Besondere Vereinbarungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Hotelbetriebe. Inhaltsverzeichnis

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1 Besondere Vereinbarungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Hotelbetriebe Inhaltsverzeichnis 1 Versicherungsnehmer 2 Betriebsbeschreibung 3 Versichertes Risiko 4 Mitversicherte Personen 5 Nebenrisiken 5.1 Haus- und Grundbesitz Bauherren-Haftpflicht 5.2 Tankstellen/-Anlagen 5.3 Explosive Stoffe 5.4 Tierhaltung 5.5 Arbeitsmaschinen 5.6 Leitungen 5.7 Ausstellungen 5.8 Reklame-Einrichtungen 5.9 Betriebsfeiern 5.10 Sozial-Einrichtungen 5.11 Fahrräder und Boote 5.12 Waffen 5.13 Subunternehmer 5.14 Veranstaltungen 6 Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 6.1 Vorsorge 6.2 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander 6.3 Auslandsschäden 6.4 Vermögensschäden 6.5 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander 6.6 Tätigkeitsschäden 6.7 Be- und Entladeschäden 6.8 Leitungsschäden

2 6.9 Allmählichkeitsschäden 6.10 Belegschaftshabe 6.11 Mietsachschäden 6.12 Gewässerschäden 6.13 Vertragshaftung 6.14 Eingebrachte Sachen ( 701 ff. BGB) Gefährdungshaftung Verschuldenshaftung Aufbewahrung von Wertsachen Maximierung der Versicherungssumme Gästesafes 6.15 Nicht eingebrachte Sachen 6.16 Kraftfahrzeuge 6.17 Gepäck in Kfz 6.18 Bewegen fremder Kfz 7 Risikobegrenzungen 8 Ausschlüsse 9 Versehensklausel 10 Private Risiken 11 Deckungssummen 12 Beitragsberechnung 13 Betriebseinstellung/Nachhaftung 14 Maklerklausel

3 Besondere Vereinbarungen zur Spezial-Haftpflichtversicherung für Hotelbetriebe 1. Versicherungsnehmer 1.1 Versicherungsnehmer ist die Firma $ 1.2 Weitere Versicherungsnehmer sind $ 2. Betriebsbeschreibung Betreiber eines Hotel- und Restaurationsbetriebes 3. Versichertes Risiko 3.1 Betriebsrisiko Versichert ist im Rahmen dieses Vertrages nach Maßgabe der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der folgenden Vertragsbestimmungen, wobei letztere den Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen (AHB) vorgehen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus den sich durch die Betriebsbeschreibung ergebenden Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten. 3.2 Umweltrisiko Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Haftpflichtansprüchen aus Umweltschäden. 3.3 Produkterisiko Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Haftpflichtansprüchen aus Produkteschäden. 3.4 Reiseveranstalter Sofern vereinbart, ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in seiner Eigenschaft als Reiseveranstalter versichert. Es gelten die beigefügten Bedingungen und Risikobeschreibungen für Reiseveranstalter. Seite 1

4 4. Mitversicherte Personen Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die persönliche gesetzliche Haftpflicht 1. der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit (gemäß Arbeitssicherheitsgesetz) und der Sicherheitsbeauftragten (gemäß 719 RVO), in dieser Eigenschaft; 2. sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen und in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Personen (Mitarbeiter fremder Unternehmen, Leiharbeiter, Praktikanten usw.) für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt. 3. der aus den Diensten des Versicherungsnehmers ausgeschiedenen - ehemaligen - gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und der sonstigen Betriebsangehörigen aus ihrer früheren Tätigkeit für den Versicherungsnehmer. 5. Nebenrisiken Ohne besondere Anzeige mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den betriebs- und branchenüblichen Nebenrisiken (wie z.b. hoteleigenen Schwimmbädern, Parkplätzen, Kegel-, Bowlingbahnen, Sälen, Freizeit-, Sporteinrichtungen - auch Fitnessräumen, Tennis- und Squashanlagen, ausgenommen lediglich Reitbahnen, Reithallen und Vorhaltung von Reitpferden - und dergl.), insbesondere 5.1 als Eigentümer, Mieter, Pächter oder Nutznießer von Grundstücken (ausgenommen Luftlandeplätze), Gebäuden oder Räumlichkeiten, auch wenn diese Dritten überlassen werden. Versichert sind hierbei Schäden infolge Verstoßes gegen die dem Versicherungsnehmer in den obengenannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.b. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Bestreuung der Gehwege bei Winterglätte, Schneeräumen auf Bürgersteig und Fahrdamm); dies gilt auch, wenn die Pflichten vom Versicherungsnehmer vertraglich übernommen sind. Eingeschlossen sind abweichend von 4 Ziffer 1 5 AHB Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden durch häusliche Abwässer, die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer) und Haftpflichtansprüche wegen Sachschäden, die durch Abwässer aus dem Rückstau des Straßenkanals auftreten. Seite 2

