Richtlinie Nachhaltige Beschaffung
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- Carin Langenberg
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1 Information: Coop Nachhaltigkeit Tel.: nachhaltigkeit@coop.ch Genehmigt durch: Coop Geschäftsleitung 1. Februar 2018 (ersetzt Version vom 7. September 2015) Sprachen: deutsch, französisch, italienisch, englisch, spanisch, mandarin 1. Ziel Coop misst dem Thema Nachhaltigkeit grosse Bedeutung bei. Coop erwartet auch von seinen Geschäftspartnern einen aktiven Beitrag zur Verbesserung der Nachhaltigkeit in der Sortimentsleistung bei Coop und damit zur Förderung eines nachhaltigen Konsums. Coop verfolgt folgende Ziele: 1. Ausbau Sortiment mit Produkten, die höchste Nachhaltigkeitsstandards (NH-Eigenmarken und Gütesiegel) erfüllen sowie Förderung besonders nachhaltiger Markenprodukte; 2. Schaffen von Transparenz / Rückverfolgbarkeit bei den Eigenmarken über die Produktions- und Lieferkette hinweg; 3. Umsetzung erhöhter Tierwohlstandards in der Nutztierhaltung und Förderung innovativer Lösungen zur Verbesserung der Nutztierhaltung; 4. Förderung und Durchsetzung von Mindestanforderungen im gesamten Sortiment, insb. bei kritischen Rohstoffen, Produkten und Prozessen auf Basis internationaler Standards; 5. Reduktion der Umweltbelastung in Anbau, Produktion, Transport und bei den Verpackungen; 6. Auslistung von Produkten, welche minimale Nachhaltigkeitsanforderungen nicht erfüllen. 2. Geltungsbereich Die Richtlinie gilt für alle Geschäftspartner, welche für die Coop Kanäle Retail, Restaurant, Bau+Hobby, coop@home, Coop Pronto sowie die Coop Warenhäuser Waren produzieren oder verarbeiten bzw. Dienstleistungen erbringen. Die Richtlinie gilt auch für die Coop Produktionsbetriebe für Lieferungen an Coop und an Dritte sowie für die Beschaffung zur Coop-internen Verwendung (Nicht-Handelsware). Die Richtlinie gilt generell für alle Marken- und Eigenmarkenprodukte. Darüber hinaus gelten für bestimmte Sortimentsbereiche und insbesondere für die Coop-Nachhaltigkeits-Eigenmarken weitergehende, spezifische Vorgaben. Sofern diese weitergehenden Anforderungen nicht in dieser Richtlinie geregelt sind, werden diese in separaten, spezifischen Richtlinien geregelt, welche in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen (AGW) aufgeführt sind. Sofern diese Richtlinie für die Coop-Eigenmarke Qualité & Prix spezielle Anforderungen definiert, gelten diese auch für alle anderen Coop Eigenmarken. Bei Produkten der Coop Eigenmarke Prix Garantie gelten die gesetzlichen Anforderungen oder allgemeine Branchenvereinbarungen. Bei besonderen Nachhaltigkeits-Risiken verlangt Coop auch für Prix Garantie-Produkte weitergehende Anforderungen. In diesen Fällen werden Formulierungen wie "gesamtes Sortiment" oder "alle Eigenmarken" gewählt oder Prix Garantie wird explizit erwähnt. r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 1 von 9
2 3. Grundsätze Coop will zusammen mit den Geschäftspartnern die Ausbeutung von Arbeitskräften vermeiden und den respektvollen Umgang mit der Umwelt und das Tierwohl fördern. Coop will bis 2020 für alle kritischen Rohstoffe und Verfahren Mindeststandards umsetzen. Sofern solche Mindeststandards nicht bestehen oder nicht sinnvoll sind, verzichtet Coop gezielt auf bestimmte Produkte. Bei der Definition der Anforderungen arbeitet Coop mit anerkannten Gremien und Standardorganisationen zusammen. Für Coop ist das Wohl der Tiere von zentraler Bedeutung. Coop verzichtet generell auf Produkte aus nicht artgerechter Haltung oder Produkte, die auf tierquälerische Art gewonnen wurden. Coop hat sich zum Ziel gesetzt, bis 2020 die Haltung von