( 10 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 2, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A) Beschluss
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- Swen Dittmar
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1 Beschluss vom Az.: 1/SVK/ Leitsätze: 1. Ändert der Bieter im Leistungsverzeichnis (als Bestandteil der Verdingungsunterlagen, 9 i. V. m. 10 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A) vorgegebene Mengenfaktoren ab und ersetzt diese durch eigene davon abweichende Mengenangaben, so ist das Angebot wegen Änderungen an den Verdingungsunterlagen gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A auszuschließen. 2. Fehlen im selbstgefertigten Kurz-LV des Bieters ganze LV-Positionen völlig und hat dieser überdies dort LV-Positionen numerisch benannt, die sich im Original-LV des Auftraggebers so nicht finden, ist das Angebot wegen Unvollständigkeit nach 25 Nr. 1 Abs. 1 b i. V. m. 21 Nr. 1 VOB/A auszuschließen. ( 10 Nr. 1 Abs. 1 b, 21 Nr. 1 Abs. 1, 21 Nr. 1 Abs. 2, 25 Nr. 1 Abs. 1 b VOB/A) 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen beim Regierungspräsidium Leipzig 1/SVK/ Beschluss In dem Nachprüfungsverfahren betreffend die Ausschreibung Umbau des ehemaligen Kasernengeländes zu Verwaltungsgebäuden in XXXXX, FM- und Informationstechnik, Haus 1-5 Verfahrensbeteiligte: 1. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, -Antragstellerin- 2. Landkreis, vertreten durch die Landrätin, -Auftraggeber- 3. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, -Beigeladene-
2 2 hat die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen nach der mündlichen Verhandlung vom durch den Vorsitzenden Regierungsoberrat Fett, die Hauptamtliche Beisitzerin Regierungsrätin Gerlach sowie den ehrenamtlichen Beisitzer Herrn Dr. Ebersbach am beschlossen: 1. Der Antrag wird zurück gewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens. Die Gebühr wird auf 2.550,- Euro fest gesetzt. Gründe I. Der Auftraggeber schrieb u. a. die FM- und Informationstechnik (Los 29) neben anderen Losen für den Umbau des ehemaligen Kasernengeländes europaweit im Offenen Verfahren nach der VOB/A aus. Nach dieser Veröffentlichung waren zu liefern: ca. 5 Stück Türsprechanlage, ca. 700 m BK- Kabel, ca. 5 Stück BK-Hausverteilung, ca m Lichtwellenkabel, ca. 470 Stück Spleißverbindungen, ca. 20 Stück LWL-Verteiler, ca m Datenkabel Cat 6, ca. 350 Stück Datendosen, ca. 950 Stück Messungen EN 50173, ca. 900 m Fernmeldekabel, ca. 30 Stück Telefon-Patchfeld, ca. 20 Stück Netzwerk-Verteilerschrank, ca. 400 m Kabelrohranlage, incl. Tiefbauleistungen. Die Zuschlags- und Bindefrist sollte am enden. Der voraussichtliche Ausführungszeitraum war auf Juli bis Oktober 2003 bestimmt. Als Zuschlagskriterien waren neben dem Preis auch noch die Ausführungsfrist, die Vergütungsbedingungen, Qualität, Funktionalität, technischer Wert, Gestaltung, Konstruktion, Folgekosten, Betriebskosten und Wartung in der einzig relevanten Aufforderung zur Angebotsabgabe aufgeführt. Im Eröffnungsprotokoll zur Submission am , Uhr, ist für die Beigeladene eine Angebotssumme in Höhe von 1XX.896,26 Euro vermerkt. In der Spalte "Bemerkungen zu Änderungsvorschlägen und Nebenangebote" ist ein Strichpunkt eingetragen. In der Spalte "anerkannt durch anwesende Bieter bzw. berechtigte Vertreter" befindet sich für die Beigeladene eine Unterschrift "Richter". Die Antragstellerin ist mit einer Bruttoangebotssumme in Höhe von 1XX.435,82 Euro preislich Zweitnehmende. Unter Berücksichtigung eines 5-prozentigen Preisnachlasses liegt