5 Mitversichert ist hinsichtlich dieser Grundstücke, Gebäude und Räumlichkeiten auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten bis zu einer Bausumme von insgesamt EUR je Versicherungsjahr (für die darüber hinausgehende Bausumme erfolgt Beitragsberechnung) einschließlich der persönlichen Haftung angestellter Betriebsarchitekten und deren Hilfspersonal; als früherer Besitzer aus 836 Abs. 2 BGB, wenn die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestand; der durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragten Personen für Ansprüche, die gegen sie aus Anlass der Ausführung dieser Verrichtungen erhoben werden. Ausgeschlossen sind Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt; der Zwangs- oder Konkursverwalter in dieser Eigenschaft; 5.2 aus Besitz und Unterhaltung von Zapfstellen und Tankanlagen mit Einschluss der Treibstoffabgabe an Betriebsangehörige und gelegentlich auch Betriebsfremde; 5.3 aus Besitz und Verwendung giftiger, feuergefährlicher und explosibler Stoffe (s. Ziffer 7.2 und 8.4); 5.4 aus Besitz und Halten von Hunden zur Bewachung der versicherten Betriebsstätte unter Einschluss der gesetzlichen Haftpflicht des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters in dieser Eigenschaft; 5.5 aus dem Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen aller Art einschließlich selbstfahrender Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen. Mitversichert ist auch das Befahren öffentlicher Wege und Plätze, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht. Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles außerhalb des Betriebsgrundstückes nicht die im öffentlichen Verkehr vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat. Seite 3

6 Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat. 5.6 aus dem Vorhandensein elektrischer Leitungen und der gelegentlichen Abgabe elektrischer Energie; 5.7 aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; 5.8 aus Reklameeinrichtungen (z.b. Transparente, Reklametafeln, Leuchtröhren und dergl.); 5.9 aus der Veranstaltung von Betriebsfeiern und -ausflügen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Betriebsangehörigen aus der Betätigung im Interesse der Veranstaltung, soweit es sich nicht um rein private Handlungen oder Unterlassungen handelt; 5.10 aus Sozialeinrichtungen für Betriebsangehörige (z.b. Werkskantinen, Badeanstalten, Erholungsheime, Kindergärten und dergl.), auch wenn sie gelegentlich durch Betriebsfremde in Anspruch genommen werden sowie aus der Unterhaltung von Betriebssportgemeinschaften und dem Überlassen von Plätzen, Räumen und Geräten an diese. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Betriebssportgemeinschaft sowie die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitglieder aus ihrer Betätigung in dieser; 5.11 aus dem Verleih und der Vermietung von Fahrrädern, sowie Ruder-, Tret- und Paddelbooten aus dem erlaubten Besitz und Gebrauch von Waffen, Munition und Geschossen (nicht jedoch bei Führen oder Gebrauch zu Jagdzwecken oder zu strafbaren Handlungen) sowie deren Überlassung an Betriebsangehörige. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Waffenträger aus dem Gebrauch der Waffen in Ausführung dienstlicher Verrichtungen; 5.13 aus der Beauftragung fremder Unternehmen mit der Ausführung von Verrichtungen im Interesse des versicherten Betriebes. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Betriebsangehörigen; Seite 4

