Hinweis: Sonstige Ansprüche sind nicht zu prüfen! Auf andere Normen des StVG ist nicht einzugehen.

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1 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2013/14 G macht Ansprüche wegen folgenden Vorfalls geltend: Am befuhr G die Mühlheimer Landstraße mit dem ihm gehörenden Kraftfahrzeug (Kfz). Am rechten Rand der Fahrbahn erkannte er bald darauf den neunjährigen X mit zwei Spielkameraden desselben Alters. Zum Schutz der Gruppe drosselte G die Geschwindigkeit auf 40 km/h (erlaubt waren 70 km/h). Als sich sein Fahrzeug der Gruppe bis auf sechs Meter genähert hatte, stieß S, einer der beiden Spielkameraden, den X für alle übrigen Beteiligten völlig überraschend bewusst so auf die Fahrbahn, dass er unmittelbar vor den Wagen des G geriet. Geistesgegenwärtig riss G das Steuer ruckartig nach links. Sonst hätte er den X angefahren und ihm schwere Verletzungen zugefügt. G dabei auf die Gegenfahrbahn und kollidierte dort mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Z. 1. Frage: Haftet S dem G aus 823 Abs. 1 BGB für den am Fahrzeug des G entstandenen Sachschaden i.h.v ? 2. Frage: Haftet G dem Z aus 7 Abs. 1 StVG für den am Fahrzeug des Z entstandenen Sachschaden i.h.v ? G beruft sich jedenfalls auf höhere Gewalt. Hinweis: Sonstige Ansprüche sind nicht zu prüfen! Auf andere Normen des StVG ist nicht einzugehen. 7 Straßenverkehrsgesetz (StVG). (1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. Ich wünsche allen Teilnehmern viel Erfolg!

2 Zur Bewertung der Klausur Die zugrunde liegende Konstellation ist als Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag bekannt (BGHZ 38, 270), hätte die Bearbeiter aber überfordert. Frage 1 beruht auf einem einfach gelagerten Herausforderungsfall; in Frage 2 soll der Bearbeiter zeigen, dass er im Hinblick auf die Subsumtion des 7 Abs. 1 und 2 StVG ordentlich vorbereitet ist. Für das Bestehen der Klausur ist es erforderlich, dass der Bearbeiter den Anspruchsaufbau des 823 Abs. 1 BGB sicher beherrscht. Auch ist für das Bestehen erforderlich, dass bei der ersten Frage das Zurechnungsproblem als solches erkannt wird und wenigstens die mögliche Verletzung von Verkehrssicherungspflichten bzw. besser noch die rechtswidrige Herausforderung, angesprochen wird. Im Zweifel kann nicht bestehen, wer bei 7 Abs. 1 StVG ein Verschulden (Vertretenmüssen) prüft. Eine Prädikatsleistung soll im Zweifel nur erhalten, wer das Herausforderungsproblem sieht, 828 Abs. 2 Satz 2 BGB erkennt und um die Voraussetzungen höherer Gewalt in 7 Abs. 2 StVG weiß. Zur Lösung der Klausur Frage 1: In Betracht kommt ein Anspruch des G gegen S auf Ersatz des Schadens i.h.v aus 823 Abs. 1 BGB. 1. Absolut geschützes Rechtsgut Vorliegend wurde das Eigentum des G am Kfz beschädigt. 2. Zurechnung gegenüber S Hinweis: Der Kandidat kann hier zunächst auch auf die Frage der Kausalität eingehen. In der Vorlesung wurde diesmal die sog. psychisch vermittelte Kausalität nicht angesprochen, so dass diese hier nicht vorausgesetzt wird. Wer sich jedoch mit Hilfe von Lehrbüchern in diesem Punkt vorbereitet hat, erbringt eine respektable Leistung. 2

