ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
|
|
- Uwe Lars Pfaff
- vor 8 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 AG-Info 4/2015
2 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: T: ( 030 ) HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße Berlin T: ( 030 ) F: ( 030 ) E: kontakt@kavberlin.de Inhaltlich verantwortlich: Claudia Pfeiffer Geschäftsführerin Jahresabonnement: 229 Euro Bei Mitgliedern im Jahresbeitrag enthalten Titelfoto Mike Haufe
3 kavberlin.de Inhalt AG-INFO 4/ Seminare Überblick 10 I. Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes II. Aus der Rechtsprechung 1. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters 2. Erholungsurlaub für Sonderurlaub 3.Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung 4. Befristungsrecht Mittelbare und unmittelbare Vertretung III. Der aktuelle Praxisfall Beschäftigung von Altersrentnern - was erlaubt 41 Satz 3 SGB VI IV. Fachliteraturbesprechungen 26 V. Anlage Kooperationsangebot Schnell-Dienst Tarifrecht öd KAV Berlin und Verlag Hüthig Jehle Rehm Für Sie beigefügt - Schnell-Dienst Tarifrecht öd 3
4 Seminare kavberlin.de Kindergeldworkshop I KAV SEMINAR 1615 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 270 EUR Nichtmitglieder 330 EUR Nachdem der Gesetzgeber nach der Bundestagswahl nun doch keine Änderungen im Bereich des Kindergeldes vorgenommen hat, könnte man denken, alle Schwierigkeiten sind mit der letzten Neuordnung (Entfall der Ermittlung der Einkünfte und Bezüge) verschwunden. Ralph Jahn Im Gegenteil, die Feststellung, ob ein Kind bereits eine Erstausbildung erfüllt hat oder nicht, baut neue Hürden auf. Nicht zuletzt zum einen durch die Nichtveröffentlichung bereits entschiedener Verfahren und zum anderen durch die aktuelle Rechtsprechung der Finanzgerichte mit unterschiedlicher Normierung, was eine Erstausbildung im Bereich des Kindergeldes ist. Des Weiteren ist durch das JStG 2015 eine Neudefinition des Begriffes einer Erstausbildung vorgesehen. Das Seminar wird die Auslegung der Verwaltung mit der bis dahin erfolgten Rechtsprechung abgleichen und evtl. Gegensätze und praxisgerechte Lösungen aufzeigen. Vor allem werden die Neuerungen (auch versteckte) der DA-KG 2014 sowie die Änderungen Materielles Recht Weitere Vereinfachung der Ermittlung des Selbstunterhaltes bei behinderten Kindern Erstausbildung Neudefinition (JStG 2015) anspruchsschädliche Erwerbstätigkeit (neue Rechtsprechung?) Problem: dauerhafte Ausweitung zwei-monats- Grenze notwendige Prüfungsreihenfolge über 18-jähriger Kinder Nachweis der Haushaltszugehörigkeit Bewerbungen/Meldungen bei der Agentur für Arbeit Ende der Drei-Monats-Frist Notwendige Berechtigtenbestimmung Zuständigkeit des öffentlichen Dienstes durch das geplante JStG 2015 besprochen. Verfahrensrecht 4 Dienstanweisung Besprechung der umstrukturierten und ergänzten Dienstanweisung Kindergeld (DA-KG 2014), u. a. Ausstattungen der Familienkassen Prognosen, Anschlussprüfungen, abschließende Prüfung geänderte Prüfungsrhythmen Korrekturnorm 70 Abs. 3 EStG (Änderung durch JStG 2015) Kritik an der Befristung bei minderjährigen Kindern Neunantrag Anlage zum Kindergeldantrag für jedes Kind?