3 3 das Unternehmen XXXXX XXXXX GmbH (XXX) ebenfalls preislich vor der Antragstellerin (1XX.166,52 Euro). Am Ende des Eröffnungsprotokolls findet sich folgende Angabe: "Unterschrift Verhandlungsleiter bestätigt Unterschrift weiterer Vertreter des AG A. XXXXX " Das Angebot der Antragstellerin wurde sowohl im zweiten Vergabevorschlag des eingeschalteten Ingenieurbüros, das die Beigeladene für den Zuschlag vorsah als auch in einem früheren Vergabevorschlag, der die Nichtberücksichtigung der Beigeladenen wegen technischer Mängel vorsah und der Vergabekammer zunächst vorenthalten worden war, übereinstimmend ausgeschlossen. Zur Begründung heißt es wie folgt: "... Der Anbieter erkennt mit seinem DV-Angebot den Wortlaut des Ausschreibungs-LV nicht ausdrücklich als allein verbindlich an. Es wurden Änderungen in dem per DV-Technik erstellten Angebots-LV der XXX GmbH gegenüber dem Ausschreibungs-Leistungsverzeichnis vorgenommen: - Position "Steckdosenleiste 4-fach" fehlt im Angebots-LV" - In Position und wurde eine Mengenänderung vorgenommen - Der UT wurde im Angebots-LV als UT erfaßt. Das Angebot wurde nur teilweise vollständig abgegeben. Es fehlem: - Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung - Formblatt EVM Erg Ang Tarif NU nicht ausgefüllt - Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug gemäß EstG vom Finanzamt... Aufgrund der formellen Fehler wird das Angebot gemäß 25 1b VOB/A von der weiteren Bewertung ausgeschlossen. Hier heißt es: Ausgeschlossen werden Angebote, die dem 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 nicht entsprechen, 21 Nr. 1 Abs. 1 Satz 3: Der Auftraggeber soll allgemein oder im Einzelfall zulassen, dass Bieter für die Angebotsabgabe eine selbstgefertigte Abschrift oder selbstgefertigte Kurzfassung des LV benutzen, wenn sie den vom Auftraggeber verfassten Wortlaut der Urschrift des Leistungsverzeichnisses als allein verbindlich schriftlich anerkennen; Kurzfassungen müssen jedoch die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie in der Urschrift, wiedergeben." Mit Absageschreiben vom , eingegangen am , teilte der Auftraggeber der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, der Beigeladenen den Zuschlag zu erteilen. Es liege ein wirtschaftlicheres Nebenangebot vor.
4 4 Mit Schreiben vom , eingegangen am , rügte die Antragstellerin ihre beabsichtigte Nichtberücksichtigung. Gemäß ihrer Mitschrift der Submissionsergebnisse sei das Angebot der Beigeladenen ohne abgegebenes Nebenangebot verlesen worden. Deswegen gehe sie davon aus, dass bei Angebotseröffnung kein Nebenangebot der Beigeladenen vorgelegen habe. Demzufolge könne auch kein Zuschlag auf ein Nebenangebot der Beigeladenen erfolgen. Mit Schreiben vom wandte sich die Antragstellerin an die Vergabekammer und bat um Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens. Dem kam die Vergabekammer durch Zustellung des Antrags nach. Die Antragstellerin vertieft in ihrem Antrag ihren Vortrag aus dem Rügeschreiben. Sie bitte im übrigen um Nachprüfung, ob die Vergabe entsprechend den Wettbewerbsbedingungen Nr. 4 Abs. 1 bis 5 und der Bestimmungen der VOB/A 21 und 25 erfolgt sei. Sollte der Auftraggeber von seinem Ermessensspielraum Gebrauch gemacht haben und ein Hauptangebot wegen Abweichungen in technischer Sicht als Nebenangebot zugelassen haben, so sei ein solches Nebenangebot nach 25 Nr. 1 Abs. 2 in Verbindung mit 21 Nr. 3 S. 2 VOB/A auszuschließen. Darüber hinaus sehe sie das bieterschützende Gebot eines transparenten, chancengleichen Wettbewerbs des 97 Abs. 1 und 2 GWB verletzt. Weiterhin habe das prüfende Ingenieurbüro (Herr XXXXX) am heutigen Tage auf ihre Nachfrage hin telefonisch mitgeteilt, dass die Beauftragung der Beigeladenen aufgrund technischer Mängel im Angebot nicht der ursprüngliche Vergabevorschlag gewesen sei. Erst aufgrund der Ergebnisse eines auf Drängen des Auftraggebers einberufenen Bietergesprächs habe sich der Vergabevorschlag geändert. Sie behaupte, dass im Bietergespräch eine unstatthafte Änderung des Angebotes gemäß 24 VOB/A erfolgt sei. Sie behaupte ferner, dass das Angebot der Beigeladenen ohne Berücksichtigung des Bietergesprächs in Teilen so erhebliche technische Abweichungen von den Anforderungen des Leistungsverzeichnisses aufweise, dass es gemäß 25 Nr. 1 (b) VOB/A von der Wertung auszuschließen sei. Ihr Angebot sei ausweislich des Absageschreibens nicht aus anderen Gründen ausgeschlossen worden. In Falle einer fehlerhaften Nichtbeauftragung entstehe ihr ein Schaden durch entgangenen Gewinn in beträchtlicher Höhe. Mit Post vom heutigen Tage versende sie auch eine Rüge an den Auftraggeber. Der Briefumschlag des Einwurfeinschreibens trägt auf der Rückseite das gestempelte Datum " ". Im Geschäftsgang der Vergabekammer wurde es mit dem Datumstempel registriert.
