AdriaticSlovenica Zavarovalna družba d.d. * Mitglied der Gruppe KD Group

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1 AdriaticSlovenica Zavarovalna družba d.d. * Mitglied der Gruppe KD Group Allgemeine Bedingungen für die freiwillige Krankenversicherung von Personen für Auslandsreisen und Auslandsaufenthalte mit Assistenz 01-ZZT-01/08 Allgemeine Bestimmungen Art. 1 (1) Die Allgemeinen Bedingungen für die freiwillige Krankenversicherung von Personen für Auslandsreisen und Auslandsaufenthalte mit Assistenz (im Folgenden: Allgemeine Bedingungen) sind Bestandteil des Versicherungsvertrages, den der Versicherungsgeber mit Adriatic Slovenica, zavarovalna družba d.d. (im Folgenden: Versicherung) abschließt. (2) Der Versicherungsgeber ist eine Person, die mit der Versicherung einen Versicherungsvertrag abschließt; der Versicherungsnehmer ist eine Person, von dessen Krankheit, Verletzung oder Todesfall die Rückerstattung der notwendigen Kosten für die Behandlung und den Transport abhängig ist und zu dessen Vorteil die Versicherung abgeschlossen wurde. (3) Mit dem Vertrag über die freiwillige Krankenversicherung von Personen für Auslandsreisen und Auslandsaufenthalte mit Assistenz verpflichtet sich der Versicherungsgeber, im Versicherungsfall dem Versicherungsnehmer die ausgewiesenen notwendigen Kosten für Behandlung und Transport zurückzuerstatten, jedoch maximal bis zu der Höhe der Versicherungssumme. Personen, die laut diesen Bedingungen versichert werden können Art. 2 (1) Laut diesen Allgemeinen Bedingungen kann eine Versicherung für gesunde Personen bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres abgeschlossen werden, gegen eine höhere Prämie aber auch für Personen vom 70. bis zum 85. Lebensjahr. (2) Geisteskranke Personen sowie Personen, die nicht zur Gänze geschäftsfähig sind, sind aus der Versicherung ausgeschlossen. Versicherungsabschluss Art. 3 (1) Die Versicherung ist noch vor der Abreise abzuschließen. Eine nach der begonnenen Reise abgeschlossene Versicherung ist ungültig. (2) Der Versicherungsvertrag gilt als abgeschlossen, wenn die Versicherung oder deren bevollmächtigte Person die bestätigte Versicherungspolice ausgefertigt hat. Bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz kann die Versicherung festlegen, dass der Versicherungsvertrag erst durch die Zahlung der Prämie selbst als abgeschlossen gilt. (3) Der Versicherungsgeber hat das Recht, bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz innerhalb von 15 Tagen nach dem Vertragsabschluss von dem Versicherungsvertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat in schriftlicher Form zu erfolgen und ist der Versicherung bis zum Fristablauf mitzuteilen, wobei diese Rücktrittserklärung als eingereicht gilt, wenn sie bis zum Fristablauf per eingeschriebene Post abgegeben wurde. Die Versicherung ist in diesem Fall berechtigt, eine Prämie (Kosten) für jeden Tag einzubehalten, für den sie die Versicherungsdeckung geboten hat. Der Versicherungsgeber hat kein Recht, von einem Vertrag zurückzutreten, der weniger als ein Monat gültig ist. Beginn und Dauer der Versicherung Art. 4 (1) Die Versicherungsdeckung beginnt um 00:00 Uhr an dem Tag, der in der Police als Beginn der Versicherung angeführt ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die Versicherungsprämie gezahlt und die Reise bereits angetreten wurde. Wenn die Versicherungsprämie bis zu diesem Zeitpunkt nicht einbezahlt wurde, beginnt die Versicherungsdeckung um 00:00 des folgenden Tages, an dem diese bezahlt wurde. Gleiches gilt auch für den Fall, dass die Reise zu einem späteren Zeitpunkt angetreten wird. (2) Die Versicherungsdeckung endet um 24:00 Uhr an dem Tag, der in der Police als Tag der Versicherungsbeendigung angeführt ist. (3) Die Versicherungsdeckung gilt nur für Gebiete außerhalb des Staates, in dem der Versicherungsnehmer seinen ordentlichen Wohnsitz hat. Umfang der Verbindlichkeiten der Versicherung

