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1 *2016/360921* LANDESDIREKTION SACHSEN Chemnitz An alle Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Freistaat Sachsen Ihr/-e Ansprechpartner/-in Dr. Jens Achterberg Durchwahl Telefon Telefax lds.sachsen.de* Geschäftszeichen (bitte bei Antwort angeben) DD /12/8 Dresden, 24. August 2016 Vollzug des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung 1 Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit; Genehmigung zur vorbeugenden Impfung gegen die Blauzungenkrankheit Die Landesdirektion Sachsen erlässt folgende Allgemeinverfügung: 1. Allen Haltern von Rindern, Schafen oder Ziegen im Freistaat Sachsen wird die Genehmigung erteilt, Tiere dieser Arten mit einem inaktivierten Impfstoff gegen die die Erreger der Blauzungenkrankheit vom Serotyp 4 und Serotyp 8 impfen zu lassen. 2. Die Genehmigung unter Ziffer 1 wird unter folgenden Auflagen erteilt: a. Der Tierhalter hat einen Tierarzt seiner Wahl mit der Durchführung der Impfung zu beauftragen. Seite 1 von 6 b. Die Impfung darf nur mit zugelassenen inaktivierten Impfstoffen und nach den Angaben des Impfstoffherstellers durchgeführt werden. c. Der Tierhalter hat dem für den jeweiligen Bestand örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt jede Impfung innerhalb von sieben Tagen nach der Durchführung unter Angabe der Registriernummer seines Betriebes, des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes 1 Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher und unionsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit (EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2015 (BGBl. I S. 1098), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1057) Postanschrift: Landesdirektion Sachsen Chemnitz Besucheranschrift: Landesdirektion Sachsen Stauffenbergallee Dresden Bankverbindung: IBAN DE BIC OSDD DE 81 Ostsächsische Sparkasse Dresden Verkehrsverbindung: Straßenbahnlinie 11 (Waldschlösschen) Buslinie 64 (Landesdirektion) Für Besucher mit Behinderungen befinden sich gekennzeichnete Parkplätze vor dem Gebäude. *Bitte nutzen Sie für elektronisch signierte und verschlüsselte Dokumente ausschließlich die -Adresse post@lds.sachsen.de

2 mitzuteilen. d. Rinderhalter haben den die Impfung durchführenden Tierarzt zu beauftragen, die Impfung innerhalb von 7 Tagen nach der Durchführung unter Angabe des Datums der Impfung und des verwendeten Impfstoffes einzeltierbezogen im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere ( einzutragen. 3. Für diese Allgemeinverfügung werden keine Kosten erhoben. 4. Diese Allgemeinverfügung tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe in Kraft. 5. Der vollständige Inhalt der Allgemeinverfügung kann zu den Geschäftszeiten im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, Dresden, im Referat 24D der Dienststelle der Landesdirektion Sachsen in Leipzig, Braustraße 2, Leipzig oder in den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern der Landkreise und Kreisfreien Städte des Freistaates Sachsen eingesehen werden. Gründe: I. Die Blauzungenkrankheit ist eine durch Vektoren (Gnitzen) übertragene, virusbedingte Allgemeinerkrankung der Wiederkäuer, die insbesondere beim Schaf zu schweren klinischen Symptomen führt (Fieber, Ödeme an Lippen, Augenlidern und Ohren, blaurote Färbung (Zyanose) im Maulbereich und vor allem an der Zunge, Schleimhauterosionen und geschwüre...). Sie kann bei tragenden Tieren Aborte verursachen bzw. zur Geburt missgebildeter oder lebensschwacher Nachkommen führen. Verschiedene Serotypen des Erregers sind in vielen Gebieten der Welt verbreitet 2. Da die Krankheit derzeit in Deutschland nicht auftritt, ist die Impfung dagegen grundsätzlich verboten. Jedoch kann die zuständige Behörde Berücksichtigung einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes die Genehmigung zur Impfung mit inaktivierten erteilen. 2 Zur Verbreitung in Europa s. Seite 2 von 6