5 5 Am ergänzte die Antragstellerin ihren Vortrag durch folgende Unterlagen: das Ausschreibungsdeckblatt, die Rüge beim Auftraggeber, die eigene Mitschrift der Submissionsergebnisse und das Absageschreiben, die dem Originalantrag nicht beilagen. Die Auftraggeberin trat dem Vortrag am wie folgt entgegen: Zur Submission sei versehentlich das Nebenangebot der Beigeladenen nicht mit benannt worden. Dieses habe jedoch nachweislich als Anlage zum Hauptangebot zur Submission vorgelegen. Die Beigeladene habe in dem Formblatt EVM (B) Ang, S. 3, die Abgabe eines Nebenangebotes ordnungsgemäß vermerkt. Die Perforation der Unterlagen sei nachweislich durchgeführt worden. Das Gesamtauftragsvolumen liege bei 16,141 Mio. Euro. Nach erfolgter Akteneinsicht ergänzte die Antragstellerin ihren Vortrag wie folgt: Das Ingenieurbüro habe drei Nebenangebote der Beigeladenen gewertet, obwohl keines bei der Submission verlesen worden sei. Beauftragt werden soll das Nebenangebot mit dem Leoni-Datenkabel. In der Wertung des Ingenieurbüros sei dazu vermerkt, dass für das im Angebot benannte Kabel vom Typ SC 300 kein Linkzertifikat vorliege. Die nachträgliche Erklärung des Bieters, eigentlich sei das Kabel vom Typ SC 600 gemeint, sei nach ihrer Ansicht unzulässig. Das gleiche gelte hinsichtlich der Wertung zum vorgelegten Zertifikat für das Acome-Kabel. Zudem sei das von der Beigeladenen angebotene LWL-Kabel (24 E 9) nicht der Vorgabe (2x12 E 9) entsprechend. Das Angebot der Firma XXX enthalte ebenfalls ein LWL-Kabel 24 E 9 statt des geforderten 2x12 E 9. Nach der Wertung des Auftraggebers sei die angebotene Siedle-Sprechanlage nicht gleichwertig zum Leitfabrikat ELCOM. Dieses Angebot habe zudem bei Eröffnung der Angebote dem Verhandlungsleiter nicht vorgelegen. Ein Vermerk darüber finde sich im Submissionsprotokoll nicht. Ihr eigenes Angebot erfülle die technischen Voraussetzungen. Die fehlenden Position erscheine häufiger im LV. Somit sei diese Steckdosenleiste mit ausgepreist. In der mündlichen Verhandlung hatten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, ihren Sachvortrag zu vertiefen. Die Antragstellerin beantragt, festzustellen, dass sie in ihren Rechten verletzt ist und die Vergabekammer die geeigneten Maßnahmen trifft, um eine Rechtsverletzung zu beseitigen und eine Schädigung der betroffenen Interessen zu verhindern. Der Auftraggeber beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
6 6 Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung wird verwiesen. Nach der mündlichen Verhandlung legte die Auftraggeberin erstmals weitere Vergabeunterlagen vor, die ein - auch technisches - Weiterverhandeln mit Bietern der engeren Wahl belegen. Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. 1. Der Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens ist zulässig. a) Die 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gemäß 2 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Einrichtung, Organisation und Besetzung der Vergabekammern des Freistaates Sachsen (SächsVgKVO) vom (SächsGVBl. S. 214) für den Antrag zuständig, da es sich um einen Bauauftrag im Sinne von 99 Nr. 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eines sächsischen Auftraggebers handelt. b) Die geplante Gesamtauftragssumme überschreitet die EU-Schwellenwerte. Nach 100 Abs. 1 GWB unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammer nur Aufträge, welche die Auftragswerte (Schwellenwerte) erreichen oder überschreiten. Der Schwellenwert für Bauaufträge liegt entsprechend der zum in Kraft getretenen Vergabeverordnung (VgV) bei ,- Euro ( 2 Nr. 4 VgV). Der Auftraggeber schätzt die Kosten für das Gesamtbauvorhaben auf umgerechnet über 16 Mio. Euro. Damit ist der Schwellenwert bei Weitem überschritten. c) Der Auftraggeber unterliegt gemäß 98 Nr. 1 GWB dem Vergaberechtsregime. d) Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß 107 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen antragsbefugt, das ein Interesse am Auftrag hat, eine Verletzung in bieterschützenden Rechten und zumindest einen drohenden Schaden darlegt. Als Bieterin hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Zuschlagserteilung signalisiert. Die Zurückweisung erfolgte ihres Erachtens wettbewerbswidrig. Als preislich Drittnehmende droht ihr ein Schaden in Höhe des entgangenen Auftrages, zumal sie die Wertbarkeit der beiden vor ihr liegenden Angebote in Abrede stellt.
