Selbständige Kommissionen: Organisationsmodell für die Sozialhilfe in der Stadt Zürich

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1 Selbständige Kommissionen: Organisationsmodell für die Sozialhilfe in der Kirchgemeindehaus Winterthur-Stadt 17. November 2009 Übersicht Zur Person Referat: Organisatorische Grundsätze Problembereiche der heutigen Organisationsform Gestaltungsrahmen Vernehmlassungsvorschläge Lösungsvorschlag (Volksabstimmung vom ) Abkürzungen: SHG: Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich GemG: Gemeindegesetz des Kantons Zürich

2 Organisatorische Grundsätze Organigramme bilden hierarchische Stellungen ab stellen Weisungswege dar erläutern Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Vorgesetzte Stelle Unterstellte Stelle Weisungsrecht 17. November 2009, Seite 3 Organigramm der (Ausschnitt Internet) 17. November 2009, Seite 4

3 Organigramm des s der (Ausschnitt Internet) 17. November 2009, Seite 5 Beide Organigramme vermitteln ein falsches Bild! Sozialbehörde ist eine Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen gemäss 56 GemG Sozialbehörde ist autonom und unabhängig Sozialbehörde ist dem weder unter- noch vor-, sondern gleichgestellt Für beide Instanzen ist der Bezirksrat Aufsichtsbehörde 17. November 2009, Seite 6

4 Problembereiche der heutigen Organisationsform (1) historisch gewachsene Strukturen Armenpflege zu Beginn des 20. Jahrhunderts nahm operative Aufgaben wahr Gemäss 7 SHG ist die Sozialbehörde (15 Personen) für die Gewährleistung der persönlichen und wirtschaftlichen Hilfe zuständig (aktuell: ca Fälle, Menschen) Sozialbehörde fällt jährlich gegen Einzelentscheide und kontrolliert rund Fälle Professionelle Unterstützung durch Verwaltung (800 Mitarbeitende in Sozialen Diensten, 4 Hierarchiestufen) 17. November 2009, Seite 7 Problembereiche der heutigen Organisationsform (2) Vermischung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten Intransparenz Berichterstattung Mehrfachrolle Sozialbehörde mit operativer Funktion, Rekursorgan, Aufsichtsinstanz Unterstellungsverhältnisse Mitarbeitende Verantwortung für finanzielle Entscheide 17. November 2009, Seite 8

5 Gestaltungsrahmen 6 SHG: Sozialbehörde umfasst mindestens 5 Mitglieder, wovon mindestens ein Mitglied von Amtes wegen der Exekutive angehört 7 SHG: Sozialbehörde ist zuständig für die Durchführung der Wirtschaftlichen Sozialhilfe 79 GemG: Gemeinden bestellen die Sozialbehörde Art. 76 Gemeindeordnung der : Sozialbehörde (als Kommission mit selbständigen Verwaltungsbefugnissen gemäss 56 GemG) 17. November 2009, Seite 9 Vernehmlassungsvorschlag : übernimmt Funktion der Sozialbehörde Bezirks -rat Finanzkontrolle Inspektorat Kontrolle Souverän Vorsteher SD DirektorIn Soz. Dienste Zentrumsleitende Stellenleitende GPK SK SD Vernehmlassungsantworten: + Standard der Verwaltungstätigkeit + Klare Zuordnung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten + Schlanke Strukturen + Wegfall Doppelspurigkeiten - Aufsicht im Departement - Machtzuwachs der Verwaltung - Wegfall Milizbehörde als Korrektiv - Überlastung Sozialarbeitende 17. November 2009, Seite 10

6 Vernehmlassungsvorschlag Sozialbehörde: Verstärkung der eigenständigen Behörde Vorsteher Direktion Soziale Dienste Zentrumsleitende Stellenleitende Sozialbehörde Geschäftsstelle Inspektorat Fallkontrolle Vernehmlassungsantworten: + Unabhängige Instanz gegenüber + Zusätzliches Kontrollorgan + Erhöhte Legitimation für Sozialhilfe - Unnötige Schnittstellen - Doppelspurigkeiten bleiben bestehen - Parallelorganisation Sozialarbeitende 17. November 2009, Seite 11 Gemeinsamer Vorschlag und Sozialbehörde Eigenständige Behörde, Delegation Vollzug VorsteherIn SD Finanzkontrolle Zentrale Verwaltung: Geschäftsstelle, Inspektorat Soziale Dienste Direktion: Risiko und Qualitätssicherung Durchführung der wirtschaftlichen Sozialhilfe in den Sozialzentren Sozialbehörde Volksabstimmung vom : Sozialbehörde bleibt eigenständiges Gremium Sozialbehörde betätigt sich hauptsächlich normativ und strategisch Sozialbehörde delegiert Vollzug weitgehend an die Verwaltung Vorsteher bleibt Präsident Sozialbehörde Geschäftsstelle Sozialbehörde wechselt in Zentrale Verwaltung Regelung der Berichterstattung an 17. November 2009, Seite 12

7 Fazit Klare Zuordnung von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten Verbesserung der Transparenz Verbesserung der Rechenschaftslegung Änderung auf Stufe Gemeindeordnung Gleichstellung Sozialbehörde und bleibt bestehen 17. November 2009, Seite 13

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