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1 Vortrag im Rahmen der Veranstaltung der Von Dipl.-Phys. Leiter des Bereiches Dezernat 24 Brandverhalten von Bauteilen im Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen (MPA NRW) Seite 1

2 Themen meines heutigen Vortrages Einordnung Aufgaben Prüfinstitute / DIBt Baurecht und Verwendbarkeitsnachweise Brandprüfung für Rohrabschottungen (brennbare und nichtbrennbare Rohre) nach DIN 4102 bzw. EN 1366 Wie läuft ein Versuch ab Von der Brandprüfung zum Verwendbarkeitsnachweis Abstandsregeln im Versorgungsschacht bei Decken-Abschottungen Mischung von unterschiedlichen Leitungssystemen in der Praxis Seite 2

3 Themen meines heutigen Vortrages Änderungen im Brandschutz durch den News Letter des DIBt 02/2012 Aktuelle Ergebnisse von Brandprüfungen zum Mindestabstand Abstandregeln (Abschottungen zu fremden Abschottungen) Mischinstallation (Abflussleitungen aus Guss mit Anschluss von Kunststoffleitungen) Bewertung und Umgang in der Baupraxis Seite 3

4 Bauproduktenverordnung Veröffentlicht im Amtsblatt der EU am Teilweises Inkrafttreten (im Wesentlichen Bestimmungen zur Tätigkeit der PÜZ-Stellen) ab Komplette Umsetzung ab Seite 4

5 Gesetzliche Grundlagen der Brandprüfungen Die 7 wesentlichen Anforderungen der Bauproduktenverordnung: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit Brandschutz Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz Nutzungssicherheit Barrierefreiheit Schallschutz Energieeinsparung und Wärmeschutz Nachhaltigkeit Alles zu finden im Anhang I Seite 5

6 Hersteller von Bauprodukten müssen sich an neue Begriffe gewöhnen können weiterhin nach hen beurteilen behalten zunächst ihre ETAs müssen ihre Bauprodukte nicht neu prüfen müssen sich eventuell neue P-, Ü- oder Z-Stellen suchen müssen unter bestimmten Umständen keine Leistungserklärung abgeben, damit entfällt auch die CE-Kennzeichnung können unter bestimmten Umständen vereinfachte Verfahren zur Abgabe der Leistungserklärung anwenden Seite 6

7 ... müssen sich an neue Begriffe gewöhnen Altsprech Neusprech Grundanforderungen an Bauwerke Wesentliche Anforderungen Deklarierte Eigenschaft Leistung eines Bauprodukts Konformitätserklärung Leistungserklärung Konformitätsbescheinigung Europäisch-technische Zulassungsrichtlinie Europäisch-technische Zulassung Zulassungsstelle Seite 7 Bewertung und Überprüfung der Leistung Europäisch-technisches Bewertungsdokument Europäisch-technische Bewertung Technische Bewertungsstelle

8 Die Bauordnungen der Länder Die Musterbauordnung (MBO) und die davon abgeleiteten Landesbauordnungen (LBO) treffen detaillierte Festlegungen zum Brandschutz durchgängig in den dort enthaltenen Regelungen. bei der Lage der Gebäude auf dem Grundstück Versorgung mit Löschwasser Feuerwehrzufahrt Regeln zum Anleitern bei den Abständen von der Grundstücksgrenze Seite 8

9 BAUORDNUNG NRW 17 (Auszug) (1) Bauliche Anlagen... müssen... so beschaffen sein, dass - der Entstehung eines Brandes und - der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und - bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie - wirksame Löscharbeiten möglich sind. Seite 9

10 Abschottungsprinzip Rohrdurchführung mit Maßnahme zur Verhinderung der Brandübertragung Wand F 90 nicht in diesen Abschnitt überspringen Brand in diesem Abschnitt darf Seite 10

11 Prüfungen dazu im MPA NRW 500 cm Seite 11

12 Brandmodelle Temperaturerhöhung / K Minuten Seite

13 Tragfähigkeit / Standsicherheit (europäisch: R) - Bei Verlust der Tragfähigkeit bzw. der Standsicherheit sind Rettungsmaßnahmen und Löscharbeiten nicht mehr gefahrlos durchführbar. - Mögliche Konsequenzen: - Herunterfallen von Gebäudeteilen, Zusammenbrechen des Gebäudes - Versperren des Rettungsweges Seite 13