7 7 e) Die Antragstellerin stellte einen zulässigen Nachprüfungsantrag nach 108 GWB. Der Antrag war gemäß 108 Abs. 1 Satz 1 GWB schriftlich einzureichen. Am ging bei der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ein Schreiben ein, in dem die Antragstellerin darum bat, ihre Nichtberücksichtigung zu überprüfen. f) Der Antrag erfüllt die Mindestanforderungen an die Begründungspflicht. Gemäß 108 Abs. 2 GWB muss die Begründung die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten, sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist. Die Antragstellerin bezeichnete den Auftraggeber als für die Vergabe des Auftrages verantwortliche Stelle. Mit unverzüglich nachgereichtem Schriftsatz hat sie Unterlagen zu ihrer Wettbewerbsstellung und zur Rüge beim Auftraggeber nachgereicht. Der Vorwurf der vergaberechtswidrigen Vergabe ist auch Gegenstand ihres Rügeschreibens vom g) Die mitgeteilte Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und die Bezuschlagung eines Nebenangebotes der Beigeladenen hat die Antragstellerin auch unverzüglich im Sinne des 107 Abs. 3 Satz 1 GWB gerügt. Sie wandte sich ohne schuldhaftes Zögern im Sinne des 121 BGB an den Auftraggeber. Während das OLG Düsseldorf (Beschluss vom , Verg 1/99) dem Unternehmen in der Regel 2 Wochen als Obergrenze bis zur Erklärung der Rüge belassen will, billigt die Literatur dem Antragsteller äußerstenfalls eine Frist zur Rüge von einer Woche zu (Ingenstau/Korbion, Kommentar zum Vergaberechtsänderungsgesetz, 107 Rdnr. 5). Im vorliegenden Fall liegen zwischen Kenntniserlangung von der Nichtberücksichtigung (Zugang Absageschreiben am ) und der Rüge (Eingang beim AG ) lediglich wenige Stunden. Dies ist nach beiden Ansichten als noch unverzüglich anzusehen. Dass die Rüge beim Auftraggeber ( ) und der Antrag bei der Vergabekammer ( ) nahezu zeitgleich eingingen, steht der Zulässigkeit des Antrags nicht entgegen. Zwar dürfte das dem auch in der Regierungsbegründung zum Vergaberechtsänderungsgesetz verankerten Grundsatz der Ermöglichung einer effektiven Abhilfemöglichkeit durch den Auftraggeber widersprechen, nichtsdestotrotz knüpft 107 Abs. 3 GWB die Präklusionswirkung einzig und allein an eine nicht unverzügliche Rüge beim Auftraggeber nach Erkennen eines Vergaberechtsverstoßes an. 2. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
8 8 Der Auftraggeber war verpflichtet, das Angebot der Antragstellerin aus mehrerlei Gründen auszuschließen, so dass es zumindest an der für 114 Abs. 1 GWB notwendigen Rechtsverletzung der Antragstellerin fehlt. Die Vergabekammer Sachsen sieht bei einem Antragsteller, der aufgrund zwingender Ausschlussgründe keinerlei Aussicht auf eine reale Zuschlagschance hat - im Gegensatz zur überwiegenden Meinung der Oberlandesgerichte - zwar nicht die Antragsbefugnis nach 107 Abs. 2 GWB beeinträchtigt, da diese lediglich die Geltendmachung der Verletzung in eigenen Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften und die Darlegung eines zumindest drohenden Schadens verlangt. Sie ist aber auch der Meinung, dass - abgesehen von schwerwiegenden Verstößen, die zwingend die Aufhebung der Ausschreibung nach sich ziehen müssen - von vornherein für eine nach 114 Abs. 1 GWB für einen begründeten Antrag notwendige Rechtsverletzung gerade des Antragstellers kein Raum bleibt, wenn dessen Angebot zwingend auszuschließen war (vgl. insoweit auch die Rechtsprechung des BGH zur Verneinung von Schadenersatzsprüchen