Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten

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1 Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten Grundlagen - Anforderungen Hinweise für häusliches Abwasser in Baden-Württemberg Mitgewirkt bei der Erarbeitung haben: Peter Engelhart Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis Bernd Haller (Obmann) Regierungspräsidium Karlsruhe Ralf Lampe Landratsamt Calw Friedrich Klein Regierungspräsidium Tübingen Wolfgang Köpf Landratsamt Heidenheim Andreas Krumwieh Landratsamt Rems-Murr-Kreis Helmut Rank Landratsamt Alb-Donau-Kreis Rudolf Weinig Regierungspräsidium Freiburg Karlsruhe, den

2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung Gesetzliche Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten in Baden- Württemberg Fachliche Grundlagen Gefährdungsabschätzung Öffentliche Abwasserleitungen Neue Leitungen Bestehende Leitungen Private Abwasserleitungen Neue Leitungen Bestehende Leitungen Maßnahmen- und Sanierungsplanung Hinweise Anwendungsbereich von technischen Regelwerken Forderungen und Hinweise an Grundstückseigentümer und Architekten Weiterführende Informationen

3 1. Einleitung Abwasserkanäle und -leitungen (im Folgenden als Abwasserleitungen bezeichnet) müssen - wie grundsätzlich alle Abwasseranlagen - so gebaut und betrieben werden, dass eine schädliche Verunreinigung oder sonstige nachteilige Veränderung des Grundwassers ( 34 Abs. 2 WHG) nicht zu besorgen ist. Die Besorgnis muss von den Verantwortlichen geprüft und abgewogen werden. Dieser Schutzstatus des Grundwassers gilt grundsätzlich und unabhängig davon, ob eine Anlage innerhalb eines Einzugsgebietes einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Trinkwassergewinnung liegt. Auf Grund ihrer Bedeutung kommt aber solchen Gebieten eine besondere Rolle zu, die nicht durch Normalanforderungen, die standardmäßig an Rohrmaterial und Prüfungen in der Betriebszeit zu stellen sind, abgedeckt werden kann. Dies muss durch besondere Anforderungen für den Bau und Betrieb von Abwasserleitungen berücksichtigt werden. Für Heilquellenschutzgebiete gelten die Regelungen sinngemäß. Neben dem qualitativen Aspekt des Grundwasserschutzes bedingt durch die Exfiltration von Abwasser kommt auch die Infiltration von Grundwasser vor, das sich als Fremdwasser in den Kanalnetzen wiederfindet und dort hohe Folgekosten und an anderen Stellen auch eine Beeinträchtigung der Gewässerqualität verursachen kann. Obwohl für den Bau und Betrieb von Kanälen in Wasserschutzgebieten eine Vielzahl von technischen Regelwerken des DIN, der ATV-DVWK (neu: DWA) und des DVGW existieren, ist die Umsetzung in die Praxis sehr unterschiedlich und lässt sich nur schwer an fachlichen Kriterien nachvollziehen. So erschweren auf den ersten Blick unterschiedliche Regelungen in der Eigenkontrollverordnung des Landes Baden-Württemberg und dem DWA-Regelwerk oder bestehenden Schutzgebietsverordnungen den Vollzug. Hinzu kommt, dass doppelwandige Rohrsysteme teuere Investitionen darstellen, deren Nutzen deshalb immer stärker hinterfragt wird. Dabei wird allerdings übersehen, dass Baumaßnahmen und insbesondere Siedlungsentwicklung in den Engeren Wasserschutzzonen ein nicht tragbares Gefährdungspotenzial darstellen und deshalb hier die bauliche Entwicklung grundsätzlich nicht möglich sein sollte. Die folgenden Ausführungen gelten für neue und bestehende Abwasserleitungen für häusliches Abwasser einschließlich der zugehörigen Schächte und sonstiger Bauwerke, die als Freispiegel- oder Druckleitungen betrieben werden. Häusliches Abwasser ist dabei durch eine nicht zu prognostizierende Abwasserzusammensetzung gekennzeichnet, die von ihrem Gefährdungspotenzial insbesondere auf Grund der hygienischen Belastung sogar kritischer als klar definierte Abwasserströme aus 3

