INVESTITIONSSCHUTZ ZUSAMMENFASSUNG DES JOINT FACT FINDING AM 11. APRIL 2016 IN BERLIN
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- Leander Haupt
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1 INVESTITIONSSCHUTZ ZUSAMMENFASSUNG DES JOINT FACT FINDING AM 11. APRIL 2016 IN BERLIN
2 INHALT Dialogforum Freihandel... 3 Der Beirat des Dialogforums... 4 Joint Fact Finding: Investitionsschutz... 4 Die Expertinnen und Experten... 4 Themenblock 1: Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze... 5 Themenblock 2: Gerichtsbarkeit und Transparenz... 7 DIALOGFORUM FREIHANDEL 2
3 Dialogforum Freihandel Die Verhandlungen zur transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership, TTIP) zwischen der EU und den USA sind in das Blickfeld des öffentlichen Interesses gerückt. Derzeit werden sie in Deutschland besonders kontrovers diskutiert. Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) möchte den gesellschaftlichen Dialog zu TTIP fördern und hat daher das Dialogforum Freihandel ins Leben gerufen. Mit dem Dialogforum Freihandel wird die Möglichkeit geschaffen, den Bürgerinnen und Bürgern Gehör zu schenken und ihre Anliegen zu dem Thema zu formulieren. Im Bürgerdialog werden Kriterien erarbeitet, die ein Freihandelsabkommen aus Sicht der Bürgerinnen und Bürger erfüllen sollte. Dies gilt nicht nur für TTIP, sondern für Freihandelsabkommen im Allgemeinen. Im Zentrum der Bürgerkonferenzen stehen Fragen wie Wie muss ein Freihandelsabkommen aussehen, damit es zu einem Vorbild für andere Abkommen wird?, Was bewegt die Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf TTIP?, Wie bewerten sie die Argumente in der aktuellen Debatte?, Was empfehlen sie den Entscheidungsträgern?. Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden nach dem Zufallsprinzip ausgewählt, um eine größtmögliche Vielfalt zu gewährleisten. Das Dialogforum steht für eine neutrale und sachliche Darstellung der aktuellen Debatte und ein transparentes Vorgehen: In Bürgerwerkstätten haben Bürgerinnen und Bürger die Agenda gesetzt und die zentralen Themen und Fragestellungen, die im Dialog bearbeitet werden sollen, herausgearbeitet. Darauf aufbauend formulierten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Bürgerkonferenzen dem Kern des Dialogprozesses Empfehlungen für Inhalte eines guten Freihandelsabkommens. Die zentralen Argumente und Empfehlungen zum Thema Freihandel, die von Bürgerinnen und Bürgern erarbeitet wurden, werden schließlich beim Bürgergipfel in einer Bürgeragenda zusammengefasst, veröffentlicht und an politische Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträger übergeben. Parallel werden in der Debattenlandkarte auf der Webseite öffentliche Aussagen entlang der verschiedenen Themen aufgeführt. Sie wird laufend aktualisiert. Der Dialog wird begleitet durch einen Beirat als Qualitäts-Garant für einen fairen und sachlichen Dialog. In vom Beirat initiierten Joint-Fact-Findings wird die Anschlussfähigkeit der Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger in den zentralen Themenbereichen regulatorische Kooperation und Investitionsschutz sichergestellt. Informationen rund um das Dialogforum Freihandel sind auf der Webseite zu finden. DIALOGFORUM FREIHANDEL 3
