An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A Berlin. Düsseldorf,

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A Berlin. Düsseldorf,"

Transkript

1 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Referat IV A Berlin Ausschließlich per an: IVA7@bmf.bund.de Düsseldorf, /515 Diskussionsentwurf Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Sehr geehrter Herr Sell, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Diskussionsentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom Stellung zu nehmen. Wir begrüßen das Vorhaben der Finanzverwaltung und die dazu vorgestellten Überlegungen im Zuge der notwendigen technischen Weiterentwicklung und zur Entlastung der Steuerpflichtigen. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass die Finanzverwaltung die betroffenen Beteiligten frühzeitig in das Verfahren einbindet und ihnen die Möglichkeit bietet, diese für die Praxis bedeutsamen Änderungen von Anfang an zu begleiten und in die fachliche Diskussion einzutreten. Der Entwurf zeigt jedoch auch, dass noch umfangreiche Beratungen notwendig sind, da er zum Teil gravierende Veränderungen im Besteuerungsverfahren vorsieht, die vor allem die Steuerpflichtigen und ihre steuerlichen Berater belasten werden. I. Allgemeine Bemerkungen Mit dem vorliegenden Diskussionsentwurf geht die Finanzverwaltung einen längst notwendigen Schritt, um die Anwendung wichtiger technischer Neuerungen wie s oder elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, das bislang von einer Abgabenordnung bestimmt wird, die in großen Teilen noch aus dem Jahr 1977 stammt, weiter auszuweiten. Bei dieser Fortentwick-

2 Seite 2/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium lung muss jedoch darauf geachtet werden, dass nicht nur die Finanzverwaltung entlastet wird, während die Steuerpflichtigen und ihre Berater durch die neuen Anforderungen an Bereitstellung, Aufbereitung und Übermittlung von Daten immer stärker belastet werden. Beide Seiten sollten von den technischen Erleichterungen profitieren können. Aufgrund der ständig wachsenden Komplexität des Steuerrechts wird es für die Steuerpflichtigen und ihre Berater immer aufwendiger und schwieriger, ihre steuerlichen Pflichten vollumfänglich, rechtzeitig und richtig zu erfüllen. So wird mit den geplanten Neuregelungen nicht nur vorausgesetzt, dass jeder über einen PC mit Scanner und Internetzugang, sondern insbesondere auch über die entsprechenden Kenntnisse im Umgang mit diesem Medium sowie die notwendigen Softwarekenntnisse verfügt Voraussetzungen, die bei vielen natürlichen Personen aber auch Kleinunternehmen häufig (noch) nicht gegeben sind. Die vorgeschlagenen Änderungen erwecken insgesamt den Eindruck, dass nur die Maßnahmen gesetzlich geregelt werden sollen, die zu einer Verwaltungsvereinfachung führen. Erleichterungen und Verbesserungen für den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater werden hingegen vielfach nicht als gesetzliche Maßnahme vorgeschlagen, sondern lediglich ohne rechtlichen Anspruch angekündigt, geprüft oder in das Ermessen der Finanzverwaltung gestellt. II. Zum Diskussionsentwurf im Einzelnen 3. Kommunikation mit den am Steuerverfahren Beteiligten 3.1 Elektronische Steuererklärung / Erhöhung der ELSTER-Quote Prüfung von Notwendigkeit und Möglichkeiten zur Angleichung der Internetportale BOP und EOP und Schnittstellen Zu Tz. 24 und 30 In Tz. 24 wird die Anregung der steuerberatenden Berufe, der großem Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sowie der Wirtschaftsverbände nach einer Vereinheitlichung der Kommunikationswege und standards aufgegriffen. Tz. 30 greift den Wunsch auf, Medienbrüche insbesondere beim elektronischen Schriftverkehr sowie bei der elektronischen Übermittlung von Belegen zu reduzieren. Diese Forderungen möchten wir nachdrücklich unterstützen und zugleich darauf hinweisen, dass eine funktionsfähige und anwenderfreundliche elektronische Kommunikation zwischen Steuerpflichtigen bzw. ihren steuerlichen Beratern

3 Seite 3/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium und der Finanzverwaltung die Grundvoraussetzung für das Gelingen des gesamten Projekts zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist. Vor diesem Hintergrund regen wir an, nicht nur die verfahrensrechtlichen sondern insbesondere auch die technischen Umsetzungsmöglichkeiten hinreichend vor allem beim Zeitplan des Projekts zu berücksichtigen. 3.2 Ausbau des Serviceangebots der sog. vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) Zu Tz. 26 Die Attraktivität der sog. vorausgefüllten Steuererklärung soll gesteigert werden, indem noch weitere Informationen von der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden. Dieses Vorhaben begrüßen wir. Die in Tz. 26 beispielhaft aufgezählten Informationen könnten unseres Erachtens jedoch noch z.b. um folgende Punkte ergänzt werden: Spenden, Zinsen, Kapitalertragsteuer auf Zinsen und Dividenden, Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuern. 3.3 Elektronische Kommunikation zwischen den Steuerpflichtigen und den Finanzämtern Elektronischer Schriftwechsel (allgemein) Zu Tz. 31 f. Der Diskussionsentwurf enthält zwar in Tz. 31 f. den Vorschlag, Änderungsanträge, Einsprüche oder Anträge auf Aussetzung der Vollziehung über ELSTER elektronisch übermitteln zu können, jedoch findet sich kein entsprechender Änderungsvorschlag in den Formulierungsvorschlägen für Gesetzesänderungen in den Anlagen des Entwurfs. Wir bitten zu prüfen, ob hierfür eine untergesetzliche Maßnahme ausreichend ist oder ob es nicht einer gesetzlichen Regelung bedarf, da z.b. 361 AO keine elektronische Antragstellung vorsieht. Ferner regen wir an, auch für Angehörige der steuerberatenden Berufe nach dem Vorbild des elektronischen Rechtsverkehrs bei Rechtsanwälten ( 31a BRAO), die Möglichkeit eines elektronischen Postfachs vorzusehen, an welches sowohl die Finanzverwaltung als auch die Finanzgerichte Unterlagen für den steuerlichen Berater senden können.

4 Seite 4/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium Zu Tz. 33 Es soll nach Tz. 33 geprüft werden, ob für beratene und ggf. auch nicht beratene Steuerpflichtige eine gesetzliche Verpflichtung eingeführt werden soll, für ausgewählte Geschäftsvorfälle nur noch ELSTER zu nutzen. Wir halten eine solche einseitige Verpflichtung nur für die Steuerpflichtigen nicht für angemessen. Zumindest sollte auch eine entsprechende Verpflichtung der Finanzverwaltung geprüft werden Elektronische Steuerbescheide Zu Tz. 38 bis 40 Nach Tz. 38 soll ein Steuerbescheid künftig elektronisch bekanntgegeben und dazu über ELSTER zum Datenabruf durch Datenfernübertragung durch den Steuerpflichtigen oder einen von ihm benannten Dritten bereitgestellt werden. Aus praktischen Gründen ist es aus Sicht des Berufsstands bedenklich, nur die Abholung zu ermöglichen. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht des Mandanten wäre es wünschenswert, die Finanzverwaltung sendete den Steuerbescheid direkt an den steuerlichen Berater, z.b. an sein oben zu Tz. 31 f. vorgeschlagenes elektronisches Postfach. Insoweit bedürfte 122 Abs. 2b AO-E der Ergänzung, als der Verwaltungsakt ebenfalls am dritten Tag nach Eingang im Postfach des steuerlichen Beraters als bekanntgegeben gilt Elektronische Rückübermittlung der Bescheiddaten Zu Tz. 47 Die in Tz. 47 angekündigte Erweiterung der Rückübermittlung der Bescheiddaten ist als untergesetzliche Maßnahme vorgesehen, da ihre Umsetzung keine rechtliche Anpassung erfordert. Dieser Auffassung folgen wir nicht. Während schon immer mehr Daten detailliert durch den Steuerpflichtigen bzw. seinen Berater aufbereitet und der Finanzverwaltung zur Verfügung gestellt werden, werden bislang die Daten nicht in vergleichbarer Form, d.h. mit einer detaillierten Abweichungsanalyse, von der Finanzverwaltung zurückübermittelt. Für die Steuerpflichtigen und ihre Berater bringt die elektronische Übermittlung der Steuerbescheide somit nur dann einen Mehrwert, wenn eine Abweichungsanalyse eingefügt wird. Die weitere Aufschlüsselung der Besteuerungsgrundlagen und damit die Möglichkeit zur Verprobung zwischen Steuererklärung und Steuerbescheid sollte zugunsten des Steuerpflichtigen und seines steuerlichen Beraters gesetzlich

