Werksnorm Kronospan Ausführung von Treppen, Leitern, Verkehrswegen, Arbeitsstätten usw.

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1 Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines Anwendungshinweise Gesetzliche Grundlagen Staatliche Richtlinien Berufsgenossenschaftliche Richtlinien Begriffsbestimmung Arbeitsstätten Begriffsbestimmung Arbeitsräume Begriffsbestimmung Verkehrswege Treppen Beschaffenheit und Maße von Treppen nach ASR Beschaffenheit und Maße von Treppen nach DIN EN ISO Anforderungen an Treppen Geländer und Handläufe Absturzsicherungen Absturzsicherungen im Werksbetrieb Absturzsicherungen für Baustellen Seitenschutz für Baustellen Sicherung gegen Absturz von Personen Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen bei baulichen Anlagen Steigleitern, Steigeisengänge für Wartungs- und Reparaturarbeiten Ausführung Einbau und Anordnung Ruhebühnen Verkehrswege in Betriebsstätten Zulässige Nutzungsarten Allgemeine Anforderungen Ausführung von Gehwegen Breiten und Höhen Breite von Fahr- und Schienenwegen Breite Fahrwege bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h ohne Gegenverkehr Breite Fahrwege bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h mit Gegenverkehr Breite Fahrwege ohne/mit Gegenverkehr und Gehverkehr Fahrwege mit Schienenverkehr Breite Fahrwege bei Geschwindigkeiten über 20 km/h bis 30 km/h ohne/mit Gegenverkehr Höhe Fahrwege ohne Personenverkehr Wege für Fahrzeuge der Feuerwehr Ausgleichsstufen in Verkehrswegen Zugänge zu Arbeitsplätzen Beleuchtung von Arbeitsstätten Künstliche Beleuchtung Sicherheitsbeleuchtung: Definition und Erfordernis... 2 Seite 1 von 36

2 5.2.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Beschaffenheit und Anordnung Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Beschaffenheit und Anordnung Lüftung und Temperatur Lüftung von Arbeitsräumen Freie Lüftung Lüftungstechnische Anlagen Temperatur in Arbeitsräumen Schornsteine Anforderungen an Steigvorrichtungen Sicherungseinrichtungen bei Steigvorrichtungen an Schornsteinen Ruhebühnen... 2 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Prinzipskizze Treppen und Treppenleitern 2 Abbildung 2: Waagerechte Geländer gem. DIN EN ISO Abbildung 3: Waagerechte Geländer gem. ASR 17 2 Abbildung 4: Zulässige Nutzungsarten von Verkehrswegen 2 Abbildung 5: Schema Fahrwegbreite bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h ohne Gegenverkehr 2 Abbildung 6: Schema Fahrwegbreite bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h mit Gegenverkehr 2 Abbildung 7: Schema Fahrwegbreite ohne/mit Gegenverkehr und Gehverkehr 2 Abbildung 8: Schema Fahrwegbreite mit Schienenverkehr 2 Abbildung 9: Einläufiger Steigeisengang mit ausziehbarer Haltevorrichtung nach ASR 20 2 Abbildung 10: Steigeisen für einläufigen Steigeisengang, Steigeisen mit Aufkantung nach DIN Abbildung 11: Steigeisen für zweiläufigen Steigeisengang, Steigeisen mit Aufkantung nach DIN 1212-E 2 Abbildung 12: Steigleiter mit Rückenschutz nach BGV D 36 2 Abbildung 13: Steigleiter mit verlängertem Rückenschutz durch Verbindungsstäbe nach BGV D 36 2 Abbildung 14: Steigleiter mit Steigholmen und fester Führung der Steigschutzeinrichtung nach DIN Abbildung 15: Steigleiter mit Steigholmen und Rückenschutz nach DIN Abbildung 16: Steigleiter mit Mittelholm und fester Führung der Steigschutzeinrichtung nach DIN Abbildung 17: Steigschutzeinrichtung mit fester Führung 2 Seite 2 von 36

3 1 Allgemeines 1.1 Anwendungshinweise Die vorliegende Werksnorm Arbeitsstätten- legt die technischen Anforderungen bezüglich der Bemessung und Ausführung von Räumen, Verkehrswegen und Einrichtungen in Gebäuden für die Angebots-, Ausführungsprojektierung und die Realisierung/Bestellung fest. Ebenso werden einzuhaltende Regeln für die Bestellung von Baugruppen/-elementen bekannt gegeben. Ziel ist es, Genehmigungs- und Ausführungssicherheit zu schaffen. Diese Werksnorm wendet sich sowohl an die Planer als auch an die Ausführer und Besteller. Hilfreich werden zusätzliche zu beachtende Normen und Vorschriften benannt. Für die Planung von Treppen und Geländern stehen als Bezugsgrundlagen sowohl ASR 17als auch die entsprechenden DIN-Normen (14122) zur Verfügung. Die im Einzelfall gewählte gesetzliche Grundlage muss den jeweiligen technischen Gegebenheiten angepasst sein und ist dann ausschließlich auf das Planungsobjekt anzuwenden. Wichtiger Hinweis Die in dieser Werksnorm angeführten Vorschriften sind gekürzt worden und setzen den vollen Wortlaut nicht außer Kraft. Wir verweisen darauf, dass alle Vorschriften in vollem Umfang ihre Gültigkeit behalten! 1.2 Gesetzliche Grundlagen Die vorliegende Werksnorm basiert auf der Verordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV) vom 27. September 2002, BGBI I S und zusätzlichen Normativen. Die anzuwendenden Richtlinien werden im Text zitiert und sind Grundlage dieser Werksnorm Staatliche Richtlinien DIN EN 124, DIN 1229 sowie DIN DIN 5034 Teil 1 und DIN 5035 Teil 2 Ladepritschen nach DIN Maße der Stapelplatten und Stapelbehälter nach DIN Teil 1 und DIN Teil 1 DIN 4420 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen", DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen-, Absturzsicherungen", September 2001 DIN V 1264 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 1: "Anforderungen, Prüfungen und Überwachung für Steigeisen zum Einbetonieren oder zum Einbauen in Betonfertigteile", April 1993 DIN 1264 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge"; Teil 2: "Anforderungen, Prüfungen und Überwachung", November 1990 DIN V 1274 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 3: "Anforderungen, Prüfungen und Überwachung für Steigeisen zum Anschrauben und Durchschrauben", April 1993 Seite 3 von 36

