Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2007 i.s. Ehegatten M. (VGE II )

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1 Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2007 i.s. Ehegatten M. (VGE II ) Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ( 18 StG bzw. Art. 17 Abs. 1 DBG): Mitarbeiteroptionen mit Vesting-Klausel; Zeitpunkt der Besteuerung bei vorzeitiger Aufhebung der Vesting-Klausel Sieht ein Optionsplan eine (grundsätzliche) Laufzeit von über zehn Jahren, eine (gestaffelte) Vesting-Periode sowie die Möglichkeit des Verlustes der Ausübungsberechtigung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Vesting-Periode vor, so stellt die Option im Zeitpunkt der Zuteilung eine einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft dar. Der Einkommenszufluss und damit die Besteuerung erfolgen erst mit der tatsächlichen Ausübung der Option nach Ablauf der Vesting-Periode. Der Zeitpunkt der Ausübung bleibt auch dann massgebend, wenn die Vesting- Klausel vorzeitig aufgehoben bzw. die Option freigegeben wird. Sachverhalt (zusammengefasst) In seiner Funktion als Geschäftsleitungsmitglied der L. AG erhielt M. im Rahmen eines Long Term Stock Option Plan am 1. April 2002 von seinem Arbeitgeber Mitarbeiteroptionen zugeteilt mit einer Laufzeit von 10.5 Jahren und einer Sperrfrist/Freigabe von Tranchen zu 25% pro Jahr ab dem 1. April Weitere Mitarbeiteroptionen wurden StPS

2 ihm am 30. Mai 2002 zugeteilt mit einer Laufzeit von 10.5 Jahren und einer Sperrfrist/Freigabe von Tranchen zu 25% pro Jahr ab dem 30. Mai In einer Beilage zum Lohnausweis wurde unter Hinweis auf ein entsprechendes Besteuerungsgutachten des kantonalen Steueramtes Zürich vermerkt, dass die per (bzw ) zugeteilten Mitarbeiteroptionen als Anwartschaften zu betrachten seien und folglich erst im Zeitpunkt der Ausübung der Optionen Erwerbseinkommen realisiert werde. Entsprechend deklarierten die Eheleute M. in der Steuererklärung 2002 kein Erwerbseinkommen aus Mitarbeiterbeteiligung. Am 28. Mai 2003 übte M der am 1. April 2002 zugeteilten Optionen und am 2. Juni 2003 zusätzlich der am 30. Mai 2002 zugeteilten Optionen aus. Im Zusammenhang mit einer Umstrukturierung teilte die L. AG mit Schreiben vom 29. August 2003 den Optionsinhabern mit, dass die Aktienoptionen per 2. September 2003 vorzeitig freigegeben würden. Daraufhin übte M. am 2. September 2003 zunächst und am 9. September 2003 die restlichen Optionen aus. Mit Verfügung vom 5. April 2005 wurden die Eheleute M. hinsichtlich des Erwerbseinkommens 2002 gemäss den Selbstangaben veranlagt. Gegen diese Veranlagungsverfügung liessen sie Einsprache erheben mit dem Antrag, es seien auch die in jenem Jahr zugeteilten Mitarbeiteroptionen als Einkommen zu berücksichtigen. Mit Entscheid vom 10. April 2007 wiesen die kantonale Steuerkommission und die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer die 2 StPS 2008

3 Einsprache ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht abgewiesen. Erwägungen Die Beschwerdeführer machten im Einspracheverfahren geltend, hätten die durch die L. AG im August 2003 veränderten Eckwerte bereits im Zeitpunkt der Zuteilung der Optionen bestanden, wären sie gemäss Kreisschreiben Nr. 5 bewertbar gewesen und bei der Zuteilung besteuert worden. Der vorliegende Sachverhalt sei gleich zu behandeln, wie wenn die Werte bereits bei der Zuteilung so bestimmt gewesen wären, wie dies schliesslich effektiv der Fall gewesen sei (S. ). Wenn die rückwirkende Anpassung zu versteuernder Werte zu Gunsten des Fiskus möglich sei, müsse dies auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich sein (S. ). Die rückwirkende Anpassung bei der nachträglichen Änderung der relevanten Tatsachen sei in verschiedenen Situationen möglich (S. ). Wenn die Verlängerung der Laufzeit einer Option von den Steuerbehörden berücksichtigt werde, sei nicht einzusehen, weshalb eine Verkürzung nicht ebenfalls Einfluss diesmal zu Gunsten des Steuerpflichtigen habe. Die massgebenden Autoren seien sich diesbezüglich einig (S. mit Hinweis auf Helbling, Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen in der Schweiz, 2. A. Zürich, 20 VI B Ziff. 4; Risi, Mitarbeiteroptionen und -aktien, Zürich 1999 [Schriftenreihe der Treuhand-Kammer Bd. 164], S. 411 FN 1231). StPS