4 dem gewerblichen Bereich, auf die im Folgenden nicht näher eingegangen wird, einzustufen ist. Die zur Beurteilung der Grundwassergefährdung erforderliche gesamtheitliche Betrachtung der Kanalnetze erfordert es, den Bereich der privaten Kanalisation mit einzubeziehen und nicht an der Grundstücksgrenze zu enden. Diese Betrachtung ist auch für tragfähige Konzepte zur Fremdwassersanierung unabdingbar. Durch das unterschiedliche hohe Gefährdungspotential von Schmutzwasser und Niederschlagsabflüssen in hygienischer Hinsicht stellt die Entwässerung im Trennsystem in der Regel das geeignetere Verfahren dar. Der Hauptgrund liegt darin, dass alternativ ein Mischsystem so auszulegen wäre, dass eine Ent- bzw. Überlastung in der engeren Schutzzone unterbleibt bzw. die davon ausgehende Gefährdung für das Grundwasser mit entsprechend aufwändigen Behandlungsanlagen verhindert werden müsste. Für den Bau und den Betrieb von Leitungen für nicht behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser gelten auf Grund des geringen Gefährdungspotenzials Normalanforderungen (s. Tabelle 2) bzw. es werden keine Vorgaben für Dichtheitsprüfungen definiert. Anforderungen für den Betrieb von Leitungen für behandlungsbedürftiges Niederschlagswasser richten sich nach den Forderungen der Eigenkontrollverordnung (EKVO) Baden-Württemberg. Unabhängig davon ist bei allen Leitungen auf eine gute Zugänglichkeit und (wiederkehrende) Prüfbarkeit entsprechend den Hinweisen in Kapitel 5.2 zu achten. Die folgenden Ausführungen richten sich in erster Linie an die Verwaltungsbehörden (Wasserbehörden bei den Stadt- und Landkreisen), die Kommunen und die privaten Grundstückseigentümer. 2. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Verantwortlichkeiten in Baden- Württemberg Grundwasserschutz setzt nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) des Bundes voraus, dass bei der Beförderung von Flüssigkeiten durch Rohrleitungen eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ( 34 Abs. 2 WHG) nicht zu besorgen ist. Aus diesem Grundsatz leiten sich Anforderungen an die Abwasserleitungen ab. Schächte werden entsprechend den Anforderungen an das zugehörige Leitungssystem behandelt. Werden Leitungen dicht durch den Schacht geführt, kann auf die Prüfung des Schachtes verzichtet werden. Nach 18 b WHG gelten für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen die allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dies setzt voraus, dass Abwasserleitungen dauerhaft dicht sind (Wasserdichtheit der Abwasserkanäle entsprechend der 4