bei nichtkonformen Angeboten; Urt. v , X ZR 67/00, Vergaberechts-Report 6/2002, S. 1 und zuletzt Urt. v , X ZR 50/01, S. 10). So liegt es hier. Gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A werden Angebote nach dessen Wortlaut ohne jegliches Ermessen des Auftraggebers ausgeschlossen, die nicht den Vorschriften nach 21 Nr. 1 Abs. 1 und 2 VOB/A entsprechen. a) Nach 21 Nr. 1 Abs.2 VOB/A sind Änderungen an den Verdingungsunterlagen unzulässig. Die Antragstellerin hat in den Leistungspositionen (Daten-Anschlußdose 2- fach) und (LWL-Spleißbox) den vorgegebenen Mengenfaktor in ihrer Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses, das gemäß 10 Nr. 1 Abs. 1 b) i. V. m. 9 VOB/A zu den Verdingungsunterlagen gehört, abgeändert und durch eine eigene davon abweichende Mengenangabe 11 statt 2 und 1 statt 2) ersetzt. Damit hat sie die uneingeschränkte - auch mengenmäßige - Relevanz dieser LV-Position verneint und die vorgegebenen Parameter des Leistungsverzeichnisses in Abrede gestellt und somit auch Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen, die zwingend den Ausschluss des Angebotes nach sich ziehen.
9 9 b) Darüber hinaus hat die Antragstellerin auch nicht alle geforderten Preise und Erklärungen angegeben wie dies 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A fordert. Diese Vorschrift ist grundsätzlich als Muß-Vorschrift zu lesen, da nur auf diese Weise eine Vergleichbarkeit der Angebote erzielt wird (OLG Brandenburg, B. v , Verg W 12/02, S. 6). Ein Bieter genügt den Anforderungen des 21 Nr. 1 Abs. 1 S. 3 VOB/A nur dann, wenn u. a. alle Preise angibt bzw. wenn er zu allen Positionen der Leistungsbeschreibung Stellung nimmt. Die Antragstellerin hat die Position (Steckdosenleiste 4-fach) überhaupt nicht in ihrem selbst gefertigten Kurz-LV verzeichnet. Vielmehr findet sich dort eine Eintragung, die der nachfolgenden - völlig fehlenden - Position entspräche. Ein Verstoß gegen die - vollständige - Angabe aller geforderten LV-Positionen samt geforderter Preise erfüllt gemäß des schon zitierten 25 Nr. 1 Abs. 1 b) VOB/A wiederum einen zwingenden Ausschlusstatbestand. Es liegt auch kein - in der Rechtsprechung z. T. vor dem Hintergrund des Gebots sparsamer Haushaltsführung und zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse teilweise befürworteter - Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde, das Angebot der Antragstellerin trotz der fehlenden Preisangabe zu werten. Eine Ausnahme kann allenfalls dann in engsten Grenzen gerechtfertigt sein, wenn die fehlenden Angaben die Eindeutigkeit des Angebots nicht tangieren, sie auf Grund der Geringfügigkeit keine kalkulatorischen Auswirkungen auf das Wertungsergebnis besitzen und Manipulationen von Seiten des Bieters ausgeschlossen sind (OLG Saarbrücken, VergabeR 2002, 493; OLG Brandenburg, B. v , Verg W 12/02). Dass hier ein solcher - seltener - Ausnahmefall vorliegt, kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, zumal ohnehin noch weitere Ausschlussgründe eingreifen. Die fehlende Angabe eines Preises ist hier deshalb nicht unproblematisch, weil sich die Lücke unter Heranziehung der Preisangaben der Antragstellerin im übrigen nicht zweifelsfrei schließen ließe - wie dies die Antragstellerin schriftsätzlich vorgetragen hat. Dies wird man mit dem OLG Dresden (VergabeR 2002, 174 ff.) zweifelsohne nur für den Fall anerkennen können, in denen die fehlende Preisangabe zu keiner schlussendlichen Korrektur der Gesamtangebotssumme führen musste. In der dortigen Fallkonstellation, die auch schon die erkennende Vergabekammer analog zum OLG entschieden hatte, ließ sich der fehlende Preis aus der Summe des Gesamtpreises für den Titel errechnen. Außerdem war in jenem Fall eine identische Position im übrigen Leistungsverzeichnis vorhanden, die betragsmäßig die Differenz zwischen dem angegebenen Gesamtpreis des Titels und der Summe der Einzelpositionen dieses Titels entsprach.