7 5.14 aus der Ausrichtung von Veranstaltungen und Tagungen sowie Kurzveranstaltungen bzw. Festveranstaltungen außerhalb des Betriebsgeländes. 6. Erweiterungen des Versicherungsschutzes gegenüber den AHB 6.1 Vorsorgeversicherung Abweichend von 2 Ziffer 2 AHB gelten die vereinbarten Deckungssummen auch für die Vorsorgeversicherung. 6.2 Ansprüche der Versicherungsnehmer untereinander Mitversichert sind abweichend von 4 Ziffer II 2 AHB gesetzliche Haftpflichtansprüche der Versicherungsnehmer untereinander wegen Personen- und Sachschäden. 6.3 Auslandsschäden 1. Mitversichert ist abweichend von 4 Ziffer I 3 AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen im Ausland vorkommender Schadenereignisse a) aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen; b) durch Erzeugnisse des Versicherungsnehmers, die ins Ausland gelangt sind, ohne dass der Versicherungsnehmer dorthin geliefert hat oder hat liefern lassen. Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung der Haftpflicht für im Ausland gelegene Betriebsstätten. 2. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen von Personen, die vom Versicherungsnehmer im Ausland eingestellt oder dort mit der Durchführung von Arbeiten betraut worden sind. Eingeschlossen bleiben jedoch Haftpflichtansprüche aus Arbeitsunfällen, die den Bestimmungen der Reichsversicherungsordnung unterliegen (siehe 4 Ziffer I 3 AHB). 3. Bei Schadenereignissen in den USA und Kanada werden abweichend von 3 Ziffer II 4 AHB die Aufwendungen des Versicherers für Kosten als Leistungen auf die Deckungssumme angerechnet. Kosten sind: Seite 5

8 Anwalts-, Sachverständigen-, Zeugen- und Gerichtskosten; Aufwendungen zur Abwendung oder Minderung des Schadens bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalls sowie Schadenermittlungskosten, auch Reisekosten, die dem Versicherer nicht selbst entstehen. Das gilt auch dann, wenn die Kosten auf Weisung des Versicherers entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen bleiben Ansprüche auf Entschädigung mit Strafcharakter, insbesondere punitive oder exemplar y damages. 4. Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist. 5. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen; das gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben. 6.4 Vermögensschäden 1. Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. 1 Ziffer 3 AHB). Für die Tätigkeit als Reiseveranstalter gelten die als Druckstück beigefügten Besonderen Bedingungen. 2. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden (Tötung, Verletzung des Körpers oder Beschädigung der Gesundheit von Menschen) noch Sachschäden (Beschädigung, Verderben, Vernichtung) sind, noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer Person, für die er einzutreten hat, verursachten Schäden herleiten. 3. Die Vermögensschadenversicherung umfasst die Folgen aller vom Beginn des Versicherungsschutzes an bis zum Ablauf des Versicherungsvertrages vorkommenden Verstöße. 4. Bei Vermögensschäden gilt als Zeitpunkt für den Eintritt des Versicherungsfalles der Augenblick, in dem der Verstoß begangen wurde. Wird ein Schaden durch fahrlässige Unterlassung verursacht, so gilt im Zweifel der Verstoß als an dem Tag begangen, an welchem die versäumte Handlung spätestens hätte vorgenommen werden müssen, um den Eintritt des Schadens abzuwenden. Seite 6

