BtPrax 2006, 167 (Auszug)
|
|
- Robert Jaeger
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Dr. med. Johannes Warmbrunn, Prof. Konrad Stolz Wann ist der Wille frei? Die Laienbeurteilung als Hilfestellung für die rechtliche und medizinische Urteilfindung zu 1896 Abs. 1 a BGB BtPrax 2006, 167 (Auszug) Rechtliche Aspekte Freier Wille und Betreuerbestellung Mit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz wurde in 1896 BGB, der Grundnorm des Betreuungsrechts, ein Abs. 1 a mit folgendem Wortlaut aufgenommen: Gegen den freien Willen des Volljährigen darf ein Betreuer nicht bestellt werden. Diese Einschränkung entspricht der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung 1 sowie der überwiegenden Literatur 2 und stellt somit nur die herrschende Rechtslage klar. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift: Soweit der Betroffene zur freien Willensbestimmung fähig ist, darf gegen seinen Willen ein Betreuer nicht bestellt werden. Eine Bestellung gegen den freien Willen des Betroffenen stellte einen Eingriff in die Würde des Betroffenen dar, der zu unterlassen oder zu beseitigen ist...die beiden entscheidenden Kriterien sind... die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern ein natürlicher Wille vor... Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider eine Betreuerbestellung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. 3 Freier Wille und Unterbringung Auch eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unterbringung zur Verhinderung einer Eigengefährdung in Folge einer psychischen Erkrankung setzt nach der Rechtsprechung 4 voraus, dass der Betroffene krankheitsbedingt seinen Willen nicht frei bestimmen kann. Auch das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, der Staat habe nach der Verfassung nicht das Recht, seine erwachsenen und zu einer freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu erziehen, zu bessern oder daran zu hindern, sich selbst gesundheitlich zu schädigen. Die grundgesetzlich garantierte Freiheit der Person stelle ein so hohes Gut dar, dass sie nur aus besonders wichtigen Grund angetastet werden dürfe 5 Freier Wille und ärztliche Maßnahmen Eine ähnliche Fragestellung ergibt sich bei der Feststellung der sogenannten Einwilligungsfähigkeit eines Betroffenen als Voraussetzung für eine stellvertretende Entscheidung durch 1 BayObLG BtPrax 1994, 59 und BtPrax 1996, 897, OLG Hamm BtPrax 1995, 70,72, OLG Frankfurt BtPrax 1997,123 2 vgl. Bauer, HK-BUR 1896 BGB Rz. 158 mit weiteren Nachweisen 3 BtDrucks15/2494 S z.b. BayOblG FamRZ 1993, 600, OLG HammBtPrax 2001,40 5 BVerfGE 22, 180, 219; 58,0208,224
2 Wann ist der Wille frei? Rechtliche und medizinische Aspekte zu 1896 Abs. 1 a BGB Seite 2 einen gesetzlichen Betreuer oder Bevollmächtigten. Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen oder pflegerischen M aßnahme an seinem Körper erfassen und seinen Willen hiernach zu bestimmen vermag 6 Ob die Einwilligungsfähigkeit im Sinne einer Einsichts-- und Steuerungsfähigkeit bei einem Betroffenen angenommen werden kann, hängt u.a. auch von der Art und Schwere einer Maßnahme ab. Eine einfache ärztliche Behandlung wird auch ein intellektuell erheblich eingeschränkter Betroffener eher einsehen können als einen komplizierten Eingriff, bei dem Nutzen und Risiken schwierig abzuwägen sind. Freier Wille in der Praxis Während sich die Fragen nach dem freien Willen und der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen rechtstheoretisch einigermaßen einleuchtend beantworten lassen, gibt es doch in der Praxis beim Einzelfall erhebliche Probleme bei der Feststellung dieser Kriterien. In Grenzfällen lässt sich sowohl eine positive als auch eine negative Antwort auf die Frage nach dem freien Willen oder der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Betroffenen plausibel begründen. Die Gerichte haben die entsprechenden Feststellungen in der Regel mit Hilfe medizinischer Gutachter zu treffen. Der Sachverständige muss die Tatsachen darlegen, nach denen auf eine unfreie bzw. auf eine noch freie Willensbildung geschlossen werden kann. Bevor jedoch Gerichte und Gutachter mit der Frage nach dem freien Willen befasst sind, müssen Fachkräfte in den Ordnungsämtern und in sozialen Diensten oder bereits bestellte gesetzliche Betreuer vor Ort eine erste Einschätzung dieser Frage vornehmen. Die folgenden medizinischen Kriterien sollen dabei helfen. Freier Wille -- medizinische Kriterien Entsprechend dem Postulat des Gesetzgebers setzt auch die medizinische Sichtweise voraus, dass der M ensch über einen freien Willen und über ein Freiheitsbewusstsein verfügt. Weiterhin wird davon ausgegangen, dass der Mensch auf das soziale Miteinander angewiesen ist. Sich in dem anderen selbst zu erkennen, ist ein einzigartiges Merkmal des Menschen. Mit diesen Prämissen geht es darum, die in der Praxis mit psychisch erkrankten Menschen befassten Personen in die Lage zu versetzen, sich anhand eigener Beobachtungen ein Bild über die bei einem M enschen noch vorhandenen Fähigkeiten zur Willensbildung zu verschaffen und die sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen, zum Beispiel eine Betreuerbestellung. Die M ethode soll dabei hinreichend alltagstauglich sein, so dass die Beurteilung anhand einfacher Kriterien erfolgen kann und es hierfür primär keiner spezifischen Fachkenntnisse bedarf. An dieser Stelle sei auf die M ethode des so genannten statischen und genetischen Verstehens verwiesen, ein Verfahren, das der Psychiater und Philosoph Karl Jaspers im vergangenen Jahrhundert geprägt hat 7. Dabei ist zu betonen, dass die aus diesen Überlegungen 6 BtDrucksache 11/4528, S. 71; BGH FamRZ 2001, 149, Grundlegend hierzu: Jacobs KA, Thome J. Zur Freiheitskonzeption in Jaspers Psychopathologie. Fortschr Neurol Psychiat 2003; 71:
3 Wann ist der Wille frei? Rechtliche und medizinische Aspekte zu 1896 Abs. 1 a BGB Seite 3 abgeleiteten Verfahren nicht allein dem psychiatrischen Fachpersonal vorbehalten sind. In Anlehnung an die zitierten, grundlegenden Erkenntnisse kommt es auf nichts anderes an als das einfühlende, teilnehmende Hineindenken in die Situation eines anderen Menschen und die sich darauf begründende Urteilsbildung über den psychischen Zustand dieses Menschen. Als Voraussetzung für diese Methode bedarf es freilich eines Mindestmaßes an Kompetenz und psychischer Gesundheit des beurteilenden Menschen. Er muss in der Lage sein, das Kommunikations- und Kontaktverhalten des betroffenen Menschen und seine Äußerungen und Verhaltensweisen orientierend zu beurteilen. Wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann eine Ressource erschlossen werden, von der in der rechtlichen und medizinischen Praxis noch viel zu wenig systematisch Gebrauch gemacht wird. Deswegen richtet sich dieser Beitrag bewusst an medizinische Laien, die ermuntert werden sollen, ihre Fähigkeiten an dieser Stelle einzusetzen und ihre Beurteilung in die Begleitung und Betreuung psychisch kranker Menschen einzubringen. Ein Laienurteil kann auch für die im weiteren Verlauf notwendig werdenden fachpsychiatrischen Begutachtungen, für die Diagnostik und therapeutische Grundentscheidungen und nicht zuletzt für die rechtlich erforderlichen Bewertungen von hohem Interesse sein. Natürlich kann einem psychiatrischen Laien nicht zugemutet werden, den psychischen Zustand eines Betroffenen in seiner ganzen Komplexität aufgrund wissenschaftlich fundierter Kriterien oder in besonders kritischen Grenzsituationen zu erfassen. Insofern wird eine Beschränkung auf die Beurteilung der Alltagskompetenzen empfohlen. Das einfühlende, teilnehmende Erleben aus der Begegnung mit dem psychisch kranken Menschen kann eingeleitet werden, indem sich der Beobachter seiner selbst als ein Mensch bewusst wird, dessen Persönlichkeit über eindeutige, aber anpassungsfähige Grenzen nach außen verfügt. Diese Grenzen verhelfen ihm einerseits, sich selbst als eigenständiges I ndividuum gegenüber anderen Menschen zu definieren, andererseits durch wohldosierte und selbst bestimmte Öffnung dieser Grenzen mit anderen Menschen zu kommunizieren. Über diese klare Abgrenzung ihrer Persönlichkeit verfügen psychotisch kranke Menschen in der Regel nicht. Wahnwahrnehmungen sind unter anderem dadurch charakterisiert, dass die Betroffenen der festen Überzeugung sind, von außen beeinflusst zu werden oder selbst auf ihre Außenwelt maßgeblich Einfluss nehmen zu können, was als krankheitsbedingte Auflösung der Abgrenzung der Persönlichkeit interpretiert werden kann. Bei organisch psychisch Kranken oder bei in ihrer Persönlichkeit beeinträchtigten M enschen wiederum kann diese Grenze in so ausgeprägter und gleichzeitig erstarrter Form vorhanden sein, dass eine dynamische Kommunikation mit der Außenwelt nur eingeschränkt oder gar nicht möglich ist. Mit der Methode des einfühlenden Verstehens kommt es darauf an, sich in die Erlebenswelt des psychisch kranken M enschen einzufinden und sich anhand des eigenen Wahrnehmungsgefüges ein Urteil über die beobachteten Einstellungen und Verhaltensweisen zu bilden. Von zentraler Bedeutung ist die Auswahl der Kriterien, die für die Bewertung der freien Willenbestimmung durch Laien herangezogen werden können. Wie erwähnt liegt es nahe, hierfür die Einstellungen und Verhaltensweisen eines Menschen von hoher Alltagsrelevanz
4 Wann ist der Wille frei? Rechtliche und medizinische Aspekte zu 1896 Abs. 1 a BGB Seite 4 auszuwählen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein M ensch seinen freien Willen zunächst für die Befriedigung seiner Primärbedürfnisse, die Gestaltung seiner alltäglichen Umgebung und seines Tagesablaufs einsetzt. Abweichungen und Veränderungen können somit Orientierungshilfen für die Einschätzung der vorhandenen Freiheitsgrade des Willens eines Menschen darstellen. Dabei wird folgende Vorgehensweise empfohlen: 1. In einem ersten Schritt gilt es, sich dem psychisch veränderten Menschen aufmerksam zuzuwenden. So banal dies klingt, so wenig selbstverständlich ist es oft. Einem in seinem Verhalten anders, merkwürdig oder auffällig auftretenden Menschen Beachtung zu schenken, ist nicht selbstverständlich. Die durchaus regelhafte Reaktion dürfte unverändert sein, sich dieser ungenehmen Situation durch Flucht zu entziehen. Insofern muss dazu ermuntert werden, sich zu stellen und mitunter heikle Wahrnehmungen zu ertragen und auszuhalten. 2. In einem zweiten Schritt gilt es, die Situation mit Fokus auf die Alltagskompetenzen zu beobachten, aufgrund eigener Wahrnehmung einzuschätzen und daraus Informationen zu sammeln. Dabei wird empfohlen, sich insbesondere den folgenden zuzuwenden: die Fähigkeit zur Ausübung geistiger und körperlicher Aktivitäten, die Fähigkeit, zu einer ausgeglichenen Stimmungslage zu finden, die Gestaltung zwischenmenschlicher Kontakte, die Selbstversorgung mit Nahrung, die Sicherstellung hygienischer Verrichtungen und die Bewahrung der eigenen Wohnung. Nach der Einzelbewertung der Alltagskompetenzen ist zusammenfassend festzustellen, ob es, beeinflusst durch das Krankheitsgeschehen, zu einer umfassenden Überformung der Persönlichkeit gekommen ist, der oft durch einen Knick in der Lebenslinie, also einen ganz anderen Lebensverlauf als den ursprünglich von dem Betroffenen geplanten oder aufgrund seiner Kompetenzen vorhersehbaren gekennzeichnet ist. Neben den eigenen Erkenntnissen sind I nformationen von Angehörigen, Freunden, Bekannten und anderen Personen aus dem Umfeld der Betroffenen oft von hoher Bedeutung. 3. I n einem dritten Schritt bedarf es der Beschreibung der erkannten Phänomene mit eigenen Gedanken und Worten. Hier sei angeraten, die gewonnenen Erkenntnisse möglichst unmittelbar in der eigenen Sprache und in der Formulierung der Betroffenen wiederzugeben und sie damit für weitergehende Prozesse der Diagnostik und Therapie möglichst authentisch verfügbar zu machen. 4. M it dem vierten Schritt werden die bis dahin durch das einfühlende, teilnehmende Erleben in der Begegnung mit dem psychisch kranken M enschen gewonnenen Erkenntnisse für eine Beurteilung der Qualität des freien Willens verwertet. Es erscheint nicht hilfreich, das Verfahren zu überfrachten und beispielsweise einen Summenscore zu bilden,
5 Wann ist der Wille frei? Rechtliche und medizinische Aspekte zu 1896 Abs. 1 a BGB Seite 5 der eine Messbarkeit des freien Willens vortäuschen könnte. Es liegt aber nahe, aus der Gesamtbetrachtung der Verhaltensweisen und Gedanken, der Stimmungen, der Aktivitäten und der Realisierung der Primärbedürfnisse einen Eindruck zu formulieren, der im Endergebnis eine Gesamtaussage über das Vorhandensein eines freien Willens zulässt. 5. I n einem fünften Schritt ist es erforderlich, zu den eigenen Wahrnehmungen und Beobachtungen und den sich daraus ergebenden Beschreibungen zu stehen und darauf zu beharren, dass diese insbesondere von juristischen und medizinischen Fachleuten ernst genommen werden.
