Empfehlungen von. Kinderschutz Schweiz. Istanbul-Konvention: Ein weiterer wichtiger Schritt in der Gewaltprävention! Frühjahrssession 2017

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1 Frühjahrssession 2017 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz ! Geschäft des Bundesrates. Europarats-Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Istanbul-Konvention). Genehmigung. Istanbul-Konvention: Ein weiterer wichtiger Schritt in der Gewaltprävention! Ständerat Montag 27. Februar Inhalt Botschaft vom 2. Dezember 2016 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention). empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf zu genehmigen. Überlegungen und Argumente Verbindliche Standards, die Frauen und Kinder vor Gewalt schützen Die Istanbul-Konvention des Europarates schafft die nötigen Grundlagen, damit alle Vertragsstaaten umfassende, einheitliche und verbindliche Standards in der Verhütung und Bekämpfung von jeglicher Form von Gewalt auch häuslicher Gewalt gegen Frauen, Männer und Kinder einhalten, beziehungsweise umsetzen. Mit der Ratifizierung der Konvention verpflichten sich die Staaten dazu, «psychische, physische und sexuelle Gewalt, Stalking, Zwangsheirat, die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung» unter Strafe zu stellen, falls dies im nationalen Recht nicht festgeschrieben ist. Die grenzübergreifenden Mindeststandards sind auch in der internationalen Zusammenarbeit in Strafsachen von grosser Wichtigkeit und helfen diese zeitnah und effizient abzuwickeln. Mit der Genehmigung der Konvention bekundet die Schweiz ihren Willen, die heutigen Bemühungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt an Frauen, Männern und Kindern insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt weiter zu verbessern. Kinder im Kontext häuslicher Gewalt: Situation in der Schweiz In der Präambel zur Konvention wird auf den Umstand verwiesen, dass häusliche Gewalt unverhältnismässig stark Frauen betrifft, aber auch Männer betroffen sein können. Die besondere Betroffenheit der Kinder als die oft vergessenen Opfer wird an derselben Stelle hervorgehoben. Fortsetzung auf Seite 2 Liebe Kolleginnen und Kollegen Kurz vor der Frühjahrssession am hat sich die Unterzeichnung des Übereinkommens über die Rechte des Kindes in der Schweiz zum 20. Mal gejährt. Die UNO-Kinderrechtskonvention (KRK) garantiert dieselben Rechte für alle Kinder. Aber: Noch immer profitieren auch in der Schweiz nicht alle Kinder vom selben Schutz, der gleichen Betreuung und dadurch auch nicht von den gleichen Entfaltungsmöglichkeiten. Diese Verstösse gegen Artikel 2 der KRK zum Schutz vor Diskriminierung betreffen besonders oft geflüchtete Kinder, die alleine oder mit Bezugspersonen in die Schweiz eingereist sind. Als Präsidentin von Kinderschutz Schweiz begrüsse ich es daher, dass diverse parlamentarische Vorstösse diese Verletzungen der Kinderrechte aufs Tapet bringen und dieselben Rechte für alle Kinder fordern. Unterstützen Sie die zwei Motionen, die unnötige Schranken für zugewanderte oder geflüchtete Kinder in der Schulbildung und in der angemessenen Betreuung aus dem Weg schaffen:! Motion. WBK-N. Zugewanderte Jugendliche zum Abschluss Sek.II führen ! Motion. Jacques Bourgeois. Unbegleitete Minderjährige. Betreuung und Schulbildung sicherstellen. Auch mit meinem Postulat «Analyse der Situation von Flüchtlingsfrauen ( )» setze ich mich für dieselben Rechte für alle Kinder ein. Ich bitte Sie, dieses dem Bundesrat zu überweisen. Herzlichen Dank! Yvonne Feri, Nationalrätin, Stiftungsratspräsidentin Kinderschutz Schweiz

2 2 Frühjahrsession 2017 Empfehlungen von Kinderschutz Schweiz Schwerpunkt: Istanbul-Konvention: Ein weiterer wichtiger Schritt in der Gewaltprävention! Kinder in der Schweiz sind von verschiedenen Formen von Gewalt betroffen, auch zuhause. Laut einer Schätzung des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann EBG sind jährlich Kinder in der Schweiz von häuslicher Gewalt mitbetroffen (EBG, Informationsblatt 17: Gewalt gegen Kinder und Jugendliche). Kantonale Polizeistatistiken geben an, dass in über 50 Prozent der Einsätze wegen häuslicher Gewalt Kinder anwesend sind, in 29 Prozent der Fälle sind dies Kinder im Alter von 1 bis 3 Jahren. Durch das Erleben von Gewalt in der Familie, gegen einen Elternteil oder eine nahe Bezugsperson, sind Kinder selbst als Zeuginnen und Zeugen Opfer. Wenn an dem Ort, an welchem sie Sicherheit und Geborgenheit erfahren sollten, eine Atmosphäre von Spannung, Bedrohung und Willkür herrscht, ist die psychische Belastung der Kinder hoch. Sie erleben Gefühle von Angst, Mitleid, Erstarrung und Hilflosigkeit. Der UNO-Kinderrechtsausschuss benennt häusliche Gewalt explizit als eine Form von psychischer Gewalt gegen Kinder (KRK Art. 19 und General Comment GC Nr. 13, 2011: Art. 21, e). Oft erleiden Kinder in diesem Zusammenhang auch physische Gewalt. Die Konvention gibt wichtige Impulse zur Vorbeugung und Bekämpfung von (häuslicher) Gewalt Das Bewusstsein über die Betroffenheit von Kindern bei häuslicher Gewalt ist in den letz- ten Jahren in der Schweiz gestiegen. Massnahmen, die dazu beigetragen haben, sollen unbe- dingt beibehalten, verstärkt oder weiterentwickelt werden. Es braucht in der Schweiz mehr national koordinierte Präventionsaktivitäten unter Einbezug der relevanten Ak- teure aller Staatsebenen. Die Schweiz verpflichtet