Privatrecht Öffentliches Recht. Univ.-Prof. Dr. Iris Eisenberger, M.Sc. (LSE)
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- Rüdiger Grosse
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1 Privatrecht Öffentliches Recht Univ.-Prof. Dr. Iris Eisenberger, M.Sc. (LSE)
2 Gibt es in Österreich ein privates Umweltrecht? Was ist Umweltprivatrecht?
3 Grundgedanke des österreichischen Umweltrechts Einzelfallprüfung ex-ante-prüfung Genehmigungsverfahren Emissionsseitige Betrachtungsweise
4 Beispiele dafür gewerbliche Betriebsanlagenrecht 74ff GewO Anlagen zur Behandlung von Abfällen 43 AWG 116, 119 MinroG für Gewinnungsbetriebspläne und Bergbauanlagen, 20 RohrleitungsG für Rohrleitungsanlagen 17 UVP-G für umweltverträglichkeitspflichtige Vorhaben Bauvorschriften
5 Grundgedanke des Privatrechts Räumt einzelnen Bürger einen Anspruch ein über den er disponieren kann privates Interesse nicht öffentliches Interesse primär Nachbarrecht, nicht Umweltrecht Privatrecht alleine für Umweltschutz nicht ausreichend stets nur ergänzende Funktion
6 Begriff Privates Umweltrecht Die Summe aller privatrechtlichen Normen die an eine Umweltbeeinträchtigung im weitesten Sinne anknüpfen kann Umweltbeeinträchtigung untersagen oder für zulässig erklären
7 Zentrale Normen des privaten Umweltrechts 364, 364a, 422 ABGB Schadenersatzrecht, Haftungsrecht 1293 ff ABGB Sondernormen in Verwaltungsvorschriften (ForstG, WRG, GTG, AtomHG, MinroG)
8 354 ABGB - Eigentumsrecht Als ein Recht betrachtet, ist Eigenthum das Befugniß, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkühr zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.
9 Nachbarrechtliches Rücksichtnahmegebot 364 Abs 1, 3. Satz ABGB seit Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen.
10 Regelungsgegenstand des 364 (1) ABGB Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.
11 Regelungsgegenstand des 364 (1) ABGB Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden.
12 Regelungsgegenstand des 364 (2) ABGB Der Eigenthümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
13 Regelungsgegenstand des 364 (2) ABGB Der Eigenthümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
14 Regelungsgegenstand des 364 (2) ABGB Welche Auswirkungen der Nutzung sind hinzunehmen Welche Auswirkungen können untersagt werden In welchen Fällen besteht Ersatzanspruch
15 Regelungsgegenstand des 364 (2) ABGB Unmittelbare Zuleitung kann immer untersagt werden Nachbar setzt Handlung, die für eine Einwirkung auf Nachbargrund ursächlich sind Niederschlagswasser/Dachrinne, elektrische Energie/Blitzableiter, Eis und Schnee bei Straßenräumung, Ansetzen einer Kletterpflanze; nicht: Handymasten Mittelbare Immission kann nur in bestimmten Fällen untersagt werden
16 Regelungsgegenstand des 364 (2) ABGB Der Eigenthümer eines Grundstückes kann dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstückes wesentlich beeinträchtigen. Unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig.
17 Unmittelbare Einleitung isd 364 (2) ABGB direkte Einleitung von Immission und Eindringen von grobkörperliche Stoffe bspw Steine, Fußbälle, Tennisbälle, Golfbälle, Erdmassen, Baumstämme, Dachlawinen immer untersagbar verschuldensunabhängiger Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch bei Verschulden Schadenersatz
18 Mittelbare Immissionen isd 364 (2) ABGB Unkrautmittel, Dünger Feuchtigkeit in Mauer infolge Sandablagerung Licht, Wärme, Geruch, Erschütterung Elektrische Wellen, Handystrahlen Wassereintritt infolge Wasserrohrbuch Lärm (Kinderspielplatz, Klavierspielen) Bienen, Hühner (strittig)
19 Mittelbare Immissionen isd 364 (2) ABGB gewisse Dauer oder bestimmte Regelmäßigkeit Immission die zu Schaden führt muss nicht hingenommen werden
20 Ideelle Immissionen denen es an physischer Einwirkung fehlt die nicht messbar sind ästhetisches und sittliches Empfinden sind keine Immissionen isd ABGB schöne Aussicht, Hochhaus in Villengegend, Bordell in Wohngebiet
21 Negative Immissionen Keine physischer Einwirkung auf Eigentum aber Eigentumsnutzung beeinträchtigt langjährige Rsp keine Immissionen isd ABGB
22 Negative Immissionen sog Hainbuchenfall zur alten Rechtslage Durch einen 2,5 bis 3m hohen Hainbuchenzaun vermoost das nachbarliche Grundstück entlang des Zaunes Ein dort angelegter Gemüsegarten weist starke Wachtsumsrückstände auf Die Aussicht wird behindert
23 Negative Immissionen OGH , 3 Ob 191/99f Entscheidung: die Einwirkungen beeinträchtigen das Eigentum nicht wesentlich Auswirkungen sind nicht derart gravierend, dass eine wesentliche Beeinträchtigung des Eigentums des Nachbarn angenommen werden kann. Die Gewährung des Immissionsschutzes darf nicht überspannt werden; nur bei gravierenden Eingriffen steht dem Nachbarn der privatrechtliche Schutz des 364 Abs 2 ABGB zu.
