Neuordnung der Treuhändervergütung nach PfandBG

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1 Es gilt das gesprochene Wort! Neuordnung der Treuhändervergütung nach PfandBG Stefan Schrader

2 Das erwartet Sie: Teil I: Treuhändervergütung und Auslagenersatz 1. Bisherige Rechtslage/Verwaltungspraxis a) Grundlagen der Treuhändervergütung b) Bemessung der Treuhändervergütung c) Mehrwert-/Umsatzsteuer d) Auslagen 2. Was hat sich geändert? a) Gesetzliche Grundlagen b) Verwaltungspraxis Teil II: Fragen und Diskussion Treuhändervergütung Seite 2

3 Bisherige Rechtslage: Treuhänder und Stellvertreter erhalten von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung; diese ist von der Pfandbriefbank gesondert zu erstatten und auf Verlangen vorzuschießen [ 11 Abs. 1 PfandBG (alt)]) - Der Vergütungsanspruch richtete sich somit unmittelbar gegen die BaFin --> Bank zahlte nur im Auftrag und für Rechnung der BaFin zwecks Vermeidung eines doppelten Zahlungswegs - Dies bedeutete Veranschlagung im Haushalt der BaFin, auch wenn aufgrund Erstattungsanspruch entsprechender wirtschaftlicher Aufwand im Ergebnis nicht entstanden ist - Beachtung haushaltsrechtlicher Vorgaben Treuhändervergütung Seite 3

4 Grundlagen der Treuhändervergütung (alt) (1) 11 Abs. 1 PfandBG: Angemessene Vergütung ; Festsetzung durch BaFin mit bindender Wirkung mittels Verwaltungsakts - Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch Verwaltungspraxis --> Regelvergütungstabelle - Zusätzliche Zahlungen und Leistungen über den festgesetzten Betrag hinaus unzulässig - Grundsätzlich kein Ersatz von Auslagen; kein Ersatz für Fahrtkosten zwischen Wohnung des Treuhänders und Bank - Mitteilung der geleisteten Zahlungen durch Pfandbriefbank am Jahresende --> Kontrolle durch BaFin Treuhändervergütung Seite 4

5 Grundlagen der Treuhändervergütung (alt) (2) - Persönliche Verhältnisse des Treuhänders bleiben bei der Festsetzung der Vergütung grundsätzlich unberücksichtigt - Treuhänder und Stellvertreter erhalten (Grund)Vergütung auch dann, wenn keine oder nur geringe Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit - Auf Vergütung(sanspruch) kann nicht, auch nicht teilweise verzichtet werden (Rechtsgedanke des 2 Abs. 3 BBesG) - Möglichkeit einer abweichenden Arbeitsteilung zwischen Treuhänder und Stellvertreter (vgl. auch Seite 8) - Treuhändervergütung darf zu keiner finanziellen Abhängigkeit zur BaFin führen (wg. 7 Abs. 4 Satz 2 PfandBG) Treuhändervergütung Seite 5

6 Bemessung der Treuhändervergütung (alt) (1) Grundsatz: Treuhändervergütung ist unter zwei Gesichtspunkten zu bemessen: Honorierung der Bereitschaft zur Wahrnehmung des Amtes und der damit verbundenen Aufgaben und Verantwortung Äquivalent für die im Treuhänderamt erbrachte Leistung unter Berücksichtigung des tatsächlichen oder zu erwartenden Arbeitsumfangs aber: keine Gegenleistung im Sinne eines Arbeitsentgelts keine Berechnung nach Zeiteinheiten - Pauschalierung - Vergütung im engen Rahmen (vgl. Begründung zu 7 PfandBG, BT-Drs. 17/1720, S. 49) Treuhändervergütung Seite 6