14 Raumabschluss (europäisch: E) - Bei Durchgang des Feuers oder größerer Mengen Rauches durch Öffnungen, die sich im Bauteil im Brandfalle bilden können oder bestimmungsgemäß vorhanden sind, ist ein Schutz von Menschen und Tieren nicht mehr gewährleistet. - Mögliche Konsequenzen: Tod durch Verbrennen oder Ersticken Seite 14

15 Temperaturerhöhung (europäisch: I) - Bei einer Temperaturerhöhung auf der vom Feuer abgekehrten Seite können dort Bekleidungen oder sonstige brennbare Materialien entzünden, die sich in Kontakt mit der Oberfläche befinden, wodurch sich dann Feuer und Rauch in den nächsten Brandabschnitt fortpflanzen. - Mögliche Konsequenzen: Tod durch Verbrennen oder Ersticken Seite 15

16 Weitere europäische Klassifizierungsbuchstaben W (Durchgang von Wärmestrahlung) P (Funktionserhalt elektrischer Kabelanlagen) M (erhöhte Standsicherheit, z.b. Stoßbeanspruchung bei Brandwänden) C (Eigenschaft: selbstschließend) S (begrenzter Durchgang von Rauch, z.b. Rauchschutztüren) Seite 16

17 Druckdifferenz im Ofen als f( h) 388 DIN EN: max. 20 Pa im obersten Punkt des Probekörpers 338 Höhe / cm DIN 4102: 10 Pa im oberen Viertelpunkt DIN EN: 0 Pa in 50 cm Höhe 4 8 Druckdifferenz / Pa Seite

18

19 Deutsche Baustoffklassen nichtbrennbar (A1) nichtbrennbar (A2) schwerentflammbar (B1) normalentflammbar (B2) leichtentflammbar (B3) Seite 19

20 Weitere Verordnungen und Richtlinien Garagenverordnung Beherbergungsstättenverordnung Feuerungssverordnung Hochhausrichtlinie Industriebaurichtlinie Krankenhausbauverordnung Schulbaurichtlinie Verkaufsstättenverordnung Versammlungsstättenverordnung Seite 20

21

22 Nationale Verwendbarkeitsnachweise Übereinstimmung mit bauaufsichtlich eingeführter Produktspezifikation, z.b. einer DIN-Norm Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung ( 21 BauO NRW) Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis ( 22 BauO NRW) Die Zustimmung im Einzelfall ( 23 BauO NRW) Seite 22

23 Die Bauregelliste des DIBt In der Bauregelliste werden die Nachweisverfahren, mit denen die Brauchbarkeit und die Anwendbarkeit von Bauprodukten bzw. Bauarten nachgewiesen werden kann, aufgelistet. Sie ist unterteilt in Bauregelliste A Teil 1 Bauregelliste A Teil 2 Bauregelliste A Teil 3 Bauregelliste B Teil 1 Bauregelliste B Teil 2 Liste C Seite 23

24 Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung Die allgemeine bauaufsichtliche Zulassung wird nur vom Deutschen Institut für Bautechnik, Berlin, erteilt. Sie wird bei Bauprodukten oder Bauarten mit komplexeren Funktionen erteilt (Beispiel: Brandschutzverglasungen) Seite 24

25 Deckblatt einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung Seite 25

26 Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis wird von hierfür anerkannten Prüfstellen herausgegeben. Beispiele Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen IBMB der TU Braunschweig TU München, z.b, Institut für Holzforschung FMPA Baden-Württemberg... Seite 26

27 Deckblatt eines ABPs Seite 27

28 Die Zustimmung im Einzelfall Erteilung durch die für das Bauvorhaben zuständige oberste Bauaufsichtsbehörde bei wesentlicher Abweichung der Ausführung in der Praxis von den Vorgaben eines Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses oder einer Allgemeinen Bauaufsichtlichen Zulassung oder einer Produktnorm In der Regel nur bei Vorliegen einer Gutachtlichen Stellungnahme einer hierfür anerkannten Prüfstelle Seite 28

29 Das Ü-Zeichen Die Anbringung des Ü-Zeichens auf einem Bauprodukt bedeutet, dass dieses Produkt vollständig den Anforderungen einer Produktspezifikation einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung einer Zustimmung im Einzelfall entspricht. Dafür muss zusätzlich entweder einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder eine Übereinstimmungserklärung des Herstellers oder ein Übereinstimmungszertifikat einer Zertifizierstelle vorliegen Seite 29

