Sportwetten - Was kommt auf den Anbieter zu, wenn er eine Lizenz erhält?

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1 Sportwetten - Was kommt auf den Anbieter zu, wenn er eine Lizenz erhält? Symposium 2014 Zwischenbilanz zum neuen Glücksspielstaatsvertrag Referat IV 36 - Glücksspielaufsicht IV 36 - Glücksspielaufsicht 1

2 Situation in Deutschland Auswirkungen bisheriger regulatorischer Vorgaben im Sportwettmarkt durch Glücksspielstaatsvertrag Schwarzmarktquote ca. 96 % zur Zeit des GlüStV Schwarzmarktquote ca. 98 % zur Zeit des GlüÄndStV Umsatz des nicht regulierten Sportwettmarktes = oder > Gesamtumsatz des DLTB Keine inhaltliche Regulierung von Sportwetten durch GlüStV und GlüÄndStV (Ausnahme: Verbot von Live-Wetten) kein verfügbares Online-Angebot (Ausnahme HE) zum Teil strukturelles Vollzugsdefizit gegenüber stationären Angeboten (z. B. BE, BW, NW) strukturelles Vollzugsdefizit im Online-Bereich (mehr als Casino-Angebote und 265 Sportwettangebote in deutscher Sprache im Internet) IV 36 - Glücksspielaufsicht 2

3 Genehmigungen nach GlüÄndStV Vergabe der Konzessionen zentral durch das IM Hessen (Ländereinheitliches Verfahren) Beschluss durch Glücksspielkollegium Experimentierklausel für Sportwetten ( 10a GlüÄndStV) (zeitlich begrenzt 7 Jahre ab Erteilung der Konzessionen) Konzession berechtigt zur Vermittlung im Fernvertrieb und stationären Vertrieb Regelungen zu stationärem Vertrieb verbleiben in Zuständigkeit der Länder (in SH: SVVO - SportwettvertriebsVO) In SH: Genehmigungs- und Konzessionsinhaber (Glücksspielgesetz und GlüStV) unterliegen denselben Voraussetzungen der SVVO IV 36 - Glücksspielaufsicht 3

4 Konzessionen nach GlüÄndStV Welche Vorgaben sind bislang mit der Vergabe der GlüÄndStV-Konzessionen verbunden? Fernvertrieb: Kundenidentifizierung nach KJM Werberestriktionen Anwendung des Geldwäschegesetzes Verbot von Live-Wetten Zentrale Aufsicht durch RP Darmstadt Stationärer Vertrieb: Begrenzung der Zahl der Annahmestellen (Ausnahme SH) Abstandsregelungen (zu Bildungseinrichtungen, Spielhallen etc.) Zentrale Aufsicht durch RP Darmstadt (durch Safe-System) IV 36 - Glücksspielaufsicht 4

5 Genehmigungen nach Glücksspielgesetz Mehr -Vorgaben der SH-Erlaubnisse ggb. Konzessionen Fernvertrieb: Anwendung des Geldwäschegesetzes, aber nur mit einem Einzahlungs- und Auszahlungsweg Internationales Sportangebot, aber keine virtuellen Sportveranstaltungen keine Amateurveranstaltungen (Ausnahme Olympische Spiele, DFB-Pokal, FA-Cup) keine Veranstaltungen mit Jugendlichen (U18 etc.) Eigenes Frühwarnsystem der Anbieter plus Zusammenarbeit mit mind. einem externen Frühwarnsystem Sperrsystem + (kürzere) Selbstsperren von Spielern (GGVO) Optionale Limitierungen (Ein- und Auszahlungen) (GGVO) Optionale Zwei-Faktor-Authentifizierungen (GGVO) IV 36 - Glücksspielaufsicht 5

6 Genehmigungen nach Glücksspielgesetz Mehr -Vorgaben der Erlaubnisse ggb. Konzessionen Ein Spielerkonto für Internet- und stationärem Vertrieb IT-Sicherheit Spielerdatenverwaltung Wettsoftware Zahlungsdienstleister Backoffice-Bereich Gegenstand der Überwachungsverordnung Regulatorische Vorgaben für mobile Applikationen (30% des Marktes werden mobil abgewickelt) Gegenstand einer eigenen Verordnung (März/April 2014) Betrieb eines Reporting-Systems (Safe-System) Gegenstand der Technischen Richtlinie (z. Z. dritte Version) IV 36 - Glücksspielaufsicht 6

7 Reporting-System Safe-System SH Glücksspielanbieter Kontrollsystem Betreiber/Glückspielanbieter Auswertesysteme/ Reporting-System Spieler- Spiel- Datenerfassung management software (capturing) Aufsichts- Datenversiegelung behörde Wettsoftware Zahlungsdienste (sealing) Safe-System (storing in Finanzbehörde ) Gambling Supervision Gambling Supervision