3 Fraglich ist, ob diese Verletzung dem S zurechenbar ist. S hat das Eigentum des G nicht unmittelbar durch eine eigene Handlung beeinträchtigt. Sondern dies geschah durch eine Handlung des Eigentümers selbst. Auch dieser mittelbare Verletzungserfolg ist S zurechenbar, wenn er G zur Selbstschädigung herausgefordert hat (zu den nachfolgend geprüften Tatbestandsvoraussetzungen vgl. BGH NJW 2012, 1951; Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 24. Aufl Rn. 653). Hinweis: Ein Teil der Bearbeiter wird zwar erkennen, dass hier eine mittelbare Verletzungshandlung vorliegt. Diese werden daraufhin jedoch vglb. den Fällen der Produzentenhaftung prüfen, ob der Verletzungserfolg dem S wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht zurechenbar ist. Dies stellt prinzipiell noch eine respektable Teilleistung dar, wenn das Entstehen einer Verkehrssicherungspflicht gegenüber G infolge Gefahrerhöhung und deren Verletzung ordentlich begründet ist. In den Fällen der aktiven Selbstschädigung des Opfers sind indes die Kriterien der Herausforderung spezieller, da hier stets auch überprüft werden muss, ob das Opfer sich durch die rechswidrige Provokation in billigenswerter Weise zur Selbstschädigung herausgefordert fühlen durfte. a) Rechtswidrigkeit der Provokation S müsste den G in rechtswidriger Weise zu einem selbstschädigenden Verhalten provoziert haben. Indem S den X vor das Fahrzeug gestoßen hat, hat er zunächst äußerlich Anlass für das Ausweichmanöver des G gegeben, dieses also provoziert. Fraglich ist, ob dies rechtswidrigerweise erfolgte. Die Rechtswidrigkeit kann hier aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht (VSP) gegenüber G resultieren. Hier ist im Hinblick auf den persönlichen Schutzweck einer möglichen VSP zwischen dem Verhalten des S gegenüber X und gegenüber G zu unterscheiden: Gegenüber X verhielt sich S dadurch rechtswidrig, dass er dessen Leben und Gesundheit durch den Stoß auf die Straße einer erhöhten Verletzungsgefahr aussetzte. Durch diese Tat erhöhte er aber zugleich auch das Risiko einer Rechtsgutsverletzung des G; denn dessen Eigentum wurde dadurch einer erhöhten Gefahr ausgesetzt: Diese bestand entweder in der Möglichkeit einer Kollision mit X oder in den Risiken eines Ausweichmanövers. Durch diese Gefahrenerhöhung entstand für eine logische Sekunde eine VSP zugunsten des G, deren praktisch zeitgleiche Verletzung S nicht mehr verhindern konnte. Da die Provokation seitens des X auf der Verletzung einer VSP beruhte, war sie rechtswidrig. Hinweis: Wer hier die VSP aus 1 Abs. 2 StVO ableitet, erbringt ebenfalls eine beachtliche 3

4 Leistung. Nicht allen Bearbeitern liegt der Normtext vor, weil viele noch mit dem Beckschen Taschenbuch arbeiten. Deshalb wird die Norm nicht vorausgesetzt. b) Reaktion des Opfers aus billigenswerten Motiven Fraglich ist, ob G sich zu der Rettungsaktion herausgefordert fühlen durfte. Dem Täter kann nämlich nicht jedes unvernünftige, außer Verhältnis zur Provokation stehende Verhalten zugerechnet werden. Denn andernfalls würde der Schutzzweck einer Verschuldenshaftung wie 823 Abs. 1 BGB überdehnt. Diese lässt den Täter für den Schaden haften, der durch schuldhaftes, also dem Täter vorwerfbares Verhalten eintritt. Davon kann bei einem unvernünftigen oder unverhältnismäßigen Verhalten aber nicht die Rede sein. Dass G das Fahrzeug hier auf die Gegenspur lenkte, bedeutete zunächst eine überaus risikoreiche Handlung, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Eigentumsbeschädigung nach sich ziehen musste. Allerdings ging es G um die Rettung des Lebens bzw. der Gesundheit eines Verkehrsteilnehmers. Hier entfalten vor allem Artt. 1, 2 GG wertsetzende Bedeutung auch im Drittverhältnis zwischen Zivilrechtsparteien. Angesichts dieses hochwertigen Rechtsgutes durfte G ein hohes Wagnis eingehen. Hinzu tritt die Überlegung, dass S den G durch seine Handlung überrascht und dadurch zu einer sehr kurzfristigen Reaktion provoziert hatte. Dann konnte von G aber keine differenzierte Abwägung der Rechtsgüter und kein Suchen nach Alternativen erwartet werden. Deshalb erscheint die Reaktion des G nicht unverhältnismäßig oder zu risikoreich. Sie erfolgte aus billigenswerten Motiven. c) Rechtswidrigkeitszusammenhang In der Eigentumsbeschädigung verwirklicht sich schließlich gerade die durch das rechtswidrige Verhalten des S erhöhte Gefahr, so dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen der rechtswidrigen Provokation und der eingetretenen Eigentumsverletzung besteht. d) Zwischenergebnis Die Eigentumsverletzung ist S zurechenbar. 3. Rechtswidrigkeit Durch die Verletzung der VSP (vgl. 2 a) hat S auch rechtswidrig gehandelt. 4. Verschulden 4