10 10 Die vorliegende Fallkonstellation entspricht dem schon deshalb nicht, weil hier eine vollständige Leistungsposition samt geforderter Preise fehlt und auch nicht in Zwischensummen oder der Angebotsendsumme enthalten ist. Dem gemäß kann es dahin stehen, dass es im Leistungsverzeichnis tatsächlich zwei parallele Leistungspositionen gibt, die ausgepreist wurden. Ausschlaggebend bei der Ermittlung des Gewichts der fehlenden Preisangabe kann, um Manipulationen zu vermeiden, nur das Angebot des betroffenen Bieters selbst sein (so auch OLG Brandenburg, B. v , Verg W 12/02). Das Angebot der Antragstellerin bietet insoweit aber keine sicheren Erkenntnisse Seinem äußeren Erscheinungsbild nach scheint die Preisangabe vergessen worden zu sein, da diese Position auch im Übertrag keinen Niederschlag gefunden hat. Da sich die Geringfügigkeit der Lücke, sofern dies überhaupt taugliche Messlatte für die Wertung eines unvollständigen Angebots sein darf (vgl. obiter dictum II des BGH in seiner Entscheidung vom , X ZB 43/02), durch den Auftraggeber nicht verlässlich bestimmen lässt, musste das Angebot der Antragstellerin auch wegen der fehlenden Leistungsposition zwingend von der Wertung ausgeschlossen werden. c) Schließlich war das Angebot der Antragstellerin auch noch aus einem dritten Grund von der Wertung auszuschließen. So hat die Antragstellerin in ihrem Kurz-LV, das - wie dargelegt - schon Änderungen vorgegebener Mengenangaben sowie fehlende LV- bzw. Preispositionen aufweist, auch noch LV-Positionen aufgeführt, die sich im Original-Lang-LV der Auftraggeberin so nicht finden. Die Antragstellerin ist - wie das Planungsbüro richtigerweise festgestellt hat - mit den selbst erfundenen Leistungspositionen bis von den Vorgaben des Muster- LV s des Auftraggebers abgewichen, das derartig bezeichnete Leistungspositionen gar nicht aufweist. Insoweit ist es wegen der identitätswahrenden Wirkung des Kurz-LV s und der Vergleichbarkeit der Angebote irrelevant, dass diese Positionen inhaltlich (wohl) den tatsächlichen Leistungspositionen entsprechen. Insoweit hat die VK Saarland (B. v , 3 VK 6/2000, IBR 2001, 221) zu Recht entschieden, dass entsprechend 21 Nr. 1 Abs. 3 S. 1 VOB/A auch in einem Kurz- Leistungsverzeichnis alle geforderten Angaben eingetragen werden müssen und fehlende
11 11 Angaben das Angebot unvollständig machen und zum Ausschluss des Angebots führen müssen. 21 Nr. 1 Abs. 3 S. 1 VOB/A bestimmt eindeutig, dass Kurzfassungen die Ordnungszahlen (Positionen) vollzählig, in der gleichen Reihenfolge und mit den gleichen Nummern wie die Urschrift, wiedergeben. Füllt der Bieter - wie hier die Antragstellerin - das vorgegebene Lang-LV nicht aus, besteht potenziell immer die Gefahr einer Verkürzung des vom Auftraggeber in dieser Weise Gewollten, so dass letztlich fahrlässigerweise ein lediglich unvollständiges Leistungsverzeichnis vorgelegt wird, dass nicht 21 Nr. 1 VOB/A entspricht. Bei dieser Sachlage kann es dahin stehen und liegt außerhalb des Entscheidungsbereichs der Vergabekammer, ob die Nebenangebote der Beigeladenen mangels nachgewiesener Zertifizierung überhaupt bezuschlagensfähig waren und ob nicht etwa auch das Angebot der Firma XXX wegen nicht nachgewiesenen Zugangs beim Auftraggeber vor Eröffnung des ersten Angebots als rechtzeitig abgegeben zu gelten hat. Soweit der Auftraggeber entgegen 24 VOB/A die Firma XXX aufgefordert hatte, Leistungen nach