GoA-Fall 1. In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog.

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1 S wurde am infolge eines Zuckerschocks während seiner Fahrt auf der A63 ohnmächag. Sein Fahrzeug geriet gegen eine Leitplanke und stellte sich anschließend quer zur Straße. G bemerkte den Unfall sofort und hielt auf dem rechten Streifen, unmijelbar vor dem Ort, an dem S lag, um diesen abzusichern. Zu diesem Zeitpunkt war es bereits dunkel. Obwohl G daher vorschrimsgemäß ein Warndreieck aufstellte, erkannte ein weiterer Fahrer offensichtlich zu spät, dass das Fahrzeug des G auf der Autobahn hielt. Er fuhr deshalb auf dieses Fahrzeug auf, beschädigte es und beging unmijelbar darauf Fahrerflucht. G verlangt nun von S Ersatz des dabei entstandenen Sachschadens. Zu Recht?

2 In Betracht kommt ein Schadensersatzanspruch des G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog.

3 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes Geschä,?

4 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM? ObjekAv fremd ist ein G., wenn es absolut geschützte Rechtsgüter eines anderen betrifft. Hier geht es um die ReJung des Lebens von S => Problem: Macht 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung bei Unglücksfällen) die ReJung zum EigengeschäM?

5 323c StGB. Unterlassene Hilfeleistung Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wich?ger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestrae.

6 Problem: Macht 323c StGB (unterlassene Hilfeleistung bei Unglücksfällen) die ReJung zum EigengeschäM?.

7 Dagegen: GoA-Fall 1 (1) 323c StGB verpflichtet jedermann zur Hilfe, unabhängig von Garantenstellung: Die ReJung ist daher kein GeschäM gerade des ReIers. (2) Norm dient dem Opferschutz und will gerade aus diesem Zweck heraus die Ersatzansprüche nicht beschneiden, weil sonst ein negaaver Anreiz bestünde, nicht zu helfen.

8 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM? Hier geht es um die ReJung des Lebens von S. 323c StGB beeinflusst die Fremdheit nicht.

9 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM (+) 2. Fremdgeschä,sführungswille? (Def) Wenn der GeschäMsführer ein für ihn objekfv fremdes GeschäM führt, wird tatsächlich vermutet, dass es dies nicht aus eigenem Antrieb, sondern für den GeschäMsherrn vornimmt. (S) So liegt der Fall hier. (E) FremdgeschäMsführungswille liegt vor.

10 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM (+) 2. FremdgeschäMsführungswille (+) 3. Ohne AuMrag? (Def.) Setzt voraus, dass die GeschäMsführung nicht durch ein Sonderrechtsverhältnis abschließend geregelt ist. (S/E) Hier: ohne AuMrag.

11 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM (+) 2. FremdgeschäMsführungswille (+) 3. Ohne AuMrag (+) 4. Interesse des S (+)

12 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM ( 677, +) 2. FremdgeschäMsführungswille ( 677, +) 3. Ohne AuMrag ( 677, +) 4. Interesse des S ( 683 S. 1, +) 5. Wille ( 683 S. 1)?

13 Wille ( 683 S. 1)? a) Aktueller Wille konnte nicht gebildet werden. b) HypotheAscher Wille: orienaert am obj. Interesse 683 S. 1 BGB. Im Zweifel will der GeschäMsführer die Verfolgung seiner Interessen. => Wille (+)

14 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM ( 677, +) 2. FremdgeschäMsführungswille ( 677, +) 3. Ohne AuMrag ( 677, +) 4. Interesse des S ( 683 S. 1, +) 5. Wille ( 683 S. 1) 6. Schaden?

15 Schaden? (1) 683 S. 1 BGB ist unmihelbar auf Aufwendungsersatz gerichtet (= freiwilliges Vermögensopfer), nicht auf S c h a d e n s e r s a t z ( = u n f r e i w i l l i g e s Vermögensopfer) (2) Aber: Schäden treten bei ReJungshandlungen typischerweise neben Aufwendungen auf. Wenn der Gh von ihnen profiaert, schuldet er dem Gf auch Ersatz (ausgleichende GerechAgkeit)

16 DogmaAsche Begründung des Schadensersatzes (1) Gf geht die Schäden bei der ReJungshandlung freiwillig ein. KriAk: Untaugliches Wortlautargument. (2) Verschuldensunabhängige Gefährdungsha,ung (Canaris): W e n n s i c h d a s geschämsführungsführungsspe zifische Risiko verwirklicht, muss Gf für dieses einstehen.

17 G gegen S aus 683 Satz 1, 670 BGB analog 1. Fremdes GeschäM ( 677, +) 2. FremdgeschäMsführungswille ( 677, +) 3. Ohne AuMrag ( 677, +) 4. Interesse des S ( 683 S. 1, +) 5. Wille ( 683 S. 1) 6. Schadensersatz (+) 7. Ergebnis: Anspruch besteht

18 II. G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB? 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts 2....

19 II. G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB? 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts 2. Zurechnung?

20 Zurechnung: G gefährdet sich hier selbst => Zurechnung, wenn S die Rechtsgutsverletzung des G herausgefordert hat.

21 Herausforderung: 1. Rechtswidrige ProvokaAon des Täters 2. Billigenswerter Handlungsentschluss des Opfers 3. Verwirklichung des durch die ProvokaAon in spezifischer Weise erhöhten Lebensrisikos in der Verletzung des Opfers

22 Problem: GoA-Fall 1 Rechtswidrigkeit der ProvokaAon! S hat schon gar nicht im natürlichen Sinne gehandelt und dabei nicht gegen eine Verhaltensnorm verstoßen. => Kein Rechtsverstoß

23 II. G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB? 1. Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts 2. Zurechnung (-) 3. Ergebnis: Der Anspruch besteht nicht.

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB).

Fall 5. Anspruch des G gegen S aus 823 Abs. 1 BGB, gerichtet auf Schadensersatz ( 249 Abs. 1 BGB) und Schmerzensgeld ( 253 Abs. 2 BGB). (BGHZ 67, 189): S soll einen Jugendarrest absitzen und wird polizeilich gesucht. Als Polizist G den S in seiner Wohnung überrascht, stürzt S aus dem Fenster, kleaert über die Feuerleiter nach unten und

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