9 5. Ausgeschlossen von der Vermögensschadenversicherung sind Haftpflichtansprüche a) die auf einen im Ausland eingetretenen Schaden oder eine im Ausland vorgenommene Tätigkeit oder Unterlassung zurückzuführen sind, ferner solche, die vor ausländischen Gerichten geltend gemacht werden. Dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils ( 722 ZPO); b) aus der Überschreitung von Voranschlägen und Krediten, aus Kauf- und Lieferungsverträgen - insbesondere wegen Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen - sowie aus Garantiezusagen; aus der entgeltlichen oder unentgeltlichen Vermittlung oder Empfehlung von Geld-, Grundstücks- und anderen wirtschaftlichen Geschäften; c) wegen Schäden, die durch Fehlbeträge bei der Kassenführung, durch Verstöße beim Zahlungsakt sowie Veruntreuung des Personals des Versicherungsnehmers entstehen; d) wegen Schäden, die durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschriften, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers (Berechtigten) oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung verursacht worden sind; e) aus Taxationen (wegen unrichtiger Taxen usw.); f) aus Schäden, welche darauf zurückzuführen sind, dass der Versicherungsnehmer oder seine Angestellten Fehler übersehen, die in Rechnungen, Aufstellungen, Kostenanschlägen oder Maßen in Zeichnungen enthalten sind, deren Prüfung dem Versicherungsnehmer übertragen war; g) wegen Abhandenkommen von Sachen, also auch wegen Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren und Wertsachen (bei Haftung gemäß 701 ff. BGB siehe Ziffer 6.14 ff); h) wegen Schäden durch Verletzung gesetzlicher Schutzrechte und Urheberrechte. 6. Die AHB finden sinngemäß Anwendung, soweit nicht die Bestimmungen für die Mitversicherung von Vermögensschäden entgegenstehen. 7. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich mit 20 % an der vom Versicherer anerkannten Entschädigungsleistung selbst. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der Betriebsangehörigen einschließlich des etwa angestellten Datenschutzbeauftragten wegen eines Vermögensschadens durch eine Verletzung von Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die persönliche gesetzliche Haftpflicht selbständiger Datenschutzbeauftragter und deren Beschäftigter bleibt vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Seite 7

10 6.5 Ansprüche mitversicherter Personen untereinander Eingeschlossen sind in teilweiser Abänderung von 4 Ziffer II 2 AHB in Verbindung mit 7 Ziff.2 AHB auch Haftpflichtansprüche mitversicherter Personen untereinander wegen 1. Personenschäden, bei denen es sich nicht um Arbeitsunfälle in dem Betrieb handelt, in dem die schadenverursachende Person beschäftigt ist; 2. Sachschäden, sofern diese mehr als 25 EUR betragen. 6.6 Tätigkeitsschäden Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziffer I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden, die an fremden Sachen durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an oder mit diesen Sachen entstanden sind. Die Ausschlussbestimmungen des 4 Ziffer I 6 Abs. 3 AHB (Erfüllungsansprüche) und des 4 Ziffer II 5 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen) bleiben bestehen. Ausgeschlossen bleiben a) Be- und Entladeschäden (siehe Ziffer 6.7) b) Leitungsschäden (siehe Ziffer 6.8) Die Deckungssumme für Tätigkeitsschäden ist im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden begrenzt auf EUR. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 10 %, mindestens 50 EUR. 6.7 Be- und Entladeschäden Mitversichert ist abweichend von 4 Ziffer I 6 b) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Transportmitteln jeder Art und Containern beim oder durch Be- und Entladen von Landfahrzeugen. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 20 %, höchstens 500 EUR 6.8 Leitungsschäden Seite 8

11 Eingeschlossen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche aus Schäden an Erdleitungen (Kabel, unterirdische Kanäle, Wasserleitungen, Gasrohre und andere Leitungen), sowie an elektrischen Frei- und Oberleitungen einschließlich der sich daraus ergebenden Folgeschäden. Abweichend von 4 Ziffer I 6 b) AHB ist auch die gesetzliche Haftpflicht wegen Tätigkeitsschäden an solchen Leitungen eingeschlossen. Die Deckungssumme für Leitungsschäden ist im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden begrenzt auf EUR. Der Versicherungsnehmer beteiligt sich an jedem Schaden mit 20 %, mindestens 50 EUR. 6.9 Allmählichkeitsschäden Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziffer I 5 AHB die gesetzliche Haftpflicht wegen Sachschäden, die entstanden sind durch 1. allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergl.); 2. Abwässer. Ausgeschlossen bleiben jedoch Schäden an Entwässerungsleitungen durch Verschmutzungen und Verstopfungen. Die Höchstersatzleistung im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden beträgt EUR Belegschaftshabe Mitversichert ist abweichend von 1 Ziffer 3 AHB und 4 Ziffer I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen von Sachen der Betriebsangehörigen (Belegschaftshabe) einschließlich Fahrrädern und Zubehör, sofern das Abhandenkommen die ursächlich zusammenhängende Folge eines Ereignisses ist, das mit dem versicherten Betrieb in räumlicher oder tätigkeitsbedingter Verbindung steht. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus Abhandenkommen von Kraftfahrzeugen von Betriebsangehörigen und Besuchern, sofern diese Fahrzeuge auf dafür vorgesehenen Plätzen innerhalb des Betriebsgrundstücks ordnungsgemäß abgestellt werden. Liegen die Abstellplätze außerhalb des Betriebsgrundstücks, so besteht Versicherungsschutz, wenn die Abstellplätze entweder ständig bewacht oder durch ausreichende Sicherung gegen Zutritt und Benutzung betriebsfremder Personen geschützt sind. Seite 9

