Beschluss des Kinder - und Jugendhilfeausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung
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- Lisa Schmitt
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1 Telefסּn: Telefax: Sozialreferat Seite 1 von 11 Stadtjugendamt S - II - KT Änderung der Satzung über den Besuch der Kinderkrippen der Landeshauptstadt München (Kinderkrippensatzung) Sitzungsvorlage Nr / V Anlagen Beschluss des Kinder - und Jugendhilfeausschusses vom (VB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Am beschloss der Bundesrat das Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz KiföG). Dieses trat am in Kraft. Das Kinderförderungsgesetz soll den Ausbau eines qualitativ hochwertigen Betreuungsangebotes in Deutschland beschleunigen und den Eltern /Personensorgeberechtigten Wahlmöglichkeiten bzgl. der Betreuungsart (Tageseinrichtungen und Kindertagespflege) eröffnen. Für die Ausbauphase bis zum (ab diesem Zeitpunkt tritt ein Rechtsanspruch für Kinder ab 1 Jahr in Kraft) werden im Vergleich zum Tagesbetreuungsausbaugesetz (TAG) erweiterte, objektiv rechtliche Verpflichtungen für die Bereitstellung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren eingeführt. Nach dem TAG waren Betreuungsplätze denjenigen Eltern /Personensorgeberechtigten vorzuhalten, die einer Erwerbstätigkeit nachgingen oder sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder in der Hochschulausbildung befanden oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit teilnahmen. Ziel des KiföG ist es, die Kinder in ihrer persönlichen Entwicklung zu stärken und darüberhinaus damit die Rahmenbedingungen für echte Chancengleichheit zu schaffen. Klar formuliertes Ziel des Kinderförderungsgesetzes ist damit die Teilhabe aller Kinder unabhängig vom familiären Hintergrund und Wohnumfeld an qualitativ guter frühkindlicher Bildung und Betreuung. Zudem sollen nicht nur berufstätige Eltern /Personensorgeberechtigte einen Betreuungsplatz für ihr Kind bekommen, sondern auch schon diejenigen, die eine Arbeit suchen ( 24 KiföG). Da Eltern /Personensorgeberechtigte häufig erst einen Arbeitsplatz finden, wenn sie die Betreuung ihres Kindes gesichert haben, ist mit der Änderung der Kinderkrippensatzung der Zugang zur Betreuung in Kinderkrippen für diesen Personenkreis erleichtert.
2 Seite 2 von 11 Dies entspricht auch dem Ziel des Münchner Stadtrats für das Jahr 2009, wodurch der Zugang für Kinder Arbeit suchender Eltern /Personensorgeberechtigter zu Kinderkrippen und Kindertageszentren, insbesondere in Stadtteilen mit hohem sozialpädagogischem Handlungsbedarf, erleichtert werden soll. Das KiföG sieht erst ab dem einen einklagbaren Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für unter dreijährige Kinder vor. Vom Inkrafttreten des KiföG ( ) bis zum enthält das KiföG nur eine öffentlich rechtliche Verpflichtung zur Schaffung der Plätze in der entsprechenden Anzahl. Soweit vor dem Jahr 2013 noch nicht ausreichend Plätze zur Verfügung stehen, ist die Kommune verpflichtet, die Plätze nach den Vorgaben des KiföG wie folgt zu vergeben: Die Dringlichkeitsstufe 2 des 3 Kinderkrippensatzung wird neu gefasst und den Erfordernissen des Kinderförderungsgesetztes und den Stadtratszielen 2009 angepasst. Die neue Dringlichkeitsstufe 2 umfasst Kinder, für deren Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit die Betreuung in einer Kinderkrippe geboten ist und Kinder, deren personensorgeberechtigte Eltern einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schul - bzw. Hochschulausbildung befinden oder personensorgeberechtigte Eltern, die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. Zur Frage, auf welchen Personenkreis das Kriterium die Betreuung in einer Kinderkrippe ist geboten zutrifft, wird derzeit eine