4 1.3 Im angefochtenen Entscheid wurde im Wesentlichen erwogen, der massgebende Zeitpunkt des Einkommenszuflusses bei Optionen hänge von der Ausgestaltung des Optionsvertrages bzw. des Optionsbeteiligungsplanes ab. Im Zuteilungszeitpunkt würden solche Optionen besteuert, welche mit der Zuteilung unwiderruflich erworben würden und zu diesem Zeitpunkt auch objektiv bewertbar seien. At Vesting würden solche Optionen besteuert, welche erst in diesem Zeitpunkt unwiderruflich erworben würden und zu diesem Zeitpunkt objektiv bewertbar seien. Alle anderen Mitarbeiteroptionen würden erst im Zeitpunkt der Ausübung des Verkaufs besteuert (S. ). Aufgrund des Optionsplans sowie der Beilage zum Lohnausweis 2002 vom 13. Januar 2003 sei ersichtlich, dass die am 1. April 2002 und 30. Mai 2002 zugeteilten Optionen einem gestaffelten Vesting unterlegen hätten und deshalb im Zuteilungszeitpunkt noch nicht als definitiv und unwiderruflich erworben gegolten hätten. Unwiderruflich erworben worden seien als erstes per 1. April Optionen und danach per 30. Mai Optionen (je 25% von bzw Optionen). Die restlichen seien schliesslich gestützt auf Art. 14 des Optionsplans vorzeitig am 2. September 2003 gevestet und folglich zu diesem Zeitpunkt unwiderruflich erworben worden. Mit anderen Worten seien in casu alle streitbetroffenen Optionen erst im Jahre 2003 unwiderruflich erworben worden und könnten folglich nicht früher besteuert werden (S. ). 1.4 Beschwerdeweise werden im Wesentlichen die gleichen Rügen vorgetragen wie im Einspracheverfahren. Des Weiteren wird geltend gemacht, die für den vorliegenden Fall mit Zuteilung der Optionen im Jahre 2002 massgebliche Praxis stelle noch nicht auf den unwiderruflichen Rechtserwerb ab (S. ). Sodann seien die Optionen entgegen der Auffassung der Vorinstanzen bereits im Zuteilungszeitpunkt unwiderruflich er- 4 StPS 2008

5 worben worden, da die Optionen gemäss Optionsbeteiligungsplan bei Zuteilung nicht aufschiebend, sondern resolutiv bedingt erworben würden (Beschwerde S. ). 2. Zu prüfen ist vorliegend vorerst die Frage, in welchem Zeitpunkt der Einkommenszufluss aus den den Beschwerdeführern im Jahre 2002 zugeteilten insgesamt Mitarbeiteroptionen gemäss dem Long Term Stock Option Plan erfolgte, und alsdann die Frage, inwiefern die nachträgliche Änderung der Ausübungsmodalitäten durch die L. AG einen Einfluss auf den Zeitpunkt des Einkommenszuflusses zeitigt Einkünfte können erst besteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Das Gesetz regelt jedoch nicht, wann einem Steuerpflichtigen Einkommen zugeflossen ist. Einkünfte fliessen dem Steuerpflichtigen grundsätzlich zu dem Zeitpunkt zu, in welchem der Rechtserwerb vollendet ist; dann hat der Steuerpflichtige einen festen Rechtsanspruch auf das Vermögensrecht erworben, sofern die Erfüllung nicht besonders unsicher ist (Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 210 N 4f.; dieselben, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, 50 N 6; vgl. Reich, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Basel 2000, Art. 16 DBG N 33ff.) Die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen führt zu steuerbarem Einkommen bei den begünstigten Mitarbeitern. Nicht ohne weiteres klar ist der Umfang des steuerbaren Einkommens, wenn nicht Aktien ausgegeben werden, sondern lediglich die Möglichkeit, zu einem späteren Zeitpunkt zu einem günstigen Preis Aktien zu erwerben, wenn also eine Option auf Aktien der Arbeitgeberfirma ausgegeben wird. Das Bundesgericht hat StPS