sich mit der Ratifikation der Konvention zur Umsetzung präventiver Massnahmen beispielsweise Sensibilisierungskampagnen. Zur Früherkennung verschiedener Formen von Gewalt ist die Sensibilisierung der Öffentlichkeit wie auch die Schulung und Sensibilisierung von Fachpersonen (aus dem Gesundheits-, Bildungs- und Polizeiwesen und allgemein der involvierten Behörden) von grosser Wichtigkeit. Die grosse Vulnerabilität und die direkte Betroffenheit der involvierten Kinder ist dabei in den Fokus zu rücken. Wieso braucht es die Konvention und was bedeutet sie für die Schweiz? Die Vertragsstaaten anerkennen mit der Ratifikation der Konvention, dass es sich bei den genannten Formen von Gewalt um gravierende und ernsthafte Taten handelt, mit schwerwiegenden Folgen für die betroffenen Opfer wie auch für die gesamte Gesellschaft. Alle genannten Straftaten sind in der Schweiz Offizialdelikte, das Schweizerische Recht muss auf Grundlage der Konvention nicht angepasst werden. Über Kinderschutz Schweiz Als nationale Stiftung macht sich Kinderschutz Schweiz dafür stark, dass alle Kinder in unserer Gesellschaft in Würde und ohne die Verletzung ihrer Integrität aufwachsen. Kinderschutz Schweiz setzt sich deshalb seit Jahren erfolgreich für die Rechte von Kindern und gegen jede Form von Gewalt an Kindern ein. Nicht nur mittels verschiedener Projekte, sondern auch durch politisches Lobbying zum Wohl der Kinder und durch Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit. Kinderschutz Schweiz führt zudem die Fachstelle ECPAT Switzerland gegen Kinderprostitution, Kinderpornografie und Kinderhandel. Kinderschutz Schweiz ist gemeinnützig und orientiert sich an anerkannten rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen, an der UNO-Kinderrechtskonvention, der Bundesverfassung, der Konvention des Europarats zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Gesetzgebung von Bund und Kantonen Weitere Informationen: Impressum Herausgeberin: Kinderschutz Schweiz Seftigenstrasse 41 CH-3007 Bern Telefon info@kinderschutz.ch Ausgabe 1/2017 Frühjahrssession 2017 Viele Kantone setzen die bundesrechtlichen Vorgaben im Bereich des Opfer-/Gewaltschutzes schon heute gut um. Trotzdem gibt es grosse kantonale Unterschiede. Mit dem Beitritt zur Konvention bekennt sich die Schweiz zum Ziel, dass Opfer schweizweit gleichbehandelt werden und die interkantonale Zusammenarbeit und Koordination weiter verbessert wird. Kinderschutz Schweiz empfiehlt Ihnen, die Ratifikation der Istanbul-Konvention zu unterstützen und ist erfreut darüber, dass die Rechtskommission des Ständerates dem Geschäft ohne Gegenstimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt hat.

3 3 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Kurzempfehlungen Nationalrat Ergänzungen zur Tagesordnung: Parlamentarische Initiativen 1. Phase Dienstag, 28. Februar Parlamentarische Initiative. Rosemarie Quadranti. Elternzeit. Eine umfassende, ganzheitliche Lösung als Ergänzung zum bestehenden Mutterschaftsurlaub Inhalt Es sind die nötigen gesetzlichen Grundlagen auszuarbeiten, welche ergänzend zum geburtsbezogenen 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub einen maximal 14-wöchigen Elternurlaub vorsehen. Es ist festzulegen, zu welchen Teilen er vom Vater bezogen werden kann/muss (ein Bezug zu 100 Prozent ist denkbar); ebenso unter welchen Bedingungen (blockweiser Bezug, bis wann, mit Reduktion des Arbeitspensums). Gesamthaft ergibt sich dadurch eine Elternzeit von maximal 28 Wochen. empfiehlt, der Initiative Folge zu geben. Begründung Die Geburt eines Kindes stellt beide Elternteile vor neue Herausforderungen. Ist es das Erstgeborene, sind die Eltern mit einer noch komplett unbekannten Situation konfrontiert; sind schon ältere Geschwister auf der Welt, kommt neben der Betreuung der Geschwister diejenige des Neugeborenen hinzu. Aus entwicklungspsychologischer Sicht kommt in der Phase der frühen Kindheit (0 8 Jahre) dem Aufbau und der Festigung der Bindung zu den Eltern eine zentrale Rolle zu. Gefestigte Bindungen sind für die Kinder ein Schutzfaktor von grösster Bedeutung und essentiell für ihre optimale Entwicklung. Gerade in der ersten Phase nach der Geburt ist der Familie die nötige Zeit zu gewähren, um Zuneigung zu geben und eine kontinuierliche und enge Bindung aufzubauen. Die Anwesenheit der primären Bezugspersonen auch der Väter ist von grosser Wichtigkeit. Im Artikel 18 der KRK ist der Grundsatz festgeschrieben, dass die Eltern die gemeinsame Verantwortung für die Erziehung und die optimale Entwicklung des Kindes innehaben. Zur Sicherstellung dieses Grundsatzes hat der Staat die Eltern mit geeigneten Massnahmen zu unterstützen. Kinderschutz Schweiz unterstützt die parlamentarische Initiative und hofft, dass das Parlament Hand bietet für eine familiengerechte und zeitgemässe Lösung. Zentrale Grundlagen für die Bestimmung der Bezugsdauer, der Bezugsperiode, der zeitlichen Strukturierung wie auch der Finanzierung der Elternzeit wurden durch die Eidgenössische Kommission für Familienfragen (EKFF) im Rahmen ihres Berichts erarbeitet (EKFF 2010: Elterngeld Elternzeit. Ein Modellvorschlag der EKFF für die Schweiz). Mit dem fundierten und evidenzbasierten Bericht und dem Modellvorschlag der Eidgenössischen Kommission für Frauenfragen (EKF) sind wichtige Vorarbeiten für die Ausarbeitung einer gesetzlichen Grundlage geleistet worden.