verwaltungsinterne Richtlinie erarbeitet, die die Satzung näher definieren wird. Die Richtlinie wird in Zusammenarbeit zwischen dem Stadtjugendamt und den Sozialbürgerhäusern Soziales erarbeitet. Aufgrund noch nicht ausreichend vorhandener Plätze wird der Personenkreis Arbeit Suchender im Sinne der Kinderkrippensatzung auf Eltern /Personensorgeberechtigte eingegrenzt, die eine entsprechende Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH (ARGE) vorlegen, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen und damit nachweisen, dass sie Arbeit suchend sind. Diese Definition wurde in Zusammenarbeit mit der ARGE so festgelegt. Auch für Arbeit suchende Eltern /Personensorgeberechtigte gilt das übliche Vormerkverfahren. Bisher konnten Eltern /Personensorgeberechtigte bereits bestehende Vormerkungen in Kinderkrippen /Kindertageszentren auch nach Aufnahme eines Kindes in eine Kinderkrippe /ein Kindertageszentrum weiterführen. Voraussetzung dafür war die regelmäßige Rückmeldung in den vorgemerkten Einrichtungen. Da-
3 Seite 3 von 11 mit war den Eltern /Personensorgeberechtigten die Möglichkeit zum Wechsel der Einrichtung gegeben. Das Hauptziel bei der Platzvergabe muss aber die Versorgung von möglichst vielen Kindern mit Betreuungsplätzen sein. Die Weiterführung von Vormerkungen nach einer bereits erfolgten Aufnahme bedeutet längere Vormerklisten und verlangsamt damit die Nachbesetzung frei gewordener Betreuungsplätze. Mit Inkrafttreten der Satzungsänderung erlöschen deshalb zukünftig alle Vormerkungen nach Aufnahme eines Kindes in eine Kinderkrippe /ein Kindertageszentrum. 1 Absatz 1 und 7 Absatz 6 Kinderkrippensatzung legen den Austritt eines Kindes aus der Kinderkrippe mit Vollendung des 3. Lebensjahres fest. Derzeit werden in den Kinderkrippen jedoch tatsächlich Kinder betreut, die das 3. Lebensjahr vollendet haben, insbesondere dann, wenn nicht unmittelbar ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht. Grundsätzlich müssen Kinder, die vor dem das 3. Lebensjahr vollendet haben, die Kinderkrippe verlassen. Um Härten im Übergang in den Kindergarten zu vermeiden, sind entsprechende Übergangsregelungen bis zum möglich (dann müssen diese Kinder jedoch in jedem Fall die Kinderkrippe verlassen). Ausnahmen können nur bei Kindern mit Entwicklungsrückständen oder ähnlichen Symptomen bei Vorlage eines entsprechenden Gutachtens gemacht werden. Für Kinder, die zwischen dem und dem drei Jahre alt werden, gilt ein erweiterter Stichtag. Sofern diese Kinder keinen Kindergartenplatz erhalten, können diese bis zum Anfang des nächsten Kindergartenjahres in der Kinderkrippe bleiben, außer sie erhalten zu einem späteren Zeitpunkt des Jahres einen Kindergartenplatz. Für diese Kinder kann bis zum Ende des Kinderkrippenjahres gemäß Art. 21 BayKiBiG der Gewichtungsfaktor 2 abgerechnet werden. Näheres zum Verbleib in der Kinderkrippe bzw. zur Vorlage entsprechender Nachweise ist durch Verwaltungsvorschrift geregelt. Zu der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme des Gemeinsamen Elternbeirats der städtischen Kinderkrippen München kann Folgendes mitgeteilt werden: zu 1 Abs. 3 Kinderkrippensatzung: Die Beratung durch psychologische Fachkräfte kann durch die vertraglich abgesicherte Einbindung der Erziehungsberatungsstellen in den jeweiligen Sozialregionen sichergestellt werden. Eine Beratung durch niedergelassene Kinderärztinnen /Kinderärzte kann aufgrund der fehlenden rechtlichen Verpflichtung der Ärztinnen / Ärzte nicht in jedem Fall sichergestellt werden. Die Aufnahme einer entsprechenden Regelung in die Kinderkrippensatzung ist daher nicht zielführend. Vielmehr sind die Kinderkrippen hier auf die freiwillige Unterstützung durch Kinderärztinnen /Kinderärzte angewiesen. zu 3 Absatz 1 Stufe 2 Kinderkrippensatzung:
