuschuss ( 2 36), Arbeitshilfen für beh. Menschen ( 237), Probebeschäftigung beh. Menschen ( 238) bei Jugendlichen BaE und abh (allgemeine Leistung außerhalb Reha-Verfahren) Aufgaben der ARGE als Leistungsträger und als Verantwortliche für die Integration im Reha-Verfahren werden selbstverständlich durch Mitarbeiter der ARGE und nicht der Agentur wahrgenommen. Insbesondere bei der Zusammenarbeit in Bürogemeinschaften ist darauf zu achten, dass bei Leistungsverpflichtung der ARGE nach 16 Abs. 1 SGB II die entsprechenden Bescheide unter dem Logo der ARGE erstellt werden und die Leistungen über FINAS aus dem SGB II-Haushalt erbracht werden. Widerspruchsstelle bei diesen Bescheiden ist die ARGE. Leistungsauszahlung (incl. Mehrbedarf gemäß 21 Abs. 4 SGB II) Entscheidung über Maßnahmeabbruch /-verlängerung /-unterbrechung, etc. 2 Siehe Anlage 3 3 Ausnahmen gelten für sog. ALG-1-Aufstocker siehe Anlage 3 3
4 Information der AA in geeigneter Weise (z.b. MF des Bescheides nach 16 Abs. 1 SGB II) sowohl über Maßnahmebewilligung als auch über alle relevanten Sachverhalte Hinweis: Die Leistungsverpflichtung nach 16 Abs. 1 SGB II besteht auch dann, wenn zwar im Zeitpunkt der Zuständigkeitsfeststellung (noch) kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II bestand (z.b. weil Arbeitslosengeld I bezogen wird), jedoch zum Zeitpunkt des leistungsbegründenden Ereignisses ( z.b. zum Zeitpunkt des Eintritts in eine konkrete Maßnahme oder dem Tag der Arbeitsaufnahme beim EGZ) Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung besteht und damit eine Leistungsgewährung durch die Agenturen nach 22 Abs. 4 SGB III ausgeschlossen ist. b) Integrationsverantwortung Die Integrationsverantwortung verbleibt in jedem Stadium beim SGB II Träger, soweit der Rehabilitand den Status erwerbsfähiger Hilfebedürftiger hat. 3. Reha-Identifizierung, Reha-Antragstellung, Reha-Trägerschaft a) Identifizierung von möglichen Reha-Fällen Bei der Integration in Arbeit ist insbesondere die Auswirkung gesundheitlicher Einschränkungen auf die Vermittlung von Bedeutung. ARGE sind wie alle Sozialleistungsträger verpflichtet, im Rahmen ihrer eigenen Aufgabenwahrnehmung darauf hinzuwirken, mögliche Reha-Fälle rechtzeitig zu identifizieren und der BA zur Prüfung zuzuleiten. Sichergestellt muss in jedem Fall sein, dass ein behinderter Hilfebedürftiger alle zur beruflichen Teilhabe erforderlichen Leistungen erhalten kann. Eine Überprüfung der Behinderteneigenschaft ( 19 SGB III) empfiehlt sich neben der Auswertung von Ärztlichen/Psychologischen Gutachten insbesondere in den folgenden Fällen: Abgänger von Förderschulen Abbruch der Ausbildung aus gesundh. Gründen z.b. aufgrund berufsbezogener Allergien Vorsprache nach Abschluss einer Maßnahme der med. Rehabilitation (z.b. Kur) Vorsprache nach längerer stationärer Unterbringung oder Arbeitsunfähigkeit Aufgabe der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen Auswertung des Profilingbogens bzgl. gesundheitlicher Einschränkungen Bescheid über Grad der Behinderung Menschen mit Sinnesbehinderungen oder schweren Körperbehinderungen b) Einschaltung der Fachdienste (ÄD und PD) Die Fachdienste sollten insbesondere zur Beurteilung folgender Fragen eingeschaltet werden: Sind medizinisch-therapeutische Maßnahmen vorrangig? Klärung des aktuellen positiven und negativen Leistungsbildes Handelt es sich um eine dauerhafte Behinderung? Ist die Behinderung ursächlich für die Arbeitslosigkeit? Kann der erlernte Beruf oder die zuletzt ausgeübte Tätigkeit trotz der gesundheitlichen Einschränkung weiterhin ausgeübt werden? 4