4 4 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Parlamentarische Initiative. Manuel Tornare. Bekämpfung von Rassendiskriminierung, Antisemitismus und Homophobie. Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen (RK) Inhalt Es ist eine Bundesregelung zu schaffen, die den Minderheitenschutzorganisationen hinsichtlich der Anwendung von Artikel 261 bis des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Aktivlegitimation verleiht. empfiehlt, der Initiative Folge zu geben. Begründung Die Studie «Zugang zum Recht» des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) zeigt auf, dass die geringe Zahl der Gerichtsfälle in Zusammenhang mit Art. 261 bis StGB damit zu tun hat, dass die geltenden Rechtsinstrumente zu kompliziert oder den Betroffenen zu wenig bekannt sind. Geschädigte und beratende Verbände betonen gleichermassen die Wichtigkeit eines Parteirechts für Verbände im Strafverfahren, denn: Fachliche und moralische Unterstützung ist für die praktische Anwendung von Art. 261 bis von grosser Bedeutung und würde die Hürde deutlich senken, ein Verfahren zu eröffnen. Für betroffene Kinder würde das Beschwerderecht für Minderheitenschutzorganisationen garantieren, dass bei Anliegen betreffend Art. 2 KRK (Schutz vor Diskriminierung) oder Art. 30 KRK (Recht, seine eigene Kultur, Sprache und Religion zu leben) eine angemessene Vertretung sichergestellt werden könnte. Dadurch erleichtert es auch die Anwendung des neu von der Schweiz ratifizierten 3. Fakultativprotokolls zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend ein Mitteilungsverfahren und stützt sich ebenfalls auf die Empfehlungen des UNO- Kinderrechtsausschusses an die Schweiz: Kinder, welche sich in Situationen befinden, die ausgrenzend oder benachteiligend sind, sollen besser geschützt werden (Empfehlung Nr. 24 und 25). Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Annahme der Initiative sowie ihre vollumfängliche Umsetzung im Rahmen der Motion der Rechtskommission des Nationalrates: «Konkreter Aktionsplan für den Schutz vor Diskriminierung» ( ).

5 5 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Parlamentarische Initiative. Viola Amherd. Schaffung eines Kompetenzzentrums für die Förderung der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen Inhalt Der Bund schafft ein Kompetenzzentrum für den Kinder- und Jugendmedienschutz, in das die Kantone, die Wirtschaft und die einschlägigen privaten Institutionen eingebunden sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. die Koordination und der Informationsaustausch im gesamten Bereich des Kinder- und Jugendmedienschutzes; 2. die Koordination und Abstimmung von Regulierungsmassnahmen; 3. die Durchführung von Präventionsund Informationsprogrammen; 4. die Sicherstellung von Effizienz und Wirksamkeit beim Einsatz von Fördermitteln; 5. die Beratung von Programmleitenden, Eltern und Erziehungsberechtigten usw.; 6. die Vertretung der schweizerischen Anliegen in der internationalen Zusammenarbeit; 7. das Monitoring und die weitere Forschungstätigkeit auf dem Gebiet der Medienkompetenz von Kindern und Jugendlichen. empfiehlt, der Initiative Folge zu geben. Begründung Für eine effiziente und wirksame Ausgestaltung des Kinder- und Jugendmedienschutzes benötigt es eine schweizweite Harmonisierung von Aktivitäten und Regulierungen. Wie in der Motion Amherd betont, ist für den wirkungsvollen Kinder- und Jugendmedienschutz die Einbindung der Kantone, der Wirtschaft und privater Institutionen erforderlich. Dabei ist die starke Führungsrolle des Bundes in der nationalen Koordination von grosser Bedeutung. Kinderschutz Schweiz unterstützt die Empfehlungen des Berichtes des Bundesrates zur zukünftigen Ausgestaltung des Kinder- und Jugendmedienschutzes (13. Mai 2015) und verweist in diesem Kontext auf den Artikel 17 KRK. Der bundesrätliche Bericht zeigt auf, dass im Jugendmedienschutz heute sowohl in der Förderung der Medienkompetenz als auch in der Regulierung zahlreiche Lücken bestehen. Der Jugendmedienschutz ist in der Schweiz stark fragmentiert. Involviert sind verschiedenste staatliche und privaten Akteure im schulischen und ausserschulischen Bereich. Der Bundesrat hat in seinem Bericht Handlungsbedarf eingeräumt und seither bereits einige Massnahmen lanciert. Im Bericht wird betont, dass die Zusammenarbeit der heute betroffenen Bundestellen weiterentwickelt und institutionalisiert werden muss. Das ist richtig und wichtig. Um den vielfältigen Aufgaben und Herausforderungen gerecht zu werden, reichen die aktuell beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) vorgesehenen Ressourcen (Fachstelle für Kinderund Jugendfragen) nicht aus. Nimmt man die Empfehlungen des bundesrätlichen Berichtes ernst, ist die Schaffung eines Kompetenzzentrums für den Kinder- und Jugendmedienschutz unerlässlich. Dienstag, 7. März Motion. WBK-N. Zugewanderte Jugendliche zum Abschluss Sek. II führen Inhalt Der Bundesrat wird beauftragt, 1. mit den Kantonen