4 Der Beirat des Dialogforums Das Dialogforum Freihandel wird von einem vielfältigen Beirat begleitet, der die verschiedenen Sichtweisen auf Freihandelsabkommen und auf TTIP im Besonderen in den Prozess einbringt und die Neutralität und Ausgewogenheit des Prozesses sicherstellt. Dem Beirat gehören an: Nele Hertling, Theaterdirektorin und Mitbegründerin der Initiative A Soul for Europe Prof. Dr.-Ing. Hans-Peter Keitel, Vizepräsident des Bundesverbands der Deutschen Industrie e.v. (BDI) Dr. Maritta R. von Bieberstein Koch-Weser, Präsidentin der gemeinnützigen Organisation Earth3000 Prof. Dr. Dirk Messner, Direktor des Deutschen Instituts für Entwicklungspolitik (DIE) Prof. Dr. Margret Wintermantel, Präsidentin des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) Joint Fact Finding: Investitionsschutz Um die von den Bürgerinnen und Bürgern erarbeiteten Empfehlungen auf ihre Umsetzbarkeit zu prüfen und so die Anschlussfähigkeit der Ergebnisse des Dialogforums sicherzustellen, lädt der Beirat zu Expertenanhörungen, sogenannten Joint Fact Findings ein. Das zweite Joint Fact Finding fand am Montag, den 11. April 2016 im VKU Forum in Berlin statt. Das Thema der ganztägigen Expertenanhörung war Investitionsschutz und griff vor allem die Ergebnisse der Jenaer Bürgerkonferenz auf. Die Ergebnisse dieser Bürgerkonferenz sowie die Zusammenfassung und Kommentierung durch den Beirat sind auf der Website verfügbar. Ausgehend von den Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger zum Thema Investitionsschutz unterteilte sich das zweite Joint Fact Finding des Dialogforums in zwei Themenblöcke. Die anwesenden Expertinnen und Experten diskutierten für jeden Themenblock je eine Leitfrage mit dem Beirat und moderiert durch Hans-Peter Meister, IFOK GmbH. Der vollständige filmische Mitschnitt der Expertenanhörung ist hier abrufbar. 1. Themenblock: Wie stellen wir sicher, dass der Investitionsschutz demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und gleichzeitig Vorbildcharakter für andere Abkommen hat, auch solche mit weniger entwickelten Rechtsstaaten? 2. Themenblock: Wie gewährleisten wir zuverlässig, dass Investitionsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten mit unabhängigen Richtern und in transparenten Verfahren verhandelt werden? Die Zusammenfassung des Joint Fact Finding spiegelt nicht notwendigerweise die Position jeder/s einzelnen Expert/in und der Institutionen, der sie angehören, wider. Die Expertinnen und Experten Folgende Expertinnen und Experten haben am zweiten Joint Fact Finding teilgenommen: Gosia Binczyk, Beraterin für Handelsfragen, Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin Christiane Gerstetter, Senior Fellow, Ecologic Institut (1. Anhörungsrunde) Prof. Dr. Steffen Hindelang, LL.M., Juniorprofessor für Staats- und Verwaltungsrecht mit internationalen Bezügen, Freie Universität Berlin Dr. Roland Kläger, Partner und Rechtsanwalt, Haver & Mailänder Dr. Ursina Krumpholz, Referatsleiterin Auslandsinvestitionen, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Dr. Nils Meyer-Ohlendorf, Head, Global Policies, Ecologic Institut (2. Anhörungsrunde) Dr. Stormy-Annika Mildner, Abteilungsleiterin Außenwirtschaftspolitik, Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Nora Rohde, Europäische und internationale Wirtschaftspolitik, Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Prof. Dr. Peter-Tobias Stoll, Abteilungsdirektor, Abteilung für Internationales Wirtschaftsrecht und Umweltrecht, Universität Göttingen (2. Anhörungsrunde) Prof. Dr. Christian Tietje, LL.M., Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Europarecht und Internationales Wirtschaftsrecht, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg DIALOGFORUM FREIHANDEL 4
5 Themenblock 1: Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze Leitlinie der Bürger/innen aus der Bürgerkonferenz Der Investitionsschutz sollte in einem demokratischen Rechtsstaat ausländische Investoren wie inländische Investoren behandeln und keine darüberhinausgehenden Rechte für ausländische Investoren enthalten. Fazit des Beirats aus den Empfehlungen der Bürger/innen zur Leitlinie: Ein reformierter Investitionsschutz sollte einen Standard schaffen, der als Blaupause für andere Abkommen dieser Art dienen kann. Der Schutz von Investoren und Investitionen sollte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Investoren