AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden. Kennzeichen Frist DVR: IVW3-LG /
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1 AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden Kennzeichen Frist DVR: IVW3-LG / Bezug Bearbeiter 02742/9005 Durchwahl Datum Landsteiner Mai 2002 Betrifft Entwurf einer Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 (GVBG-Novelle 2002); Regierungsvorlage Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion HOHER LANDTAG! Eing.: Ltg.-976/G-4/ Ko-Ausschuss Zum Gesetzesentwurf wird berichtet: Allgemeiner Teil: Die vorliegende Novelle beinhaltet im Wesentlichen: 1. die Herstellung eines einheitlichen Vorrückungsbetrages innerhalb der Entlohnungsgruppen 1 bis 7 und der Funktionsgruppen 8 bis 13 mit Wirkung vom 1. Jänner die Schaffung von Bestimmungen für Musikschullehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden und 3. Anpassung der Bestimmungen über den Stichtag an die durch das EuGH-Judikat vom 30. November 2000 festgestellte Rechtslage in Hinblick auf das anhängige Vertragsverletzungsverfahren Nr.98/2281; 4. verpflichtende Ablegung der Dienstprüfung für Vertragsbedienstete, die zum Kassenverwalter oder zum Vertreter des Kassenverwalters bestellt werden; 5. erforderliche Klarstellungen und Zitierungsänderungen.
2 - 2 - zu Punkt 1.: Die Gehälter der Vertragsbediensteten der Gemeinden wurden auf Grund des Beschlusses des NÖ Landtages vom 14. Dezember 2000 mit Wirkung vom 1. Jänner 2002 um 0,8 % angehoben. Gleichzeitig wurden diese Beträge unter Verwendung des mit der EG-Verordnung Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, ABl. Nr. L 359/1 vom 31. Dezember 1998, festgesetzten Umrechnungskurses für den Schilling von 13,7603 in Euro umgerechnet und auf volle 10 Cent gerundet. Nachdem bei Schaffung der neuen Entlohnungs- und Funktionsgruppen mit 1. Jänner 1998 zwischen den Sozialpartnern vereinbart wurde und auch in einigen Bestimmungen des GVBG (vgl. 20a) davon ausgegangen wird, dass in den Entlohnungsgruppen 1 bis 7 und in den Funktionsgruppen 8 bis 13 einheitliche Vorrückungsbeträge bestehen, durch die Euro-Umrechnung und anschließender Rundung auf volle 10 Cent der einheitliche Vorrückungsbetrag innerhalb dieser Entlohnungs- und Funktionsgruppen aber nicht mehr gegeben ist, wurde in sozialpartnerschaftlichen Gesprächen zwischen dem Verband der NÖ Gemeindevertreter der ÖVP, dem Verband sozialdemokratischer Gemeindevertreter in NÖ, dem Österreichischen Städtebund, Landesgruppe NÖ und der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten, Landesgruppe NÖ am 3. Dezember 2001 Einigung darüber erzielt, dass unter Ermittlung des durchschnittlichen Vorrückungsbetrages jeder einzelnen Entlohnungs-(Funktions-)gruppe ein einheitlicher Vorrückungsbetrag für jede Entlohnungs-(Funktions-)gruppe festgesetzt wird. Dieser Vorrückungsbetrag soll dem derzeit geltenden Betrag der jeweiligen ersten Entlohnungsstufe hinzugezählt werden um dadurch die neuen Beträge der Entlohnungsstufen 2 bis 21 zu erhalten. Im Vergleich zu den derzeit geltenden Beträgen ergibt sich dadurch eine maximale Abweichung von 1,80 und ein durchschnittlicher Vorrückungsgewinn von 0,10. zu Punkt 2.: Auf das Dienstverhältnis der Musikschullehrer sind die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86 i.d.f. BGBl. I Nr. 102/2000 sinngemäß anzuwenden, sofern in den 46a bis 46h nichts anderes bestimmt wird. Im Vertragsbedienstetengesetz 1948 sind für Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung
3 - 3 - Sonderbestimmungen enthalten, die für Musikschullehrer, die z.b. nur zur Vertretung aufgenommen werden, sinngemäß heranzuziehen wären. Da für Musikschullehrer mit Wirkung vom 1. September 1999 vom Bundesdienstrecht abweichende besoldungsrechtliche Regelungen in den 46a bis 46h geschaffen wurden, sollen die bundesgesetzlichen Bestimmungen über Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung keine Anwendung finden, sondern eigene Regelungen im GVBG verankert werden. zu Punkt 3: Der Europäische Gerichtshof hat am 30. November 2000 entschieden, dass es Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und Artikel 7 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft widerspricht, wenn bei der Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten gelten. Aus diesem Grund sollen bestimmte, im EU/EWR-Ausland zurückgelegte Zeiten wie im Inland zurückgelegte Zeiten bei der Ermittlung des Stichtages berücksichtigt werden. Für Vertragsbedienstete ist der Stichtag grundsätzlich unter Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen; die erforderlichen Änderungen hinsichtlich der Stichtagsberechnung finden im GVBG lediglich in einer Übergangsbestimmung Niederschlag, wonach auf Antrag des Vertragsbediensteten der Stichtag zu verbessern ist, wenn derartige Vordienstzeiten vorliegen und diese noch nicht besonders (zur Hälfte oder zur Gänze) berücksichtigt wurden. zu Punkt 4: Die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde außer den Sonderkassen von wirtschaftlichen Gemeindeunternehmungen mit käufmännischer Buchführung obliegen dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen Aufgaben dürfen nur Bedienstete betraut werden, die fachlich geeignet sind ( 80 Abs. 1 der NÖ GO 1973, LGBl. 1000). Die in der Gemeindeordnung angesprochene fachliche Eignung soll gleichgesetzt werden mit der abgelegten Gemeindedienstprüfung. Für den
4 - 4 - Kassenverwalter und den Vertreter des Kassenverwalters soll daher die Ablegung der Gemeindedienstprüfung verpflichtend sein. zu Punkt 5.: Verschiedene Änderungerungen von Bundesgesetzen (z.b. Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 339/1974, oder Urlaubsgesetz, BGBl. Nr. 390/1976) und Landesgesetzen (z.b. NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000, LGBl. 2050) erfordern eine Angleichung bzw. Änderung einiger Bestimmungen im GVBG. Kompetenzlage: Als kompetenzrechtliche Grundlage für den Entwurf dient Art.21 B-VG. Darstellung der finanziellen Auswirkungen: Die geplanten Maßnahmen verursachen beim Bund keine und beim Land lediglich vernachlässigbare Ausgaben bzw. Kosten bei der Produktion und Verlautbarung der gegenständlichen Rechtsvorschrift. zu Punkt 1.: Im Kalenderjahr 2002 werden sich bei rund Gemeindevertragsbediensteten durch die Herstellung eines einheitlichen Vorrückungsbetrages folgende Mehrkosten für die Gemeinden und Gemeindeverbände zu erwarten sein: 1. Durch die Herstellung eines einheitlichen Vorrückungsbetrages ergibt sich ein durchschnittlicher Vorrückungsgewinn von 0,1. 2. Unter der Annahme, dass im Jahr 2002 die Hälfte der Gemeindevertragsbediensteten vorrückt (12.500) ergibt sich ein monatlicher Mehraufwand von 1.250,-. Die Mehrkosten im Jahr 2002 werden daher mit ,- zu beziffern sein. zu Punkt 2.: Allfällige Mehrkosten bei Musikschullehrern, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, werden dann entstehen, wenn eine Festsetzung des Stichtages erforderlich wird und die
5 - 5 - Einstufung in eine höhere Entlohnungsstufe (ab etwa der 4. Entlohnungsstufe) erfolgt. So würden sich in der Entlohnungsgruppe ms2 im Vergleich zur Entlohnungsgruppe l2a1 bei einer Einstufung in den Entlohnungsstufen 1 bis 3 Minderkosten von 22,- bis 126,- monatlich ( 308 bis 1.764,- jährlich) und bei einer Einstufung in den Entlohnungsstufen 4 bis 6 von 29 bis 133,- monatlich ( 406 bis 1.862,- jährlich) ergeben. zu Punkt 3.: Die Änderungen im Bereich des Stichtages sind die Berücksichtigung bestimmter, im EU/EWR-Ausland zurückgelegter Zeiten werden voraussichtlich zu keinen nennenswerten Mehrkosten führen, da bei Vertragsbediensteten der Gemeinden in der Regel keine derartigen Vordienstzeiten vorliegen. Allfällige Mehraufwendungen werden aber nicht erst durch die vorliegende Novelle, sondern durch das EuGH-Urteil verursacht, da die Novelle nur die faktische Umsetzung des Urteiles darstellt. zu Punkt 4.: Die Gemeinden haben für jeden Bediensteten, der zur Gemeindedienstprüfung zugelassen wird, dem Land einen Beitrag zu dem anlässlich der Abhaltung der Prüfung entstehenden Aufwand zu leisten. Dieser Beitrag beträgt im Jahr 2002 für die Gemeindedienstprüfung der Verwendungsgruppe VII: 262,- (ATS 3.605,20), der Verwendungsgruppe VI 208,- (ATS 2.862,14) der Verwendungsgruppe V 138,- (ATS 1.898,92) und der Verwendungsgruppe IV 114,- (ATS 1.568,67). Auswirkungen auf das Klimabündnis Die beabsichtigen Änderungen haben keinerlei Auswirkungen auf die Erreichung der im Klimabündnis vorgesehenen Ziele.