5 Seite 5/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium verankert werden, damit auch der Steuerpflichtige insoweit einen Rechtsanspruch hat und diesen gegenüber der Finanzverwaltung durchsetzen kann. An dieser Stelle wird deutlich, dass nur Maßnahmen, die sich für die Finanzverwaltung entlastend auswirken, gesetzlich geregelt werden sollen. Eine untergesetzliche Maßnahme für die Seite der steuerlichen Berater beruht hingegen auf Freiwilligkeit. 3.4 Abfrage von Daten in den Steuererklärungsformularen, die von Dritten an die Steuerverwaltung zu übermitteln sind Zu Tz. 57 In Tz. 57 ist vorgesehen, dass der Bürger bzw. Steuerpflichtige die übermittlungspflichtigen Daten des Dritten überprüfen muss und, wenn diese Daten unrichtig oder unvollständig sind, der Dritte der Finanzverwaltung einen korrigierten Datensatz zu übermitteln hat. Diese Bestimmung, die von Dritten an die Finanzverwaltung übermittelten Daten nicht nur zu prüfen, sondern insbesondere auch für eine Korrektur des Datensatzes zu sorgen, ist abzulehnen. Stellt der Steuerpflichtige bei der Überprüfung der von einem Dritten übermittelten Daten fest, dass sie unrichtig oder unvollständig sind, wird er dies bereits im Rahmen seiner Steuererklärung ggf. mit entsprechenden Belegen mitteilen. Damit kommt er seiner Prüfungs- und Richtigstellungspflicht nach. Zudem wäre es in der Praxis häufig Aufgabe des steuerlichen Beraters, diese Daten mit den Angaben des Steuerpflichtigen und den Daten der Finanzverwaltung zu verproben. Aus diesem Grunde müsste sichergestellt werden, dass sofern die Anforderung des korrigierten Datensatzes von dem Dritten weiterhin für den Steuerpflichtigen verpflichtend sein soll der steuerliche Berater von dem Dritten eine Korrektur der übermittlungspflichtigen Daten verlangen kann. 3.6 Erweiterung des Zugriffs der Steuerpflichtigen auf bei der Steuerverwaltung vorliegende Daten Zu Tz. 61 Nach Tz. 61 soll die Erweiterung des elektronischen Zugriffs der Steuerpflichtigen auf die zu ihrer Person gespeicherten Daten geprüft werden. Diese Möglichkeit ist unseres Erachtens nicht nur unter dem Aspekt eines verbesserten Serviceangebots für den Steuerpflichtigen entscheidend, sondern auch zur frühzeitigen und sicheren Verwaltung der eigenen Daten unverzicht-

6 Seite 6/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium bar. Der Steuerpflichtige muss ein Recht darauf haben, die sehr umfangreichen Daten, die über ihn erfasst werden, einzusehen und zu überprüfen. Da es sich hierbei bislang nur um einen zu prüfenden Vorschlag und damit eine untergesetzliche Maßnahme handelt, verdeutlicht dieser Fall erneut das grundsätzliche Problem des gesamten Diskussionsentwurfs: für die Finanzverwaltung vorteilhafte Änderungen sollen unmittelbar gesetzlich geregelt werden, für den Steuerpflichtigen vorteilhafte Änderungen sollen hingegen nur geprüft werden. Ein derart einseitiges Vorgehen ist abzulehnen. 4. Optimierung der Einkommensteuerveranlagung Zu Tz. 62 f. Zur Optimierung der Einkommensteuerveranlagung sollen gemäß Tz. 62 f. von der Finanzverwaltung zu bearbeitende Steuererklärungen einen Risikofilter eines IT-gestützten Risikomanagementsystems durchlaufen und nur Fälle mit einem signifikanten Risiko aussteuern. Es ist unklar, wie das IT-gestützte Risikomanagementsystem funktionieren soll und nach welchen Kriterien ein Risiko definiert und als signifikant eingestuft werden soll. Die Kriterien für ein Risikomanagementsystem sollten transparent gemacht werden. 4.1 Erhöhung des Anteils der vollmaschinell bearbeiteten Einkommensteuererklärung Kennzeichnung der vollmaschinell erlassenen Steuerbescheide Zu Tz. 69 In Tz. 69 wird ausgeführt, dass im Zuge einer vollmaschinellen Bearbeitung von Steuererklärungen die Beratungs- und Hinweispflicht der Finanzbehörde nach 89 Abs. 1 AO nicht mehr gelten soll. Als Grund wird angeführt, dass dies technisch und organisatorisch ausgeschlossen sei. Eine solch weitrechende Vereinfachung für die Finanzverwaltung begegnet rechtsstaatlichen Bedenken, auch wenn davon im Zuge einer vollmaschinellen Bearbeitung die Massenverfahren betroffen sind. Die vollmaschinelle Bearbeitung dürfte insbesondere bei nicht beratenen Steuerpflichtige zum Zuge kommen. Gerade für sie sind jedoch entsprechende Beratungs- und Hinweispflichten der Finanzbehörde von besonderer Bedeutung. Dies sollte nicht aufgegeben werden. Bei nicht beratenen Steuerpflichtigen kann

7 Seite 7/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium das Finanzamt unter bestimmten Umständen sogar verpflichtet sein, auf eine Ergänzung der Angaben des Steuerpflichten hinzuwirken (Hessisches FG v , VI 151/76, EFG 1977, S. 128) oder Rückfrage mit dem Steuerpflichtigen zu halten (FG Köln v K 6630/91, EFG 1993, S. 4). Das Finanzamt kann z.b. verpflichtet sein, einem nicht beratenen Steuerpflichtigen zu raten, Beiträge zur Krankenversicherung als Sonderausgaben geltend zu machen, wenn sich derartige Beiträge aus einer der Steuererklärung beigefügten Rentenmitteilung ergeben (FG Köln v , 15 K 928/08, EFG 2008, S. 1506). Es sollte zumindest noch einmal überprüft werden, ob der Ausschluss der Beratungs- und Hinweispflicht bei einer vollmaschinellen Bearbeitung vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung zulässig ist. Auch unter dem Aspekt des technisch Möglichen sind die Beratungs- und Hinweispflichten der Finanzbehörde nicht ausgeschlossen. Die Finanzverwaltung selbst stellt in Tz. 20 fest, dass eine Verbesserung der Hilfen zur Plausibilisierung der Steuererklärung notwendig und auch beabsichtigt ist. Durch die damit verbundenen zahlreichen Rechen- und Vergleichsoperationen werden also im Hintergrund einer Steuererklärung bereits entsprechende Hinweise gegeben. Eine vollständige Abschaffung der Beratungs- und Hinweispflichten erscheint deshalb nicht angemessen. Es sollte zumindest noch einmal überprüft werden, ob es nicht technisch und organisatorisch möglich ist, im Rahmen des Risikomanagementsystems zumindest einige besonders auffällige Punkte zu definieren, die erfahrungsgemäß Beratungen oder Hinweise nach sich ziehen und zu einer Aussteuerung mit anschließender individueller Prüfung der Steuererklärung durch einen Finanzbeamten führen, um Beratungen und Hinweise auch bei der vollmaschinellen Bearbeitung zu erlauben. 4.2 Vorlage von Belegen Zu Tz. 91 bis 95 Die generelle Belegvorlagepflicht bei der Abgabe von Steuererklärungen soll nach Tz. 91 weitgehend in eine Belegvorhaltepflicht mit risikoorientierter Anforderung durch das Finanzamt umgewandelt werden. Nach wie vor soll jedoch die Möglichkeit für den Steuerpflichtigen, freiwillig Belege und Erläuterungen beizufügen, nach Tz. 92 erhalten bleiben, was wir begrüßen. Für die elektronisch übermittelte Steuererklärung soll allerdings die gleichzeitige oder gesonderte Übermittlung von Papierbelegen nicht mehr angeboten werden, was vor dem

