SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

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1 Az.: 4 B 686/07 12 K 1683/04 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der Großen Kreisstadt vertreten durch den Oberbürgermeister - Klägerin - Antragstellerin - gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch die Landesdirektion Dresden Stauffenbergallee 2, Dresden - Beklagter - Antragsgegner - wegen Bedarfszuwendungen hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

2 2 hat der 4. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Künzler, den Richter am Oberverwaltungsgericht Meng und den Richter am Sozialgericht Dr. von Egidy am 27. April 2010 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 28. August K 1683/04 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf , 83 festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihre innerhalb der Antragsbegründungsfrist vorgebrachten, den Prüfungsumfang des Senats begrenzenden ( 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) Darlegungen lassen das Vorliegen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und Nr. 3 VwGO nicht erkennen. 1. Die Klägerin stellte 2003 vier Anträge auf Bewilligung einer einmaligen Bedarfszuweisung zur Förderung eines sozialverträglichen Personalabbaus gemäß 22 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom (SächsGVBl. S. 6 - FAG a. F.), die der Beklagte jeweils mit gesondertem Bescheid ablehnte. Der Beklagte wies die Widersprüche der Klägerin im Juni bzw. Juli 2004 zurück und machte der Sache nach geltend, für die Förderung des in Rede stehenden Personalabbaus seien keine Mittel vorhanden; seit 2002 hätten sich die Erwartungen in Bezug auf die Steuereinnahmen des Freistaates Sachsen gegenüber den Kommunen verschlechtert. Nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich sei der Beschluss gefasst worden, 30 Mio. für Zuweisungen nach 22 FAG a. F. zu Gunsten des sogenannten Abrechnungsbetrages in Abgang zu stellen. Im Hinblick darauf sei die Förderung des sozialverträglichen Personalabbaus im Sinne des 22 Satz 2 Nr.

3 3 3 FAG a. F. im Jahr 2003 nicht möglich. Die - auf Verpflichtung zur erneuten Entscheidung gerichtete - Klage wies das Verwaltungsgericht ab. Die Ermächtigung zur Verrechnung der Bedarfszuweisungen im Sinne der 22 Satz 2 Nr. 3 FAG a. F. mit dem in Rede stehenden Abrechnungsbetrag habe sich aus 2 Abs. 3 FAG a. F. ergeben. Von dieser Ermächtigung habe das Staatsministerium der Finanzen fehlerfrei Gebrauch gemacht, indem es von den für Bedarfszuweisungen vom Haushaltsgesetzgeber vorgesehenen Mitteln einen Korrekturbetrag abgesetzt habe. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nicht für alle der in 22 Satz 2 FAG a. F. angesprochenen Zwecke Bedarfszuweisungen gewährt worden seien. Die vorgesehenen Haushaltstitel seien vollständig anderweitig verausgabt worden. Bei der Entscheidung, für welche Zwecke die in dieser Vorschrift angesprochenen Mittel verwendet werden, stehe dem Beklagten weites Ermessen zu, das fehlerfrei ausgeübt worden sei. Dass in früheren Jahren der sozialverträgliche Personalabbau gefördert worden sei, begründe keinen Vertrauenstatbestand zugunsten der Klägerin. Es liege vielmehr auf der Hand, dass Zuweisungen für einen außergewöhnlichen Finanzbedarf, die nach der jeweiligen Haushaltslage in haushaltsrechtlichen Zeiträumen neu bestimmt würden und welche die Verwaltung durch Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen vergebe, kein Vertrauen auf zukünftige Bewilligungen entstehen ließen. 2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nach der Rechtsprechung des Senats dann veranlasst, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Verfahrens zumindest als ungewiss anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. 2.1 Nach den Darlegungen der Klägerin ist nichts dafür ersichtlich, dass die angefochtenen Bescheide - wie sie geltend macht - ermessensfehlerhaft und daher rechtswidrig sind. Soweit die Klägerin die Annahme des Ermessensfehlers darauf stützt, der Beklagte hätte auch für den Personalabbau im Sinne des 22 Satz 2 Nr. 3 FAG a. F. Mittel zur Verfügung stellen müssen, weil er dies auch für die in 22 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 FAG a. F. angesprochenen Zwecke getan habe, ist ihr Vorbringen nicht geeignet, die erforderlichen Richtigkeitszweifel zu begründen.