5 c) Zuleitung an das Reha-Team in der AA Alle für die Entscheidung gemäß 19 SGB III relevanten Unterlagen sind dem Reha-Team zur Verfügung zu stellen. Atteste von Hausärzten oder Fachärzten reichen in der Regel für die Entscheidung im Rahmen der beruflichen Rehabilitation nicht aus, da arbeitsmedizinische Aspekte vielfach fehlen. Um über die Notwendigkeit der Einleitung des Reha-Verfahrens entscheiden zu können, muss das Leistungsvermögen des Behinderten ganzheitlich betrachtet werden. Dem Reha-Team sind deshalb, soweit vorhanden, folgende Unterlagen zuzuleiten. Gutachten / Stellungnahmen des Ärztlichen Dienstes Gutachten des Psychologischen Dienstes Aktuelle Berichte aus Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation Aktuelle Gutachten aus Fachkliniken Rentengutachten Feststellungsbescheide von Versorgungsämtern Rückmeldung von Bildungsträgern d) Zuständigkeit und Anerkennung des Reha-Falles Die übergreifend für alle Rehabilitationsträger geltenden Verfahrens- und Fristenregelungen des 14 SGB I sichern eine schnelle Zuständigkeitsklärung und Leistungserbringung. Da ARGEn nicht Reha-Träger sind, sind ggf. dort gestellte Anträge an die örtlich zuständige Agentur für Arbeit weiterzuleiten; eine bestimmte Antragsform (z.b. Reha 101) ist nicht vorgegeben. Die BA ist sodann erstangegangener Reha-Träger i. S. des 14 SGB I. Bei Zuständigkeit eines anderen Reha-Trägers (z.b. Rentenversicherung), wird der Antrag innerhalb einer Frist von 14 Tagen weitergeleitet. Der ARGE wird in diesen Fällen von der AA eine Mehrfertigung des Weiterleitungsschreibens an den Kunden zugeleitet. Evtl. weitere Korrespondenz erfolgt zwischen zuständigem Reha-Träger (z.b. Rentenversicherung) und ARGE. Bei der AA versehentlich eingehende Schreiben des anderen Reha-Trägers werden an die ARGE weitergeleitet. Bei Zuständigkeit eines anderen Reha-Trägers (z. B. Rentenversicherung) besteht für den Reha-Träger BA nach 22 Abs. 2 SGB III Leistungsverbot. Die Leistungsverpflichtung der AR- GE nach 16 Abs. 1 SGB II resultiert aus der Reha-Trägerschaft der BA; dementsprechend entfällt die Leistungsverpflichtung der ARGE, wenn ein anderer Reha-Träger zuständig ist. Gerade dieser fiskalische Vorteil bei Zuständigkeit anderer Reha-Träger und die damit verbundene Entlastung der ARGEn sollte zum Anlass genommen werden, besonderes Augenmerk auf die Identifizierung potentieller Reha-Fälle zu legen. 5
6 Anlage 1 - Stand FEG Ablaufschema Bundesagentur für Arbeit als Träger unter Berücksichtigung der Schnittstelle SGB II Eingang Reha-Antrag bei der Agentur für Arbeit Agentur für Arbeit: Prüfung der Zuständigkeit nach 14 SGB I Ja, zuständig Nein, nicht zuständig Agentur für Arbeit als Reha-Träger: Prüfung nach 19 SGB III (Reha- Eigenschaft) Agentur gibt an den zuständigen Reha-Träger (z.b. Rentenversicherung) ab; Weitere Kommunikation direkt zwischen Reha-Träger und Träger SGB II Ja, Reha-Fall nach 19 SGB III liegt vor Information über Status Reha an ARGE Agentur für Arbeit erstellt als Reha-Träger - 6a SGB I - Eingliederungsvorschlag (ggf. nach Teamberatung mit Vertretern ARGE ) Abklärung konkrete Maßnahme FbW oder reha-spezifische Maßnahme, Entwicklung von Maßnahmealternativen, Abklärung mit Träger, ob Platzangebot; Empfehlung EGZ, TM etc. Weiterleitung Eingliederungsvorschlag durch Agentur an die ARGE/, mit Bennennung der vorgesehenen Maßnahmen und Leistungen: a) Bei Leistungsverpflichtung ARGE ggf. Übersendung der Maßnahmeunterlagen an ARGE; Bitte an ARGE, die vorgesehene Maßnahme zu bewilligen (Bescheiderstellung) und auszuzahlen.. b) Bei (Teil-) Leistungsverpflichtung Agentur Übersendung einer Mehrfertigung des Bewilligungsbescheids an die ARGE. Zuständige ARGE / entscheidet unter Berücksichtigung des Eingliederungsvorschlages innerhalb von 3 Wochen über die Leistungen zur beruflichen Teilhabe - ARGE stimmt nicht zu: Klärungsgespräch mit allen Beteiligten ARGE: Bescheiderstellung/ Übersendung einer Mehrfertigung des Bescheids an die Agentur als Reha-Träger zur Information / Buchung des Platzes beim Träger / Abwicklung der Leistungserbringung an Teilnehmer einschließlich Veränderungen/ Entscheidung über Abbruch etc. ARGE/ hat Integrationsverantwortung 6
