KV-Schutz Haftentlassener

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1 Bundesverband für Stationäre Suchtkrankenhilfe e.v. KV-Schutz Haftentlassener Claudia Büse Dr. Andreas Koch Workshop für Sozialdienste Kassel, 31. Januar 2012

2 Themen Ausgangslage Umfrage in den Einrichtungen Sozialrechtliche Klärung Schnittstelle Haft/Suchthilfe Lösungsansätze 2

3 Ausgangslage Problemberichte aus Einrichtungen seit Mitte 2009: fehlender KV-Schutz bei Haftentlassenen ( 35 BtmG, 57 StGB, andere Auflagen, reguläres Haftende) erheblicher Aufwand für die Sozialdienste bei der Klärung/Herstellung von KV-Schutz Regelung noch während der Haft wurde nicht eingeleitet Bedeutung für Begleit-Erkrankungen Interkurrente Erkrankungen, mitgebrachte Erkrankungen, Medikamentenkosten Abgrenzungsvereinbarung DRV/GKV von

4 Umfrage in den Einrichtungen (1) durch die Suchtverbände (Ende 2009) Rückläufer = 141 Kliniken (von ca. 220) 158 Fachabteilungen 89 = Alkohol/Medikamente 69 = Drogen Federführung 31 = DRV Bund 110 = DRV Regional Grösse 34 = < 30 Plätze 47 = Plätze 60 = > 50 Plätze 4

5 Umfrage in den Einrichtungen (2) Anteile der Klienten Anteil Klienten aus Haft Anteil Klienten ohne KV an Klienten aus Haft Gesamt = 141 Kliniken 15,22% 53,88% Alkohol = 89 Kliniken 6,23% 38,54% Drogen = 69 Kliniken 28,67% 77,33% DRV Bund = 31 Kliniken 5,50% 36,30% DRV Regional = 110 Kliniken 17,97% 58,89% unter 30 Plätze = 34 Kliniken 17,00% 47,55% 30 bis 50 Plätze = 47 Kliniken 18,78% 62,12% über 50 Plätze = 60 Kliniken 11,42% 51,16% 5

6 Umfrage in den Einrichtungen (3) Dauer bis Herstellung KV-Schutz in der Klinik weniger als 4 Wochen 4 bis 8 Wochen mehr als 8 Wochen Gesamt = 141 Kliniken 34,69% 51,02% 14,29% Alkohol = 89 Kliniken 38,78% 51,02% 10,20% Drogen = 69 Kliniken 31,25% 51,56% 17,19% DRV Bund = 31 Kliniken 30,77% 61,54% 7,69% DRV Regional = 110 Kliniken 35,29% 49,41% 15,29% unter 30 Plätze = 34 Kliniken 14,29% 85,71% 0,00% 30 bis 50 Plätze = 47 Kliniken 37,50% 50,00% 12,50% über 50 Plätze = 60 Kliniken 33,33% 33,33% 33,33% 6

7 Umfrage in den Einrichtungen (4) Die 141 Fachkliniken verfügen (bei einer Durchschnittsgröße von ca. 75 Plätzen) über rund Behandlungsplätze (davon 40% = Plätze Drogen und 60% = Plätze Alkohol) und es wurden in 2009 ca Patientinnen und Patienten behandelt (durchschnittlich 4 Aufnahmen im Jahr pro Behandlungsplatz). Von den etwa behandelten Patienten im Indikationsbereich Alkohol/Medikamente kommen 6,2% (1.500) aus der Haft, im Drogenbereich sind es von Patienten 28,7% (4.600). Ohne KV-Schutz sind damit 580 Personen (Alkohol 39%) und Personen (Drogen 77%), also waren insgesamt im Jahr 2009 schätzungsweise über 4000 Rehabilitanden (10% des Entlassungsjahrgangs) von der Problematik betroffen. 7

8 Sozialrechtliche Klärung (1) Klärung der zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Jobcenter Sozialhilfeträger Krankenkasse Bermuda-Dreieck : Standort Haftanstalt Standort Klinik Aufenthaltsort Klient (früher/zukünftig) 8

