DR. GÖTZ HEINRICH LOOS Biogeograph/Landschaftsökologe

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1 RUHR-UNIVERSITÄT BOCHUM Bochum Germany FAKULTÄT GEOWISSENSCHAFTEN Geographisches Institut DR. GÖTZ HEINRICH LOOS Biogeograph/Landschaftsökologe NA 5/127 Universitätsstraße 150 D Bochum Bochum, den 17. März 2015 GUTACHTERLICHE STELLUNGNAHME AUS NATURSCHUTZFACHLICH-LANDSCHAFTSÖKOLOGISCHER SICHT zum Bauvorhaben Am Kreuzkamp-West in Selm sowie den hierzu vorliegenden einschlägigen Gutachten im Auftrag der Bürgerinitiative Freiraum erhalten (Selm) 1. Vorbemerkungen und Vorgehen Der Verfasser wurde von der Bürgerinitiative Freiraum erhalten (Selm) mit der vorliegenden Stellungnahme beauftragt. Dabei konnte er auf eine eigene langjährige Gebietskenntnis zurückgreifen, hat aber ebenfalls nochmals selbst im Frühjahr bis Herbst 2014 drei ausführliche Begehungen (und kurze Visiten) des Planungsgebietes vorgenommen und alle beobachteten Tier- und Pflanzenarten notiert, das Landschaftsbild, die Vegetation und Biotoptypen des Gebietes in Augenschein genommen und bewertet. Weitere Daten, insbesondere zu Tierarten, wurden von Herrn Volker Heimel (Lünen; Biologe) zur Verfügung gestellt. Damit wurde eine eigene Kenntnis des Gebietes und seiner naturschutzfachlich relevanten Ausstattung gewonnen, die mit Aussagen und Angaben aus Gutachten vor allem zur Artenschutzprüfung bzw. den Landschaftspflegerischen Begleitplänen (genauere Titelzitate innerhalb der folgenden jeweiligen Kapitel unten in den Überschriften) verglichen werden konnten und somit eine Bewertung genannter Unterlagen möglich war. Allerdings können die erheblichen methodischen Mängel der Gutachten bereits vorab genannt werden, da sie schon belegen, dass die Gutachten nur in beschränktem Umfang sicher zutreffende, realitätsnahe Aussagen enthalten. Die vorliegende gutachterliche Stellungnahme bringt im Wesentlichen Bewertungen vor genannten Hintergründen sowie einige weitere, nicht bei den Gutachten berücksichtigte Aspekte, aus denen sich dies sei vorweg genommen eine grundsätzliche Ablehnung des Bauvorhabens ergibt. 2. Generelle Bemerkungen und Fragen des Landschaftsbildes Das Bauvorhaben Am Kreuzkamp-West in Selm sieht eine Bebauung von vier Hektar

2 Land in Siedlungsrandlage vor. Ungeachtet der Tatsache, dass es ein Bebauungsplan aufgestellt wurde und so eine planungsrechtliche und baugesetzliche Situation vorliegt, die zunächst eindeutig erscheint, handelt es sich bei dem vorhandenen Landschaftsbild nicht um einen charakteristischen Innenbereich, sondern um einen vorherrschend landwirtschaftlich genutzten, landschaftlich charaktervollen Freiraum, wie er typisch für die alte Münsterländische Parklandschaft ist, dabei Strukturelemente enthält, die im Zuge der landwirtschaftlichen Intensivierung, aber auch der Siedlungsausdehnungen immer weiter zurückgegangen sind. Es sei daran erinnert, dass Kreise und Kommunen in den letzten Jahren Bekenntnisse zum Freiraumschutz abgelegt haben, andererseits aber dennoch Freiräume weiterhin zur Bebauung in Anspruch genommen werden, was eine negative Schieflage zwischen Aussage und Umsetzung der Bekenntnisse erzeugt. Dies wiegt im vorliegenden Fall umso schwerer, als Alternativen für die Beanspruchung des genannten Gebietes vorliegen, weil die innerstädtischen Baulücken bei Weitem nicht ausgereizt sind. Von einer alternativlosen Notwendigkeit der Flächeninanspruchnahme kann daher nicht die