14.15 Uhr Energieeffizientes Bauen - Nachweise und Praxisfragen. Sächsische Energieagentur SAENA GmbH

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1 Energieeffizientes 1. Fachseminar Energie-Experten Bauen - Nachweise Sachsen und Praxisfragen Oktober 2015 Zeit Thema Uhr Begrüßung Vorstellung Netzwerk "Energie-Experten Sachsen" Dipl.-Ing. Architektin Freia Frankenstein-Krug Sächsische Energieagentur SAENA GmbH Uhr Energieeffizientes Bauen - Nachweise und Praxisfragen Dipl.-Ing. Architektin Freia Frankenstein-Krug Sächsische Energieagentur SAENA GmbH Uhr EnEV Neubau allein mit Brennwert und Solar noch zu schaffen? Dipl.-Ing.(FH) Stefan Vetter Sächsische Energieagentur SAENA GmbH Uhr Pause Uhr Planung als Grundstein für den Erfolg in der Praxis Dipl.-Ing. Architekt Frank Schettler Leitender Architekt, S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbh Zwickau Uhr Alte Bausubstanz wird zukunftsfähig Dr. Martin Schneider (Bauherr) und Dipl.-Ing. Architekt Fridtjof Schneider Reiter Architekten BDA Uhr Ende der Veranstaltung Beratertelefon: info@saena.de - Seite 1

2 Energieeffizientes Energie-Experten Sachsen Bauen - Nachweise und Praxisfragen Oktober 2015 Energie-Experten Sachsen kostenfreies Sächsisches Netzwerk von - Energieberatern, - Fachunternehmen für hocheffizientes Bauen und Sanieren - Kompetenzträger Elektromobilität - Anbieter von Weiterbildungen Listung der Gebäudeenergieberater erfolgt nach Kategorien - einfache Gebäude, - Gebäude mit mittleren Anforderungen, - Komplexe Gebäude mit hohen Anforderungen Fachkenntnisse sind mit mindestens 2 Referenzen zu belegen Ehrenkodex ist anzuerkennen Beratertelefon: info@saena.de - Seite 2

3 Energieeffizientes Energie-Experten Sachsen Bauen - Nachweise und Praxisfragen Oktober 2015 Beratertelefon: info@saena.de - Seite 3

4 Energieeffizientes Energie-Experten Sachsen Bauen - Nachweise und Praxisfragen Oktober 2015 Energie-Experten Sachsen kostenfreies Netzwerk Ehrenkodex Beratertelefon: info@saena.de - Seite 4

5 Energieeffizientes Energie-Experten Sachsen Bauen - Nachweise und Praxisfragen Oktober 2015 Energie-Experten Sachsen kostenfreies Netzwerk Zusammenarbeit mit der Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) unsere Mitglieder erhalten vergünstigte Konditionen bei Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes experten.de Die Anmeldegebühr bei dena für Netzwerkmitglieder 100 statt 150, der Jahresbeitrag für die Folgejahre 50 statt 100. Die Rechnungslegung und endgültige Freischaltung bei experten.de übernimmt die dena. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 5

6 Energieeffizientes Energie-Experten Sachsen Bauen - Nachweise und Praxisfragen Oktober Beratertelefon: info@saena.de - Seite 6

7 Energieeffizientes Energie-Experten Sachsen Bauen - Nachweise und Praxisfragen Oktober 2015 Beratertelefon: info@saena.de - Seite 7

8 Energieeffizientes Energie-Experten Sachsen Bauen - Nachweise und Praxisfragen Oktober Energie-Experten Sachsen Beratertelefon: info@saena.de - Seite 8

9 Energieeffizientes Bauen - Nachweise und Praxisfragen 1. Fachseminar Energie-Experten Sachsen EnEV 2016 in der Praxis Neuerungen, Fragen, Beispiele in Dresden in Chemnitz Referentin: Freia Frankenstein-Krug