5 kavberlin.de Seminare Kindergeld-Bescheide KAV SEMINAR 1815 Termin Zeitplan: 9:00-16:30 Uhr Seminargebühr: Mitglieder 270 EUR Nichtmitglieder 330 EUR Das Seminar bietet einen Überblick über die Formen möglicher Entscheidungen der Familienkasse. Insbesondere wird dargestellt, welcher Inhalt bei den einzelnen Entscheidungen unbedingt vorhanden sein muss. Es werden die Folgen fehlender bzw. unrichtig erteilter Rechtsbehelfsbelehrungen aufgezeigt. Ralph Jahn Des Weiteren werden dem Teilnehmer zahlreiche Musterentscheidungen sowie Formulierungshilfen an die Hand gegeben. Die Teilnehmer werden gebeten, Fragen zur Bescheiderteilung aus der Praxis mitzubringen und anzusprechen. Überblick über die Muss -Inhalte von Bescheiden gem. 157 AO Formulierungshilfen für Begründungen Adressierung (Berechtigte; Steuerberater usw.) Rechtsbehelfsbelehrung - Auswirkungen bei fehlender oder unrichtige Erteilung Bescheidkombinationen Berücksichtigung von Zählkindern Abhilfeentscheidung Einspruchsentscheidung - Aufbau - Formulierungsbeispiele Besprechung von Problemen der Teilnehmer/innen bei der Bescheiderteilung in der Praxis Aufforderungsschreiben Informationsschreiben Muster für Abzweigungsentscheidungen Muster für Rücknahme einer Abzweigungsentscheidung Musterbescheide - betragsmäßige Festsetzung (befristet und unbefristet) - materieller Ablehnungsbescheid - formeller Ablehnungsbescheid (3 Möglichkeiten) - geänderte Festsetzung - Aufhebung (auch befristet) - berichtigte Kindergeldfestsetzungen 5
6 Überblick kavberlin.de Überblick Informationen zu Gesetzen und Tarifverträgen Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen (Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung - MiLoDokV) Das Bundeskabinett hat am 17. Dezember 2014 eine Verordnung über die Gehaltsgrenze (Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes in Bezug auf bestimmte Arbeitnehmergruppen) zur Kenntnis genommen, ab der die Aufzeichnungspflicht nach dem Mindestlohngesetz für die betreffenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entfällt. Aus der Rechtsprechung Die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung (MiLoDokV) wurde im Bundesanzeiger vom 29. Dezember veröffentlicht und ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. 1. Befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nach Erreichen des Renteneintrittsalters Urteil des BAG vom AZR 17/13-33 Abs. 1 Buchstabe a TVöD bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersgrenze vollendet hat. Das Bundesarbeitsgericht hat sich in seinem Urteil vom AZR 17/13 - mit der Frage befasst, ob der Bezug der gesetzlichen Altersrente die Befristung des Arbeitsverhältnisses aus einem in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund ( 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) rechtfertigt. 6
7 kavberlin.de Überblick 2. Erholungsurlaub für Sonderurlaub In unserer AG-Info 5/2014 haben wir über das Urteil des BAG vom AZR 678/12 berichtet. Danach berechtigt die Vereinbarung eines unbezahlten Sonderurlaubs den Arbeitgeber nicht zur Kürzung des gesetzlichen Urlaubs. Da unbezahlter Sonderurlaub auf Wunsch der/des Beschäftigten vereinbart wird, liegen während einer Beurlaubung über den 31. Dezember hinaus die Voraussetzungen für eine Urlaubsübertragung in das Folgejahr nicht. 3. Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom AZR 646/13 Der klagende Beschäftigte begehrt vom Arbeitgeber die Zahlung eines Strukturausgleichs gemäß 12 TVÜ-Bund. Der Kläger war kurz vor der Überleitung in den TVöD von der Vergütungsgruppe III in die IIa aufgestiegen. Zwar sei nur für die Vergütungsgruppe III nicht aber für die IIa ein Strukturausgleich vorgesehen. Diese Schlechterstellung hätten die Tarifvertragsparteien versehentlich übersehen. Diese unbewusste Regelungslücke müsse dahin gehend geschlossen werden, dass auf die ursprüngliche Vergütungsgruppe zurückgegriffen wird. Außerdem habe die Beklagte bei Überleitung den Strukturausgleich schriftlich zugesagt. 7
8 Überblick kavberlin.de 4. Befristungsrecht Mittelbare und unmittelbare Vertretung Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom AZR 113/13 Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung. Die Klägerin war bei dem Beklagten als Vertretungskraft im Team 231 (Sachgebiet ALG 1) eingestellt worden. Die zu vertretende Beschäftigte F gehörte zum Team 231 (Sachgebiet BAB). Die Klägerin vertritt die Ansicht, die Beschäftigte F nicht (auch nicht mittelbar) vertreten zu haben, da F die Aufgaben der Klägerin nicht hätte übernehmen können. Außerdem sei eine Neuverteilung der Aufgaben zum Zeitpunkt des Befristungsbeginns befristungsschädlich. Der aktuelle Praxisfall Beschäftigung von Altersrentnern - was erlaubt 41 Satz 3 SGB VI Der demografische Wandel beschäftigt die Arbeitsrechtler in vielfältiger Weise. Fitte ältere Beschäftigte sind z.b. daran interessiert, auch nach dem Erreichen der Altersgrenze bei ihrem Arbeitgeber tätig zu werden. Für Arbeitgeber kann es attraktiv sein, eingearbeitete und motivierte Kräfte einzusetzen, aber nur im Bedarfsfall und befristet. Der Gesetzgeber hat das Interesse an einer Flexibilisierung der Altersgrenze aufgenommen. Am 1. Juli 2014 ist 41 S. 3 SGB VI in Kraft getreten, der die befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erlaubt. Zur Reichweite dieser Norm und zu den sonstigen Rahmenbedingungen der Beschäftigung von Rentnern erreichen uns vermehrt Anfragen öffentlicher und privater Arbeitgeber. Die folgenden Fälle sind unserer aktuellen Beratungspraxis entnommen. 8
9 kavberlin.de Anzeige 9
ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de
AG-Info 7/2014 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 8/2015 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrBefristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2
Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung
MehrAuswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten.
