Kooperation von Ganztagsschule und Offener Kinder- und Jugendarbeit

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1 Kooperation von Ganztagsschule und Offener Kinder- und Jugendarbeit Der formale Rahmen Jede Schule hat die Wahl zwischen einer verbindlichen d.h. verpflichtenden Form der Betreuung und einer so genannten Wahlform. Bei der verbindlichen Form müssen alle Schüler/innen der Schule am Ganztagsbetrieb teilnehmen. Wollen die Eltern dies nicht, können sie ihr Kind auf eine andere Schule schicken (den Schulbezirk wechseln). Bei der Wahlform d. h. freiwilligen Form entscheiden die Eltern, dann jedoch verbindlich für ein Schuljahr. Auch beim zeitlichen Rahmen lässt das veränderte Schulgesetz verschiedene Formen zu: eine feste Betreuung wird angeboten an drei oder vier Tagen in der Woche, jeweils entweder sieben oder acht Zeitstunden, d.h. nachmittags bis 15 oder 16 Uhr. Das jeweilige Modell beantragt der Schulträger im Einvernehmen mit der Schulkonferenz, die zustimmen muss. Für das Mittagessen als solches und die Betreuung während des Essens ist die Kommune zuständig, für die Betreuung darüber hinaus (also auch die restliche Zeit der Mittagspause) das Land. Zwingend für einen erfolgreichen Antrag ist ein pädagogisches Konzept, bei dem insbesondere auf die so genannte Rhythmisierung Wert gelegt wird. Das bedeutet grundsätzlich, dass Unterricht und Betreuung nicht blockweise aufeinanderfolgen (vormittags Unterricht, nachmittags Betreuungsangebote), sondern dass verschiedene Phasen sich abwechseln. Das Land stellt für die Ganztagsschulen zusätzliche Ressourcen zur Verfügung. Diese werden in Form von so genannten Lehrerwochenstunden (LWS) gerechnet. Vorgesehen sind: Ganztagsangebot an der Schule 3 Tage à 7 Zeitstunden 6 3 Tage à 8 Zeitstunden 9 4 Tage à 7 Zeitstunden 8 4 Tage à 8 Zeitstunden 12 Lehrerwochenstunden-Zuweisung pro Gruppe Das gilt für jede Gruppe mit 25 Schüler/innen. Ab vier weiteren Schüler/innen wird eine weitere Gruppe gebildet. Die dazugehörige Gesetzesvorlage findet sich hier. Kernpunkte der Kooperation: Soll-Bestimmung, Monetarisierung und die Inhalte der Kooperation Die Kinder- und Jugendarbeit in Baden-Württemberg hat für die gesetzliche Regelung der Ganztagsschule drei zentrale Forderungen formuliert: eine Verpflichtung der Schulen zur Kooperation mit außerschulischen Partnern, eine entsprechende finanzielle Ausstattung und die Verantwortung für die Gestaltung der Inhalte durch die Kolleg/innen. Zwei dieser Forderungen können als erfüllt gelten:

2 Soll-Bestimmung im Gesetz Im Gesetz ist eine Soll-Bestimmung zur Kooperation mit außerschulischen Partnern enthalten. Soll bedeutet Muss, wenn der andere Fall nicht begründet werden kann. Jede Schule also, die nicht mit anderen Partnern kooperiert, muss dies begründen. Damit dürften die Schulen große Mühe haben, ein pädagogisch sinnvolles Kooperationsangebot abzulehnen. Die Zugänge werden einfacher. Das ist aber kein Selbstläufer. Nach wie vor funktioniert Kooperation nur dann, wenn die Schulleitung davon überzeugt ist und sie aktiv fördert. Finanzierung über Monetarisierung von Lehrerstellen Der zweite Punkt: Die Schulen erhalten für den Ganztagsbetrieb zusätzliche Ressourcen (s. Tabelle oben). Jede Schule kann die Hälfte dieser LWS in Geld umwandeln monetarisieren. Das bedeutet: Anstatt der zusätzlichen LWS kann die Schulleitung über eine entsprechende Summe pro Jahr verfügen und diese für den Ganztagsbetrieb einsetzen. Eine LWS wird dabei mit 1860,-- pro Jahr angesetzt. Damit lässt sich der zur Verfügung stehende Betrag für Kooperationen ausrechnen. Rechenbeispiel: Eine Schule, die an vier Tagen pro Woche über acht Zeitstunden einen Ganztagsbetrieb anbietet, bekommt dafür zusätzliche 12 LWS pro Gruppe. Maximal sechs davon kann die Schule monetarisieren. Das bedeutet, sie kann pro Jahr einen Betrag von ,-- für die Kooperation mit außerschulischen Partnern ausgeben wenn die Schulleitung sich dafür entscheidet. Auch hier gilt: die Schulleitung muss von Sinn und Nutzen einer Kooperation überzeugt sein, sonst wird eine Entscheidung in dieser Form nicht getroffen werden. Inhalte Die Letztverantwortung für alle Angebote an einer Schule trägt die Schulleitung. Das, so argumentiert das Kultusministerium, ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht verhandelbar. In Bezug auf die Inhalte und die methodische Gestaltung der Angebote muss also die Offene Kinder- und Jugendarbeit überzeugen. Das betrifft zunächst die Schulleitung, die über die Kooperation entscheidet. Dies alleine wird aber nicht ausreichen. Ziel einer Überzeugungsarbeit muss auch das Lehrerkollegium sein. Eine aus der Sicht der Offenen Kinder- und Jugendarbeit eher ungewohnte Rolle kommt den Eltern zu. Sie beeinflussen das Konzept der Schule besonders bei den Grundschulen zunehmend. Sie entscheiden bei der freiwilligen Form auch darüber, ob ihre Kinder das Ganztagesangebot überhaupt in Anspruch nehmen. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit muss also verschiedene Akteure davon überzeugen, dass sie für die Kinder und Jugendlichen einen Nutzen hat. Nach unserer Vermutung wird sich die Ganztagsschule nach dem neuen Gesetz sehr schnell verbreiten. Bereits um jetzigen Zeitpunkt gibt es beinahe 200 Anträge aus dem ganzen Land (wobei manche bereits Ganztagsschulen sind und lediglich formal nach den neuen Regelungen anerkannt werden wollen; alles bisher war ja Schulversuch ). Das Land hat sich bereit erklärt, Teile des so genannten Mittagskorridors zu übernehmen. Die Betreuung in der Mittagspause