7 Bemessung der Treuhändervergütung (alt) (2) Orientierung der Treuhändervergütung an Vergütung eines Beamten nach Besoldungsgruppe A 16 (höchste Stufe) (Kriterium Komplexität der Aufgaben und erforderliche Qualifikation) Anpassung, wenn Besoldung um insgesamt 10% gestiegen Bemessung nach Pfandbriefumlauf der Pfandbriefbank (Berücksichtigung des tatsächlichen/zu erwartenden Arbeitsumfangs) - Bisher acht Umlaufklassen zugrundegelegt, denen jeweils Regelvergütungssätze zugeordnet waren - Mit steigendem Pfandbriefumlauf steigt die Vergütung bis zum Erreichen der letzten Umlaufklasse Abschlag bis zu 25% bei vorwiegend großvolumigem Geschäft möglich Grund: Anpassung, da höhere Umlaufklasse bei geringeren Stückzahlen Treuhändervergütung Seite 7

8 Bemessung der Treuhändervergütung (alt) (3) Vergütung des Stellvertreters grundsätzlich mit 70% zu bemessen, sofern nicht reiner Verhinderungsvertreter (in diesem Fall max. 50% der Treuhändervergütung) Bei Arbeitsteilung zwischen Treuhänder und Stellvertreter Gewichtung der Gesamtvergütung im Verhältnis 55% zu 45% möglich In Einzelfällen auch andere Arbeitsteilung und Gewichtung zwischen Treuhänder und Stellvertreter denkbar Treuhändervergütung Seite 8

9 Berücksichtigung zu zahlender Mehrwertsteuer (alt) Bisheriger Grundsatz: Etwaig vom Treuhänder zu entrichtende Mehrwert-/Umsatzsteuer hat keine Auswirkung auf die Höhe der Treuhändervergütung und bleibt daher unberücksichtigt; sie ist aus der Vergütung, nicht auf die Vergütung zu zahlen - Frage: Treuhändertätigkeit umsatzsteuerfreie Leistung? - Kann nicht von BaFin entschieden werden - Wird von den Finanzbehörden unterschiedlich beurteilt - Nicht Aufgabe der BaFin, die Folgen unterschiedlicher steuerlicher Belastung, die offenbar auch aufgrund der in den Bundesländern verschieden ausgelegten Steuergesetze entsteht, durch eine Anpassung der Vergütungshöhe im Einzelfall auszugleichen Treuhändervergütung Seite 9

10 Ersatz von Auslagen (alt) Bis zur Novelle keine (ausdrückliche) Rechtsgrundlage für Ersatz von Auslagen vorhanden Grundsätzlich kein Ersatz von Auslagen; kein Ersatz für Fahrtkosten zwischen Wohnung des Treuhänders und Pfandbriefbank nur im Ausnahmefall hat die BaFin die Erstattung von außergewöhnlichen Auslagen durch die Pfandbriefbank zugelassen, z.b. für Besuch des Treuhänderseminars Treuhändervergütung Seite 10

11 Gesetzliche Neuregelung der Treuhändervergütung 11 Abs. 1 PfandBG: Der Treuhänder und seine Stellvertreter erhalten von der Pfandbriefbank eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. Darüber hinausgehende Leistungen sind unzulässig. - Der Vergütungsanspruch richtet sich nicht mehr gegen die BaFin, sondern unmittelbar gegen die Pfandbriefbank - Keine Veranschlagung im Haushalt der BaFin mehr - Erstmalig Anspruch auf Ersatz von notwendigen Auslagen Treuhändervergütung Seite 11

12 Grundlagen der Treuhändervergütung (neu) (1) 11 Abs. 1 Satz 1 PfandBG: Angemessene Vergütung Festsetzung durch BaFin mit bindender Wirkung mittels Verwaltungsakts - Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffs durch Verwaltungspraxis --> weiterhin Regelvergütungstabelle - Über den festgesetzten Betrag hinaus gehende Leistungen sind mit Ausnahme der notwendigen Auslagen unzulässig - Mitteilung der geleisteten Zahlungen durch Pfandbriefbank am Jahresende --> Kontrolle durch BaFin Treuhändervergütung Seite 12