6 festgestellt, dass Einkommen erzielt ist, wenn darüber wirklich verfügt werden kann. Das könne durch Erlangen des Besitzes am Einkommen, aber auch durch Erlangen eines festen Rechtsanspruches auf dieses Einkommen geschehen (Knüsel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 17 N 9). Nur unbedingte Leistungsansprüche können als realisiertes Einkommen betrachtet werden (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3; StE 1996 B 22.2 Nr. 12 Erw. 3b/aa). Mit der Einräumung einer Anwartschaft hingegen wird noch kein neues Recht erworben, vielmehr ist sie nur Vorbereitung für den Rechtserwerb (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3) Mit einer Mitarbeiteroption räumt die Arbeitgeber-Gesellschaft dem Arbeitnehmer das Recht ein, innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen bestimmte Aktien in der Regel diejenigen der Arbeitgeber-Gesellschaft oder einer mit dieser verbundenen Gruppengesellschaft durch einseitige Willenserklärung gemäss den bei Ausgabe der Option festgelegten Bedingungen zu kaufen (Call-Option) oder zu verkaufen (Put-Option). Im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen stehen regelmässig Call-Optionen im Vordergrund. Mitarbeiteroptionen werden typischerweise aber nicht notwendigerweise unentgeltlich ausgegeben; mithin kann bei ihnen die Verpflichtung des Optionsnehmers zur Entrichtung des Optionspreises entfallen. Die Laufzeit und der Ausübungspreis werden mit Blick auf die Anreizwirkung festgelegt. Die Laufzeiten von Mitarbeiteroptionen sind im Durchschnitt deutlich länger als diejenigen der an der Börse gehandelten Optionen. Als Ausübungspreis wird oft der Kurs im Zeitpunkt der Ausgabe vereinbart (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf Risi, a.a.o., S. 289 u. 99). Mitarbeiteroptionen enthalten meist auch Festlegungen über die Verfügbarkeit der Optionen wie Sperrfristen oder Nichtübertragbarkeit. 6 StPS 2008

7 Bei Bezug einer Mitarbeiteroption erwirbt der Mitarbeiter ein neues Recht in Form eines Gestaltungsrechts. Es räumt ihm die Möglichkeit ein, durch einseitige Erklärung Mitgliedschaftsrechte in Form von Aktien zu erwerben oder zu veräussern. Da das aus der Option fliessende Recht somit geldwerte Mitgliedschaftsrechte zum Gegenstand hat, fliesst dem Mitarbeiter mit dem Erwerb der Option ein Vermögensrecht zu. Die Zuteilung von Mitarbeiteroptionen in Form von Gestaltungsrechten ist von deren Ausübung vollumfänglich unabhängig; mit anderen Worten fliesst dem Mitarbeiter bereits durch Erwerb der Option unter dem steuerrechtlichen Titel des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein geldwerter Vorteil zu (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3b/aa mit Hinweis auf StE 1996 B 22.2 Nr. 11 Erw. 2c/bb). Einzig wenn die Mitarbeiteroptionen blosse Anwartschaften auf ein solches Gestaltungsrecht (Mitarbeiteroption) darstellen, ist der Zeitpunkt der Zuteilung für die Besteuerung unerheblich (StE 2003 B 22.2 Nr. 17 Erw. 3b/bb) Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat für die einheitliche Anwendung des Gesetzes zu sorgen. Sie erlässt die Vorschriften für die richtige und einheitliche Veranlagung und den Bezug der direkten Bundessteuer (Art. 102 Abs. 2 DBG). Diesem Ziel der Schaffung einer einheitlichen Verwaltungspraxis dienen u.a. die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung verfassten Kreisschreiben, welche als Verwaltungsverordnungen zu qualifizieren sind (vgl. Richner/Frei/Kaufmann, a.a.o., Art. 199 Rz. 19). Mit dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 hat sich die Eidg. Steuerverwaltung zur Frage der Besteuerung von Mitarbeiteraktien StPS