10 Gesetzliche Grundlagen beim Energieeffizienten Bauen Grundlage der deutschen Gesetzgebung bildet die EU-Richtlinie 2010/31/EG - EU-Gesamtenergieeffizienzrichtlinie für Gebäude aber nationales Baurecht gilt ohnehin: Sächsische Bauordnung (SächsBO) - 15 und 66 dazu erlassen: Durchführungsverordnung zur Sächsischen Bauordnung (DVOSächsBO) Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung (VwVSächsBO) mit näheren Erläuterungen Energieeinsparungsgesetz (EnEG) (derzeit aktuelle Fassung gilt seit ) darauf basierend: Energieeinsparverordnung (EnEV) als deutsche Bundesrechtsverordnung (derzeit aktuelle EnEV > Fassung vom ) Erneuerbare Energien Wärmegesetz (EEWärmeG) (derzeit aktuelle Fassung gilt seit ) Beratertelefon: info@saena.de - Seite 10

11 Gesetzliche Grundlagen beim Energieeffizienten Bauen Sächsische Bauordnung (SächsBO) Abschnitt 3 - Genehmigungsverfahren 66 Bautechnische Nachweise als Bauvorlage (1) Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, Wärme- und Erschütterungsschutz ist nach näherer Maßgabe der Verordnung aufgrund 88 Abs. 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Dies gilt nicht für verfahrensfreie Bauvorhaben, einschließlich der Beseitigung von Anlagen, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Rechtsverordnung aufgrund 88 Abs. 3 anderes bestimmt ist. Die Bauvorlageberechtigung nach 65 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 schließt die Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise ein, soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt ist. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 11

12 Gesetzliche Grundlagen beim Energieeffizienten Bauen Sächsische Bauordnung (SächsBO) Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz Nachweise nach DVOSächsBO VwV SächsBO Beratertelefon: info@saena.de - Seite 12

13 1 Baugenehmigungsverfahren vom ) Nach 68 Abs. 2 Satz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit dem Bauantrag vorzulegende Bauvorlagen sind: 7 sonstige Bauvorlagen, Verzicht auf Bauvorlagen und Nachreichung von Bauvorlagen 12 Standsicherheitsnachweis, und andere bautechnische Nachweise Beratertelefon: info@saena.de - Seite 13

14 Fassung vom Beratertelefon: info@saena.de - Seite 14

15 Beratertelefon: info@saena.de - Seite 15

16 Gesetzliche Grundlagen beim Energieeffizienten Bauen Sächsische Bauordnung (SächsBO) Abschnitt 2 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung 15 Wärme-, Schall- und Erschütterungsschutz Nachweise nach DVOSächsBO VwV SächsBO: EnEV materielle Anforderungen an den Wärmeschutz LTB - Liste der technischen Baubestimmungen DIN 4108 Teil 2 (Mindestwärmeschutz), DIN 4108 Teil 3 (Klimabedingter Feuchteschutz (Tauwasserschutz)), DIN 4108 Teil 4 (Wärme- und feuchteschutztechnische Bemessungswerte), DIN 4108 Teil 10 (Werkmäßig hergestellte Wärmedämmstoffe) Beratertelefon: info@saena.de - Seite 16

17 Gesetzliche Grundlagen beim Energieeffizienten Bauen Sächsische Bauordnung (SächsBO) Vorlage des Wärmeschutznachweises als ein bautechnischer Nachweis im Sinne des 66 SächBO bei der Bauaufsichtsbehörde mit Baubeginn Berechnungen nach Energieeinsparverordnung enthalten zum Teil Angaben für den Wärmeschutznachweis, abhängig vom Softwarehersteller o in der Regel wird Mindestwärmeschutz nach DIN 4108 T2 geprüft o Feuchteschutz und Tauwasserschutz nur bedingt enthalten Tauwasserschutz ist nicht gleichzusetzen mit Mindestwärmeschutz, im Sinne 7 EnEV die nach EnEV zu führenden Nachweise sind kein Wärmeschutznachweis der Energieausweis ist kein Wärmeschutznachweis der Energieausweis gehört nicht zur Bauvorlage Nachweise nach LTB sind im Baugenehmigungsverfahren zusätzlich zu führen! Beratertelefon: info@saena.de - Seite 17

18 Energieeinsparverordnung (EnEV) Die EnEV stellt Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude. Diese Anforderungen sind standardisiert und an alle Gebäude gleich. Dabei werden Standort- und Nutzungsrandbedingungen gleich gesetzt dadurch erwachsen keinem Gebäudeeigentümer Nachteile in den Anforderungen aus Standort oder Nutzung! Für den Planer steht jedoch immer die Aufgabe, ein Gebäude am Standort mit den entsprechenden Nutzungsanforderungen zu konzipieren. Die EnEV ist deshalb ungeeignet als alleiniges Planungsinstrument - Beratermodus nutzen Beratertelefon: info@saena.de - Seite 18