6 - 6 - Informationsverpflichtung gemäß Art. 21 Abs. 4 letzter Satz B-VG: Der verfassungsrechtlich vorgesehenen Informationsverpflichtung soll nach Beschlussfassung durch die NÖ Landesregierung Rechnung getragen werden. Besonderer Teil: Zu Art. l Z. 1 ( 2 Abs. 5): Nach den Bestimmungen der NÖ GO 1973, LGBl obliegen die Kassengeschäfte und die Buchführung der Gemeinde dem vom Gemeinderat zu bestellenden Kassenverwalter und dem erforderlichenfalls zu bestellenden Vertreter des Kassenverwalters. Mit diesen Aufgaben dürfen nur Bedienstete betraut werden, die fachlich geeignet sind. Eine Ausbildung/Prüfung für Kassenverwalter ist derzeit nicht vorgesehen. Unter Hinweis auf den in der Sitzung des Vorstandes der NÖ Gemeindeverwaltungsschule und Kommunalakademie gefassten Beschluss, dass für neubestellte Kassenverwalter eine verpflichtende Ablegung der für ihren jeweiligen Dienstzweig vorgesehenen Gemeindedienstprüfung gesetzlich vorgesehen werden soll, ist die NÖ Gemeindeverwaltungsschule und Kommunalakademie an die Gemeindevertreterverbände und an die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten mit dem Ersuchen herangetreten, eine derartige gesetzliche Regelung zu verhandeln. Die Gemeindedienstprüfung soll daher als die in der Gemeindeordnung angesprochene fachliche Eignung angesehen werden. Für die vor Inkrafttreten dieser Regelung bestellte Kassenverwalter und Vertreter des Kassenverwalters soll die Ablegung der Gemeindedienstprüfung nicht verpflichtend sein. Zu Art. l Z. 2 bis 4 ( 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2): In den Entlohnungsgruppen 1 bis 7 und in den Funktionsgruppen 8 bis 13 sollen nach der erfolgten Euro-Umrechnung wieder einheitliche Vorrückungsbeträge geschaffen werden. Der einheitliche Vorrückungsbetrag für jede Entlohnungs-(Funktions-)gruppe entspricht dem durchschnittlichen Vorrückungsbetrag jeder einzelnen Entlohnungs- (Funktions-)gruppe aufgerundet auf volle 10 Cent. Dieser Vorrückungsbetrag wurde dem derzeit geltenden Betrag der jeweiligen ersten Entlohnungsstufe hinzugezählt um die neuen Beträge der Entlohnungsstufen 2 bis 21 zu erhalten.
7 - 7 - Zu Art. l Z. 5 ( 12 Abs. 4): Durch die vorgesehene Änderung soll der Verweis auf die Bestimmungen der GBGO hinsichtlich der Beendigung der Innehabung einer Funktionsgruppe und der Änderung der Wertigkeit einer Funktionsgruppe richtig gestellt werden. Zu Art. l Z. 6 ( 15 Abs. 1): Mit der GVBG-Novelle LGBl ist im Zuge der Erhöhung der Studienbeihilfen die Bestimmung im Abs.1, dass die Studienbeihilfe ohne Rücksicht auf das wöchentliche Beschäftigungsausmaß gebührt, versehentlich entfallen. In den Abs.2 bis 4 hingegen blieb sie weiterhin bestehen. Die Auszahlung der Studienbeihilfen erfolgte weiterhin ohne Rücksicht auf das wöchentliche Beschäftigungsausmaß. Mit der vorgesehenen Änderung soll dieses redaktionelles Versehen bereinigt werden, Mehrkosten werden dadurch nicht entstehen. Zu Art. l Z. 7 ( 24 Abs. 3): Mit der GBDO-Novelle 2001 wurden hinsichtlich des Anspruches auf vorzeitige Jubiläumsbelohnung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 40 Jahren Übergangsbestimmungen außerhalb des 53 GBDO vorgesehen. Durch die Änderung des Verweises im GVBG soll auch für Vertragsbedienstete diese Übergangsbestimmung sinngemäß anwendbar sein. Nachdem Gemeindebeamte die Jubiläumsbelohnung im Ausmaß von 400 % des Dienstbezuges abweichend von 53 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400, bei Versetzung in den Ruhestand schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats erhalten, wenn sie eine für die Jubiläumsbelohnung maßgebliche Dienstzeit ( 53 Abs. 4 GBDO) von mindestens 35 Jahren aufweisen, vor dem 1. Oktober 1946 geboren sind und eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit (Abs. 10 der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2001, LGBl ) von 40 Jahren aufweisen,
8 - 8 - erhalten, soll für Vertragsbedienstete diese Regelung sinngemäß herangezogen werden, wobei aber eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 40 Jahren nicht nachzuweisen ist, da es sich hier um Daten handelt auf die der Dienstgeber keinen Zugriff hat. Zu Art. l Z. 8 ( 25): Mit der GBDO-Novelle LGBl wurde im 51 GBDO mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 eine Bestimmung über den Ersatz der Kosten der Untersuchung gemäß der 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes vorgesehen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt. Mangels eines Verweises im GVBG soll rückwirkend für Vertragsbedienstete eine gleich lautende Bestimmung geschaffen werden. Zu Art. l Z. 9 ( 26 Abs. 1): Mit Wirkung vom 1. Jänner 2001 wurde 2 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes dahingehend geändert, dass die 14-tägige Wartefrist für einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt. Unter Hinweis auf die 7 des Entgeltfortzahlungsgesetz soll im GVBG soll daher diese Wartefrist für einen Anspruch auf Fortzahlung des Monatsbezuges ebenfalls entfallen. Zu Art. l Z. 10 und 13 ( 31 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a): Nachdem sich bei manchen Bediensteten [z.b. Kindergartenhelfer(innen)] bereits bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von weniger als 6 Monaten ein Bedarf zum Verbrauch eines Teiles des Erholungsurlaubes ergibt (z.b. Kindergartenferien), der Anspruch zum Verbrauch des Erholungsurlaubes aber erst nach einer Dauer des Dienstverhältnisses von 6 Monaten entsteht und dadurch häufig ein (gesetzwidriger) Vorgriff auf den Erholungsurlaub vorgenommen wird, soll wie bereits im Vertragsbedienstetengesetz 1948 der Anspruch auf Verbrauch eines bestimmten Teiles (1/12 pro angefangenen Monat in den ersten sechs Monaten) des Erholungsurlaubes bereits mit Beginn des Dienstverhältnisses entstehen.