Auswirkung der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auf Urlaubsund Urlaubsabgeltungsansprüche von Langzeiterkrankten Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Sachverhalt war die Klägerin von August
MehrRegelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65
Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65 Ernst Ludwig, Dipl. Math., BAV-Ludwig Wie bereits in unserem Newsletter IV/2012 berichtet, hat das BAG mit seinem
MehrDer ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag
Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses
MehrArbeitsrecht Update Juli 2014
Arbeitsrecht Update Juli 2014 Gesetzliche Neuregelung der Altersbefristung zum 1. Juli 2014 Mit Wirkung zum 1. Juli 2014 ist eine gesetzliche Neuregelung in Kraft getreten, die es Arbeitgebern erlaubt,
MehrFirma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte -
Muster: Kündigungsschutzklage (1) An das Arbeitsgericht Klage des, (Anschrift) -Kläger- Firma GmbH (Anschrift), vertreten durch den Geschäftsführer - Beklagte - wegen Kündigungsschutz. Es wird beantragt,
MehrGA Seite 1 (09/2012) 136. Änderungen
GA Seite 1 (09/2012) 136 Aktualisierung, Stand 09/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisung wird um eine Regelung zur Ermittlung des Lebensalters bei Nachweis eines unvollständigen Geburtsdatums
MehrLeitsätze: Hinweis: Der Beklagte lehnte die Gewährung von BAföG ab.
Leitsätze: 1. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG ist auf andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als die Schweiz (hier: Liechtenstein) nicht entsprechend anwendbar. 2. Besondere
MehrBefristete Arbeitsverhältnisse
Wann ist ein Arbeitsvertrag befristet? Wenn die Dauer des Vertrages kalendermäßig bestimmt ist (z.b. bis zum 31.12.2007 oder für die Dauer eines Monats) oder wenn sich aus dem Zweck der Arbeitsleistung
MehrEStG 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c, Satz 2, 63 Abs. 1 Satz 2. Urteil vom 23. Februar 2006 III R 8/05, III R 46/05
BUNDESFINANZHOF Ein Kind, das sich aus einer Erwerbstätigkeit heraus um einen Studienplatz bewirbt, kann ab dem Monat der Bewerbung nach 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG beim Kindergeldberechtigten
MehrARBEITGEBER INFO 1/2013
ARBEITGEBER INFO 1/2013 AKTUELLES ZU GESETZEN UND TARIF- VERTRÄGEN ENTGELTUMWANDLUNG (GRENZWERTE FÜR 2013) AUS DER RECHTSPRECHUNG ARBEITSZEUGNIS DER AKTUELLE PRAXISFALL IMMER RISKANT: LEIHE IN DER FAMILIE
MehrANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST.
Verfall Urlaub: Übertragung & ANFANG DES NEUEN JAHRES FRAGEN SICH VIELE MITARBEITER, WAS AUS DEM RESTURLAUB DES VORJAHRES GEWORDEN IST. In diesem kurz & knapp wird die Übertragung des gesetzlichen Erholungsurlaubes
MehrHinweise zum Urlaub für Beschäftigte
Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.