19 Energieeinsparverordnung (EnEV) Der Energieausweis soll Gebäude hinsichtlich Ihrer Energieeffizienz vergleichbar machen mehr Transparenz in den Bereich der Gebäude bringen Aussagen zur Nutzung, zur Gebäudegröße, zur Art der Energieversorgung und zu den Energieverbräuchen treffen Modernisierungsempfehlung Der Energieausweis erfüllt diese Vorstellungen des Gesetzgebers nur zum Teil, da er z.b. keine Aussagen zu den zu erwartenden Energieverbräuchen liefert. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 19

20 Die nach EnEV zu führenden Nachweise sind Bestandteil des bedarfsorientierten Energieausweises, sie werden nach DIN bzw. für Wohngebäude ist alternativ das Nachweisverfahren nach DIN EN 832 in Verbindung mit DIN und DIN anwendbar - geführt. Im bedarfsorientierten Energieausweis werden der Jahresprimärenergiebedarf und der mittlere Wärmedurchgangskoeffizient begrenzt. Energieausweise werden aus verschiedenen Gründen erstellt: Vermietung, Verpachtung, Verkauf Energieausweis Verbrauch oder Bedarf Änderung eines Bestandsgebäudes Energieausweis Bedarf Neubau Energieausweis Bedarf Ein Bauteilnachweis ist kein Energieausweis! Beratertelefon: info@saena.de - Seite 20

21 Pflicht eines Ausweises für alle Gebäude bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung bei baulicher Veränderung um mehr als 10% der Außenbauteile bei Neubauten seit Pflicht, wird oft bereits im Rahmen der bauphysikalischen Nachweise erstellt (Aktualisierung und Übergabe nach Fertigstellung notwendig!) Eigentümer von Wohn- und kleineren Nichtwohngebäuden benötigen das Dokument nur in gedruckter Form zur Vorlage bei neuen Miet- bzw. Kaufinteressenten. außerdem: Gebäude mit starkem Publikumsverkehr mit mehr als 500 m² Nutzfläche haben eine Aushangpflicht, beruht dieser Verkehr auf behördlicher Nutzung, gilt seit die Grenze von 250 m² Energieausweise sollen an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle ausgehängt werden. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 21

22 Ausstellungsberechtigung für bestehende Gebäude seit 2007 gemäß 21 EnEV geregelt Besonderheiten in Sachsen Energieausweise, die auf Grund einer baulichen Änderung am Gebäude ausgestellt werden, dürfen gemäß SächsEnEVDVO nur von: Ingenieuren und Architekten nach Paragraf 21 Abs.1/ Satz 1 bzw. allen bauvorlageberechtigten nach Paragraf 65 Abs. 2/ 1,2 und 4 SächsBO Energieausweise für Nichtwohngebäude dürfen auf Grund der Komplexität des Berechnungsverfahrens nach DIN nur von: Ingenieuren und Architekten nach Paragraf 21 Abs.1/ Satz 1 + Zusatzqualifikation nach Anlage 11 Abs.2 ausgestellt werden. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 22

23 Der Energieausweis - welche EnEV-Fassung gilt? 28 EnEV (1): Auf Vorhaben, welche die Errichtung, die Änderung, die Erweiterung oder den Ausbau von Gebäuden zum Gegenstand haben, ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt der Bauantragstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden. --> Bei Verlängerungsantrag der Baugenehmigung wird die aktuelle EnEV maßgeblich, auch wenn der ursprüngliche Antrag vor Inkrafttreten der neuesten Fassung gestellt wurde, insbesondere auf Wunsch des Bauherren (4). Der Energieausweis - wann vorzulegen? Der Energieausweis nach 16 Abs. 1 EnEV ist entsprechend 2 Abs.3 Satz 1 der SächsEnEVDVO der unteren Bauaufsichtsbehörde mit Nutzungsaufnahme vorzulegen. Die rechnerischen Inhalte müssen denen des gebauten Objektes entsprechen, ggf. sind Anpassungen an die während der Planung erstellten Berechnung vorzunehmen. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 23