7 Anlage 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungskonkurrenzen (Rechtsstand nach Inkrafttreten SGB II-Fortentwicklungsgesetz) Leistungsart SGB II SGB III SGB I BA immer Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB III Leistungsträger UBV Trainingsmaßnahmen, Eignungsfeststellung Mobilitätshilfen Ausbildung 60 BAB/Reha 65, 67, 68 (Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildung) Berufsvorbereitung 61 BAB/Reha (Bedarf für Lebensunterh., Fahrk., sonstige Aufw.) Lehrgangskosten 69 Ausbildung und Berufsvorbereitung 102 ff besondere Leistungen: Ausbildungsgeld 45 (5) Nr.1 SGB I i. V 104 Teilnahmekosten 109 Behinderungsbed. Mehraufwendungen 109 (1) Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 109 (1) S.2, 111 Blindentechnische und vgl. spez. Grundausbildung 102 (1) für Jug. Berufliche Weiterbildung besondere Leistungen 102: - Teilnahmekosten Behinderungsbed. Mehraufwendungen 109 (1) S.2 - Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 109 (1) S.2, 111 Leistungen nach dem Fünften Kapitel SGB I i. V. SGB III Eignungsabklärung 33(4) Arbeitserprobung 33 (4) Training lebenspraktischer Fähigkeiten 33 (6) Nr. 6 Beteiligung von IFD 33 (6) Nr. 8 Kfz- Hilfe 33 (8) Nr. 1 Verdienstausfall 33 (8) Nr. 2 Arbeitsassistenz 33 (8) Nr. 3 Hilfsmittel 33 (8) Nr. 4 technische Arbeitshilfen 33 (8) Nr. 5 Wohnungshilfe 33 (8) Nr. 6 Leistungen an Arbeitgeber nach dem Fünften Kapitel SGB III Ausbildungszuschüsse 236 SGB III Ausbildungszuschüsse für sbm 235a SGB III Eingliederungszuschüsse 34 SGB I i. V. m. 218 SGB III Eingliederungszuschüsse für sbm 219 SGB III Arbeitshilfen im Betrieb 237 SGB III Probebeschäftigungen 238 SGB III Maßnahmen im EV u. BBB in WfbM 40 (1) SGB I i. V. m. 102 (2) SGB III Abg 107 SGB III Teilnahmekosten 109 SGB III Hinweis: BaE und abh unterliegen ebenfalls der Leistungsverpflichtung nach 16 Abs. 1 SGB II und damit ARGE/zkT 7
8 Anlage 3 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an ALG-1-Aufstocker Leistungskonkurrenzen (Rechtsstand nach Inkrafttreten SGB II-Fortentwicklungsgesetz) Leistungsart SGB II SGB III SGB I BA immer Leistungen nach dem dritten Kapitel SGB III Leistungsträger UBV Trainingsmaßnahmen, Eignungsfeststellung Mobilitätshilfen Ausbildung 60 BAB/Reha 65, 67, 68 (Bedarf für Lebensunterhalt und Ausbildung) Berufsvorbereitung 61 BAB/Reha (Bedarf für Lebensunterh., Fahrk., sonstige Aufw.) Lehrgangskosten 69 Ausbildung und Berufsvorbereitung 102 ff besondere Leistungen: Ausbildungsgeld 45 (5) Nr.1 SGB I i. V 104 Teilnahmekosten 109 Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 111 Blindentechnische und vgl. spez. Grundausbildung 102 (1) für Jug. Berufliche Weiterbildung 77 Weiterbildungskosten 79 ALG W 117 Abs. 1 Nr. 2 besondere Leistungen 102 Teilnahmekosten 109 Sonderfälle Unterk. u. Verpflegung 111 Übergangsgeld 103 Satz 1 Nr. 1 Leistungen nach dem Fünften Kapitel SGB I i. V. SGB III Eignungsabklärung 33(4) Arbeitserprobung 33 (4) Training lebenspraktischer Fähigkeiten 33 (6) Nr. 6 Beteiligung von IFD 33 (6) Nr. 8 Kfz- Hilfe 33 (8) Nr. 1 Verdienstausfall 33 (8) Nr. 2 Arbeitsassistenz 33 (8) Nr. 3 Hilfsmittel 33 (8) Nr. 4 technische Arbeitshilfen 33 (8) Nr. 5 Wohnungshilfe 33 (8) Nr. 6 Leistungen an Arbeitgeber nach dem Fünften Kapitel SGB III Ausbildungszuschüsse 236 SGB III Ausbildungszuschüsse für sbm 235a SGB III Eingliederungszuschüsse 34 SGB I i. V. m. 218 SGB III Eingliederungszuschüsse für sbm 219 SGB III Arbeitshilfen im Betrieb 237 SGB III Probebeschäftigungen 238 SGB III Maßnahmen im EV u. BBB in WfbM 40 (1) SGB I i. V. m. 102 (2) SGB III Abg 107 SGB III Teilnahmekosten 109 SGB III Hinweis: BaE und abh unterliegen ebenfalls der Leistungsverpflichtung nach 16 Abs. 1 SGB II und damit ARGE/zkT 8
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