Milchmengen-Reglement des Vereins Produzenten-Milchverwerter- Organisation Emmi-Mittelland-Molkerei-Lieferanten (PMO MIMO)

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1 PMO MIMO Genossenschaft Milchproduzenten Mittelland Obertelweg 2, Postfach 191, 5034 Suhr Tel / Fax info@mpm-suhr.ch Milchmengen-Reglement des Vereins Produzenten-Milchverwerter- Organisation Emmi-Mittelland-Molkerei-Lieferanten (PMO MIMO) 1. Zweck Dieses Reglement regelt die Zuteilung, Festlegung und Anpassung der einzelbetrieblichen, jährlichen Anteile der Mitglieder an der zwischen Emmi Schweiz AG und der PMO MIMO vereinbarten Vertragsmenge. Das Reglement stützt sich auf die Statuten und auf die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes der PMO MIMO. Mitgeltende Dokumente: Anhang 1 (Tunnellösung) Anhang 2 (Vertragsmengenmodell) Milchkaufvertrag zwischen der Emmi Schweiz AG und der PMO MIMO. 2. Allgemeine Begriffe 2.1 Milchproduzent Als Milchproduzent/in gemäss diesem Reglement gilt, wer einen Betrieb nach Artikel 6 der landwirtschaftlichen Begriffsverordnung (LBV) bewirtschaftet, Mitglied der PMO MIMO ist und zu vermarktende Milch produziert. 2.2 Abrechnungsstelle Die Genossenschaft Milchproduzenten Mittelland (MPM) übernimmt die Administration der PMO MIMO und führt in deren Auftrag eine Abrechnungsstelle oder vergibt diese Aufgabe einer dafür prädestinierten Organisation. Die Abrechnungsstelle hat folgende Aufgaben: Führen einer Datenbank über die Mitglieder und deren Vertragsmengenanteile. Erstellen einer jährlichen Abrechnung für die Mitglieder mit allfälligen Über- oder Unterlieferungen und den entsprechenden Überträgen auf das Folgejahr. Jährliche Bekanntgabe der Vertragsmengen an die Mitglieder. Abklären und zuteilen der Mengen-Segmente bei den einzelnen Mitgliedern. Laufende Überprüfung der vermarkteten Milch mit den Vertragsmengen. Unterhalten einer Internetplattform für die Vermietung von Grundmengen unter den Mitgliedern. Inkasso von Beiträgen an Berufs- und Branchenorganisationen. 3. Mengendefinitionen 3.1 Vermarktete Milch Als vermarktete Milch gilt die Milch, die während eines Jahres zum Frischkonsum, zur Verarbeitung oder zur Verfütterung vom Betrieb weggeführt oder zu Produkten verarbeitet wird, die nicht der Selbstversorgung dienen (LBV Art. 28). Lieferungen an Dritte wie Heime, Spitäler, Milchhändler und der Direktverkauf ab Hof usw. gelten als direkt vermarktete Milch. Diese Milchmengen sind von den Produzenten der vom Bundesamt für Landwirtschaft bezeichneten Stelle nach deren Vorgaben zu melden (Milchpreisstützungsverordnung (MSV) Art. 10).