12 Ersetzt wird der Schaden bis zur Höhe des Zeitwertes, den die abhanden gekommenen Sachen am Tage des Schadens hatten. Die Ersatzleistung je Schadenereignis wird im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden auf EUR, die Ersatzleistung je Versicherungsjahr auf EUR begrenzt. Soweit Versicherungsschutz durch andere Versicherungen des Versicheru ng sneh mers o der des Geschäd igt en best eht, z.b. Feuer-, E inbru ch- Diebstahl-, Kaskoversicherung etc., gehen diese Versicherungen vor. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Abhandenkommen von Geld, Wertpapieren, Sparkassenbüchern, Urkunden, Uhren, Schmucksachen und Kostbarkeiten Mietsachschäden Eingeschlossen ist abweichend von 4 Ziffer I 6 a) AHB die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von gemieteten oder gepachteten Räumen oder Gebäuden. Ausgeschlossen sind 1. Haftpflichtansprüche wegen a) Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung; b) Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten; c) Glasschäden. 2. die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen fallenden Rückgriffsansprüche. Die Höchstersatzleistung für Mietsachschäden beträgt im Rahmen der Deckungssumme für Sachschäden EUR. Von jedem Schadenfall hat der Versicherungsnehmer 10 %, mindestens 50 EUR, selbst zu tragen Gewässerschäden 1. WHG-Restrisiko Seite 10

13 Mitversichert ist das Gewässerschaden-Risiko im Rahmen und Umfang des beigefügten Druckstückes (sogenanntes Restrisiko ohne Anlagen- und Einleitungsrisiko). 2. WHG-Anlagen- und Einwirkungsrisiko Mitversichert sind Haftpflichtansprüche aus Gewässerschäden gemäß den Zusatzbedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden - Anlagenr isiko sowie Abwässeranlagen- und Einwirkungsrisiko für Behältnisse bis zu einem Fassungsvermögen von Litern Vertragshaftung Mitversichert sind abweichend von 4 Ziffer I 1 AHB Haftpflichtansprüche, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht des Versicherungsnehmers hinausgehen, wenn es sich handelt um 1. eine durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht eines Dritten; 2. Verträge genormten Inhalts mit Behörden oder Körperschaften des öffentlichen Rechts Eingebrachte Sachen ( 701 ff. BGB) Gefährdungshaftung Mitversichert gilt die gesetzliche Haftung aus Beschädigung, Vernichtung und Abhandenkommen der von den beherbergten Gästen eingebrachten Sachen (ausgenommen Fahrzeuge aller Art mit Zubehör sowie Inhalt und Tiere). Hierzu gehören auch aufbewahrte Sachen und solche, deren Aufbewahrung zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Höchstersatzleistung je Gast und Tag beträgt EUR Verschuldenshaftung Die Höchstersatzleistung gemäß Ziffer erhöht sich je Gast und Tag auf EUR, wenn der Versicherungsnehmer gemäß 701 in Verbindung mit 702 Abs. 2 Ziffer 1 BGB ersatzpflichtig ist. Die Erhöhung der Versicherungssumme bezieht sich nicht auf den Fall, dass Wertsachen zur Aufbewahrung übernommen werden Aufbewahrung von Wertsachen Die Höchstersatzleistung gemäß Ziffer erhöht sich auf EUR, wenn der Versicherungsnehmer Wertsachen zur Aufbewahrung übernimmt Seite 11