Rede sein, lediglich der Bebauungsplan lässt sich in der vorliegenden Form bei Baulückennutzung nicht vollständig umsetzen, sondern muss nach den räumlichen Gegebenheiten abgeändert, die Siedlungsfläche dabei gegebenenfalls aufgeteilt werden. Da die Bevorzugung von innerstädtischen Baulücken ein primäres Gebot des Freiraumschutzes ist, muss das Bauvorhaben bereits aus dieser Sichtweise heraus abgelehnt werden. Die Bewertung von Freiräumen mittels des Schutzgutes Landschaftsbild ist ein durchaus problematisches Thema, da hier intersubjektive Kriterien wie eine Biotop-, Strukturen- oder Nutzungstypenbewertung mit subjektiven Eindrücken vermengt werden. Eine sinnvolle Herangehensweise ist daher einerseits die Analyse von Vollständigkeit, Erhaltungszustand und Individualität der Elemente, die als charakteristisch für den Naturraum oder die alte Kulturlandschaft, innerhalb derer der betreffende Planungsraum liegt, gelten. Andererseits müsste eine Analyse von Befragungen der Erholungssuchenden in diesem Raum durchgeführt werden. Gutachten zu beiden Herangehensweisen werden in den Planungsunterlagen vermisst, nur ein kurzer Abschnitt erscheint im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Entwässerungskonzept, der zudem falsche Aussagen tätigt und nicht deutlich macht, auf welchen Grundlagen er basiert. Dass es sich um einen bedeutenden Naherholungsraum für die Bewohner der bestehenden angrenzenden Siedlungen handelt, ist nicht zu bezweifeln, denn bei gutem Wetter können hier in der Tat zahlreiche Menschen bei Spaziergängen, Ausführungen der Hunde, Rad fahren etc. beobachtet werden. Der Freiraum ist demnach mit großer Sicherheit ein bedeutendes Naherholungsgebiet. Einzelne unsystematische Nachfragen bei Spaziergängern belegen, dass das Gebiet hinreichend landschaftlich reizvoll ist, hier seine Naherholung zu suchen als weit weg zu fahren. Es ist daher unbegreiflich, warum dieser Aspekt bei den Begutachtungen offenbar nicht systematisch untersucht wurde. 3. Bewertung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes (ökon GmbH, Münster, November 2014) Es sei vorab vertont, dass an der rein gesetzlichen und verordnungsbezogenen Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise der Gutachter nicht gezweifelt wird, was auch die Bewertungen in den nachfolgenden Kapiteln 4 und 5 betrifft. Erhebungsmethoden, SEITE 2 10 ADRESSE Universitätsstraße Bochum, Germany ANFAHRT U-Bahn: U35 Auto: A43, Abfahrt (19) Bochum Witten

3 -zeiträume und Bewertungen sind jedoch teilweise mangelhaft (möglicherweise bedingt durch geringe Finanzmittel im Rahmen der Aufträge, die eine systematische Eigenerhebung unmöglich gemacht haben können), wodurch sich in der vorliegenden Stellungnahme teilweise andere Bewertungen ergeben und zumindest bezüglich der Artenschutzrechtlichen Prüfungen (siehe Kapitel 4) ein durchweg negatives Fazit gezogen werden muss. Zu Kapitel 3: Die Bestandsaufnahme und Wertermittlung der Biotoptypen/Flächennutzungen erfolgte nach der Methode des Kreises Unna. Dabei bleiben pflanzensoziologische Erfassungen und Bewertungen außen vor, die aber hier von Bedeutung sein könnten. Deshalb ergeben sich unzureichende, zu sehr generalisierende Bewertungen. So ist die Nennung von Hecken mit lebensraumtypischen Gehölzanteilen < 50% der Situation vor Ort, teils bezogen auf die ganze Region, nicht angemessen. Gleiches gilt für die Bewertung des Grabens und der unbefestigten Feldwege