8 und Mitarbeiteroptionen geäussert und u.a. Folgendes festgehalten (Ziff. 4.1): Dem Mitarbeiter fliesst mit dem Erwerb der Option zu einem Vorzugspreis Einkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu. Die Arbeitgeberin unterliegt angesichts des komplexen Sachverhalts, der mit der Herausgabe von Mitarbeiteroptionen geschaffen wird, einer besonderen Mitwirkungspflicht sowohl bei der Abgabe der Option als auch während der Dauer einer allfälligen Verfügungssperre (keine Ausübung, keine Veräusserung oder Übertragung). Die Mitwirkungspflicht beinhaltet u.a., dass die Arbeitgeberin die Bewertung durch Fachleute vornehmen lässt, die dauernd im Optionsgeschäft tätig sind und die über anerkannte Bewertungsprogramme verfügen (s. Ziff. 4.3). Optionen mit einer Laufzeit von über zehn Jahren oder mit einer Verfügungssperre von mehr als fünf Jahren gelten nicht als Mitarbeiteroptionen im Sinne dieses Kreisschreibens, weil sie objektiv nicht mehr bewertbar sind. Gleiches gilt, wenn sie zahlreiche individuelle Bedingungen enthalten. Da in solchen Fällen blosse Anwartschaften bestehen, kann im Zeitpunkt der Abgabe kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zufliessen. Erst im Zeitpunkt ihrer Ausübung erzielt der Mitarbeiter ein steuerbares Einkommen. Lässt sich dennoch aufgrund eines anerkannten Gutachters ein Wert der Option im Zeitpunkt der Zuteilung nachweisen, so kann die Besteuerung in diesem Zeitpunkt erfolgen. Die Zuteilung der Option ist im Lohnausweis zu vermerken. Die Anzahl der zugeteilten Optionen sowie deren steuerlich relevanter Wert sind auf einem Beiblatt zu bescheinigen Im Nachgang zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 20. November 2002 (SB ) hat die Eidg. Steuerverwaltung mit Rundschreiben vom 6. Mai 2003 das Kreisschreiben Nr. 5 präzisiert. Im erwähnten Entscheid hat das Züricher Verwaltungsgericht (Erw. 2.b) in Bestätigung des Entscheides der Steuerrekurskommission erwogen, dass bei Mitarbeiteroptionen die Frage nach dem Vollendungszeitpunkt des Rechtserwerbs zu unterscheiden ist von der Frage der Bewertung einer zwar erworbenen, aber mit Sperrfristen und allfälligen wieteren Beschränkungen versehenen Mitarbeiteroption. Im konkreten Fall 8 StPS 2008