6 Prof. Konrad Stolz Handeln nach dem Willen und Wohl der Betreten klassische Konfliktsituationen aus dem Betreueralltag Wenn es um Gesundheit und Freiheit geht, können Wille und Wohl des Betreuten in erheblichem Gegensatz zueinander stehen: Hat der Betreute ein Recht auf Krankheit? Wann ist sein Wille frei, d.h. ist er in einer konkreten Behandlungssituation zu einer freien Willensbestimmung fähig? Wann ist eine Freiheitsentziehung gerechtfertigt und verhältnismäßig? Darf und muss der Betreuer notfalls in eine Zwangsbehandlung einwilligen? Oft ist es der Betreuer, der diese schwierigen Fragen als erster beantworten muss. Er muss entscheiden, ob er die Genehmigung einer Unterbringung und einer Zwangsbehandlung beantragen soll oder ob er es aushalten kann und will, dass der Betreute sich schadet, obwohl ihm geholfen werden könnte. Die Beurteilung dieser Fragen und die Bewältigung der damit verbundenen Konfliktsituationen erfordern hohe Professionalität und großes Verantwortungsbewusstsein der Betreuer.
7 Prof. Konrad Stolz und bist Du nicht willig so brauch ich Gewalt? - Klassische Konfliktsituationen aus dem Betreueralltag am Beispiel einer Unterbringung-
8 Beispiel: Herr Bauer und seine Betreuerin Klaus Bauer, 45 Jahr alt, alleinstehend, erwerbsunfähig, seit vielen Jahren an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie erkrankt, lebt in einem Wohnheim. Er hat eine Betreuerin für Gesundheitsangelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung und Vermögenssorge. In der Vergangenheit musste wiederholt stationär behandelt werden, wobei sich sein Gesundheitszustand unter neuroleptischer Medikation jeweils deutlich verbessert hatte. Etwa 6 Monate nach dem letzten Krankenhausaufenthalt lässt Herr Bauer die Medikamente weg, worauf sich sein Zustand wieder verschlechtert: vermutlich Wahnvorstellungen, Rückzug, Unterversorgung, körperliche Verwahrlosung, unbehandelte Verletzungen von Auseinandersetzungen, drohende fortschreitende Verschlechterung Herr Bauer will sich nicht behandeln lassen, weder ambulant noch stationär.
9 Betreuerin im Konflikt: sie muss (als erste) beurteilen: Will Herr Bauer mit freiem Willen krank bleiben? Widerspricht der natürliche Wille seinem Wohl? Droht erheblicher gesundheitlicher Schaden? Wo verläuft die Wohlgrenze? Sind alle Möglichkeiten gewaltfreier Hilfe und Unterstützung ausgeschöpft? Wäre Zwang verhältnismäßig?
10 BVerfGE 22, 180/219 f. zum freien Willen: denn der Staat hat von Verfassungs wegen nicht das Recht, seine erwachsenen und zur freien Willensbestimmung fähigen Bürger zu bessern oder zu hindern, sich selbst zu schädigen.
11 BVerfG, BvR 2270/96 zur Unterbringung: Die Fürsorge der staatlichen Gemeinschaft schließt auch die Befugnis ein, den psychisch Kranken, der infolge seines Krankheitszustandes und der damit verbundenen fehlenden Einsichtsfähigkeit die Schwere seiner Erkrankung und die Notwendigkeit von Behandlungsmaßnahmen nicht zu beurteilen vermag oder trotz einer solchen Erkenntnis sich infolge der Krankheit nicht zu einer Behandlung entschließen kann, zwangsweise in einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen, wenn sich dies als unumgänglich erweist, um eine drohende gewichtige gesundheitliche Schädigung von dem Kranken abzuwenden..dabei drängt es sich auf, dass dies nicht ausnahmslos gilt, weil schon im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei weniger gewichtigen Fällen eine derart einschneidende Maßnahme unterbleiben muss und somit auch dem psychisch Kranken in gewissen Grenzen die "Freiheit zur Krankheit" belassen bleibt.
12 Freier Wille, fürsorglicher Zwang und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Freier Wille + Selbstschädigung Kein Zwang Unfreier ( natürlicher ) Wille + nichterhebliche Selbstschädigung Kein Zwang da unverhältnismäßig ( Freiheit zur Krankheit Unfreier ( natürlicher ) Wille + erhebliche Selbstschädigung Fürsorglicher Zwang zulässig falls zwingend notwendig und verhältnismäßig
13 Einwilligungsfähigkeit oder Wann ist der Wille frei? Rechtsprechung (z.b. BGH, Urteil vom , 4 Str 525/57) Einwilligungsfähig ist, wer Art, Bedeutung und Tragweite einer ärztlichen Maßnahme erfassen und seinen Willen danach bestimmen kann.
14 Fragen zur Feststellung der Einwilligungsfähigkeit Versteht Herr Bauer die Vorschläge seiner Betreuerin? Hat er Einsicht in seine Situation und seine Krankheit oder wenigstens Kenntnis von der Einschätzung seiner Umgebung? Kann er die Vorschläge realitätsbezogen und nachvollziehbar beurteilen? Lässt er einen Entscheidungsspielraum erkennen? Entscheidet Herr Bauer authentisch in Übereinstimmung zu seiner Persönlichkeit?
15 Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung zur Behandlung nach 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB? Betreuerin entscheidet über das ob und den Zeitpunkt Bespricht ihre Entscheidung nach Möglichkeit mit dem Betreuten
16 1906 BGB (Fassung auf grund des Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom (BGBl. I S. 266) m. W. v ) (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil 1. auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder 2. zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann. (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen. Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht anzuzeigen.
17 Gericht beschließt Genehmigung der Unterbringung zur Behandlung gem Abs. 1 Nr. 2 BGB Genehmigung (keine Anordnung) der Unterbringung Betreuerin entscheidet, ob, wann und wie sie vorgeht. Geht Herr Bauer doch freiwillig in die Klinik? Notfalls Unterstützung bei der Zuführung 326 FamFG Ist Betreuerin anwesend?
18 In der Klinik: Herr Bauer verweigert Medikamente: Zwangsbehandlung? BVerfG B.v BvR 882/09 zur Zwangsbehandlung: Ist ein Untergebrachter krankheitsbedingt nicht zur Einsicht in die Krankheit fähig, oder kann er krankheitsbedingt die nur mit einer Behandlung gegebene Chance der Heilung nicht erkennen., so ist der Staat nicht durch einen prinzipiellen Vorrang der krankheitsbedingten Willensäußerung verpflichtet, ihn dem Schicksal dauerhafter Freiheitsentziehung zu überlassen. Ein Eingriff, der darauf zielt, die tatsächlichen Voraussetzungen freier Selbstbestimmung des Untergebrachten wiederherzustellen, kann unter diesen Umständen zulässig sein
19 ( 1906 BGB) (3) Widerspricht eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in sie nur einwilligen, wenn 1. der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, 2. Zuvor versucht wurde, den Betreuten von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen, 3. die ärztliche Zwangsmaßnahme im Rahmen der Unterbringung nach Abs. 1 zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden, 4. der erhebliche gesundheitliche Schaden durch keine andere dem Betreuten zumutbare Maßnahme abgewendet werden kann und 5. der zu erwartende Nutzen der ärztlichen Zwangsmaßnahme die zu erwartenden Beeinträchtigungen deutlich überwiegt.