MehrEinkommenserklärung für den sozialen Wohnungsbau
für den sozialen Wohnungsbau Alle sangaben in Euro / Für jede haushaltsangehörige Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung notwendig. Anschrift (Ort, Straße und Hausnummer)
MehrDer Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand
Der Personalrat der Universität Freiburg Sie fragen wir antworten! Informationen zum Arbeits- und Tarifrecht aus erster Hand Donnerstag, 07. April 2011 9.00 Uhr, Rektorat, Senatssaal Teilzeit und Elternzeit:
MehrNach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten
Nach der Grundsatzentscheidung des BAG vom 23.06.2010 Wie geht es weiter mit der Tarifeinheit? Praktische Folgen und rechtspolitische Möglichkeiten 1 Übersicht: I. Tarifpluralität Was bedeutet das? II.
MehrDA Seite 1 28. Gesetzestext
DA Seite 1 28 Gesetzestext 28 SGB III Sonstige versicherungsfreie Personen (1) Versicherungsfrei sind Personen, 1. die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches
MehrRente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen
HBE PRAXISWISSEN Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118 E-Mail
MehrWir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG
Wir bestimmen mit! JAV-Wahlen nach BPersVG Was macht die JAV? Die JAV Jugend- und Auszubildendenvertretung ist eure Interessenvertretung: Wir kümmern uns um die Belange von jungen Beschäftigten und Auszubildenden.
MehrKonfliktmanagement im Arbeitsverhältnis
Konfliktmanagement im Arbeitsverhältnis 1. Konfliktvermeidung durch Vertragsgestaltung 2.Konfliktbearbeitung im laufenden Arbeitsverhältnis 3.Konfliktminimierung bei Beendigung 1. Konfliktvermeidung durch
MehrAlles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015)
Alles Rechtens Befristete Arbeitsverträge (08.01.2015) Inwieweit sind befristete Arbeitsverträge zulässig? Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist zulässig, wenn ein sachlicher Grund gegeben ist.
MehrRentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente
Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente Im April 2007 wurde das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen
MehrLeistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.
SGBII 52 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN Arbeitslosengeld II und Renten Logo Die Auswirkungen von Renten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK. 9 ObA 72/14z
IM NAMEN DER REPUBLIK 9 ObA 72/14z 2 9 ObA 72/14z Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als
MehrGA Seite 1 (04/2012) 154. Änderungen
GA Seite 1 (04/2012) 154 Aktualisierung, Stand 04/2012 Wesentliche Änderungen Änderungen Die Weisungen zum Arbeitslosengeld werden im Hinblick auf das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen
MehrTarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014
Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) vom 1. April 2014 Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung 2014 und 2015 (VKA) Inhaltsgleich vereinbart zwischen der Vereinigung
Mehrratgeber Urlaub - Dein gutes Recht
Viele Arbeitgeber wollen jetzt die Urlaubsplanung für 2011 vorgelegt bekommen. Dabei kommt es immer wieder zu Streitereien unter den Kollegen. Aber auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern kann es
MehrDas neue Reisekostenrecht 2014
Seite 1 von 8 Das neue Reisekostenrecht 2014 Inhaltsverzeichnis: Seite I. Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte 1.1 Der zentrale Begriff: die erste Tätigkeitsstätte 1 1.2 Prüfungsstufe 1: Festlegung durch
MehrArbeitsvertrag (147)
Arbeitsverträge können in jeglicher Form geschlossen werden und sind an die schriftliche Form nicht gebunden. Um sich jedoch vor Missverständnissen und bei Konfliktfällen abzusichern, ist es für beide
MehrBERNDT & GRESKA WIRTSCHAFTSPRÜFER STEUERBERATER
INFO 03/2014: - Geschenke an Geschäftsfreunde und Arbeitnehmer (BFH) - Kosten eines Studiums als Erstausbildung nicht abziehbar (BFH) - Zinsaufwendungen aus der Refinanzierung von Lebensversicherungen
MehrDas Wichtigste im Überblick 5. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6. überschritten wird? 19. ausgeübt werden 21. Rentenversicherungspflicht 37
2 Inhalt Das Wichtigste im Überblick 5 J Die wichtigstenrahmenbedingungen 6 Geringfügig entlohnte Beschäftigungen 6 J Was ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung? 12 J Was geschieht, wenn die 450
MehrHaufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage 2011. Haufe-Lexware Freiburg 2011
Haufe TaschenGuide 161 Eher in Rente So geht's von Andreas Koehler 3. Auflage 2011 Haufe-Lexware Freiburg 2011 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 648 02059 3 Zu Inhaltsverzeichnis schnell
Mehrerworben hat oder nach Vertragsinhalt und -dauer die theoretische Möglichkeit zum Aufbau einer gesetzlichen Altersrente besteht.