9 - 9 - Durch die vorgesehene Änderung des Entstehen des Anspruches zum Verbrauch des Erholungsurlaubes ist auch eine andere Formulierung beim Anspruch auf Abfindung für den Erholungsurlaub erforderlich. Zu Art. l Z. 11 ( 31a Abs. 8): Mit der vorgesehenen Änderung soll die in der GBDO bestehende Formulierung übernommen werden, da die derzeitige Formulierung die Interpretation zulässt, dass ein Erholungsurlaub im Ausmaß der gesetzlichen Kindergartenferien auch den Vertragsbediensteten im Horterzieherdienst gebührt. Ein Hort kann an unterrichtsfreien bzw. kindergartenfreien Tagen (schulautonome Tage und Ferienzeiten) betrieben werden. Die Öffnungstage und -zeiten setzt der Träger einer Horteinrichtung im Normalfall in Absprache und Zusammenarbeit mit den Eltern fest (Bedarfsfeststellung). Erwähnenswert ist weiters, dass für Horterzieher(innen) der verpflichtende Besuch von Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 20 Unterrichtseinheiten jährlich in der NÖ Hortverordnung, LGBl. 5065/3, geregelt ist. Zu Art. l Z. 12 ( 32 Abs. 1): Mit der vorgesehenen Änderung soll klargestellt werden, dass nicht nur die Zeit eines Karenzurlaubes nach den Mutterschutzgesetzen sondern auch die Zeit eines Karenzurlaubes nach dem NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetz 2000 für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam bleiben soll. Zu Art. l Z. 14 ( 40 Abs. 3 Z. 2 lit. c): Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich um eine Berichtigung des Zitates. Zu Art. l Z. 15 und 18 ( 46 und 46j (neu)): Auf das Dienstverhältnis der Musikschullehrer sind die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr.86 i.d.f. BGBl. I Nr. 102/2000 sinngemäß anzuwenden, sofern in den 46a bis 46h nichts anderes bestimmt wird. Im
10 Vertragsbedienstetengesetz 1948 sind für Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung sind in den 42b bis 44e Sonderbestimmungen enthalten, die für Musikschullehrer, die z.b. nur zur Vertretung aufgenommen werden, sinngemäß heranzuziehen wären. Für Musikschullehrer wurde mit Wirkung vom 1. September 1999 neue vom Bundesdienstrecht abweichende besoldungsrechtliche Regelungen in den 46a bis 46h geschaffen. Die bundesgesetzlichen Bestimmungen für Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung sollen für Musikschullehrer keine Anwendung finden. Im 46 soll daher normiert werden, dass die gesamte Regelung für Vertragslehrer in nicht gesicherter Verwendung ( 42b bis 44e des Vertragsbedienstetengesetzes 1948) keine Anwendung finden soll. Im einen neu geschaffenen 46j sollen erforderliche Mindestregelungen für Musikschullehrer, die nur zur Vertretung aufgenommen werden, festgesetzt werden. Zu Art. l Z. 16 ( 46d Abs. 4 Z. 5): Als Anstellungserfordernis für die Entlohnungsgruppe ms3 ist u.a. der Abschluss eines facheinschlägigen Lehrgangs (Elementarmusikerziehung, Volksmusik, Instrumente wie Gambe etc.) an einem Konservatorium oder einer Hochschule/Universität vorgesehen. Die Dauer dieser Universitätslehrgänge beträgt in der Regel 4 bis 8 Semester. Der Abschluss eines facheinschlägigen Kurzstudiums (z.b. Musiktherapie) an einer Hochschule/Universität hingegen ist kein Anstellungserfordernis für eine der Entlohnungsgruppen ms1 bis ms3. Die Mindeststudiendauer dieser Kurzstudien beträgt in der Regel 6 Semester. Der Abschluss eines facheinschlägigen Kurzstudium soll wie der Abschluss eines Universitätslehrganges als Anstellungserfordernis für eine Einreihung in die Entlohnungsgruppe ms3 aufgenommen werden. Eine Auswirkung auf die Ermittlung des Stichtages nach 46h ist damit nicht verbunden. Zu Art. l Z. 17 ( 46h Abs. 1 Z. 1): Die vorgesehene Änderung ist die Berichtigung eines redaktionellen Versehens.