8 Seite 8/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium Hintergrund, die Kommunikation mit dem Finanzamt auf elektronische Wege umzustellen, sinnvoll erscheint. Es ist allerdings sehr bedenklich, dass die freiwillig übermittelten Belege bei der maschinellen Veranlagung gemäß Tz. 93 grundsätzlich nicht berücksichtigt werden sollen. Reicht der Steuerpflichtige freiwillig Belege ein, macht er damit Angaben über steuererhebliche Tatsachen und Beweismittel, die nach seiner Ansicht für die Veranlagung von Bedeutung sind. Anstatt diese Belege unmittelbar zu berücksichtigen, ist nach Tz. 94 beabsichtigt, mit dem neuen 172a AO-E eine Änderungsmöglichkeit für die Fälle zu schaffen, in denen Angaben des Steuerpflichtigen (z.b. in Form von Belegen), die er zwar in der Steuererklärung gemacht oder in Zusammenhang mit der Steuererklärung jedenfalls bis zur Bekanntgabe des Steuerbescheids der zuständigen Finanzbehörde mitgeteilt hat, diese bei der Steuerfestsetzung aber nicht berücksichtigt wurden. Dieses Vorgehen halten wir für zu umständlich, weil es das Festsetzungsverfahren wegen des zusätzlichen Arbeitsaufwands bei Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen bzw. steuerlichen Beratern unnötig erschwert. Es ist nicht sachgerecht, bewusst hinzunehmen, zunächst fehlerhafte Steuerbescheide zu erlassen, obwohl eine korrekte Veranlagung unter Berücksichtigung der vorhandenen Informationen möglich wäre. Überdies steigt mit der einjährigen Korrekturfrist des 172a AO-E das Risiko, eines für den Steuerpflichtigen belastenden, endgültigen Steuerbescheids, weil die Notwendigkeit, den Steuerbescheid zu ändern, nicht oder nicht rechtzeitig erkannt wird. Daher sollten freiwillig übermittelte Belege bei der maschinellen Veranlagung stets zu einer Aussteuerung führen, sodass das Finanzamt stets bewusst und nicht nur bei Ausgabe eines entsprechenden Risikohinweises zu entscheiden hat, ob und wie es diese zusätzlichen Informationen hinzuzieht. Entgegen der in Tz. 95 vertretenen Auffassung, eine Konzentration der Finanzämter allein auf Risiko -Sachverhalte bewirke auch eine Erleichterung bei der Erklärungsabgabe, läge darin wiederum eine einseitige Belastung des Steuerpflichtigen. 5. Weitere Verfahrensanpassungen und rechtliche Änderungen 5.1 Flexibilisierung der Zuständigkeiten landesintern Zu Tz. 111 bis 117 Mit dem neuen 29a AO-E soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Arbeitsorganisation der Finanzämter flexibler zu gestalten, indem Mitarbeiter eines Fi-

9 Seite 9/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium nanzamts Veranlagungsarbeiten oder andere Tätigkeiten im Besteuerungsverfahren auch für ein anderes Finanzamt rechtswirksam durchführen. Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde soll die Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts durch ein anderes Finanzamt kurzfristig anordnen können. Zwar soll nach Tz. 115 eine solche Anordnung, ihr Anlass bzw. Grund, sowie der sachliche und zeitliche Umfang der Zuweisung durch die zuweisende Stelle dokumentiert werden, der betroffene Steuerpflichtige soll hingegen nach Tz. 114 nur bei Bedarf über eine solche Anordnung informiert werden. Dies ist unseres Erachtens nicht ausreichend. Der Steuerpflichtige sollte darüber informiert werden, von welchem Finanzamt die ihn betreffenden Veranlagungsarbeiten oder andere Tätigkeiten im Besteuerungsverfahren (Tz. 111) ausgeführt werden, um stets zu wissen, wo sein Ansprechpartner zu finden ist. Es sollte nicht im Ermessen der Finanzverwaltung stehen, zu entscheiden, ob Bedarf (Tz. 114) besteht, den Steuerpflichtigen über eine solche Anordnung zu informieren. 29a AO-E sollte entsprechend um einen Satz 3 ergänzt werden: Der Steuerpflichtige ist schriftlich über die Anordnung nach Satz 1 zu informieren. 5.6 Weitere Anpassungen der AO Zu Tz. 147 f. Gemäß Tz. 147 können im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens auch andere notwendige oder sinnvolle Änderungen der AO aufgegriffen werden. In Tz. 148 wird auf einen von den AO-Referatsleitern erarbeiteten Regelungsentwurf zur Verankerung eines Auskunftsanspruchs des Steuerpflichtigen in der AO hingewiesen. In diesem Zusammenhang möchten wir den Vorschlag unterbreiten, einen Anspruch auf verbindliche Auskunft (einschließlich Lohnsteueranrufungsauskunft) des Steuerpflichtigen einzuführen, wenn der Wert des Interesses einen Betrag von 5.000,00 (Kleinbetragsgrenze) übersteigt. Derzeit steht eine verbindliche Auskunft nach 89 Abs. 2 AO im Ermessen der Finanzverwaltung. Immer häufiger ist in der Praxis zu beobachten, dass verbindliche Auskünfte entweder mit sehr großer zeitlicher Verzögerung oder sogar gar nicht mehr erteilt werden. Dieser Umstand führt zu einer enormen Planungsunsicherheit für die Steuerpflichtigen. Solange die Finanzverwaltung an einer kostenpflichtigen verbindlichen Auskunft festhält, sollte dem Steuerpflichtigen auf der anderen Seite auch ein Rechtsanspruch auf eine verbindliche Auskunft innerhalb eines angemesse-

10 Seite 10/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium nen Zeitrahmens zugesprochen werden. Dies käme dem Ziel einer verbesserten Zusammenarbeit zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen einen entscheidenden Schritt näher. Weiterhin sollte geprüft werden, ob eine verbindliche Auskunft jedenfalls dann vom Finanzamt wieder unentgeltlich erteilt wird, wenn Vorgänge gegeben sind, bei denen der Steuerpflichtige im Wege der Selbstveranlagung Maßnahmen der Steuerverwaltung durchführt (z.b. Lohnsteueranrufungsauskunft, Umsatzsteuervoranmeldungen, Kapitalertragsteueranmeldungen, Datenübermittlung durch Dritte). Anlage 1: Vorschläge für Gesetzesänderungen im Zusammenhang mit der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens im engeren Sinne Zu 88 Abs. 2 AO-E: Nach 88 Abs. 2 AO-E soll der Amtsermittlungsgrundsatz nicht nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sondern zukünftig auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der allgemeinen Erfahrungen sowie von Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten ausgeübt werden. Unseres Erachtens sollte für das Besteuerungsverfahren nach dem Prinzip der Eingriffsverwaltung der Amtsermittlungsgrundsatz weiterhin uneingeschränkt gelten. Es sollte zudem näher erläutert werden, was unter allgemeinen Erfahrungen und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu verstehen ist. Zu 88 Abs. 3 AO-E Nach 88 Abs. 3 AO-E sollen die obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte und bestimmbare Fallgruppen aufgrund allgemeiner Erfahrungen und unter Berücksichtigung von Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten Weisungen nicht nur zu organisatorischen Fragen, sondern auch über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erhaltenen Daten erteilen können. Wir regen an, diese Weisungen grundsätzlich zu veröffentlichen, soweit sie nicht die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden, dies ist aus Transparenzgesichtspunkten notwendig. Wir schlagen daher vor, 88 Abs. 3 Satz 2 AO wie folgt positiv zu formulieren: Die Weisungen sind zu veröffentlichen, soweit sie nicht die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden.