138 Arbeitsvertrag Beendigung des ARBEITSverhältnisses Meist wird das Arbeitsverhältnis bei Erreichen des Regelrentenalters oder durch Kündigung beendet. Arbeitsverträge enthalten deshalb entsprechende
MehrErfahrungen mit Hartz IV- Empfängern
Erfahrungen mit Hartz IV- Empfängern Ausgewählte Ergebnisse einer Befragung von Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Pflege und Handwerk Pressegespräch der Bundesagentur für Arbeit am 12. November
MehrDas Persönliche Budget in verständlicher Sprache
Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,
MehrMuster einer fristgerechten Kündigung
MUSTER Muster einer fristgerechten Kündigung Kündigung hiermit kündigen wir Ihr Arbeitsverhältnis fristgemäß zum (Datum). spätestens 3 Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist persönlich bei der Agentur für
Mehr04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
FINANZKRISE DAS RECHT DES ARBEITSNEHMERS IN DER FINANZKRISE FRAUKE ZIDORN SABINE PLIKAT - RECHTSANWÄLTINNEN KLEINE BÄCKERSTRAßE 1-21335 LÜNEBURG 04131 / 789 87 87 Email: info@kanzlei-zidorn-plikat.de www.kanzlei-zidorn-plikat.de
MehrDie Änderungskündigung im Arbeitsrecht
Die Änderungskündigung im Arbeitsrecht Was ist eine Änderungskündigung? Die Änderungskündigung ist eine weitere Form der Kündigung. Sie stellt eine echte Kündigung dar! Es handelt sich bei der Änderungskündigung
MehrZusagearten. Zusagearten. Pensionskasse Pensionsfonds Unterstützungskasse
2 Zusagearten Die Grundlage der betrieblichen Altersvorsorge ist stets eine Zusage von bestimmten Versorgungsleistungen über Alters-, Invaliditäts-, und/oder Hinterbliebenenversorgung (die so genannte
MehrDatei: teilzeitarbeit.ppt 20. September 2015. Kommentartext Seite 1
EIN BEISPIEL: Kündigungsschutz im Kleinbetrieb (bisher) Betrieb www.sobi-goettingen.de Das Kündigungsschutzgesetz (Stand seit 1.1.2004) Kündigungsschutz im Kleinbetrieb Soziale Auswahl bei betriebsbedingten
MehrWesentliche Änderungen 19
Wesentliche Änderungen 19 Fachliche Hinweise zu 19 SGB II - Weisung Wesentliche Änderungen Fassung vom 20.05.2011: Anpassung des Gesetzestextes und vollständige Überarbeitung des Hinweisteils auf Grund
MehrEine Initiative der Agenturen für Arbeit und Jobcenter. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer. Erstausbildung junger Erwachsener
Eine Initiative der Agenturen für Arbeit und Jobcenter Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer Erstausbildung junger Erwachsener NUTZEN SIE DIE CHANCE FÜR IHRE BERUFLICHE ZUKUNFT Das Erwerbspersonenpotenzial wird
MehrKurzfristige Beschäftigung
Kurzfristige Beschäftigung (Hinweise des Gesamtverbandes der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände) Gesetzliche Grundlage 8 SGB IV Geringfügigkeitsrichtlinien (download z. B. über
MehrRente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
HBE PRAXISWISSEN Rente und Beendigung von Arbeitsverhältnissen Handelsverband Bayern e.v. Brienner Straße 45, 80333 München Rechtsanwältin Claudia Lindemann Telefon 089 55118-122 Telefax 089 55118-118
MehrWas ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014
Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014 Peter Weiß Berichterstatter für die Gesetzliche Rentenversicherung und Vorsitzender der Arbeitnehmergruppe der CDU/CSU- Bundestagsfraktion
MehrInformationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge
1 Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge Am 17. November 2011 wurde das Gesetz zur Neuregelung des Beamtenversorgungsrechts
MehrA. die Einführung einer abschlagsfreie Rente mit dem 63. Lebensjahr ( 236b SGB VI) sowie
POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON Referat D 5 Alt-Moabit 101
Mehr30 Abs. 1 SGB XII - Mehrbedarf Alter und EU. 30 Mehrbedarf. (1) Für Personen, die
30 Mehrbedarf (1) Für Personen, die 1. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 erreicht haben oder 2. die Altersgrenze nach 41 Abs. 2 noch nicht erreicht haben und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch
MehrMonitoring-Service Anleitung
Anleitung 1. Monitoring in CrefoDirect Wie kann Monitoring über CrefoDirect bestellt werden? Bestellung von Monitoring beim Auskunftsabruf Beim Auskunftsabruf kann das Monitoring direkt mitbestellt werden.