24 Regelung des 364 Abs 3 ABGB Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Naturund Baumschutz, bleiben unberührt.
25 Regelung des 364 Abs 3 ABGB Ebenso kann der Grundstückseigentümer einem Nachbarn die von dessen Bäumen oder anderen Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft insoweit untersagen, als diese das Maß des Abs. 2 überschreiten und zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks führen. Bundes- und landesgesetzliche Regelungen über den Schutz von oder vor Bäumen und anderen Pflanzen, insbesondere über den Wald-, Flur-, Feld-, Ortsbild-, Naturund Baumschutz, bleiben unberührt.
26 Regelung des 364 Abs 3 ABGB ursprüngliche in RV jeder Entzug von Luft, Licht, Grundwasser udgl bekämpfbar nicht umgesetzt nur Luft und Licht nur durch Pflanzen
27 Regelung des 364 Abs 3 ABGB Baumreihe im Villenviertel Grundstück in Villengegend in 95 Tagen/Jahr starke Beeinflussung ab 12:00 Uhr durch Laub- und Nadelbäume des Nachbarn
28 Regelung des 364 Abs 3 ABGB OGH , 8 Ob 99/06a = ÖJZ 2007/11 Auch in waldreichen Villengegend kann nicht von alleeartiger Anordnung von 55 Fichten mit einer Höhe von 22m als ortüblich ausgegangen werden Je näher Beeinträchtigung an der Grenze der Ortsüblichkeit liegt, desto weniger ist Unzumutbarkeit anzunehmen bewegliches System
29 Regelung des 364 Abs 3 ABGB An der Grundstückgrenze steht Baumreihe mit Höhe von m. Gartenbereich ab ca 14:00 Uhr, Terassenbereich ab 15:00 Uhr und Schwimmbadbereich ab 16:00 Uhr beschattet.
30 Regelung des 364 Abs 3 ABGB OGH , 1 Ob 62/07k 364 Abs 3 ABGB erfordert als zusätzliches Kriterium die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung. Dieser strengere Maßstab ist anzulegen, weil negative Immissionen idr weniger schwer wiegen Unzumutbare Belästigung ist daher immer mehr als eine wesentliche Beeinträchtigung
31 Regelung des 364 Abs 3 ABGB Problem sog natürlicher Einwirkungen bisherige Rsp keine Immissionen, sondern Naturereignisse Abschneiden möglich ( 422 ABGB), aber nicht untersagbar
32 Mittelbare Immissionen isd 364 Abs 2 ABGB Wann kann eine Immission untersagt werden? nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt
33 Mittelbare Immissionen isd 364 Abs 2 ABGB Wann kann eine Immission untersagt werden? nach örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet ortsübliche Nutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt
34 Mittelbare Immissionen isd 364 Abs 2 ABGB Immissionen daher dann zu dulden, wenn keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, auch wenn diese ortsunüblich aber: schwerwiegende Beeinträchtigungen der ortüblichen Nutzung sind niemals ortsüblich (Gesundheitsschäden, Schäden an der Substanz)
35 Kohlenmeiler-Fall Kläger erwirbt 1995 Liegenschaft als Hauptwohnsitz Nachbar betreibt Holzköhlerei (landwirtschaftlicher Nebenbetrieb) Erwerber beklagt Gesundheitsbeeinträchtigung und Krebsrisiko Landwirt: Köhlerei war erkennbar bei Liegenschaftskauf
36 OGH , 2 Ob 236/99s Nachträglich zugezogene Nachbarn: haben Immissionen grundsätzlich als ortsüblich zu dulden Gesundheitsgefährdungen nur, wenn die für durchschnittlich sorgfältigen Käufer erkennbar waren Kennt Käufer die Immissionen trifft ihn Beweislast für die Nichterkennbarkeit der Gesundheitsgefährdung
37 Was sind die örtlichen Verhältnisse? Nicht zwingend politische Gemeinde Rsp häufig nähere Umgebung, Viertel, Gretzl abgegrenzte Gebiete mit ähnlicher oder gemeinsamer Siedlungs- und Nutzungsstruktur Bahnhofsviertel, Kurbereich Was ist Maßstab für die Verhältnisse: beeinträchtigte oder emittierende Liegenschaft?