4 DIN 28017, Teil 3: "Kolonnen und sonstige Apparate; Steigleitern", September 1991 DIN 4420 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen", DIN "Steigleitern an baulichen Anlagen" DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen-, Absturzsicherungen" DIN 1212 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 1: "Steigeisen mit Aufkantung zum Einmauern oder Einbetonieren" und Teil 2: "Steigeisen zum Einbauen in Betonfertigteile". Oktober 1986 DIN 1212 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 3: "Steigeisen mit Aufkantung zum An- und Durchschrauben" April DIN V "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge zum Einbau in Beton" 1994 bzw. Abschnitt 2.2 DIN 1264 Teil 1 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge: Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigeisenleitern siehe auch Montageanleitung. bei Steigeisen siehe z.b. DIN V "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge zum Einbau in Beton" bzw. Abschnitt 2.2 DIN 1264 Teil 2 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge: Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigeisenleitern siehe auch Montageanleitung DIN EN ISO :2001 Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen, Teil 1: Grundlagen, Teil 3: Treppen, Treppenleitern und Geländer DIN VOB Vergabe- und Vertragsbedingungen für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV), Heizanlagen und Zentrale Wassererwärmungsanlagen Dezember 2002 DIN 4133 Schornsteine aus Stahl, November 1991 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I, Nr. 70 v , S. 3777) 9. GSGV Maschinenverordnung 11. GSGV Explosionsschutzverordnung DIN 4844 Teil 1 Sicherheitskennzeichnung; Begriffe, Grundsätze und Sicherheitszeichen, Mai 1980 DIN 4844 Teil 2 Sicherheitskennzeichnung; Sicherheitsfarben, November 1982 DIN 4844 Teil 3 Sicherheitskennzeichnung; ergänzende Festlegungen zu DIN 4844 Teil 1 und Teil 2, Oktober Berufsgenossenschaftliche Richtlinien "Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184) "Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184) "Leitern und Tritte", (BGV D 36), (Bezugsquelle: Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, Köln) Montage von Profiltafeln und Porenbetonplatten (BGI 815) Merkblatt für Treppen (BGI 561) Steigeisen (BGR 177) Seite 4 von 36

5 1.3 Begriffsbestimmung Arbeitsstätten Arbeitsstätten sind im Bereich des Werksgeländes der Kronospan GmbH: Arbeitsräume, Arbeitsplätze, Baustellen, Verkehrswege, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume, Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume (Sanitärräume), Sanitätsräume Begriffsbestimmung Arbeitsräume Arbeitsräume sind Räume: in denen ständige Arbeitsplätze (bzw. mindestens ein ständiger Arbeitsplatz) eingerichtet sind z. B. Büros, Produktionshallen, Lager, Werksküchen, Archive u.v.m. Ein ständiger Arbeitsplatz ist: wenn Arbeitnehmer/innen dort entsprechend der Zweckbestimmung des Raumes im regulären Betriebsablauf arbeiten. Keine Arbeitsräume sind: alle Räume, in denen nicht mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, wie z. B.: Sanitärräume oder Aufenthaltsräume Besondere Arbeitsräume sind Räume: in denen nur kurzfristige Tätigkeiten, maximal 2 Stunden pro Arbeitnehmer/in, durchgeführt werden und in denen keine erschwerenden Bedingungen wie z.b. erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe vorliegen Begriffsbestimmung Verkehrswege Verkehrswege sind: alle Wege in einer Arbeitsstätte, die während des regulären Betriebsablaufes oder zum Verlassen der Arbeitsstätte von Arbeitnehmern begangen oder befahren werden. Selten begangene Verkehrswege sind: alle Wege, die pro Schicht nur einmal oder noch seltener benutzt werden, z. B. Wege zu Maschinen-, Lager- und Nebenräumen. für diese Wege gelten innerhalb der Kronospan GmbH gesonderte Abmessungen; die Ausführungsanforderungen entsprechen jedoch den allgemeinen Anforderungen an Verkehrswege in Betriebsstätten. Seite 5 von 36

6 2 Treppen 2.1 Beschaffenheit und Maße von Treppen nach ASR 17 Bei der Errichtung von Treppen ist auf dem Gelände der Kronospan Lampertswalde GmbH die Ausführung gem. ASR 17 oder gem. DIN EN ISO möglich. Die einmal zugrunde gelegte Vorschrift ist konsequent und ausschließlich anzuwenden. Die Beschaffenheit und Maße von Treppen richten sich u.a. nach der Art der Gebäude, in denen sie errichtet werden, sowie nach ihrer Verwendung. Anwendungsbereich/Bauten Auftritt a (g in Abb. 1) [cm] Freitreppen 32 bis bis 16 Verwaltungsgebäude 31 bis bis 17 Gewerbliche Bauten 30 bis bis 19 Boden- und Kellertreppen 28 bis bis 19 Steigung s (h in Abb. 1) [cm] Innerhalb eines Gebäudes haben alle Treppen gleiche Auftritte und Steigungen aufzuweisen. Nach höchstens 18 Stufen je Treppenlauf ist ein Zwischenpodest (Treppenabsatz) anzuordnen. Aus dieser Vorschrift ergibt sich die maximale Höhe (18 x 19 cm) sowie die maximale Länge (18 x 32 cm) von Treppen (siehe Tabelle oben). Die Zwischenpodestlänge muss dem im Steigungsverhältnis berücksichtigten Schrittmaß angepasst sein. Als Beziehung zwischen Schrittlänge, Auftritt und Steigung ergibt sich die Schrittmaßformel: Auftritt + 2 x Steigung = 63 cm ± cm Erfahrungsgemäß sind sich daraus ergebende Auftritte von cm (optimal: 29 cm) und Steigungen von cm (optimal: 17 cm) vorzuziehen. Nach der Schrittmaßformel berechnete Treppen weisen Neigungswinkel von ca auf (optimal: 30 ). Gewendelte Treppen und Spindeltreppen sind auf dem Gelände der Kronospan Lampertswalde GmbH nicht zulässig. Bei gewinkelten Treppen darf sich die Lauflinie nur nach einer Richtung ändern ( Links- oder Rechtstreppe). Die Breite von Treppen ist entsprechend der Nutzungsart der Gebäude und nach der Zahl der Treppenbenutzer festzulegen. In Analogie zu den Ausführungen von Gehwegen (Kap Breiten und Höhen) gem. ASR 17 werden die folgenden Festlegungen getroffen: Anzahl der Personen bis 5 bis 20 bis 100 bis 250 Breite 0,875 m 1,00 m 1,25 m 1,75 m Seite 6 von 36

7 2.2 Beschaffenheit und Maße von Treppen nach DIN EN ISO Alternativ zu den Vorschriften nach ASR 17 können bei Zugängen zu maschinellen Anlagen die Ausführungen gem. DIN EN ISO [1-3] herangezogen werden: Gegebenheiten optimale Auslegung mehrere Personen gehen gleichzeitig auf der Treppe aneinander vorbei Breite 0,8 m mind. 1,0 m mind. Die Trittflächen von Treppen sind in Bereichen, in denen mit besonderer Rutschgefahr zu rechnen ist, rutschhemmend auszuführen. Stufenvorderkanten, die gerundet ausgeführt sind, sollen Ausrundungen mit kleinen Radien aufweisen. Bei außenliegenden Treppen sind Maßnahmen gegen witterungsbedingte Glätte erforderlich. Eine ausreichend große Überdachung stellt z. B. eine bauliche Maßnahme gegen witterungsbedingte Glätte dar. 2.3 Anforderungen an Treppen Die Anforderungen an Treppen im Werk der Kronospan GmbH sind entweder gem. DIN oder gem. ASR 17 zu erfüllen. Die Errichtung von Treppenleitern ist nicht zulässig. Abbildung 1: Prinzipskizze Treppen nach DIN EN Seite 7 von 36