14 und gemäß 701 in Verbindung mit 702 Abs. 2 Ziffer 2 BGB ersatzpflichtig ist. Lehnt der Versicherungsnehmer die Aufbewahrung von Wertsachen über EUR ab, so besteht Versicherungsschutz auch für den Fall, dass er wegen zu Unrecht erfolgter Ablehnung der Aufbewahrung ersatzpflichtig gemacht wird. Dieser Versicherungsschutz besteht, bis durch rechtskräftige Gerichtsentscheidung Umfang und Grenzen der Aufbewahrungspflicht festgelegt werden Die Höchstversicherungssumme für ein einzelnes Schadenereignis, für das gemäß den Ziffern bis Versicherungsschutz besteht, beträgt auch wenn mehrere Gäste geschädigt werden EUR Wertsachenfächer in Hotelzimmern Sofern vereinbart, bezieht sich der Versicherungsschutz auf den Inhalt der in Hotelzimmern installierten Wertsachen-Safes. Für den Inhalt dieser Safes übernimmt der Hotelier bei Beherbergungsgästen vertraglich die Haftung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften, die für die Aufbewahrung von Wertsachen gelten ( 701 ff. BGB). Das Risiko aus dem Abhandenkommen, der Beschädigung oder Zerstörung von Sachen, die der Hotelgast in dem Safe deponiert, ist mit einer Summe von EUR je Safe versichert. Soweit im Rahmen einer anderweitig bestehenden Betriebsversicherung Versicherungsschutz besteht, geht dieser Versicherungsschutz vor. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Safes fest installiert sind und der für die Notöffnung erforderliche Schlüssel unter sicherem Verschluss aufbewahrt wird. Die Codenummer für die Notöffnung darf nur dem Hoteldirektor und einer Vertrauensperson bekannt sein. Der Versicherungsschutz endet mit der Entnahme der deponierten Gegenstände aus dem Safe, gleichgültig, ob dies durch den Gast geschieht oder bei Notöffnung durch Beauftragte des Hotels Abhandenkommen von Sachen, die nicht im Sinne von 701 BGB eingebracht sind. In teilweiser Änderung von 1 Ziffer 3 und 4 Ziffer I 6 a) AHB bezieht sich der Versicherungsschutz auch auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der Gäste, soweit die Sachen nicht als eingebracht im Sinne von 701 BGB gelten. Dieser Versicherungsschutz gilt nicht für bewachte Garderoben. Die Höchstversicherungssumme beträgt EUR je Tag und Gast. Seite 12

15 6.16 Haftung für Kfz Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung, Entwendung, Abhandenkommen oder unbefugtem Gebrauch der eingestellten Kraftfahrzeuge und deren Zubehör (ausgenommen Inhalt und Ladung). Die Höchstversicherungssumme beträgt EUR je Fahrzeug und maximal EUR für ein einzelnes Schadenereignis Abhandenkommen von Gepäck aus Kfz Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Beschädigung, Vernichtung oder Abhandenkommen des in den eingestellten Kfz. befindlichen und für den privaten Bedarf der Insassen bestimmten Reisegepäcks (ausgenommen sonstiger Inhalt und Ladung). Die Höchstersatzleistung je Kfz. und Tag beträgt EUR. Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Versicherte), die das Reisegepäck entwendet oder unbefugt gebraucht haben Bewegen fremder Fahrzeuge auf dem Betriebsgrundstück, Zubringen und Abholen außerhalb Mitversichert gilt die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung und Vernichtung von fremden Kraftfahrzeugen (ausgenommen Inhalt und Ladung) beim Bewegen auf dem Betriebsgrundstück und/oder beim Zubringen und Abholen außerhalb des Betriebsgrundstückes. Versicherungssumme je Fahrzeug EUR Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles nicht die zum Gebrauch des Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr vorgeschriebene behördliche Fahrerlaubnis hat Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche Seite 13