Nutztieren deutlich zu verbessern und entsprechend strengere Standards für Produzenten im In- und Ausland umzusetzen. Coop verlangt bei allen Coop Eigenmarken eine Rückverfolgbarkeit und Transparenz mindestens bis zur letzten wertgebenden Verarbeitungsstufe. Bei kritischen Rohstoffen in Eigenmarken muss der Geschäftspartner für die kritischen Rohstoffe und Prozessschritte die Rückverfolgbarkeit und Transparenz bis auf Stufe Primärproduktion gewährleisten können. Geschäftspartner, die die Anforderungen an die nachhaltige Beschaffung über das gesetzliche Mindestmass hinaus erfüllen, werden bei gleichwertiger kommerzieller Leistung bevorzugt. 4. Sozialverträgliche Produktion Der Geschäftspartner stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass die länderspezifischen rechtlichen Bestimmungen sowie die relevanten Konventionen und Leitsätze der Vereinten Nationen (UN), der OECD und der Internationalen Labour Organisation (ILO) eingehalten werden. Dies umfasst die eigenen Unternehmen des Geschäftspartners sowie auch alle fremden Betriebsstätten und ausgelagerte Teile der Produktion, in denen er Ware für Coop produzieren lässt, inklusive der vorgelagerten Stufen. Insbesondere einzuhalten sind die geltenden Bestimmungen und Industriestandards zu Arbeitszeit, Versammlungsfreiheit, Recht auf Kollektivverhandlungen, Verbot von Diskriminierung, Verbot von Kinderarbeit, Verbot von Zwangsarbeit und Disziplinarmassnahmen, gesetzliche Mindestlöhnen sowie zu Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz. Der Geschäftspartner muss die Einhaltung glaubwürdig nachweisen können. Bei Produktion in Risikoländern ist vom Geschäftspartner der amfori Code of Conduct der Business Social Compliance Initiative (BSCI) oder ein anderer von Coop anerkannter Nachhaltigkeits-Standard (Siehe Kapitel 8) umzusetzen. Als Risikoländer gelten die Länder gemäss Definition von amfori BSCI. Werden andere Standards verwendet, muss vom Geschäftspartner die Gleichwertigkeit mittels Benchmarking aufgezeigt werden. Coop entscheidet auf dieser Grundlage, ob der alternative Standard akzeptiert wird (vgl. Kapitel 8). Bei Coop Eigenmarken, inkl. Prix Garantie-Produkten bei denen die Produktion in einem Risikoland gemäss amfori BSCI erfolgt, ist der Nachweis der Einhaltung der Sozialanforderungen mittels amfori BSCI-Audit oder einem von Coop akzeptierten, mindestens gleichwertigen Standard darzulegen (vgl. Kapitel 8). r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 2 von 9
3 5. Ökologische Produktion Der Geschäftspartner stellt durch geeignete Massnahmen sicher, dass in seinem Unternehmen und in seinen Betriebsstätten sowie in den vorgelagerten Stufen ein möglichst schonender Umgang mit den endlichen und natürlichen Ressourcen erfolgt. Dabei sind insb. die Bereiche Energie und Klima, Abfallmanagement, Wasser- und Bodennutzung sowie Förderung der Biodiversität zu berücksichtigen. Die Geschäftspartner müssen die in dieser Richtlinie definierten ökologischen Vorgaben, insb. auch die besonderen Anforderungen an Produkte, Prozesse und Rohstoffe gemäss Kapitel 6 einhalten und sich kontinuierlich verbessern. Sie müssen die Einhaltung glaubhaft belegen können. Dazu müssen sie geeignete Management-Instrumente einsetzen. 