9 sahen die für die Einräumung der Optionen geltenden Bedingungen eine sog. Vesting-Periode (Zeitdauer, während der die zugeteilten Mitarbeiteroptionen verdient werden, vgl. Risi, a.a.o. S. 96) vor. Der Mitarbeiter kann in solchen Fällen die Optionen bis zum Ende der Vesting-Periode verlieren, wenn er seine Leistungsziele nicht erreicht oder das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. Entscheidend ist mithin, dass der einkommenssteuerlich massgebende Zufluss erst im Zeitpunkt stattfindet, in welchem der Rechtserwerb durch den Mitarbeiter abgeschlossen ist. Wird die Zuteilung von Optionen erst nach Ablauf einer Vesting-Periode definitiv, bleibt der Rechtserwerb bis zu diesem Zeitpunkt in der Schwebe. In diesem Fall besteht eine einkommenssteuerlich unbeachtliche Anwartschaft. Im unvollendeten Rechtserwerb besteht der entscheidwesentliche Unterschied zu Fällen unwiderruflicher Übertragung von Optionen, die gegebenenfalls nicht sofort ausübbar sind, weil die Ausübungsperiode erst in einem späteren Zeitpunkt zu laufen beginnt; in einem solchen Fall tritt der definitive Vermögenserwerb bereits mit der Zuteilung ein Im Rundschreiben vom 6. Mai 2003 wurde das Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 deshalb wie folgt präzisiert: Vorab ist festzuhalten, dass die im Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 aufgestellten Besteuerungsgrundsätze unverändert gelten. Grundsätzlich sind gesperrte Optionen bei der Zuteilung zu besteuern, obwohl in den letzten beiden Jahren eine Tendenz zur Ausübungsbesteuerung festzustellen ist, weil den Verwaltungen mehrheitlich Pläne mit Laufzeiten von über 10 Jahren oder mit zahlreichen Bedingungen unterbreitet wurden. Die rechtliche Qualifikation der Bedingungen ist nicht immer leicht. So wurden sog. Vesting-Klauseln vielfach als Sperrfristen verstanden. Als Vestingperiode ist der Zeitraum zu verstehen, während welchem der Mitarbeiter die Optionen verdienen muss. Werden bestimmte Leistungsziele nicht erreicht oder verlässt der Mitarbeiter die Unternehmung, kann er die Optionen verlieren, bevor sie ausübbar werden. Bis zum Ablauf der Vestingperiode ist der Rechtserwerb somit aufschiebend bedingt. Solange die Bedingung nicht eingetreten ist, liegt kein unwiderruflicher Rechtserwerb vor und es handelt sich folglich um eine blosse Anwartschaft. Die Besteuerung gevesteter Optionen im Zuteilungszeitpunkt ist deshalb nicht richtig. StPS

10 Eine Prüfung der heute bestehenden Mitarbeiteroptionspläne im Lichte dieses Entscheids zeigte aber, dass gevestete Optionen in der Regel auch nach Ablauf der Vestingperiode noch nicht unwiderruflich erworben sind. Der unwiderrufliche Rechtserwerb wird meistens zusätzlich davon abhängig gemacht, dass der Mitarbeiter bis zur Ausübung der Optionen weiterhin bei der Unternehmung beschäftigt bleibt. Bis zur allfälligen Ausübung der Optionen hat der Mitarbeiter keine Möglichkeit, den darin verkörperten Wert zu realisieren, denn Mitarbeiteroptionen sind unveräusserlich. Sie führen nur dann zu einem Einkommen, wenn die Optionen auch tatsächlich ausgeübt werden können. Bis dahin handelt es sich weiterhin um eine blosse Anwartschaft. Eine Besteuerung nach Ablauf der Vestingperiode ist deshalb abzulehnen. Sie müsste auch deswegen unterbleiben, weil eine zutreffende objektive Bewertung gevesteter Optionen aufgrund der unterschiedlichen, individuellen Bedingungen und Umstände gar nicht zuverlässig möglich ist. Falls es sich bei den gevesteten Optionen bis zur Ausübung der Optionen um blosse Anwartschaften handelt, hat die Einkommensbesteuerung erst bei Ausübung der Optionen entsprechend dem Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 zu erfolgen. Deshalb sind die zugeteilten Mitarbeiteroptionen auch bis zu ihrer Besteuerung im Wertschriftenverzeichnis pro memoria aufzulisten Die Laufzeit des vorliegenden Long-Term Stock Option Plans (vgl. Einsprache-act. ) beträgt gemäss Art. 8 Ziff. 3 des Stock Option Plans 10 ½ Jahre. In Ziff. 8.4 wird explizit die Vesting Periode geregelt. Während der Vesting Periode unterliegen die Optionen einem Ausübungsverbot und sind den in Art. 11 formulierten Regeln unterworfen. Nach Ablauf der Vesting Periode, die vorliegend stufenweise ( gradual vesting, vgl. Risi, a.a.o. S. 96) ausgestaltet ist, haben die Optionsplanteilnehmer das Recht, die Optionen während der Ausübungsperiode, welche im Sinne von Art. 11 indes verkürzt werden kann, auszuüben. Nach der Laufzeit verfallen nicht ausgeübte Optionen ohne Abgeltung. In Art. 11 wird unter der Marginalie Termination of Employment das Verhältnis von Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Berechtigung zur Ausübung der Optionen geregelt. Pensionierung (11.2), Invalidität (11.3) und Tod (11.4) tangieren die Ausübungsberechtigung nicht; die im Optionsplan festgelegten Ausübungsbedingungen gelten unverändert weiter. Im Todesfall eines Optionsplanteilnehmers kann die Verwaltung für noch nicht ge- 10 StPS 2008