13 Grundlagen der Treuhändervergütung (neu) (2) - Persönliche Verhältnisse des Treuhänders bleiben bei der Festsetzung der Vergütung grundsätzlich unberücksichtigt (Ausnahme: Veranlagung zur Umsatzsteuer) - Treuhänder und Stellvertreter erhalten (Grund)Vergütung auch dann, wenn keine oder nur geringe Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit - Auf Vergütung(sanspruch) kann nicht, auch nicht teilweise verzichtet werden - Möglichkeit einer abweichenden Arbeitsteilung zwischen Treuhänder und Stellvertreter - Treuhändervergütung darf zu keiner finanziellen Abhängigkeit zur BaFin führen Treuhändervergütung Seite 13

14 Bemessung der Treuhändervergütung (neu) (1) Treuhändervergütung ist auch weiterhin unter den zwei bisher maßgeblichen Gesichtspunkten zu bemessen: Honorierung der Bereitschaft zur Wahrnehmung des Amtes und der damit verbundenen Aufgaben und Verantwortung Äquivalent für die im Treuhänderamt erbrachte Leistung unter Berücksichtigung des tatsächlichen oder zu erwartenden Arbeitsumfangs aber: keine Gegenleistung im Sinne eines Arbeitsentgelts keine Berechnung nach Zeiteinheiten - Pauschalierung - Vergütung im engen Rahmen (vgl. Begründung zu 7 PfandBG, BT-Drs. 17/1720, S. 49) Treuhändervergütung Seite 14

15 Bemessung der Treuhändervergütung (neu) (2) Modifizierung der Vergütungsstruktur Treuhändervergütung setzt sich zukünftig aus einem fixen Sockelbetrag und einer variablen Komponente zusammen - Fixe Vergütungskomponente: Treuhänder: 700 Euro monatlich Stellvertreter: 500 Euro monatlich - Variable Komponente: (Berücksichtigung des tatsächlichen/zu erwartenden Arbeitsumfangs) Bemessung nach Pfandbriefumlauf der Pfandbriefbank - Unterteilung in sechs Umlaufklassen - Jeder Umlaufklasse wird jeweils ein fester prozentualer Zuschlag auf die fixe Vergütungskomponente zugeordnet Treuhändervergütung Seite 15

16 Bemessung der Treuhändervergütung (neu) (3) - Mit steigendem Pfandbriefumlauf steigt der prozentuale Zuschlag bis zum Erreichen der letzten Umlaufklasse Berücksichtigung institutsspezifischer Besonderheiten - Abschlag bis zu 25 Prozentpunkte bei vorwiegend großvolumigem Geschäft möglich - Anhebung der variablen Komponente um bis zu 25 Prozentpunkte, in besonders begründeten Einzelfällen bis zu 50 Prozentpunkte möglich, z.b. wenn Pfandbriefbank regelmäßig komplexe gewerbliche Finanzierungen oder Staatsfinanzierungen bzw. eine Vielzahl von Einzeldarlehen im Retailgeschäft in Deckung nimmt --> Es ergibt sich folgende neue einheitliche Regelvergütungstabelle: Treuhändervergütung Seite 16

17 Neue Regelvergütungstabelle (ab ) Umlauf Regelvergütung nach PfandBG in Mrd. EUR Treuhänder Stellvertreter fix variabel insgesamt fix variabel insgesamt 0 < % % < % % < % % < % % < % % ab % % Treuhändervergütung Seite 17

18 Auswirkungen der Modifikation der Vergütungsstruktur Neue Gesamtvergütung führt grundsätzlich nicht zu einer Schlechterstellung im Vergleich zur bisher gezahlten Vergütung Anstehende generelle Anhebung der Treuhändervergütung mit abgedeckt/eingearbeitet Keine einheitliche Vergütungserhöhung um einen festen Betrag oder Prozentsatz für alle Treuhänder und Stellver- treter Vergütungserhöhung bewegt sich (systembedingt) zwischen 3,7% und 42,85% (bezogen auf Regelvergütung) Treuhändervergütung Seite 18