5.1 Verpackungen Der Geschäftspartner leistet mit der Verpackungswahl nach Möglichkeit einen Beitrag an die Schonung der Ressourcen und an die Reduktion der Umweltbelastung. Dabei sollen Verpackungen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben bezüglich Lebensmittelkonformität, der Konsumentenbedürfnisse und der Logistikanforderungen mit möglichst wenig Material auskommen und ein möglichst kleines Abfallvolumen verursachen. Zudem sind Materialien zu bevorzugen, welche im Rahmen der schweizerischen Recyclingsysteme einer stofflichen Verwertung zugeführt werden können. Bei der Wahl der Entsorgungspiktogramme auf Verpackungen müssen, wenn immer möglich, die offiziellen Piktogramme von Swiss Recycling berücksichtigt werden ( Beim Einsatz von Bioplastik resp. Biopolymeren, ob biologisch abbaubar oder nicht, ist die Coop Haltung zu "Bioplastics" und biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) zu beachten. Die Anforderungen gelten für Primär-, Sekundär- und Tertiärverpackungen Zusätzliche Anforderungen für Coop Eigenmarken, inkl. Prix Garantie Der Geschäftspartner verpflichtet sich, auf Verlangen von Coop, genaue Angaben über die verwendeten Verpackungsmaterialien, deren Produktionsland und Mengen zu liefern. Bei Verpackungen aus Papier und Karton oder Holz ist die Coop Richtlinie Holz- und Papierprodukte einzuhalten. Halogenierte Kunststoffe (PVC und PVDC) sind für Coop-Eigenmarken grundsätzlich verboten. Besteht Unsicherheit über die Einstufung einer Verpackung und handelt es sich um wesentliche Mengen an Packmaterial, muss der Geschäftspartner auf Verlangen von Coop eine unabhängige Ökobilanz erstellen, welche alle relevanten Umweltaspekte abdeckt. Die Coop Checkliste Verpackungen ist hierbei zu beachten. Für den Entsorgungshinweis müssen die Piktogramme gemäss Coop Produktanforderungs- und Informationsblatt (PAIB) verwendet werden. r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 3 von 9
4 5.2 Transport Coop will die Umweltbelastung durch Transporte so gering wie möglich halten. Längere Transporte müssen, wenn möglich und wirtschaftlich vertretbar, per Schiff oder auf der Schiene bzw. im kombinierten Verkehr erfolgen. Auf Flugtransporte ist im Sinne einer nachhaltigen Energie- und Klimapolitik, wenn Frische und Qualität dies zu lassen, zu verzichten. Geschäftspartner sind verpflichtet, ihre Flugtransporte mit Angabe der Menge und der Flugdistanzen an Coop zu melden. 6. Spezifische Anforderungen an Rohstoffe und Produkte 6.1 Pflanzliche Rohstoffe und Produkte Für die Verwendung von Pestiziden bei allen Coop Eigenmarken Food gilt die Richtlinie Pestizide und deren Negativliste. Importierte Früchte, Gemüse, frische Kräuter sowie Blumen und Pflanzen müssen aus einer Produktion stammen, die nach einem von GlobalGAP anerkannten Standard zertifiziert ist. Für Früchte und Gemüse, frische Kräuter, sowie Blumen und Pflanzen aus Schweizer Produktion sind die Vorgaben von SwissGAP, Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) und Suisse Garantie einzuhalten. Bei der Produktion von Früchten, Gemüse, frischen Kräutern sowie Blumen und Pflanzen in Risikoländern gemäss amfori BSCI sowie in von Coop definierten Risikoregionen (vgl. Anforderungen Qualität und Nachhaltigkeit Früchte & Gemüse und Blumen & Pflanzen), sind Audits nach einem Sozialstandard wie amfori BSCI Primary Production oder GRASP (GlobalGAP Risk Assessment on Social Practice) durchzuführen, sofern diese nicht die Anforderungen von Fairtrade Max Havelaar oder SA 8000 erfüllen. Die Produktion von Früchten, Gemüse, frischen Kräutern sowie Blumen und Pflanzen in fossil beheizten Gewächshäusern ist zu vermeiden. Wo möglich ist auf die Nutzung von Abwärme oder erneuerbaren Energie zu setzen. Bei der Produktion von Früchten, Gemüse und frischen Kräutern sowie Blumen und Pflanzen ist der Einsatz von fossilem Wasser verboten. Bei der Produktion von Früchten und Gemüse in Ländern und Regionen mit hohem Wasserstress (gemäss Baseline Water Stress Indikator des Aqueduct Water Risk Atlas) sind Audits nach einem