sogar des Intensivgrünlandes, weil die Anteile von Wiesen und Weiden in den vorgefundenen konkreten Typen beständig sinken. Zu den Kapiteln 4 bis 6: Die dargestellten Berechnungen, Konfliktminderungen und Beeinträchtigungen sind, formulierungstechnisch gesehen, Standard bei Landschaftspflegerischen Begleitplänen. Ihre Relevanz ergibt sich erst bei Abwägung mit den vorgeschlagenen landschaftspflegerischen Maßnahmen und den zusammenfassenden Aussagen. Zu Kapitel 7: Der Vorschlag landschaftspflegerischer Maßnahmen ergibt sich aus der Annahme (mehr ist es nicht!), dass die bei Baumaßnahmen verschwindenden Biotope kompensiert werden können. Diese Aussage wird generell angezweifelt, es handelt sich vielmehr um einen planungsrechtlichen Kniff; die Praxis zeigt, dass nur in Einzelfällen angemessene Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchgeführt werden können, die der Wertigkeit der bebauten Biotope annähernd entsprechen oder sogar Verbesserungen bringen. Im Gebiet sind derartige Möglichkeiten völlig auszuschließen. Die Vorschläge zeigen keinen Ersatz für den Großteil der Biotope und auch die Struktur beispielsweise der Brombeerhecken kann auf diese Weise nicht erhalten werden. Die Pflanzvorschläge belegen außerdem ein großes Kenntnisdefizit der landschaftstypischen Gegebenheiten und Strukturen: Zwei- und mehrreihige Hecken hat es in Selm nur dort gegeben, wo Abwehranlagen errichtet wurden, die klassische Landschaftshecke war immer einreihig. Viel schwerwiegender und die naturräumlichen Gegebenheiten ganz außer acht lassend sind aber die Artenlisten für die Pflanzungen von Laubbäumen in Grünflächen und Straßenraum: Wenn auch diese Gebiete dann keine offenlandschaftlichen Biotope mehr darstellen, sollte hier Ersatz für die fehlenden Arten geschaffen werden und keine auf den vorhandenen Sandböden standortuntypischen Arten (Feldahorn, Hainbuche, Vogelkirsche) und erst recht keine gebietsfremden Arten (Kornelkirsche, Mehlbeere). Die Frage der Herkunft des Pflanzgutes für die Gehölze insgesamt wird auch nicht beantwortet; es reicht nicht, bodenständige Arten zu fordern, sondern die Herkünfte müssen auch landschaftsraumtypisch sein. SEITE 3 10

4 Schließlich scheinen auch die Pflegekonzepte überarbeitungsbedürftig; warum soll z. B. unerwünschter Aufwuchs in den Hecken entfernt werden, was ist damit überhaupt gemeint? Zu Kapitel 8: Wie bereits erwähnt, wird die Kompensationsfähigkeit der bei Baumaßnahmen verschwindenden Biotope angezweifelt. Die Gutachter liegen sicherlich richtig, wenn sie im Gebiet bei den Biotoptypen/Strukturen vorherrschend geringe bis mittlere Wertigkeiten sehen (siehe aber die eigenen Ergebnisse). Allerdings bestehen auf Sandböden, die das Planungsgebiet weitestgehend ausmachen, Möglichkeiten zur Verbesserung der Biotope z. B. bei Düngungsreduktion. Von daher müsste entsprechenden Gebieten auf Sandböden immer schon eine höhere Wertigkeit beigemessen werden als vergleichbaren Biotopen auf schwereren Böden, da hier Stickstoff weniger leicht aus dem Bodenkörper herausgebracht werden kann und eine Biotopoptimierung erheblich schwieriger ist. Zu Kapitel 10: Siehe die Ausführungen zu Kap. 7. Die Artenauswahl für die Hecken erweist sich in keinster Weise als landschafts- und gebietstypisch; bei einer derartigen Umsetzung wird eine Florenverfälschung vorgenommen. Lediglich Stieleiche und Eberesche, eingeschränkt auch Weißdorn sind hier einsetzbar, wobei dann