2 Art. 5 (1) Die Versicherung bietet Assistenz und deckt die notwendigen Kosten der Behandlung, die Transportkosten des Versicherungsnehmers, die während der Auslandsreise und des Auslandsaufenthaltes entstehen, außer in den unter Art. 6 dieser Bedingungen angeführten Fällen. (2) Die Assistenzleistungen des Rufzentrums CORIS in Ljubljana 24 Stunden am Tag sowie des weltweiten Netzes CORIS umfassen: Organisierung der notwendigen gesundheitlichen Hilfeleistungen, Organisierung der notwendigen Krankentransporte des Versicherungsnehmers, Informierung des Versicherungsnehmers und dessen Angehörigen (3) Die notwendigen Kosten für die Behandlung umfassen: Kosten der medizinischen Versorgung, Arztbesuch inklusive verschriebener Medikamente; Kosten der Hospitalisierung bis zu dem Tag, an dem der Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers den Transport in das Land dessen ordentlichen Wohnsitzes erlaubt, wo die Behandlung fortgesetzt wird. (4) Die Transportkosten umfassen: Transportkosten des Versicherungsnehmers bis zum nächstgelegenen Krankenhaus oder bis zur nächstgelegenen Klinik; Transportkosten des erkrankten oder verletzten Versicherungsnehmers in dessen Heimat bei vorheriger Zustimmung seitens des Zentrums CORIS, wenn der Versicherungsnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht in seine Heimat auf die von ihm zuvor geplante Art und Weise zurückkehren kann; Transportkosten der sterblichen Überreste des Versicherungsnehmers in dessen Heimat. (5) Zusätzliche Transportkosten sowie Aufenthaltskosten für eine Person, die auf Anforderung bzw. Empfehlung des behandelnden Arztes als Begleitperson eines unter 18 Jahre alten Versicherungsnehmers fungiert bzw. Transportkosten für einen engeren Verwandten von dem Heimatland bis zu dem Ort der Hospitalisierung, wenn dem minderjährigen Versicherungsnehmer keine andere Begleitung zugesichert werden kann. (6) Transportkosten für das unter 18 Jahre alte Kind des Versicherungsnehmers bis zum ordentlichen Wohnsitz, sowie Transportkosten für dessen Begleitung im Falle der Hospitalisierung oder im Todesfalle des Versicherungsnehmers. (7) Die unter Punkt 5 und 6 dieses Art. angeführten Kosten werden ohne vorherige Bewilligung seitens des Rufzentrums CORIS nicht zurückerstattet. (8) Als notwendige Kosten werden Kosten für Leistungen erachtet, die zur Erhaltung von Lebensfunktionen oder zur Verhinderung einer starken Verschlechterung des Gesundheitszustandes des erkrankten oder verletzten Versicherungsnehmers vonnöten sind. (9) Der Gesamtbetrag der notwendigen Behandlungs- und Transportkosten pro Person, wenn diese von einem medizinischen Standpunkt aus berechtigt sind, sowie die unter Punkt 5 und 6 dieses Art. angeführten Kosten für alle Versicherungsfälle, die sich während der Dauer des Versicherungsvertrages ergeben, dürfen den Betrag von EUR bzw. den in der Versicherungspolice angeführten Betrag nicht überschreiten. Ausschluss von Versicherungsverbindlichkeiten Art. 6 (1) Jegliche Verbindlichkeiten der Versicherung sind zur Gänze ausgeschlossen, wenn sich der Versicherungsfall aus folgenden Gründen ergibt: 1. infolge eines Erdbebens; 2. infolge eines Krieges, innerer Unruhen und infolge eines Volksaufstandes im Land; 3. infolge von Terrorismus; 4. infolge eines Selbstmordversuches oder einer vorsätzlichen Selbstbeschädigung; 5. infolge einer Fahrt mit einem Kraftfahrzeug oder einem anderen Fahrzeug ohne entsprechende amtliche Bewilligung bzw. Zulassung; 6. unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder Medikamenten. (2) Die Krankenversicherung bietet keinerlei Assistenz und deckt auch keine Kosten, die sich infolge folgender Fälle ergeben: 1. infolge der Vorbereitung von oder Beteiligung an: Auto- und Motorwettkämpfen sowie Fahrten auf einer Rennbahn; Flugsport, Fallschirmspringen, Drachenfliegen sowie Segelflugsport; Bergsport; Skifahrten sowie Snowboard-Fahrten außerhalb der gepflegten Skipisten; Höhlenforschungen sowie anderen Extremsportarten;