11 vestete Optionen ein beschleunigtes Vesting (accelerated vesting) gestatten. Bei Beendigungen des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen verfallen noch nicht gevestete Optionen grundsätzlich entschädigungslos Bei dieser Ausgestaltung des Optionsplanes mit einer (grundsätzlichen) Laufzeit von über zehn Jahren, einer (gestaffelten) Vestingperiode sowie der Möglichkeit des Verlustes der Ausübungsberechtigung für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der Vestingperiode erweist sich die Qualifikation der Optionen als blosse Anwartschaften im Sinne der erwähnten Kreisschreiben sowie der Bestätigung des Steueramtes des Kantons Zürich (vgl. ), als zutreffend. Der Einkommenszufluss resultiert erst mit der tatsächlichen Ausübung der Optionen nach Ablauf der Vestingperiode. Vor der tatsächlichen Ausübung haben die Optionen als nicht bewertbar zu gelten (vgl. auch Vernehmlassung der ESTV S. ) Die Ausführungen der Beschwerdeführer zur Frage, ob im Zuteilungszeitpunkt an den Optionen bereits Eigentum erworben worden sei oder nicht (Beschwerde S. ), sind ihnen unbehelflich. Entscheidend ist, dass die zugeteilten Optionen, solange sie nicht ausübbar sind, d.h. während der (gestaffelten) Vesting Periode, als blosse Anwartschaften gelten und für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Optionsplanteilnehmers aus der Unternehmung grundsätzlich auch nicht mehr realisierbares Einkommen darstellen. Im Sinne des erwähnten Zürcher Präjudizes (vorstehend Erw ) ist auch im vorliegenden Fall der Erwerb der an eine Vesting-Periode gebundenen Optionen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ("Resolutivbedingung", Beschwerde S. ) als suspensiv bedingt im Sinne von Art. 151 Abs. 2 OR zu qualifizieren. Indes ist diese Frage deshalb irrelevant, weil die zivilrechtliche Qualifikation einer StPS

12 Vesting-Periode, wie die Vorinstanzen vernehmlassend ausführlich darlegen (S. ; vgl. auch Vernehmlassung ESTV S. ), steuerrechtlich unerheblich ist. Mit der vorzeitigen Freigabe der Optionen per 2. September 2003 (vgl. ) ist der definitive Rechtsanspruch entstanden; angesichts der kurzen Ausübungsfrist von wenigen Tagen rechtfertigt es sich, auf den Zeitpunkt der Ausübung abzustellen. Ebensowenig kann den Beschwerdeführern gefolgt werden, wenn sie von der Übertragbarkeit nicht-gevesteter Optionen ausgehen (Beschwerde S. ). Soweit die Beschwerdeführer weiter geltend machen, die Optionen seien noch nach der alten Praxis zu besteuern, da die neue Praxis im Merkblatt vom 1. September 2003 zusammenfassend dargestellt worden sei und erst auf Mitarbeiteroptionen Anwendung finde, welche ab der Steuerperiode 2003 zugeteilt worden seien (Beschwerde S. ), weisen die Vorinstanzen einerseits vernehmlassend (S. ) zutreffend darauf hin, dass die Präjudizien der Steuerkommission sowie der Verwaltungsgerichte Zürich und Schwyz (VGE 620/06 vom 26. Oktober 2006) auf Steuerperioden vor 2003 zurückgehen. Anderseits hat sich die Zürcher Steuerverwaltung vorbehaltlos für eine Qualifikation der fraglichen Optionen als Anwartschaften mit Besteuerung im Ausübungszeitpunkt ausgesprochen (vgl. ). Falls sich die Beschwerdeführer (sinngemäss) auf den Vertrauensschutz berufen wollen, vermag diese Argumentation deshalb offenkundig nicht zu verfangen. 3.1 Die gestützt auf Art. 14 des Optionsplans vorgenommenen Änderungen der Ausübungsbedingungen durch die mit dem Vollzug des Optionsplans betrauten Verwaltung ändern an dieser Beurteilung nichts. Wie die ESTV vernehmlassend zutreffend ausführt (S. ), wurde mit dem Schreiben vom 29. August 2003 ein neuer Sachverhalt geschaffen, 12 StPS 2008