landschaftsraumeigenes Pflanzgut einzusetzen ist. Mangelnde Kenntnisse der Altheckenbestände des Naturraums werden jedoch schon dadurch offensichtlich, dass Faulbaum und Zitterpappel in den Pflanzplänen fehlen. Naturschutzfachlich sind die hier vorgelegten Pflanzpläne jedenfalls nicht akzeptabel. Fazit zum Landschaftspflegerischen Begleitplan: Die Biotopbewertungen sind aufgrund einer zu stark generalisierenden, nicht adäquaten Kartierungs- und Bewertungsgrundlage unzureichend und realitätsfern. Mögliche Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bzw. Gehölzpflanzungen sind nicht charakteristisch für den betreffenden Planungsraum und deshalb in dieser Form nahezu gänzlich abzulehnen. 4. Bewertung der Artenschutzrechtlichen Prüfungen (ökon GmbH, Münster, Januar und November 2014) Siehe die Vorbemerkung in Kapitel 3. Im Folgenden wird auf die nur geringfügig ergänzte Artenschutzrechtliche Prüfung vom November 2014 eingegangen, prinzipiell gelten die bewertenden Aussagen gleichfalls für diejenige vom Januar Zu Kapitel 3.1: Die Behauptung Im weiteren Umfeld des Vorhabens sind weder geschützte noch schutzwürdige Biotope vorhanden (LANUV NRW 2014a) wird nicht durch eigene Daten untermauert, sondern ein reiner Bezug auf die Fachinformationen aus dem Biotopkataster NRW gegeben. Es sei erwähnt, dass das Biotopkataster durchaus Lücken auf- SEITE 4 10

5 weist und nicht alle Biotope adäquat bewertet sein müssen. Von daher ist die Formulierung so nicht haltbar, sondern es müsste deutlicher gesagt sein: LANUV NRW (2014a) erwähnt keine geschützten und schützwürdigen Biotope aus dem weiteren Umfeld des Vorhabens. Sinnvoller formuliert ist das Fehlen planungsrelevanter Arten in Kapitel 3.2. Zu Kapitel 3.3: Planungsrelevante Arten aus dem Messtischblatt 4310 (Datteln), innerhalb dessen das Planungsgebiet liegt, werden genannt, aber kein konkreter Gebietsbezug gegeben. Damit wird ein Potenzial genannt, das aber teilweise stark biotopabhängig ist und im Gebiet überhaupt nicht vorkommen kann. Wenn überhaupt diese ausführliche Tabelle genannt werden sollte, dann müsste klar gestellt werden, welche Arten im Planungsgebiet selbst erwartet werden könnten. In der bestehenden Form hat die Tabelle keinen für die Zielsetzung sinnvollen Aussagewert, weder in die eine noch in die andere Richtung. Zu Kapitel 3.4: Hier werden Zufallsfunde einer Begehung vom 11. Dezember (!) 2013 genannt. Eine einzelne Begehung, diese im Spätherbst (also weit außerhalb der Brut- und Aufenthaltszeit der meisten Tierarten) und die Nennung von Zufallsfunden, also nicht systematischen Erhebungen, kann allenfalls eine extrem beschränkte Relevanz für die Zielsetzung beanspruchen; sie muss vielmehr als realitätsfern angesehen werden, da nicht der einmal festgestellte Aufenthalt einer Art im Gebiet von Bedeutung ist, sondern ihre regelmäßige Präsenz und gegebenenfalls Brut, zudem ist die Individuenzahl relevanter Arten wichtig festzustellen. Da schließlich auch nur drei Allerweltsarten ausschließlich aus der Gruppe der Vögel genannt werden, ist dieses Unterkapitel komplett entbehrlich, weil es keinen sinnvollen Aussagewert für sich beanspruchen kann. Zu Kapitel 4: Die hier vorgenommene artenschutzrechtliche Bewertung stützt sich ganz auf Kapitel 3.3, trifft daher nur potenzielle Aussagen, deren Wertigkeiten deshalb sehr zweifelhaft sind sieht man davon ab, dass bestimmte Strukturen, die vorhanden sind, als mögliche Habitate