11 Seite 11/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium Allerdings können diese Weisungen unseres Erachtens nur die nachgeordneten Behörden binden, jedoch nicht den Steuerpflichtigen oder dessen Berater. Zu 88 Abs. 5 AO-E Die Neufassung des 88 Abs. 3 AO in 88 Abs. 5 AO-E sieht in Satz 2 vor, dass der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung bei Risikomanagementsystemen zu beachten ist. Es ist nicht sachgerecht, dass diese Regelung ausschließlich der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung und nicht auch der allgemeinen Wirtschaftlichkeit (also z.b. zugunsten des Steuerpflichtigen oder des steuerlichen Beraters) dienen soll. Die Einschränkung auf die Verwaltung sollte daher gestrichen werden: Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Zu 88 Abs. 6 AO-E Nach 88 Abs. 6 AO-E können die Finanzbehörden Steuerfestsetzungen ändern. Dies soll auch für den Erlass und die Änderung von mit der Steuerfestsetzung verbundenen Verwaltungsakten gelten. Unseres Erachtens sollte dies auch für ihre Aufhebung greifen. Wir schlagen daher vor, Satz 2 entsprechend zu ergänzen: Das gilt auch für den Erlass, die Änderungen und die Aufhebung von mit den Steuerfestsetzungen verbundenen Verwaltungsakten. Zu 172a AO-E 172a AO-E enthält eine neue Änderungsvorschrift für ausschließlich automationsgestützt erlassene Steuerbescheide. Steuerbescheide sind demnach aufzuheben oder zu ändern, soweit Angaben des Steuerpflichtigen über steuererhebliche Tatsachen und Beweismittel, die er in der Steuererklärung gemacht hat, nicht berücksichtigt wurden. Nach 172a Satz 2 AO-E ist die Aufhebung oder Änderung nach Satz 1 nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zulässig, es sei denn, der Steuerpflichtige hat vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Änderung des Steuerbescheids nach Satz 1 gestellt. Es sollte nicht nur auf den Antrag auf Änderung sondern der Vollständigkeit halber auch auf den Antrag auf Aufhebung abgestellt werden, sodass wir folgende Ergänzung von Satz 2 vorschlagen: Die Aufhebung oder Änderung nach Satz 1 ist nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zulässig, es sei denn, der Steu-

12 Seite 12/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium erpflichtige hat vor Ablauf dieser Frist einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids nach Satz 1 gestellt. Zu 173a AO-E Die Korrekturmöglichkeit eines Steuerbescheids aufgrund von Schreib- und Rechenfehlern in der Steuererklärung soll separat in 173a AO-E geregelt werden. Der geltende 129 AO erfasst hingegen nur Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts also nicht dem Steuerpflichtigen unterlaufen sind. Grundsätzlich begrüßen wir, dass eine Korrekturmöglichkeit für Schreib- und Rechenfehler des Steuerpflichtigen vorgesehen werden soll. Gleichwohl halten wir es nicht für sinnvoll, diese Fehler in einer eigenständigen Korrekturvorschrift zu regeln. Künftig soll die Korrespondenz zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung allgemein elektronisch ablaufen. Unseres Erachtens ist keine Sonderregelung für die Korrektur notwendig. Wir regen daher an, 129 AO entsprechend zu ändern. Sollte jedoch an einer eigenständigen Regelung in 173a AO-E festgehalten werden, müsste zumindest auch eine andere ähnliche offenbare Unrichtigkeit die Korrektur ermöglichen. Anlage 3: Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Verankerung bereichsspezifischer datenschutzrechtlicher Regelungen in der AO, insbesondere zum Auskunftsanspruch und sonstigen Betroffenenrechten Zu 32 und 32b AO-E Bei den umfangreichen Daten, die über den Steuerpflichtigen im Zuge der Umstellung des Besteuerungsverfahrens auf elektronische Kommunikation künftig verarbeitet, gespeichert und weitergeleitet werden müssen, begrüßen wir, dass vorgesehen ist, den Betroffenen über diese steuerlichen Daten zu informieren, wenn sie ohne seine Kenntnis erhoben werden. Allerdings enthält 32 Abs. 1 und 2 AO-E sehr umfangreiche Ausnahmen von diesem Informationsgebot, was nach unserer Auffassung verfassungsrechtlich bedenklich ist, zumal die Ausnahmeregelungen zum Teil nicht hinreichend bestimmt sind. Besonders bedenklich sind 32 Abs. 1 Nr. 5 AO-E, wonach keine Unterrichtungspflicht besteht, wenn davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Datenerhebung erlangt hat, sowie 32

13 Seite 13/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium Abs. 1 Nr. 6 AO-E, wonach die schutzwürdigen Interessen Dritter Vorrang haben sollen. In beiden Fällen ist unklar, unter welchen Voraussetzungen diese Ausnahmen erfüllt sind. Die Informationsmöglichkeiten des Steuerpflichtigen werden noch weiter durch 32b AO-E eingeschränkt, der die Ausschlussgründe regelt, nach denen eine Unterrichtung des Steuerpflichtigen gemäß 32 AO-E sowie eine Auskunftserteilung nach 32a AO-E unterbleibt. Insgesamt erscheint der Umfang der Ausnahmen zu weit gefasst; zumindest ist jedoch sicherzustellen, dass die Ausnahmen hinreichend bestimmt sind. Zu 32f AO-E Nach der Definition der 32f AO-E sind nahezu alle Daten über einen Steuerpflichtigen persönlich, wirtschaftliche, rechtliche, öffentliche und private Verhältnisse ohne Einschränkung als steuerliche Daten anzusehen. Diese Definition ist unseres Erachtens zu weitgehend. Insbesondere ist unklar, was genau z.b. mit öffentlichen Verhältnissen gemeint ist. Unseres Erachtens sollten nur steuerlich relevante Daten abgefragt werden. Hierzu empfiehlt es sich, sich für den Umfang der Daten an 146, 147 AO und den GoBD zu orientieren. Anlage 4: Vorschläge für Gesetzesänderungen zur Verbesserung des Steuererklärungseingangs und zur Übermittlung von Vollmachtsdaten Zu 149 Abs. 4 AO-E Steuerpflichtige, die Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen oder Körperschaften i.s.d. 3 und 4 StBerG beauftragt haben, Steuererklärungen für sie zu erstellen, haben nach 149 Abs. 3 AO-E diese bis zum 28. Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Wir begrüßen diese generelle Fristverlängerung ausdrücklich. Schwierigkeiten bereitet jedoch die Möglichkeit einer automationsgestützten Zufallsauswahl nach 149 Abs. 4 Satz 3 AO-E, die Finanzämter anordnen können und auf deren Basis Steuererklärungen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der Anordnung abzugeben sind. Zunächst kann eine solche Zufallsauswahl beim steuerlichen Berater im Einzelfall zu Belastungsspitzen führen, wenn mehrere Mandanten gleichzeitig kurzfris-