8 Reporting-System Safe-System SH Glücksspielanbieter Kontrollsystem Betreiber/Glückspielanbieter Auswertesysteme/ Reporting-System Spieler- Spiel- Datenerfassung management software (capturing) Aufsichts- Datenversiegelung behörde Wettsoftware Zahlungsdienste (sealing) Safe-System (storing in Finanzbehörde https ) Internet https X.509 Zugriff zu den verschiedenen Safe-Systemen durch die Aufsichtsbehörde Gesicherter Zugriff auf das Reporting- Systems für die Aufsichtsbehörde und für die Finanzbehörde, als +1-User X Gambling Supervision Gambling Supervision

9 IV 36 - Glücksspielaufsicht 9

10 Genehmigungen für Wettvertriebsstätten Stationärer Sportwettvertrieb wird organisiert durch den Veranstalter selbst (Eigenvertrieb) oder wird organisiert durch Drittfirmen sog. Vertreiber (Übermittlung an Veranstalter) in beiden Fällen kommen die (Shop-)Betreiber hinzu. Eigenvertrieb und Vertreibermodell haben je ca. 50 % Marktanteil Regulierung muss beide Modelle erfassen (Konzessionsverfahren erfasst nur Eigenvertrieb) IV 36 - Glücksspielaufsicht 10

11 Genehmigungen für Wettvertriebsstätten Zur Aufnahme des stationären Wettvertriebs muss Vertreiber/ Veranstalter Backoffice-Bereich mit dem IT-System vor Ort abgleichen Spielerkonto bezogene Erfassung von Daten Einführung einer persönlichen Spielerkarte (Chipkarte plus PIN) Terminals nur mit Nutzung der Chipkarte einführen Daten des stationären Vertriebs in das Safe-System überführen Ergänzende Vertriebsgenehmigung einholen bezogen auf einzelne Wettvertriebsstätten und den jeweiligen tatsächlichen Betreiber Gleichbehandlung der Wettvertriebsstätten nach GlücksspielG und GlüStÄndStV in SH IV 36 - Glücksspielaufsicht 11

12 Stationärer Wettvertrieb - Vertriebsformen Wettlokal Hauptbetriebszweck Wettvermittlung Technik zur Verfolgung von Live-Übertragungen Einstufung als Vergnügungsstätte i.s.d. BauNVO Wettbüro Hauptbetriebszweck Wettvermittlung keine Live-Übertragungen keine Vergnügungsstätte Wettannahmestelle Wettvermittlung nur Nebenbetriebszweck falls Live-Übertragungen, gelten Vorschriften für Wettlokale IV 36 - Glücksspielaufsicht 12

13 Stationärer Wettvertrieb - Geldspielgeräte keine Wettvermittlung in Räumlichkeiten, in denen Geldspielgeräte aufgestellt sind gilt auch für Gewerbebetriebe mit Geeignetheitsbescheinigung! klare räumliche Trennung zwischen Wettvertrieb und Betrieb mit Geldspielgeräten wird vom Betreiber mit persönlicher Erklärung bestätigt wichtiger Punkt der Überwachung IV 36 - Glücksspielaufsicht 13

14 Stationärer Wettvertrieb - Mindestabstände Mindestabstand von 100 m zu Bildungseinrichtungen für Kinder und Jugendliche (nicht für Kindertagesstätten, Grundschulen, Tagesmütter) Einrichtungen der Jugendarbeit Suchtberatungs- und Suchtbehandlungsstätten keine Mindestabstandsregelung zu Spielhallen weder in SVVO noch im Spielhallengesetz SH wird vom Betreiber mit persönlicher Erklärung bestätigt Widerrufsvorbehalt, falls Erklärung falsch ist IV 36 - Glücksspielaufsicht 14

15 Stationärer Wettvertrieb - Alkohol kein Ausschank, Verkauf oder Konsum von Alkohol wird vom Betreiber mit persönlicher Erklärung bestätigt Widerrufsvorbehalt, falls dagegen verstoßen wird IV 36 - Glücksspielaufsicht 15

16 Stationärer Wettvertrieb - Minderjährigenschutz kein Zutritt für Minderjährige zu Wettlokalen und Wettbüros Beschilderung am Eingang, die darauf hinweist im Zweifel muss der Betreiber Ausweiskontrollen durchführen Gut sichtbarer Hinweis auf Terminals, dass Minderjährige nicht an Glücksspielen teilnehmen dürfen Wettterminals müssen für das Personal ständig einsehbar sein Personalschulungen IV 36 - Glücksspielaufsicht 16

17 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! IV 36 - Glücksspielaufsicht 17

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