11 Zu Art. I Z. 19 bis 23 ( 53) Die umzusetzenden Art. 1 und 2 der Richtlinie 2001/19/EG ändern jeweils die in 53 Z. 1 und 2 (alt) schon bisher als umgesetzt ausgewiesenen Richtlinien zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen sowie zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise. Die neu eingefügten Z. 2 und 5 und 6 im 53 wurden für das GVBG bereits in Verbindung mit der GBDO-Novelle LGBl ( 53 Z.2 (neu)) und der GBDO-Novelle LGBl ( 53 Z.5 und 6) umgesetzt. Dies soll in den als umgesetzt ausgewiesenen Richtlinien aufgenommen werden. Zu Art. I Z. 23 (Anlage B, Punkt 18): Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst beantragte im Jahre 1997 beim Obersten Gerichtshof (OGH) eine auf Vertragslehrer und Vertragsassistenten des Bundes eingeschränkte Feststellung, dass Vordienstzeiten im Dienstverhältnis zu Gebietskörperschaften anderer EWR/EU-Mitgliedstaaten bzw. Zeiten im Lehrberuf in diesen Ländern in gleicher Weise wie inländische Zeiten volle Berücksichtigung bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages finden sollen. Der OGH stellte daraufhin beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) einen Antrag auf Vorabentscheidung (RS C-195/98), die am 30. November 2000 erfolgte. Nach dieser Entscheidung stehen europarechtliche Normen (Art. 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EGV), Art. 7 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft) einer nationalen Bestimmung über die Anrechnung früherer Beschäftigungszeiten zum Zweck der Festsetzung der Entlohnung der Vertragslehrer und Vertragsassistenten entgegen, wenn die Anforderungen an die in anderen Mitgliedstaaten zurückgelegten Zeiten strenger sind als diejenigen, die für an vergleichbaren Einrichtungen des betreffenden Mitgliedstaats zurückgelegten Zeiten gelten. Der EuGH stellte abschließend fest, dass die in anderen Mitgliedstaaten an Einrichtungen, die den in 26 Absatz 2 des VBG 1948 aufgezählten österreichischen Einrichtungen vergleichbar sind, zurückgelegten Zeiten für die Berechnung der Entlohnung von Vertragslehrern und Vertragsassistenten zeitlich unbegrenzt berücksichtigt werden müssen.
12 Parallel zu dem Verfahren betreffend Vertragslehrer und -assistenten initiierte die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Republik Österreich mit nahezu demselben Inhalt, jedoch nicht auf eine bestimmte Bedienstetenkategorie, Besoldungs- oder Entlohnungsgruppe eingeschränkt. Dieses Verfahren wurde von der EK bis 30. November 2000 nicht weiter betrieben, weil Österreich in einem Schreiben zusagte, bei der allenfalls erforderlichen Umsetzung der EuGH-Vorabentscheidung die Anpassung der Rechtslage sowohl im Beamtenrecht als auch im vertraglichen Bereich für alle Besoldungs- und Entlohnungsgruppen durchzuführen. Für Vertragsbedienstete ist der Stichtag grundsätzlich unter Anwendung der für die Gemeindebeamten geltenden gesetzlichen Vorschriften festzusetzen; die erforderlichen Änderungen hinsichtlich der Stichtagsberechnung finden im GVBG lediglich in einer Übergangsbestimmung Niederschlag, wonach auf Antrag des Vertragsbediensteten der Stichtag zu verbessern ist, wenn derartige Vordienstzeiten vorliegen und diese noch nicht besonders (zur Hälfte oder zur Gänze) berücksichtigt wurden. Die nun im Entwurf enthaltene Regelung erfasst nur die bereits bestehenden Dienstverhältnisse, für die der Stichtag schon rechtskräftig festgelegt ist, da für neueintretende Vertragsbedienstete die Bestimmungen des 28 Abs. 1 GVBG in Verbindung mit 4 GBDO, LGBl. 2400, heranzuziehen sind. Aus praktischen Gründen wird die Neufestsetzung wie im Bundesdienstrecht vorgesehen von einem entsprechenden Antrag des Vertragsbediensteten abhängig gemacht. Im Gegensatz zum Bundesdienstrecht soll aber von einer Rückwirkung besoldungsrechtlicher Konsequenzen abgesehen werden, da eine derart weit reichende rückwirkende Änderung (bzw. zusätzliche Schaffung) von Behördenzuständigkeiten problematisch und eine Rückwirkung gemeinschaftsrechtlich nicht erforderlich erscheint. Die Verbesserung des Stichtages soll nur auf Antrag geschehen. Antragsberechtigt sind bei Zutreffen der Voraussetzungen die zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bestimmung beschäftigten Vertragsbedienstete. Auf Grund des Antrages soll der Stichtag nicht vollständig neu ermittelt, sondern nur insoweit verbessert werden, als die Neuregelung eine günstigere Anrechnung ergibt. Die Antragsfrist läuft bis 31. Dezember 2002 später gestellte Anträge sind zurückzuweisen.
