Allgemeine Versicherungsbedingungen zum Villeroy & Boch Haus- und Wohnungsschutzbrief
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- Gottlob Kuntz
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1 Allgemeine Versicherungsbedingungen zum Villeroy & Boch Haus- und Wohnungsschutzbrief Umfang des Versicherungsschutzes 1 Notfall-Telefon 2 Versicherungsfall; versicherte Personen; Versicherungsträger 3 Allgemeine Leistungsbegrenzungen 4 Versicherungsort (versichertes Objekt) 5 Risikoträger/Versicherung und rechtliche Vertretung Versicherte Leistungen 6 Schlüsseldienst im Notfall 7 Rohrreinigungsservice im Notfall 8 Sanitär-Installateurservice im Notfall 9 Elektro-Installateurservice im Notfall 10 Notheizung Sonstige Vertragsbestimmungen 11 Dauer und Ende des Vertrages, Widerspruchsrecht 12 Datenübertragung, Datenschutz 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Namens- und Anschriftenänderungen 14 Anzuwendendes Recht; Aufsichtsbehörde, zuständiges Gericht Der Versicherer erbringt im Rahmen der nachstehenden Bedingungen die aufgeführten Beistandsleistungen in Form von Serviceleistungen und Übernahme von Kosten. Er bedient sich hierzu der Mondial Assistance Deutschland GmbH als Erfüllungsgehilfe.
2 Umfang des Versicherungsschutzes 1 Notfall-Telefon 1. Voraussetzung für die Erbringung der Beistandsleistungen des Versicherers ist, dass eine versicherte Person im Versicherungsfall gemäß 6 bis 10 das Notfall-Telefon anruft. Das Notfall-Telefon steht hierfür an allen Tagen des Jahres rund um die Uhr unter der Rufnummer: / zur Verfügung. 2. Ruft die versicherte Person nicht das Notfall-Telefon an, so ist der Versicherer von der Verpflichtung der Kostenübernahme frei, wenn die Obliegenheitsverletzung auf Vorsatz beruht. Beruht die Obliegenheitsverletzung auf grober Fahrlässigkeit, so wird der Leistungsanspruch um einen dem Verschuldensgrad angemessenen Prozentsatz gekürzt. Bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung bleibt der Versicherer insoweit zur Kostenübernahme verpflichtet, als diese keinen Einfluss auf die Höhe der zu übernehmenden Kosten gehabt hat. 3. Der Versicherer zahlt die von ihm gemäß 6 bis 10 zu übernehmenden Kosten direkt an den Dienstleister. Sofern jedoch die gemäß 6 bis 10 vom Versicherer zu übernehmenden Kosten für die Erbringung der Leistungen nicht ausreichen oder die Jahreshöchstleistung ( 3 Nr. 1) überschritten wird, stellt der Dienstleister den darüber hinaus gehenden Betrag der versicherten Person in Rechnung, die ihn beauftragt hat. 2 Versicherungsfall; versicherte Personen; Versicherungsträger 1. Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn a) die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf Beistandsleistungen des Versicherers gemäß 6 bis 10 vorliegen, und b) der Anspruch auf Beistandsleistungen durch eine versicherte Person beim Notfall-Telefon unter der Rufnummer: / tatsächlich geltend gemacht wird. 2. Versicherte Personen sind die in der Vertragsbestätigung benannte Person sowie die Personen, die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben. 3. Träger des versicherten Risikos ist die Société Belge d`assistance Internationale S.A. Zweigniederlassung Deutschland (SBAI S.A.), Riedenburger Straße 2, München, Amtsgericht München HRB , vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Jörg Helten. 3 Allgemeine Leistungsbegrenzungen 1. Die Übernahme von Kosten durch den Versicherer gemäß 6 bis 10 ist begrenzt auf insgesamt EUR für alle Versicherungsfälle, die von der versicherten Person innerhalb eines Versicherungsjahres auf das versicherte Objekt bei der Schadenservicenummer des Versicherers gemeldet werden (Telefonnummer / ). 2. Der Anspruch auf Beistandsleistungen ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person die Voraussetzungen für die Erhebung des Anspruchs auf versicherte Leistungen ( 6 bis 10) vorsätzlich herbeigeführt hat. Bei grob fahrlässiger Herbeiführung ist der Versicherer berechtigt, seine Versicherungsleistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. 4 Versicherungsort (Versichertes Objekt) 1. Der Versicherungsschutz gilt für den Wohnort, an dem die versicherte Person gemeldet ist, einschließlich zugehöriger Balkone, Loggien, Dachterrassen, Keller- und Speicherräume sowie Garagen (nicht: Stellplätze innerhalb von Sammelgaragen). 2. Zieht die versicherte Person um, so geht der Versicherungsschutz auf die neue Wohnung über, es sei denn, diese liegt nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Fall endet der Versicherungsschutz mit dem Umzug. Seite 2