Wasserstandard wie SPRING (Sustainable Programm for Irrigation and Groundwater Use [das ist der frühere Coop Wasser- und Bodenstandard]) oder AWS (Alliance for Water Stewardship) durchzuführen, sofern diese nicht die Anforderungen von Bio Suisse erfüllt. Für Eigenmarken-Produkte mit verarbeiteten Früchten, Gemüse und frischen Kräutern sind Rohstoffe aus GlobalGAP-/SwissGAP-zertifiziertem Anbau zu verwenden. Dies gilt für FrischConvenience, Früchte- und Gemüsekonserven, tiefgekühlte Früchte, Gemüse und Kartoffelprodukte, Trockenfrüchte, Hülsenfrüchte, sowie alle weiteren Produkte, die einen Anteil von mindestens 50% Früchten, Gemüse oder Kräutern haben. Ausgenommen sind Öle, Fruchtsäfte, Wein und Spirituosen. Für Eigenmarken-Produkte mit verarbeiteten Früchten, Gemüse und frische Kräutern, welche aus Risikoländern gemäss amfori BSCI sowie aus von Coop definierten Risikoregionen stammen, sind Rohstoffe aus einer Produktion zu verwenden, die die Anforderungen der Sozialstandards amfori BSCI Primary Production, GRASP (GlobalGAP Risk Assessment on Social Practice) oder höher erfüllt. Dies gilt für Frisch Convenience, Früchte- und Gemüsekonserven, tiefgekühlte Früchte, Gemüse und Kartoffelprodukte, Trockenfrüchte, Hülsenfrüchte, sowie alle weiteren Produkte, die einen Anteil von mindestens 50% Früchten, Gemüse oder Kräutern haben. Ausgenommen sind Öle, Fruchtsäfte, Wein und Spirituosen. Weihnachtsbäume aus r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 4 von 9
5 der Schweiz müssen die "Anforderungen für den Anbau von Weihnachtsbäumen für Coop" von der IG Suisse Christbaum " erfüllen. Palmöl, Palmkernöl und Palm(kern)ölderivate in den Coop Eigenmarken Food und Non Food (inkl. Prix Garantie) müssen die Anforderungen der Richtlinie Palmöl, Palmkernöl und Palm(kern)ölderivate erfüllen. Bei Markenprodukten wird ein möglichst hoher Anteil an physisch nachhaltigem Palmöl (RSPO Identity Preserved, RSPO Segregated oder Bio) angestrebt. Kaffee der Coop-Eigenmarken muss eine Zertifizierung nach Fairtrade Max Havelaar aufweisen. Kaffee der Coop Eigenmarke Prix Garantie muss mindestens Utz oder Rainforest Alliance zertifiziert sein. Auch bei Markenprodukten wird ein möglichst hoher Anteil an zertifiziertem Kaffee angestrebt (Fairtrade, Bio Suisse, EU Bio, Utz, Rainforest Alliance, 4C) Kakao (Kakaobohnen, -butter sowie -pulver) zur Herstellung von Schokoladeprodukten und - tafeln, Pralinen, Kakaopulver und Kakaospähnen für die Coop-Eigenmarken muss eine Zertifizierung nach Fairtrade Max Havelaar aufweisen. Kakao in der Coop Eigenmarke Prix Garantie muss mindestens Utz oder Rainforest Alliance zertifiziert sein. Auch in Markenprodukten wird ein möglichst hoher Anteil an zertifiziertem Kaffee angestrebt (Fairtrade, Bio Suisse, EU Bio, Utz, Rainforest Alliance). Tee (Schwarztee und Grüntee) der Coop-Eigenmarken (inkl. Prix Garantie) muss eine Zertifizierung nach einem Bio-Standard, Fairtrade Max Havelaar oder mindestens nach Utz oder Rainforest Alliance aufweisen. Auch bei Markenprodukten wird ein möglichst hoher Anteil an zertifiziertem Tee (Schwarztee und Grüntee) angestrebt (Fairtrade, Bio Suisse, EU Bio, Utz, Rainforest Alliance). Reis aus Asien für die Coop Eigenmarken muss eine Zertifizierung nach Fairtrade Max Havelaar aufweisen. Haselnüsse aus Entwicklungs- und Schwellenländern in Coop Eigenmarkenprodukten (Haselnuss-Monoprodukte, Nussmischungen, Schokoladeprodukte und tafeln, Brotaufstriche) müssen Utz oder Bio Suisse zertifiziert sein. Auch bei Markenprodukten wird ein möglichst hoher Anteil an zertifizierten Haselnüssen angestrebt. Holz- und Papierprodukte oder Karton müssen der Coop-Richtlinie