Dienstgeberbrief Nr. 2 Juli 2016

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1 Dienstgeberbrief Nr. 2 Juli 2016 Inhalt Herausgegeben von: Dienstgeberseite der Regionalkommission BW: Jörg Allgayer, Dr. Rainer Brockhoff, Christine Hodel, Wolfgang Oppolzer, Martin Riegraf, Klaus Tritschler Kontakt: Geschäftsstelle der Dienstgeberseite der Regionalkommission BW Strombergstraße 11, Stuttgart Telefon (07 11) Telefax (07 11) mayer.i@caritas-dicvrs.de RK-Baden-Württemberg am 6./7. Juli 2016 Tarifeinigung Tarifrunde 2016/2017 Sehr geehrte Damen und Herren, nachdem die Bundeskommission mit dem Beschluss vom 16. Juni 2016 die Beschlüsse zu den mittleren Werten ab 1. Juni 2016, dem Weg zur Entgeltordnung mit den Entgelterhöhungen 2017 und der Neuregelung des Eigenbeitrags der Mitarbeiter zur Zusatzversorgung gefasst hatte war die Festlegung der Vergütungshöhe nach diesem Bundesbeschluss das Hauptthema der Sitzung der Regionalkommission Baden-Württemberg. Nach dem gefassten Beschluss steigen auch in Baden-Württemberg die Vergütungen und Entgelte in Baden-Württemberg um 2,4%. Die RK Baden-Württemberg übernimmt dazu die von der Bundeskommission beschlossenen Werte. Die von der Bundeskommission beschlossene zweite Erhöhung der Vergütungen und Entgelte um 2,35% für 2017 wird so umgesetzt, dass sie wirksam werden, wenn die auf der Bundesebene zu beschließende Entgeltordnung wie auch die von der RK Baden-Württemberg dazu festzulegenden Vergütungswerte wirksam werden. Für den Bereich der Anlage 7 wurde die Erhöhung für 2017 aber davon unabhängig auf den 1. Januar 2017 festgelegt. Für die Auszubildenden hat die zweite Erhöhung damit keine weitere Wirksamkeitsvoraussetzung. Beide Seiten haben auch auf der Bundesebene das Ziel, die neue Entgeltordnung noch in 2016 auf den Weg zu bringen. Dabei sollen auch die bisher unter die Anlage 2 fallenden Mitarbeiter in den Anwendungsbereich fallen. Mit der Ankoppelung der Erhöhung um 2,35% an das Wirksamwerden auch der Vergütungswerte zur neuen Entgeltordnung hat die RK Ba-

2 RK Baden-Württemberg DG-Brief Nr. 02/16 den-württemberg ihre Aufgabe nach AK-Ordnung betont, innerhalb der Bandbreite Anpassungen bei der Entgeltfestsetzung vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund ist auch die neuerliche Festlegung der besonderen in Baden- Württemberg geltenden Vergütungen und Entgelte nach Anlage 3b und nach 12 Abs. 3 bis 5 der Anlage 32 im Bereich der stationären und ambulanten Altenhilfe zu sehen. Sie wurde für die Erhöhungsstufe der 2,4% vorgenommen. Die genannten Regelungen sind aber bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Sie würden von der neuen Entgeltordnung abgelöst, wenn diese wie angestrebt am 1. Januar 2017 wirksam werden sollte. Beide Seiten sind aber nach einer längeren Diskussion über die Frage einer verlängerten Befristung dieser Regelungen überein gekommen, der besonderen Situation in Baden- Württemberg bei der Beschlussfassung über die Entgelte nach der angestrebten neuen Entgeltordnung unmittelbar Rechnung tragen zu können. Sie haben deshalb einen Prozeß vereinbart, der für den Bereich der stationären und ambulanten Altenhilfe sowie der Krankenhäuser deren Situation im Wettbewerb empirisch aufarbeitet. Dabei soll die Frage des Wettbewerbes, der Preiskonkurrenz und der Entgeltbedingungen im unteren Entgeltbereich einschließlich der zahlenmäßigen Betroffenheit bis zum 30. September 2016 datenmäßig erfasst werden. Dies wird ggf. auch durch Umfragen der beiden DiCVen gestützt, wo notwendig. Zusätzlich zu einer begleitenden Arbeitsgruppe wird die RK Baden-Württemberg in ihrer nächsten regulären Sitzung am 26./27. Oktober und in zwei zusätzlichen Sitzungen am 16./17. November sowie nach der Sitzung der Bundeskommission (7./ ) am 21./22. Dezember 2016 mit den Ergebnissen die Bundesebene begleiten und sie bei der Festlegung der Entgelthöhen berücksichtigen. Sollte entgegen der Planung ein Beschluss zur neuen Entgeltordnung noch nicht erfolgen können, gilt dies auch für die dann ggf. vorzunehmende Beschlussfassung für die Zwischenzweit auch in Bezug auf die genannten Hilfebereiche. Entsprechend dem Beschluss der Bundeskommission wird in Baden-Württemberg auch die Neuregelung des Eigenbeitrages der Mitarbeiter zur Pflichtversicherung bei der KZVK am 1. Juni 2016 wirksam. Mit dieser Regelung besteht nach dem neuen 1a der VersO A der Anlage 8 eine sichere Rechtsgrundlage für den Einbehalt von Eigenbeiträgen zur KZVK. Allerdings wird dieser Einbehalt von derzeit 0,05 v.h. ab dem 1. Januar 2017 entsprechend dem Bundesbeschluss ausgesetzt, bis die Entgeltordnung und mit ihr auch die Erhöhung um 2,35% wirksam wird. Für die Beteiligten bei der Zusatzversorgungskasse des KV BW gilt ab dem 1. Juni 2016 in Bezug auf die Eigenbeiträge über die Satzung des KV BW die Regelung des ATV-K, der seit dem Tarifabschluss vom 30. April 2016 ebenfalls eine ab dem 1. Juli 2016 erhöhte Eigenbeteiligung vorsieht. Diese Frage soll in der nächsten Sitzung der RK Baden-Württemberg noch einmal beraten werden. Der Wortlaut des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt. Die nächsten Sitzungen der RK Baden-Württemberg sind am 26./27. Oktober, 16./17. November und 21./22. Dezember 2016 vorgesehen. Freiburg/Stuttgart, 7. Juli 2016