2 3.2 Grundmenge Milchproduzent Die Grundmenge entspricht dem von der PMO MIMO zugeteilten Basismengenanteil 2009/10 und seither zusätzlich erworbenen Grundmengen. 3.3 Vertragsmenge der PMO MIMO Als Vertragsmenge der PMO MIMO mit Emmi Schweiz AG gilt die Summe aller Grundmengen ihrer Mitglieder mit Milchvermarktung über Emmi Schweiz AG inklusive der von diesen gewählten und/oder zugeteilten Segmentsmengen. Die Vertragsmenge der PMO MIMO wird nach einem jährlich mit der Emmi Schweiz AG ausgehandelten Schlüssel segmentiert. Wenn die Möglichkeit besteht, können zusätzliche Mengen mit Emmi ausgehandelt werden. 3.4 Vertragsmenge der Milchproduzenten (Änderung a.o. DV vom ) Die Vertragsmenge entspricht der Milchmenge, die ein Milchproduzent während eines Jahres vermarkten kann. Diese Menge bezieht sich auf einen Betrieb und das entsprechende Mitglied. Die Vertragsmenge der Milchproduzenten wird gleichermassen segmentiert. Die Milchproduzenten können auf die Lieferung der gesamten C-Menge und auf die Teilweise Lieferung von B-Menge verzichten. Die Vertragsmenge ist die Summe aus Grundmenge, befristeter Übertragung, Rollmenge aus dem Vorjahr und allfälligen Mengenveränderungen infolge Segmentierung. Wird ganz oder teilweise auf die Lieferung von Segmenten verzichtet, ist es nicht mehr zulässig, Grundmengen zu mieten. Bei der Vertragsproduktion gibt es keine befristete Übertragung, keine Rollmenge und keine Anpassung der Segmentierung. Siehe Anhang 2. Die Vertragsmenge ist gemäss den Statuten und des Milchmengen-Reglements der PMO MIMO zu vermarkten. 3.5 Tunnellösung Die PMO MIMO Mitglieder mit Tunnellösung vereinbaren ihre Vertragsmenge mit ihrem Milchverwerter (siehe Anhang 1) Für Mitglieder mit Tunnellösung, die ihre Milch zukünftig an Emmi Schweiz AG bzw. die MIMO liefern wollen, wird die Vertragsmenge vom Vorstand der PMO MIMO festgelegt. 3.6 Befristete Anpassung der Vertragsmenge Die zwischen den Mitgliedern vereinbarten Übertragungen sind der Abrechnungsstelle mit dem entsprechenden Formular bis zum 31. Dezember einzureichen. Befristete Übertragungen gelten nur für das laufende Abrechnungsjahr und haben keine Auswirkungen auf die gewählte Segmentierung. 4. Strukturelle Anpassungen 4.1 Bewirtschafterwechsel Der neue Bewirtschafter des Betriebes eines bisherigen Mitgliedes der PMO MIMO muss sich derselben anschliessen, damit die Grundmenge auf ihn übertragen werden kann. 4.2 Härtefälle Sieht sich ein Mitglied der PMO MIMO nachweisbar gezwungen infolge von Unfall, Krankheit, Todesfall, Kündigung der Pacht usw., die Milchproduktion einzustellen, bleibt die Menge bis zu maximal 10 Jahren bei der PMO MIMO reserviert. Die Wiederaufnahme der Milchproduktion muss sechs Monate zum Voraus angemeldet werden. Dem Gesuchsteller wird die ursprüngliche Grundmenge zugeteilt.

3 4.3 Aufgabe der Milchproduktion Mitglieder müssen die Einstellung der Milchproduktion innert Monatsfrist der Abrechnungsstelle melden. Stellt ein Milchproduzent die Milchproduktion während des Abrechnungsjahres ein, entzieht die Abrechnungsstelle die Grundmenge auf den 1. Januar des nachfolgenden Abrechnungsjahres. Restliche Grundmengen können im laufenden Abrechnungsjahr befristet übertragen werden. Die entzogenen Grundmengen verbleiben beim Verein PMO MIMO. 4.4 Gemeinschaften Schliessen sich zwei oder mehrere Betriebe zu einer gesetzlich anerkannten oder einer vertraglich geregelten, privatrechtlichen Gemeinschaft zusammen, werden die Grundmengen zusammengelegt. Ist einer der betroffenen Betriebe bereits bei der Vertragsmengenproduktion, so ist die Gemeinschaft ebenfalls zur Vertragsmengenproduktion verpflichtet. Voraussetzung für eine Zusammenlegung ist das Einreichen eines von den Parteien unterzeichneten Vertrages, aus dem die Regelung der Zusammenarbeit klar hervorgeht. Bei der Auflösung einer Gemeinschaft verbleiben die Betriebe, die weiter Milch vermarkten, in der PMO MIMO. 4.5 Austritt/Ausschluss Tritt ein Produzent aus der PMO MIMO aus oder wird er aus dieser ausgeschlossen, bleibt seine Grundmenge bei der PMO MIMO. 5. Sanktionen 5.1 Befugnisse des Vorstandes Der Vorstand der PMO MIMO kann Vorkehrungen zur Bewältigung von neuen Situationen beschliessen. Diese Anpassungen müssen den Produzenten mitgeteilt und an der nächsten Delegiertenversammlung der PMO MIMO traktandiert werden. 5.2 Einzelbetriebliche Rollmenge Unter- und Überlieferungen bis 5% der einzelbetrieblichen Vertragsmenge oder mindestens kg können auf das nächste Jahr übertragen werden. Unterlieferungen von mehr als 5% der einzelbetrieblichen Vertragsmenge oder bei Betrieben bis kg Vertragsmenge mehr als kg können nicht kompensiert werden. Überlieferungen von mehr als 5% der einzelbetrieblichen Vertragsmenge oder bei Betrieben bis kg Vertragsmenge mehr als kg werden gemäss Punkt 5.3 sanktioniert. 5.3 Überlieferung Bei Überlieferung der vertraglich festgelegten Menge zwischen der PMO MIMO und Emmi gilt: Bei allen Produzenten, die ihre einzelbetriebliche Vertragsmenge um mehr als 5% oder bei Betrieben bis kg Vertragsmenge um mehr als kg überliefert haben, wird die Überlieferung sanktioniert. Wird die vertraglich festgelegte Menge zwischen der PMO MIMO und Emmi nicht überliefert, dann gilt: Bei Produzenten, die auf Vertragsmenge verzichtet haben und ihre einzelbetriebliche Vertragsmenge um mehr als 5% oder bei Betrieben bis kg Vertragsmenge um mehr als kg überliefert haben, wird die Überlieferung durch die PMO MIMO sanktioniert. Der Vorstand legt die Höhe der Sanktion fest und teilt sie den Produzenten mit. Bei einer Betriebsaufgabe oder -übergabe werden allfällige Forderungen dem Betriebsabgeber belastet.