5 Fraglich ist, ob S als Neunjährigem nicht die Zurechnungsfähigkeit nach 276 Abs. 1 Satz 2, 828 Abs 2 Satz 1 BGB fehlt. Hier lag ein Unfall mit einem Kfz i.s.d. 828 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, und S hatte zum Unfallzeitpunkt das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet. Allerdings könnte hier 828 Abs. 2 Satz 2 BGB greifen, wenn S vorsätzlich gehandelt hätte. Vorsatz bedeutet Wissen und zumindest billigende Inkaufnahme der unerlaubten Handlung. Laut Sachverhalt stieß S den X bewusst unmittelbar vor das Fahrzeug des G. Dabei erkannte er, dass das Eigentum des G entweder durch eine Kollision mit X oder durch ein riskantes Ausweichmanöver beschädigt werden könnte. Da er nicht auf einen alternativen Geschehensablauf vertrauen durfte, nahm er eine Eigentumsverletzung des G daher zumindest billigend in Kauf. Die Voraussetzungen des 828 Abs. 2 Satz 2 BGB liegen deshalb vor und eine Unzurechnungsfähigkeit nach 828 Abs. 2 Satz 1 BGB kommt nicht in Betracht. S ist schließlich dann nach 828 Abs. 3 BGB zurechnungsfähig, wenn er die erforderliche Einsichtsfähigkeit zur Erkenntnis seiner Verantwortlichkeit hatte. Von einer entsprechenden Einsichtsfähigkeit ist bei einem Neunjährigen jedoch auszugehen. Er weiß, dass er einen Altersgenossen nicht einfach vor ein fahrendes Fahrzeug stoßen darf. Erster Hinweis: Dies ist eine Tatsachenfrage und kann daher vom Bearbeiter offen gelassen werden. Zweiter Hinweis: Auf ein Mitverschulden des G nach 9 StVG brauchen die Bearbeiter nicht einzugehen. Der Normtext lag nicht allen Teilnehmern vor. Unrichtig ist die Prüfung des 9 StVG jedoch nicht. 5. Schaden G ist schließlich adäquat kausal ein Vermögensschaden i.h.v entstanden. 6. Ergebnis Abhängig von der Tatsachenfrage der Anwendbarkeit des 828 Abs. 3 BGB ist der Anspruch begründet. Frage 2: In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des Z gegen G aus 7 Abs. 1 StVG i.h.v

6 1. Vorliegend wurde eine Sache beschädigt, nämlich das Kraftfahrzeug des Z. 2. G müsste Halter des Kraftfahrzeugs gewesen sein, von dem die Rechtsgutsverletzung ausging. Halter ist, wer das Fahrzeug für eigene Rechnung nutzt und die Sachgewalt über dieses ausübt (Burmann, in: Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 7. Aufl. 2012, 7 StVG Rn. 5). Beide Voraussetzungen liegen in der Person des G vor. 3. Die Sachbeschädigung müsste beim Betrieb des Fahrzeugs erfolgt sein. Hier spielt die Unterscheidung zwischen der älteren Lehre vom maschinentechnischen Betriebsbegriff (das Fahrzeug wird durch seinen Motor bewegt) und vom funktionalen (verkehrstechnischen) Betriebsbegriff (das Fahrzeug wird seiner Funktion entsprechend genutzt, etwa auch zum Beund Entladen) keine Rolle (zu beiden Begriffen Medicus/Petersen a.a.o. Rn. 633). Denn nach beiden Lehren befand sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rechtsverletzung im Betrieb. 4. Auch steht die Sachbeschädigung in einem inneren Zusammenhang mit dem Betriebsbegriff, da das Kfz des Z gerade durch die maschinelle Fortbewegung bzw. die funktionsentsprechende Nutzung des Kfz des G beschädigt wurde. Fraglich könnte allenfalls sein, ob der Zurechnungszusammenhang nicht durch die Vorsatztat des S durchbrochen wurde. Diese Frage gehört systematisch jedoch eher in die Prüfung des 7 Abs. 2 StVG. Erster Hinweis: Hier darf der Bearbeiter aber durchaus ein Problem sehen. In der Vorlesung wurde den Bearbeitern ein Übungsfall präsentiert, bei dem das Opfer im Rahmen des Anspruchs aus 7 Abs. 1 StVG sich die von ihm zu tragende Tiergefahr nach 9 StVG ivm. 833 Satz 1 BGB zurechnen lassen musste. Dabei wurde bei der Prüfung des Zurechnungszusammenhangs zwischen der Betriebsgefahr und dem Schaden probematisiert, ob der Zusammenhang nicht wegen des Dazwischentretens der Tiergefahr unterbrochen war. Diese Möglichkeit wurde allerdings verneint, um eine Alles-oder-Nichts-Entscheidung zugunsten eines der Beteiligten zu vermeiden und den Weg zu 9 StVG zu eröffnen. Darum geht es hier allerdings nicht ( 9 StVG steht schon nicht allen Bearbeitern als Normtext zur Verfügung). Doch ist davon auszugehen, dass einige Bearbeiter auch vorliegend auf diese Frage eingehen. Dies ist trotz des expliziten Hinweises bei Frage 2 auf 7 Abs. 2 StVG zu akzeptieren. Entsprechende Argumente sind positiv zu bewerten. Auf 7 Abs. 2 StVG müssen diese Bearbeiter jedoch eingehen. 6