3 Die Regionalkommission Baden-Württemberg beschließt: I. Tabellenentgelte, Regelvergütungen Übernahme der ab dem 1. Juni 2016 beschlossenen mittleren Werte Der Beschluss der Bundeskommission der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 16. Juni 2016 wird hinsichtlich aller dort mit dem 1. Juni 2016 wirksam werdenden mittleren Werte zur Entgelt- und Vergütungshöhe mit der Maßgabe übernommen, dass alle dort dazu in Eurobeträgen genannten Werte als neue Entgelt- und Vergütungshöhe für den Bereich der Regionalkommission Baden-Württemberg zum 1. Juni 2016 festgesetzt werden. Für die Anlage 7 zu den AVR gilt dies auch für die mit dem 1. Januar 2017 wirksam werdenden mittleren Werte. II. Erhöhung 2017 Die Regionalkommission erhöht die Werte zur Vergütung und zum Entgelt mit Ausnahme derer zu Anlage 7 ausgehend von den am 1. Januar 2017 geltenden Vergütungshöhen ab 1. Januar 2017 um weitere 2,35 v. H. Werden die neue Entgeltordnung und die von der Regionalkommission Baden-Württemberg dazu festgelegten Vergütungen und Entgelte nicht zum 1. Januar 2017 wirksam, verschiebt sich das Wirksamwerden dieser Erhöhung der Werte auf den Tag, an dem die neue Entgeltordnung und die von der Regionalkommission Baden-Württemberg dazu festgelegten Vergütungen und Entgelte wirksam werden. III. Erhöhung der Vergütung zu Anlage 3b und 12 Abs. 3 bis 6 (RK BW) Anlage 32 um 2,4 v.h. a) Festlegung der Vergütungen zu Anlage 3b (RK BW) Die Vergütungen zu Anlage 3b (RK BW) werden zum 1. Juni 2016 wie folgt Regelvergütung bei Neueinstellungen:

4 Regelvergütung bei Bestandsmitarbeitern b) Festlegung der Vergütungen zu Anlage 32 Anhang B1 Die Vergütungen zu Anlage 32 Anhang B1 (RK BW) werden zum 1. Juni 2016 wie folgt 12 Abs. 3 Neueinstellungen stationäre und ambulante Altenhilfe EG allg. Tabelle (TVÖD) EG KR (TVÖD) Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KR- Verläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 4, EG 6 4a 2 ohne Aufstieg 2.071, , , EG 3, EG 4 3a 1 mit Aufstieg nach 2-39 Std , , , , , ,69 c) Festlegung der Vergütungen zu Anlage 32 Anhang B2 Die Vergütungen zu Anlage 32 Anhang B1 (RK BW) werden zum 1. Juni 2016 wie folgt Mitarbeiter gemäß 12 Abs. 4 Bestandsmitarbeiter EG allg. Tabelle (TVÖD) EG KR (TVÖD) Zuordnungen Vergütungsgruppen KR / KR- Verläufe Grundentgelt Entwicklungsstufen Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 EG 4, EG 6 4a 2 ohne Aufstieg 2.130, , , EG 3, EG 4 3a 1 mit Aufstieg nach 2-39 Std , , , , , ,61 d) Festlegung der Vergütungen zu Anlage 32 Anhang C (RK BW) Die Vergütungen zu Anlage 32 Anhang C (RK BW) werden zum 1. Juni 2016 wie folgt Mitarbeiter gemäß 12 Abs. 3: Neueinstellungen stationäre und ambulante Altenhilfe Entgeltgruppe Kr 4a Kr 3a Stundenentgelt 14,80 12,33 Mitarbeiter gemäß 12 Abs. 3: Bestandsmitarbeiter stationäre und ambulante Altenhilfe Entgeltgruppe Kr 4a Kr 3a Stundenentgelt 15,23 12,69

5 IV. Geltungsdauer Dieser Beschluss tritt zum 1. Juni 2016 in Kraft.

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