3 5 Risikoträger/Versicherung und rechtliche Vertretung 1. Träger des versicherten Risikos ist die Société Belge d`assistance Internationale S.A. Zweigniederlassung Deutschland (SBAI S.A.), Riedenburger Straße 2, München, Amtsgericht München HRB , vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Jörg Helten. 2. Die Organisation der versicherten Beistandsleistungen erfolgt durch die Mondial Assistance Deutschland GmbH als Erfüllungsgehilfe der SBAI S.A.. 3. Informationen und Willenserklärungen mit Ausnahme der Meldung eines Versicherungsfalles gem. 1 sind ausschließlich gegenüber der Villeroy & Boch AG abzugeben. Die Villeroy & Boch AG ist berechtigt und verpflichtet, im Namen und Auftrag der SBAI S.A. den vorliegenden Versicherungsvertrag betreffende Willenserklärungen für und gegen die SBAI S.A. abzugeben und zu empfangen. Versicherte Leistungen 6 Schlüsseldienst im Notfall 1. Ruft eine versicherte Person die Schadenservicenummer des Versicherers an, so organisiert der Versicherer das Öffnen der Eingangstür durch eine Fachfirma (Schlüsseldienst), wenn a) die versicherte Person nicht in das versicherte Objekt gelangen kann, weil der Schlüssel für die Eingangstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist, oder sich die Eingangstür aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr aufschließen lässt oder weil sich die versicherte Person versehentlich ausgesperrt hat und die versicherte Person keine zumutbare Möglichkeit hat, in ihr Objekt zu gelangen. b) Die versicherte Person nicht aus dem versicherten Objekt hinausgelangen kann, weil der Schlüssel für die Eingangstür abhanden gekommen oder abgebrochen ist bzw. sich die Tür aufgrund eines technischen Defekts nicht mehr aufschließen lässt und die versicherte Person keine andere zumutbare Möglichkeit hat, das Objekt zu verlassen. 2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für das Öffnen der Eingangstür durch den Schlüsseldienst, jedoch maximal 500 EUR je Versicherungsfall. 3. Der Versicherer erbringt keine Leistung a) für den Austausch des Türschlosses bzw. für ein provisorisches Schloss sowie für die Beschaffung neuer Schlüssel, b) für die Behebung von Schäden (z.b. an der Tür, dem Schloss oder dem Gebäude), die durch das Öffnen der Eingangstür verursacht wurden, c) für das Öffnen von Haustüren von Mehrfamilienhäusern, Garagen-, Keller- und Speichertüren sowie von Türen innerhalb des Objektes. 7 Rohrreinigungsservice im Notfall 1. Der Versicherer organisiert den Einsatz einer Rohrreinigungsfirma, wenn in dem versicherten Objekt Abflussrohre von Bade- oder Duschwannen, Wasch- oder Spülbecken, WCs, Urinalen, Bidets oder Bodenabläufen verstopft sind und dies nicht ohne eine fachmännische Behebung beseitigt werden kann. 2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung der Rohrverstopfung, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. 3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen, wenn a) die Rohrverstopfung bereits vor Vertragsbeginn vorhanden war, b) die Ursache für die Rohrverstopfung für die versicherte Person erkennbar außerhalb des versicherten Objekts liegt. Seite 3
4 8 Sanitärinstallateurservice im Notfall 1. Der Versicherer organisiert den Einsatz eines Sanitär-Installateurbetriebes, wenn a) aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, an der Spülung des WCs oder Urinals oder am Haupthahn des versicherten Objekts das Kalt- oder Warmwasser nicht mehr abgestellt werden kann, b) aufgrund eines Defekts an einer Armatur, an einem Boiler, WC oder Urinal oder am Haupthahn des versicherten Objekts die Kalt- oder Warmwasserversorgung unterbrochen ist. 2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. 3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren, b) für den Austausch defekter Dichtungen und verkalkter Bestandteile oder Zubehör von Armaturen und Boilern, c) für die ordentliche Instandhaltung bzw. Wartung der Sanitär-Installation in dem versicherten Objekt. 