30 Übereinstimmungsnachweis (das Ü-Zeichen nach 25 BauO NRW) Seite 30

31 Europäisch: Das CE-Kennzeichen Voraussetzungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung auf dem Bauprodukt: es entspricht nachweislich einer europäischen harmonisierten Produktnorm oder einer europäischen bauaufsichtlichen Zulassung (ETA) Des Weiteren liegt ein Konformitätszertifikat einer in der EU notifizierten Zertifizierstelle vor Seite 31

32 Früher Früher war alles besser? Früher war alles unklar! Es gab in den bauaufsichtlichen Nachweisen kaum konkrete Regelungen zum Abstand zwischen Durchführungen Krücke: MLAR Kaum jemandem war die Problematik des Anschlusses von brennbaren Rohren an nichtbrennbare bekannt Folge: Viele ungeprüfte Konstuktionen wurden verbaut, bei denen möglicherweise ein Sicherheitsproblem besteht Seite 32

33 Dann kam der Seite 33

34 Neue Verfahrensweisen bei der Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassungen für Kabel- und Rohrabschottungen Abstandsregelungen Kabelabschottungen: Maximaler Kabeldurchmesser Rohre aus thermoplastischen Kunststoffen Anwendungsbereich bei unterschiedlichen Einlagendicken Metallrohre mit Anschluss von Kunststoffrohren Seite 34

35 Die neuen Abstandsregeln des DIBT Abstand zu anderen Öffnungen oder Einbauten: mindestens 20 cm, wenn > 20 cm x 20 cm Abstand zu anderen Öffnungen oder Einbauten: mindestens 10 cm, wenn 20 cm x 20 cm sowie bei Abständen zwischen Bauteilöffnungen für Kabel- oder Rohrabschottungen, die nicht größer als 40 cm x 40 cm sind. ABER: ABSTAND BELIEBIG NAHE, WENN ES SO GEPRÜFT IST!! Seite 35

36 Abstandsregeln: Versuch am im MPA NRW durch Praktikanten Herrn Philipp Scholz Stahlrohre mit seitlich oder oberhalb angeordneten PE Rohren, Abstände 50 mm, 100 mm und 200 mm. Rot gekennzeichnete Thermoelemente sind Kugelelemente, die in der Luft angeordnet sind Seite 36

37 Bilder des Versuchsaufbaus vom aus der Abschlussarbeit von Herrn Scholz Seite 37

38 Vergleich Abstand horizontal / vertikal Vergleich erfolgte in 70. Minute, Temperaturdifferenz zwischen den Stahlrohren lag dort bei 6 C Temperaturen der Kugelelemente, die direkt bei den PE-Rohren angeordnet waren Seite 38

39 Fazit der Untersuchung von Herrn Scholz Seite 39

40 Kabelabschottung Eingrenzung des Kabeldurchmessers auf maximal 80 mm bei Prüfung mit Standardbelegung Groß, siehe DIN EN Größere Durchmesser sind nach spezifischem Nachweis durch Bestehen einer Brandprüfung natürlich möglich Seite 40

41 Berücksichtigung unterschiedlicher Einlagendicken (nicht neu, nur klargestellt) Seite 41

42 DIN EN aus Juli 2009 sagt im normativen Anhang E (Normkonfiguration und direkter Anwendungsbereich für Rohrschotts) Kommt Ihnen das irgendwie bekannt vor?? Seite 42

43 Anschluss brennbarer Rohre an nichtbrennbare Der Nachweis erfolgt durch Brandprüfung nach DIN Wurde bis vor Kurzem in Allgemeinen Bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen nach der Bauregelliste A Teile 2 bzw. 3 geregelt: Wird ab durch Allgemeine Bauaufsichtliche Zulassung nachgewiesen Seite 43

44 Prüfung erfolgt nach DIN so.. Simuliert angeschlossene Sanitäranlagen, die im Brandfall abfallen Seite 44

45 ... oder so Ist aber bis auf eine kurze Zeitverzögerung physikalisch quasi dasselbe, Stichwort Druckverlauf im Ofen / Rohr bei gleicher Temperatur Seite 45

46 Bewertung und Umgang in der Baupraxis Zuerst: FUD FUD = F(ear), U(ncertainty), D(oubt) Furcht, Unsicherheit, Zweifel Aber: Die Regeln sind einfach zu verstehen Meine Empfehlung: LESEN SIE DIE BAUAUFSICHTLICHEN NACHWEISE GENAU DURCH!! Seite 46

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