20 ( 1906 BGB) 1846 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist. (3a) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht anzuzeigen. Betreuerin erhält die Genehmigung zur Einwilligung, d.h. muss nicht oder nicht gleich einwilligen!
21 ( 1906BGB) (4) Die Absätze 1 und 2 (nicht Abs. 3 (Zwangsbehandlung)!) gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, ohne untergebracht zu sein, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll. (5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach den Absätzen 3 und 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1, 3 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
22 Verfahrensvorschriften bei Zwangsbehandlung: 312 Nr. 3 FamFG. Auf die ärztliche Zwangsmaßnahme finden die für die Unterbringung in diesem Abschnitt geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. Z.B. Verfahrenspflegerbestellung 321 Abs. 1 S. S. 2 FamFG Zwangsbehandelnder Arzt soll nicht Sachverständiger sein 323 Abs. 2 FamFG Die Beschlussformel enthält im Fall der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder im Fall der Anordnung einer ärztlichen Zwangsmaßnahme auch Angaben zur Durchführung und Dokumentation dieser Maßnahme in der Verantwortung eines Arztes. 329 Absatz 1. Die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten, wenn sie nicht vorher verlängert wird. 333 FamFG (2) Die einstweilige Anordnung im Falle der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung darf die Dauer von zwei Wochen nicht überschreiten
23 Komplikation! Psychiatrische Verfügung Hiermit verfüge ich, Klaus Bauer, geboren am..wohnhaft in. derzeit voll einsichts- und urteilsfähig, unter Berufung auf 1901 a BGB, dass ich im Falle einer psychiatrischen Zwangsunterbringung im Zustand ärztlich festgestellter fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit mit folgenden Behandlungsmethoden nicht behandelt werden will: Psychopharmaka (Neuroleptika, Antidepressiva, Tranquilizer, Schlaf- und Beruhigungsmittel, Psychostimulantien, etc..) - Medikamente, die mit Psychopharmaka kombiniert sind Schockbehandlungen (Elektrokrampftherapie, Insulinschock) Stattdessen will ich mit menschlicher Zuwendung und Verständnis behandelt werden, sowie mit pflanzenheilkundlichen Mitteln und Homöopathika. Cottbus, den Klaus Bauer
24 1901a BGB Patientenverfügung (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
25 ( 1901 a) (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten. unabhängig von der Art : jede Krankheit, auch psychische Erkrankung
26 Voraussetzungen einer validen Patientenverfügung: War Herr Bauer zum Zeitpunkt der Verfügung einwilligungsfähig? Hat er bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe untersagt Beziehen sich seine Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation? Wie konkret muss der Zustand der Einwilligungsunfähigkeit beschrieben sein?
27 Folgen einer validen Patientenverfügung: Kann der Wille des Herrn Bauer, nicht mit bestimmten Medikamenten behandelt zu werden, festgestellt werden, hat die Betreuerin seinem Willen Ausdruck und Geltung zu verschaffen, d.h. sie willigt in eine solche Behandlung nicht ein (obwohl Herr Bauer mit Behandlung früher entlassen werden könnte!)
28 Fazit: Betreuerin macht was Herr Bauer will wenn es sei freier Wille ist oder wenn sein natürlicher Wille seinem Wohl nicht widerspricht Nur: wann ist der Wille frei? Und: Was ist sein Wohl?
29 Habe nun, ach! Philosophie, Juristerei und Medizin, Und leider auch Theologie Durchaus studiert, mit heißem Bemühn. Da steh' ich nun, ich armer Tor, Und bin so klug als wie zuvor! (Goethe - Faust Monolog)
30 Anhang
31 Zwangsbehandlung und UN-Behindertenkonvention? BVerfG B.v. 23. März BvR 882/09: Die Regelungen der Konvention,.- insbesondere Art. 12 Abs. 2 BRK,.und Art. 12 Abs. 4 Satz 2 BRK., - verbieten jedoch nicht grundsätzlich gegen den natürlichen Willen gerichtete Maßnahmen, die an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen.
Prof. Konrad Stolz. Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte-
Prof. Konrad Stolz Fürsorglicher Zwang in der Psychiatrie? -Verfassungsrechtliche Aspekte- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf Selbstbestimmung Recht auf Freiheit Anspruch auf Fürsorge Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
MehrSynopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: (Bundestagsbeschluss vom
Synopse 1906 BGB Anstehende Rechtsänderungen lt. BT-Drucksachen 17/11513 und 17/12086 Stand: 18.01.2013 (Bundestagsbeschluss vom 17.01.2013) 1906 BGB Geltende Fassung 1906 BGB Neue Fassung 1906 Genehmigung
MehrWille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung
Wille und Wohl des Betroffenen in der rechtlichen Betreuung Der rechtliche Rahmen Frank Merker, Vorsitzender Richter am Landgericht Cottbus Der Wille des Betroffenen Die freie Willensbestimmung 2 Kriterien
MehrProf. Konrad Stolz. Psychiatriegesetzgebung -Anforderungen des Verfassungsgerichts und der Behindertenrechtskonvention-
Prof. Konrad Stolz Psychiatriegesetzgebung -Anforderungen des Verfassungsgerichts und der Behindertenrechtskonvention- Verfassungsrechtliche Prinzipien Recht auf freie Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 GG)
MehrRechtliche Grundlagen FeM - ambulant
Rechtliche Grundlagen FeM - ambulant Die Verantwortung der rechtlichen Betreuer und Betreuerinnen Seite 1 Inhaltsverzeichnis 1. Was ist zu bedenken? 2. Rechtliche Grundlagen a) Auszug aus dem Grundgesetz
MehrWer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung
Wer entscheidet? Medizinische Überlegungen zur Frage der Zwangsbehandlung Dr. Christoph Lenk Facharzt für Nervenheilkunde Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Leiter des Sozialpsychiatrischen Dienstes
MehrNeues aus dem Recht. Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung
Angehörigenwochenende 20. + 21.04.13 in Bad Salzhausen Neues aus dem Recht Zwangsbehandlung, Selbstbestimmung und Betreuung bei psychischer Erkrankung Michael Goetz, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht,
MehrKölner Vorsorgetag Harald reske
Kölner Vorsorgetag 2014 Betreuung 1896 Abs. 1 BGB.. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung.. 280, 281, 282 FamFG 280: Vor der Bestellung eines
MehrVoraussetzungen und Verfahren Amtsgericht Tübingen
Freiheitsentziehende Maßnahmen Unterbringung Zwangsbehandlung Voraussetzungen und Verfahren Unterbringung Betreuter gegen seinen Willen in geschlossener Einrichtung nicht nur kurzfristig In welchen Fällen
MehrVerwahrlosung älterer Menschen
Verwahrlosung älterer Menschen Rechtliche Rahmenbedingungen für behördliches Einschreiten, Kooperation von Ordnungsamt und Sozialen Diensten am Beispiel der Stadt Leonberg 1. Grundgesetz Art. 1 : Die Würde
MehrAngaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen
Angaben zur Unterbringung psychisch kranker und seelisch behinderter Personen Statistische Aufarbeitung und Diagramme: 2015 Uwe Wegener, bipolaris e. V. Uwe.Wegener@bipolaris.de v2.3 16.12.2015 Quellen
MehrBetreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung
Betreuung, Unterbringung, Zwangsbehandlung Prof. Dr. Tanja Henking, LL.M. Hochschule für angewandte Wissenschaften Würzburg-Schweinfurt Inhalte Entscheidungen des BVerfG 2011, 2013, 2016 Ausgangspunkt
MehrRundschreiben Nr. 2/2013 Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
BUNDESNOTARKAMMER BERLIN, den Q6.02.2013 G ESCHÄFTSFÜHRUNG Unser Zeichen J IX 12 / E 22 An alle Notarkammern nachrichtlich: An das Präsidium der Bundesnotarkammer An den Badischen Notarverein An den Württembergischen
MehrGesundheitssorge im Rahmen der Betreuung
Gesundheitssorge im Rahmen der Betreuung Die Würde des Menschen ist unantastbar es sei denn, er ist altersdement oder sonst sehr pflegebedürftig. Susanne Moritz (wissenschaftl. Mitarbeiterin Uni Regensburg)
MehrPatientenverfügung und. grenzenlose Selbstbestimmung?