38 Können sich örtlichen Verhältnisse ändern? Abstellen auf augenblicklichen Zustand hat zur Folge, dass durch gehäuftes Auftreten mehrerer Störer Immissionen plötzlich ortsüblich würden Störungsfreier Urzustand kann aber auch nicht Maßstab sein sonst Duldungspflicht des Abs 2 gegenstandslos Rsp: durch die normalerweise voraussehbare Entwicklung begründete Zunahme von Einwirkungen ist zu dulden nicht aber schlagartige Verstärkung Aber: Plötzlichkeit der Veränderung ist keine Voraussetzung für Ortsunüblichkeit
39 Sportplatzfall Seit 1949 bestehender Sportplatz wird ständig ausgebaut (Flutlicht, Platzwartwohnung, Lautsprecher) und intensiver genutzt (Zeltfeste). Keine baubehördliche Genehmigung. Es kommt zu massiven Lärm- und Lichtimmissionen.
40 OGH , 3 Ob 201/99a Wenn Anrainer eine verwaltungsrechtlich zulässige Lärmbelästigung durch mehr als 3 Jahre unbeanstandet hinnimmt, ist Ortsüblichkeit unter Berücksichtigung des neu hinzugekommenen Lärm zu beurteilen. Ausreichende Beanstandung liegt nicht nur in der Einringung einer Klage. Es muss dem Verursacher gegenüber eindeutig zum Ausdruck kommen, dass die Immissionen nicht hingenommen werden.
41 Tennisplatzfall Seit 1980 bestehender Tennisplatz (ohne Genehmigung). Erst ab 1990 beschwert sich Nachbarfamilie wegen Lärm. Klage wegen Lärm von mehr als 45 db am Tag.
42 OGH , 5 Ob 65/03z Lärm über 55 db muss nicht hingenommen werden. OGH verneint, dass das mehrjährige (hier 10- jährige Hinnehmen einer Immission die Einwirkung ortsüblich machen könne. Für Ortsüblichkeit müsse die Immissionseinwirkung den Charakter der Gegend prägen, das sei hier nicht der Fall.
43 Wer ist Maßstab für Wesentlichkeit? Empfinden eines normal empfindenden Durchschnittsmenschen Subjektive Lästigkeit der Störung ist unerheblich Besondere Form der Lebensführung egal
44 Das ortübliche Maß überschreiten Motorcross-Veranstaltungen Fischsterben infolge Verwendung von Gift bei Asphaltierungsarbeit 4 Stunden außerhalb Ruhezeiten Klavierüben in Simmering (1. Senat) Aber: 1-2 Stunden Klavierüben (7. Senat) Kletterpflanze an Hauswand Eindringen von roter Tennissand in die Wohnung Lärm mehr als 5 db in Mittagsruhe/Nacht Halten heulender Hunde an der Grundstückgrenze Strittig: Schule in Mietshaus
45 Ortsüblich sind Bauarbeiten im Kurbereich eines Hotels Schule mit Hort im Wohnbereich Sportveranstaltungen, wo seit Jahren Anlage betrieben Kinderspielplatz im Wohngebiet Buschenschank im Weinbaugebiet Teppich klopfen in Wohngebiet Handystrahlen 1,4 mw/m2
46 Wer ist aktivlegitimiert? Liegenschaftseigentümer sonstige dinglich Berechtigte, sofern ihre Rechte beeinträchtigt werden daher etwa auch Hypothekargläubiger, wenn sonst Gefahr der Vermögenssicherung obligatorisch Berechtigter (Mieter einer unbeweglichen Sache) bei Wohnungseigentum einzelner Miteigentümer
47 Gegen wen richtet sich die Klage? Unmittelbaren Störer Muss nicht unmittelbarer Nachbar sein Liegenschaftseigentümer sofern rechtlich oder tatsächlich in der Lage, Störung zu verhindern Störung, die vernünftigerweise nicht zu erwarten, ist nicht zuzurechnen OGH: , 1 Ob 196/00f Unternehmer ist für störende Einwirkungen von Gästen verantwortlich (Lärm, Notdurft auf Nachbargrund).