14 Seite 14/14 zum Schreiben vom 2. Februar 2015 an das Bundesfinanzministerium tig zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert werden. Zudem ist unklar, ab welchem Zeitpunkt eine solche Zufallsauswahl erfolgen würde, also z.b. erst nach Ablauf der fünfmonatigen Frist gemäß 149 Abs. 2 AO. Zu 152 AO-EO Ob ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, steht gemäß 152 Abs. 1 AO-E grundsätzlich im Ermessen der Finanzverwaltung. In den Fällen des 152 Abs. 2 AO-E, wenn die Steuererklärung nicht innerhalb der Fristen des 149 AO-E abgegeben wird, soll jedoch künftig zwingend ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. 152 Abs. 3 bis 5 AO-E sieht zudem künftig feste Beträge für die Verspätungszuschläge vor, während bisher die Finanzverwaltung eine in ihrem Ermessen stehende Bandbreite nutzen konnte. Unseres Erachtens sind diese Verschärfungen gegenüber der bisherigen Rechtslage überschießend, weil tragfähige Gründe des Steuerpflichtigen für die verspätete Abgabe nicht mehr berücksichtigt werden können. Auf die Einführung des 152 Abs. 2 bis 5 AO-E sollte verzichtet werden. Mit freundlichen Grüßen Hamannt Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens www.wpk.de/oeffentlichkeit/stellungnahmen/ Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Die Wirtschaftsprüferkammer hat mit Schreiben vom 23. September

Mehr

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender.

Spendenabsetzbarkeit ab einfach automatisch. Ein Service für Spenderinnen und Spender. Spendenabsetzbarkeit ab 1. 1. 2017 einfach automatisch Ein Service für Spenderinnen und Spender. Steuern sparen leicht gemacht Die Spendenabsetzbarkeit wird mit 1.1.2017 neu geregelt. Ihre Spenden werden

Mehr

Nürnberger Steuergespräche Modernisierung der Steuerverwaltung. Ralph Hoffmann, BMF 2. Juli Bundesministerium der Finanzen.

Nürnberger Steuergespräche Modernisierung der Steuerverwaltung. Ralph Hoffmann, BMF 2. Juli Bundesministerium der Finanzen. 2015 Modernisierung der Steuerverwaltung Ralph Hoffmann, BMF Agenda Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Motivation und Ausgangslage Vorgehen Erläuterung zur Umsetzungsplanung Wesentliche Inhalte

Mehr

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens

Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens GESETZGEBUNG Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Stellungnahme Bundesrat 29.1.2016 / Gegenäußerung Bundesregierung 3.2.2016 I. Gesetzgebungsverfahren Die Bundesregierung beschloss am 9.12.2015,

Mehr

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015

An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Berlin. Düsseldorf, 15. Mai 2015 An das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz Mohrenstraße 37 10117 Düsseldorf, 15. Mai 2015 564/515 Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte Sehr geehrte Damen

Mehr

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten

Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Thema: Auskunftsansprüche von Versicherten Information der KBV 224/2011 An die Kassenärztlichen Vereinigungen Rechtsabteilung RA Jürgen Schröder Tel. (030) 40 05 1720 Fax (030) 40 05 27 1720 E-Mail: JSchroeder@kbv.de

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund. An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MDg Dr. Misera Unterabteilung IV A 11016 Berlin Ausschließlich per E-Mail an: IVA4@bmf.bund.de Düsseldorf, 21. August 2015 515/642 Diskussionsentwurf eines Anwendungserlasses

Mehr

Erfahrungen mit der E- Bilanz. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Finanzverwaltung der Zukunft

Erfahrungen mit der E- Bilanz. Modernisierung des Besteuerungsverfahrens. Finanzverwaltung der Zukunft Erfahrungen mit der E- Bilanz Modernisierung des Besteuerungsverfahrens Finanzverwaltung der Zukunft Frau Adden (Finanzamt Wiedenbrück) Herr Besselmann (Steuerberaterkammer) Herr Kamphausen (Finanzamt

Mehr

Festsetzungsverjährung

Festsetzungsverjährung Besteuerungsverfahren 1 Festsetzungsverjährung Allgemeines Wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist, dann tritt Festsetzungsverjährung ein. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung finden Anwendung

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten

Mehr

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013)

Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien LStÄR 2013) Bundesrat Drucksache 424/13 16.05.13 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Fz - AS Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien

Mehr

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL

Übungsskript 1 zur Vorlesung. Monetäre BWL Übungsskript 1 zur Vorlesung Monetäre BWL Aufgabe 1: Steuern / Gebühren / Beiträge (1) Entscheiden Sie, ob folgende Abgaben Steuern, Gebühren oder Beiträge sind. Einfuhrabgaben Kurtaxen Branntweinsteuer

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Arbeitsanleitung. für die Bearbeitung der Listen und für die laufende Veranlagung

Arbeitsanleitung. für die Bearbeitung der Listen und für die laufende Veranlagung Arbeitsanleitung für die Bearbeitung der Listen und für die laufende Veranlagung Anlage 1 In den in Kürze eintreffenden Listen sind diejenigen Fälle ausgewiesen, in denen zur Kz. 19.30 (anzurechnende KSt)

Mehr

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer)

Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Besteuerung gemeinnütziger Vereine im Bereich der Ertragsteuern (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer) Fragen und Antworten zur Besteuerung von Vereinen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken

Mehr

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften

GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften GdW Information 140 Dividenden und Zinsen bei Wohnungsgenossenschaften Hinweise zum Besteuerungsverfahren Neues Verfahren für den Kirchensteuerabzug ab 2015 August 2014 Herausgeber: GdW Bundesverband deutscher

Mehr

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen -

Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Verfahren zur Umsetzung der Triebfahrzeugführerscheinverordnung (TfV) - Anerkennung von Ärzten und Psychologen - Eisenbahn-Bundesamt Referat 34 - GA 3461 - Heinemannstraße 6 Version 06 Stand: 26.01.2016

Mehr

Bitte prüfen Sie die vorausgefüllten Felder auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ergänzen Sie die Angaben, wo dies notwendig ist.

Bitte prüfen Sie die vorausgefüllten Felder auf Richtigkeit und Vollständigkeit und ergänzen Sie die Angaben, wo dies notwendig ist. Dokart : ASN Schedule : DVN KundenNr. : Printer : Jumbo Logo : J Kopf : EMI Barcode : N Duplex : J Beilage : 000 A4 : N RWB PrivateCapital GmbH, Grabenweg 64, 6020 Innsbruck Herrn Max Mustermann Musterstraße

Mehr

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung

Berechtigungsmanagement für die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin Oberste Finanzbehörden

Mehr

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK:

GZ: IV D 3 - S 7030/12/10006 DOK: Bundesministerium der Finanzen 11016 Berlin Abt. Steuerrecht Unser Zeichen: Hn/Gr Tel.: +49 30 240087-64 Fax: +49 30 240087-99 E-Mail: steuerrecht@bstbk.de E-Mail 25. Oktober 2012 Referentenentwurf des

Mehr

Vorschlag der Bundesregierung

Vorschlag der Bundesregierung Vorschlag der Bundesregierung für eine neue Fassung von Artikel 38 (Verhaltensregeln) und für einen neuen Artikel 38a (Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle) der Datenschutz-Grundverordnung (Entwurf)

Mehr

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Roland Höft/ Walter Danelsing Harald Grams/ Kersten Rook Schätzung von Besteuerungsgrundlagen Besteuerungsverfahren Finanzgerichtliches Verfahren Steuerstrafverfahren Abkürzungsverzeichnis XIX s. siehe

Mehr

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Regelungsentwurf geprüft. Berlin, 5. Juli 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU über die elektronische Rechnungsstellung im öffentlichen

Mehr

I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen

I. Erweiterte Beauftragung des Abschlussprüfers zur Prüfung verkürzter Jahresabschlüsse bei Inanspruchnahme von Offenlegungserleichterungen www.wpk.de/stellungnahmen/ Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) (BT-Drs. 16/960 vom

Mehr

In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben.

