Information für Geschäftspartner Kranken: Neueinführung der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung Tarif PflegeBahr (PZTG02)

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1 Datum: Herausgeber: L/K-MVZB-C Branche: Kranken Sachgebiet: APKV 30.1 Information für Geschäftspartner Kranken: Neueinführung der staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung Tarif PflegeBahr (PZTG02) Mit dieser Information für Geschäftspartner informieren wir Sie über die Neueinführung des Tarifs PflegeBahr (PZTG02) bei der APKV zum 29. Januar Der Gesetzgeber hat die Einführung einer staatlich geförderten ergänzenden Pflegeversicherung (PflegeBahr) verabschiedet, die ab Januar 2013 als Ergänzung zur privaten bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung (PPV bzw. SPV) sowie zur privaten Pflege-Zusatzversicherung abgeschlossen werden kann. Inhaltsverzeichnis 1. Zielgruppe und Versicherungsfähigkeit Voraussetzungen zum Erhalt der staatlichen Zulage Leistungsbeschreibung Antragsaufnahme und Policierung Risikoprüfung Verkaufsrichtlinien Beiträge und KV-Profi Courtage und Wertung Druckstücke...6 Seite 1 / 6

2 1. Zielgruppe und Versicherungsfähigkeit Versicherungsfähig sind sowohl PKV als auch GKV-Versicherte, die in Deutschland wohnen und für die eine Versicherung in der privaten bzw. sozialen Pflegepflichtversicherung besteht. Versichern können sich Personen ab dem vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie keine Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit aus der Pflegepflichtversicherung beziehen oder bezogen haben. Bei Abschluss des Tarifs PflegeBahr darf kein weiterer Vertrag über eine geförderte private Pflegeversicherung bestehen, da die staatliche Zulage nur für einen Vertrag pro versicherte Person gezahlt wird (siehe auch > Staatliche Beitragszulage ). Für Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr kann der Tarif PflegeBahr über die bedingungsgemäße Kindernachversicherung (maximal bis zum Tagessatz der Eltern) abgeschlossen werden. Eine staatliche Zulage gibt es bis zum vollendeten 18. Lebensjahr allerdings nicht. Ein Höchstaufnahmealter gibt es nicht. 2. Voraussetzungen zum Erhalt der staatlichen Zulage 2.1 Staatliche Beitragszulage Vom Staat wird eine pauschale Zulage von monatlich 5 EUR gezahlt. Die Beantragung der Zulage erfolgt ausschließlich durch das Versicherungsunternehmen bei der hierfür gesetzlich zuständigen zentralen Stelle bei der "Deutschen Rentenversicherung Bund". Sämtliche in dem Vertrag versicherten Personen bevollmächtigen mit dem Antrag auf den Tarif PflegeBahr den Versicherer, für die Laufzeit der Vertrages die Zulage für sie bei der zentralen Stelle zu beantragen. In den Folgejahren brauchen keine weiteren Zulagenanträge mehr gestellt werden. Kommt die zentrale Stelle trotz der Antragstellung durch den Versicherer zu dem Ergebnis, dass kein Anspruch auf Zulage besteht, teilen wir die APKV - dies dem Versicherungsnehmer mit. Besteht kein Anspruch auf Zulage, da bereits ein anderer Vertrag die Zulage erhalten hat, besteht die Möglichkeit den jüngeren Vertrag aufzuheben und die Zuweisung der Zulage auf den älteren Vertrag zu verlangen, um bereits aufgebaute Alterungsrückstellungen zu bewahren und um zu vermeiden, dass bereits durchlaufene Wartezeiten verloren gehen. Die Zulage wird im Anschluss an das Kalenderjahr von der zentralen Stelle an das Versicherungsunternehmen ausgezahlt und unmittelbar dem Vertrag bzw. den darin versicherten Personen gutgeschrieben. Die Zulage verringert nicht den zu zahlenden Beitrag des Kunden. Seite 2 / 6

