Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 12. zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses

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1 Botschaft des Regierungsrates an den Grossen Rat B 12 zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über die Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen 6. Juli 1999

2 Übersicht Der Regierungsrat unterbreitet dem Grossen Rat die Botschaft zum Entwurf eines Grossratsbeschlusses über die Genehmigung der Abrechnung über die Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen. Für das Bauvorhaben Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen bewilligte der Grosse Rat am 10. Mai 1993 einen Kredit von 2,4 Millionen Franken. Mit Beschluss vom 29. Januar 1993 hat der Regierungsrat das Projekt genehmigt. Am 6. Juni 1995 wurde vom Regierungsrat zusätzlich ein Kredit von Franken für die teuerungsbedingte Anpassung des Kostenstandes und für gebundene Mehraufwendungen für Projekt- und Bauleistungen, Landerwerbe und Hochwasserschäden bewilligt. Die Arbeiten werden mit Kosten von Franken abgeschlossen. In diesen Kosten sind geschätzte Franken zur Begleichung offener Rechnungen für die grundbuchliche Bereinigung der Neuvermarkungen und für die Verrechnung von WOV-Dienstleistungen enthalten. Diese Arbeiten werden noch längere Zeit dauern und sind von untergeordneter Bedeutung, sodass jetzt abgerechnet werden kann. Der Kostenvoranschlag wird um Franken unterschritten. Diese Einsparungen wurden dank laufenden Projektüberprüfungen und -optimierungen erzielt. Besonders die Koordination mit den Arbeiten der Kantonsstrassensanierung wirkte sich dabei positiv aus.

3 Der Regierungsrat des Kantons Luzern an den Grossen Rat Sehr geehrter Herr Präsident Sehr geehrte Damen und Herren Wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft die Abrechnung über die Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen. Am 29. Januar 1993 genehmigten wir diese Korrektion nach dem Wasserbaugesetz und verabschiedeten gleichzeitig die Botschaft zum entsprechenden Dekretsentwurf. Für die teuerungsbedingte Anpassung des Kostenstands und für gebundene Mehraufwendungen wie Projekt- und Bauleistungen, Landerwerbe und Hochwasserschäden haben wir am 6. Juni 1995 zusätzlich einen Kredit von Franken bewilligt. Die Bauarbeiten sind abgeschlossen und vollständig abgerechnet. Einzig die grundbuchliche Bereinigung beim Grundbuchamt ist noch offen. Die Erledigung der Eintragungen dürfte noch einige Monate dauern. Wir erachten es deshalb als zweckmässig, mit der Abrechnung nicht weiter zuzuwarten, sondern für die noch zu leistenden Gebühren und die WOV-Dienstleistungen Schätzwerte mit einem Höchstbetrag von insgesamt Franken einzusetzen. Die angegebenen Kosten für den Erwerb von Grundeigentum inklusive zugehöriger Grundbuchmutationen und die Honoraraufwendungen können also noch unwesentliche Änderungen erfahren. I. Kredit Am 10. Mai 1993 stimmten Sie dem Projekt für die Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen zu. Sie bewilligten hiefür einen Kredit von 2,4 Millionen Franken (Preisstand Oktober 1992). Mit Beschluss vom 6. Juni 1995 bewilligten wir für die teuerungsbedingte Anpassung des Kostenstands und für gebundene Mehraufwendungen wie Projekt- und Bauleistungen, Landerwerbe und Hochwasserschäden einen Kredit von Franken. Die bewilligten Kredite betragen somit Franken. II. Baukosten Bewilligte Kredite: gemäss Dekret des Grossen Rates vom 10. Mai 1993 Fr Gesamtkredit gemäss RRB Nr vom 6. Juni 1995 Fr Effektive Baukosten: Bachausbau, Bachöffnungen Fr Kunstbauten: Brücken, Durchlässe, Auskragungen Fr Total Baukosten Fr