4 Seite 4 von 11 Der angesprochene Personenkreis wird in der Richtlinie zur Aufnahme von Kindern definiert. Wie oben bereits ausgeführt, gehört der Zugang Arbeit suchender Eltern zu Kinderbetreuungsplätzen zu den Stadtratszielen Da aber noch nicht ausreichend Betreuungsplätze vorhanden sind, wurde die Gruppe der Arbeit suchenden auf diejenigen Eltern beschränkt, die Arbeitslosengeld II beziehen und bei der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH zur Vermittlung bereitstehen. Eine Ausweitung der Dringlichkeitsstufen auf alle Arbeit suchenden Eltern kann derzeit nicht befürwortet werden. Die Arbeit suchenden Eltern, die über die Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH vermittelt werden, müssen zwingend entsprechende Nachweise bzgl. der Vermittlung in Arbeit vorlegen. Es ist davon auszugehen, das das Ziel Arbeitsaufnahme von der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH intensiv verfolgt wird. Ohnehin entfällt jede Nachweispflicht in 2013, wenn der Zugang zu Betreuungseinrichtungen für alle Eltern geöffnet wird. Zu 6 Absatz 1 Kinderkrippensatzung: Das Vormerkverfahren sieht vor, dass ein Kind bei einer Zusage nicht weiter vorgemerkt bleibt, da grundsätzlich kein Grund mehr zur weiteren Vormerkung besteht. Dies wird im Gespräch mit den Eltern in der Einrichtung geklärt. Wenn Eltern jedoch eine Fortführung der Vormerkung wünschen, wird das Kind in den Wunschkinderkrippen bzw. den Kindertageszentren weiterhin vorgemerkt. Eine neue Vormerkung in anderen Kinderkrippen bzw. Kindertageszentren ist zusätzlich jederzeit möglich. Bei Aufnahme eines Kindes in eine Betreuungseinrichtung des Schul - und Kultusreferats werden die Vormerkungen in den Einrichtungen des Sozialreferats nicht gelöscht, da das Sozialreferat mit den Einrichtungen des Schul - und Kultusreferats nicht vernetzt ist. Die Vormerkung in den Einrichtungen des Sozialreferats erlischt jedoch auch dann, wenn bis zum eines jeden Kalenderjahres (mit Karenzzeit) keine Rückmeldung der Eltern bzgl. des Platzbedarfs erfolgt. Bei einer Vormerkung kann die Einrichtung die bereits in einer städtischen Kinderkrippe /einem städtischen Kindertageszentrum betreuten Geschwisterkinder vermerken. Ursprünglich wurde Vormerksoft als ein Modul eines gesamten Einrichtungsverwaltungsprogramms programmiert. Als zweites Modul sollte KiTa- Soft folgen, welches die Verwaltung der aufgenommenen Kinder abdeckt. Deshalb gibt es in Vormerksoft bereits jetzt ein Feld Familienschlüssel. Dieses Feld verbindet alle Kinder einer Familie, derzeit jedoch nur innerhalb der Vormerksoft, also nur die vorgemerkten Kinder. Das Ziel war die Verbindung zwischen schon aufgenommenen Kindern (verwaltet in KiTaSoft) mit neu vorgemerkten Kindern (verwaltet in Vormerksoft) von Anfang an zu verknüpfen.
5 Seite 5 von 11 Falls bei einer Zusammenlegung beschlossen wird, Vormerksoft weiterhin einzusetzen und den geplanten Ausbau der modulorientierten Software weiter zu verfolgen, kann Vormerksoft jederzeit auf die Anmeldungen in den Einrichtungen des Schul - und Kultusreferats erweitert werden. Alle notwendigen Vorgaben sind auf Grund der Verwaltung der Plätze in den Kindertageszentren bereits vorhanden. Eine Erweiterung auf die Einrichtungen in freier Trägerschaft wäre ebenfalls programmseitig kein Problem. Hier besteht jedoch die allgemeine Schwierigkeit, nicht - städtische Rechner mit städtischen Rechnern zu vernetzen. Gegenüberstellung alte / neue Regelungen Die der Kinderkrippensatzung werden mit Wirkung zum wie folgt geändert: alte Kinderkrippensatzung neue Kinderkrippensatzung 1 Gesetzlicher Auftrag und Aufgaben (1) Kinderkrippen sind Tageseinrichtungen 1 Gesetzlicher Auftrag und Aufgaben (1) Kinderkrippen sind Tageseinrichtungen zur Betreuung, Bildung und Er- Kindern gemäß 22 des Sozialgesetzbu- zur