3 vor und nach dem Essen ist Sache des Landes. Das dürfte die Kommunen hierzulande motivieren, möglichst schnell auf die neue Form umzustellen. Offene Fragen Eine Reihe von Fragen ist besonders im Bereich der Monetarisierung ungeklärt. Sozialversicherungsrechtlich kritisch sind Beschäftigungsverhältnisse, die allein auf der Grundlage von Kooperations- oder Leistungsverträgen mit einer Ganztagsschule entstehen. Im Streitfall taucht hier die Frage der Arbeitnehmerüberlassung auf. Hier will sich das Land besonders gegenüber dem Rentenversicherungsträger absichern. Wird auf Honorarbasis vergütet, stellt sich in Fällen, in denen eine Person ausschließlich an einer Schule tätig ist, die Frage der Scheinselbstständigkeit und damit das Risiko einer Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Derzeit werden zwischen dem Land und den Kooperationspartnern aus dem Bereich der Kinder- und Jugendhilfe konkrete Vereinbarungen verhandelt. Ein Ergebnis ist derzeit noch nicht absehbar. Gültig ist seit dem die Ganztagsgrundschulverordnung (GTVO). Dazu mehr unter (link!). Lokale Ebene: Ganz am Anfang steht die Antwort auf die Frage: Will ich als Träger/Einrichtung mit einer evtl. vor Ort entstehenden Ganztagsschule kooperieren? Je nach Trägerform, Konzept, Ausstattung etc. wird die Positionierung verschieden ausfallen. Nur eine klare Positionierung schafft Handlungssicherheit. Ist eine Entscheidung in Richtung Kooperation gefallen, braucht es zwei Dinge: Zum einen eine überzeugende Darstellung dessen, was Offene Kinder- und Jugendarbeit leistet am besten zielgruppenspezifisch. Zum anderen ein paar konzeptionelle Ideen, wie eine Kooperation inhaltlich aussehen könnte. Dass in beiden Fällen die Prinzipien der Offenen Kinder- und Jugendarbeit eine zentrale Rolle spielen sollten, liegt aus unserer Sicht auf der Hand. Parallel ist zu klären, welche Schule lokal Ganztagsschule werden soll, anschließend muss sich die Offene Kinder- und Jugendarbeit als Kooperationspartner beim Schulträger ins Gespräch bringen. Neben inhaltlichen Fragen ist insbesondere die Frage der Ressourcen zu klären. Die Schulen bekommen durch die Monetarisierung von LWS erhebliche finanzielle Spielräume. Das alte Argument, der Schule würde für Kooperation kein Geld zur Verfügung stehen, zählt nicht mehr. Dagegen sind die bekannten Einflussfaktoren für eine erfolgreiche Kooperation mit Schule nach wie vor gültig: Kooperation als Win-Win-Situation : gemeinsame Themen, Überschneidung von Interessen Klare Zielvereinbarungen für die Kooperation Gemeinsames Bildungsverständnis Gegenseitige Wertschätzung und Anerkennung der Kooperationspartner Zeit und Raum für Verständigungsprozesse