5 Prüfungsanforderungen). Für den öffentlichen Bereich sind gemäß 45b Abs. 1 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) die Kommunen zuständig. Für private Leitungen sind die Grundstücksbesitzer verantwortlich. Durch entsprechende satzungsrechtliche Regelungen können die Kommunen eine Überprüfung der Grundstücksentwässerung in eigene Regie übernehmen (vgl. 21 Abs. 2 des Satzungsmusters des Gemeindetages Baden-Württemberg). Die Untersuchungspflichten sind durch konkrete Regelungen für den öffentlicher Bereich (Erstinspektion und Wiederholungsprüfung) in der Eigenkontrollverordnung (EKVO) des Landes festgelegt. Danach wurden alle bestehenden Kanalisationen bis Ende 2003 erstmals überprüft. Die zeitliche Vorgabe von Sanierungsfristen ist in der EKVO nicht vorgesehen, sondern wird durch strafrechtliche und haftungsrechtliche Vorgaben bestimmt. Für das in der Planung, im Bau und in der Prüfung tätige Fachpersonal werden in der Landesbauordnung Baden-Württemberg ( 43 Abs. 2 Sachverständiger = Fachplaner und 45 Abs. 2 Fachbauleiter) Qualitätsanforderungen gestellt. 3. Fachliche Grundlagen Die Anforderungen an Abwasserleitungen aus den Erfordernissen des Grundwasserschutzes sind grundsätzlich unabhängig von der Lage inner- oder außerhalb eines Schutzgebietes. Die Nutzung des Grundwassers zur Trinkwassergewinnung stellt aber eine so bedeutende Nutzung dar, dass innerhalb der entsprechenden Schutzzonen eines Wasserschutzgebietes weitergehende Anforderungen gestellt werden müssen. Dies führt soweit, dass bestimmte Handlungen und Maßnahmen nicht zugelassen sind. Dies gilt auch für in der Planung befindliche Schutzgebiete. Die Grundsätze für den Bau von Abwasserleitungen in den einzelnen Schutzzonen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorgaben von WHG und WG sowie den technischen Eckpunkten des DVGW-Arbeitsblatt W 101 und des ATV-DVWK- Arbeitsblattes A 142: - Zone I (Fassungsbereich): Das Durchleiten von Abwasser ist mit dem Grundwasserschutz unvereinbar. - Zone II (Engere Schutzzone): Das Durchleiten von Abwasser ist grundsätzlich nicht tragbar und nur in Ausnahmefällen mit Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung möglich. Die notwendigen Anforderungen ergeben sich aus der Gefährdungsabschätzung. - Zone III (Weitere Schutzzone): Bau und Betrieb von Abwasserleitungen sind grundsätzlich zulässig. Die konkreten Anforderungen ergeben sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsabschätzung. 5

6 Die Verlegung einer Abwasserleitung kann unabhängig von der Art des Abwassers bereits durch die Störung von Deckschichten eine potenzielle Gefährdung des Grundwassers darstellen. Die Schwächung oder Beseitigung von schützenden Deckschichten ist grundsätzlich kritisch zu sehen und muss im Einzelfall durch die zuständige Wasserbehörde beurteilt werden. Anstelle des Eingriffs in die Deckschichten für eine Abwasserleitung kann z. B. die Tiefenlage der Leitung durch einen Verzicht auf Unterkellerungen reduziert werden. Der vorsorgende Grundwasserschutz basiert grundsätzlich auf einem Multibarrierenkonzept. Im Zusammenhang mit Abwasserleitungen besteht dies aus der Anforderung an den Leitungsbau (Material und Ausführung), die Prüfungsintervalle und - methoden sowie der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung. Vorsorge bei Abwasserleitungen bedeutet an erster Stelle dichter Kanal. 3.1 Gefährdungsabschätzung Die Gefährdungsabschätzung basiert auf dem Gefährdungspotenzial des häuslichen Abwassers und der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung. Das Gefährdungspotenzial von Abwasserleitungen für häusliches Abwasser ist insbesondere auf Grund seiner hygienischen Belastung grundsätzlich als sehr hoch einzustufen. Für das Ableiten von Anforderungen an das Ableitungssystem ist entscheidend, welche Auswirkung eine Undichtigkeit haben kann. Deshalb ist die natürliche Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung (unterhalb des tiefsten Punktes der Rohrleitungszone) zu prüfen. Hierzu wird in Baden-Württemberg großräumig das Verfahren nach Hölting oder kleinräumige Untersuchungen, die entsprechend bewertet werden müssen, herangezogen. Die Einstufung der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung (Gesamtschutzfunktion) erfolgt in den Klassen sehr hoch bis sehr gering. Damit wird eine Größenordnung der Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung nach Hölting erfasst. Daraus ergibt sich die Gefährdungsabschätzung nach Tabelle 1. An dieser Zuordnung orientieren sich die Anforderungen, die an den Bau und Betrieb von Ableitungssystemen zu stellen sind. 6