die Zuständigkeiten für Umsetzung und Finanzierung von Bildungsmassnahmen für spät zugewanderte Jugendliche und junge Erwachsene zu klären; 2. seinen Beitrag an die Integrationsleistungen, welche durch die Regelstrukturen im Bildungsbereich erbracht werden, substanziell zu erhöhen; 3. die Finanzierung der zusätzlichen Integrationsleistungen über das Budget des Staatssekretariats für Migration zu garantieren. empfiehlt Annahme der Motion. Begründung Gerade das schweizerische postobligatorische Bildungssystem mit seiner Flexibilität und Durchlässigkeit bietet beste Voraussetzungen, um auch spät zugewanderten Jugendlichen einen Abschluss auf Stufe Sek. II zu ermöglichen. Dennoch zeigt sich der Kinderrechtsausschuss in seiner Empfehlung 69e besorgt darüber, dass nicht alle Kinder und Jugendlichen in der Schweiz Zugang zu Bildung erhalten. Dies, obschon sich die Schweiz mit Ratifizierung der Kinderrechtskonvention dazu verpflichtet hat, dass: 1. kein Kind aufgrund seiner Herkunft diskriminiert wird (Art. 2 KRK), 2. asylsuchende Kinder die gleichen Rechte auf Schutz und Betreuung (Art. 22 KRK) sowie ihre vollumfängliche Entwicklung haben wie Schweizer Kinder (Art. 6 KRK), 3. jedes Kind ein Recht auf Zugang zu Bildung (Art. 28 KRK) sowie auf bestimmte Schulbildungsziele (Art. 29 KRK) hat. Eine abgeschlossene Ausbildung schützt Jugendliche in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vor Arbeitslosigkeit und Armut.

6 6 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Ergänzungen zur Tagesordnung: Parlamentarische Vorstösse aus dem WBF Dienstag, 7. März Motion Fraktion BD. Einarbeitungszuschuss bei beruflichem Wiedereinstieg nach einer Familienphase Inhalt Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für einen Einarbeitungszuschuss zu schaffen, mit welchem der berufliche Wiedereinstieg nach einer Familienphase gefördert und erleichtert wird. Dieser Einarbeitungszuschuss kann an den Arbeitgeber bezahlt werden, wenn die Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmenden bei Einstellung noch nicht den vereinbarten Anforderungen bzw. dem vereinbarten Lohn entspricht. Der Einarbeitungszuschuss ist zeitlich limitiert und deckt die erforderliche Einarbeitungszeit ab. empfiehlt Annahme der Motion. Begründung Familienfreundliche Strukturen haben auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt leider noch immer ein Schattendasein. Die Familienpolitik hinkt den gesellschaftlichen Realitäten hinterher, eine ganzheitliche Strategie ist (noch) nicht zu erkennen. Davon betroffen sind nicht zuletzt die Kinder. Es ist davon auszugehen, dass in der Schweiz Fortschritte in der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben nur schrittweise erreicht werden können. So kommt den einzelnen konkreten Justierungen am bestehenden System eine zentrale Bedeutung zu. Ein beruflicher Einarbeitungszuschuss als ein Element unter vielen kann dazu beitragen, die Vereinbarkeit zu verbessern. Insbesondere für Alleinerziehende können fehlende familienfreundliche Strukturen auf dem Arbeitsmarkt wie auch in der Gesellschaft fatale Konsequen zen haben. Einelternfamilien sind erhöhten Belastungen ausgesetzt und überdurchschnittlich oft von Armut betroffen. Armut und Stress sind erwiesene Risikofaktoren für Kindswohlgefährdungen. Im Kontext von Einelternfamilien kann ein Einarbeitungszuschuss, das erhöhte Armutsrisiko reduzieren, indem er den beruflichen Wiedereinstieg vereinfacht. Kinderschutz Schweiz anerkennt die Bedeutung der Fachkräfteinitiative (FKI). In der FKI wurde der familienpolitische Handlungsbedarf erkannt und die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie als eines der vier zentralen Handlungsfelder definiert. Wir empfehlen Ihnen aus der Sicht des Kindesschutzes, die Motion zu unterstützen und auch weiter familienpolitisch am Ball zu bleiben. Mittwoch, 15. März Motion. RK-N. Konkreter Aktionsplan für den Schutz vor Diskriminierung Inhalt Der Bundesrat wird ersucht, auf der Grundlage des Berichts und der Empfehlungen der Studie «Zugang zur Justiz in Diskriminierungsfällen» des Schweizerischen Kompetenzzentrums für Menschenrechte (SKMR) einen konkreten Aktionsplan zur Behebung der in dieser Studie aufgezeigten Mängel auszuarbeiten. empfiehlt Annahme der Motion. Begründung Der Zugang zur Justiz gestaltet sich für Minderheiten, die von Diskriminierung betroffen sind, ungemein schwierig. Handelt es sich dabei um Kinder, ist die Chance noch kleiner, dass sie wirksame Rechtsbehelfe nutzen können und eine angemessene Rechtsvertretung im Verfahren haben. Insbesondere den betroffenen Kindern muss der Zugang zur Justiz erleichtert werden. Durch einen Aktionsplan zum Schutz vor Diskriminierung kann den hindernden Elementen, die dazu führen, dass Art. 261 bis StGB nur selten zur Anwendung kommt, entgegengewirkt werden. Besonders zu erwähnen ist das Beschwerderecht von Minderheitenorganisationen (15.460), das ebenfalls Bestandteil eines Aktionsplans sein muss.