Betreuung, Bildung und Erziehung von ziehung von Kindern gemäß 22 des ches Achtes Buch (SGB VIII), Kinder - und Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB Jugendhilfe vom (BGBl. I S. VIII), Kinder - und Jugendhilfe vom 3546), zuletzt geändert durch Gesetz vom (BGBl. I S. 3546), zuletzt (BGBl. I S. 1946). In den geändert durch Gesetz vom Kinderkrippen werden Kinder mit einem (BGBl. I S. 1946). In den Lebensalter ab der neunten Woche bis zur Kinderkrippen werden Kinder mit Vollendung des dritten Lebensjahres bzw. einem Lebensalter ab der neunten Woche bis zur Vollendung des dritten lich bestätigten Ausnahmefällen bis in von der Kinderkrippenleitung schrift- Lebensjahres aufgenommen und betreutungseinrichtung aufgenommen und be- zum Übertritt in eine andere Betreu- (2) Die Kinderkrippen führen Langzeit - treut. und Kurzzeitgruppen. (2) Die Kinderkrippen führen Langzeit - (3) Jeder Kinderkrippe steht eine psychologische Fachkraft beratend zur (3) Jeder Kinderkrippe steht eine und Kurzzeitgruppen. psycho-
6 Seite 6 von 11 Seite. logische Fachkraft beratend zur Seite. (4) Modellversuche und wissenschaftliche Begleituntersuchungen im Bereich Begleituntersuchungen im Bereich der (4) Modellversuche und wissenschaftliche der Kinderkrippen können durchgeführt werden. In diesen Fällen kann werden. In diesen Fällen kann von den Kinderkrippen können durchgeführt von den Regelungen in dieser Satzung Regelungen in dieser Satzung abgewichen abgewichen werden. Die Personensorgeberechtigten werden in diesem werden in diesem Fall rechtzeitig durch werden. Die Personensorgeberechtigten Fall rechtzeitig durch Aushang informiert. (5) Diese Satzung gilt nicht für die in städ- Aushang informiert. (5) Diese Satzung gilt nicht für die in tischen Krankenhäusern geführten städtischen Krankenhäusern geführten Kinderkrippen und nicht für städtische Kooperationseinrichtungen. Kinderkrippen und nicht für städtische Kooperationseinrichtungen. 3 Dringlichkeit (1) Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, wird die Platzvergabe nach folgenden Dringlichkeitsstufen vorgenommen: 3 Dringlichkeit (1) Sind nicht genügend freie Plätze verfügbar, wird die Platzvergabe nach folgenden Dringlichkeitsstufen vorgenommen: Stufe1: Kinder aus Familien, die gemäß Stufe 1: Kinder aus Familien, die gemäß 27 i.v.m. 36 SGB VIII der "Hilfe zur 27 i.v.m. 36 SGB VIII der "Hilfe zur Erziehung" bedürfen. Maßgebend ist hierbei Erziehung" bedürfen. Maßgebend ist hierbei nicht mehr als ein Kind pro nicht mehr als ein Kind pro Gruppe. Gruppe. Stufe 2: Kinder, für deren Entwicklung Stufe2: Kinder, deren personensorgeberechtigte Mutter oder deren meinschaftsfähigen Persönlichkeit die zu einer eigenverantwortlichen und ge- personensorgeberechtigter Vater Betreuung in einer Kinderkrippe geboten ist oder Kinder, deren personen- alleinerziehend und berufstätig oder in Ausbildung ist, sowie Kinder, deren sorgeberechtigte Eltern beide personensorgeberechtigte a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, Elternteile berufstätig oder in Ausbildung sind, soweit Umfang und Lage Arbeit suchend sind oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder der Arbeitszeit bzw. Unterrichtszeit b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder die Unterbringung erforderlich macht. Stufe 3: Soziale Härtefälle. Hochschulausbildung befinden oder (2) Es ist auf eine altersmäßig ausgewogene Platzverteilung gemäß päd- Arbeit im Sinne des SGB II erhalten. c) Leistungen zur Eingliederung in agogischer Konzeption zu achten. Lebt das Kind nur mit einer bzw. einem (3) Für die Zuordnung zu den Personensorgeberechtigten zusammen, Dringlichkeitsstufen ist, mit Ausnahme tritt diese bzw. dieser an die Stelle der der in Stufe 1 genannten Fälle, der Personensorgeberechtigten.