In diesem Infoletter wollen wir Ihnen einen Überblick über den aktuellen Stand des ELStAM- Verfahrens geben. Das Wichtigste in Kürze Sehr geehrte Damen und Herren, durch die Einführung von ELStAM (Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) sollen die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Mitarbeiter den Arbeitgebern künftig

Mehr

Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt.

Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt. Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH Kindergeld THEMATIK FAQ Kindergeld FAQ s Kindergeld Grundlegende Informationen zum Thema Kindergeld finden Sie im Kindergeldmerkblatt. Unsere Erfahrung

Mehr

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung

(1) Das mit BMF-Schreiben vom 2. Juni 2014 eingeführte Vordruckmuster. USt 7 B - Bericht über die Umsatzsteuer-Sonderprüfung Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße

Mehr

Martin Schlüter Finanzamt Lüdinghausen

Martin Schlüter Finanzamt Lüdinghausen Übersicht Einführung Automatisierung der Besteuerung Steuerung des Erklärungseingangs Personelle und organisatorische Herausforderung Ausblick F-FÄ Einführung Automatisierung der Besteuerung Risikomanagementsystem

Mehr

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde

Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Freie und Hansestadt Hamburg Finanzbehörde Hamburg, im Januar 2006 Die Besteuerung von gesetzlichen Renten nach dem Alterseinkünftegesetz Zehn Antworten auf häufig gestellte Fragen 1. Was ist neu in der

Mehr

Mitberichtigung materieller Fehler

Mitberichtigung materieller Fehler AO / Mitberichtigung materieller Fehler 1 Mitberichtigung materieller Fehler 1. Konzeption; 177 AO Achtung: 177 AO ist keine Änderungsvorschrift. 177 AO kommt nur zur Anwendung, wenn die Bestandskraft

Mehr

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG

DStV-Kurzüberblick zu den Praxiskonsequenzen der bevorstehenden Entscheidung des BVerfG zum ErbStG 1. Begünstigung durch Steuerbescheid OHNE Vorläufigkeitsvermerk 2. Begünstigung durch Steuerbescheid MIT Vorläufigkeitsvermerk ( 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO) zu Lasten des Steuerpflichtigen (Stpfl.) ( 79

Mehr

Vorlage zur Kenntnisnahme

Vorlage zur Kenntnisnahme 7.2 Angaben zur Religionszugehörigkeit bei Kapitalerträgen 0038-27 Drucksache 16/2576 03.08.2009 16. Wahlperiode Vorlage zur Kenntnisnahme Stellungnahme des Senats zum Bericht des Berliner Beauftragten

Mehr

FAQs zum Country-by-Country Reporting [ ]

FAQs zum Country-by-Country Reporting [ ] FAQs zum Country-by-Country Reporting [09.01.2017] Von: Dr. Axel von Bredow und Xiaoya Wu Die G20-Staaten hatten im November 2012 die OECD beauftragt, Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und Gewinnverlagerungen

Mehr

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer B u n d e s s t r a f g e r i c h t T r i b u n a l p é n a l f é d é r a l T r i b u n a l e p e n a l e f e d e r a l e T r i b u n a l p e n a l f e d e r a l Geschäftsnummer: SK.2012.5 Beschluss vom

Mehr

Spendenabsetzbarkeit. Automatischer Datenaustausch ab Christine Dietz, MA - Mag. Friedrich Möstl - Mag. Sabine Neubauer

Spendenabsetzbarkeit. Automatischer Datenaustausch ab Christine Dietz, MA - Mag. Friedrich Möstl - Mag. Sabine Neubauer Spendenabsetzbarkeit Automatischer Datenaustausch ab 2017 Christine Dietz, MA - Mag. Friedrich Möstl - Mag. Sabine Neubauer Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Informationen 2. Meldeverpflichtungen der empfangenden

Mehr

Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012

Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Einführung ins das Steuerrecht Wintersemester 2011/2012 Juristische Fakultät Lehrstuhl für Steuerrecht und Wirtschaftsrecht Wiederholung Verbindliche Auskunft Ermittlungsverfahren Pflichten des Steuerpflichtigen

Mehr

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung

- 2 BvL 13/09 - zur Abziehbarkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater

Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Polnische Arbeitnehmer in Deutschland: Aktuelle lohnsteuerliche Hinweise für 2013 Uwe Komm Diplom-Finanzwirt Steuerberater Vortrag bei der Deutsch-Polnischen Industrie- und Handelskammer in Wroclaw am

Mehr

S t e u e r n Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012

S t e u e r n Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Steuern Die elektronische Lohnsteuerkarte startet 2012 Was ist eine elektronische Lohnsteuerkarte? Um Ihre individuelle Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können, benötigt Ihr Arbeitgeber

Mehr

Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011

Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 Steuerberater Thomas Gebhardt Kaiser Wilhelm Ring 24 D 50672 Köln Fon 0221 130 530 0 Fax 0221 130 530 11 www.kgb koeln.de Neuerungen der Veranlagungsarten von Eheleuten durch das Steuervereinfachungsgesetz

Mehr

60 Welche Anforderungen bestehen an die Buchhaltungssoftware?

60 Welche Anforderungen bestehen an die Buchhaltungssoftware? 60 Welche Anforderungen bestehen an die Buchhaltungssoftware? Neben der Erstellung der Steuererklärungen wird in der Regel auch die Buchhaltung durch den steuerlichen Berater übernommen. Dieser entwickelt

Mehr

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung Bundesrat Drucksache 89/09 23.01.09 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie Wi Fünfte Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung A. Problem und Ziel Mit der Änderung des

Mehr

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen?

Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? THIEL A R B E I T S R E C H T Nicht ohne meinen Anwalt! Wann kann ich meinen Anwalt zu einem Gespräch mit meinem Arbeitgeber mitnehmen? (Stand 09/2016) 1 Inhaltsverzeichnis Einführung... 1 A. Wann müssen

Mehr

Fragebogen zur Ermittlung der Belastung durch Aufbewahrungspflichten digitaler Unterlagen

Fragebogen zur Ermittlung der Belastung durch Aufbewahrungspflichten digitaler Unterlagen Fragebogen zur Ermittlung der Belastung durch Aufbewahrungspflichten digitaler Unterlagen Vorbemerkung: Wir möchten Ihnen die Gelegenheit bieten, zu einem Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft

Mehr

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

Mehr

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , )

62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel , ) Allgemeine Finanzverwaltung (Einzelplan 60) 62 Ungleiche Besteuerung von im Ausland eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (Kapitel 6001 Titel 011 01, 012 01) 62.0 Deutschland behandelt inländische

Mehr

Neuorganisation im Finanzamt Speyer-Germersheim

Neuorganisation im Finanzamt Speyer-Germersheim Neuorganisation im Neue Ansprechpartner und neue Steuernummern Aufgrund von internen Neuorganisationen und Anpassungen an die Kommunalreformen ändern sich für Bürger in folgenden Gemeinden die Zuständigkeiten:

Mehr

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen

Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen 1 2 3 4 5 6 7 8 Vollmachtgeber/in 1 IdNr. 2, 3 Geburtsdatum Vollmacht 4 zur Vertretung in Steuersachen 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 Bevollmächtigte/r 5 (Name/Kanzlei)