3 Die aktuelle Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes 3 bezieht neben der Entwicklung bei der Ausbreitung vom Serotyp 4 die Ausbrüche durch Serotyp 8 in Frankreich ein: Das in Südosteuropa kursierende Virus der Blauzungenkrankheit (BT) vom Serotyp 4 (BTV 4) breitet sich mit im Vergleich zum Vorjahr verminderter Geschwindigkeit weiter in Richtung Norden aus. Seit September 2014 berichtet auch Ungarn über BT- Ausbrüche mit dem gleichen Virusstamm, der auch in Griechenland und Rumänien kursiert. Im November 2015 wurde erstmals seit sieben Jahren BT in Österreich festgestellt. Das Virus gehört ebenfalls dem Serotyp 4 an. Auch aus Slowenien wurde ein BT- Ausbruch in unmittelbarer Grenznähe zu Österreich gemeldet. Die 150 km- Restriktionszonen reichen derzeit ( ) 80 km an die deutsche Grenze heran (vor einem Jahr betrug der Abstand noch 400 km). Darüber hinaus wurden insbesondere in Italien Infektionen mit BTV-4 festgestellt, jedoch handelt es sich nicht um den gleichen Virustyp wie auf dem Balkan. Im September 2015 trat in der Mitte Frankreichs erstmals seit 2010 wieder BTV-8 auf und verbreitete sich über ein großes Gebiet. Bislang wurden 90 Ausbrüche gemeldet. Die Restriktionszonen reichen bis auf ca. 100 km an Deutschland heran ( ). Ein Eintragsrisiko für BTV-4 und BTV-8 nach Deutschland besteht durch die Ausbreitung lebender, infizierter Vektoren mit dem Wind, durch die Einschleppung infizierter Vektoren durch den Handel und Verkehr und durch den Handel mit empfänglichen Tieren, Sperma, Embryos und Eizellen Auf Grund der schnellen Ausbreitung des Virus in Südosteuropa wird das Eintragsrisiko für die Ausbreitung durch lebende Vektoren in der kommenden Gnitzen-Saison als wahrscheinlich bis hoch eingeschätzt. Das Eintragsrisiko über den Handel wird aufgrund der innergemeinschaftlichen Verbringung von Tieren aus betroffenen Gebieten in der Hochrisikoperiode als gering bis mäßig eingeschätzt. Bei der Expositionsabschätzung wird das Risiko für den Eintrag durch belebte Vektoren als hoch eingeschätzt, für alle anderen Einschleppungsmöglichkeiten als gering. Die Konsequenzabschätzung ergibt ein hohes Risiko, da sowohl BTV-4 als auch BTV-8 auf eine ungeschützte Population treffen und zu schweren wirtschaftlichen Schäden und beträchtlichem Tierleid führen können. Bei den Handlungsoptionen besteht neben den gesetzlich vorgegebenen Maßnahmen die Möglichkeit der Impfung. Ein Impfprogramm kann zu erheblichen Kosten führen und die Ausbreitung der Blauzungenkrankheit nur dann verhindern, wenn eine hohe Impfabdeckung erreicht wird. Die Anordnung einer flächendeckenden Impfplicht ist vor diesem Hintergrund nicht vorgesehen. Jedoch sollen die Halter der empfänglichen Nutztierarten in Sachsen in die Lage versetzt werden, ihre Tiere auf freiwilliger Basis gegen die Infektion zu schützen. 3 S. Tierseuchengeschehen Blauzungenkrankheit Seite 3 von 6