7 Seite 7 von 11 Zeitpunkt der Vormerkung ausschlaggebend. (4) Bei sonst gleicher Dringlichkeit auch innerhalb der Dringlichkeitsstufen haben Kinder, deren Geschwister bereits in der Kinderkrippe sind und zum Zeitpunkt des Eintritts noch eine angemessene Zeit (mindestens drei Monate) in der Kinderkrippe sein werden, den Vorrang. (5) Die zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist zu berücksichtigen, sofern diese glaubhaft gemacht wird. (6) In besonderen Fällen kann von den Dringlichkeitsstufen nach Abs. 1 abgewichen werden. Arbeit suchend im Sinne dieser Satzung sind Eltern /Personensorgeberechtigte, die eine Bestätigung der Arbeitsgemeinschaft für Beschäftigung München GmbH vorlegen, dass sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen. (2) Es ist auf eine altersmäßig ausgewogene Platzverteilung gemäß pädagogischer Konzeption zu achten. Im Rahmen dieser Auswahl haben Kinder mit zeitlich früherer Vormerkung den Vorrang. (3) Für die Zuordnung zu den Dringlichkeitsstufen ist, mit Ausnahme der in Stufe 1 genannten Fälle, der Zeitpunkt der Vormerkung bzw. bei späterem Eintritt der Dringlichkeit der Zeitpunkt der Geltendmachung ausschlaggebend. (4) Bei sonst gleicher Dringlichkeit auch innerhalb der Dringlichkeitsstufen haben Kinder, deren Geschwister bereits in der Kinderkrippe sind und zum Zeitpunkt des Eintritts noch eine angemessene Zeit (mindestens drei Monate) in der Kinderkrippe sein werden, den Vorrang. (5) Die zukünftige Zuordnung zu einer Dringlichkeitsstufe ist zu berücksichtigen, sofern diese glaubhaft gemacht wird. (6) In besonderen Fällen kann von den Dringlichkeitsstufen nach Abs. 1 abgewichen werden. 6 Vormerkung 6 Vormerkung (1)Die Vormerkung für einen (1)Die Vormerkung für einen Kinderkrippenplatz erfolgt durch die Kinderkrippenplatz erfolgt durch die Personensorgeberechtigten schriftlich in einer Personensorgeberechtigten schriftlich in einer Kinderkrippe. Auf Wunsch der Kinderkrippe. Auf Wunsch der Personensorgeberechtigten kann das Kind dort Personensorgeberechtigten kann das Kind dort gleichzeitig für sechs weitere gleichzeitig für sechs weitere Kinderkrippen vorgemerkt werden. Die Vormerkung ist immer nur bis zum Rückmeldetermin gültig. Wenn der schriftlich vereinbarte Rückmelde- Kinderkrippen vorgemerkt werden. Die Vormerkung ist immer nur bis zum Rückmeldetermin gültig. Wenn der schriftlich vereinbarte Rückmeldetermin nicht einge-
8 Seite 8 von 11 termin nicht eingehalten wird, erlischt halten wird oder bei Aufnahme eines die Vormerkung. Kindes in eine Kinderkrippe erlischt die (2)Die Personensorgeberechtigten sind Vormerkung. verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben (2)Die Personensorgeberechtigten sind zu machen und entsprechende Nachweise vorzulegen. machen und entsprechende Nachweise verpflichtet wahrheitsgemäße Angaben zu (3)Pflegepersonen und Heimerzieherinnen bzw. Heimerzieher, die nach (3)Pflegepersonen und Heimerzieherinnen vorzulegen. den Bestimmungen des SGB VIII (KJHG) bzw. Heimerzieher, die nach den Bestimmungen des SGB VIII (KJHG) zur Vertretung zur Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, in der Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt sind, stehen im Rahmen ihrer stehen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht den Personensorgeberechtigten Vertretungsmacht den Personensorgeberechtigten gleich. gleich. 7 Aufnahme und Ausscheiden 7 Aufnahme und Ausscheiden (1) Die Aufnahme kann erst erfolgen, (1) Die Aufnahme kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Unterlagen wenn die Dringlichkeit gemäß 3 zum vorliegen (insbesondere ein Nachweis Zeitpunkt der Aufnahme noch besteht bezüglich der Erwerbstätigkeit). Die und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen (insbesondere ein Nachweis bezüg- Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben lich der Dringlichkeit). Die zu machen. Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu ma- (2) Über die Aufnahme der vorgemerkten Kinder entscheidet zum chen. nächstmöglichen Zeitpunkt die (2) Über die Aufnahme der vorgemerkten Kinderkrippenleitung. Die Personensorgeberechtigten werden von der Zeitpunkt die Kinderkrippenleitung. Die Kinder entscheidet zum nächstmöglichen Aufnahme verständigt. Mündliche Absprachen mit der Kinderkrippenleitung der Aufnahme verständigt. Mündliche Ab- Personensorgeberechtigten werden von über den genauen Aufnahmetermin sprachen mit der Kinderkrippenleitung sind möglich. Kommt ein Kind nicht über den genauen Aufnahmetermin sind zum vereinbarten Zeitpunkt der Aufnahme in die Kinderkrippe und wird einbarten Zeitpunkt der Aufnahme in die möglich. Kommt ein Kind nicht zum ver- die Kinderkrippe nicht unverzüglich Kinderkrippe und wird die Kinderkrippe verständigt, wird der Platz zum nicht unverzüglich verständigt, wird der nächstmöglichen Zeitpunkt anderweitig vergeben. anderweitig vergeben. Platz zum nächstmöglichen Zeitpunkt 3) Die Aufnahme erfolgt unter dem 3) Die Aufnahme erfolgt unter dem Vorbehalt, dass das Kind frei von übertragba- Vorbehalt, dass das Kind frei von übertragbaren Krankheiten und für ren Krankheiten und für den Besuch der den Besuch der Kinderkrippe gesund- Kinderkrippe gesundheitlich geeignet ist.