Patientenverfügung und mutmaßlicher Wille grenzenlose Selbstbestimmung? Prof. Dr. Dagmar Brosey Überblick 3. BtÄndG 1901 a BGB 1901 b BGB 1904 BGB 287 Abs. 3 FamFG 298 FamFG Die Struktur des Vortrages
MehrAktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung. Dr. Rolf Marschner Erkner
Aktuelle Entwicklungen im Recht der Zwangsbehandlung Dr. Rolf Marschner Erkner 16. 9. 2016 Themenkomplex 1 Folgen der Entscheidung des BVerfG vom 26.7.2016 Rechtsprechung des BGH BGH v. 10. 1. 2000 (BtPrax
MehrGeneralvollmacht - Vorsorgevollmacht
Hiermit erteile ich: Thomas Artzt - Danziger Str.1-58256 Ennepetal - Telefon: 02333.2040 thomas.artzt@t-online.de www.betreuungen.tk (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus
MehrDrittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts
Bundesrat Drucksache 593/09 BRFuss 19.06.09 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R - G Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts Der Deutsche Bundestag hat in seiner 227. Sitzung am 18. Juni
MehrWas ist eine Patientenverfügung und warum brauchen wir sie?
Die Patientenverfügung Selbstbestimmung aus medizinischer und rechtlicher Sicht Gemeinsames Kolloquium der Ärztekammer Nordrhein und der Rheinischen Notarkammer Die Patientenverfügung aus notarieller Sicht
MehrPsychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB. Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention
Psychiatrie Jahrestagung 2012 des BeB Betreuungsverfahren und betreuungsrechtliche Unterbringungspraxis im Lichte der UN-Konvention Ralph Sattler, Betreuungsverein Ludwigshafen im DW Pfalz Dr. Jörg Breitmaier,
MehrEthik in der Psychiatrie. Prof. Dr. Viola Balz
Ethik in der Psychiatrie Prof. Dr. Viola Balz Ethische Besonderheiten Diagnose ist stärker wert- und kulturgebunden Inwieweit wird missliebiges Verhalten pathologisiert? Es stellt sich die Frage nach psychischen
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Patientenverfügung Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt?
MehrAufgabenkreise, Geschäftsfähigkeit, Einwilligungsvorbehalt, Einwilligungsfähigkeit, Genehmigungspflichten
Rechte und Pflichten der Betreuerin/des Betreuers Orientierung des Betreuerhandelns am Willen, an den Wünschen und am Wohl der Betroffenen/des Betroffenen gem. 1901 Abs. 3 BGB. Grundsatz der persönlichen
MehrVorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht
Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung aus ärztlicher Sicht Dr. Markus Miller Facharzt für Innere Medizin, Lungenheilkunde, Schlafmedizin, Notfallmedizin Stiftungsklinik Weißenhorn Rechtliche Voraussetzungen
MehrDas neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen. Juristische Aspekte
Das neue Gesetz zur Regelung von Patientenverfügungen Juristische Aspekte Assessorin Cordelia Lange Referat Recht I. Was besagt das neue Gesetz? 1. Gesetzgebungsverfahren 2. Gegenstand und Voraussetzungen
MehrDie wichtigsten Änderungen: 1901a BGB Patientenverfügung
Arbeitsstelle Rechtliche Betreuung DCV, SkF, SKM SKM - Katholischer Verband für soziale Dienste in Deutschland - Bundesverband e.v. Blumenstraße 20, 50670 Köln 0221/913928-86 dannhaeuser@skmev.de MERKBLATT
MehrVorsorgevollmacht. ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende. Vorsorgevollmacht:
Vorsorgevollmacht Hiermit erteile ich: (Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Geburtsort) ohne Zwang und aus freiem Willen gemäß 1896 Abs. 2 BGB folgende Vorsorgevollmacht: Herr/Frau (Name, Vorname, Adresse,
MehrAnleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen.