9 Sozialrechtliche Klärung (2) KV-Schutz ist an sozialrechtlichen Status gebunden: Beschäftigungsverhältnis? Feststellung Erwerbsfähigkeit? Leistungen nach SGB II oder SGB XII? 9

10 Sozialrechtliche Klärung (3) Zuständige Krankenkasse: Nach 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V ruht der Anspruch auf Leistungen während Haft (Versorgung durch den zuständigen Gesundheitsdienst der Haftanstalt). Mit der Entlassung lebt Anspruch auf KV- Schutz wieder auf, in diesem Fall ist die Krankenversicherung zuständig, bei der vor der Haft der KV-Schutz bestand. 10

11 Sozialrechtliche Klärung (4) A) Bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder Bezug von ALG II (falls vor der Haft nicht in der PKV versichert) ist im Regelfall die GKV für den Krankenversicherungsschutz zuständig und es kann nach dem entsprechenden Wahlrecht des Versicherten eine Krankenkasse ausgewählt werden. B) Bei Bezug von Leistungen nach dem SGB XII ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe für die Gewährung von Krankenhilfe bzw. für die Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zuständig. 11

12 Sozialrechtliche Klärung (5) Fall A) Leistungen nach SGB II Weniger als 6 Monate in stationärer Einrichtung und mindestens 3 Stunden täglich arbeitsfähig ( 7 Abs. 4 Satz 3 SGB II) Pflichtversicherung in der GKV nach 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V Zuständigkeit für Erwerbsstatus = Jobcenter am gewöhnlichen/tatsächlichen Aufenthaltsort Früherer oder zukünftiger Wohnort Falls nicht feststellbar = Standort der Klinik 12

13 Sozialrechtliche Klärung (6) Fall B) Leistungen nach SGB XII Mehr als 6 Monate in stationärer Einrichtung oder weniger 3 Stunden täglich arbeitsfähig Wer klärt die Erwerbsfähigkeit? Im Zweifelsfall positive Annahme! Antrag während Haft: Eingliederungshilfe durch überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach 53 ff. SGB XII und Krankenhilfe nach 48 SGB XII (Krankenkasse durch Klient zu benennen) Kein Antrag während Haft: KV-Schutz nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, Beitrag wird vom Sozialhilfeträger übernommen 13

14 Schnittstelle Haft/Suchthilfe Unterschiedliche Regelungen für Überleitungs- bzw. Entlassungsmanagement in den Bundesländern (Justiz) Besondere Problematik bei Substitution Mögliche Einbindung externer Suchtberatung (Ergänzung zu Sozialdiensten in der Haftanstalt) Weigerung der Institutionen (Jobcenter, Sozialhilfe, Krankenkasse) vor Entlassung vorsorglich aktiv zu werden 14

15 Lösungsansätze (1) Forderungen Suchtverbände: Frühzeitige Klärung durch Sozialdienste in JVA (Brief an die Justitz-Ministerien der Länder) Zuständigkeitsklärung für Grundsicherung analog zu Reha-Antrag (erstangegangener Träger leistet, ggf. Erstattung unter den Trägern) Vorläufiger KV-Schutz zur AOK am Klinik- Standort (anschließende Klärung und ggf. Übernahme/Erstattung) 15

16 Lösungsansätze (2) Rahmenvereinbarung in NRW: Übergangsmanagement im Rahmen der Suchtberatung suchtkranker Gefangener (April 2011) Land/Kommunen und AG Wohlfahrt Case-Management Fallbezogener Vertrag JVA/Suchtberatungsstelle Checkliste Vergütung

17 Lösungsansätze (3) AG Schnittstellen des Drogen- und Suchtrates UAG Haft/Sucht mit Städtetag, BA, GKV, Justiz-Ministerien und Suchtverbänden Variante 1: Ärztlicher Dienst der Haftanstalt unterstützt zuständiges Jobcenter am voraussichtlichen gewöhnlichen Aufenthaltsort bei Feststellung Erwerbsfähigkeit noch vor der Haftentlassung. Variante 2: Falls Klärung des voraussichtlichen gewöhnlichen Aufenthaltsortes nicht möglich, wirkt Haftanstalt beim örtlichen Jobcenter auf Antragstellung auf ALG II und Feststellung der Erwerbsfähigkeit hin. 17

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