Mehr

am 25. Juni 2012 in Köln Dipl.-Kfm. Manfred Dehler Präsident Steuerberater, vbp, RB

am 25. Juni 2012 in Köln Dipl.-Kfm. Manfred Dehler Präsident Steuerberater, vbp, RB Vollmachtsdatenbank und Zugriff auf Datenpools am 25. Juni 2012 in Köln Dipl.-Kfm. Manfred Dehler Präsident Steuerberater, vbp, RB 1 Datenpool Datenpool = Sammlung von Daten zur EKSt-Veranlagung, die aufgrund

Mehr

Das Handwerk profitiert 2010 von Steuererleichterungen. Zum startet "ELENA" (Elektronischer Entgeltnachweis)

Das Handwerk profitiert 2010 von Steuererleichterungen. Zum startet ELENA (Elektronischer Entgeltnachweis) 2012 2011 2010 2009 2008 2007 2006 2005 2004 2003 Das Handwerk profitiert 2010 von Steuererleichterungen [08.12.2009] Ob Unternehmensteuerreform, Ist-Versteuerung oder erhöhter Kinderfreibetrag, der Jahresbeginn

Mehr

Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse

Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse Stellungnahme der Gruppe Deutsche Börse Zur Konsultation 01/2015 Merkblätter für Geschäftsleiter und für Mitglieder Februar 2015 Einleitende Bemerkung Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Mehr

Dokument Nr. 4.1/ Stand:

Dokument Nr. 4.1/ Stand: Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA

Mehr

MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN

MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN MERKBLATT KASSENBUCH RICHTIG FÜHREN Inhalt I. Bedeutung II. Wer muss ein Kassenbuch führen? III. Wie kann ein Kassenbuch geführt werden? IV. Voraussetzungen V. Besonderheiten bei digitalen Kassen VI. Häufige

Mehr

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.

Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen

Mehr

Finanzämter prüfen Mieteinkünfte unzureichend Kat. B (Kapitel 6001 Titel )

Finanzämter prüfen Mieteinkünfte unzureichend Kat. B (Kapitel 6001 Titel ) 542 86.4 Der Bundesrechnungshof hält an seiner Forderung fest, dass das Bundesfinanzministerium zügig auf eine Gesetzesänderung hinwirken sollte. Er erwartet, dass es nunmehr möglichst rasch einen Gesetzentwurf

Mehr

S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie

S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g. zum Softwareprodukt. DocuWare in der Version 6.8, Elektronische Kopie S o f t w a r e b e s c h e i n i g u n g zum Softwareprodukt DocuWare in der Version 6.8, in den Einsatzvarianten On-Premise sowie DocuWare-Cloud, nach IDW PS 880 für die DocuWare GmbH Germering SCHACKSTRASSE

Mehr

Nr. 4/2015 Januar 2015

Nr. 4/2015 Januar 2015 Nr. 4/2015 Januar 2015 Stellungnahme des Deutschen Richterbundes zum Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen Modernisierung des Besteuerungsverfahrens A. Tenor der Stellungnahme Der Deutsche

Mehr

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins

Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge e.v. DV 1/12 AF III 13. Januar 2012 Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins zum Entwurf einer Verordnung 1 über die Voraussetzungen

Mehr

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO

Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO BMF Stand: 28. September 2011 Referat IV A 4 Fragen und Antworten zum Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Die folgende Übersicht enthält Fragen, zu denen die Finanzverwaltung bislang Stellung genommen

Mehr

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung

Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Vertrag über eine geringfügige Beschäftigung Der nachstehende Vertrag regelt das Arbeitsverhältnis mit geringfügig entlohnten Beschäftigten. Geringfügig Beschäftige sind grundsätzlich normalen Arbeitnehmern

Mehr

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV

Mehr

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung

Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Umsetzung der Seeling -Rechtsprechung Vorsteuerabzug und Besteuerung der gleichgestellten sonstigen Leistung bei Gebäuden, die auch für eigene Wohnzwecke verwendet werden OFD Koblenz 19.11.07, S 7206/S

Mehr

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen

existierenden BMF-Schreiben zum Thema Teilwertabschreibungen Herrn Ministerialrat Peter Rennings Bundesministerium der Finanzen Referat IV C 2 Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 28. Februar 2014 613 Entwurf eines BMF-Schreibens zu Teilwertabschreibung Abs.

Mehr

Konsequenter Abbau überflüssiger Bürokratie im Steuerbereich spürbare Entlastung des Mittelstands

Konsequenter Abbau überflüssiger Bürokratie im Steuerbereich spürbare Entlastung des Mittelstands IV A 1/IV A 2/Z A 1 23.07.2008 Konsequenter Abbau überflüssiger Bürokratie im Steuerbereich spürbare Entlastung des Mittelstands Die Bundesregierung hat sich vorgenommen, überflüssige Bürokratie konsequent

Mehr

Geänderte Zuständigkeiten im Finanzamt

Geänderte Zuständigkeiten im Finanzamt Geänderte Zuständigkeiten im Finanzamt Das übernimmt ab 1. Juli 2015 das Finanzamt Frankenthal. Der Standort Frankenthal bleibt als Außenstelle des Finanzamts Ludwigshafen mit eigenem Service-Center erhalten.

Mehr

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom

Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom Stellungnahme des GKV-Spitzenverbandes vom 20.04.2016 zum Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts GKV-Spitzenverband Reinhardtstraße 28, 10117 Berlin Telefon 030

Mehr

Die elektronische LSt-Karte

Die elektronische LSt-Karte Ihr Partner in Europa seit 1965 Die elektronische LSt-Karte Vorab-Informationen für -Anwender KONSENS-Strategie der Finanzverwaltung Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung»KONSENS

Mehr

Techniken der Ausspähung bedrohte Privatheit

Techniken der Ausspähung bedrohte Privatheit Der gläserne Mensch was wir von uns preisgeben? Christian Goltz, Wirtschaftsabteilung bei der StA Chemnitz Saarbrücken, 18.09.2008 Ausblicke für Datenverarbeitung in der Zukunft Heute: Computer (PC/Großrechner)

Mehr

Vorausgefüllte Steuererklärung

Vorausgefüllte Steuererklärung Mandanten-Info Vorausgefüllte Steuererklärung Stand: April 2015 E-Mail: info@mustermann.de, Internet: www.mustermann-partner.de 2 1. Vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) 2. Bereitgestellte Daten der Steuerverwaltung

Mehr

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit

Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen Rechts bei unternehmerischer Tätigkeit 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Umsatzsteuerliche Regelung juristischer Personen des öffentlichen

Mehr

Nur per E-Mail. Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.v. 44799 Bochum info@fachanwalt-fuer-steuerrecht.de

Nur per E-Mail. Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.v. 44799 Bochum info@fachanwalt-fuer-steuerrecht.de Postanschrift Berlin: Bundesministeriu m der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Nur per E-Mail Arbeitsgemeinschaft der Fachanwälte für Steuerrecht e.v. 44799

Mehr

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN B 2008/166 VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ST.GALLEN Entscheid vom 11. November 2008 In Sachen X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen Y., Gesuchsgegner, betreffend Akteneinsicht - 2 - hat

Mehr

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011

TOP 3 der Sitzung AO I/2011 vom 28. Februar bis 2. März 2011 Postanschrift Berlin: Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin Vorab per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder Bundeszentralamt für Steuern

Mehr

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa

Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa An die zugelassenen Umweltgutachter, Umweltgutachterorganisationen und Fachkenntnisbescheinigungsinhaber Bonn, 22. Januar 2010 Rc/Ne/pa Informationen für Umweltgutachter 1/2010 Sehr geehrte Damen und Herren,

Mehr

SOZIALKOMMISSION I, GESUNDHEITSWESEN

SOZIALKOMMISSION I, GESUNDHEITSWESEN SOZIALKOMMISSION I, GESUNDHEITSWESEN 07.03.2011 Stellungnahme der BAGFW zum Richtlinienentwurf der GEKO über die Anforderungen an die Qualifikation zur und die Inhalte der genetischen Beratung gemäß 23

Mehr

Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin

Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin Deutscher Bundestag Frau Dipl.-Kfm./Dipl.-Soz. Ingrid Arndt-Brauer (MdB) Vorsitzende des Finanzausschusses/SPD Platz der Republik 1 11011 Berlin per E-Mail: ingrid.arndt-brauer@bundestag.de x Datum 04.04.2016

Mehr

Öffentlich-rechtliche Abgaben

Öffentlich-rechtliche Abgaben - 1 - Satzung der Stadt Bocholt über S t u n d u n g, N i e d e r s c h l a g u n g u n d E r l a s s von Forderungen vom 27.02.1975, in Kraft getreten am 08.03.1975, unter Berücksichtigung der Änderungen

Mehr

Betriebsprüfung. 13 Punkte, die Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen.