erfolgen und keine darüberhinausgehenden Rechte für ausländische Investoren enthalten. Begriffe und Tatbestände müssen genau definiert sein, um einen Missbrauch von Investitionsschiedsverfahren auszuschließen. Daraus ergibt sich folgende Leitfrage der ersten Anhörungsrunde: Wie stellen wir sicher, dass der Investitionsschutz demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entspricht und gleichzeitig Vorbildcharakter für andere Abkommen hat, auch solche mit weniger entwickelten Rechtsstaaten? Expertinnen und Experten Gosia Binczyk, Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin Christiane Gerstetter, Ecologic Institut Prof. Dr. Steffen Hindelang, LL.M., Freie Universität Berlin Dr. Roland Kläger, Haver & Mailänder Dr. Ursina Krumpholz, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Dr. Stormy-Annika Mildner, Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Nora Rohde, Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Prof. Dr. Christian Tietje, LL.M., Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Zusammenfassung Bezugnehmend auf die Empfehlungen der Bürgerinnen und Bürger sowie das Fazit des Beirats aus der Bürgerkonferenz zum Thema Investitionsschutz wurde zunächst die Frage gestellt, ob der Investitionsschutz überhaupt Bestandteil eines Handelsabkommens sein sollte. Dazu gab es keine einheitliche Meinung. Einige Experten vertraten die Auffassung, dass es keine Notwendigkeit für Investitionsschutz und Investor-Staat- Streitbeilegung zwischen Staaten mit anerkannten rechtsstaatlichen Systemen gebe. Im Falle einer Einbeziehung von Investitionsschutz sei auf jeden Fall auszuschließen, dass allgemeine und angemessene Regelungen zum Schutz von Allgemeinwohlzielen, die in demokratischen Entscheidungen rechtsstaatlich und in nichtdiskriminierender Weise zustande gekommen sind, durch Klauseln zum Investitionsschutz ausgehebelt oder umgangen werden. Einige Experten betonten, dass die in CETA vorgesehenen Regeln zum Investitionsschutz und zu Investor-Staat-Schiedsverfahren bereits vielfältige Vorkehrungen zum Schutz von Allgemeinwohlzielen und demokratischen Entscheidungsstrukturen eines Staates enthalten. Wenngleich der Bedarf nach der Einbeziehung von Investitionsschutz in ein Abkommen zwischen Ländern mit einer belastbaren Rechtsordnung allgemein als gering angesehen wurde, führten einige Experten gleichwohl Gründe an, die sowohl im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada (CETA) als auch bei den Verhandlungen der EU mit den USA über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft (TTIP) für ein Investitionskapitel sprechen. Als Gründe wurden u.a. genannt: Investitionsschutz diene der Vertrauensbildung und erhöhe die Investitionsbereitschaft ausländischer Investoren. Einige Mitgliedsstaaten der EU hätten nach Ansicht der Vertragspartner weniger entwickelte Rechtssysteme. DIALOGFORUM FREIHANDEL 5
6 Politischen Risiken sollen gemindert werden. Auch in Kanada und den USA gebe es Fälle von Diskriminierung ausländischer Investoren. Es sei generell schwierig, zwischen entwickelten und weniger entwickelten Rechtsstaaten zu unterscheiden. Ein Investitionsabkommen mit den USA als wichtigstem Handelspartner habe Signalwirkung für Verhandlungen mit anderen Ländern und Regionen. Aus völkerrechtlicher Perspektive wurde darauf hingewiesen, dass mit Bestimmungen zum Schutz von Investitionen ausländischer Investoren lediglich ein Mindestschutz gegen eng umgrenzte Eingriffe des Staates gewährt werde. Dazu gehöre vor allem der Schutz vor: Diskriminierung ausländischer Investoren, entschädigungslose Enteignungen und enteignungsgleiche Eingriffe, Verletzungen des Grundsatzes gerechter und billiger Behandlung. Die Verletzung der Schutzrechte der Investoren könne in zwischenstaatlichen