4 4 Kosten zufolge Hochwasserschäden (Unvorhergesehenes) Fr Landerwerbe und Entschädigungen (Inkonvenienzen) Fr WOV-Dienstleistungen (Schätzung) Fr Total Bauwerkskosten Fr Offene Rechnungen Gebühren für die grundbuchliche Bereinigung Fr WOV-Dienstleistungen Fr Total offene Rechnungen Fr Diese Beträge sind bei den entsprechenden Rubriken aufgerechnet. Die Projektierungs- und Bauleitungskosten sind mit Fr ausgewiesen. Die Aufwendungen sind anteilmässig bei den Bauwerkskosten aufgerechnet. Gegenüber dem Gesamtkredit von Franken ergibt sich eine Kreditunterschreitung von Franken. Die Korrektion des Hürnbachs wurde gemeinsam mit dem Ausbau der Kantonsstrasse und der Sanierung und teilweisen Neutrassierung von Werkleitungen (Wasserversorgung, Abwasser, elektr. Leitungen und Leitungen der PTT) ausgeschrieben und vergeben. Nebst einem günstigen Preisangebot wirkte sich die koordinierte Ausführung der verschiedenen Bauvorhaben mit kontinuierlicher Anpassung der Bauvorgänge kostengünstig aus. Da Einsparungen durch Umstellungen beim Bauverfahren erzielt werden konnten, mussten trotz Aufwendungen zufolge Hochwassers die im Kostenvoranschlag enthaltenen Kostenpositionen für Unvorhergesehenes (Fr ) und die Teuerungsaufrechnung für die Anpassung des Kostenstandes (Fr ) praktisch nicht beansprucht werden. Weitere Minderkosten gegenüber dem Kostenvoranschlag resultierten aus dem guten Verhandlungsergebnis für den Landerwerb und für die Abgeltung von Inkonvenienzen. III. Kostenaufteilung Da der Hürnbach auch als Vorfluter für die Ableitung des Oberflächenwassers der A 2 dient, können ein Drittel der Erstellungskosten der Nationalstrassenrechnung belastet werden (Subventionsverfügung des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 21. Dezember 1981). Die verbleibenden zwei Drittel der Erstellungskosten gehen zulasten des Wasserbaus. Die Aufteilung der Erstellungskosten sieht somit folgendermassen aus: Erstellungskosten Fr Beitrag Nationalstrassenrechnung Fr Verbleibende Kosten Wasserbau Fr

5 5 IV. Beiträge An die Kosten des Wasserbaus hat das Bundesamt für Wasserwirtschaft mit Subventionsverfügungen vom 12. Juli 1993 und vom 11. Juni 1996 einen Bundesbeitrag von 39 Prozent zugesichert. Gestützt auf die Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 9. Oktober 1992/Änderung vom 24. März 1995 über die lineare Beitragskürzung in den Jahren , verlängert bis 1997, betreffend die Bundesbeiträge im Bereich Hochwasserschutz wurde der Beitrag für die zweite Bauetappe im Betrag von Franken um 5 Prozent auf 37,05 Prozent gekürzt. Nach dem Wasserbaugesetz werden die Kosten des Wasserbaus nach Abzug der Bundesbeiträge vom Regierungsrat unter dem Staat, den Gemeinden und dem Kreis der Interessierten aufgeteilt ( 20 WBG; SRL Nr. 760). Gemäss Beschluss vom 29. Januar 1993 und Beschluss vom 6. Juni 1995 hat die Gemeinde Dagmersellen an die Kosten des Wasserbaus einen Beitrag von 24 Prozent zu leisten. Den Interessiertenbeitrag haben wir auf 15 Prozent festgesetzt. Bei einem Bundesbeitrag von 39 Prozent (37,05%) bleibt ein Staatsbeitrag von 22 Prozent (23,95%). V. Übersicht Total bewilligter Kredit Fr Abrechnungssumme Fr Unterschreitung des Kredits Fr Kostenanteil Nationalstrasse A 2 Fr Kostenanteil Wasserbau Fr Davon Bundesbeitrag 39,00 % von Fr Fr Bundesbeitrag 37,05 % von Fr Fr Fr Staatsbeitrag 22,00 % von Fr Fr Staatsbeitrag 23,95 % von Fr Fr Fr Gemeinde Dagmersellen 24,00 % Fr Beitrag Interessierte 15,00 % Fr Total Wasserbau 100,00 % Fr Voraussichtliche Abrechnungssumme Fr

6 6 VI. Finanzierung der Bauschuld Die Aufwendungen für das Bauvorhaben sind in der Investitionsrechnung verbucht und belastet. Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, wir beantragen Ihnen, die Abrechnung über die Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen zu genehmigen und den Regierungsrat für den Zusatzkredit (RRB Nr vom 6. Juni 1995) zu entlasten. Luzern, 6. Juli 1999 Im Namen des Regierungsrates Der Schultheiss: Kurt Meyer Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler

7 Grossratsbeschluss über die Genehmigung der Abrechnung über die Korrektion des Hürnbachs im Oberund im Unterdorf von Dagmersellen Entwurf vom Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juli 1999, beschliesst: 1. Die Abrechnung über die Korrektion des Hürnbachs im Ober- und im Unterdorf von Dagmersellen wird genehmigt. 2. Der Grossratsbeschluss ist zu veröffentlichen. Luzern, Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Der Staatsschreiber:

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