MehrRundschreiben 1/2015
An die Mitglieder des VKDA 16. Juni 2015 050 Rundschreiben 1/2015 I. Aus der Tarifkommission II. III. 37. Mitgliederversammlung 2015 des VKDA Mustertarifvertrag für Praktikantinnen, die unter den Geltungsbereich
MehrBeispiel überschießendes Kindergeld:
Beispiel überschießendes Kindergeld: Frau A. lebt mit ihrer 8-jahrigen Tochter Sandra zusammen. Sie haben eine Wohnung, für die monatlich 420 Euro Warmmiete anfallen mit zentraler Warmwasserversorgung.
MehrVollzeitarbeitsvertrag
Vollzeitarbeitsvertrag (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen zu empfehlen.) Zwischen (Name und
MehrKeine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen
Keine krankheitsbedingte Kündigung ohne Betriebliches Eingliederungsmanagement? -Prävention im Vorfeld von Kündigungen Krankheitsbedingte Kündigung K bei Geltung des Kündigungsschutzgesetzes: K 1. Prognose
MehrStatuten in leichter Sprache
Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch
MehrRente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (bis 31.12.2000 Erwerbsunfähigkeitsrente) 1 Gesetzliche Grundlagen 37 SGB VI Altersrente 43 SGB VI Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 50 SGB VI Wartezeiten
MehrHinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages
Hinweise zur Verwendung dieses Mustervertrages Dieser Vertrag soll als Richtlinie für den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages dienen. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist im Einzelfall
MehrZusatz-Tarifvertrag. für die in der. DB Zeitarbeit GmbH. beschäftigten Arbeitnehmer. (DB Zeitarbeit-ZusatzTV)
1 Tarifpolitik Zusatz-Tarifvertrag für die in der DB Zeitarbeit GmbH beschäftigten Arbeitnehmer (DB Zeitarbeit-ZusatzTV) Stand nach 3. ÄTV DB Zeitarbeit-ZusatzTV vom 22.12.2011 2 Inhaltsverzeichnis Präambel
MehrDer Nebenjob. Bürgerliches Recht für Studierende der Wirtschaftswissenschaften
Der Nebenjob Der siebzehnjährige A jobt mit Genehmigung seiner Eltern in einem Fitnessclub als Thekenkraft. Als er wenig später ein besseres Angebot vom Kinobesitzer K für 6 Monate als Popkornverkäufer
Mehr3. Was muss ich tun, um Elternzeit in Anspruch zu nehmen? 4. Wie lange kann Elternzeit genommen werden?
1. Was ist eigentlich Elternzeit? Elternzeit ist der Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit aus Anlass der Geburt und zum Zweck der Betreuung ihres Kindes. 2. Wer hat Anspruch
MehrWas sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM
Was sagt der Anwalt: Rechtliche Aspekte im BEM Peter Gerhardt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Frankfurt am Main Gesetzliche Grundlagen des BEM seit 2004 in 84 Abs. 2 SGB IX geregelt. bei allen
MehrAusfertigung. Satzungsänderung
Ausfertigung Satzungsänderung Die Vertreterversammlung des Niedersächsischen Versorgungswerkes der Rechtsanwälte hat am 4. September 2013 aufgrund des 4 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das Niedersächsische
MehrFristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91
Fristlose Kündigung einer ordentlich unkündbaren Schwerbehinderten SGB IX 91 Eine außerordentliche Kündigung kann nach 626 Abs. 1 BGB außerhalb der zweiwöchigen Frist ausgesprochen werden, wenn dies unverzüglich
MehrLandtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode
Landtag Brandenburg Drucksache 5/5387 5.Wahlperiode Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften Datum des Eingangs: 24.05.2012 / Ausgegeben: 24.05.2012
MehrKrankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel )
Krankenversicherungsfreiheit für Beschäftigte ( 3-Jahres-Regel ) Beschäftige Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der - Krankenversicherung KV - Rentenversicherung RV - Arbeitslosenversicherung
MehrWas ist das Budget für Arbeit?