7 Zweiter Hinweis: Wer hier ein Verschulden prüft, begeht einen schweren Fehler und besteht die Klausur im Zweifel nicht. 5. Dadurch ist Z adäquat kausal ein Vermögensschaden entstanden. 6. Fraglich ist allerdings, ob die Haftung des G nicht nach 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen ist. Dazu müsste der Unfall durch höhere Gewalt verursacht worden sein. Höhere Gewalt stellt ein betriebsfremdes (von außen kommendes), außergewöhnliches und daher unabwendbares Ereignis dar (Burmann a.a.o. 7 StVG Rn. 19, vgl. auch Rn. 18). Das entscheidende Tatbestandsmerkmal liegt in der Betriebsfremdheit. Denn der Kraftfahrzeughalter kann sich nicht bereits dann entlasten, wenn ein Verkehrsteilnehmer ein außergewöhnliches und damit nicht vorhersehbares Verhalten an den Tag legt. Dadurch werden gerade minderjähige Verkehrsteilnehmer, die sich nicht adäquat verhalten, als Unfallbeteiligte vor einem Haftungsausschluss geschützt. Fraglich ist deshalb, ob hier ein Ereignis vorlag, das mit dem Betrieb des Fahrzeugs des G in keinem Zusammenhang mehr stand. Ausschlaggebend ist dabei der Zweck des 7 Abs. 1 StVG, der dem Gedanken der ausgleichenden Gerechtigkeit folgt. Der dem Halter erlaubten Gefahr des Fahrzeugbetriebs steht die verschuldenslose Halterhaftung als Kompensation gegenüber. Deshalb greift diese Haftung auch nur dort, wo im weitesten Sinne überhaupt die vom Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr berührt ist. Für diese Betrachtungsweise spricht, dass der Halter auch nur solche Gefahren durch die Haftpflichtversicherung abdecken kann. Hinweis: Das letzte Argument wird von den Anfängern nicht erwartet. Über den Zweck des 7 Abs. 1 StVG wurden sie indes genau unterrichtet. Für die Betriebsfremdheit spricht vorliegend, dass es zum Unfall vor allem deshalb kam, weil ein Dritter von außerhalb des Straßenkörpers vorsätzlich in das Verkehrsgeschehen eingegriffen hat. Anerkanntermaßen liegt ein Anwendungsfall des 7 Abs. 2 StVG darin, das das Kfz von einem Dritten vorsätzlich als Werkzeug zur Tötung einer Person eingesetzt wird (Vgl. den Fall BGHZ 37, 311; Medicus/Petersen a.a.o. Rn 635). Hinweis: Darauf wurden die Vorlesungsteilnehmer ausdrücklich hingewiesen. Der vorliegende Fall steht dem nahe, weil der Halter des Fahrzeugs beim Führen des Fahrzeugs praktisch durch den Vorsatztäter instrumentalisiert und in dessen Sinne gelenkt wird. Die dabei entstehenden Gefahren haben nichts mehr mit dem erlaubten Betrieb des Fahrzeugs im Verkehr zu tun, sondern treten ganz hinter der Vorsatztat des S zurück. Dass 7