Holz- und Papierprodukte entsprechen. Tropen- und Urwaldholz ohne FSC-Zertifizierung ist verboten. Erden und Substrate für alle Coop Eigenmarken inkl. Prix Garantie dürfen keinen Torf enthalten. Bei Markenprodukten ist bis spätestens 2019 auf Torf zu verzichten. Textile Rohstoffe und Textil- und Lederprodukte im Eigenmarkensortiment müssen der Coop- Richtlinie Textil und Leder entsprechen. Bei Produkten aus Biopolymeren oder biologisch abbaubaren Werkstoffen ist die Coop Haltung zu "Bioplastics" und biologisch abbaubaren Werkstoffen (BAW) zu beachten. Werden Produkte als "biologisch abbaubar", "kompostierbar" oder ähnlich ausgelobt, ist zwingend der "Konsens BAW" des Runden Tisches BAW einzuhalten ( r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 5 von 9
6 6.2 Tierische Produkte und Rohstoffe (Tierwohl und bedrohte Arten) Produkte von akut bedrohten Arten sowie Produkte aus nicht artgerechter Haltung oder Produkte, die auf tierquälerische Art gewonnen wurden, sind im gesamten Sortiment nicht zulässig. Für jede Tiergattung sind die spezifischen Anforderungen pro Eigenmarke gemäss Anhang 1 einzuhalten. Insbesondere sind im gesamten Sortiment verboten: Gänse- und Entenstopfleber, Froschschenkel Daunen aus Lebendrupf oder aus der Stopfleberproduktion. Die Daunen müssen zusätzlich den Responsible Down Standard (RDS), Global Traceable Down Standard (TDS) oder Downpass 2017 erfüllen. Käfighaltung bei der Geflügelhaltung und der Eier-Produktion. Echtpelz (ausgenommen Lammfell und Kuh- und Rentierfell) sowie Produkte aus Reptilienleder. Schaf- oder Ziegenwolle und Lammfell oder Ziegenfell von Tieren, bei denen Mulesing angewandt wurde. Produkte von Klonen und gentechnisch veränderten Tieren. Für Coop Eigenmarkenprodukte gelten folgende zusätzliche Anforderungen: Für tierische Produkte aus dem Fleisch-, Milch- und Eierbereich aus der Schweiz ist wenn möglich auf das Bundesprogramm BTS (Besonders Tierfreundliche Stallhaltung) umzustellen. Bei ausgewählten Tiergattungen wird eine Umstellung auf BTS und RAUS (mit Auslauf) angestrebt. Bei Import-Produkten aus dem Fleisch-, Milchbereich orientiert sich Coop an den Anforderungen der Schweizer Tierschutzgesetzgebung als Minimalstandard und strebt wo möglich eine Umstellung auf BTS (Besonders Tierfreundliche Stallhaltung) oder in verschiedenen definierten Tiergruppen auf BTS und RAUS (mit Auslauf) an. Import-Eier und Eier in verarbeiteten Produkten, die nicht aus der Schweiz kommen, müssen aus Betrieben stammen, die nach dem Leitfaden für Legebetriebe des Vereins für kontrollierte alternative Tierhaltungsformen (KAT) oder nach einem alternativen, mit KAT vergleichbarem Kontrollsystem, zertifiziert sind (siehe Anhang Übersichtsmatrix Coop akzeptierte Standards) Fische, Krustentiere und Weichtiere Das gesamte Angebot an Meeresfischen, Krustentieren, Muscheln sowie Süsswasserfischen aus Zucht und aus Wildfang von Coop stammt zu 100% aus nachhaltige Quellen gemäss WWF (das heisst vom WWF empfohlen oder akzeptiert). Coop fördert beim Zuchtfisch prioritär Bio Knospe-zertifizierte und ASC zeritifizierte Produkte aus nachhaltigen Aquakulturen. Beim Wildfang fördert Coop besonders MSC-zertifizierte Produkte aus nachhaltigem Wildfang. Zudem strebt Coop eine enge Zusammenarbeit mit Schweizer Berufsfischern und Fischzüchtern an und unterstützt sie bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Schweizer Gewässer und in der nachhaltigen Zucht. r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 6 von 9