9 Seite 9 von 11 heitlich geeignet ist. Dies ist bei Eintritt des Kindes durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als vier Tage sein darf. (4) Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge der Aufnahme nach der in 3 geregelten Dringlichkeit. (5) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Die 11 und 12 bleiben hiervon unberührt. (6) Das Kind scheidet aus durch Abmeldung, durch Vollendung des dritten Lebensjahres, durch Ausschluss oder durch ordentliche Kündigung. (7) Die Abmeldung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats zu erfolgen. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt. Dies ist bei Eintritt des Kindes durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die nicht älter als vier Tage sein darf. (4) Bei freiwerdenden Plätzen erfolgt die Reihenfolge der Aufnahme nach der in 3 geregelten Dringlichkeit. (5) Die Aufnahme erfolgt unbefristet. Die 11 und 12 bleiben hiervon unberührt. (6) Das Kind scheidet aus durch Abmeldung, durch Vollendung des dritten Lebensjahres bzw. in Ausnahmefällen zum Zeitpunkt des Übertritts in eine andere Betreuungseinrichtung, durch Ausschluss oder durch ordentliche Kündigung. (7) Die Abmeldung hat schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen zum Ende des Kalendermonats zu erfolgen. Eine kürzere Abmeldefrist wird nur in begründeten Ausnahmefällen anerkannt. Beteiligung des Gemeinsamen Elternbeirats der städtischen Kinderkrippen und KinderTagesZentren (GebKri) Der Gemeinsame Elternbeirat der städtischen Kinderkrippen und Kinder- TagesZentren (GebKri) wurde gemäß 2 Absatz 2 der GebKri - Satzung am über die Änderung der Kinderkrippensatzung unterrichtet. Damit ist der vorgesehenen Information und Anhörung entsprochen worden. Die Stellungnahme des GebKri liegt als Anlage 2 bei. Die Änderungssatzung ist mit dem Direktorium, Rechtsabteilung abgestimmt. Anhörung des Bezirksausschusses In dieser Beratungsangelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA- Satzung). Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Zurek, dem Verwaltungsbeirat, Herrn Stadtrat Müller, der Gleichstellungsstelle für Frauen, der Stadtkämmerei, dem Schul - und Kultusreferat, dem Direktorium - Rechtsabteilung, dem Direktorium - Hauptabteilung III /Informationstechnologie, dem Revisionsamt, dem Sozialreferat /Stelle für interkulturelle Arbeit und dem Personal - und Organisationsreferat ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet
10 Seite 10 von 11 worden. II. Antrag des Referenten 1. Die Satzung zur Änderung der Satzung über den Besuch der Kinderkrippen der Landeshauptstadt München (Kinderkrippensatzung) gemäß Anlage 1 wird beschlossen. 2. Dieser Beschluss unterliegt nicht der Beschlussvollzugskontrolle. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Kinder - und Jugendhilfeausschuss Die Vorsitzende Der Referent Christine Strobl Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an das Direktorium - Rechtsabteilung (3 - fach) an das Kassen - und Steueramt z. K.
11 Seite 11 von 11 V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Direktorium - HA III An die Gleichstellungsstelle für Frauen An das Personal - und Organisationsreferat An das Schul - und Kultusreferat - F 5 An das Schul - und Kultusreferat - Rechtsabteilung An das Sozialreferat, S-III - M An das Sozialreferat, S-IV - LBS z. K. Am I.A.
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