13 Die Verbesserung des Stichtages muss nicht in allen Fällen zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung führen. Ist das aber der Fall, so soll sich die Verbesserung auf spätere Maßnahmen, die auf der besoldungsrechtlichen Stellung aufbauen, auswirken. Die Verbesserung des Stichtages kann weiters zu einer Verbesserung des Dienstjubiläums, aber auch zu einer Erhöhung der Bemessungsbasis der Jubiläumsbelohnung führen. Ist durch eine Anrechnung eine Jubiläumsbelohnung, die bisher noch nicht fällig war, fällig geworden, so ist sie auszuzahlen. Zu Art. II: Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten. Da mit der vorgesehenen Rückwirkung den Betroffenen ausschließlich zusätzliche Rechte, nämlich den Kostenersatz, eingeräumt werden bzw. es sich um die Erhöhung des Entlohnungsschemas handelt, erscheint sie verfassungsrechtlich wohl unproblematisch zu sein. Der Hohe Landtag wolle die beiliegende Vorlage der NÖ Landesregierung über den Entwurf einer Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 der verfassungsmäßigen Behandlung unterziehen und einen entsprechenden Gesetzesbeschluss fassen. NÖ Landesregierung K n o t z e r Landesrat Für die Richtigkeit der Ausfertigung
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Bericht an den Gemeinderat
Bericht an den Gemeinderat BearbeiterIn: Mag. Otto Ritzinger GZ: Präs. 11211/2003/105 Präs. 10877/2003/37 Betreff: Novellierung der Dienst- und Gehaltsordnung sowie des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes
Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992)
Der Landtag von Niederösterreich hat am 16. November 2017 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 (NÖ SÄG 1992) Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im
Begutachtungsentwurf
Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2012-129572/84-Gm www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 26. Mai 2018 _ Begutachtungsentwurf betreffend
Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird. Artikel I
18-616 Gesetz vom., mit dem das Burgenländische Pflegegeldgesetz geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Burgenländische Pflegegeldgesetz, LGBl. Nr. 58/1993, zuletzt geändert durch das
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Veranstaltungsangelegenheiten Kennzeichen IVW7-VeranG-2/011-2013 Bezug BearbeiterIn (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum Dr.
Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes Artikel I. Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert:
Der Landtag von Niederösterreich hat am 6. Juli 2012 beschlossen: Änderung des NÖ Spitalsärztegesetzes 1992 Artikel I Das NÖ Spitalsärztegesetz 1992, LGBl. 9410, wird wie folgt geändert: 1. Im Inhaltsverzeichnis
LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 29. Dezember 2017
1 von 5 LANDESGESETZBLATT FÜR NIEDERÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 29. Dezember 2017 108. Gesetz: NÖ Spitalsärztegesetz 1992 Änderung [CELEX-Nr.: 32014L0054] Der Landtag von Niederösterreich hat
Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes. Synopse. der im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen
Änderung des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes Synopse der im Begutachtungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 14.11.2001 zu Ltg.-867/M-4/1-2001 S-Ausschuss
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Beilageß.~~/1996 zum kurzschriftlichen Bericht des o.ö. Landtages, XXIV. GesetzgebungsQeriode Initiativantrag der unterzeichneten Abgeordneten betreffend das Landesgesetz, mit dem das O.Ö. Landes-Verfassungsges
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten (0 27 42) 9005 Kennzeichen BearbeiterIn Durchwahl Datum K5-GV-1/168-2016 Mag. Yvonne 13246
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG. LAD2-GV-17/ Bearbeiter DW Dr. Andreas Haider November 2008
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG LAD2-GV-17/98-2008 Bearbeiter DW Dr. Andreas Haider 13031 04. November 2008 Betrifft: Änderung der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (3. DPL-Novelle
Landesgesetzblatt für Wien
91 Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2006 Ausgegeben am 14. Februar 2006 14. Stück 14. Gesetz: Dienstordnung 1994 (22. Novelle zur Dienstordnung 1994), die Vertragsbedienstetenordnung 1995 (24. Novelle
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Kultur, Wissenschaft und Unterricht Abteilung Kindergärten Kennzeichen Bearbeiter DW Datum K5-GV-1/158-2009 Mag. Yvonne Friedrich-Koizar 13246 16.06.2009
Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Magistratsbeamtinnen und -beamten und der Gemeindebediensteten erhöht werden Auf Grund des 148 Z 1 des Magistrats-Beamtinnen-
Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte
LAND NIEDERÖSTERREICH Leistungen des Landes NÖ für Ärztinnen und Ärzte Anwendungsbereich NÖ Spitalsärztegesetz 1992 (NÖ SÄG 1992) Stand 1. Jänner 2018 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Seite
Erläuternde Bemerkungen
PrsG-010.00 Begutachtung Erläuternde Bemerkungen I. Allgemeines: 1. Ziel und wesentlicher Inhalt: Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf sollen im Wesentlichen folgende Ziele erreicht werden: - Umsetzung