7 Für das gesamte Sortiment gilt: Stör und Kaviar (Ausnahme Produkte aus Zucht), Haifischprodukte sowie Meeresschildkröten und Meeressäuger sind verboten. Der Verkauf von lebenden Hummern, sowie von Hummern, welche nicht nach einer Methode analog der Crustastun-Methode elektrisch betäubt/getötet wurden, ist verboten. Fische und Meeresfürchte gemäss WWF Score 6 (akut bedrohte Fischarten), Score 5 (Besonders anfällige und stark überfischte Fischarten) und Score 4 (überfischte Fischarten) sind verboten. Coop deklariert offen und transparent das Fanggebiet und beim Selbstbedienungs-Frischfisch aus Wildfang die Fangmethode. Im Offenverkauf gibt der Verkäufer Auskunft Futtermittel Der Einsatz von in der Schweiz verbotenen Hormonen oder Leistungsförderern ist im gesamten Sortiment verboten. Begründete Ausnahmen bei Importprodukten müssen durch die Direktion Marketing/Beschaffung genehmigt werden. Coop setzt sich dafür ein, dass Sojaprodukte (Bohnen, Schrot, Kuchen, Öl) für Futtermittel aus GVO-freier und verantwortungsbewusster Produktion stammen (umwelt- und sozialgerechter Anbau unter Verzicht auf Rodungen von Primärwaldflächen und artenreichen Lebensräumen). Coop akzeptiert als Nachhaltigkeitsstandards die Leitstandards des Sojanetzwerks Schwelz (ProTerra, RTRS Non-GM, Donau Soja, Europa Soja, Bio Suisse). Für alle Coop-Eigenmarken mit Rohstoffen aus einheimischer Tierhaltung müssen die Futtermittel frei sein von deklarationspflichtigen GVO aus Freisetzung. Für alle Coop-Eigenmarken mit Rohstoffen aus ausländischer Tierhaltung werden jene Lieferanten bevorzugt, die bei gleichwertiger Leistung ganz oder teilweise GVO-freie Futtermittel gewährleisten können. 6.3 Weitere unzulässige oder genehmigungspflichtige Verfahren / Produkte Für alle Coop-Eigenmarken sind Lebensmittel-Rohstoffe aus deklarationspflichtigen gentechnisch veränderten Organismen (GVO) aus Freisetzung verboten. Bei Markenprodukten mit kennzeichnungspflichtigen gentechnisch veränderten Komponenten entscheidet die Direktion 1 Retail auf Antrag der Direktion 3 Marketing/Beschaffung über eine Sortimentsaufnahme. Vor dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen oder der Bestrahlung der Ware hat der Geschäftspartner das Einverständnis von Coop unter Vorlage der vollständigen behördlichen Bewilligungen, dem Nachweis der Unbedenklichkeit sowie einer schriftlichen Erläuterung über den Zusatznutzen der beabsichtigten Vorgehensweise für den Coop Kunden einzuholen. Gentechnische Verfahren zur Herstellung von Substanzen in geschlossenen Systemen werden akzeptiert, sofern sie nachweislich für den Konsumenten oder für die Umwelt einen langfristigen Zusatznutzen bieten (wie z.b. die Herstellung von Enzymen für Waschmittel). Pestizidprodukte für den Verkauf, welche Wirkstoffe enthalten, die im Verdacht stehen akut bienengefährlich zu sein (betrifft insb. Imidacloprid, Thiametoxam, Clothianidin, Fipronil, Chlorpyrifos, Cypermethrin, Deltamethrin) und/oder von der WHO als 1a oder 1b klassifiziert sind, sind verboten. r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 7 von 9
8 Produkte (chemische Gemische und Erzeugnisse), die mehr als 0.1% besonders besorgniserregender Substanzen enthalten, die auf der Kandidatenliste (SVHC Candidate List) der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA) aufgeführt sind, sind verboten. Begründete Ausnahmen dieses Verbotes benötigen ein besonderes Genehmigungsverfahren. Dazu ist ein Zeit- und Massnahmenplan einzureichen, bis wann die betreffende besorgniserregende Substanz im Produkt unter 0.1% eingesetzt oder komplett ersetzt sein wird. Der Einsatz von Triclosan bei Coop Eigenmarken inkl. Prix Garantie ist verboten. Substanzen gemäss der Chemikalien-Negativliste in der RL Textil + Leder für entsprechende Coop Eigenmarken Produkte