4 5.4 Einzug der Abgabe Die Abrechnungsstelle stellt den betroffenen Produzenten die Forderungen von Vertragsmengenüberschreitungen für das abgelaufene Milchjahr in Rechnung. Das Inkasso erfolgt über die Abrechnungsstelle und wird so weit möglich mit dem Milchgeld verrechnet. 6. Aufsichtskommission Entscheide und Verfügungen der Abrechnungsstelle können die Milchproduzenten mit Beschwerde an die Aufsichtskommission gemäss Artikel 11 und 12 der PMO MIMO-Statuten anfechten. Die Aufsichtskommission entscheidet endgültig. 7. Schlussbestimmungen Das Milchmengen-Reglement vom 1. Januar 2013 wurde von der Delegiertenversammlung am 10. April 2014 revidiert und tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2014 in Kraft. Suhr, 10. April 2014 Präsident: Andreas Hitz Geschäftsführer: Marco Genoni Inkl. Änderung Artikel 3.4 an der a.o. DV vom 23. November 2015

5 PMO MIMO Genossenschaft Milchproduzenten Mittelland Obertelweg 2, Postfach 191, 5034 Suhr Tel / Fax info@mpm-suhr.ch ANHANG 1: Tunnellösung Art. 1 Milchproduzenten Die Milchproduzenten sind Mitglied bei der PMO MIMO und liefern die Milch direkt an ihren, im Einzugsgebiet der MPM verarbeitenden Milchverwerter. Die Vertragsmengenzuteilung erfolgt gemäss Milchkaufvertrag der Mitglieder mit ihrem Milchverwerter. Der jährliche Vertragsmengenanteil ist durch die Mitglieder oder den Milchverwerter bis jeweils zum 1. Februar der Abrechnungsstelle der PMO MIMO zu melden. Art. 2 Milchkaufverhandlungen Die Milchkaufverhandlungen, die Milchpreisfestlegung und die Milchgeldabrechnung erfolgen direkt zwischen den Milchproduzenten (Einzellieferanten), den Genossenschaften und ihren Milchkäufern. Art. 3 Datenerhebung Die Milchverarbeiter und/oder Genossenschaften melden die vermarkteten Milchmengen der Produzenten der vom Bundesamt für Landwirtschaft dafür bezeichneten Stelle nach deren Vorgaben. Unsere Milch vermarktenden Mitglieder und die Milchverwerter der PMO MIMO erteilen der Abrechnungsstelle das Recht zur Nutzung der auf dbmilch.ch gemeldeten einzelbetrieblichen Milchmengen und der Analyseresultate aus der Milchprüfung sowie der Gefrierpunkts- und allfälligen Gehaltsuntersuchungen. Die Nutzung bezweckt die Umsetzung des Mengen-Reglements sowie die Förderung der Milchqualität der Milchproduzenten der PMO MIMO. Die PMO MIMO verpflichtet sich zum datenschutzkonformen Umgang mit den genannten Daten.

6 PMO MIMO Genossenschaft Milchproduzenten Mittelland Obertelweg 2, Postfach 191, 5034 Suhr Tel / Fax info@mpm-suhr.ch ANHANG 2: Vertragsmengenmodell Art. 1 Grundsatz Mit dem Vertragsmengenmodell erhalten die Mitglieder eine Alternative zum bestehenden Modell. Der Wechsel zum Vertragsmengenmodell ist freiwillig und definitiv. Die freie Wahl der Vertragsmenge jeweils für das darauffolgende Jahr bietet den Wachstumsbetrieben neue Entwicklungsmöglichkeiten innerhalb der PMO MIMO. Alle Bioproduzenten unterstehen dem Vertragsmengenmodell. Art. 2 Eckpunkte Es besteht die freie Wahl der Vertragsmenge für das darauffolgende Jahr ohne Bezug zu historischen Mengen. Die Vertragsmenge kann somit jährlich angepasst werden. Der Handel (Kauf/Verkauf sowie Miete/Vermietung) ist nicht mehr möglich. Es gilt die Standardsegmentierung der Emmi. Ein Wechsel zurück in die Produktion nach dem bestehenden Modell ist nicht mehr möglich. Art. 3 Sanktionen Die Lieferungen müssen sich innerhalb einer Bandbreite von +/- 10% der Jahresvertragsmenge bewegen. Der Vorstand legt je nach Marktlage Sanktionen für Unterlieferungen unter 90% und Überlieferungen über 110% der Vertragsmenge fest.

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