Anleitung und Checkliste zur Feststellung des Patientenwillens im Hinblick auf den Verzicht auf oder den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen. Herausgegeben vom Amtsgericht Düren, Betreuungsabteilung,
MehrGESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag)
Ich GESUNDHEITSVOLLMACHT (Formulierungsvorschlag) erteile hiermit 1. 2.... je einzeln die widerrufliche Vollmacht, mich bei sämtlichen Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten. Die behandelnden Ärzte sind
MehrPatientenverfügungen. Vorsorge in Gesundheitsfragen
Patientenverfügungen Vorsorge in Gesundheitsfragen Gliederung Was ist eine Patientenverfügung? Was ist beim Abfassen zu beachten? Wie wird eine Patientenverfügung vom Arzt umgesetzt? Weitere häufig gestellte
MehrRechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB
Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Gotha Rechtsgrundlagen im Verfahren zur Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen gemäß 1906 BGB Inhalte Materiell-rechtliche
MehrGesetzliche Neuerungen zur Zwangsbehandlung und ihre Folgen für die Praxis
Gesetzliche Neuerungen zur Zwangsbehandlung und ihre Folgen für die Praxis Axel Bauer, w. a. Richter am Betreuungsgericht Frankfurt/Main BGH-Rechtsprechung zur Zwangsbehandlung Ärztliche Zwangsmaßnahmen:
MehrUmgang mit Patientenverfügung
LEITLINIEN Umgang mit Patientenverfügung Die vorliegende Leitlinie wurde durch den Träger erstmals am 21. August 2012 und in der vorliegenden Fassung am 7. November 2016 verbindlich in Kraft gesetzt. 2
MehrWorauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen. Prof. Dr. jur. Thomas Weiß. 9. Gesundheitspflege-Kongress. Hamburg
9. Gesundheitspflege-Kongress Hamburg Worauf es ankommt bei Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen 26.11.2011 Prof. Dr. jur. Thomas Weiß Menschenwürde und persönliche Freiheitsrechte Recht auf Leben
MehrBetreuungsrecht. Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen
Betreuungsrecht Was ist Betreuung? Der Begriff Betreuung ist missverständlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch umfasst Betreuung tatsächliche Hilfen Was ist Betreuung? Betreuung wird eigentlich in einem
MehrRechtliche Vorsorge für s Alter. Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament
Rechtliche Vorsorge für s Alter Betreuungsverfügung Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Testament Hinweis Es handelt sich hier um rechtlich komplizierte Vorgänge, die erhebliche Auswirkungen auf Ihr Leben
MehrInformationsveranstaltung: Patientenvorsorge
Informationsveranstaltung: Patientenvorsorge 22.11.2011 Heiko Jung, Dipl.-Theol. Referent für theologische Grundsatzfragen Rheinischer Verein für Katholische Arbeiterkolonien Kapitelstr. 3 52066 Aachen
Mehrd) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2 (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
MehrGesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum in Kraft
Gesetzliche Regelung zur Patientenverfügung tritt zum 01.09.2009 in Kraft Die Frage der gesetzlichen Regelung von Patientenverfügungen wurde seit Jahren kontrovers diskutiert. Am 18.06.2009 hat nunmehr
MehrETHIK UND RECHT IN DER GERONTOPSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG. 6. Gerontopsychiatrisches Symposium Hannover
ETHIK UND RECHT IN DER GERONTOPSYCHIATRISCHEN VERSORGUNG 6. Gerontopsychiatrisches Symposium Hannover 1. Einleitung 2. Geschichtlicher Überblick 3. Paradigmenwechsel 4. Selbstbestimmung im Betreuungsrecht
MehrRichterin am Amtsgericht Leipzig, amt. Ltr. Betreuungsgericht
- 1 - Protokoll der örtlichen AG für Betreuungsangelegenheiten vom16.05.2013 Untergruppe ÖAG/Schwerpunktthema: BtR, 1906 BGB Rechtsänderungen bei der Zwangsbehandlung psychischer erkrankter Menschen Teilnehmerinnen
MehrUpdate Recht Vom Zwang zur Teilhabe. Dr. Rolf Marschner 6. BayBGT Regensburg Überblick
Update Recht Vom Zwang zur Teilhabe Dr. Rolf Marschner 6. BayBGT Regensburg 9. 10. 2017 Überblick PsychKHG in Bayern aktueller Stand Zwangsbehandlung durch den Betreuer ( 1906a BGB) Zwangsbehandlung nach
MehrWas Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen, in
1BUJFOUFOWFSGÛHVOH 7PSTPSHFWPMMNBDIU #FUSFVVOHTWFSGÛHVOH Was Sie tun können, um richtig vorzusorgen Durch einen Unfall, eine schwere Krankheit oder Altersabbau kann jeder Mensch in eine Situation kommen,
MehrUnterbringung und Zwangsbehandlung
Unterbringung und Zwangsbehandlung 1906 BGB und HFEG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 31.7.2013 Prof. Dr. Volker Lipp Universität Göttingen 1 Begriffe Freiheitsentziehende Unterbringung Entzug der Fortbewegungsfreiheit
MehrAnforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen
Anforderungen an Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung im Zusammenhang mit dem Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen Beschluss vom 6. Juli 2016 - XII ZB 61/16 Der u.a. für Betreuungssachen zuständige
MehrVorsorgevollmacht mit Patientenverfügung
Urk.R.Nr. /2008 Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung I. Vorsorgevollmacht Hiermit bevollmächtige ich,..., geborene..., geboren am... wohnhaft...,..., geboren am... wohnhaft... -nachfolgend "der Bevollmächtigte
MehrPatientenverfügungen in der Praxis ethischer Fallbesprechungen -Rechtliche Grundlagen- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Patientenverfügung:
Prof. jur. Konrad Stolz 7.2014 Patientenverfügungen in der Praxis ethischer Fallbesprechungen -Rechtliche Grundlagen- Verfassungsrechtliche Grundlagen der Patientenverfügung: Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz:
MehrPatientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte. Kloster Irsee
Dr. Hans-Joachim Heßler Patientenverfügung bei Demenz Juristische Aspekte Kloster Irsee 12.11.2015 Indikation Patientenwille Voraussetzungen für ärztliches Handeln Therapie Patientenwille: Maßstab medizinischen
MehrMitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband. Vorsorgevollmacht
Mitglied im deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband VEREIN SOZIALE DIENSTE E.V. Betreuungen und Vormundschaften Minderjähriger Am Lindenberg 29 35463 Fernwald Telefon (0 64 04) 6 25 82 Telefax (0 64
MehrRechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie. Prof. Dr. Dirk Olzen
Rechtliche Grundlagen von Patientenverfügungen und Behandlungsvereinbarungen in der Psychiatrie Prof. Dr. Dirk Olzen I. Patientenverfügungen Patientenverfügung i.s.v. 1901a I BGB: Im einwilligungsfähigen
MehrAktuelle Reformen im Betreuungsrecht
Aktuelle Reformen im Betreuungsrecht BGT Mitte Kassel, 13. Juli 2017 Prof. Dr. Dr. h.c. Volker Lipp Verwendung und Weitergabe nur mit Genehmigung des Autors Überblick Zwangsbehandlung Ehegattenvertretung
MehrBetreuungsgesetz im BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ 1901.html = = Betreuungsrecht, hier komplette Kopie in Word.