inkl. Prix Garantie sind verboten. Sandgestrahlte Jeans im gesamten Sortiment (zum Schutz der Arbeitnehmer in den Herstellbetrieben) sind verboten. Beim Einsatz von Nanotechnologie sind die Regelungen gemäss Code of Conduct Nanotechnologie der IG DHS einzuhalten. Die Belieferung mit Coop Eigenmarken Produkten, inkl. Prix Garantie die in besetzten, palästinensischen Gebieten (gemäss UN Resolution 242 von 1967) produziert und/oder verarbeitet wurden, ist verboten. Markenprodukte aus besetzten, palästinensischen Gebieten (gemäss UN Resolution 242 von 1967) müssen korrekt deklariert werden. Die betroffenen Geschäftspartner müssen eine entsprechende Verpflichtungserklärung unterschreiben. Eine Belieferung mit Coop Eigenmarken inkl. Prix Garantie, die in der Westsahara produziert und/oder verarbeitet wurden, ist verboten. Im gesamten Sortiment ist die vorsätzliche Konstruktion von Produkten oder der Einbau von Schwachstellen in Produkten, welche die Lebensdauer gezielt reduzieren oder Reparaturen verunmöglichen (geplante Obsoleszenz), verboten. 7. Umsetzung und Ausnahmen Jeder Geschäftspartner ist dafür verantwortlich, dass neben den gesetzlichen Vorgaben die darüber hinausgehenden Anforderungen von Coop in seinem Einflussbereich eingehalten werden. Dies beinhaltet auch die vorgelagerten Stufen der Produktions- und Lieferkette. Coop verlangt darüber hinaus von den Geschäftspartnern eine kontinuierliche Verbesserung ihrer Leistungen bezüglich sozialverträglicher und ökologischer Produktion. Coop akzeptiert eine schrittweise Umsetzung. Bei ungenügender Umsetzung und mangelnder Kooperation bei Verbesserungsmassnahmen ist eine Beendigung der kommerziellen Beziehung möglich. Coop strebt an, dass alle Geschäftspartner nachweislich die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllen. Coop erfasst die Umsetzung systematisch und verfolgt diese im Rahmen des Geschäftspartnermanagements. Coop engagiert sich für die Umsetzung dieser Richtlinie im gesamten Sortiment und insbesondere bei den Coop Eigenmarken. Bei Markenprodukten liegt die Verantwortung für die Umsetzung primär bei den jeweiligen Markenartikelherstellern. Im übrigen gelten die Pflichten gemäss Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Warenlieferungen (AGW). Sofern in dieser Richtlinie nicht anders geregelt, entscheidet der Leiterder jeweiligen Organisationsbereiche CCM/Beschaffung über Ausnahmen zu dieser Richtlinie nach Rücksprache mit der OE Nachhaltigkeit. r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 8 von 9
9 8. Akzeptierte Standards und Gütesiegel Im Extranet findet sich als Anhang 2 die "Übersichtsmatrix akzeptierte Standards", welche Coop generell und im Rahmen dieser Richtlinie akzeptiert. Sie umfassen neben Qualitätsstandards auch Nachhaltigkeits-Mindeststandards sowie darüber hinaus gehende Nachhaltigkeits-Gütesiegel. Über die Akzeptanz weiterer Standards, Zertifizierungen oder Gütesiegel etc. entscheidet die Direktion Marketing/Beschaffung nach Rücksprache mit der OE Nachhaltigkeit 9. Sanktionen Werden Anforderungen, welche sich aus dieser Richtlinie ergeben, nicht eingehalten, kommen die Sanktionen, wie sie in den AGW aufgeführt sind, zur Anwendung. Anhang 1: Anforderungen an Tierhaltung für Fleisch und Eier in Coop Marken Anhang 2: Matrix akzeptierte Standards r_nh_beschaffung_d.docx / Dezember 2017 Seite 9 von 9
Richtlinie Nachhaltige Beschaffung
Information: Coop Nachhaltigkeit/Wirtschaftspolitik Tel.: + 41 61 336 70 88 E-Mail: sibyl.anwander@coop.ch Genehmigt durch: Coop Geschäftsleitung im November 2013 (ersetzt Version vom März 2012) Sprachen:
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