7 Gefährdungspotenzial des häuslichen Abwassers sehr hoch Schutzwirkung der Grund- sehr gering mittel hoch sehr hoch wasserüberdeckung gering (Verweildauer des Sickerwassers in der Grundwasserüberdeckung nach Höl- (wenige Tage bis etwa 1 (mehrere Monate bis ca. 3 (3-10 Jahre) (10-25 Jahre) (> 25 Jahre) ting) Jahr) Jahre) Gefährdungsabschätzung für die Ableitung von Anforderungen sehr hoch sehr hoch hoch weniger hoch Tab. 1: Gefährdungsabschätzung auf der Grundlage von Gefährdungspotenzial des Abwassers und der Schutzwirkung der Grundwasserüberdeckung 3.2 Öffentliche Abwasserleitungen Neue Leitungen Werden in der Engeren Schutzzone (Zone II) im Ausnahmefall neue Abwasserleitungen zugelassen, ergeben sich aus der Gefährdungsabschätzung die notwendigen Anforderungen an Material und Ausführung bzw. Prüfungsintervalle für eine Dichtheitsprüfung mit Wasser oder Luft (s. Tabelle 2). Die Dichtheit der Leitungen einschließlich der Anschlüsse, Schächte und Inspektionsöffnungen ist nach Verlegung zu prüfen. In Zone III werden für neue Abwasserleitungen die Normalanforderungen aus Zone II (s. Tabelle 2, Spalte 2) als Regelfall zu Grunde gelegt. Die Intervalle für die Inspektion (hier: optische Kontrolle) in Zone III orientieren sich an der Eigenkontrollverordnung Baden-Württemberg und betragen 15 Jahre. In Einzelfällen (Nähe zu Zone II oder sehr hohe Anforderungen aus der Gefährdungsabschätzung) können auch in Zone III die Normalanforderungen durch besondere Anforderungen (vergleichbar mit den Anforderungen bei hohem Gefährdungspotenzial nach Tabelle 2, Spalte 2 bis 4) ersetzt werden. 7

8 Ergebnis der Anforderung an das Ableitungssystem Prüfungsin- Alternative Anfor- Gefährdungsabschätzung tervall 1 für Spalte 2 derung mit Prüfungsintervall 1 sehr hoch besondere Anforderungen: - doppelwandige Rohrsysteme - Semidoppelwandige Systeme, die separate Lecküberwachung der Hohlkammern zulassen - Vakuumsysteme 3 einwandige Rohrsysteme mit mineralischer Kapselung 2 mit k f < 10-8 m/s. - kontinuierliche Lecküberwachung 4 alle 10 Jahre alle 7 Jahre hoch besondere Anforderungen: einwandige Rohr- einwandige Rohrsysteme mit erhöhtem Si- systeme cherheitsniveau (mineralische Kapselung mit k f < 10-8 m/s bei einer Freispiegelleitung 2,5, Leitungen mit erhöhter Druckstufe z. B. ge- alle 5 Jahre alle 2 Jahre schweißte HDPE-Rohre PN 10, Druckleitungen) weniger hoch Normalanforderungen: einwandige Rohrsysteme (2,4 bar werkseitig) alle 5 Jahre - Tab. 2: Anforderungen an das Ableitungssystem in Schutzzone II in Abhängigkeit des Ergebnisses der Gefährdungsabschätzung. 1 Das Prüfungsintervall bezieht sich auf die Wiederholungsprüfungen der Dichtheitsprüfung (orientiert sich in Spalte 3 an ATV-DVWK A 142). 2 Weitere Anforderungen an die mineralische Kapselungen sind in ATV-DVWK M 146 festgelegt. Daneben ist mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und dem Versorgungsunternehmen auch der Nasseinbau ( Flüssigboden ) mit definierter Eigen- und Fremdüberwachung möglich. Hier kommt den eingesetzten Hilfsstoffen, der Ausbildung der Rohrauflager bzw. dem Ablauf der Rohrverlegung und der Kontrolle der erreichten k f -Werte besondere Bedeutung zu. Bei der Fremdüberwachung ist darauf zu achten, dass es sich um repräsentative Proben handelt, die dem Auftraggeber oder einem von ihm Beauftragten zu übergeben sind und von dort in die Prüfung gegeben werden. 3 Bei Vakuumleitungen kann die Dichtheitsprüfung entfallen, da sich das System selbstständig prüft. Eine Undichtigkeit der Leitung muss als Alarm (Störung) auflaufen und vom Betreiber an die untere Wasserbehörde weitergegeben werden. 4 Bei Druckleitungen (ohne Anschlüsse) mit geringer Anschlussgröße z.b. bei der Entwässerung von Weilern, kann eine quasi kontinuierliche Lecküberwachung auch durch eine regelmäßige (Prüfintervall mindestens monatlich) automatisierte Druckprüfung (Prüfdruck = 1,5-facher Betriebsdruck (ATV-DVWK A 139)) gegen einen geschlossenen Schieber mit automatischer Weiterleitung des Prüfprotokolls erreicht werden. Die Prüfprotokolle sind vom Betreiber aufzubewahren. Bei Auffälligkeiten ist die untere Wasserbehörde unverzüglich zu informieren. Voraussetzung: Schieber mit Manometer. Hinweis: Die Prüfung von Druckleitungen ist nur mit Wasser durchzuführen. Eine Prüfung mit Luft ist nicht zulässig (DIN EN 1610 Ziffer. 14 i.v. mit DIN EN 805 bzw. ATV-DVWK A 139 Ziffer 14) 5 Für einwandige Freispiegelleitungen (2,4 bar werkseitig) mit mineralischer Kapselung ist bei einem Ergebnis der Gefährdungsabschätzung von hoch ein Prüfungsintervall von 10 Jahren vorgesehen. 8