24 Bei Nichteinhaltung der EnEV Möglichkeiten der Befreiung gemäß Paragraf 25 Beratertelefon: info@saena.de - Seite 24

25 Unwirtschaftlichkeit nachweisen zu 25, für Sanierung Für Neubauten wurden vor Beschluss der EnEV 2014 Gutachten erstellt, dass Wirtschaftlichkeit innerhalb 20 Jahren gegeben ist. Keine klare Regelung für Nachweisführung vorhanden plausibel sollte es unbedingt sein Begriffe wie unbillige Härte bleiben diffus, da übliche Nutzungsdauer und angemessene Frist zur Erwirtschaftung nicht definiert sind Möglichkeiten trotzdem einen Nachweis plausibel zu erbringen für technische Anlagen aus VDI 2067 für Bauteile keine VDI, möglich ist hier die EU Richtlinie 244/2012 Rahmen für eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Niveaus von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudekomponenten Anhang I, Nummer 2, Unterpunkt 6 Für Lebensdauer nutzen Rechtsprechung sieht für angemessene Frist 10 Jahre Beratertelefon: info@saena.de - Seite 25

26 Anwendung EnEV in Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen aktuell! Beratertelefon: info@saena.de - Seite 26

27 Rundschreiben zur Anwendung EnEV EWärmeG in Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen Hinweise zur Nutzung aller Möglichkeiten in EnEV und EEWärmeG Ausnahmen bzw. bestehende Erleichterungen in Anspruch zu nehmen z.b. Fliegende Bauten keine Anforderungen, wenn sie bis 2 Jahre stehen Gemäß 8 Raumzellen nur Anlage 3 U-Werte einhalten, bis 5 Jahre Standzeit Reine Nutzungsänderungen fallen nicht unter 9 EnEV Beratertelefon: info@saena.de - Seite 27

28 Verordnung zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz Von Bundesregierung und Bundesrat am beschlossen Neuer 25a in EnEV unbillige Härte, Nachrüstpflichten Beratertelefon: info@saena.de - Seite 28

29 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz, aus Begründung Fliegende Bauten für 5 Jahre von Nutzungspflicht befreit Beratertelefon: info@saena.de - Seite 29

30 Hinweise zum Vollzug der EnEV aus dem Sächsischen Innenministerium zu Begriffen aus 24 und 25 EnEV ( ) Was ist unter einer sonstigen erhaltenswerten Bausubstanz ( 24 Abs 1) zu verstehen? 1. bestehende Gebäude in geschützten Denkmalbereichen (stadtbildprägende Gebäude und Gebäudezüge, die im Sinne des Denkmalschutzgesetzes für das Erscheinungsbild oder die Stadtgestaltung bedeutend sind) 2. erhaltenswerte Gebäude im Geltungsbereich gemeindlicher Erhaltungssatzungen zur Erhaltung der Städtebaulichen Eigenart eines Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt ( 172 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) Wan kann ein unverhältnismäßig hoher Aufwand im Sinne 24 und 25 angenommen werden? Ein unverhältnismäßig hoher Aufwand im o.g. Sinne liegt vor, sofern die Amortisation der Kosten einer Maßnahme (z.b. Wärmeschutz) innerhalb angemessener Zeit (Restnutzungszeit des Gebäudes / zu erwartende Nutzungsdauer der eingebauten oder ersetzten Bauteile) nicht gegeben ist. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 30

31 Energieeinsparverordnung 2014 Was ändert sich ab 2016? Verschärfung der Anforderungen für Q P für den Neubau um 25 Prozent über Faktor erhöht (0,75 des Referenzgebäudes) für H T der Wohngebäude gilt nicht mehr nur der Tabellenwert, sondern zunächst das 1,0 fache des Wertes des Referenzgebäudes wie bisher angewendet bei KfW-Effizienzhäusern Höhere U-Werte für Nichtwohngebäude in Anlage 2, Tabelle 2 Zeile 1c,2c,3c,4c Sanierung bleibt unverändert Ende 2016 warten wir gespannt auf die deutsche Definition des Niedrigstenergiegebäudes versprochen in 2a (3) EnEG Beratertelefon: info@saena.de - Seite 31