Schiedsverfahren und in Investor- Staat-Schiedsverfahren geltend gemacht werden (siehe dazu Themenblock 2). Kontrovers diskutiert wurde die Frage nach der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Investoren. Einige Experten vertraten die Auffassung, dass die Gleichbehandlung inländischer gegenüber ausländischen Investoren dadurch gegeben sei, dass diese gleichermaßen den Schutz ihrer Investitionen im jeweiligen Vertragsstaat geltend machen könnten (Grundsatz der Reziprozität). Andere Experten wiesen darauf hin, dass die Auslagerung von Klagen ausländischer Investoren auf andere Instanzen (insbesondere Schiedsgerichte) dazu führe, dass sich inländische Investoren im Vergleich zu Ausländern benachteiligt fühlen. Einige Experten vertraten die Auffassung, dass CETA beim Bestandsschutz getätigter Investitionen gegen gesetzgeberische Eingriffe hinter dem deutschen Verfassungs- und Unionsrecht signifikant zurückbleibe. Auch seien die Rechtsfolgen auf Schadensersatzzahlungen beschränkt. Die Aufhebung oder der Erlass gesetzgeberischer Maßnahmen könne anders als vor nationalen Gerichten von einem Schiedsgericht nicht verlangt werden. Andere Experten wiesen darauf hin, dass die unmittelbare Geltendmachung von Schadensersatzzahlungen vom verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vorrangs des Primärrechtsschutzes abweiche. Auch hinsichtlich der Bedeutung des Investitionsschutzes für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) wurden unterschiedliche Ansichten vertreten. Einige Experten legten dar, dass KMU im Vergleich zu großen Unternehmen weniger politische Einflussmöglichkeiten haben, um den Schutz ihrer Investitionen im Ausland angemessen durchsetzen zu können. Andere verwiesen auf Äußerungen von Vertretern der mittelständischen Wirtschaft, die keine Notwendigkeit für ein Investitionsschutzkapitel in TTIP sehen. Dies bedarf einer weiteren Klärung. Die Frage nach Alternativen zum vorgesehenen Investitionsschutz in Form von Versicherungen oder staatlichen Absicherungen von Auslandsinvestitionen wurde eher kritisch bewertet. Die Experten wiesen darauf hin, dass diesbezügliche Vorschläge in der Praxis lediglich als Ergänzungen in Betracht gezogen werden könnten. Zum einen würden die Prämien für entsprechende Versicherungen davon abhängen, ob Investitionsschutzverträge mit den betreffenden Staaten vorliegen. Zum anderen seien Investitionsschutzverträge grundsätzlich die Voraussetzung für die Übernahme von Bundesgarantien für deutsche Direktinvestitionen im Ausland zur Absicherung politischer Risiken. Ein weiteres Thema war die Frage nach der Sonderstellung ausländischer Investoren gegenüber anderen Akteuren im Rahmen eines Handelsabkommens. Inländische Investoren, Staaten, Einzelpersonen oder Organisationen der Zivilgesellschaft können auch vor einem neu geschaffenen Investitionsgerichtshof keine Klage einreichen. Einige Experten vertraten die Auffassung, dass mit den Rechten von Investoren auch Pflichten (etwa zur Einhaltung von Arbeits-, Sozial- und Umweltstandards) verbunden werden müssten. In diesem Zusammenhang wurde auf das transpazifische Freihandelsabkommen TPP hingewiesen, bei dem die Förderung der gesellschaftlichen Verantwortung von Unternehmen im Rahmen von CSR-Programmen vereinbart wurde. Dieser Ansatz wurde allerdings von einigen Experten auf Grund der Freiwilligkeit solcher Initiativen als zu unverbindlich angesehen. Außerdem seien Investoren verpflichtet, die Gesetze des Anlagelandes zu beachten. Die dortigen Behörden hätten DIALOGFORUM FREIHANDEL 6