9 Die Inspektion von Abwasserleitungen dient zur Schadenslokalisierung und kann in sensiblen Bereichen wie der Engeren Schutzzone (Zone II) von Wasserschutzgebieten keine Dichtheitsprüfung ersetzen. Die optische Kontrolle, die im Sinne der Eigenkontrollverordnung (EKVO) im Regelfall zur Überprüfung der Dichtheit angewendet wird, hat sich als eine effektive Methode bewährt, um gravierende Schäden mit geringem Mitteleinsatz zu erkennen. Mit der optischen Kontrolle können aber beispielweise undichte Muffen im Regelfall nicht erkannt werden Bestehende Leitungen Bei der Neuausweisung oder Erweiterung von Wasserschutzgebieten haben bestehende Kanäle Bestandsschutz. Eine Dichtheitsprüfung kann bei alten Abwasserleitungen, die nicht für entsprechende Drücke ausgelegt sind, zu einer Beschädigung der Leitungen führen und so die Gefährdung erhöhen. Aus diesem Grund wird für bestehende Leitungen, für die keine Anforderungen an eine Dichtheitsprüfung gestellt wurden, eine optische Kontrolle - auch in der Zone II - als ausreichend angesehen. Hier können kürzere als die in der EKVO genannten Intervalle festgelegt werden. Die Intervalle für eine Dichtigkeitsprüfung nach Tabelle 2, wobei für Zone III Normalanforderungen gelten, sollten hierbei zur Orientierung herangezogen werden. Je nach Ergebnis der letzten Befahrung oder nach einer Sanierung von Leitungen können die Intervalle maximal entsprechend den Regelungen der EKVO für Schmutz- und Mischwasserkanäle auf 10 (Zone II) bzw. 15 Jahre (Zone III) verlängert werden. Die unteren Wasserbehörden sind gefordert, die Fälle der bestehenden Leitungen gestaffelt nach ihrer Lage in Zone II und III anzugehen und entsprechend über die konkreten zeitlichen Rahmenbedingungen zu informieren. Weiterhin besteht die Möglichkeit, bei Änderungen oder einer neuen Schutzgebietsverordnung spezielle Regelungen für bestehende Kanäle zu treffen. Gemäß Eigenkontrollverordnung wurden alle bestehenden Kanalisationen bis Ende 2003 erstmals überprüft. Die Betreiber von Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten legen der unteren Wasserbehörde die Unterlagen über die letzte optische Kontrolle vor. Auf Grund des Gefährdungspotentials ist die Einstufung der Zustandsklasse bei schadhaften Abwasserleitungen um eine Klasse zu verschärfen. Damit wird z. B. ein Schaden der Zustandsklasse 3 (langfristiger Sanierungsbedarf nach ATV-DVWK-M 149) in Zustandsklasse 2 eingestuft. Leitungen in Zone II sind ab Zustandsklasse 2 mit höchster Priorität zu sanieren. 3.3 Private Abwasserleitungen Im Folgenden werden unter privaten Abwasserleitungen alle privaten Leitungen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außer Fallleitungen verstanden. 9