3 Bergsteig-Touren und Trekking-Touren oberhalb von Meter Seehöhe, wenn dies in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich vereinbart wurde; Tauchgängen und Fischfang-Touren unter Wasser, wenn dies in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich vereinbart wurde; Freikletter-Touren, wenn dies in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sonstigen Sportwettkämpfen, wenn dies in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich vereinbart wurde. 2. infolge von chronischen Erkrankungen, sich wiederholenden Verstauchungen und Verrenkungen sowie bei sonstigen sich wiederholenden Erkrankungen bzw. bei Verschlechterung von vorhandenen Erkrankungen; 3. infolge der Behandlung von Verletzungen, die vor Beginn der Krankenversicherung entstanden; 4. infolge von psychischen Störungen; 5. infolge von ansteckenden Geschlechtskrankheiten; 6. infolge einer Schwangerschaft, von regelmäßigen Untersuchungen während der Schwangerschaft, infolge von typischen Problemen während der Schwangerschaft und bei der Geburt, außer bei lebensrettenden Maßnahmen für die Mutter bzw. das Kind unter der Bedingung, dass die Schwangere jünger als 38 Jahre ist und dass die 30. Woche der Schwangerschaft noch nicht beendet ist; 7. infolge einer Schwangerschaftsunterbrechung; 8. bei zahnärztlichen Leistungen, außer bei notwendigen zahnärztlichen Hilfeleistungen, die für die Beseitigung von akuten Schmerzen infolge einer Erkrankung oder einer frischen Verletzung des Gebisses inklusive des Ziehens eines Zahnes bis zu einer Höhe von EUR 100 notwendig sind; 9. bei Sonderleistungen im Krankenhaus Luxusleistungen, wie etwa Einzelzimmer, Telefon, TV, Sonderunterkunft u. Ä. 10. bei operativen Eingriffen oder Behandlungen, die ohne jegliche Folgen auf einen Zeitpunkt nach der Rückreise in das Land des ordentlichen Wohnsitzes des Versicherungsnehmers verlegt werden können; 11. bei Unfällen infolge einer professionellen physischen Tätigkeit, wenn dies in der Versicherungspolice nicht ausdrücklich vereinbart wurde. (3) Die Kosten werden von der Versicherung in folgenden Fällen nicht gedeckt: 1. wenn der Versicherungsnehmer die Versicherung oder deren Bevollmächtigte über das Entstehen des Versicherungsfalles nicht per Telefon oder in schriftlicher Form innerhalb von 5 Tagen ab dem Beginn der Krankheit oder der Verletzung in Kenntnis setzt; 2. wenn er andere Anweisungen für die Geltendmachung der Rechte aus der Krankenversicherung im Falle einer Krankheit oder eines Unfalls nicht berücksichtigt; 3. wenn er sich nach Aufforderung der Versicherung nicht von dem Arzt untersuchen lässt, den die Versicherung oder deren Bevollmächtigte nennen; (4) Jegliche Verbindlichkeiten der Versicherung sind ausgeschlossen, wenn falsche Daten des Versicherungsgebers bzw. des Versicherungsnehmers bezüglich der Reisedauer, der Umstände der Verletzung oder der Krankheitsart gegeben werden, sowie im Falle eines Betruges oder einer Fälschung. Pflichten des Versicherungsnehmers Art. 7 (1) Der Versicherungsnehmer hat der Versicherung alle Informationen zu übermitteln, die diese zur ordnungsgemäßen Regelung des Schadenfalles benötigt, und muss bemüht sein, die Kosten gering zu halten. In jedem Fall hat der Versicherungsnehmer gemäß den Anweisungen vorzugehen, die ihm von der Versicherung oder von deren Bevollmächtigten mitgeteilt wurden. (2) Wenn der Versicherungsnehmer die gesundheitliche Assistenz nicht in Anspruch genommen und die dringend notwendigen gesundheitlichen Leistungen gemäß Art. 5 aus diesen Bedingungen selbst bezahlt hat, erstattet ihm die Versicherung die Kosten nach seiner Rückreise in das Land, in dem er seinen ordentlichen Wohnsitz hat. (3) Die Kosten werden aufgrund folgender Unterlagen zurückerstattet: a) in Krankheitsfällen: gesundheitliche Unterlagen, die die Notwendigkeit der Behandlung belegen, b) bei Unfällen: gesundheitliche Dokumente, amtlicher Bericht oder Bestätigung über die Umstände des Unfalles bzw. der Verletzung, ausgefertigt im Ausland, c) in beiden Fällen: Kopie der Versicherungspolice,