9 Elektroinstallateurservice im Notfall 1. Bei Defekten an der Elektroinstallation des versicherten Objekts organisiert der Versicherer den Einsatz eines Elektro-Installateurbetriebes. Als Elektroinstallation gilt ausschließlich die fest verlegte Verkabelung auf Putz oder unter Putz. 2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Behebung des Defekts, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. 3. Der Versicherer erbringt keine Leistungen a) für die Behebung von Defekten an elektrischen und elektronischen Geräten wie z. B. Waschmaschinen, Trocknern, Geschirrspülmaschinen, Herden sowie Backöfen einschließlich Dunstabzugshauben, Heizkesseln, Heizungssteuerungsanlagen, Kühlschränken, Tiefkühlgeräten, Lampen einschließlich Leuchtmitteln, Computern, Telefonanlagen, Fernsehgeräten, Stereoanlagen Video- und DVD-Playern, b) für die Behebung von Defekten an Stromverbrauchszählern, c) für die Behebung von Defekten, die bereits vor Vertragsbeginn vorhanden waren. 10 Notheizung 1. Der Versicherer stellt maximal 3 elektrische Leih-Heizgeräte zur Verfügung, wenn während der Heizperiode die Heizungsanlage in der versicherten Wohnung unvorhergesehen ausfällt. 2. Der Versicherer übernimmt die Kosten für die Bereitstellung der Leih-Heizgeräte, maximal jedoch 500 EUR je Versicherungsfall. Nicht ersetzt werden zusätzliche Stromkosten, die durch den Einsatz der Leih-Heizgeräte entstehen. Sonstige Vertragsbestimmungen 11 Dauer und Ende des Versicherungsschutzes 1. Die versicherte Person ist für den auf der Villeroy & Boch Wellness-Card angegebenen Zeitraum in den Versicherungsschutz gem. der vorliegenden AVB eingeschlossen. Dieser endet automatisch, ohne dass es einer schriftlichen Kündigung bedarf. Seite 4
5 12 Datenübertragung, Datenschutz Die im Rahmen des vorliegenden Vertrages erhobenen personenbezogenen Daten werden elektronisch erfasst und verarbeitet, soweit dies im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig ist. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten erfolgt zwischen dem Versicherungsnehmer, der SBAI und deren Erfüllungsgehilfen lediglich zum Zweck der Erfüllung der vertragsgegenständlichen Leistungen, soweit dies hierfür erforderlich ist. Im Rahmen der Organisation von Beistandsleistungen aus diesem Vertrag werden die erforderlichen personenbezogenen Daten auch an die Dienstleister übermittelt, die den Notfallservice am versicherten Objekt erbringen sollen. 13 Anzeigen, Willenserklärungen, Namens- und Anschriftenänderungen 1. Soweit die Schadenmeldung und die Anspruchserhebung auf Beistandsleistungen gegenüber der SBAI schriftlich geltend gemacht werden soll, ist diese unter Angabe der Vertragsnummer an SBAI S.A. c/o Mondial Assistance Deutschland GmbH, Riedenburger Str. 2, München zu senden. 2. Alle anderen für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen (z.b. Namens-, Anschriftenänderung) sind ausschließlich schriftlich gegenüber Villeroy & Boch abzugeben. 3. Hat die versicherte Person eine Änderung ihres Namens oder ihrer Anschrift Villeroy & Boch nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die der versicherten Person gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. 14 Anzuwendendes Recht; Aufsichtsbehörde, zuständiges Gericht 1. Für diesen Vertrag gilt deutsches Recht. 2. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, Bonn. 3. Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, ist für Klagen auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk er zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz oder, falls kein Wohnsitz besteht, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4. Klagen des Versicherers gegen die versicherte Person müssen ausschließlich bei dem für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der versicherten Person zuständigen Gericht erhoben werden, wenn der Versicherungsnehmer eine natürliche Person ist. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht nach dem Geschäftssitz oder der Niederlassung. Sofern nach dem Gesetz auch weitere Gerichtsstände bestehen, kann der Versicherer seine Klagen auch dort erheben. Seite 5
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