8 Anforderungen an Treppen gem. ASR 17 und DIN Legende Treppen Anforderungen gem. DIN [mm] Anforderungen gem. ASR 17 [mm] H Treppenhöhe max., max. bei einzelnem Treppenlauf --- g Auftritt g + 2 x h 26 g g+2h 660 h Steigung = h 19 e lichte Durchgangshöhe min. --- l Podestlänge 800 min. --- r Unterschneidung 10 min. --- α Steigungswinkel α 38 w Laufbreite 600 min., 800 opt., wenn mehrere Personen aneinander vorbei gehen müssen c Freiraum min Geländer und Handläufe Allgemeine Anforderungen An freien Seiten der Treppen müssen Handläufe ohne Unterbrechung über den gesamten Treppenlauf geführt werden. Die Enden der Handläufe müssen so gestaltet sein, dass Personen daran nicht hängen bleiben oder abgleiten können. Treppen mit mehr als vier Stufen müssen: Einen Handlauf haben. Der Handlauf muss in Abwärtsrichtung gesehen an der rechten Treppenseite angebracht werden. Auf beiden Seiten sind Handläufe vorzusehen, wenn die Stufenbreite mehr als 1.50 m beträgt und zusätzlich Zwischenhandläufe haben, mit denen diese in zwei gleiche Breitenabschnitte unterteilt werden, wenn die Stufenbreite mehr als 4.00 m beträgt. Als Rettungswege gelten grundsätzlich nur Treppen mit geraden Läufen! Wendeltreppen sind nur als zusätzliche Treppen (nicht notwendige Treppen) und Spindeltreppen sind nur in begründeten Einzelfällen ausnahmsweise als zusätzliche Treppe (nicht notwendige Treppe) zulässig. Geländer: Höhen und Horizontalkräfte Höhe [m] 1,00 min. lotrecht über Stufenvorderkante 1,10 min. bei Absturzhöhen über 12 m Seite 8 von 36

9 5 0 Werksnorm Kronospan Horizontalkraft [N/m] 500 min. 300 min. bei Geländer nur zu Kontrollund Wartungszwecken Geländer sind so auszuführen, dass Personen nicht hindurchstürzen können. Auf dem Gelände der Kronospan Lampertswalde GmbH ist die Errichtung von Füllstabgeländern unzulässig. Abbildung 2: Waagerechte Geländer gem. DIN EN ISO min. (Absturzhöhe 12 m) 1500 Abbildung 3: Waagerechte Geländer gem. ASR 17 Seite 9 von 36

10 3 Absturzsicherungen Eine Absturzgefahr besteht bei Absturzhöhen, die mehr als 1,00 m betragen. Gefahrbereiche liegen bereits dann vor, wenn Arbeitsplätze oder Verkehrswege sich 0,20 m bis 1,00 m oberhalb des Bodens befinden. Gefahrbereiche liegen auch vor an Behältern mit heißen, ätzenden oder giftigen Stoffen, mit Stoffen, in denen man versinken kann oder mit Rührwerken. Umwehrungen dienen dem Schutz der Arbeitnehmer gegen Absturz, Hinunterfallen oder Hineinstürzen in einen Gefahrbereich. Sie können als Geländer, feste Abschrankungen, Brüstungen o.ä. ausgebildet werden. 3.1 Absturzsicherungen im Werksbetrieb Bei Absturzgefahr sind Umwehrungen anzubringen. Dies gilt nicht, wenn die Zweckbestimmung des Arbeitsplatzes dem entgegensteht, wie z.b. an Be- und Entladestellen von Lagerflächen. Anforderungen an Umwehrungen: Anforderung/ Ausgangssituation Hindurchfallen vermeiden Absturz vermeiden Absturzhöhe mehr als 12 m Auftreten von Horizontallasten Ausführung Fußleisten (mind. 0,05 m Höhe), Knieleisten (Abstand zu Fußleisten und Handläufen max. 0,5 m), Handläufe mind. 1,00 m Höhe mind. 1,10 m Höhe Horizontallast H = 1000 N/m an Oberkante kann aufgenommen werden Bodenöffnungen wie Luken, Schächte, Rutschen, Gruben oder Falltüren müssen durch feste oder abnehmbare Geländer oder durch Lukendeckel gesichert sein. Zur Sicherung von unterhalb der Bodenöffnungen tätigen Arbeitnehmern gegen herabstürzende Gegenstände sind Fußleisten (mind. 0,05 m Höhe) anzubringen. Wandluken, deren Unterkante weniger als 1,00 m über dem Standort liegt und bei denen ein Absturz aus mehr als 2,00 m Höhe möglich ist, sind durch in Anzahl und Anordnung geeignete Handgriffe zu sichern. Bei großen Luken ist evtl. der Einsatz von Sicherheitsgeschirren sowie die Vorhaltung von Gitterschranken, Halbtüren oder Brustwehren notwendig. 3.2 Absturzsicherungen für Baustellen Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Absturzsicherungen), müssen gem. folgender Aufstellung vorhanden sein: Seite 10 von 36

11 Voraussetzungen für Absturzsicherungen Immer mehr als 1,00 m Absturzhöhe, soweit nicht oben genannt mehr als 2,00 m Absturzhöhe mehr als 3,00 m Absturzhöhe mehr als 5,00 m Absturzhöhe Beschreibung von Bauteilen Arbeitsplätze oder Verkehrswege über festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann freiliegende Treppenläufe und absätze, Wandöffnungen, Bedienungsstände von Maschinen und deren Zugänge alle übrigen Arbeitsplätze und Verkehrswege außer alle Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Dächern immer Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Absturzsicherungen nicht verwenden, müssen an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sein. Hierbei darf der Höhenunterschied zwischen Absturzkante bzw. Arbeitsplatz oder Verkehrsweg und Gerüstbelag oder Auffangnetz beim Verwenden von: a. Ausleger-, Konsol- und Hängegerüsten als Fanggerüsten nicht mehr als 3,00 m, b. Dachfanggerüsten nicht mehr als 1,50 m, c. allen sonstigen Fanggerüsten nicht mehr als 2,00 m, d. Auffangnetzen nicht mehr als 6,00 m betragen. e. Anseilschutz darf verwendet werden, wenn: für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anschlageinrichtungen vorhanden sind, das Verwenden von Auffangeinrichtungen unzweckmäßig ist Seitenschutz für Baustellen DIN 4420 Teil 1 "Arbeits- und Schutzgerüste; Allgemeine Regelungen, Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfungen", DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen-, Absturzsicherungen" "Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184) Sicherung gegen Absturz von Personen Steigeisengänge und Steigleitern müssen an ihren Austrittsstellen eine Haltevorrichtung haben, die sicheres Ein- und Aussteigen ermöglicht, z.b. Haltestange oder -griff. Bei Steigeisengängen ist die Haltevorrichtung an der Austrittsstelle mindestens 1000 mm über diese hinauszuführen. Bei Steigleitern ist die Haltevorrichtung an der Austrittsstelle bis 1100 mm über diese hinauszuführen. Bei Steigleitern mit Rückenschutz ist dieser mindestens 100 mm unter die Oberkante der Haltevorrichtung mitzuführen. Wenn aufgrund baulicher Gegebenheiten der Umgebung (z.b. über Bühnen) vom ungesicherten Teil der Leiter aus ein Absturz über die Bühnenkante oder das Bühnengeländer hinaus möglich ist, muß eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz gem. BGV D 36 installiert werden (z.b. Verbindungsstäbe, siehe auch Abbildung 13). Seite 11 von 36