4 4 Nach 22 Satz 1 FAG a. F. werden zum Ausgleich besonderen Bedarfs den kreisangehörigen Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und im Einzelfall kommunalen Zweckverbänden, der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung sowie den kommunalen Landesverbänden Bedarfszuweisungen in Höhe von zur Verfügung gestellt. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass die Mittel insbesondere für die in Nr. 1 bis 8 angesprochenen Zwecke bestimmt sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hieraus gefolgert, dass zum Ausgleich eines besonderen Bedarfs auch Mittel für Ziele bewilligt werden können, die nicht in 22 Satz 2 FAG normiert sind, und dass dem Beklagten bei der Verteilung der Mittel ein weiter Ermessenspielraum zusteht. Die Ausübung dieses Ermessens kann er durch grundsätzliche Entscheidungen und den Erlass von Verwaltungsvorschriften vorwegnehmen, welche die Voraussetzungen der Bewilligung regeln. Nicht ermessenfehlerhaft ist die Entscheidung des Beklagten, für einen in 22 Satz 2 FAG a. F. angesprochenen Förderzweck keine Mittel bereitzustellen, jedenfalls dann, wenn sie mit dem Gewicht bzw. der Bedeutung des betroffenen Förderzwecks vereinbar ist. Hiervon ausgehend ist im Hinblick auf die Bedeutung bzw. das Gewicht der hier in Rede stehenden Förderzwecke nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte - wie hier - bei einer Verrechnung im Sinne des 2 Abs. 3 Satz 2 FAG a. F. der Haushaltskonsolidierung im Sinne des 22 Satz 2 Nr.1 FAG a. F., der Überwindung außergewöhnlicher und struktureller Belastungen im Sinne des 22 Satz 2 Nr. 2 FAG a. F. und der Förderung freiwilliger Zusammenschlüsse auf kommunaler Ebene im Sinne des 22 Satz 2 Nr. 5 FAG a. F. eine höhere Bedeutung beigemessen hat als dem sozialverträglichen Personalabbau im Sinne des 22 Satz 2 Nr. 3 FAG a. F. und hierfür keine Mittel zur Verfügung gestellt hat. Die Klägerin zieht in ihrer Antragsschrift nicht in Zweifel, dass der Beklagte den Förderzwecken des 22 Satz 2 Nr. 1, 2 und 5 FAG a. F. gegenüber der Förderung des sozialverträglichen Personalabbaus ermessensfehlerfrei eine höhere Priorität einräumen konnte. Sie hatte auch im Klageverfahren nicht dargelegt, dass dem Zweck der Förderung des sozialverträglichen Personalabbaus eine zumindest gleiche wenn nicht gar größere Bedeutung als den zuvor genannten Förderzwecken zukam. Unter diesen Umständen bestehen keine durchgreifende Zweifel, dass der Beklagte im Falle unzureichender Finanzmittel die Förderung auf einzelne Förderzwecke des 22 Satz 2 FAG