4 Originalrechnung über die Kosten der gesundheitlichen Hilfeleistung im Ausland, zusätzliche Unterlagen nach Aufforderung der Versicherung. Rechte der Versicherung Art. 8 (1) Im Falle eines Unfalles, der durch einen Dritten verursacht wurde, hat die Versicherung das Recht auf die Erstattung der Kosten, die sie dem Versicherungsnehmer gezahlt hat, durch den Unfallverursacher, (2) Die Versicherung behält sich das Recht auf den Regress aller entstandenen Kosten in dem Fall vor, wenn nachträglich festgestellt wird, dass der Versicherungsfall infolge einer chronischen Erkrankung, infolge von übermäßigem Alkohol- oder Medikamentenkonsum u. Ä. zustande kam. (3) Der Versicherungsgeber (nach Erhalt einer ausdrücklichen Vollmacht des Versicherungsnehmers wenn der Versicherungsgeber nicht Versicherungsnehmer ist) tritt mit diesem Versicherungsvertrag eine eventuelle künftige Forderung, die dem Versicherungsnehmer aufgrund des Schadenfalles aus dem Titel der Pflichtversicherung gegenüber ZZZS (dem Gesundheitsamt Sloweniens) zustehen könnte, jener Versicherung ab, die ihm diese Forderung abgekauft hat, indem sie die Kosten beglichen hat, die er ansonsten aus dem Titel der Pflichtversicherung zurückerstattet bekäme. Die Versicherung kann die Rückerstattung dieser Kosten unmittelbar von dem ZZZS anfordern. Prämienleistung Art. 9 Der Versicherungsgeber hat die Versicherungsprämie bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen. Aufkündigung des Vertrages und Rückerstattung der Prämie Art. 10 (1) Der Versicherungsgeber kann den Versicherungsvertrag zu dem Zeitpunkt aufkündigen, an dem die Versicherungsdeckung noch nicht gültig ist vor der Reise ins Ausland. (2) Die Aufkündigung des Versicherungsvertrages ist nur dann möglich, wenn die Reise infolge eines Todesfalles oder infolge einer Krankheit des Versicherungsnehmers oder eines engen Familienmitgliedes nicht angetreten wird. Der Vertrag kann nach Beginn der Versicherungsdeckung auf keinen Fall aufgekündigt werden. (3) Im Falle der Aufkündigung des Versicherungsvertrages erstattet die Versicherung 85 % der einbezahlten Prämie. Personendatenschutz Art. 11 (1) Der Versicherungsgeber bzw. der Versicherungsnehmer genehmigt gemäß dem Personendatenschutzgesetz, dass seine personenbezogenen Daten in der Datensammlung verwendet werden, die von der Versicherung und den mit ihr kapitalmäßig verbundenen und bevollmächtigten Unternehmen für die Versicherungsvertretung und Vermittlung angelegt, geführt und aufrechterhalten wird. (2) Der Versicherungsgeber (nach Erhalt einer ausdrücklichen Vollmacht des Versicherungsnehmers, wenn der Versicherungsgeber nicht Versicherungsnehmer ist) genehmigt der Versicherung und ihren Bevollmächtigten die Einsicht in die gesundheitlichen Unterlagen des Versicherungsnehmers. (3) Die angeführten personenbezogenen Daten werden lediglich während der Versicherungsdauer und für Zwecke der Informierung des Versicherungsgebers bzw. Versicherungsnehmers über neue Angebote der Versicherung verwendet. Die Versicherung verpflichtet sich, die gesundheitlichen Daten sowie andere personenbezogenen Daten gemäß der gültigen Gesetzgebung sorgsam zu schützen. Außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten Art. 12 (1) Gegen die Entscheidung der Versicherung kann Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei jener Organisationseinheit der Versicherung einzureichen, bei der die Versicherung abgeschlossen wurde. Die Beschwerde kann persönlich, per Post oder über die Webseite der Versicherung eingereicht werden. (2) Die Beschwerde wird von der zuständigen Beschwerdekommission gemäß der Ordnung bearbeitet, welche das interne Beschwerdeverfahren der Versicherung regelt. Die Entscheidung der Beschwerdekommission ist endgültig, weitere Verfahren bei der Versicherung sind nicht möglich.

5 (3) Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Entscheidung der Beschwerdekommission kann nach einer Sondervereinbarung eine außergerichtliche Beilegung des Streitfalles bei einem Vermittlungszentrum fortgesetzt werden, das innerhalb des slowenischen Versicherungsvereins tätig ist. Endbestimmungen Art. 13 (1) Für die Verhältnisse aus dem Versicherungsvertrag ist das slowenische Recht anwendbar. Für Streitigkeiten aus diesem Versicherungsvertrag ist das örtlich zuständige Gericht je nach Ort der Organisationseinheit der Versicherung zuständig, bei der der Vertrag abgeschlossen wurde. (2) Für die Überwachung der Versicherung ist die Agencija za zavarovalni nadzor (Agentur für Versicherungsaufsicht), Trg republike 3, Ljubljana, zuständig.

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