BGB 1896 1908 = Betreuungsrecht, vom 1.1.1992, im Nov. 2016 noch aktuell gültig. H70624 1 Betreuungsgesetz im BGB: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/ 1901.html = 1896 1908 = Betreuungsrecht, hier
Mehr14. Ergebniskonferenz QS NRW
14. Ergebniskonferenz QS NRW Dr. med. Paul-Georg Behler Prof. Dr. med. Kurt Rasche Entscheidung zum palliativen Handlungsansatz Umsetzung von Leitlinienempfehlungen bei Vorliegen von Patientenverfügungen
MehrProf. Konrad Stolz. und bist du nicht willig,, so brauch in Gewalt!! Freier Wille und fürsorglicher Zwang im Rechtsstaat
Prof. Konrad Stolz und bist du nicht willig,, so brauch in Gewalt!! Freier Wille und fürsorglicher f Zwang im Rechtsstaat .. Willst,, feiner Knabe, du mit mir gehn? Meine Töchter T sollen dich warten schön;
MehrEmpfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen:
Empfohlenes Vorgehen hinsichtlich der Frage, ob lebensverlängernde Maßnahmen erfolgen bzw. unterbleiben sollen: 1. Vorliegen einer eigenen, in einer Patientenverfügung niedergelegten Entscheidung des betroffenen
MehrDer Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens
Der Betreuer als Vollstrecker des Patientenwillens Entscheidungen über Leben und Tod unter Berücksichtigung von 1901a, 1901b und 1904BGB Gekürzte Fassung Zunächst prüft der Arzt, ob überhaupt eine Behandlung
MehrPatientenverfügung: Die neue Rechtslage nach dem 3. BtÄndG 2009 VGT Nord Güstrow 24.-26.9.2009 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Problemhintergrund Ärztliche Behandlung Euthanasie / Sterbehilfe Der Vertreter
MehrPatientenverfügung Vorsorge- und Betreuungsvollmacht
Patientenverfügung Vorsorge- und Betreuungsvollmacht Malte Jörg Uffeln Mag.rer.publ. Rechtsanwalt und Mediator (DAA) Lehrbeauftragter www.uffeln.eu Patientenverfügung individuelle, formfreie Erklärung
MehrWas ist, wenn ich nicht mehr kann?
Was ist, wenn ich nicht mehr kann? 1 9.Kölner Vorsorgetag Ich bin 17 Jahre alt und begeisterter Fahrradfahrer und fahre jugendtümlich unbekümmert natürlich ohne Helm. Es erwischt mich eines Tages und ich
MehrProf. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen. Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege
Prof. jur. Konrad Stolz Hochschule Esslingen Ethische und rechtliche Rahmenbedingungen beim Einsatz technischer Hilfen in der Pflege Grundsatz: Pflegerische Maßnahmen und technische Hilfen bedürfen (ebenso
MehrEntscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes
Entscheidungen vor dem Hintergrund des Patientenrechtegesetzes Juristische Aspekte Johannes Schopohl 9. Landespsychotherapeutentag Berlin Berlin, 9. März 2013 Überblick 1. Juristischer Hintergrund von
MehrGeneralvollmacht. von. , geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am
Generalvollmacht von, geborene/r, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Ort ausgestellt am.. - 1 - 1 Bevollmächtigung (1) Ich erteile hiermit, geb. am.. in, wohnhaft: Straße, Stadt, die uneingeschränkte Generalvollmacht,
MehrProf. Dr. Volker Lipp. nach dem 3. BtÄndG. Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010
Ärztliche Behandlung nach dem 3. BtÄndG Betreuungsgerichtstag Mitte Kassel, 16. Juni 2010 1 Überblick Das 3. BtÄndG 2009 Ärztliche Behandlungsmaßnahmen Hintergrund: Die Sterbehilfe -Debatte Der Vertreter
MehrDas neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung
Ernährung 2010 - Mitten in der Medizin - 17.-19. 19. Juni 2010, Congress Center Leipzig Das neue Betreuungsgesetz - die neue Rechtslage zur Patientenverfügung Prof. Dr. Bernd-Rüdiger diger Kern Universität
MehrBetreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was?
Betreuung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung: Wofür brauche ich was? 1. Was heißt eigentlich rechtliche Betreuung? Es gilt der Grundsatz des BGB, dass jede volljährige Person selbst
MehrRechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen
Rechtliche Grundlagen für den Umgang mit freiheitsentziehenden Maßnahmen Aspekte der Fixierung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie straf- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten Übersicht
MehrAufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie
Aufgabenbereich der Forensischen Psychiatrie - Begutachtung: - Strafrecht: (Schuldfähigkeit, Gefährlichkeitsprognose, Verhandlungs- und Haftfähigkeit) - Zivilrecht: Geschäfts-, Testier-, und Einwilligungsfähigkeit
MehrProf. Dr. med. Arno Deister. Stellungnahme. Hintergrund. Schleswig-Holsteinischer Landtag Sozialausschuss Postfach 7121.
Prof. Dr. med. Arno Deister Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie Arzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Arzt für Neurologie und Psychiatrie Chefarzt des Zentrums für Psychosoziale Medizin
Mehr10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht. und die Verbindung zur Patientenverfügung. Jürgen Kors
10 Tipps für jede Vorsorgevollmacht und die Verbindung zur Patientenverfügung Jürgen Kors gesetzliche Regelung ( 1896 BGB): Kann ein Volljähriger auf Grund einer... Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten
MehrWissenschaftliche Dienste. Sachstand. Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Deutscher Bundestag WD /16
Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsrecht Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 06. September 2016 Fachbereich: WD 7: Zivil-,
MehrRechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
Betreuungsstelle Rechtliche Betreuung, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung Die Betreuungsstelle stellt sich vor Betreuungsrecht - rechtliche Grundlagen - Anregung einer Betreuung - weitere Anknüpfungspunkte
MehrDarstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung:
Stand: Juli 2007 Darstellung der wesentlichen Positionen in den Gesetzentwürfen von MdB Stünker u.a., MdB Zöller u.a. und MdB Bosbach u.a. zur Patientenverfügung: Entwurf MdB Stünker Entwurf MdB Zöller
MehrDiskussion um Zwang in der Behandlung von psychisch kranken Menschen 1. Bayerischer Landespsychiatrietag 10.Mai 2013 Davor Stubican
Diskussion um Zwang in der Behandlung von psychisch kranken Menschen 1. Bayerischer Landespsychiatrietag 10.Mai 2013 Davor Stubican Diskussionsgrundlagen 1. Rechtssprechung erzwingt Veränderung 2. Konsequenzen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
BUNDESGERICHTSHOF XII ZB 270/12 BESCHLUSS vom 21. November 2012 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die
MehrPatientenverfügung Vorsorgevollmacht. Rechtliche und Medizinische Aspekte
Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Rechtliche und Medizinische Aspekte Wer von Ihnen hat eine Patientenverfügung? Wer von Ihnen hat eine Vorsorgevollmacht ausgestellt? Wer von Ihnen hat eine Betreuungsverfügung
MehrInput zur Podiumsdiskussion. Anne Schwanstecher-Claßen
Balance finden zwischen Autonomie und unterlassener Hilfeleistung gegenüber Menschen mit schweren bzw. komplexen psychischen Erkrankungen Fachtagung vom 24.08.2016 Input zur Podiumsdiskussion Anne Schwanstecher-Claßen
Mehrvor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, Erwachsenenschutzes
Schutz älterer Menschen vor Gewalt in der häuslichen Pflege Unterstützungsbedarf älterer, pflegebedürftiger, rechtlich betreuter Menschen und die Funktion des Erwachsenenschutzes Prof. Dr. jur. Dagmar
MehrÄrztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen
Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen Impuls zur Mitgliederversammlung 2016 Ärztliche Zwangsbehandlung von Menschen mit Behinderungen - Fürsorge oder Selbstbestimmung? - Teil I: Einführung
MehrTübingen-Lustnau / Dettenhausen
II Urkundenrolle 2016 Nr.. Notariat Tübingen-Lustnau Tübingen-Lustnau / Dettenhausen Geschehen am i. W.: Vor mir, Notarin Barbara Haußmann, beim Notariat Tübingen-Lustnau ist in 72074 Tübingen-Lustnau,
MehrSynoptische Darstellung der Gesetzentwürfe von MdB Stünker, MdB Bosbach und MdB Zöller
Synoptische Darstellung der Gesetzentwürfe von MdB Stünker, MdB Bosbach und MdB Zöller Regelung Gesetzentwurf MdB Stünker u. a. BT-Drucks. 16/8442 vom 6. März 2008 Gesetzentwurf MdB Bosbach u. a. BT-Drucks.