32 Ziel des Erneuerbare Energien-Wärmegesetz erstmalig Inkraftgetreten Ressourcenschonung sichere und nachhaltige Energieversorgung Dazu wurde festgelegt, dass bis Prozent der Wärme und Kälte in Deutschland aus Erneuerbaren Energien stammen muss. Für alle Neubauten (Beantragung nach dem ) besteht die Pflicht, den Wärmeenergiebedarf anteilig aus erneuerbaren Energien zu decken. Dies schließt den Energiebedarf für Heizung, Warmwasserbereitung und Kühlung ein. Vorbildfunktion der öffentlichen Hand: Geltung auch für grundlegende Renovierungen. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 32

33 Erneuerbare Energien Wärmegesetzes Fassung vom Neben reiner Nutzungspflicht erneuerbarer Wärme für Neubauten nach erster Novellierung zusätzlich aufgenommen: Kälte und Nutzungspflicht zur Deckung des Kälteenergiebedarfs Einführung einer Vorbildfunktion bei der Nutzung erneuerbarer Energien für öffentliche Gebäude (mit eng abgegrenztem Profil), auch für bestehende Gebäude bei einer grundlegenden Renovierung. Die Handwerkskammern können Fortbildungsprüfungsregelungen zur Fortbildung von Installateuren für den Einbau von Anlagen die Erneuerbare Energien nutzen erlassen Definition Sachkundiger. Beratertelefon: info@saena.de - Seite 33

34 Erneuerbare Energien Wärmegesetzes Fassung vom Nachweisführung Keine Vorgaben durch den Gesetzgeber, formloser Nachweis Kombination mehrerer Erneuerbarer Energien (EE) möglich: Jede EE muss in Ihrem Anteil entsprechend gewichtet werden z.b. EFH, 240 m² + Solarthermie allein 0,04m²/je m² Nfl = 9,6m² notwendig; nur 6 m² möglich 62,5% erfüllt Ersatzmaßnahme Q p und H T allein wären je 15% besser notwendig; je 5,8 % besser 38,5% erfüllt In Kombination 100 % der Anforderungen erfüllt, durch 62,5% aus Solarthermie und 38.5% aus Ersatzmaßnahme Beratertelefon: info@saena.de - Seite 34

35 Anwendung EWärmeG in Zusammenhang mit der Unterbringung von Flüchtlingen aktuell! Beratertelefon: info@saena.de - Seite 35

36 Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz von Bundesregierung und Bundesrat am beschlossen neuer 9a in EEWärmeG keine Pflicht, wenn grundlegend saniert wird Beratertelefon: info@saena.de - Seite 36

37 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Die Sächsische Energieagentur - SAENA GmbH: Energieeffizienz - Unternehmen Energieeffizienz - Gebäude Energieeffizienz - Verkehr Energieeffizienz - Kommunen/Landkreise Zukunftsfähige Energieversorgung Projekte im schulischen Bereich Beratung Weiterbildung Öffentlichkeitsarbeit Sprechen Sie uns an! Beratertelefon:

38 Energieeffizientes 1. Fachseminar Energie-Experten Bauen - Nachweise Sachsen und Praxisfragen Oktober 2015 Zeit Thema Uhr Begrüßung Vorstellung Netzwerk "Energie-Experten Sachsen" Dipl.-Ing. Architektin Freia Frankenstein-Krug Sächsische Energieagentur SAENA GmbH Uhr Energieeffizientes Bauen - Nachweise und Praxisfragen Dipl.-Ing. Architektin Freia Frankenstein-Krug Sächsische Energieagentur SAENA GmbH Uhr EnEV Neubau allein mit Brennwert und Solar noch zu schaffen? Dipl.-Ing.(FH) Stefan Vetter Sächsische Energieagentur SAENA GmbH Uhr Pause Uhr Planung als Grundstein für den Erfolg in der Praxis Dipl.-Ing. Architekt Frank Schettler Leitender Architekt, S&P Sahlmann Planungsgesellschaft für Bauwesen mbh Zwickau Uhr Alte Bausubstanz wird zukunftsfähig Dr. Martin Schneider (Bauherr) und Dipl.-Ing. Architekt Fridtjof Schneider Reiter Architekten BDA Uhr Ende der Veranstaltung Beratertelefon: info@saena.de - Seite 38

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