7 7 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Ergänzungen zur Tagesordnung: Parlamentarische Vorstösse aus dem EJPD Mittwoch, 15. März Postulat. Yvonne Feri. Analyse der Situation von Flüchtlingsfrauen Inhalt Flüchtlingsfrauen sind besonders sexueller Gewalt und Ausbeutung ausgesetzt, und zwar nicht nur im Krisengebiet, aus dem sie fliehen, sondern auch während der Flucht und sogar im Land, in dem sie Asyl beantragen. In diesem Kontext stehen die folgenden zwei Problembereiche: 1. Es stellt sich die Frage, wie gezielt die Betreuung, Behandlung und Unterstützung von Flüchtlingsfrauen, die Opfer von sexueller Gewalt und Ausbeutung geworden sind, in der Schweiz ist. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob es nicht sinnvoll wäre, wenn diese Opfer auch auf die Unterstützung der Opferberatungsstellen zählen könnten. Heute ist dies nicht der Fall, weil Artikel 3 des Opferhilfegesetzes diese Unterstützung nur für Tatbestände in der Schweiz vorsieht. 2. Es stellt sich die Frage, ob auch Handlungsbedarf bei der Unterbringung von asylsuchenden Frauen und Mädchen besteht und ob diese angemessen betreut und vor Übergriffen in der Schweiz genügend geschützt werden. Es stellt sich dabei insbesondere die Frage, ob ausreichende Qualitätsrichtlinien und gendersensible Massnahmen zur Unterbringung von asylsuchenden Frauen und Mädchen, wie beispielsweise separate Unterkünfte für alleinstehende Frauen und Familien oder Schulung von Betreuenden, bestehen. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat, in einem Bericht zu analysieren, wie die aktuelle Betreuungssituation aussieht und ob Handlungsbedarf besteht. empfiehlt Annahme des Postulates. Begründung Das Postulat zeugt von grosser Dringlichkeit: Viele Opferhilfeorganisationen und -stellen sehen sich mit dem Problem der Finanzierung konfrontiert, wenn sie Frauen und Kinder betreuen, die im Heimatland oder auf der Reise Opfer von Gewalt oder Ausbeutung geworden sind und aufgrund des Ortes des Verbrechens nicht von den durch das Opferhilfegesetz garantierten Leistungen profitieren können. Diese Opfer, beziehungsweise ihr Bedarf an Betreuung, werden im bestehenden System nicht (genügend) aufgefangen. Insbesondere Kinder erhalten auf der Flucht und nach Ankunft in der Schweiz nicht immer den nötigen Schutz und die angemessene Betreuung, obschon diese ihnen aufgrund der Kinderrechtskonvention (Art. 2, Art. 22 sowie General Comment No. 6) im gleichen Masse zusteht wie jedem Kind. Ob in Begleitung oder nicht; die betroffenen Kinder sollen nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht nochmals Gewalt erleiden. Dies sollte in den Unterkünften, aber auch im Rahmen der Verfahren und im Alltag gewährleistet sein. Ein Bericht des Bundesrates wird eine wichtige Grundlage zur Verbesserung der Situation der betroffenen Flüchtenden sein.