10 Für private Leitungen sind die Grundstückseigentümer verantwortlich. Die Kommunen sind berechtigt bei entsprechender satzungsrechtlicher Regelung die Grundstücksentwässerung zu prüfen (vgl. 21 Abs. 2 des Satzungsmusters des Gemeindetages Baden-Württemberg). Private Leitungen für häusliches Abwasser sind bisher in der EKVO nicht geregelt. Aus diesem Grund ist die untere Wasserbehörde aufgefordert im Rahmen der Schutzgebietsverordnung oder erforderlichen Ausnahmeregelungen entsprechende Anforderungen mit Untersuchungsfristen festzulegen. Aus wirtschaftlicher und organisatorischer Sicht kann der Betreiber des öffentlichen Netzes als ein Organisationsmodell die Zustandserfassung der privaten Grundleitungen mit übernehmen. So kann die Prüfung der privaten Leitungen im Zuge der Prüfungen der öffentlichen Kanalisation mit eingeplant werden. Hierzu sind die betroffenen Grundstücksbesitzer frühzeitig zu informieren. Informationsveranstaltungen und Einzelgespräche erhöhen die erforderliche Akzeptanz für dieses Vorgehen. Auf Grund neuerer Untersuchungen über die Schadenshäufigkeit bei privaten Abwasserleitungen ist geplant, ein Reglement in die EKVO aufzunehmen. Die Kosten für die Zustandserfassung und die ggf. erforderlichen Sanierungsmaßnahmen liegen grundsätzlich bei den Grundstückseigentümern Neue Leitungen Bei neuen Leitungen oder der wesentlichen Erweiterung/Erneuerung bestehender Systeme sind die Anforderungen aus Kapitel 3.2 mit Ausnahme der Prüfintervalle auch für private Abwasserleitungen in die Baugenehmigungen oder sonstigen Genehmigungen mit aufzunehmen. Auf Grund des geringeren Gefährdungspotenzials solcher Leitungen (kein ständiger Abwasserabfluss) können die Prüfintervalle verdoppelt werden. Dies gilt grundsätzlich für Leitungen in Zone II. In Zone III (IIIA/IIIB) ist eine optische Inspektion nach 15 Jahren erforderlich. Für neu erstellte private Leitungen ist eine erfolgreiche erstmalige Dichtheitsprüfung nach der Verlegung vor Verfüllung (Abnahmeprüfung) erforderlich. Alternativ zu einer Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610, die vorzugsweise mit Wasser durchgeführt werden sollte, kann eine Wasserdruckprüfung durch Auffüllen bis 0,50 m über Rohrscheitel durchgeführt werden. Die Prüfzeit beträgt 30 Minuten bei einer maximalen Wasserzugabe von 0,1 l/m (gilt für Rohrleitungen einschließlich der Schächte). Die Angabe der Wasserzugabe bezieht sich den laufenden Meter durchflossener Abwasserleitung. 10