genannt werden und sich bei den Erhebungen durch V. Heimel und den Verfasser tatsächlich als bedeutsam erwiesen haben. Zu den Kapiteln 5 und 6: Die Aussagen zu Maßnahmen und Empfehlungen sind nach der eigenen Gebietskenntnis zu unterstreichen, allerdings ist mit Nachdruck der Erhalt der Altbäume zu verlangen; hierauf hätte die Planung zu reagieren. Zu Kapitel 7: Die Möglichkeit von artenschutzrechtlichen Konflikten mit Vögeln und Fledermäusen wird genannt, tatsächlich werden entsprechende Konflikte auftreten, wie noch anhand der nachgewiesenen Erhebungen zu belegen sein wird. Vertiefende Untersuchungen zu Fledermäusen werden als notwendig herausgestellt, sie sind nach den eigenen Feststellungen auch zwingend erforderlich. Vertiefende Untersuchungen zu den Vogelarten SEITE 5 10

6 werden hingegen als nicht notwendig dargestellt, was als fahrlässig bezeichnet und zurückgewiesen bzw. in jedem Fall eingefordert werden muss. Ohne eine Kenntnis z. B. der Brutsituation der Offenlandarten, insbesondere der stark zurückgehenden Ackerbewohner, kann überhaupt keine sichere Beurteilung getroffen werden. Es mutet zudem seltsam an, dass außer den Fledermäusen keine weiteren Säugetierarten genannt werden; zumindest der Feldhase kommt aber vor und muss in die Bewertungen mit einbezogen werden. Fazit zu den Artenschutzrechtlichen Prüfungen: Aufgrund der nahezu fehlenden Eigenerhebungen der Gutachter können die Artenschutzrechtlichen Prüfungen nicht als realitätsnah, angemessen und sinnvoll gelten. Aufgrund der beschränkten Datengrundlage und der überwiegenden Argumentation vom Potenzial, nicht von der Realität her sind deshalb auch nach eigenen Kenntnissen durchaus sinnvolle Aussagen nicht hinreichend belegt und zweifelhaft. 5. Bewertung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes zum Entwässerungskonzept (ökon GmbH, Münster, November 2014) Bemerkenswerterweise werden in diesem Gutachten die Bodenverhältnisse zumindest aus dem entsprechenden Bodengutachten zitiert, woraus eindeutig die vorherrschende Bodenart Sand hervorgeht. Diese Standortsverhältnisse wurden bei den Pflegeplänen (siehe oben in Kap. 3) in keinster Weise berücksichtigt. Zu Kapitel 2.5: Die potenzielle natürliche Vegetation ist zu großräumig berücksichtigt worden; z. B. ist das Vorkommen der Trauben-Eiche im Gebiet zweifelhaft, keineswegs ist es eine Hauptbaumart, auch nicht potenziell. Zu Kapitel 4.1: Die Biotoptypen werden hier wesentlich ausführlicher aufgegliedert, entsprechend der LANUV-Kartieranleitung und nicht wie im allgemeinen Landschaftspflegerischen Begleitplan nach dem zu stark generalisierenden, überholten Schlüssel des Kreises Unna. Dadurch ergeben sich (z. B. beim unversiegelten Weg) teilweise abweichende Biotopwerte. Der Graben wird hier auch als bedingt naturfern und nicht mehr nur als naturfern eingestuft. Die Gehölzstrukturen und Einzelbäume werden hier zudem als hochwertig bis sehr hochwertig betrachtet, was auch teilweise im Widerspruch zu den Aussagen im allgemeinen Landschaftspflegerischen Begleitplan steht. Hier sollte grundsätzlich bei allen Darstellungen entweder alle Konzepte nebeneinander gestellt oder ein einheitliches Verfahren gewählt werden wobei der LANUV-Schlüssel wegen der stärkeren Aufgliederung und angemesseneren Bewertung zu bevorzugen ist. Grundsätzlich differenziert aber auch dieser Biotoptypenschlüssel nicht hinreichend, weil er regionale und lokale Besonderheiten ausschließt. Zu Kapitel 4.3: Die hier getätigten Aussagen sind nicht nur unzureichend, sondern schlichtweg falsch. SEITE 6 10