12 Steigeisengänge und Steigleitern mit mehr als 5 m Absturzhöhe müssen eine Einrichtung zum Schutz gegen Absturz von Personen haben. Als solche Einrichtungen gelten z.b.: Einrichtungen für den Einsatz zwangsläufig zur Wirkung kommender Sicherheitsgeschirre; ein durchgehender Rückenschutz, beginnend in höchstens 3,00 m Höhe über der Standfläche oder 2,20 m Höhe über Bühnen oder Podesten; Bauteile oder Streben, die einen waagerechten Abstand von höchstens 700 mm von der Vorderkante der Steigeisen haben und aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet sind, den Rückenschutz zu ersetzen. An Steigeisengängen und Steigleitern darf kein Rückenschutz als Absturzsicherung eingebaut sein: wenn diese auch bei der Rettung von Personen begangen werden müssen, in umschlossenen und in engen Räumen, wie z.b. im Innern von Silos oder in Schächten. Steigeisengänge und Steigleitern mit Absturzhöhen von mehr als 10 m müssen mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die den Einsatz von Steigschutz ermöglichen (siehe z.b. DIN EN 353 "Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz" Teil 1: "Steigschutzeinrichtungen mit fester Führung", Teil 2: "Mitlaufende Auffanggeräte an beweglicher Führung", Dezember 1992). Grundsätzlich ist Seitenschutz anzubringen: bei Treppenabsätzen und Leiterpodesten, die ausschließlich als Verkehrsweg dienen, bei Treppenläufen und bei Außenleitern an Gerüsten an den Einstiegstellen. Dieser entspricht in Abmessungen und Ausführung DIN 4420 Teil 1 oder den Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Dachschutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184). Gemäß BGR 184 ist ein Seitenschutz wie folgt auszulegen: Er muss aus Geländerholm, Zwischenholm und Bordbrett bestehen. Die Oberkante des Seitenschutzes muss mind. 1,00 m über der Aufstellfläche liegen. Der Abstand zwischen Geländer- und Zwischenholm darf max. 0,47 m betragen. Das Bordbrett muss mind. eine Höhe von 0,10 m aufweisen. Auf das Bordbrett darf verzichtet werden, wenn der Abstand zwischen Seitenschutz und Absturzkante mind. 0,30 m aufweist und wenn Treppenläufe und absätze sowie Leiterpodeste ausschließlich als Verkehrswege genutzt werden Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen bei baulichen Anlagen Fang- und Dachfanggerüste nach Normen der Reihe DIN 4420 "Arbeits- und Schutzgerüste" bzw. nach den "Sicherheitsregeln für Arbeits- und Schutzgerüste" (ZH 1/534), Auffangnetze nach den "Sicherheitsregeln für Auffangnetze" (ZH 1/560), Schutzwände nach den "Sicherheitsregeln für Seitenschutz und Schutzwände als Absturzsicherung bei Bauarbeiten" (BGR 184). Seite 12 von 36

13 Anschlageinrichtungen nach DIN 4426 "Sicherheitseinrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen; Absturzsicherungen" (Sekuranten und Sicherheitsgeschirre) Anseilschutz nach "Richtlinien für Sicherheits- und Rettungsgeschirre" (ZH 1/55). 3.3 Steigleitern, Steigeisengänge für Wartungs- und Reparaturarbeiten Fest angebrachte Leitern (Steigleitern) und Steigeisengänge sind nur zulässig, wenn der Einbau einer Treppe betrieblich nicht möglich oder wegen der geringen Unfallgefahr nicht notwendig ist. Steigleitern oder Steigeisengänge müssen an ihren Austrittstellen eine Haltevorrichtung haben. Wenn die Steigleitern oder Steigeisengänge länger als 5,00 m sind und es betrieblich möglich ist, müssen diese mit Einrichtungen zum Schutz gegen Absturz ausgerüstet sein. Bei Steigleitern oder Steigeisengängen mit mehr als 80 Neigung zur Erdoberfläche müssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein Ausführung Steigeisen und Steigleitern müssen aus dauerhaften Werkstoffen hergestellt sein, z.b. Stahl, Leichtmetall. Steigeisen und Steigleitern müssen gegen Korrosion geschützt sein. Steigeisen und Steigleitern müssen trittsicher und rutschhemmend sein. Auftrittsflächen von Steigeisen und Steigleitern Tiefe Auftrittsfläche bei Rundprofilen Auftrittsbreite Steigeisen und Steigleitersprossen zweiläufige Steigeisengänge Sprossen an Steigleitern mit Seitenholmen Sprossen an Steigleitern m. Seitenholmen m. fester Führung der Steigschutzeinrichtung Sprossen bei Steigleitern mit Mittelholm 20 mm 25 mm Durchmesser mind. 300 mm mind. 150 mm mind. 350 mm mind. 150 mm mind. 150 mm mind. Steigeisen und Steigleitersprossen mit Mittelholm müssen gegen seitliches Abrutschen des Fußes gesichert sein. Die beidseitige Seitenbegrenzung hat mindestens eine Höhe von 20 mm, gemessen ab Oberkante Trittfläche zu betragen Einbau und Anordnung Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern sind so anzuordnen und einzubauen, dass sie sicher begehbar sind. Seite 13 von 36

14 Die Befestigung der Steigeisen und Steigleitern muss zuverlässig und dauerhaft sein. Zu berücksichtigen sind dabei die zu erwartenden Belastungen und die Tragfähigkeit der Befestigungsstelle. Bei Steigeisen und Steigleitern muss der Abstand zur Befestigungsfläche ausreichend bemessen sein. Dies wird erreicht durch einen Abstand zwischen Mitte der Auftrittsfläche des Steigeisens bzw. der Sprosse zur Befestigungsfläche von mindestens 150 mm. Die Steigeisen müssen gleiche Abstände, höchstens jedoch 333 mm, voneinander haben. Der Abstand von der Vorderkante des Steigeisens bis zu festen Bauteilen oder fest angebrachten Gegenständen soll auf der begehbaren Seite mindestens 650 mm betragen. Bei zweiläufigen Steigeisengängen dürfen sich die Auftrittsflächen zweier aufeinander folgender Steigeisen in der Projektion nicht überschneiden. Steigeisengänge und Steigleitern sind so anzubringen, dass ein sicheres Einund Aussteigen gewährleistet ist. Bei Steigeisengängen wird dies dadurch erreicht, dass der Abstand von der Standfläche bis zum untersten Steigeisen, sofern keine Leiter (Ansetzleiter) zum Besteigen vorgesehen ist, höchstens zwei Steigeisenabstände beträgt und der lotrechte Abstand zwischen oberstem Steigeisen und Austrittsstelle höchstens einen Steigeisenabstand beträgt. Bei Schächten mit Einstiegsöffnungen von nicht mehr als 650 mm Durchmesser kann der Abstand bis auf 500 mm vergrößert werden. Bei Steigleitern wird dies dadurch erreicht, dass die Eintrittsstelle unmittelbar über der Zugangsebene beginnt und die oberste Sprosse unterhalb der Austrittsstelle liegt. Dabei darf der Abstand zwischen Zugangsebene und Oberkante der ersten Sprosse sowie zwischen oberster Sprosse und Austrittsstelle den zulässigen Sprossenabstand nicht überschreiten. Nachfolgend sind einige Beispiele für die Ausführung von Steigeisen und Steigeisengängen, Steigleitern und Steigschutzeinrichtungen aufgeführt (Abb. 9 bis Abb. 17). Abbildung 9: Einläufiger Steigeisengang mit ausziehbarer Haltevorrichtung nach ASR 20 Seite 14 von 36