8 8 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Motion. Jacques Bourgeois. Unbegleitete Minderjährige. Betreuung und Schulbildung sicherstellen Inhalt Der Bundesrat wird beauftragt, im Zusammenhang mit unbegleiteten Minderjährigen im Asylverfahren sicherzustellen, dass: 1. alle Kantone das Übereinkommen über die Rechte des Kindes einhalten; 2. der Entscheid über die Aufnahme oder Wegweisung von unbegleiteten Minderjährigen nicht nach Erreichen der Volljährigkeit erfolgt, sondern erst nach Abschluss ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in der Schweiz. empfiehlt Annahme der Motion. Begründung Alle Kinder haben, unabhängig von ihrem Status oder ihrer Herkunft, die gleichen Rechte. Dazu gehört auch das Recht auf Bildung (Art. 28 und 29 KRK). Leider gibt es grosse kantonale Unterschie de in der Betreuung der unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden (UMA) auch was ihren Zugang zu Bildung anbelangt. Zur Wahrung der oben genannten Kinderrechte müssen die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren bezüglich der UMA umgesetzt werden. Da diese für die Kantone nicht bindend sind, ist es zwingend, dass der Bund die Verpflichtung der Kantone garantiert und die dafür notwendigen Mittel zur Verfügung stellt. Eine optimale Entwicklung und eine erfolgreiche Eingliederung in die Gesellschaft, ob auf Zeit oder dauerhaft, hängt stark von den Möglichkeiten der eigenen Entfaltung ab. Dieser Grundsatz ist unter anderem im Artikel 11 BV (Recht der Kinder auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und Förderung ihrer Entwicklung) und im Artikel 6 KRK (Recht auf Leben, Überleben und Entwicklung) festgeschrieben. Dazu gehört auch, dass das Recht auf Ausbildung nicht automatisch mit dem 18. Lebensjahr erlischt, sondern flächendeckend in allen Kantonen bei andauernder Berufsausbildung auf bis maximal 25 Jahre erweitert wird. Donnerstag, 16. März Standesinitiative. Kanton Luzern. Flüchtlings- und Asylwesen Inhalt 1. Der Kanton Luzern ersucht die Asylbehörden, die bisherige Praxis der Gewährung eines Flüchtlingsstatus bei Dienstverweigerern zu ändern. Diese sollen nur noch den Status als «Schutzbefohlene vorläufig aufgenommen» erhalten (ohne Recht auf Familiennachzug). 2. Der Kanton Luzern fordert kostendeckende Beiträge für die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden aus Eritrea, da diese teilweise sogar bei Pflegefamilien platziert werden müssen. empfiehlt, der Initiative keine Folge zu geben. Begründung Kinderschutz Schweiz lehnt die Standesinitiative ab. Eine Unterscheidung zwischen «Flüchtlingen» und «Schutzbefohlene vorläufig aufgenommen» in Bezug auf Minderjährige ist nichtig: Kinder stehen Kinderrechte zu, unabhängig davon, aus welchem Land sie stammen und welcher Status ihnen in der Schweiz zuteil wird (Art. 2 KRK: Keine Diskriminierung aufgrund der Herkunft, der Ethnie oder des Status). Als Kinder, welche in der Schweiz um Asyl ersuchen, haben sie ausserdem Anrecht auf Überleben, angemessenen Schutz, Beistand, kindergerechte Betreuung und materielle Unterstützung (Art. 11 BV sowie Art. 6, 20, 22 und 27 KRK). Kinderschutz Schweiz begrüsst den Ansatz des zweiten Teils der Initiative, der verlangt, dass kostendeckende Beiträge für die Unterbringung und Betreuung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (UMA) vom Bund an die Kantone geleistet werden. Dies soll für alle asylsuchenden Kinder in der Schweiz gelten, nicht nur für diejenigen eritreischer Herkunft. Momentan werden diese Beiträge im Rahmen einer einmaligen «Globalpauschale» vom Bund an die Kantone weitergegeben. In Anbetracht der aktuellen Entwicklungen und der Zunahme von UMA ist es nicht erstaunlich, dass die Kostenlast für die Kantone zu hoch ist. Auch der Kinderrechtsausschuss empfiehlt hier Abhilfe zu schaffen (Empfehlung 96c): Die ungleiche Kostenlast, die aus der heute einmaligen «Globalpauschale» des Bundes an die Kantone resultiert, negativ auf das Wohl der UMA aus: Je nach dem, welchem Kanton ein Kind zugeteilt wird, erhält es Zugang zu unterschiedlichen finanziellen und sozialen Unterstützungsleistungen. Kostendeckende Beiträge für die Unterbringung und Betreuung von UMA würden dieser diskriminierenden Praxis entgegenwirken und die Einhaltung der obengenannten Rechte ermöglichen.