7 Die Naherholung im Planungsraum konnte schon durch zufällige Befragungen einzelner Spaziergänger belegt werden. Zum Landschaftsbild siehe ansonsten die Ausführungen in Kap. 2.; die Gutachter-Beschreibung des Landschaftsbildes lässt dagegen keinerlei Kennerblick erkennen. Wie die Gutachter zu ihren Aussagen gelangt sind (methodische Basis, Datenerhebung), bleibt ungewiss, weshalb ihre Aussagen als irrelevant zurückzuweisen sind. Zu Kapitel 5.3: Es steht außer Frage, dass ein naturnäherer Umbau der Nebenarme des Hüttenbachs ökologische Aufwertungen mit sich bringen wird. Allerdings kann eine solche Umgestaltung auch ohne Einrichtung eines Baugebietes vorgenommen werden. Ob sich die landschaftsästhetische Wirkung wirklich innerhalb oder am Rand der Bebauung positiv auswirken kann, erscheint doch eher zweifelhaft. Zu Kapitel 8.1: Auch wenn das Saatgut von Rieger-Hofmann zertifiziert ist, kann eine derartig umfangreiche Ansaatmaßnahme aus Naturschutzsicht nicht unwidersprochen bleiben. Die naturnahe Umgestaltung von Fließgewässern hat immer wieder gezeigt, dass sich die gebietstypischen Arten nach kurzer Zeit selbständig ansiedeln; Ansaaten und Anpflanzungen sind weitestgehend überflüssig und überfrachten Gewässer und Ufer. Zweitens ist die Artenliste so auch nicht anwendbar, Arten wie Mentha longifolia, Succisa pratensis und Valeriana officinalis (wenn im engeren Sinne gemeint) gehören hier nicht hin, auch von Molinia caerulea ist abzuraten. Grundsätzlich ist auch das Saatgut von Rieger- Hofmann nicht kleinräumig gebietseigen, so dass nicht häufige Arten wie das Pfeifengras oder der Teufelsabbiss mit gebietsfremden Herkünften angesiedelt würden. Fazit zum Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Entwässerungskonzept: Die ökologischen Mängel sind oben aufgelistet. Grundsätzlich ist eine naturnahe Gewässerumgestaltung zu begrüßen, der Zusammenhang mit einem Baugebiet erweist derartigen Maßnahmen jedoch einen Bärendienst. Ob davon tatsächlich scheuere seltene Tierarten profitieren könnten, muss angesichts der Siedlungsnähe grundsätzlich in Zweifel gezogen werden. 6. Ergebnisse und Bewertungen eigener Erhebungen Der Gutachter kennt das Untersuchungsgebiet seit etwa 1986 und hat es seitdem immer wieder aufgesucht, dabei die vorkommenden Tier- und Pflanzenarten, die Vegetation sowie strukturelle Elemente studiert und erfasst. Grundsätzlich konnte eine Verschlechterung des Zustandes über die Jahre in Folge der Intensivierung der Landwirtschaft festgestellt werden. Dennoch haben sich einige durchaus wertvolle Strukturen und Elemente sowie einige bemerkenswertere Arten und Gesellschaften erhalten wurde das Gesamtgebiet an drei Terminen innerhalb der Vegetationsperiode in Augenschein genommen und kartiert. Im Jahre 2014 wurde das Gebiet außerdem durch den Biologen Volker Heimel aus Lünen häufiger aufgesucht, u.a. auch zur Feststellung von Fledermausarten. SEITE 7 10