15 Abbildung 10: Steigeisen für einläufigen Steigeisengang, Steigeisen mit Aufkantung nach DIN Seite 15 von 36

16 Abbildung 11: Steigeisen für zweiläufigen Steigeisengang, Steigeisen mit Aufkantung nach DIN 1212-E Seite 16 von 36

17 Abbildung 12: Steigleiter mit Rückenschutz nach BGV D 36 Seite 17 von 36

18 Abbildung 13: Steigleiter mit verlängertem Rückenschutz durch Verbindungsstäbe nach BGV D Ruhebühnen Bei Steigleitern oder Steigeisengängen mit mehr als 80 Neigung zur Erdoberfläche müssen in Abständen von höchstens 10 m Ruhebühnen vorhanden sein. Im Bereich von Ruhebühnen müssen Steigleitern und Steigeisengänge ungehindert begehbar sein. Ruhebühnen müssen ausreichend dimensioniert sein. Die Maße sind z.b. ausreichend, wenn diese: bei Steigleitern und Steigeisengängen mit Steigschutzeinrichtung mindestens 400 mm breit und 300 mm lang sind oder aus zwei klappbaren Trittflächen von mindestens 130 mm Breite und 300 mm Länge bei einem Achsabstand der Trittflächen von 250 (+/-20) mm bestehen bei Steigleitern und Steigeisengängen mit Rückenschutz mindestens die Grundfläche des Rückenschutzes aufweisen. Die Standsicherheit ist ausreichend nach der DIN "Steigleitern an baulichen Anlagen" herzustellen. Weitere Hinweise: DIN V 1264 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 1: "Anforderungen, Prüfungen und Überwachung für Steigeisen zum Einbetonieren oder zum Einbauen in Betonfertigteile", April 1993 DIN 1264 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge"; Teil 2: "Anforderungen, Prüfungen und Überwachung", November 1990 DIN V 1274 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 3: "Anforderungen, Prüfungen und Überwachung für Steigeisen zum Anschrauben und Durchschrauben", April 1993 DIN 1265 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; "Steigeisen mit 150 mm Auftrittstiefe zum Einmauern oder Einbetonieren", Oktober 1992 DIN 3620 "Steigleitern für Kleinbauwerke der Wasserversorgung", April 1987 Seite 18 von 36

19 DIN 28017, Teil 3: "Kolonnen und sonstige Apparate; Steigleitern", September 1991 Abbildung 14: Steigleiter mit Steigholmen und fester Führung der Steigschutzeinrichtung nach DIN A = 250 bis 300 mm B = max mm D = min. 150 mm G = min. 150 mm (Achsenmaß der Sprosse) Seite 19 von 36

20 Abbildung 15: Steigleiter mit Steigholmen und Rückenschutz nach DIN A = 250 bis 350 mm B = max mm C = 350 bis 500 mm E = max mm H = mm L = min mm N = mm T = 350 mm G = min. 150 mm Seite 20 von 36

21 Abbildung 16: Steigleiter mit Mittelholm und fester Führung der Steigschutzeinrichtung nach DIN A = mm D = mm G (Achsmaß der Sprosse) = 150 mm Seite 21 von 36

22 Abbildung 17: Steigschutzeinrichtung mit fester Führung nach ASR 20 1 = Feste Führung 2 = Steigschutzeinrichtung 3 = Verbindungselement 4 = Holm 5 = Sprosse Hinweise: DIN 1212 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 1: "Steigeisen mit Aufkantung zum Einmauern oder Einbetonieren" und Teil 2: "Steigeisen zum Einbauen in Betonfertigteile". Oktober 1986 DIN 1212 "Steigeisen für zweiläufige Steigeisengänge"; Teil 3: "Steigeisen mit Aufkantung zum An- und Durchschrauben" April DIN V "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge zum Einbau in Beton" 1994 bzw. Abschnitt 2.2 DIN 1264 Teil 2 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge: Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigeisenleitern siehe auch Montageanleitung DIN 1264 Teil 1 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge: Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigeisenleitern siehe auch Montageanleitung. bei Steigeisen siehe z.b. DIN V "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge zum Einbau in Beton" bzw. Abschnitt 2.2 DIN 1264 Teil 2 "Steigeisen für einläufige Steigeisengänge: Anforderungen, Prüfungen, Überwachung"; bei Steigeisenleitern siehe auch Montageanleitung Seite 22 von 36

23 4 Verkehrswege in Betriebsstätten 4.1 Zulässige Nutzungsarten gemeinsamer Gehund Fahrverkehr nur Fahrverkehr nur Gehverkehr nur Schienenverkehr Abbildung 18: Zulässige Nutzungsarten von Verkehrswegen 4.2 Allgemeine Anforderungen Innerhalb der Kronospan GmbH gelten folgende Ausführungsbestimmungen für alle Verkehrswege (Fahr- und Gehverkehr): Diese sind tragfähig und sicher zu befestigen. Sie sind so auszuführen, dass diese sicher begangen oder befahren werden können. Neben den Wegen beschäftigte Arbeitnehmer dürfen durch den Verkehr nicht gefährdet werden. Zwischen der äußeren Begrenzung der Beförderungsmittel (kraftbetrieben oder schienengebunden) und der Grenze des Verkehrsweges muss ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m auf beiden Seiten des Verkehrsweges vorhanden sein (vgl. Z1 in den Abbildungen 19-21). Verkehrswege müssen in einem Abstand von mindestens 1,00 m an Türen und Toren, Durchgängen, Durchfahrten und Treppenaustritten vorbeiführen. Sie sollen einen rutschhemmend Belag haben und dürfen nicht bei Gebrauch glatt werden. Der Oberflächenbelag ist den maximalen Beanspruchungen durch Schleifen, Rollen, Kollern, Druck, Stoß und Schlag sowie der Verkehrsbelastung entsprechend auszuführen. Seite 23 von 36