1 Was ist das Budget für Arbeit? Das Budget für Arbeit ist ein Persönliches Geld für Arbeit wenn Sie arbeiten möchten aber nicht mehr in einer Werkstatt. Das gibt es bisher nur in Nieder-Sachsen. Und in
MehrArbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland
Arbeitslos Wohnen in den Niederlanden, Arbeiten in Deutschland Inhalt Wer bekommt eine Arbeitslosenleistung? 2 Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen 2 Welche Arbeitslosenleistung bekommen Sie? 2 Wie
MehrINFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS
INFORMATIONEN FÜR DIE PRAXIS Formulare Oktober 2015 Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld: Einheitliches Formular ab 1. Januar 2016 Für die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) gibt es ab 1. Januar 2016
MehrSozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012
1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel
MehrInformationen aus der Landesrechtsstelle Hessen
Informationen aus der Landesrechtsstelle Hessen Beamtenrecht/Arbeitsrecht Arbeits- und Dienstbefreiung bei Erkrankung von Kindern Wenn Kinder krank werden, brauchen sie besonders viel Zuwendung. Hier sind
MehrHintergrÜnde. zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns.
HintergrÜnde zur Urheberrechtsabgabe. rechnen sie mit uns. Sehr geehrter Geschäftspartner, aufgrund vieler Anfragen und diverser Diskussionen im Markt über die neu erhobene Urheberrechtsabgabe auf Drucker
MehrTeilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge
Teilzeitarbeit Befristete Arbeitsverträge - Arbeits- und Sozialrechtsinfo, Stand 4/2013 Teilzeitarbeit Wer ist teilzeitbeschäftigt? Teilzeitbeschäftigt sind Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit
MehrÄnderungen und Ergänzungen zum. Arbeitsvertragsrecht der bayerischen. (Erz-)Diözesen - ABD -
Nr. 59 Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen - ABD - Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA vom 08.12.2004 und vom 03./04.05.2005 - Regelung über eine ergänzende
MehrPersonalfragebogen Kündigung / Entlassung Zusatzangaben gem. Arbeitsbescheinigung 312 SGB III
Seite 1 Pers.Nr. : Arbeitgeber: Name: Mandanten Nr.: Vorname: Beendigung Arbeitverhältnis I Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses am oder Abschluss des Aufhebungsvertrages am: ( TT.MM.JJJJ) Kündigung/Beendigung
MehrMuster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG -
Muster für Ausbildungsverträge mit Auszubildenden nach dem Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) - Besonderer Teil BBiG - Zwischen vertreten durch... (Ausbildender) und Frau/Herrn...
MehrHinzuverdienstgrenzen für Rentner
grenzen für Rentner Rentenart: Regelaltersrente Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf die Regelaltersrente besteht ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Für vor 1947 Geborene lag diese bei 65 Jahren.
MehrDie Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen
Corinna Westfahl, Teamleiterin Agentur für Arbeit Hamburg, 31. Mai 2013 Die Leistungen der Agentur für Arbeit Hamburg für schwerbehinderte Menschen was leisten die Arbeitsvermittlung und der Arbeitgeberservice
MehrBundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen
NEWSLETTER Bundesarbeitsgericht begrenzt Kettenbefristungen ARNECKE SIEBOLD Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft Hamburger Allee 4 60486 Frankfurt/Main Germany Tel +49 69 97 98 85-0 Fax +49 69 97 98
Mehrikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.
ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut. 2 Informationen Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Selbstständige haben die Möglichkeit,
MehrGesetzestext. DA Seite 1 27/28 SGB IV. 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
DA Seite 1 27/28 SGB IV Gesetzestext 27 SGB IV Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs (1) der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags,
Mehrseit 1974 eine gute Sache
Beitragspflicht Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden (Ausnahme Elternlehre) einen monatlichen Beitrag von 5,20 zu entrichten.