Betriebsprüfung. 13 Punkte, die Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten. Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Betriebsprüfung 13 Punkte, die Sie zur Betriebsprüfung wissen sollten Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. 1. Bei wem kann eine Betriebsprüfung stattfinden? a) Ohne spezielle Begründung bei Gewerbetreibenden,

Mehr

13. Wahlperiode

13. Wahlperiode 13. Wahlperiode 03. 12. 2002 Kleine Anfrage der Abg. Heike Dederer GRÜNE und Antwort des Sozialministeriums Ambulante Rehabilitation in Baden-Württemberg nach Einführung des SGB IX Kleine Anfrage Ich frage

Mehr

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD

OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD OGD Schweiz Entscheidgrundlage: Nutzungsbedingungen OGD Portal Definition OGD Anne Wiedmer, Corinna Seiberth, 13. März 2015 Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage... 3 2. Öffentlich-rechtliche Nutzungsbedingungen

Mehr

Standardisierungsvertrag

Standardisierungsvertrag BMJ Berlin, den 2. Dezember 2011 Standardisierungsvertrag Zwischen dem Bundesministerium der Justiz (BMJ), vertreten durch Frau Bundesministerin der Justiz, Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und dem DRSC

Mehr

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Abteilung IV 11016 Berlin. Düsseldorf, 23. Januar 2015

An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Abteilung IV 11016 Berlin. Düsseldorf, 23. Januar 2015 An das Bundesministerium der Finanzen Herrn MD Michael Sell Abteilung IV 11016 Berlin vorab per E-Mail an IV@bmf.bund.de; poststelle@bmf.bund.de Düsseldorf, 23. Januar 2015 613/515 Zweifelsfragen zur Durchführungsfiktion

Mehr

Neues Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015

Neues Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015 Neues Kirchensteuerabzugsverfahren ab 2015 Ausgangslage Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 wurde Empfängern von Kapitalerträgen ein Wahlrecht hinsichtlich eines eventuellen Kirchensteuerabzugs

Mehr

Neues Gesetz: Russische Daten sollen in Russland bleiben

Neues Gesetz: Russische Daten sollen in Russland bleiben https://klardenker.kpmg.de/neues-gesetz-russische-daten-sollen-in-russland-bleiben/ Neues Gesetz: Russische Daten sollen in Russland bleiben KEYFACTS - Personenbezogene Daten russischer Staatsbürger nur

Mehr

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session...

https://www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsservlet?session.session... Page 1 of 6 Suchen Name Bereich Information V.-Datum LUX-SECTORS Luxembourg Kapitalmarkt Besteuerungsgrundlagen gemäß 5 Abs. 1 InvStG LUX-SECTORS LU0098929077 17.10.2016 LUX-SECTORS SICAV Luxembourg /

Mehr

hier: Stellungnahme Sehr geehrter Herr Sell, sehr geehrte Damen und Herren,

hier: Stellungnahme Sehr geehrter Herr Sell, sehr geehrte Damen und Herren, Bundesministerium der Finanzen Wilhelmstraße 97 10117 Berlin IVA2@bmf.bund.de Nö/Mo 9.09.2014 Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung

Mehr

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin

Ergebnisniederschrift. über die Sitzung der Fachkonferenz Beiträge. am 24. März in Berlin über die Sitzung der am in Berlin Inhaltsübersicht Seite Top 1 Abgrenzung zwischen dem nachgehenden Leistungsanspruch nach 19 Abs. 2 Satz 1 SGB V, der Auffang-Versicherungspflicht nach 5 Abs. 1 Nr. 13

Mehr

Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (KVPS)

Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (KVPS) Internetpublikation des Referats K 2 im Kompetenzzentrum für Personalverwaltung und Systemsteuerung (KVPS) FACHBEREICH THEMATIK Bezüge/Bezüge zentral Lohnsteuer; Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte

Mehr

Justiz im Wandel Elektronischer Rechtsverkehr und Elektronische Akte in der Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen

Justiz im Wandel Elektronischer Rechtsverkehr und Elektronische Akte in der Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen Justiz im Wandel Elektronischer Rechtsverkehr und Elektronische Akte in der Justiz des Landes Nordrhein- Westfalen www.justiz.nrw Elektronischer Rechtsverkehr was ist das? Der elektronische Rechtsverkehr

Mehr

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung

Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Betriebsprüfung: Beginn und Ende einer Außenprüfung Der Bundesfinanzhof hatte aktuell einen Urteilsfall zur Entscheidung vorliegen, bei dem es um diese Fragen ging: Wann ist eine steuerliche Außenprüfung

Mehr

Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt

Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt 9 Beauftragte bzw. Beauftragter für den Haushalt (1) Bei jeder Behörde, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist eine Beauftragte oder ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit die

Mehr

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache

BESCHLUSS. In der Verwaltungsstreitsache B U N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T BESCHLUSS BVerwG 7 AV 4.02 OVG 1 Bf 158/02 In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2002 durch die Richter

Mehr

Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick.

Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die neue Abgeltungsteuer: Wir sorgen für Durchblick. Die Abgeltungsteuer betrifft uns alle. Mehr oder weniger. Am 1. Januar 2009 wird sie Realität: die neue Abgeltungsteuer. Was das für Ihre Geldanlage

Mehr

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes

Entwurf. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Entwurf Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes (AVBayFwG) A) Problem Mit Gesetz zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2009/2010 (Nachtragshaushaltsgesetz NHG

Mehr

Elektronische Gesundheitskarte (egk) Hinweise zum Basis-Rollout der egk

Elektronische Gesundheitskarte (egk) Hinweise zum Basis-Rollout der egk KZBV Postfach 41 01 69 50861 Köln An alle Kassenzahnärztlichen Vereinigungen V4 / Nr. 386 / 24.06.2008 Verteiler: KZVen Körperschaft des öffentlichen Rechts Abteilung Telematik Universitätsstraße 73 50931

Mehr

Die digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten?

Die digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten? Die digitale Steuerprüfung - wie kann man sich vorbereiten? Schon seit dem Jahr 2002 hat das Finanzamt die Möglichkeit, eine digitale Steuerprüfung durchzuführen. Eine Zeit lang waren selbst die Betriebsprüfer

Mehr

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung

Bundesrat Drucksache 40/14. Gesetzentwurf der Bundesregierung Bundesrat Drucksache 40/14 07.02.14 Gesetzentwurf der Bundesregierung EU - Fz - In Entwurf eines Gesetzes zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EU) Nr..../2013

Mehr

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV

Antrag. auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV Kassenärztliche Vereinigung Bayerns Sicherstellung Elsenheimerstr. 39 80687 München Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Vertreters nach 32 Abs. 2 Ärzte-ZV 1. Allgemeine Angaben Antragsteller

Mehr