24 Vertiefungen sind zu vermeiden ansonsten unverschiebbar abzudecken oder diese deutlich zu kennzeichnen. Einbauten, wie Schachtabdeckungen, Abläufe, Roste müssen in die Verkehrsfläche bündig eingepasst werden (DIN EN 124. DIN 1229 sowie DIN 19580). Stufen und Hindernisse sind zu vermeiden oder deutlich zu kennzeichnen. Verkehrswege sind während der Dauer der Benutzung ausreichend und sachgemäß zu beleuchten (siehe DIN 5034 Teil 1 und DIN 5035 Teil 2). Alle Lichtschalter sind nahe an den Eingängen der Räume anzubringen und müssen leicht und gefahrlos erreichbar sein. Die Beleuchtungsstärke hat mindestens 100 Lux zu betragen. Der tragende Untergrund muss alle Belastungen aufnehmen können. Verkehrswege sind deutlich zu kennzeichnen und erforderlichenfalls von den übrigen mit ihnen in einer Ebene liegenden Flächen sichtbar abzugrenzen (z.b. Farbe, Bodenbeläge, Bodennägel, Markierungsleuchten, Leitplanken, Geländer, Lagergut). Dies gilt auch für Gehwege, die vom Fahrverkehr getrennt werden sollen. Die Begrenzungen der Verkehrswege in Arbeits- und Lagerräumen mit mehr als m 2 Grundfläche müssen gekennzeichnet werden. Verkehrswege, die 0,20 bis 1,00 m über dem Boden liegen oder solche, die über offene Behälter führen, welche einen Gefahrenbereich darstellen, sind durch Umwehrungen zu sichern. 4.3 Ausführung von Gehwegen Breiten und Höhen Verkehrswegeart Anzahl der Personen Breite Gehwege bis 5 bis 20 bis 100 bis 250 Verbindungsgänge in Ausnahmefällen 0,875 m 1,00 m 1,25 m 1,75 m 0,60 m Die lichte Mindesthöhe über den Wegen muss 2,00 m betragen. Unter Hängetransportvorrichtungen ist im Bereich von Gehwegen eine Schutzvorrichtung anzubringen, sofern die Gefahr der Verletzung durch herabfallendes Ladegut besteht. Die lichte Höhe bis zur Schutzvorrichtung soll 2,00 m nicht unterschreiten. 4.4 Breite von Fahr- und Schienenwegen Auf dem gesamten Werksgelände der Kronospan Lampertswalde GmbH ist auf Fahrwegen eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig. Seite 24 von 36

25 4.4.1 Breite Fahrwege bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h ohne Gegenverkehr A1 Z1=0,50 m Transportmittel oder Last Z1=0,50 m Gebäude/Bedienungsfläche Fahrweg ohne Gegenverkehr Gebäude/Bedienungsfläche Fahrwegbreite Abbildung 19: Schema Fahrwegbreite bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h ohne Gegenverkehr Richtbreiten von Transportmitteln bzw. Lasten: Transportmittel oder Last Art Breite Länge Hubwagen Gabelstapler Mobilkrane Leichte Lastwagen bis 1,5 t Tragfähigkeit 0,80 bis 1,50 0,90 bis 1,50 1,50 bis 2,50 1,50 bis 2,40 1,20 bis 2,00 2,50 bis 3,80 3,50 bis 5,50 4,00 bis 5,00 äußerer Wendehalbmesser der Räder 1,00 bis 1,60 1,50 bis 2,50 2,50 bis 7,20 4,00 bis 6,00 Bemerkungen Maße gelten nur für Gabelstapler mit einer Traglast bis 3 t Für Mobilkrane bis 9 t Traglast Für Lastkraftwagen bis 6,00 m Fahrzeuglänge Benennungen siehe DIN Benennungen und größte Breiten siehe DIN Benennungen für Krane siehe DIN Teil 1 und Teil 2 Benennungen siehe DIN 15140; siehe auch DIN Teil 1 und Teil 2 A1 Breite Transportmittel bzw. Ladegut Z 1 0,50 m Randzuschlag B Fahrwegbreite B = (2 x Z1) + A1 Seite 25 von 36

26 4.4.2 Breite Fahrwege bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h mit Gegenverkehr A1 A1 Z1=0,50 m Z2 Z1=0,50 m Gebäude/Bedienungsfläche Fahrweg mit Gegenverkehr Gebäude/Bedienungsfläche Fahrwegbreite Abbildung 20: Schema Fahrwegbreite bei Geschwindigkeiten unter 20 km/h mit Gegenverkehr A1 Breite Transportmittel bzw. Ladegut Z1 0,50 m Randzuschlag Z2 0,40 m Begegnungszuschlag B Fahrwegbreite B = (2 x Z1) + (2 x A1) + Z2 Richtbreiten von Transportmitteln bzw. Lasten: Transportmittel bzw. Last Art Breite Länge Hubwagen Gabelstapler Mobilkrane 3) Leichte Lastwagen bis 1,5 t Tragfähigkeit 0,80 bis 1,50 0,90 bis 1,50 1,50 bis 2,50 1,50 bis 2,40 1,20 bis 2,00 2,50 bis 3,80 3,50 bis 5,50 4,00 bis 5,00 äußerer Wendehalbmesser der Räder 1,00 bis 1,60 1,50 bis 2,50 2,50 bis 7,20 4,00 bis 6,00 Bemerkungen Maße gelten nur für Gabelstapler mit einer Traglast bis 3 t Für Mobilkrane bis 9 t Traglast Für Lastkraftwagen bis 6,00 m Fahrzeuglänge Benennungen siehe DIN Benennungen und größte Breiten siehe DIN Benennungen für Krane siehe DIN Teil 1 und Teil 2 Benennungen siehe DIN 15140; siehe auch DIN Teil 1 und Teil 2 Seite 26 von 36

27 4.4.3 Breite Fahrwege ohne/mit Gegenverkehr und Gehverkehr A1 A1 Z1=0,50 m Z2 Z1=0,50 m Fahrweg mit Gegenverkehr Gehweg Fahrwegbreite Gehwegbreite Abbildung 21: Schema Fahrwegbreite ohne/mit Gegenverkehr und Gehverkehr A1 Breite Transportmittel bzw. Ladegut Z1 0,50 m Randzuschlag Z2 0,40 m Begegnungszuschlag B G Fahrwegbreite mit Gegenverkehr B = (2 x Z1) + (2 x A1) + Z2 Gehwegbreite G = 1,00 m Grundsätzlich sind bei gemeinsamem Fahr- und Gehverkehr die Begrenzungen zum Gehverkehr ausreichend durch Markierungen zu kennzeichnen Fahrwege mit Schienenverkehr A1 Transportmittel oder Last Z1=0,50 m Z1=0,50 m Gebäude/Bedienungsfläche Fahrweg mit Schienenverkehr Gebäude/Bedienungsfläche Fahrwegbreite Abbildung 22: Schema Fahrwegbreite mit Schienenverkehr Seite 27 von 36

28 A1 Breite Transportmittel bzw. Ladegut Z 1 0,50 m Randzuschlag B Fahrwegbreite B = (2 x Z1) + A1 Grundsätzlich haben Fahrwege mit Schieneverkehr keinen gemeinsamen Gehweg Breite Fahrwege bei Geschwindigkeiten über 20 km/h bis 30 km/h ohne/mit Gegenverkehr A1 Breite Transportmittel bzw. Ladegut Z1 0,75 m Randzuschlag Z2 0,40 m Begegnungszuschlag B Fahrwegbreite ohne Gegenverkehr B = (2 x Z1) + A1 + Z2 4.5 Höhe Fahrwege ohne Personenverkehr Die lichte Höhe hat mindestens 3,50 m zu betragen. Die lichte Höhe über Verkehrswegen für Transportmittel errechnet sich aus der Höhe des Flurförderzeuges einschließlich stehendem oder sitzendem Fahrer bzw. aus der Ladehöhe. Zu dieser Höhe ist ein Sicherheitszuschlag von mindestens 0,20 m anzusetzen. Für Schienenfahrzeuge müssen die festgelegten Lichtraumprofile eingehalten werden. 4.6 Wege für Fahrzeuge der Feuerwehr Werden die Wege von Fahrzeugen der Feuerwehr mit benutzt, so sind diese einschließlich Randzuschlägen mindestens 3,50 m breit und 3,50 m hoch zu wählen. Örtliche Besonderheiten der zuständigen Feuerwehr sind zu berücksichtigen. 4.7 Ausgleichsstufen in Verkehrswegen Ausgleichsstufen in Verkehrswegen sind nach Möglichkeit zu vermeiden. Sofern im Einzelfall die Errichtung von Ausgleichsstufen nicht durch technische Maßnahmen vermeidbar ist, ist eine ausreichende Kennzeichnung gem. DIN 4844 [1-3] erforderlich. Die Kennzeichnung erfolgt durch eine gelb-schwarzgestreifte Markierung oder Trittleuchten in der Stufe. Ausgleichsstufen sind grundsätzlich nach der Vorschrift für Treppen auszuführen. Seite 28 von 36