8 dabei Z einen Anspruch aus 7 Abs. 1 StVG verliert, entspricht dem Gerechtigkeitsgedanken der Norm, der den Halter nicht allein deshalb haften lässt, weil einem anderen Verkehrsteilnehmer ein Schaden entstanden ist, sondern nur dann, wenn dieser noch in einem Zusammenhang zu der vom Kfz ausgehenden Betriebsgefahr steht. Dies aber ist hier zu verneinen. Die überraschend ausgeführte Vorsatztat erscheint aus Sicht des G schließlich auch so außergewöhnlich, dass sie von ihm nicht mehr abgewendet werden konnte. Ein Fall höherer Gewalt liegt vor. Hier ist aber auch ein andere Ergebnis vertretbar. Dabei spielen folgende Argumente eine Rolle: (1) G sah die drei Kinder und musste daher mit einem inadäquaten Verhalten rechnen. (2) X hätte auch zufällig (durch Stolpern) auf den Straßenkörper gelangen können. Dann ware G verantwortlich gewesen. Der Tatbeitrag des S ist vergleichsweise gering und nicht dem Fall des Fahrers zu vergleichen, der ein Fahrzeug als Mordwaffe steuert. 7. Ergebnis Der Anspruch ist nicht begründet. Hinweis: 17 StVG ist nicht zu prüfen. Wer die Norm anspricht, zeigt aber einen ordentlichen Vorbereitungsstand. 8

9 Prof. Dr. Jürgen Oechsler Abschlussklausur zur Vorlesung Gesetzliche Schuldverhältnisse WS 2013/14 - Lösungsübersicht - Frage 1: G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB. (1) Eigentumsverletzung (2) Problem: Zurechnung durch Herausforderung des G zur Selbstschädigung seitens des S: (1) Rechtswidrige Provokation: S erhöht die Gefahr einer Rechtsgutsverletzung des G, sodass eine VSP entsteht, die S verletzt. (2) Billigenswerter Entschluss des Opfers: Das von G eingegangene Risiko ist sehr hoch, aber das Leben als Rechtsgut absolut schützenswert (Artt. 1, 2 GG). Zugleich blieb wenig Zeit für die Entscheidung. (3) Der Rechtswidrigkeitszusammenhang lag vor. (3) Rechtswidrigkeit (+) (4) Problem: Verschulden. 828 Abs. 2 Satz 1 BGB greift nicht wegen Satz 2. Die Voraussetzungen des 828 Abs. 3 BGB lagen wohl vor (konnte aber offen gelassen werden). (5) Ergebnis: Anspruch begründet. Frage 2: Z gegen G aus 7 Abs. 1 StVG. Die Voraussetzungen des Abs. 1 lagen vor: (1) Beschädigung einer Sache; (2) G als Halter; (3) Betrieb des Kfz (nach beiden Betriebsbegriffen). (4) Es war erlaubt, den Zusammenhang zwischen Betrieb und Schaden zu problematisieren. Das Problem lag aber vgl. den Hinweis im SV in 7 Abs. 2 StVG. Höhere Gewalt als betriebsfremdes (von außen kommendes), außergewöhnliches und daher unabwendbares Ereignis. Problem: War das Ereignis betriebsfremd. Ausschlaggebend: Zweck des 7 StVG = ausgleichende Gerechtigkeit. Dem erlaubten Betrieb des gefährlichen Fahrzeugs steht eine verschuldenslose Haftung gegenüber. Deshalb: Gefahr muss wenigstens in entfernter Weise mit dem Betrieb zu tun haben. Für Betriebsfremdheit spricht das vorsätzliche Verhalten des S und das von außerhalb des Straßenkörpers erfolgende Einwirken. Hier war aber auch ein anderes Ergebnis vertretbar: G sah die drei Kinder und musste daher mit einem inadäquaten Verhalten rechnen. X hätte auch zufällig (durch Stolpern) auf den Straßenkörper gelangen können. Dann ware G verantwortlich gewesen. Der Tatbeitrag des S ist vergleichsweise gering und nicht dem Fall des Fahrers zu vergleichen, der ein Fahrzeug als Mordwaffe steuert. Jedes Ergebnis war vertretbar und der Anspruch je nachdem begründet. 9

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Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB). (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und

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