MehrHerr/Frau, geb. am in wohnhaft
Herr/Frau, geb. am in wohnhaft dem Notar von Person bekannt, ausgewiesen durch _ Der Notar befragte die/den Erschienene/n, ob er oder einer der mit ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbundenen Rechtsanwälte
MehrRechtliche Betreuung. Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61)
Rechtliche Betreuung Betreuungsbehörde der Stadt Kassel Rathaus, Obere Königsstraße 8, Geschäftszimmer H 408 a, Telefon (05 61) 7 87-50 10 Falsche Vorstellungen!!! Rechtliche Betreuung betrifft nicht nur
MehrGesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand )
Gesetzliche Betreuungen in Düsseldorf (Stand 30.06.2013) 6.720; 1,1% Einwohner Betreuungen 592.393; 98,9% 02.12.2013 Amt / 51/6.5 Betreuungsstelle 1 Vorsorgemöglichkeiten zur Wahrung des Selbstbestimmungsrechts
MehrReferentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht
Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Allgemeines Materiell-rechtliche Voraussetzungen des 1906 Abs. 4 BGB Verfahrensrechtliche Voraussetzungen Aufgaben und Arbeitsweise
MehrVorsorgevollmacht. Ich, (Vollmachtgeber/in) bevollmächtige hiermit widerruflich. evtl. weitere Person 2. - beide jeweils einzelvertretungsberechtigt -
Vorsorgevollmacht Ich, (Vollmachtgeber/in) Name, Vorname Geburtsdatum, Geburtsort Adresse, Telefon, Telefax bevollmächtige hiermit widerruflich (bevollmächtigte Person/en) 1. Name, Vorname, Geburtsdatum
MehrEthische u. Jur. Implikationen bei Demenz
Ethische u. Jur. Implikationen bei Demenz Kooperationstagung zum Thema Demenz Gemeinsam für eine bessere Versorgung, Berlin, 26.09.2009 Ärztliche Behandlung Grundsätzlich Körperverletzung Nicht strafbar
MehrBenennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Betreuungsgericht wegen eigener
April 2013 Bitte sorgfältig lesen! Möglichkeiten der Vorsorge für Patienten, die nicht mehr in der Lage sind, über ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden (siehe auch beiliegende Muster) PATIENTENVERFÜGUNG
Mehr4 Besonderheiten bei Demenz
4 Besonderheiten bei Demenz I. Verfassungsrechtliche Grundlagen (Grundgesetz) Unantastbarkeit der Menschenwürde Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit
MehrVorsorgevollmacht. T e l : / w w w. r u b y - e r b r e c h t. d e S e i t e 1
Vorsorgevollmacht Im Vollbesitz meiner geistigen Kräfte und in Kenntnis der Tragweite meiner Anordnungen, über die ich mich ausführlich informiert habe, erteile ich nachfolgende 1. Generalvollmacht: Ohne
Mehr6. Bayerischer Betreuungsgerichtstag in Regensburg. Betreuung und Medizin eine spannende Schnittmenge
6. Bayerischer Betreuungsgerichtstag in Regensburg Betreuung und Medizin eine spannende Schnittmenge Der Psychiater als Gutachter: Seine Aufgabe, seine Erfahrungen, seine Möglichkeiten Christoph Lenk Arbeitsgruppe
MehrWie schützt das Recht das Wohl und die Wünsche der Betreuten?
Wie schützt das Recht das Wohl und die Wünsche der Betreuten? Überarbeitete Fassung eines Vortrages auf dem 7. Württembergischen Vormundschaftsgerichtstag in Ravensburg-Weingarten am 6. März 2009 Dr. Andrea
MehrDie Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht
Die Patientenverfügung Rechtsanwalt Dr. Holger Heinen Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht Allround Sports Kleve, den 21. Januar 2016 Inhalt 1. Was versteht man unter einer Patientenverfügung?
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2014/15 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht PD Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
MehrDas Betreuungsgesetz
Das Betreuungsgesetz Die wichtigsten gesetzlichen Regelungen auf einen Blick Seit dem 1. Januar 1992 ist das Betreuungsgesetz in Kraft und regelt die gesetzliche Vertretung erwachsener Menschen. Ziel des
MehrDie rechtliche Betreuung
Die rechtliche Betreuung Wenn ein Volljähriger sich wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht mehr um seine Angelegenheiten kümmern kann, muss
MehrPatientenverfügung und Vorsorgevollmacht
Wintersemester 2017/18 Vorlesung Ethik in der Medizin Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht Prof. Dr. Alfred Simon Institut für Ethik, Geschichte und Theorie der Medizin Rückblick Indikation + Einwilligung
MehrInformationsveranstaltung Vorsorgevollmacht. Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte,
Informationsveranstaltung Vorsorgevollmacht Referentin: Margret Wilkes, Rechtsanwältin + Notarin, Rohrmeisterei Schwerte, 17.07.2013 Rechtlicher Hintergrund I. Erteilung einer Vorsorgevollmacht II. Umfang
MehrFormular der Christlichen Patientenvorsorge
Formular der Christlichen Patientenvorsorge Vorname Nachname Geburtsdatum Straße, Hausnummer PLZ, Wohnort Telefon / Mobil Teil A: Benennung einer Vertrauensperson I. Vorsorgevollmacht in Gesundheits- und
MehrAktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung
Aktuelle Sachinformationen zur Patientenverfügung Ulrich Fink, Pastoralreferent, Supervisor DGSv Diözesanbeauftragter für Ethik im Gesundheitswesen und Hospizseelsorge im Erzbistum Köln Stufen Autonomie
MehrKeine besonderen Regelungen im Strafgesetzbuch. Gegenstand von kantonalen Vollzugsgesetzen oder der Gesundheitsgesetzgebung
Keine besonderen Regelungen im Strafgesetzbuch Gegenstand von kantonalen Vollzugsgesetzen oder der Gesundheitsgesetzgebung Beachte auch Art. 433 ff. ZGB (fürsorgerische Unterbringung); analoge Anwendung
Mehr