29 4.8 Zugänge zu Arbeitsplätzen Bei Produktions-, Einstellungs-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Arbeitsmitteln muß für die Beschäftigten ein sicherer Zugang zu allen hierfür notwendigen Stellen vorhanden sein. An diesen Stellen muß ein gefahrloser Aufenthalt möglich sein. 5 Beleuchtung von Arbeitsstätten 5.1 Künstliche Beleuchtung Die künstliche Beleuchtung ist wie folgt auszuführen: eine gleichmäßige und farbneutrale künstliche Beleuchtung ist herzustellen, erforderlichenfalls ist eine zusätzliche Beleuchtung anzubringen, die Gestaltung der Arbeitsplätze und Aufstellung der Leuchten ist so auszuführen, dass große Leuchtdichte, große Leuchtunterschiede, Flimmern, stroboskopische Effekte; direkte und indirekte Blendung im Gesichtsfeld vermieden werden. Die Nennbeleuchtungsstärke wird in Lux (lx) gemessen. Die Leuchten sind so auszulegen, dass mindestens die in der unten stehenden Tabelle angegebenen Nennbeleuchtungen (E n ) erreicht werden. Folgende Faktoren für Nennbeleuchtungen sind maßgeblich: Neuanlagen: 1,25 x E n ältere Anlagen: 0,8 x E n Arbeitsplätze: 0,6 x E n Ortsfeste Arbeitsplätze im Freien, an denen Tätigkeiten ausgeübt werden, die denen in Arbeitsräumen entsprechen, ist zusätzlich eine arbeitsplatzbezogene Beleuchtung zu errichten. Nennbeleuchtungsstärken in Räumen in Abhängigkeit von der Raumnutzung (in Anlehnung an Tabelle 4 der ASR 7/3): Lfd. Nr. Art des Innenraumes oder der Tätigkeit 1 Allgemeine Räume 1.1 Verkehrszonen in Abstellräumen 1.2 Lagerräume Lagerräume für gleichartiges oder großteiliges Lagergut Nennbeleuchtungsstärke E n [lx] Versand Pausen-, sanitär- und Sanitätsräume Bemerkungen Seite 29 von 36

30 1.5.1 Kantinen Übrige Pausen- und Liegeräume Umkleideräume Waschräume Toilettenräume Sanitätsräume, Räume für 500 Erste Hilfe und für ärztliche betreuung 1.6 Haustechnische Anlagen Maschinenräume Energieversorgung und verteilung Fernschreibstelle, Poststelle Verkehrswege in Gebäuden 2.1 für Personen für Personen und Fahrzeuge Treppen, Fahrtreppen und geneigte Verkehrswege Verladerampen Automatische Fördereinrichtungen oder Transportbänder im Bereich von Verkehrswegen 2.6 Halleneinfahrten Tagesbetrieb 2 E n min., 400 lx Nachtbetrieb 0,5 E n2 bis 0,2 E n2 3 Büroräume und büroähnliche Räume 3.1 Büroräume mit tageslichtorientierten Arbeitsplätzen ausschließlich in unmittelbarer Fensternähe 3.2 Büroräume 500 Stimmungsbetonte Beleuchtung, evtl. Glühlampen Evtl. zusätzliche Spiegelbeleuchtung Anpassung von E n an benachbarte Räume: E n1 0,1 E n2 (E n1 = E n der Verkehrswege, E n2 = En benachbarter Raum) E n des anschließenden Innenraumes der Halle. Es ist der Innenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten. E n des anschließenden Innenraumes der Halle. Es ist der Außenbereich der Halleneinfahrt zu beleuchten. 300 Arbeitsplatzorientierte Allgemeinbeleuchtung, am Arbeitsplatz mindestens 0,8 E n Seite 30 von 36

31 3.3 Großraumbüros Hohe Reflexionsgrade: -hohe Reflexion 750 Decke mind. 0,7; Wände/Stellwände mind. -mittlere Reflexion ,5; Einzelplatzbeleuchtung zweckmäßig 3.4 Technisches Zeichnen 750 E n bezogen auf eine Gebrauchslage des Zeichenbrettes von 75 zur Horizontalen; im Mittelpunkt 1,2 m Höhe 3.5 Sitzungszimmer und Besprechungsräume Empfangsräume Räume mit Publikumsverkehr Räume für Datenverarbeitung Chemische Industrie 4.1 Verfahrenstechnische Anlagen mit Fernbedienung 4.2 Verfahrenstechnische Anlagen mit gelegentlichen manuellen Eingriffen 4.3 Ständig besetzte Arbeitsplätze in verfahrenstechnischen Anlagen 4.4 Meßstände, Steuerbühnen und Warten Laboratorien Kraftwerke 8.1 Beschickungsanlagen Kesselhaus Maschinenhallen Nebenräume, z.b. Pumpenräume, Kondensatorräume 300 Bei betrieblichen Erfordernissen: En < 300 lx Schaltanlagen in Gebäuden Holzbe- und Verarbeitung 11.1 Dämpfgruben Sägegatter Arbeiten an Holzbearbeitungsmaschinen Holzveredelung Fehlerkontrolle 750 Seite 31 von 36

32 Nennbeleuchtungsstärken im Freien (in Anlehnung an Tabelle der ASR 41/3): Lfd. Nr. Art der Arbeitsstätten im Freien, Verkehrswege, Verkehrszonen und Werkstätten 1 Verkehrswege auf dem Werksgelände, Werkstraßen 1.1 Toranlagen 50 Nennbeleuchtungsstärke E n [lx] Bemerkungen 1.2 Fußwege 5 E min 1 lx (E n und E min beziehen sich auf die Achse des Weges) Werkstraßen mit Be- und Entladezone oder mit starkem Querverkehr und mit Geschwindigkeitsbegrenzung 30 km/h 10 2 Parkplätze 3 Weitere Einzelheiten siehe DIN Beleuchtung von Parkplätzen 4 Umschlagflächen, Verladestellen 30 5 Arbeitsbereiche auf Lagerflächen, Stapelflächen 5.1 Stückgut Massengut 10 6 Gleisanlagen 6.1 Gleisfelder, Rangierbahnhöfe Sonstiger (nicht öffentlicher) Verkehr 6.3 Umschlagplätze Höhengleiche Bahnübergänge 20 7 Baustellen 7.1 Hochbau Tiefbau Tankstellen Sicherheitsbeleuchtung: Definition und Erfordernis Sicherheitsbeleuchtung ist eine Notbeleuchtung, die bei Störung der Stromversorgung eine Mindestbeleuchtung für Rettungswege, Arbeitsplätze und Räume sicherstellt, die den Sicherheitserfordernissen entspricht. Seite 32 von 36