48 Beweislast Gestörte hat Beweislast für seine beeinträchtigte Rechtsposition (Eigentum) und für das Vorliegen von Einwirkungen Störer dafür, dass sein Eingriff die gesetzliche Grenze nicht überschreitet
49 Klagebegehren Verschuldensunabhängigen Unterlassungsanspruch setzt Wiederholungs- oder Verletzungsgefahr voraus Nicht: Klage auf Baueinstellung, Einstellung der Anlage Problem: Bezeichnung der Störung Verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung der Störung Bei Verschulden Schadenersatz
50 Ansprüche gegen genehmigte Anlagen 364 a ABGB Wird jedoch die Beeinträchtigung durch eine Bergwerksanlage oder eine behördlich genehmigte Anlage auf dem nachbarlichen Grund in einer dieses Maß überschreitenden Weise verursacht, so ist der Grundbesitzer nur berechtigt, den Ersatz des zugefügten Schadens gerichtlich zu verlangen, auch wenn der Schaden durch Umstände verursacht wird, auf die bei der behördlichen Verhandlung keine Rücksicht genommen wurde.
51 Ansprüche gegen genehmigte Anlagen 364 a ABGB Liegt eine behördlich genehmigte Anlage vor besteht kein Untersagungsanspruch sondern nur verschuldensunabhängiger Schadenersatzanspruch Interesse des Staates am Bestand und Ausübung unternehmerischer Tätigkeit Eingriffshaftung wegen Erbringung eines Sonderopfers
52 OGH , 3 Ob 508/93, Sandstrahlentscheidung Eine rechtskräftige Genehmigung macht nicht schlechthin alle Eingriffe in das Eigentum auf Nachbargrundstücke zu rechtmäßigen, gegen die nicht auf Unterlassung geklagt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des 79 GewO vor, führt die Untätigkeit der Behörde dazu, dass die Beurteilung der Behörde für das Gericht nicht binden ist.
53 OGH , 4 Ob 137/93, vereinfachtes Verfahren Abwehransprüche sind civil rigths isd Art 6 MRK. Über sie darf daher nur in einem fairen Verfahren entscheiden werden, in welchem Betroffene ihre Rechte effektiv vertreten können. Eine behördlich genehmigte Anlage isd 364a ABGB liegt nur vor, wenn einem Verfahren erteilt wird, in dem das rechtliche Gehör der Nachbarn gewahrt ist.
54 Wann liegt eine genehmigte Anlagen isd 364 a ABGB vor? Entfall nur auf Immissionen, die mit dem bewilligten Betrieb der Anlage typischerweise verbunden ist Hält sich Anlagenbetreiber nicht an Genehmigungsbescheid, besteht Anspruch auf Unterlassung gegenüber den (Mehr)Immissionen 364a gilt grundsätzlich nicht in Bezug auf grobkörperliche Immission und unmittelbare Einwirkung Kein Schadenersatz bei Beeinträchtigung, die ortsübliche Maß nicht überschreiten oder ortübliche Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen
55 Wann liegt eine genehmigte Anlagen isd 364 a ABGB vor? 74f GewO, 17 UVP-G, AWG, Minrog Nicht hingegen: Baurecht Veranstaltungspolizeiliche Genehmigung eines Stadion sicherheitspolizeilich Genehmigung von Schießstätte
56 Keine genehmigte Anlagen isd 364 a ABGB bei Hoheitsakten Staatliche Hoheitsakte fallen nicht unter zivilrechtliches Regelungsregime, zb militärische Luftverkehr Betrifft aber nicht gesamte Daseinsvorsorge Hauptproblem öffentliche Straßen Bau und Erhaltung sind nicht hoheitlich aber nur Ersatzanspruch gem 364a ABGB Immissionen des Verkehrs sind hoheitliche Verwaltung keine Ansprüche Untersagungsanspruch gegen Salzstreuung
57 Wann liegt eine genehmigte Anlagen isd 364 a ABGB vor? Neben materiellrechtlichen Anforderungen auch verfahrensrechtliche Daher nur wenn Nachbar Parteistellung hatte/haben könnte Nicht 78, 359c, 359b GewO
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