4 Der Abschluss eines Kooperations- bzw. Leistungsvertrags markiert dann den Beginn der Umsetzung. Die Kooperation wird jeweils auf ein Jahr vereinbart, da die Schule die Monetarisierungsmittel jährlich neu festlegen muss (abhängig von Angebot, Konzept, Schüler/innenzahlen etc.). Kooperieren oder nicht? Nach wie vor ist für viele Träger und Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit nicht entschieden, ob eine Kooperation mit Schulen insgesamt oder mit den neu verankerten Ganztagsschulen sinnvoll ist oder nicht. Die AGJF formuliert hier eine klare Position als Doppelstrategie: 1. Die Offene Kinder- und Jugendarbeit muss auch in Zukunft als ein eigenständiges Angebot für Kinder und Jugendliche in allen Städten und Gemeinden, auch und gerade als außerschulischer Lern- und Erfahrungsraum, erhalten bleiben. Angebot, Methode und Setting sind in der Offenen Kinder- und Jugendarbeit einzigartig und für Kinder und Jugendliche eine große Chance in vielerlei Hinsicht (Bildung, Teilhabe, Kompetenzerwerb, Integration und wie die Stichworte alle heißen). 2. Eine Kooperation mit der Schule ist mittelfristig für die Offene Kinder- und Jugendarbeit unumgänglich. Dies betrifft nicht nur, aber insbesondere die Ganztagsschulen. Sonst droht die Gefahr, dass die Angebote randständig werden und beispielsweise nur noch am Wochenende stattfinden können. Dabei ist die Situation vor Ort jeweils zu berücksichtigen. Die Kooperationen werden sehr unterschiedlich aussehen. Die Prinzipien und Methoden der Offenen Kinder- und Jugendarbeit sind in dieser Kooperation so weit als irgend möglich zu realisieren. Nur dann kann Offene Kinder- und Jugendarbeit erfolgreich arbeiten. Mögliches Praxisbeispiel: Rahmenbedingungen Für eine zweizügige Grundschule mit 186 Schüler/innen beantragt die Stadt als Schulträger die Umwandlung in eine Ganztagsschule in der Wahlform, d.h. die Eltern entscheiden ob sie ihr Kind in die Ganztagsbetreuung schicken oder nicht. Die Betreuung findet an vier Tagen über 8 Stunden statt. Am Ende liegen 117 Anmeldungen vor. Für den Ganztagsbetrieb werden fünf Gruppen eingerichtet. Ressourcen Die Zuweisung dafür sind 5x12 zusätzliche LWS = 60 LWS Davon sind 30 monetarisierbar, entspricht einem Wert von: 30 x 1860 = ,-- Das Jugendzentrum übernimmt insgesamt zehn Stunden pro Woche Betreuung. Dafür werden aus den monetarisierten Mitteln von der Schule pro Jahr ,-- zur Verfügung gestellt. Das Jugendzentrum stockt für dieses Geld die beiden Kolleg/innen um jeweils 20% auf (von 50 auf 70%). Der Schulträger steuert einen Sachkostenbeitrag von 3.000,-- pro Jahr bei.

5 Konzept Das Jugendzentrum im gleichen Stadtteil ist an einer Kooperation interessiert und schlägt folgendes Konzept vor: An vier Tagen, von Montag bis Donnerstag findet im Jugendzentrum von bis 16 Uhr ein Angebot für zwei Gruppen (jew. 23 Kinder) statt. Das Jugendzentrum steht in dieser Zeit den Kindern mit seiner Einrichtung zur Verfügung. Die Betreuung der Kinder erfolgt während dieser Zeit durch zwei Fachkräfte, die von einem BfDler unterstützt werden. Für die Kinder besteht während dieser Zeit Anwesenheitspflicht. Die Inhalte werden gemeinsam mit den Kindern bestimmt. Sie dürfen in begrenztem Umfang auch Freunde oder Freundinnen bzw. Geschwister mitbringen. Für die Kinder gibt es immer die Möglichkeit, die Themen und Inhalte anzusprechen, die für sie gerade im Vordergrund stehen und wichtig sind. Das Jugendhaus bietet durch die angeschlossene Medienwerkstatt, das Tonstudio, den großen Außenbereich und die mobilen Graffity-Wände breite Möglichkeiten. Besondere Qualität Das Angebot des Jugendzentrums berücksichtigt die Prinzipien der Offenheit, Teilhabe und Lebensweltorientierung in der offenen Arbeit. Die Kolleg/innen stehen als Ansprechpartner zur Verfügung und bauen vielfältige Beziehungen zu den Kindern auf. Diese haben die Möglichkeit, das Jugendzentrum auch außerhalb der Betreuungszeiten zu nutzen. Das Angebot wechselt zwischen Elementen des klassischen Offenen Betriebs und inhaltlich vielfältigen Angeboten, z.b. im kulturellen oder im technischen Bereich. Die Interessen der Kinder stehen im Vordergrund. Der Einsatz von Ehrenamtlichen aus dem Kreis von älteren Besucher/innen des Jugendzentrums ist möglich und wird angestrebt. Bei Fragen stehen wir natürlich jederzeit mit Rat und Tat zur Seite. Zuständig im Kultusministerium für die Kooperation mit außerschulischen Partnern ist das Referat Jugend und Ganztagsschule Dr. Carsten Rabe Tel.: 0711/ Martin Bachhofer AGJF Baden-Württemberg e.v. Tel

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