33 Eine Sicherheitsbeleuchtung ist erforderlich auf nicht natürlich belichteten oder nicht ausreichend natürlich belichteten Rettungswegen, in Bereichen, die eine besondere Gefahr darstellen, in nicht natürlich belichteten Arbeitsräumen Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege Bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung ist das Verlassen der Arbeitsplätze für die Arbeitnehmer sicherzustellen, insbesondere über beleuchtete Rettungswege in Arbeits- und Lagerräumen mit einer Grundfläche von mehr als 2000 m 2, in Arbeits- und Pausenräumen, wenn der Fußboden mehr als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, in Arbeitsräumen ohne Fenster oder Oberlichter etc. sowie in betriebstechnisch dunkel zu haltenden Räumen mit mehr als 100 m 2 Grundfläche, in explosions- oder giftstoffgefährdeten Arbeitsräumen mit einer Grundfläche von mehr als 100 m 2, in Laboratorien mit erhöhter Gefährdung der Arbeitnehmer mit mehr als 600 m 2 Grundfläche oder für Rettungswege zu den oben genannten Räumen Beschaffenheit und Anordnung Die Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege hat eine Mindestlichtstärke von 1 Lux aufzuweisen. Bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtungen sind Sicherheitsbeleuchtungen mit mindestens eins von Hundert der Allgemeinbeleuchtung, gemessen 0,20 m oberhalb des Fußbodens, vorzusehen. Die Sicherheitsbeleuchtung muß für einen Mindestzeitraum von 1 h zur Verfügung stehen. Die Einschaltverzögerung darf maximal 15 s betragen. Die Sicherheits- und Rettungszeichenleuchten sind so anzuordnen, dass die für die Sicherheitsbeleuchtung notwendigen Anforderungen erfüllt werden und sie nicht unwirksam gemacht werden können. Sie sind anzubringen in der Nähe von Ausgängen der Rettungswege und an allen Orten, die eine Unterbrechung und Richtungsänderung von Fluren aufweisen sowie in der Nähe von Treppen Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung Für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist eine Sicherheitsbeleuchtung erforderlich, wenn bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung eine unmittelbare Unfallgefahr besteht oder besondere Gefahren für andere Arbeitnehmer eintreten können Beschaffenheit und Anordnung Die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung ist abhängig von der ausgeführten Tätigkeit und von der Raumart. Sie muß mindestens 15 Lux betragen und mindestens 1 min wirksam sein. Die Beleuchtungsstärke wird auf die in der ASR 7/3 Künstliche Beleuchtung festgelegten Nennbeleuchtungsstärken E n bezogen. Seite 33 von 36

34 Die Einschaltverzögerung darf max. 0,5 s betragen. Im gesamten Tätigkeitsbereich mit besonderer Gefährdung ist die geforderte Beleuchtungsstärke durch geeignete Anordnung der Sicherheitsbeleuchtung sicherzustellen. 6 Lüftung und Temperatur 6.1 Lüftung von Arbeitsräumen In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeiten ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein. Dies kann durch freie Lüftung (Zirkulation über Fenster, Schächte etc. durch Wind oder Temperaturdifferenzen) oder lüftungstechnische Anlagen (maschinelle Förderung der Luft, evtl. mit zusätzlicher Luftbehandlung) erfolgen. Ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft entspricht im Regelfall der Außenluftqualität (Ausnahmen: hohe Schadstoff- oder Geruchsbelastung der Außenluft, sowie extreme Witterungsverhältnisse) Freie Lüftung Bei freier Lüftung müssen Mindestmaße für Lüftungsquerschnitte eingehalten werden. Weitere Bezugsgrößen sind angenommene Luftgeschwindigkeiten im Querschnitt sowie Raumgruppen, die sich entsprechend ihrer Nutzung sowie der darin ausgeübten Tätigkeiten (körperliche Beanspruchung der Arbeitnehmer) ergeben. Für eine ausreichend gleichmäßige Durchlüftung der Arbeitsräume sind Be- und Entlüftungsöffnungen geeignet anzuordnen Lüftungstechnische Anlagen Sofern eine freie Lüftung nicht möglich ist, wird die Installation von lüftungstechnischen Anlagen erforderlich. Dies ist der Fall, wenn die Größe der Räume der freien Lüftung entgegensteht, die Lage der Räume (Tieflage, umliegende Bebauung) entgegensteht oder eine besondere Nutzung vorliegt (keine Fenster, hohe Wärmelast, Gefahr der Überschreitung von MAK-Werten). Als Parameter für die Auslegung der lüftungstechnischen Anlagen gelten der Außenluftstrom (in Abhängigkeit der am Arbeitsort ausgeübten Tätigkeit sowie zusätzliche Belastungen der Raumluft durch Gerüche, Wärme oder Rauch), die Raumluftgeschwindigkeit, die Luftfeuchtigkeit und die notwendigen Aggregate zur Luftreinigung. Zu Lüftungszwecken installierte technische Anlagen müssen jederzeit funktionsfähig sein. Störungen solcher Anlagen müssen durch selbsttätig wirkende Warneinrichtungen angezeigt werden. Seite 34 von 36

35 6.2 Temperatur in Arbeitsräumen In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeiten eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur herrschen. Dies gilt auch für Arbeitsplätze in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen. Es muß sichergestellt werden, dass die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturen ausgesetzt sind, in Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen mindestens 21 C erreichbar sind und Arbeitsplätze, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. Die Raumtemperatur wird in der Mitte des geschlossenen Raumes in 0,75 m Höhe gemessen. Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen: Tätigkeit / Art der Raumnutzung Mindesttemperatur [ C] Überwiegend sitzende Tätigkeit 19 Überwiegend nicht sitzende Tätigkeit 17 Schwere körperliche Arbeit 12 Büroräume 20 Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll 26 C nicht überschreiten (Ausnahme: Hitzearbeitsplätze). 7 Schornsteine Schornsteine werden i.d.r. über Steigeisen, Steigeisengänge oder Steigleitern begangen. Steigeisen sind einzelne, vorwiegend an senkrechten Bauteilen fest angebrachte Auftritte Steigeisengänge sind Aufstiege mit ein- oder zweiläufig übereinander angeordneten Steigeisen Steigleitern sind senkrechte ortsfeste Aufstiege, die mit zwei tragenden Holmen oder mit einem tragenden Holm (Mittelholm) ausgeführt werden können Steigschutzeinrichtungen dienen der Sicherung gegen Absturz und sind vorwiegend an Steigleitern und Steigeisengängen angebracht. Ruhebühnen sind Flächen zum Ausruhen, die unmittelbar an oder neben Steigvorrichtungen angebracht sind. 7.1 Anforderungen an Steigvorrichtungen Steigvorrichtungen an Schornsteinen müssen aus dauerhaften, korrosionsbeständigen Materialien gefertigt werden. Mechanische, chemische, thermische und witterungsbedingte Beanspruchung sind maßgeblich für die Werkstoffauswahl. trittsicher sein (rutschhemmend, ausreichende Auftrittsfläche). Seite 35 von 36

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