11 Die Erfordernis der erstmaligen Dichtheitsprüfung und der Wiederholungsprüfungen müssen den Antragsstellern bei den einzelnen Baugesuchen durch die unteren Baurechtsbehörden mitgeteilt werden Bestehende Leitungen Bei bestehenden Leitungen in Zone II ist eine erstmalige erfolgreiche Dichtheitsprüfung entsprechend der DIN 1986, Teil 30 innerhalb von 10 Jahren (bis zum ) erforderlich. Sind die unter Kapitel genannten Methoden zur Dichtheitsprüfung nicht möglich, kann die Leitung alternativ zur Oberkante des tiefsten Entwässerungsgegenstandes oder Unterkante der Reinigungsöffnung in der Fallleitung mit Wasser gefüllt werden. Die Prüfzeit beträgt 30 Minuten bei einer maximalen Wasserzugabe von 0,1 l/m (gilt für Rohrleitungen einschließlich der Schächte). Die Angabe der Wasserzugabe bezieht sich auf den laufenden Meter durchflossener Abwasserleitung. In Zone III ist innerhalb von 15 Jahren (bis zum ) eine erstmalige optische Kontrolle durchzuführen. Die Prioritäten bei der Befahrung sind entsprechend einer Gefährdungsabschätzung vorzunehmen. Die Grundlagen hierfür finden sich in der Regel in den Gutachten zur Abgrenzung des Schutzgebietes. 4. Maßnahmen- und Sanierungsplanung Die Untersuchungspflichten für öffentliche Leitungen sind durch konkrete Regelungen (Erstinspektion und Wiederholungsprüfung) in der EKVO des Landes oder im Folgenden festgelegt. Die zeitliche Vorgabe von Sanierungsfristen ist in der EKVO nicht vorgesehen, kann aber in Sanierungsplänen zwischen unterer Wasserbehörde und der Kommune festgelegt werden. Rechtssicherheit kann sich für die Kommunen und Grundstückseigentümer nur ergeben, wenn aufbauend auf den Ergebnissen der Zustandserfassung Maßnahmenund Terminpläne für die Sanierung erstellt und mit der zuständigen Wasserbehörde abgestimmt werden. Die Zustandserfassung und die Maßnahmenplanung muss öffentliche und private Kanäle umfassen und sollte von der jeweiligen Kommune koordiniert werden. Voraussetzung für ein solches koordiniertes Vorgehen ist auch, dass die notwendigen Informationen über die konkreten Anforderungen an die privaten Abwasserleitungen und entsprechende Termine für die Zustandserfassung allen Beteiligten bekannt sind. 5. Hinweise Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, Anforderungen an den Bau und Betrieb von neuen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten in der entsprechenden Schutzgebietsverordnung zu definieren. Für Befreiungen, die während des Schutzgebiets- 11

12 verfahrens bereits absehbar sind, müssen entsprechende Regelungen in der Verordnung getroffen werden. Ansonsten muss ggf. eine Befreiung von den Regelungen der Schutzgebietsverordnung erteilt werden, die mit entsprechenden Auflagen zu verbinden ist. Die Anforderungen sind durch die unteren Wasserbehörden zu stellen. Diese hat auch die Einhaltung der Fristen zu überprüfen. In Fällen bestehender Leitungen, die in ein neu ausgewiesenes oder erweitertes Schutzgebiet fallen, sind die unteren Wasserbehörden gefordert, auf betroffene Kommunen und ggf. private Grundstücksbesitzer zuzugehen. 5.1 Anwendungsbereich von technischen Regelwerken Die Vielzahl der technischen Regeln führt dazu, dass selbst bei den Anwendungsbereichen Unsicherheiten entstehen können. So wird durch die DIN EN 752 (Entwässerungssysteme außerhalb von Gebäuden) und die DIN EN (Schwerkraftentwässerungsanlagen innerhalb von Gebäuden) eine eindeutige Grenze gezogen. Zur Konkretisierung bedarf es noch der Restnorm DIN (Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke). Hier ist auch der Anwendungsbereich der einzelnen Regelwerke festgelegt und in Abbildung 1 dargestellt. 1 Grundstücksgrenze 2 Rückstauebene, wenn nicht anderes durch die Abwassersatzung der Kommune festgelegt 3 Rückstauschleife 4 Grundleitung anderer Gebäude a Schwerkraftentwässerung innerhalb von Gebäuden b Schwerkraftentwässerung außerhalb von Gebäuden Abb. 1: Prinzipskizze zum Anwendungsbereich der jeweiligen Regelwerke 5.2 Forderungen und Hinweise an Grundstückseigentümer und Architekten Aus den bisherigen Untersuchungen hat sich ergeben, dass bei privaten Abwasserleitungen ein höheres Schadenspotenzial als im öffentlichen Bereich festgestellt worden ist. Hier kommt der Information und der Sachkenntnis der für die fachgerechte Planung, Verlegung und Abnahme der privaten Abwasserleitungen Verantwortlichen eine besondere Bedeutung zu. 12