19 Berücksichtigung zu zahlender Mehrwertsteuer (neu) (1) Modifizierung der bisherigen Verwaltungspraxis - Steuerrechtliche Behandlung der Treuhändervergütung, d.h. die Einstufung der Treuhändertätigkeit nach dem PfandBG als umsatzsteuerfreie Leistung durch Finanzämter weiterhin uneinheitlich - Sofern Treuhänder zur Zahlung von Umsatzsteuer auf die Treuhändervergütung veranlagt, ist abzuführende Umsatzsteuer unter folgenden Voraussetzungen von Bank als zusätzlicher Teil der Vergütung zu zahlen: Einmalige Überprüfung der Entscheidung/Einstufung des Finanzamtes in einem Rechtsbehelfsverfahren Nachweis gegenüber der Pfandbriefbank in Bezug auf Veranlagung und erfolglose Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Durchführung eines Klageverfahrens nicht gefordert Treuhändervergütung Seite 19

20 Berücksichtigung zu zahlender Mehrwertsteuer (neu) (2) - Grundlage hierfür ist der Festsetzungsbescheid der BaFin, der zukünftig eine dahingehende Klausel enthalten wird - Sachgerechter Interessenausgleich, da Treuhänder nur dasjenige zugemutet wird, was (auch) in eigenen Angelegenheiten zu erwarten wäre Treuhändervergütung Seite 20

21 Ersatz notwendiger Auslagen (1) Anspruch gegen Bank auf Ersatz der notwendigen Auslagen Keine Festsetzung des Auslagenersatzes durch die BaFin - Rolle der BaFin beschränkt auf Überprüfung, ob als Auslagenersatz gezahlte Beträge angemessen sind Möglichkeit, im Rahmen der Verwaltungspraxis Einzelheiten festzulegen Ermöglichung von Pauschalzahlungen zwecks Vereinfachung (vgl. Begründung zu 11 PfandBG, BT-Drs. 17/1720, S. 49) Erstattung von Auslagen grundsätzlich nur gegen (Einzel-) Nachweis (zu der Ausnahme im Folgenden) Treuhändervergütung Seite 21

22 Ersatz notwendiger Auslagen (2) Notwendige Auslagen zu unterteilen in - (notwendige) gewöhnliche Auslagen, d.h. solche, die regelmäßig im Rahmen der Ausübung des Treuhänderamtes anfallen (z.b. Fahrtkosten vom Wohnort des Treuhänders zur Pfandbriefbank) - (notwendige) außergewöhnliche Auslagen (z.b. Teilnahme am Treuhänderseminar oder notwendigerweise durchzuführende Dienstreisen) Pauschale Abgeltung von notwendigen gewöhnlichen Auslagen Ohne Einzelnachweis bis zu einem Betrag von 100,00 Euro pro Monat zur Vereinfachung des Verfahrens möglich, sofern sich die konkrete Höhe der Pauschale jeweils an den voraussichtlich zu erwartenden oder üblicherweise entstehenden durchschnittlichen Aufwendungen des Treuhänders bzw. Stellvertreters orientiert Darüber hinausgehende Erstattung nur gegen Einzelnachweis Treuhändervergütung Seite 22

23 Wie geht es weiter? - Umsetzung Umsetzung der Neuordnung Neuordnung der Vergütungsstruktur soll mit Wirkung zum umgesetzt werden Anpassung der Treuhändervergütungen an neue Vergütungsstruktur erfolgt von Amts wegen durch Neufestsetzung nach Anhörung der Pfandbriefbank Im Falle wesentlicher Änderung des Pfandbriefumlaufs, spätestens im Rahmen der Verlängerung der Bestellung erfolgt Überprüfung der variablen Komponente sowie gegebenenfalls Neufestsetzung der Vergütung BaFin kontrolliert korrekte Zahlung der festgesetzten Vergütungen und Höhe der erstatteten Auslagen anhand der jeweils zum Jahresende von den Pfandbriefbanken zu übersendenden Aufstellung über alle an Treuhänder und Stellvertreter geleisteten Zahlungen Treuhändervergütung Seite 23

24 Zum Abschluss Fragen? Treuhändervergütung Seite 24

25 Ende des Vortrags Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Treuhändervergütung Seite 25

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