8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/ (Regierungsvorlage)
8. November 2011 zu Zl. -2V-LG-1460/7-2011 (Regierungsvorlage) Entwurf eines Gesetzes, mit das Kärntner Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz geändert wird Te x t g e g e n ü b e r s t e l l u n g Geltende
48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages
48. Beilage im Jahre 2002 zu den Sitzungsberichten des XXVII. Vorarlberger Landtages Selbstständiger Antrag der LAbg LTVP Günter Lampert, Dr Gabriele Nußbaumer, KO Gebhard Halder, ÖVP, sowie Hildtraud
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht Kennzeichen Frist DVR: 0059986 LF1-LEG-29/005-2012 Bezug BearbeiterIn (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum
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Nr 296 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (6. Session der 13. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Salzburger Landes-Beamtengesetz
, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz LBBG 2001 geändert wird. Artikel I
Gesetz vom, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 - LBBG 2001 geändert wird Der Landtag hat beschlossen: Artikel I Das Gesetz über das Besoldungsrecht der Landesbeamten
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden
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AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Kennzeichen GS5-A-324/046-2011 Frist (0 27 42) 9005 Bezug Bearbeiter Durchwahl Datum Mag. Haiden 16349 20. September 2011 Betrifft Änderung des des NÖ Sozialhilfegesetzes
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1984 Ausgegeben am 30. März 1984 59. Stück 137. Entschließung des Bundespräsidenten, mit der
ENTWURF WIENER LANDTAG
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1 von 5 Nr 157 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (4. Session der 15. Gesetzgebungsperiode) Vorlage der Landesregierung Gesetz vom..., mit dem das Landes-Vertragsbedienstetengesetz
LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN. Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr.
Beilage Nr. 26/2015 LG - 02556-2015/0001 LANDESGESETZBLATT FÜR WIEN Jahrgang 2016 Ausgegeben am xx. xxxxx 2016 x. Gesetz: Wiener Aufzugsgesetz 2006; Änderung [CELEX-Nr.:32014L0033] Gesetz, mit dem das
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1470001/005-2017 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug BearbeiterIn Durchwahl
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Beilage Nr. 25/2010 LG 04515-2010/0001 ENTWURF Beilage Nr. 25/2010 WIENER LANDTAG Gesetz, mit dem das Wiener Bezügegesetz 1995 (11. Novelle zum Wiener Bezügegesetz 1995), die Pensionsordnung 1995 (21.
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG
TEXTGEGENÜBERSTELLUNG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 13.06.2012 zu Ltg.-1275/G-4/6-2012 Ko-Ausschuss Entwurf einer Änderung des NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1976 2. GVBG-Novelle
gefasst: Die Revision wird zurückgewiesen. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 373,68 EUR bestimmten Kosten des
8 ObA 34/09x Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Spenling und
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Land- und Forstwirtschaft - Abteilung Agrarrecht Kennzeichen Frist DVR: 0059986 LF1-LEG-21/007-2013 Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum
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Der Landtag von Niederösterreich hat am... beschlossen: Änderung des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes Artikel I Das NÖ Landes-Bedienstetengesetz, LGBl. 2100, wird wie folgt geändert: 1. 1 Abs. 2 Z. 3 entfällt.
Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel
Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... zur Änderung der Verordnung, mit der die Fördermittel sowie die Monatsentgelte für Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen des Landes und der Gemeinden
Beilagen. Betrifft Änderung NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, Bereitstellungsgebühr; Rundschreiben
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung Abteilung Gemeinden 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An alle Stadt/Markt/Gemeinden
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Deutscher Bundestag 12. Wahlperiode Drucksache 12/7671 24. 05. 94 Beschlußempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuß) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung Drucksache 12/6581 Entwurf
ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl
Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden
E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Gemeindebediensteten mit Ausnahme jener der Stadt Salzburg erhöht werden Auf Grund des 78 des Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes
Entwurf. Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
PrsG-030.09 Begutachtung Entwurf Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 Der Landtag hat beschlossen: Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr.