13 Um eine spätere optische Kontrolle und Dichtheitsprüfung der Anlagen zu ermöglichen, sind bereits bei der Planung einige grundlegende Punkte zu berücksichtigen. Hier sind zu nennen: 1. Auf gute Zugänglichkeit der Leitungen achten. 2. Absperrmöglichkeiten vorsehen. 3. Keine Grundleitungen in der Bodenplatte. Empfehlung: Grundleitungen über Kellersohle. 4. Keine 90 -Bögen einbauen. 5. Klare Trennung zwischen öffentlichem und privaten Bereich: Anschluss der Leitungen an einen Kontrollschacht. 6. Anzahl der Abzweige und Grundleitungen generell minimieren. 7. Mit der Verlegung, Untersuchung oder Sanierung nur fachkundige Firmen beauftragen. 8. Nur Abwasserrohre und Formstücke verwenden, die als Bauprodukt ein CE- Zeichen und ein Ü-Zeichen aufweisen. 9. Der Anschluss von Haus- oder Grundstücksdrainagen an die Schmutz- oder Mischwasserkanalisation ist nicht zulässig. Neben der damit verbundenen Fremdwasserproblematik wäre ansonsten die Gefährdung gegeben, dass Abwasser aus der öffentlichen Kanalisation zurückstaut und über die Drainagen in den Untergrund versickert. Sind Drainagen erforderlich oder vorhanden, so sind diese z. B. über eine getrennte Leitung oder einen geeigneten Regenwasserkanal einem oberirdischen Gewässer zuzuleiten. 10. Lage der Entwässerungsanlagen einmessen und exakt und vollständig dokumentieren (Bestandsplan). 11. Bei neuen Abwasserleitungen nach Verlegung (vor Verfüllung des Rohrgrabens) eine erstmalige Dichtigkeitsprüfung und eine weitere nach Ablauf der Gewährleistungsfrist durchführen. 12. Abnahme der Grundstücksentwässerung bei der Kommune beantragen (siehe Abwassersatzung) 13

14 6. Weiterführende Informationen Bei den angegebenen Informationen liegt der Schwerpunkt bei der Grundstücksentwässerung. Literatur: ATV-DVWK-A 139 (2001) ATV-DVWK-A 142 (2002) ATV-DVWK-M 143 Teil 1-11 ATV-DVWK-M 146 (2004) ATV-DVWK-M 149 (1999) DIN EN 1610 (1997) DIN 1986 Teil 30 (2003) DIN 1986 Teil 100 (2002) Hölting, B. et al (1995) Landesanstalt für Umweltschutz (Herausgeber) (1998) Selleng, K. (2004) Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und - kanälen Abwasserleitungen und kanäle in Wassergewinnungsgebieten Sanierung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Abwasserleitungen und kanäle in Wassergewinnungsgebieten Hinweise und Beispiele Zustandserfassung, -klassifizierung und -bewertung von Entwässerungssystemen außerhalb von Gebäuden Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und - kanälen Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 30: Instandhaltung Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke Teil 100: Zusätzliche Bestimmungen zu DIN EN 752 und DIN EN Konzept zur Ermittlung der Schutzfunktion der Grundwasserüberdeckung Geologisches Jahrbuch; Heft 63 Leitfaden Grundstücksentwässerung Reihe Siedlungswasserwirtschaft Band 8 Nur Fachbetriebe auf die Grundstücke. In UmweltBau 2/04 S. 52 f. Sonstige Informationen Spezielle Informationen zur Inspektion, Prüfung und Sanierung der Grundstücksentwässerungsanlagen finden sich im internet unter Informationen zu Flüssigboden, der unter den Vorgaben in Kapitel 3.2, Tabelle 2, als mineralische Kapselung (Nasseinbau) zum Einsatz kommen kann, finden sich beispielsweise unter 14

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