8 Seine Ergebnisse sind hier mit berücksichtigt. Die für eine sinnvolle und angemessene Bewertung des Planungsgebietes relevanten Arten, Gesellschaften und Biotope werden im Folgenden in jeweiligen Kontexten genannt und ihr Vorkommen in naturschutzfachlicher Hinsicht eingeordnet bzw. bewertet. Hecken und sonstige Gehölzstrukturen: Bei den Heckenstreifen entlang des Grenzweges im Süden und entlang des Grünlandes nahe der westlichen Gebietsabgrenzung handelt es sich um Brombeerhecken. Derartige Heckenstrukturen sind in der durch Intensivlandwirtschaft und Vermaisung geprägten Landschaft um Selm selten geworden, da sie den Bearbeitungsmaschinen im Weg sind. Ihr Erhalt ist aus Gründen der Einzigartigkeit und Charakterisierung der Münsterländischen Parklandschaft unabdingbar. Sie stellen Bruthabitate vor allem für die Dorngrasmücke dar, die auch in mindestens einem Brutpaar vorhanden ist. Die Dorngrasmücke ist zwar durchaus in den letzten Jahren häufiger geworden, weil sie durch Fließgewässerumgestaltungen in deren Umfeldern wieder geeignete Brutplätze gefunden hat, sie ist jedoch abhängig von derartigen Strukturen und würde wieder verschwinden, wenn sie beseitigt werden. In der Brombeerhecke am Südgrenzweg wurden außerdem mehrfach der landesweit gefährdete, planungsrelevante Feldsperling beobachtet; Brutverdacht besteht in der Baumreihe am Grünland am Gebiets-Westrand (vgl. natur/arten/ rote_liste/pdf/rl-nw11-brutv%c3%b6gel-aves-endst.pdf). Hecken sind in Nordrhein-Westfalen generell gefährdet, wie auch Baumreihen und alte Einzelbäume, so dass ein Schutz geboten ist (vgl. veroeffentlichungen/loebf/schriftenreihe/roteliste/pdfs/s037.pdf). Ein adäquater Ersatz kann nicht geschaffen werden. Die in den Gutachten vorgeschlagenen Heckenpflanzungen können jedenfalls keinen Ersatz für die gewachsenen Strukturen von Brombeerhecken schaffen. Entscheidend ist, dass über der Brombeerhecke und zwischen den Birken am südlichen Randweg Jagdreviere der Zwergfledermaus existieren. Als planungsrelevante Art und solche des Anhangs IV der FFH-Richtlinie muss sie Schutzmaßnahmen erfahren. Zudem sind planmäßige Fledermauserfassungen zwingend einzufordern und nicht nur an einem Termin. Grünland: Zweifellos liegen bei dem Grünland im Planungsgebiet stark überdüngte, artenreiche Flächen vor, die z. B. durch Knäuelgras (Dactylis glomerata) und Wolliges Honiggras (Holcus lanatus) gekennzeichnet und teils stark verfilzt sind. Das Potenzial solcher Flächen auf Sandböden ist allerdings hoch, sobald eine zu intensive Düngung aussetzt und eine von der Frequenz sinnvolle Mahd oder von der Viehdichte her angemessene extensive Beweidung durchgeführt wird. Die Häufigkeit des Roten Straussgrases (Agrostis capillaris) besonders an den Rändern der langgestreckten verbrachten (ehemaligen?) Weide am Ostrand des Planungsraumes deutet ein entsprechendes Potenzial an. Angesichts der örtlichen Häufigkeit letztgenannter Art müsste vom LANUV geprüft werden, ob hier nicht ein gesetzlich geschütztes Biotop vorliegt. Die Ränder dieser Fläche sind zudem teilweise von Buckelrainen gesäumt, die eine wertvolle, stark zurück- SEITE 8 10

9 gegangene Kulturlandschaftsstruktur darstellen. Diese Fläche wurde vom Gutachter in ein Projekt aufgenommen, bei dem verschiedene Biotoptypenkartierungen konzeptionell überprüft und ihre Wertigkeitsresultate evaluiert werden sollen. Zu erwähnen ist auch die Grünlandfläche im Nordwesten des Planungsgebietes. Insgesamt ist sie zwar ebenfalls artenarm, weist aber am Graben etwas Feuchtgrünlandvegetation auf (Wasser-Schwaden, Glyceria maxima, und Wald-Simse, Scirpus sylvaticus), die zu entsprechenden Röhrichten tendieren, die ebenfalls zu den zurückgegangenen Vegetationstypen zählen. Die Offenlandstrukturen insgesamt sind für die Nahrungssuche bedeutend für Rauchschwalbe und Turmfalke (beide gefährdet