5 5 a. F. beschränken konnte. Denn weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift oder dem Regelungszusammenhang lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber den Beklagten verpflichten wollte, in jeder Haushaltsperiode sämtliche Förderzwecke des 22 Satz 2 FAG a. F. zu bedienen. Das widerspräche vielmehr der Intentsion des Gesetzgebers, dem Beklagten bei der Verteilung der in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden Mittel ein weites Ermessen einzuräumen. Der Senat vermag daher ebenso wie das Verwaltungsgericht auch in Anbetracht des Zulassungsantrages keinerlei Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass es dem Beklagten auf Grund der Fassung des 22 Satz 2 FAG a. F. verwehrt gewesen wäre, einzelne Förderzwecke dieser Vorschrift in einer Haushaltsperiode überhaupt nicht zu berücksichtigen. Daran, dass die zur Verfügung stehenden Mittel zur Bewilligung weiterer Förderzwecke nicht ausreichten, besteht auf Grund der Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts kein Zweifel. Denn anders als von der Klägerin im Zulassungsantrag vorgetragen, war auf Grund des Standes der Mittelbewirtschaftung zum eben gerade nicht genügend Finanzmasse vorhanden. Vielmehr ergab sich zu diesem Zeitpunkt bereits ein negativer verbleibender Bewilligungsrahmen in Höhe von ,40, der zu einer entsprechenden Vorbelastung im Folgejahr führte. Unzutreffend ist die Auffassung der Klägerin, ein Ermessensfehler liege vor, weil sie vor 2003 Mittel für den Personalabbau erhalten habe und im Hinblick darauf auf die Bewilligung der beantragten Mittel vertraut habe. Die Förderung nach 22 FAG a. F. steht was sich, wie oben dargelegt, aus dem Gesetz ergibt im Ermessen des Beklagten und dieser kann ermessenfehlerfrei auf die Förderung zugunsten einzelner in 22 FAG a. F. angesprochener Ziele verzichten. Unter diesen Umständen ist die Anerkennung des geltend gemachten Vertrauenstatbestands nicht möglich. Ohne dass dies rechtlichen Zweifeln unterläge konnte das Verwaltungsgericht daher annehmen, dass die Klägerin bei in jeweiligen haushaltsrechtlichen Zeiträumen neu zu bestimmenden Zuweisungen für außergewöhnlichen Finanzbedarf, die von der Finanzverwaltung durch Einzelfallentscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen vergeben werden, erst nach Erteilung einer verbindlichen Bewilligungsentscheidung auf den Erhalt von Mitteln vertrauen kann. Der Senat kann daher die Frage offen lassen, inwieweit die Klägerin tatsächlich auf die beantragte Förderung vertraut hat.

6 6 Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, die angefochtenen Entscheidungen wären ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte anderen Gemeinden oder Landkreisen Mittel für den Personalabbau im Sinne von 22 Satz 2 Nr. 3 FAG a. F. bewilligt hätte oder wenn bei den Gesprächen des Beklagten mit dem Sächsischen Städte- und Gemeindetag zu den Zuweisungen im Sinne des 22 Satz 2 FAG a. F. sachwidrige Gesichtspunkte für das Einvernehmen über die Behandlung von Anträgen auf Bewilligung von Zuschüssen im Sinne des 22 Satz 2 Nr. 3 FAG a. F. ausschlaggebend gewesen seien. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist, ergeben sich weder aus den Darlegungen der Klägerin noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen. Der Vortrag der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren hatte sich vielmehr auf Vermutungen beschränkt, denen das Verwaltungsgericht in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen nicht weiter nachgehen musste. Angesichts des weiten Ermessens, das 22 Satz 2 FAG a. F. dem Beklagten einräumt, entsprechen die Ausführungen des Sächsischen Staatsministeriums für Finanzen im Schreiben vom (noch) den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Ermessensausübung zu stellen sind. Dafür dass der Beklagte wie von der Klägerin ohne weitere Begründung in Frage gestellt entgegen der Weisungslage außerhalb des Regierungsbezirks 2003 Zuweisungen nach 22 Satz 2 Nr. 3 FAG a. F. vorgenommen hätte, ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Daher war das Verwaltungsgericht auch nicht veranlasst, diesbezüglich weitere Ermittlungen anzustellen. Zu Unrecht stützt die Klägerin schließlich die Annahme eines Ermessensfehlers darauf, dass sie seinerzeit bei den Gesprächen zwischen dem Beklagten und kommunalen Spitzenverbänden zu den Zuweisungen im Sinne des 22 Satz 2 FAG a. F. nicht beteiligt worden sei. Es ist schon nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Klägerin in diesem Zusammenhang ein Beteiligungsanspruch hätte zustehen sollen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Klägerin - wie sie vorbringt - in den Organen der betroffenen Verbände nicht vertreten ist. Jedenfalls räumt sie selbst ein, in einem der kommunalen Spitzenverbände Mitglied zu sein. Daher drängt es sich auf, dass die Klägerin sich die von ihr für erforderlich gehaltenen Informationen in ihrer Funktion als Mitglied des entsprechenden Verbandes hätte zugänglich machen lassen können. Daraus, dass sie dies offenbar unterlassen hat, kann sie jedenfalls keine Rechtsansprüche gegen den Beklagten herleiten. 2.2 Ohne Erfolg macht die Klägerin für die Annahme einer Rechtsverletzung geltend, die Voraussetzungen für eine Verrechnung nach 2 Abs. 3 Satz 3 FAG a. F. im Jahre 2003 seien