13 dessen Folgen im Jahre 2003 zu beurteilen sind. Aus dem Hinweis auf die Literatur können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie beziehen sich auf die Fallkonstellation, bei welcher die (Einkommens-) Besteuerung im Zeitpunkt der Zuteilung erfolgte und durch die nachträgliche Verkürzung der Sperrfrist eine vermögensrechtliche Besserstellung des Mitarbeiters eintritt (vgl. Risi, a.a.o. S. 411). Diese Fallkonstellation ist mit dem vorliegenden Sachverhalt nur insofern vergleichbar, als die Verkürzung der Laufzeit mit den Verhältnissen im Abgabezeitpunkt nichts zu tun hat, sondern eben in einem späteren Zeitpunkt erfolgt (vgl. Risi, a.a.o. s. 411 FN 1231). 3.2 Der Verwaltung des Optionsplans wird auch neben der Bestimmung von Art. 14 eine beträchtliche Kompetenz zu Änderungen der Vertragsmodalitäten eingeräumt. Beispielsweise kann sie gemäss Art. 9.2 Absatz 3 die Vestingvoraussetzungen abbedingen oder ändern zu jeder Zeit bei oder nach Zuteilung, insgesamt oder teilweise. Des Weiteren kann sie auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen als Pensionierung, Invalidität oder Tod die Ausübungsbedingungen für gevestete und nicht gevestete Optionen nach eigenem Ermessen ( at its discretion ) ändern. Auch für den Eventualfall von solchen Änderungen der Ausübungsmodalitäten seitens der Verwaltung bestünde kein Grund, von der Besteuerung der Optionen im Ausübungszeitpunkt abzusehen, da sie keinen Einfluss auf die Frage der Bewertbarkeit der Aktien im Zuteilungszeitpunkt zeitigen. Eine unterschiedliche Festsetzung des Besteuerungszeitpunktes für jede eventuelle Änderung, die, wie die Bestimmung von Art. 9.2 Abs. 3 zeigt, auch einzelfallbezogenen, individuellen Charakter hat, wäre überdies StPS

14 mit dem Gebot der Rechtssicherheit und der rechtsgleichen Behandlung der Steuerpflichtigen nicht vereinbar. 3.3 Die ESTV weist darauf hin (Vernehmlassung S. ), dass der Argumentation der Beschwerdeführer, infolge der vorzeitigen Ausübungsmöglichkeit der Optionen betrage die Laufzeit rückwirkend nicht mehr zehn Jahre und deshalb sei eine Besteuerung im Zuteilungszeitpunkt gegeben, auch aufgrund des Vergleichs mit dem Revisionsrecht nicht gefolgt werden kann. Die vorzeitige Entsperrung der Optionen stelle keine neue Tatsache dar, die im Jahre 2002 bereits bekannt war und bei der Veranlagung 2002 hätte berücksichtigt werden können. Daraus sei zu folgern, dass eine vorzeitige Entsperrung ein Tatbestand des Steuerjahres sei, in dem die Entsperrung (und Realisierung der Option) auch tatsächlich erfolge. Dieser Vergleich der ESTV mit dem Revisionsrecht ist nicht unberechtigt. Dies zeigt sich auch in den erwähnten Möglichkeiten der Veränderung der Optionsplanbedingungen und -modalitäten seitens der Verwaltung. Der Argumentation der Beschwerdeführer zu folgen hätte zur Konsequenz, dass beispielsweise im Todesfall eines Optionsplanteilnehmers eine (rückwirkende) Besteuerung auf den Zuteilungszeitpunkt hin vorzunehmen wäre, da bei einem Todesfall die Option durch die Erben innerhalb von zwölf Monaten auszuüben ist (vgl. Art. 11.4). Auch dies zeigt, dass für ein Abweichen von der anfänglich vorgesehenen und den Beschwerdeführern auch mitgeteilten und bekannten Besteuerung der Optionen im Ausübungszeitpunkt kein überzeugender Grund besteht. 14 StPS 2008

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