3 Alle Veränderungen in der Zulagenberechtigung müssen unverzüglich der APKV angezeigt werden, damit die Zulage zutreffend beantragt werden kann. Besteht kein Anspruch auf Zulage, wird das Versicherungsverhältnis bis zu Beginn des Zeitraums rückabgewickelt, für den zuletzt eine Zulage gewährt wurde. 2.2 Mindestbeitrag und Mindesttagessatz Der gesetzlich vorgegebene Mindestbeitrag beträgt 15 EUR monatlich (nach Abzug evtl. Skonti). Es muss ein gesetzlich vorgegebener Mindesttagessatz in Höhe von 20 EUR (monatlich 600,- EUR in Pflegestufe III) vereinbart werden bzw. ein Tagessatz, der notwendig ist, um den Mindestbeitrag von monatlich 15 EUR (nach Abzug evtl. Skonti) zu erreichen. Für jeden Kalendermonat - unabhängig von der Anzahl der Tage, die der Monat tatsächlich hat werden im Versicherungsfall generell 30 Tage festgelegt. Eine Übersicht der Beiträge und Tagesmindest- bzw. Tageshöchstsätze finden Sie in Anlage Förderfähigkeit bestehender Pflegeversicherungsprodukte Der verkaufsoffene Tarif PflegetagegeldBest ist aufgrund der einschränkenden Kriterien des Gesetzgebers für die Förderfähigkeit nicht zulagenfähig. 3. Leistungsbeschreibung Der Tarif PflegeBahr leistet im Pflegefall je Pflegestufe bei ambulanter und stationärer Pflege: in Pflegestufe I - 30% in Pflegestufe II - 60% in Pflegestufe III - 100% des vereinbarten Pflegetagegeldes von monatlich mindestens 600 EUR in Pflegestufe III (20 EUR Mindesttagessatz mal 30 Tage). Demenz (Pflegestufe 0): 10% des für die Pflegestufe III vereinbarten Pflegetagegeldes, das jedoch nicht zusätzlich zu Pflegestufe I bis III gezahlt wird. Das bedeutet: ist der Kunde in eine Pflegestufe gruppiert, erfolgt (analog zum PflegetagegeldBest) keine separate Zahlung bei Demenz. Weitere Leistungen: Volle Leistung entsprechend aller Pflegestufen bei ambulanter Pflege durch Familienangehörige und/oder ehrenamtliche Helfer (Laienpflege). Planmäßige Erhöhung des versicherten Tagessatzes (Dynamik) ohne Gesundheitsprüfung alle drei Jahre um 5% (gerundet auf volle Euro), maximal in Höhe der Inflationsrate bis zum vollendeten 69. Lebensjahr der versicherten Person. Dies gilt auch im Pflegefall. Einschränkungen: Der Tarif PflegeBahr sieht keine Assistanceleistungen, keine Einmalzahlungen und keine Beitragsfreiheit im Pflegefall vor. Die Wartezeit beträgt ab Versicherungsbeginn fünf Jahre. Sie entfällt bei Unfällen sowie bei bedingungsgemäßer Kindernachversicherung. Seite 3 / 6

4 Wegfall von gesetzlichen Wartezeiten bei Kombination mit privaten Pflegetagegeldtarifen: Bitte beachten Sie: die Wartezeit entfällt ebenfalls bei gleichzeitigem Neuabschluss des Tarifs PflegetagegeldBest (PZTB02). Ein entsprechender Hinweis wird auf dem Versicherungsschein eingesteuert. Eine detaillierte Leistungsübersicht finden Sie in Anlage Antragsaufnahme und Policierung 4.1 Antragsaufnahme und Policierung Ihre Kunden können ab dem 29. Januar 2013 auch rückwirkend zum 01. Januar 2013 Versicherungsschutz beantragen. Mit dem pdf-antrag zum Tarif PflegeBahr ist eine Policierung ausnahmsweise rückwirkend zum 01. Januar 2013 möglich, damit der Kunde für das gesamte Jahr die staatliche Zulage erhalten kann. Den pdf-antrag zum Tarif PflegeBahr finden Sie in Anlage 3. Bis Mai 2013 kann eine Policierung ausschließlich über diesen pdf-antrag erfolgen. Die Verzichtserklärung entsprechend der VVG-Informationspflichtenverordnung wurde an diesen pdf-antrag ausnahmsweise angefügt. Geben Sie bitte im Antrag soweit vorhanden die sogenannte Zulagennummer (Rentenversicherungsnummer) an Zulagennummer Der Antragsteller bevollmächtigt die APKV, bei der zentralen Stelle eine Zulagennummer zu beantragen, falls noch keine Renten-/Sozialversicherungsnummer vergeben worden ist. Die Vollmacht ist im Antrag im Teil 3 unter Hinweise zum Antrag abgedruckt. Nachdem die Nummer vergeben und der APKV mitgeteilt wurde, wird sie an den Antragsteller weiter geleitet. Die Zulagennummer dient der Identifikation der Zulageberechtigten während der gesamten Vertragslaufzeit und wird für jede Person nur einmal vergeben. 5. Risikoprüfung Der Tarif PflegeBahr sieht keine Risikoprüfung vor. Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse werden somit nicht erhoben. 6. Verkaufsrichtlinien 6.1. Tagessätze Der Tageshöchstsatz entspricht dem Mindesttagessatz. Die verbleibende Lücke kann über eine Kombination mit privaten Pflegezusatztarifen geschlossen werden (siehe > Tarifergänzungsmöglichkeiten ) Tarifergänzungsmöglichkeiten Der Tarif PflegeBahr kann ergänzend zu dem Unisex-Tarif PflegetagegeldBest (PZTB02) und den Bisex-Tarifen PZTBest, PZT3, PZT, 595 und 596 abgeschlossen werden. Seite 4 / 6

