Die Neuregelung in 5 TVG

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1 11. HBS-Forum Forum 4 2. Teil Die Neuregelung in 5 TVG Prof. Dr. Jens M. Schubert Bereichsleiter Recht und Rechtspolitik, ver.di-bundesverwaltung sowie Leuphana Universität Lüneburg, Leuphana Law School

2 Inhaltsübersicht I. Beschreibung eines aktuellen Falles II. Einbettung des 5 TVG in einen rechtspolitischen/gewerkschaftlichen Rahmen 1. Im Umfeld von Tarifverträgen, AEntG, MiLoG, Kirchenrecht 2. Rufe nach dem Gesetzgeber - 5 TVG als Schwäche der Tarifautonomie 3. Wird 5 TVG angenommen? 4. Kurz: Der Soka Bau-Fall III. Übersicht über den Regelungsgehalt 1. 5 TVG Tatbestandsmerkmale/Rechtsfolgen 2. 5 Abs. 1a TVG IV. Verfahren / Prozessuales V. Abschließende Bemerkungen 2

3 I. Der Fall aus der Praxis: Altenpflege 1. Problem Wenn wir das machten, wären ja auch Nicht-Mitglieder gebunden (Ein Sozialministerium eines Bundeslandes) Pflicht zur sorgfältigen Vorbereitung Frühzeitige Vorbesprechungen mit BMAS 2. Problem Der Tarifausschuss Der gemeinsame Antrag hilft nicht, wenn der AG-Antragsteller nicht in der BDA ist, ja Konkurrent der Mitglieds-Unternehmen ist 3

4 Zu II. Verfassungsrechtliche Verankerung Verdrängung durch Spezialität Eingriffs -norm? Reichweite / Umfang TV Art. 9 Abs. 3 GG Ja Nein Je nach Geltungsbereich; alle Tarifinhalte; in Kirche mgl. 5 TVG Art. 9 Abs. 3 GG Ja (str.) TEG wirkt nicht AEntG Artt. 9 Abs. 3, 12, 20 GG MiLoG Artt. 1, 2, 12, 20 GG Nein; Günstigkeit mgl. Nein (str.) Ja Regional und auch nur in Teilen; Tarifgitter; in Kirche mgl. (str.) branchenweit, Mindestentgeltsätze; in Kirchen mgl. --- ja Mindestlohn Kombinationen möglich 4

5 Zu II. Zwei Zitate BVerfG , 2 BvL 11/74 Die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen ist im Verhältnis zu den ohne sie nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern ein Rechtsetzungsakt eigener Art zwischen autonomer Regelung und staatlicher Rechtsetzung, der seine eigenständige Grundlage in GGArt 9 Abs. 3 findet. BVerfG , 1 BvL 4/00 Schließlich darf der Gesetzgeber die Ordnungsfunktion der Tarifverträge unterstützen, indem er Regelungen schafft, die bewirken, dass die von den Tarifparteien ausgehandelten Löhne und Gehälter auch für Nichtverbandsmitglieder mittelbar zur Anwendung kommen. Dadurch wird die von Art. 9 Abs. 3 GG intendierte, im öffentlichen Interesse liegende autonome Ordnung des Arbeitslebens durch Koalitionen abgestützt, indem den Tarifentgelten zu größerer Durchsetzungskraft verholfen wird. 5

6 Gesetzestext: 5 Abs. 1 TVG nach TASG (1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn 1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder 2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt. 6

7 Stichworte zu 5 Abs. 1 TVG - Drei Fallgruppen: 5 I 1 (GTB), 5 I 2 Nr. 1 (RB), 5 I 2 Nr. 2 TVG (RB) - Öffentliches Interesse wird konkretisiert - kein 50%-Quorum, Quantitatives aber in Nr. 1 enthalten - RB haben besondere Bedeutung - Nr. 1: Geltungsbereich bezieht Inbezugnahme mit ein; Überwiegende Bedeutung: AV mit Bezug TV > AV ohne Bezug TV Angemessenheitsvorgabe Gestaltung der ArbVerh Ist das der Gemeinwohlbezug oder bedarf es eines solchen nicht? - Nr. 2: wirtschaftliche Fehlentwicklungen (BT-Drs. 18/1558, 49) keine quantitativen VS, aber Lit. sieht Mindestschwelle Erheblichkeit ( verlangt ), also gravierende Fehlentwicklungen - RF: 5 IV 1 TVG 7