9 9 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Nationalrat Freitag, 17. März Parlamentarische Initiative. Mathias Reynard. Kampf gegen die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung Inhalt Änderung des Strafgesetzbuches (Art 261 bis ): Erweiterung des Artikels «Rassendiskriminierung» um die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung. unterstützt den Antrag der Kommissionsmehrheit, die den Bundesrat damit beauftragen will, den Artikel 261 bis des Strafgesetzbuchs um die Kriterien der sexuellen Orientierung und der sexuellen Identität zu erweitern. Begründung Rechtliche Grundlagen zum Schutz von Lesben, Schwulen, Bisexuellen oder Transmenschen (LGBT) vor Verleumdung und Diskriminierung sind in der Schweiz im Vergleich zu vielen Nachbarländer kaum vorhanden. Über die Folgen der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität gibt es aus der Schweiz nur wenige Informationen. Zahlreiche Studien aus dem Ausland belegen aber die erhöhte Suizidalität homosexueller Jugendlicher. So kommt denn auch eine Analyse des «Instituts für Sozialund Präventivmedizin» der Universität Zürich in Zusammenarbeit mit der «Vereinigung Dialogai» für die Schweiz zum Schluss, dass jeder fünfte homosexuelle junge Mensch einen Suizidversuch überlebt hat. Damit ist die Suizidgefahr bei jungen Homosexuellen im Alter von 16 bis 20 Jahren zwei- bis fünfmal so hoch wie bei ihren heterosexuellen Altersgenossen. Heute muss leider davon ausgegangen werden, dass ein grosser Teil der verbalen oder körperlichen homo- oder transphoben Übergriffe aus Angst vor Diskriminierung bei der Polizei nicht gemeldet werden. Ein expliziter Schutz vor Diskriminierung erlaubt es, dass die Kantone vermehrt aktiv würden in der Sensibilisierung und dass Diskriminierungs- und Gewalttaten aufgrund der sexuellen Orientierung oder Geschlechtsidentität den Behörden eher gemeldet würden. Kinderschutz Schweiz ist erfreut darüber, dass sich die Rechtskommission des Na tionalrates im Grundsatz für eine Umsetzungsvariante der Parlamentarischen Initiative entschieden hat, die die Diskriminierung nicht nur aufgrund der sexuel len Orientierung unter Strafe stellt, sondern aufgrund der sexuellen Identität. Der Gesetzgebungsbedarf ist klar gegeben: Wir bitten Sie um Zustimmung des Antrages der Kommissionsmehrheit, so dass die Bundesverwaltung den Entwurf der Revision des Strafgesetzbuches erarbeiten kann.

10 10 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Ständerat Kurzempfehlungen Ständerat Montag, 27. Februar Geschäft des Bundesrates. Europarats-Übereinkommen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen (Istanbul-Konvention). Genehmigung. Inhalt Botschaft vom 2. Dezember 2016 zur Genehmigung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) empfiehlt, auf die Vorlage einzutreten und den Entwurf zu genehmigen. Begründung Mit der Genehmigung der Konvention bekundet die Schweiz ihren Willen, die heutigen Bemühungen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Gewalt an Frauen, Männern und Kindern insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt weiter zu verbessen. Im Bereich der strafrechtlichen Bestimmungen sind für die Schweiz keine Anpassungen nötig. Psychische, physische und sexuelle Gewalt, Stalking, Zwangsheirat, die Verstümmelung weiblicher Genitalien sowie Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung haben in der Schweiz den Status von Offizialdelikten. Die Konvention ermöglicht mit der Schaffung von grenzübergreifenden und verbindlichen Mindeststandards die Voraussetzung für eine verbesserte und effizientere Zusammenarbeit in internationalen Strafsachen. Es braucht in der Schweiz zwingend mehr national koordinierte Präventionsaktivitäten zur Gewaltbekämpfung insbesondere im Bereich der häuslichen Gewalt. Hier gibt die Konvention mit ihrem verpflichtenden Charakter einen wichtigen Impuls. Zur Früherkennung verschiedener Formen von Gewalt ist die Sensibilisierung der Öffentlichkeit wie auch die Schulung und Sensibilisierung von Fachpersonen (aus dem Gesundheits-, Bildungs- und Polizeiwesen und allgemein der involvierten Behörden) von grosser Wichtigkeit. Die grosse Vulnerabilität und die direkte Betroffenheit der involvierten Kinder ist dabei in den Fokus zu rücken.

11 11 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Ständerat Mittwoch, 1. März Parlamentarische Initiative. Rudolf Joder. Bessere Unterstützung für schwerkranke oder schwerbehinderte Kinder, die zu Hause gepflegt werden Inhalt Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung wird wie folgt geändert: Art. 42 ter Abs. 3 3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag erhöht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bundesrat regelt im Übrigen die Einzelheiten. Art. 42 sexies Abs. 1 Bst. a 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: a. der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42 ter Absatz 3; empfiehlt, dem Erlassentwurf der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) zuzustimmen. Begründung Schwerkranke und schwerbehinderte Kinder sind besonders verletzlich. Ein funktionierendes System der Pflege und Betreuung ist für sie und ihre Angehörigen von grosser Bedeutung. Eltern und Erziehungsberechtigte haben eine anspruchsvolle und kräftezerrende Aufgabe zu meistern verstärkt noch, wenn sie das Kind zu Hause betreuen und pflegen. Dazu kommt die zusätzliche finanzielle Belastung. Der Erlassentwurf der SGK-N sieht Massnahmen zur Entlastung der Erziehungsberechtigten vor. Die Revision des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ermöglicht, dass der Intensivpflegezuschlag gestaffelt in Abhängigkeit zum Pflegebedarf des Kindes erhöht werden kann. Zudem soll eine Ausnahmebestimmung für den Assistenzbeitrag in Kraft treten: Der Intensivpflegezuschlag soll nicht mehr vom Assistenzbeitrag abgezogen werden. Dies garantiert, dass Familien, die einen Assistenzbeitrag erhalten, nicht benachteiligt werden. Der Assistenzbeitrag ermöglicht den Erziehungsberechtigten Assistenzpersonen anzustellen, was zu einer «zeitlichen» Entlastung führt. Montag, 6. März Geschäft des Bundesrates. Internationale Arbeitsorganisation. Protokoll zum Übereinkommen Nr. 29 über Zwangsarbeit Inhalt Das 2014 durch die Internationale Arbeitsorganisation (IAO) verabschiedete Protokoll über Zwangsarbeit bringt das 1930 in Kraft getretene und von der Schweiz ratifizierte Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder Pflichtarbeit auf den neusten Stand. Es hat zum Ziel, moderne Formen der Zwangsarbeit, darunter auch den Menschenhandel, zu bekämpfen. Begründung Die Anpassung des Übereinkommens sieht vor, dass auch Formen von Menschenhandel geahndet werden können, die mit Zwangsarbeit verbunden sind. Somit bietet das Protokoll in Bezug auf Kinderhandel eine wichtige Ergänzung zur Umsetzung des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels. empfiehlt, das Protokoll zu genehmigen.