5 Die Tarifergänzung V ist zum Tarif PflegeBahr nicht möglich Tarifwechsel Ein Wechsel aus bzw. in den Tarif PflegeBahr aus anderen Pflegezusatztarifen ist nicht möglich, da die Tarife nicht gleichartig sind Anwartschaftsversicherung (AwV) Der AWV-Prozentsatz beträgt für Frauen und Männer 70%, für Kinder und Jugendliche 5% des Beitrags. Eine Risikoanwartschaftsversicherung (RisAwV) ist nicht möglich. Endet die Versicherungsfähigkeit, weil der Anspruch auf die Pflegvorsorgezulage entfällt o- der die Versicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung endet, wird die beendete Versicherung auf Antrag des Versicherungsnehmers als AwV fortgesetzt. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in einen Nicht- EU bzw. Nicht-EWR-Staat verlegt. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder Verlegung des Wohnortes bzw. Aufenthaltsortes zu stellen Rabatte Gruppen und Sammelinkassorabatte sind nicht vorgesehen Ruhen und Kündigung bei Hilfebedürftigkeit nach Sozialgesetzbuch (SGB) II und XII Ist der Versicherungsnehmer hilfebedürftig im Sinne des SGB II und XII oder würde er durch die Zahlung des Beitrags für den Tarif PflegeBahr hilfebedürftig, kann er die Versicherung binnen einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit rückwirkend zu diesem Termin kündigen oder drei Jahre lang ruhen lassen. Während der Ruhenszeit sind keine Beiträge zu bezahlen und es besteht keine Leistungspflicht. Die Wartezeit wird durch das Ruhen nicht unterbrochen.. 7. Beiträge und KV-Profi Da das Gesetz kurzfristig verabschiedet und in Kraft gesetzt wurde, kann die APKV im KV- Profi voraussichtlich erst zum Update 4/2013 die technischen Voraussetzungen zur elektronischen Antragsannahme umsetzen. Bis dahin verwenden Sie bitte den hierfür vorgesehenen pdf-antrag unter dem Punkt Antragsaufnahme und Policierung Eine Übersicht der Beiträge und Tagesmindest- bzw. Tageshöchstsätze finden Sie in Anlage Courtage und Wertung Wie bei der Pflegepflichtversicherung (PPV) ist gesetzlich vorgegeben, dass maximal zwei Monatsbeiträge Courtage gezahlt werden dürfen. Seite 5 / 6

6 Die Courtage errechnet sich aus dem Zahlbeitrag incl. Förderbeitrag, Produktgruppenfaktor 1,0, den Altersgruppenfaktoren gemäß PZT und dem AP-Satz 200%. Eine Bestandspflegevergütung fällt nicht an.. 9. Druckstücke 9.1. Antrag Für den Abschluss des Tarifs PflegeBahr wird Ihnen ein pdf-antrag mit der Druckstücknummer SO Z0 zur Verfügung gestellt Allgemeine Versicherungsbedingungen Gemäß den Vorgaben des PKV-Verbandes sind die Musterbedingungen für die geförderte ergänzende Pflegeversicherung (MB/GEPV 2013) zwingend zu verwenden. Deshalb werden die AVB für den Tarif PflegeBahr nicht in der aus anderen APKV-Produkten bekannten, harmonisierten Version zur Verfügung gestellt. Folgende Druckstücke wurden für Sie neu aufgelegt und können ab sofort bestellt werden: Druckstück Artikel Teil 1 Allgemeine Versicherungsbedingungen (MB/GEPV 2013) B Teil 2 Tarifbedingungen für den Tarif PflegeBahr B Antrag PflegeBahr SO Z0 Seite 6 / 6

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