7 die Möglichkeit, die Beachtung durchzusetzen, sei es durch Verwaltungsakte, Bußgelder oder strafrechtliche Maßnahmen. Abschließend waren sich die Expertinnen und Experten einig, dass die Vorschläge der EU-Kommission zu einem reformierten Investitionsschutz grundsätzlich in die richtige Richtung gingen. Modernere und transparentere Regeln beim Investitionsschutz würden gegenüber bisherigen Investitionsschutzverträgen wichtige Verbesserungen darstellen. Offen blieb jedoch die Frage, ob auf diesem Wege globale Standards geschaffen werden könnten oder ob der Abschluss regionaler Investitionsförderungs- und -schutzverträge eher zu einer weiteren Fragmentierung des internationalen Investitionsschutzregimes beiträgt. Themenblock 2: Gerichtsbarkeit und Transparenz Leitlinie der Bürger/innen aus der Bürgerkonferenz Investitionsstreitigkeiten sollen nicht in privaten Schiedsgerichten sondern vor öffentlichen Gerichtshöfen ausgetragen werden. Fazit des Beirats aus den Empfehlungen der Bürger/innen zur Leitlinie: Es sollte eine öffentliche Investitionsgerichtsbarkeit geschaffen werden, die auf denselben Grundsätzen aufbaut wie heimische und internationale Gerichte. Investitionsschutz muss durch einen ordentlichen Gerichtshof mit transparenten Verfahren, unabhängigen Richtern und nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung von ausländischen und inländischen Investoren erfolgen. Daraus ergibt sich folgende Leitfrage der zweiten Anhörungsrunde: Wie gewährleisten wir zuverlässig, dass Investitionsstreitigkeiten vor ordentlichen Gerichten mit unabhängigen Richtern und in transparenten Verfahren verhandelt werden? Expertinnen und Experten Gosia Binczyk, Vertretung der Europäischen Kommission in Berlin Prof. Dr. Steffen Hindelang, LL.M., Freie Universität Berlin Dr. Roland Kläger, Haver & Mailänder Dr. Ursina Krumpholz, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Dr. Nils Meyer-Ohlendorf, Ecologic Institut Dr. Stormy-Annika Mildner, Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) Nora Rohde, Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB) Prof. Dr. Peter-Tobias Stoll, Universität Göttingen Prof. Dr. Christian Tietje, LL.M., Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Zusammenfassung Die Expertinnen und Experten waren sich überwiegend einig, dass der Vorschlag der EU-Kommission, eine öffentliche Investitionsgerichtsbarkeit zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten zu schaffen, eine deutliche Verbesserung darstellt. Das CETA-Abkommen mit Kanada bedeute eine klare Abkehr vom alten System der Investor-Staat-Streitbeilegung. Dadurch werde sowohl das Regelungsrecht der Regierungen als auch ein hohes Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht gewährleistet. Einige Experten wiesen jedoch darauf hin, dass es sich bei dem vorgesehenen Investitionsgericht nicht um ein internationales Gericht, sondern eher um ein ständiges Schiedsgericht handelt. Statt einen neuen Gerichtshof einzurichten, sollten die bisherigen Rechtsgrundlagen für Schiedsverfahren verbessert und die UNCITRAL- Transparenzregeln angewandt werden. Die Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) hat am 11. Juli 2013 umfassende Transparenzregeln für Investor-Staat-Schiedsverfahren verabschiedet. Die Transparenzregeln gelten seit dem 1. April Danach sollen alle Schiedsverfahren öffentlich registriert, alle Schriftsätze veröffentlicht, die Verhandlungen des Schiedsgerichts öffentlich durchgeführt, der Zivilgesellschaft die Möglichkeit der Beteiligung gegeben und Schiedssprüche veröffentlicht werden. DIALOGFORUM FREIHANDEL 7