12 12 Frühjahrssession 2017 Kurzempfehlungen von Kinderschutz Schweiz Ständerat Postulat. Andrea Caroni. Eine umfassende Strategie für die politische Bildung in der Schweiz Inhalt Der Bundesrat wird beauftragt, eine umfassende Strategie zur politischen Bildung zu entwickeln. Ziel ist es, die politische Mitwirkungskompetenz der gesamten Bevölkerung langfristig zu erhalten und zu fördern. empfiehlt die Überweisung des Postulates. Begründung Die schweizerische Demokratie zeichnet sich durch ihre stark ausgebauten direkten politischen Mitwirkungsrechte aus. Politische Beteiligung setzt eine grosse Mitwirkungskompetenz voraus. Kinder haben ein Recht, sich zu den sie betreffenden Angelegenheiten zu äussern und diese altersgemäss beeinflussen zu können. Wird ihnen das ermöglicht, wächst ihr Interesse, ihr Umfeld und später die Gesellschaft mitzugestalten und Ver antwortung zu übernehmen für die Lösung der sie betreffenden Probleme. Zentral für das politische Engagement und Interesse von Kindern und Jugendlichen ist das Wissen über die politischen Zusammenhänge. Dabei kommt der politischen Bildung im schulischen und ausserschulischen Bereich eine wichtige Rolle zu. Hier gibt es einen grossen Aufholbedarf. Ein Bericht, beziehungsweise eine umfassende Strategie zur politischen Bildung in der Schweiz, kann den Handlungsbedarf für die einzelnen Schulstufen wie auch für den ausserschulischen Bereich konkret aufzeigen. Dienstag, 14. März Geschäft des Bundesrates. Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung. Änderung Inhalt Die Vorlage des Bundesrates setzt sich aus zwei Teilen zusammen: Zum einen sollen in einem Zeitraum von fünf Jahren Finanzhilfen an die Kantone ausgerichtet werden mit dem Ziel, dass Kantone und Gemeinden ihre Subventionen zugunsten der familienergänzenden Kinderbetreuung erhöhen. Zum anderen sollen im selben Zeitraum Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebots auf die Bedürfnisse der Eltern unterstützt werden. empfiehlt Eintreten. Begründung In immer mehr Familien sind beide Elternteile berufstätig. Diese Familien sind darauf angewiesen, auf ein Angebot von Betreuung zurückgreifen zu können, das sowohl in der Quantität wie auch in der Qualität hohen Ansprüchen genügt. Familien- und schulergänzende Betreuungsangebote ermöglichen es den Eltern, Erwerbsarbeit und Familie unter einen Hut zu bringen, im Wissen darüber, dass ihre Kinder in Ergänzung zu Familie und Schule altersgerecht betreut werden und ihre optimale Entwicklung gewährleistet ist. In der Schweiz wird der grösste Teil der familienergänzenden Betreuungskosten von den Eltern finanziert, was oftmals dazu führt, dass sich Familien mit tiefen Einkommen die Kindertagesstätte nicht leisten können. Bezahlbare Kinderbetreuungsplätze erhöhen die Chancengleichheit, die soziale Mobilität der Kinder und Jugendlichen und verstärken ihre Integration, indem sie die frühe Förderung von Kindern aus verschiedenen sozioökonomischen Schichten und nationaler Herkunft ermöglichen. Der internationale Vergleich zeigt, dass die Betreuungskosten für die Erziehungsberechtigten in der Schweiz überdurchschnittlich hoch sind. Grund dafür ist die tiefe staatliche Kostenbeteiligung daran. Ein Anreizsystem auf Ebene Bund ist dringend nötig, so dass die Kantone und Gemeinden die Möglichkeit haben, strukturelle Verbesserungen der familienergänzenden Kinderbetreuung zu erreichen. Die Vorlage sieht Finanzhilfen vor, die eine Erhöhung der kantonalen und kommunalen Subventionen für die familienergänzende Kinderbetreuung ermöglichen, wie auch Finanzhilfen für Projekte zur besseren Abstimmung des familienergänzenden Betreuungsangebotes auf die Bedürfnisse der Erziehungsberechtigten. Kinderschutz Schweiz unterstützt den Bund in seinem Ansinnen, nicht mehr alleine den quantitativen Ausbau der Betreuungsangebote anzustreben, sondern auch den staatlichen Anteil an den Betreuungskosten zu erhöhen. Dies hilft mehr Fachkräfte, insbesondere Mütter in den Arbeitsprozess zu integrieren. Gleichzeitig wird auch die Qualität der Angebote verbessert. Kinderschutz Schweiz ist erfreut darüber, dass die Mehrheit der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) im Wesentlichen der Vorlage des Bundesrates gefolgt ist und das Geschäft in der Gesamtabstimmung angenommen hat.

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