7 7 nicht erfüllt gewesen, weil diese auf einer Steuerschätzung beruht habe und nicht - wie erforderlich - auf dem Ergebnis des Haushaltsjahres Kann der Beklagte grundsätzlich auf die Ausreichung von Mitteln für die Förderung von 22 Satz 2 Nr. 3 FAG a. F. - wie hier - ermessensfehlerfrei zugunsten von anderen Förderungszwecken zum Ausgleich besonderen Bedarfs verzichten, dürfte hier nicht entscheidungserheblich sein, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verrechnung nach 2 Abs. 3 Satz 3 FAG a. F. vorlagen. Im Übrigen erscheint das System der Verrechnung nach dieser Vorschrift kaum funktionsfähig, wenn jeweils das endgültige Ergebnis des Haushaltsjahres abgewartet werden müsste. 3. Das Vorliegen einer Rechtssache, die besondere rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist, hat die Klägerin ohne nähere Begründung behauptet. Ist aber nicht ernstlich zweifelhaft, dass das Verwaltungsgericht zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf Bedarfszuweisungen verneint hat, so folgt aus den Ausführungen zu 2. auch, dass die Klägerin mit ihrem Vorbringen keine überdurchschnittlich schwierigen und entscheidungserheblichen Fragen, die im Berufungsverfahren zu klären wären, aufgeworfen hat. 4. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weist eine Rechtsstreitigkeit dann auf, wenn sie eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf. Die Entscheidung muss aus Gründen der Rechtssicherheit, der Einheit der Rechtsordnung oder der Fortbildung des Rechts im allgemeinen Interesse liegen, was dann zutrifft, wenn die klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden kann (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2007, 124 Rn. 10 ). Im Antrag, der auf die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache gestützt ist, ist die Rechtsfrage, die grundsätzlich geklärt werden soll, zu bezeichnen und zu formulieren. Dabei ist substantiiert zu begründen, warum sie für grundsätzlich und klärungsbedürftig gehalten wird, ferner weshalb die Rechtsfrage entscheidungserheblich und ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Kopp/Schenke, a. a. O., Rn. 54 zu 124 a VwGO). Hiervon ausgehend können die Darlegungen der Klägerin nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache führen. Der Senat hat schon Zweifel daran, dass die Klägerin die aufgeworfenen Frage zur Verteilung der Mittel für Zwecke nach 22

8 8 FAG a. F. hinreichend genau formuliert hat. Jedenfalls hat sie deren Entscheidungserheblichkeit nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt. Denn die Klägerin setzt bei der Fragestellung voraus, dass die Staatsregierung sich beim Einsatz der Finanzmittel über Vorgaben des Gesetzgebers hinweggesetzt hätte. Wie oben dargelegt hat der Gesetzgeber den Beklagten jedoch nicht darauf festgelegt, die in 22 Satz 1 FAG a. F. ausgewiesenen tatsächlich als Bedarfszuweisungen an die Kommunen auszukehren. Vielmehr unterlag dieser Betrag der Korrekturmöglichkeit nach dem System des 2 FAG a. F., von der der Beklagte in Anbetracht der damals aktuellen Steuerschätzung ermessensfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Nachdem die Klägerin dem Senat im Rahmen des 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO eine Fragestellung unterbreitet, die auf unzutreffenden rechtlichen Annahmen beruht, fehlt es an einer Entscheidungserheblichkeit der Frage. 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf 63 Abs. 2 Satz 1 GKG i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Der Senat orientiert sich dabei an der Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Künzler Meng Dr. von Egidy

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