8 Gesetzestext: 5 Abs. 1a TVG nach TASG (1a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung zur Sicherung ihrer Funktionsfähigkeit im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären, wenn der Tarifvertrag die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen durch eine gemeinsame Einrichtung mit folgenden Gegenständen regelt: 1. den Erholungsurlaub, ein Urlaubsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld, 2. eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes, 3. die Vergütung der Auszubildenden oder die Ausbildung in überbetrieblichen Bildungsstätten, 4. eine zusätzliche betriebliche oder überbetriebliche Vermögensbildung der Arbeitnehmer, 5. Lohnausgleich bei Arbeitszeitausfall, Arbeitszeitverkürzung oder Arbeitszeitverlängerung. Der Tarifvertrag kann alle mit dem Beitragseinzug und der Leistungsgewährung in Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten einschließlich der dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und Pflichten der Arbeitgeber regeln. 7 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes findet entsprechende Anwendung. 8

9 Stichworte zu 5 Abs. 1a TVG - me 5 Abs. 1a TVG ist ebenfalls Regelbeispiel zu 5 I 1 TVG - Begriff: 4 II TVG - Elemente zeigen Sozialstaatsbezug (so rechtfertigt sich u.a. auch das Soka Bau Gesetz) - Völkerrechtlich abgesichert (EGMR , Geotech) - Aber: Abschließende Liste (hierzu DGB-Kritik) - VS: durch TV. Auch mehrere? Misch-TV - Verweis auf 7 II AEntG (Mini-TEG), Repräsentativität ( 5 Abs. 1a S. 3 TVG - Kollisionsregel: 5 IV 2 TVG zu 3 Abs. 1 TVG - Keine Günstigkeitsregel wie 8 Abs. 2 AEntG 9

10 Gesetzestext: 5 Abs. 2-7 TVG nach TASG (2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. (3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben. (4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ein nach Absatz 1a für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er nach 3 an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist. (5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf. (6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen. (7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung. Die Bekanntmachung umfasst auch die von der Allgemeinverbindlicherklärung erfassten Rechtsnormen des Tarifvertrages. 10

11 Stichworte zum Verfahren Verfahren anspruchsvoll, 5 TVG + VO und nunmehr (Soka-Bau) sehr ernst zu nehmen Gemeinsamer Antrag - ist Beteiligung AG erstreikbar? In diesem Antrag Konkretisierung im Hinblick auf RB Schleife Beteiligung Tarifausschuss Ermessen BMAS / Gibt es Ermessensreduzierung auf Null? Gibt es strengeres Ermessen? Wie wird AVE beendet? 4 Abs. 5 TVG gilt. 11

12 Prozessuales 2a I Nr. 5, 98 ArbGG Nur zwei Instanzen ArbG nicht in allen Fällen zuständig: - Kommissionen und Ablehnung von AVE gehen zu VwG Erga omnes-wirkung, 98 Abs. 4 ArbGG Wiederaufnahme ( 98 Abs. 5 ArbGG); Ruhen ( 98 Abs. 6 ArbGG) 12

13 Schlussbemerkungen Es bedarf einer (moderaten) Änderung des 5 TVG (TASG II) in den Bereichen und Tarifausschuss (bei Patt Stimmrecht für BMAS oder Ablehnung nur durch qualifizierten Mehrheit) bei der Liste der gemeinsamen Einrichtungen ( insbesondere ). Akzeptanz des Instruments muss gesteigert werden. Nach der Soka-Bau Entscheidung herrscht insgesamt Unsicherheit. Das Sicherungsgesetz wird sicherlich verfassungsrechtlich geprüft werden. 13

14 Zur Vertiefung: Preis/Peramato, Das neue Recht der AVE im Tarifautonomiestärkungsgesetz, HSI-Schriftenreihe Band 20,

15 Vielen Dank 15

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