MehrAnspruch auf Kindergeld besitzen:
Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer
MehrWas bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014. Rechtsanwalt Michael PietschRechtsanwalt Michael Pietsch
Was bin ich wert? Veranstaltung 01.12.2014 1 Allgemeines Rund 43 Millionen Menschen in Deutschland stehen in einem Beschäftigungsverhältnis 23 bis 25 % dieser Beschäftigungsverhältnisse sind im Niedriglohnsektor
MehrLineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren
Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als
MehrArbeitgeber-Info. Impressum kavberlin.de. Herausgeber. Inhaltlich verantwortlich. Jahresabonnement. Titelfoto
AG-Info 3/2016 Impressum kavberlin.de Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 Arbeitgeber-Info Herausgeber Kommunaler Arbeitgeberverband Berlin Goethestraße
MehrEine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone
Eine Bürokratiekostenfolgenabschätzung zum zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt im Hinblick auf die Einführung einer Gleitzone Das IWP Institut für Wirtschafts- und Politikforschung
Mehr3. Tarifbeschäftigte, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind
Merkblatt Beihilfe für Tarifbeschäftigte Nordrhein-Westfalen Stand:05/2012 Dieses Merkblatt soll Ihnen eine Übersicht der wichtigsten beihilferechtlichen Bestimmungen für Tarifbeschäftigte des Landes Nordrhein-Westfalen
MehrMerkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen
Merkblatt zu Befreiungsmöglichkeiten von dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen von Sebastian Tenbergen Referent für Sozialrecht und Sozialpolitik Seite 1 Inhalt Vorbemerkung...
MehrSterbegeldversicherung. Vorsorge treffen
Sterbegeldversicherung Vorsorge treffen In guten Händen. LVM Die finanziellen Belastungen tragen die Angehörigen allein Der Verlust eines geliebten Menschen ist für die Angehörigen eine schmerzliche Erfahrung.
MehrAktuelle Rechtsentwicklung Neue Rechtsprechung
1. Neue Formvorschriften 2. Pflichten beim Verkauf von Geschäftsanteilen 3. Vergütung von Überstunden Neue Formvorschriften für den Geschäftsverkehr In der Praxis bislang relativ unbeachtet hat der Gesetzgeber
Mehr- TABELLEN. Teil West mit 8% Kirchensteuer. Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012
- TABELLEN Allgemeine Monats-Lohnsteuertabelle 2012 Teil West mit 8% Kirchensteuer Monatslöhne /-gehälter von 0,00 bis 10.037,99 Solidaritätszuschlag 5,5% und Kirchensteuer 8% Bis zu 3,0 Kinderfreibeträge
MehrTarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds (TV Pensionsfonds)
Tarifvertrag über die Förderung einer betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung als Beiträge in den Pensionsfonds () zuletzt geändert durch TV Nr. 137 Stand: Januar 2007 Herausgegeben und
MehrElternzeit Was ist das?
Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das
MehrReisekosten 2014. TOPIX:8 Version 8.8.7. TOPIX Business Software AG
Reisekosten 2014 TOPIX:8 Version 8.8.7 TOPIX Business Software AG Inhalt 1 Reisekostenreform 2014...3 2 Kilometersätze 2014...4 3 Verpflegungspauschalen 2014...4 4 Mahlzeitengestellung 2014...5 5 Mahlzeitengestellung/Zwischenziele...6
MehrJugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch
Jugendschutzgesetz (JuSchG) Die Besonderheit der "erziehungsbeauftragten" Person am Beispiel Diskotheken- und Gaststättenbesuch Einleitung Das Jugendschutzgesetz enthält im zweiten Abschnitt Reglementierungen
MehrDer Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung
Der Betriebsrat, die Jugend- und Auszubildendenvertretung Der Betriebsrat Grundlage: Betriebsverfassungsgesetz Gesetzlicher Interessenvertreter der Belegschaft Wird von der Belegschaft gewählt (Betriebsversammlung)
MehrUMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN
UMSTELLUNG AUF DAS SEPA-ZAHLUNGSWESEN Dieser Leitfaden gibt Ihnen einen Überblick über die Möglichkeiten, die Ihnen bei der Umstellung vom DTAUS- auf das SEPA-Zahlungswesen in Stotax Gehalt und Lohn zur
MehrArbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015
Arbeitszeit, Arbeitsschutz, Datensicherheit: Braucht unser Arbeitsrecht ein Update? Tagung KAS/Bertelsmann-Stiftung 28.9.2015 Prof. Dr. Gregor Thüsing, LL.M. (Harvard) Instituts für Arbeitsrecht und Recht
Mehr