Submission nunmehr dem LV gleichwertig anzubieten, würde dies im übrigen nur zur Nichtbewertung des nachverhandelten Angebots führen müssen. Dies und die sonstigen Umstände der Wertung der Angebote haben die Vergabekammer jedoch veranlasst, die zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten. III. Die Antragstellerin trägt als Unterliegende die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens ( 128 Abs. 3 Satz 1 GWB). Die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der erkennenden Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstandes des Nachprüfungsverfahrens ( 128 Abs. 2 GWB). Der Gesetzgeber hat mit dieser an 80 Abs. 2 GWB angelehnten Regelung klargestellt, dass - wie im Kartellverwaltungsverfahren - vorrangig auf die wirtschaftliche Bedeutung des Verfahrens abzustellen ist (Kollmorgen in Langen/Bunte GWB, 8. Auflage 1998, 80 Rdnr. 18). Die Vergabekammern des Bundes haben eine zum überarbeitete Gebührenstaffel erarbeitet, die die erkennende Vergabekammer im Interesse einer bundeseinheitlichen Handhabung übernimmt. Diese Staffel sieht bei einem Streitwert unter ,- Euro, aber über ,- Euro, eine Gebühr - geringfügig über der Mindestgebühr - in Höhe von 2.550,- Euro vor. Die Erhebung
12 12 der Gebühr ist auch angesichts des personellen und sachlichen Aufwands gerechtfertigt. Gründe dafür, diesen Betrag aus Billigkeitserwägungen zu ermäßigen, sind nicht ersichtlich. Der Betrag (2.550,- Euro) ist untere Verwendung beigefügten Zahlungsformulars binnen zweier Wochen nach Zugang dieser Entscheidung zu dem Buchungskennzeichen XXXXX bei der Hauptkasse Sachsen, Außenstelle Chemnitz, auf das Konto-Nr. XXXXX bei der Sparkasse Dresden, BLZ zu entrichten. Auslagen, die nicht schon durch diese Verfahrensgebühr abgedeckt wären, sind nicht angefallen. Die Beigeladene trägt ihre Auslagen selbst. Da sie es mangels Antragstellung abgelehnt hat, ein eigenes Kostenrisiko einzugehen, kann sie umgekehrt in entsprechender Anwendung der 154, 162 VwGO auch keine Kostenerstattung beanspruchen. IV. Gegen die Entscheidungen der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen ist gem. 116 Abs. 1 GWB die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen, die mit der Zustellung der Entscheidung beginnt ( 117 Abs. 1 GWB), schriftlich beim Beschwerdegericht einzulegen. Beschwerdegericht für die 1. Vergabekammer des Freistaates ist das Oberlandesgericht Dresden, Vergabesenat, Schlossplatz 1, Dresden. Die Beschwerde muss zugleich mit ihrer Einlegung begründet werden ( 117 Abs. 2 GWB). Die Beschwerdebegründung muss enthalten: 1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Kammer angefochten wird und eine abweichende Entscheidung beantragt wird, 2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Mit der Einlegung der Beschwerde sind die anderen Beteiligten des Verfahrens vom Beschwerdeführer durch Übermittlung einer Ausfertigung der Beschwerdeschrift zu unterrichten. Die sofortige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer. Die aufschiebende Wirkung entfällt zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist.
13 13 Fett Gerlach Dr. Ebersbach Der ehrenamtliche Beisitzer Dr. Ebersbach hat hat nach Beschlussfassung auf eine Unterschriftsleistung verzichtet. Diese ist gemäß 5 Nr. 1 der Geschäftsordnung der 1. Vergabekammer des Freistaates Sachsen nicht notwendig.
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