nach der Roten Liste), Dohle, Haussperling (Vorwarnliste), Bachstelze (Vorwarnliste; eventuell Brut) und Stockente (geht zurück) sowie mindestens 12 weitere, ungefährdete Vogelarten. Gräben: Der Graben am Ostrand des Planungsgebietes weist Elemente der Mädesüßfluren (Filipendulion) auf u.a. mit Mädesüß (Filipendula ulmaria), Katzen-Baldrian (Valeriana procurrens) und Wald-Engelwurz (Angelica sylvestris) (als krautiger Ufersaum gefährdet nach der Roten Liste der gefährdeten Biotoptypen (vgl. veroeffentlichungen/loebf/schriftenreihe/ roteliste/pdfs/s037.pdf). Derartige Grabenvegetation ist in der intensiv genutzten Agrarlandschaft immer seltener geworden. Zum Graben an der nordwestlichen Grünlandfläche siehe die letzte Notiz unter Grünland. Hier findet sich hauptsächlich Wasser-Schwaden, örtlich auch Wald-Simse, teils mit Röhrichtbildungstendenzen. Ackerflur: Ackertypische Vogelarten, die überwiegend extrem stark zurückgegangen sind, konnten bis dato nicht nachgewiesen werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie dort fehlen. Vielmehr ist eine intensive Nachuntersuchung notwendig, die nicht mit einem Erfassungstermin erledigt ist. Die Ackerflur, aber auch das Grünland im Gebiet ist Lebensraum des Feldhasen, von dem mindestens ein Tier an zwei Terminen beobachtet werden konnte. Der Feldhase ist auf der Vorwarnliste der Roten Liste geführt (siehe arten/rote_liste/pdf/rl-nw11-saeugetiere-mammalia-endst.pdf). Im Ackerland findet sich zudem immer wieder als stark zurückgegangene Pflanzenart die Kornblume (Centaurea cyanus). Umfeld: V. Heimel untersuchte auch das Umfeld des Planungsgebietes auf seltene Tierarten hin. Dabei konnte er im Nahraum mehrfach Zwergfledermäuse, Steinkäuze und Grünfrösche nachweisen. Der Steinkauz brütet nicht weit südlich des Planungsgebietes. Breitflügelfledermäuse wurden jagend in der Nähe (östlich) beobachtet, bei dieser Art darf davon ausgegangen werden, dass sie Bestandteile der gesamten Freiland- Biotopstrukturen rund um Selm sind. Fazit der Eigenuntersuchungen: Das Gebiet enthält einige bedeutende Vorkommen, insbesondere seltener Tierarten SEITE 9 10

10 und Biotopstrukturen, die von den Gutachtern der ökon GmbH nicht gefunden wurden. Eine planmäßige Nacharbeit ist nötig, um die wirkliche Wertigkeit des Planungsraumes zu ermitteln. Zumindest das regelmäßige Auftreten der Zwergfledermaus und weiterer gefährdeter Tierarten lässt eine umstandslose Bebauung des Planungsgebietes nicht ohne Weiteres zu. 7. Gesamtfazit Es konnten beträchtliche fachlich relevante Mängel in den von der Stadt Selm bestellten Gutachten festgestellt werden, denen gegenüber die eigenen, nur an wenigen Terminen durchgeführten Erfassungen konkretere Ergebnisse auch seltener und gefährdeter Arten sowie Biotoptypen und Pflanzengesellschaften erbracht haben. Die Artenschutzprüfung wie auch die Biotopbewertungen in den Landschaftspflegerischen Begleitplänen können deshalb nicht als gültig betrachtet werden. Es erscheint dringend angeraten, auch das LANUV einzubeziehen und durch seine Mitarbeiter eine Biotopkartierung im Planungsraum durchführen zu lassen. Bei der bestehenden Sachlage ist in jedem Fall eine Bebauung des Planungsgebietes abzulehnen.. Dr. Götz Heinrich Loos, Dipl.-Geogr. (Biogeograph und Landschaftsökologe im Bereich Physische Geographie am Geographischen Institut der Ruhr-Universität Bochum) SEITE 10 10

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