8 Die UNCITRAL-Transparenzregeln gelten allerdings nur für Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Basis von Verträgen, die die Staaten nach dem 31. März 2014 geschlossen haben. Um die Anwendung dieser Regeln auch auf bereits bestehende Investitionsschutzverträge zu ermöglichen, sollte bei den Vertragspartnern Deutschlands und der EU auf die Unterzeichnung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedeten Konvention über Transparenz von Investitionsschiedsverfahren (Mauritius-Konvention) hingewirkt werden. Investor-Staat-Schiedsverfahren nach der Mauritius-Konvention wie auch allgemein nach den UNCITRAL- Transparenzregeln seien transparenter als Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten. Das Anliegen der Bürgerinnen und Bürger, zuerst die nationalen Rechtswege auszuschöpfen, wurde von mehreren Expertinnen und Experten unterstützt. Vorbild könne etwa der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sein. Auch hier müsse zunächst der innerstaatliche Instanzenzug durchlaufen werden und es dürfen keine Rechtsbehelfe auf nationaler Ebene verbleiben. Es wurde allerdings auch auf die Gefahren hingewiesen, die sich aus der möglicherweise sehr langen Verfahrensdauer ergeben, wenn die staatlichen Instanzen durchlaufen werden müssen. Die Einrichtung eines internationalen Investitionsgerichtshofs könnte nach Ansicht einiger Experten jedoch als Rückfalloption ( Rettungsboot ) sinnvoll sein. Die Frage, ob und inwieweit man im Verhältnis der EU und ihrer Mitgliedsstaaten einerseits und Ländern wie Kanada und den USA andererseits für den Investitionsschutz überhaupt von der staatlichen Justiz losgelöste Gerichtsinstitutionen benötigt, bedarf jedoch nach Ansicht einiger Experten einer vertieften Untersuchung. Dies gilt auch für die Frage, ob die Einrichtung von Investitionsgerichtsbarkeiten in CETA und TTIP dem Fernziel eines multilateralen Investitionsgerichtshofs diene oder eher zur weiteren Fragmentierung der Verfahren beitrage. Unterschiedliche Auffassungen wurden zur Frage der Unabhängigkeit und Qualifikation der Richter vertreten. Einige Expertinnen und Experten verwiesen auf die hohen Anforderungen im Rahmen des CETA-Abkommens. Dazu zählten etwa die Befähigung zum Richteramt, nachgewiesene Expertise im Völkerrecht sowie im internationalen Handelsrecht oder umfangreiche Erfahrungen in der Bearbeitung von Investitionsstreitigkeiten. Andere Experten betonten, dass man den Kreis der Richter eher erweitern statt beschränken sollte. Kritik wurde auch an der Politisierung der Verfahren durch die vorgeschlagene Bestellung der Richter allein durch die Staaten geübt. Ein weiteres Thema waren die Rechte, die Dritten vor einem Investitionsgericht eingeräumt werden sollten. Die Expertinnen und Experten waren sich darin einig, dass im Rahmen von Investitionsstreitigkeiten die Möglichkeit zur Einbeziehung von interessierten Dritten bestehen sollte. Ungeklärt blieb die Frage, ob dazu das in CETA vorgesehene Interventionsrecht für Drittparteien ausreicht. Einige Expertinnen und Experten forderten Klagerechte auch für Einzelpersonen oder Organisationen der Zivilgesellschaft. Zur Frage, wie die Möglichkeit von KMU, Klagen durchzuführen, verbessert werden kann, wurden verschiedene Wege aufgezeigt. Im CETA sei beispielsweise vorgesehen, dass Investitionsstreitigkeiten von nur einem Richter beurteilt werden können. Diese Regelung sei insbesondere zur Behandlung von Streitfällen kleiner oder mittlerer Unternehmen oder bei relativ kleinen Streitwerten vorgesehen. Weitere Erleichterungen für KMU könnten Anhörungen per Videokonferenz, eine Deckelung der Gebührenordnung für kleinere Verfahren sowie eine Abschwächung des Verlierer-zahlt-Prinzips sein. Ungeklärt blieb die Frage, ob der nationale Rechtsweg letztlich kostengünstiger als die Klage vor einem internationalen Investitionsgericht ist. Einige Experten wiesen darauf hin, dass aufgrund der gesteigerten Transparenzvorschriften, der Möglichkeit zur Vorprüfung von Klagen, die offensichtlich keine Rechtsgrundlage haben oder unbegründet sind, sowie dem Berufungsmechanismus in Zukunft mit einer Steigerung der Verfahrenskosten zu rechnen sei. DIALOGFORUM FREIHANDEL 8
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