4 II. Die Zuständigkeit der Landesdirektion Sachsen folgt aus 1 Abs. 2 i. V. m. Abs. 5 S. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tiergesundheitsgesetz (SächsAGTierGesG) vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. Nr. 10 S. 386). Diese Allgemeinverfügung dient dazu, im Freistaat Sachsen ein einheitliches Verfahren zu schaffen, damit Halter von Rindern, Schafen und Ziegen mittels Impfung ihre Tiere gegen die Infektion mit dem Erreger der Blauzungenkrankheit schützen können. Aufgrund des Ausmaßes und der Folgen dieser Allgemeinverfügung für alle Halter von Rindern, Schafen und Ziegen im Freistaat Sachsen übernimmt die Landesdirektion Sachsen im Sinne einer sachgerechten einheitlichen Wahrnehmung die Aufgaben der Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte aus 1 Abs. 2 SächsAGTierGesG bei der Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) und der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung. 1. Die Genehmigung unter Ziffer 1 basiert auf 4 Absatz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung 2. Die Auflage unter Ziffer 2 Buchstabe a) begründet sich damit, dass nach 43 i. V. m. 44 Absatz 7 Tierimpfstoffverordnung 4 Impfstoffe gegen anzeigepflichtige Tierseuchen grundsätzlich nur von Tierärzten angewendet werden dürfen. 3. Die Auflage unter Ziffer 2 Buchstabe b) basiert hinsichtlich der Anwendung inaktivierter Impfstoffe auf 4 Absatz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung- Durchführungsverordnung. Das Zulassungsgebot für Tierimpfstoffe ist in 11 Absatz 1 des Tiergesundheitsgesetzes begründet. 4. Die Auflagen unter Ziffer 2 Buchstaben c) und d) basieren auf 4 Absatz 2 der EG- Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung. Die für den Vollzug des Tiergesundheitsrechts in Sachsen zuständigen Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise bzw. kreisfreien Städte (LÜVÄ) benötigen zur Wahrnehmung ihrer amtlichen Aufgaben in der Tierseuchenbekämpfung Kenntnis darüber, welcher Bestand (bei Rindern auch welches konkrete Einzeltier) wann mit welchem Impfstoff gegen die Blauzungenkrankheit geimpft wurde. Dies ist bei der Beurteilung der Gefährdung potenzieller Kontaktbestände im Seuchenfall ebenso von Belang wie bei der Interpretation von im Rahmen anderer Untersuchungen (z. B. Handelsuntersuchungen) erhobenen Befunden mit Nachweis von Antikörpern gegen den Erreger der Blauzungenkrankheit. Grundsätzlich erfolgt die Dokumentation der Impfung im Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Tiere (HIT, Der Tierhalter selbst hat keine Berechtigung, Impfungen im HIT zu erfassen. Dieses darf nur der von ihm entsprechend bevollmächtigte Tierarzt bzw. das LÜVA. 4 Tierimpfstoff-Verordnung vom 24. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2355), zuletzt geändert durch Artikel 384 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) Seite 4 von 6

5 Die HIT-Eintragung der Bestandsimpfung bei Schafen und Ziegen erfolgt entsprechend der Meldung des Tierhalters durch das LÜVA. Bei Rindern ist die Impfung einzeltierbezogen in HIT zu erfassen. Rinderhalter, die ihre Tiere impfen lassen möchten, haben den mit der Impfung beauftragten Tierarzt zusätzlich mit der Dokumentation der Impfungen in HIT zu beauftragen. Die LÜVÄ müssen die Vornahme dieser Eintragungen prüfen können. Da im Gegensatz zu einer Einzelfallgenehmigung bei einer Allgemeinverfügung den LÜVÄ nicht bereits im Genehmigungsverfahren bekannt wird, welche Tierhalter gegen die Blauzungenkrankheit impfen, ist dies durch den Tierhalter mitzuteilen. 5. Die Kostenentscheidung in Ziffer 3 ergibt sich aus 3 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG). 6. Die Bekanntgabe der Allgemeinverfügung nach Ziffer 4 erfolgt auf der Grundlage des 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) i. V. m. 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach gilt eine Allgemeinverfügung zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In der Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden, 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG. Von dieser Ermächtigung wurde unter Ziffer 5 der Allgemeinverfügung Gebrauch gemacht, da die angeordneten tierseuchenrechtlichen Maßnahmen keinen Aufschub dulden. Die Bekanntmachung erfolgt nach 41 Abs. 4 S. 1 und 2 VwVfG durch die ortsübliche Bekanntmachung des verfügenden Teils. Die vollständige Begründung kann in jedem Landratsamt des Freistaates Sachsen zu den üblichen Geschäftszeiten eingesehen werden. Die Allgemeinverfügung wird auf der Grundlage des 41 Abs. 3 S. 2 VwVfG öffentlich bekannt gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Adressatenkreis so groß ist, dass er, bezogen auf Zeit und Zweck der Regelung, vernünftigerweise nicht mehr in Form einer Einzelbekanntgabe angesprochen werden kann. Von einer Anhörung wurde daher auf der Grundlage des 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG abgesehen. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden bei der Landesdirektion Sachsen, Altchemnitzer Straße 41, Chemnitz, oder den Dienststellen der Landesdirektion Sachsen in Dresden, Stauffenbergallee 2, Dresden, oder in Leipzig, Braustraße 2, Leipzig. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes zu versehen. Der Zugang für elektronische Dokumente ist auf die Dateiformate.doc,.docx und.pdf beschränkt. Die Übermittlung des elektronischen Dokuments hat an die Adresse post@lds.sachsen.de zu erfolgen. Seite 5 von 6

6 Mit freundlichen Grüßen Dr. Jens Achterberg Referatsleiter 24D "Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung" Seite 6 von 6

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