16 a) gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder Mitversicherte), die das Fahrzeug entwendet oder unbefugt gebraucht haben, b) aus Schäden, die mit den bewegten Fahrzeugen verursacht werden (siehe Ziffer 8.1) 7 Risikobegrenzungen Von der Versicherung ausgeschlossen und besonders zu versichern ist die Haftpflicht 7.1 aus Schäden durch außergewöhnliche Risiken, die nicht dem in Ziffer 2 beschr iebenen Betriebscharakter entsprechen (für solche Risiken siehe Vorsorgeversicherung gemäß 2 AHB in Verbindung mit Ziffer 6.1 dieses Vertrages); 7.2 aus Herstellung, Verarbeitung und Beförderung von Sprengstoffen oder aus ihrer Lagerung zu Großhandelszwecken sowie aus Veranstaltung oder Abbrennen von Feuerwerken; 7.3 aus der Beschädigung oder Vernichtung von Kraftfahrzeugen oder Landmaschinen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur befinden sowie deren Zubehör; 7.4 aus Besitz und Betrieb von Anlagen zur Lagerung und/oder Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen sowie Abwässeranlagen und das Einwirkungsrisiko (siehe jedoch Ziffer 6.12). 8. Ausschlüsse Nicht versichert wird die Haftpflicht aus 8.1 Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges (ausgenommen Ruder- und Tretboote) verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. Seite 14

17 Eine Tätigkeit der vorgenannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger und Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmungen, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird. 8.2 Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luftfahrzeugs verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luftfahrzeugs in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten. 8.3 aus Schäden, die durch Explosion oder Brand solcher Stoffe entstehen, bei deren Behandlung der Inanspruchgenommene vorsätzlich gegen behördliche Vorschriften verstoßen hat. Für den Versicherungsnehmer selbst besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der zum Schaden führende Verstoß von seinen Beauftragten ohne Wissen oder gegen den Willen des Versicherungsnehmers begangen wurde; 8.4 aus der Beschädigung von Kommissionsware; 9 Versehensklausel Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf versehentlich nicht gemeldete Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch geschr iebenen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Gefahreneintritt an zu entrichten. 10 Private Risiken Für den Betreiber und Hoteldirektor besteht während der Laufzeit der vorliegenden Haftpflichtversicherung, längstens jedoch bis zur Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses, als rechtlich selbständiger Vertrag eine Privathaftpflichtversicherung im Umfang des beigehefteten Druckstückes sowie der Besonderen Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden. Sollte anderweitig ein gleichartiger Vertrag bestehen geht dieser Vertrag vor. 11 Deckungssummen Seite 15

18 Die Deckungssummen dieses Vertrages betragen je Schadenereignis a) im ersten Deckungsabschnitt: EUR für Personenschäden EUR für Sachschäden EUR für Vermögensschäden b) im zweiten Deckungsabschnitt: EUR für Personenschäden EUR für Sachschäden Die Deckungssumme des zweiten Deckungsabschnittes steht je Versicherungsjahr einmal zur Verfügung. c) für die Privaten Risiken EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden EUR für Mietsachschäden im Rahmen der Sachschaden-Deckungssumme d) für Gewässerschäden EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. e) und falls vereinbart für das Reiseveranstalterrisiko EUR für Personenschäden (je Person höchstens EUR) EUR für Sachschäden EUR für Vermögensschäden Zu Ziffer 11 e) gilt: die Höchstersatzleistung des Versicherers für alle Schäden eines Versicherungsjahres beträgt das Doppelte der vorstehenden Summen. Für Verwahrungsrisiken gelten im Rahmen der allgemeinen Deckungssummen besondere Deckungssummen gemäß Ziffer Beitragsberechnung Beitrag: siehe Beitragsberechnung im Versicherungsschein. 13 Betriebseinstellung/Nachhaftung Seite 16

19 Wird der Versicherungsvertrag allein aus Gründen der endgültigen und völligen Betriebs- und/oder Produktions- und Lieferungseinstellung (nicht aus irgendwelchen anderen Gründen wie z.b. Änderung der Rechtsform, Kündigung durch einen der Vertragspartner) beendet, kann Versicherungsschutz im Umfange dieses Vertrages nach Vertragsbeendigung beantragt werden. 14 Maklerklausel Die Firma $ ist berechtigt, Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen des Versicherungsnehmers entgegenzunehmen und verpflichtet, sie unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten. Seite 17

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