Nr. 260 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Antrag
Nr. 260 der Beilagen zum stenographischen Protokoll des Salzburger Landtages (2. Session der 16. Gesetzgebungsperiode) Antrag der Klubobleute Abg. Mag. a Gutschi, Mag. a Berthold MBA und Egger MBA betreffend
Gesetz über eine Änderung des Landesverwaltungsgerichtsgesetzes
53. Beilage im Jahre 2015 zu den Sitzungsberichten des XXX. Vorarlberger Landtages Regierungsvorlage Beilage 53/2015 Teil A: Gesetzestext R e g i e r u n g s v o r l a g e Gesetz über eine Änderung des
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Das Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 30/1974, zuletzt Fassung LGBl. Nr. 40/2009, wird wie folgt geändert: 1. Nach Abschnitt I wird folgender Abschnitt IA angefügt: Abschnitt IA Sonderbestimmungen
LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND. Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016
Seite 1 von 6 LANDESGESETZBLATT FÜR DAS BURGENLAND Jahrgang 2016 Ausgegeben am 4. Oktober 2016 61. Gesetz vom 22. September 2016, mit dem das Burgenländische Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001 geändert
Betrifft: Neuregelung der Kinderzulage ab 1. September 1996; Rundschreiben NEUREGELUNG DER KINDERZULAGE. Allgemeines
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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I
1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2017 Ausgegeben am 13. November 2017 Teil I 153. Bundesgesetz: Änderung des Angestelltengesetzes, des Gutsangestelltengesetzes, des Entgeltfortzahlungsgesetzes,
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Beförderungsrichtlinien 1974 Letztfassung GRB v 13.5.2004 Stand 1.1.2012 I N H A L T S V E R Z E I C H N I S RECHTSQUELLENVERZEICHNIS... 2 BEFÖRDERUNGSRICHTLINIEN... 3 ABSCHNITT I ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN
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Oö. Landtag: Beilage 31/2015, XXVIII. Gesetzgebungsperiode Bericht des Sozialausschusses betreffend das Landesgesetz, mit dem das Oö. Gesundheitsfonds-Gesetz 2013 und das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997
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Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die Überwachung der Gesundheit von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der Bediensteten in der Land- und Forstwirtschaft
Landesgesetzblatt für Wien
Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 2001 Ausgegeben am 6. April 2001 22. Stück 22. Gesetz: Dienstordnung 1994 (10. Novelle zur Dienstordnung 1994), Besoldungsordnung 1994 (15. Novelle zur Besoldungsordnung
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Innere Verwaltung - Abteilung Gemeinden IVW3-LG-1242001/035-2002 Kennzeichen (bei Antwort bitte angeben) (0 27 42) 9005 - Bezug Bearbeiter Durchwahl
SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025
SYNOPSE des allgemeinen Begutachtungsverfahrens zur 10. Novelle des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. 5025 Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 03.06.2013 zu Ltg.-37/L-13-2013
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abt. Personalangelegenheiten A. Hoher Landtag!
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Landesamtsdirektion - Abt. Personalangelegenheiten A Kennzeichen Frist DVR: 0059986 LAD2-GV-38/156-2014 Bezug Bearbeiter (0 27 42) 9005 Durchwahl Datum
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden
E n t wurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Bezüge der Landesbediensteten erhöht werden Auf Grund der 71a Abs 2, 80a Abs 1 und 97a Abs 2 des Salzburger Landes- Beamtengesetzes
FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien 591 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1983 Ausgegeben am 16. Feber 1983 37. Stück 81. Bundesgesetz: Änderung urlaubsrechtlicher
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Landesrecht Bundesland Tirol Kurztitel Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz Kundmachungsorgan LGBl.Nr. 35/2003 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2016 Inkrafttretensdatum 01.01.2012 Beachte Die Art.
BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen
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Amt der Oö. Landesregierung Direktion Verfassungsdienst 4021 Linz Landhausplatz 1 Beilage zu Verf-2014-110501/6-Za www.land-oberoesterreich.gv.at Stand: 21. März 2017 _ Begutachtungsentwurf betreffend
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Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches Vorblatt A. Problem und Ziel Mit dem Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation
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Selbständiger Antrag der Abgeordneten zum Vorarlberger Landtag Werner Huber und Klubobmann Mag. Roland Frühstück, ÖVP Beilage 99/2012 An die Präsidentin des Vorarlberger Landtages Landhaus 6900 Bregenz
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Bearbeitungsstand: 28.05.2018 12:00 Uhr Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
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Bundesrat Drucksache 724/16 02.12.16 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages R Drittes Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und zur Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
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Der Senat von Berlin WiArbFrau - II E 4-9013 (913) 8397 Drs 15/4409 An das Abgeordnetenhaus von Berlin über Senatskanzlei - G Sen - V o r b l a t t Vorlage - zur Beschlussfassung - über Zweites Gesetz
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26. Beilage im Jahr 2009 zu den Sitzungsberichten des XXVIII. Vorarlberger Landtages Vorlage des Rechtsausschusses Beilage 26/2009 Betrifft: Gesetz über eine Änderung des Bezügegesetzes 1998 Der Bund hat
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VERORDNUNG ÜBER DIE NEBENGEBÜHREN DER BEAMTEN DER LANDESHAUPTSTADT INNSBRUCK (Gemeinderatsbeschluss vom 18.5.1972 in der Fassung der Beschlüsse vom 5.4.1973, 17.12.1973, 25.10.1978, 25.6.1982, 28.6.1984,
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1081 der Beilagen XXV. GP - Ausschussbericht NR - Gesetzestext 1 von 5 Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Geschäftsordnungsgesetz 1975, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, die Nationalrats-Wahlordnung
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169/A XVI. GP - Initiativantrag (gescanntes Original) 1 von 7-11 -J4~1 der Beilagen zu den Stenographischen ProtokolIen des Nationalrates XVI. Gesetzg~bungsperiodc A n t rag No.... 1.~.!}....1 A Präs.: