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1 Begründung gemäß 5 Abs. 5 BauGB zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Hafenplanung, Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch - Städtebaulicher Teil - Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung - Stand: August 2015/Anpassungen Januar 2016 ERNEUTER ENTWURF ( 4a Abs. 3 BauGB) erneute Offenlage ( 3 Abs. 2 BauGB)/ erneute Behördenbeteiligung ( 4 Abs. 2 BauGB Auftraggeber Bearbeitet seit Juli 2010 durch Ing.- und Planungsbüro LANGE GbR Dipl.-Ing. Wolfgang Kerstan Dipl.-Ing. Gregor Stanislowski Vogesenstraße 30b Carl-Peschken-Straße Oberhausen Moers Telefon: 0208 / Telefon: / Telefax: 0208 / Telefax: / Ansprechpartner Bearbeitung Herr Thomas Eckerth Dr. forest Karl-Heinrich Biederbick Dipl.-Geol. Christa Hüsges Dipl.-Geogr. Barbara von der Linden-Reiche Dipl.-Ing. Raum- und Umweltplanung Heidrun Elisabeth Müller AKNW Dipl.-Ing. Landschaftsentwicklung FH Melanie van de Flierdt H:\DATEN\PROJEKTE\NOFNP\Texte\erneute_Bet_4a_3\160506_Begruendung_41_FNP_UP_4a_3.doc Stand:

2 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Hinweis zu 4a Abs. 3 BauGB erneute Offenlage ( 3 Abs. 2 BauGB)/ erneute Behördenbeteiligung ( 4 Abs. 2 BauGB) Es wird darauf hingewiesen, dass die Begründung mit Stand August 2015 nach der Offenlage nach 3 Abs. 2 BauGB/Behördenbeteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB mit Stand Januar 2016 angepasst wurde. Die Anpassungen wurden notwendig, weil 1. die externen Ersatzaufforstungsflächen 1 und 2 verkleinert und hinsichtlich der Aufforstungsplanung angepasst wurden, 2. die externe Ersatzaufforstungsfläche 4 aufgrund der Verkleinerung der externen Ersatzaufforstungsflächen 1 und 2 durch eine neue Fläche einschließlich Aufforstungsplanung ersetzt wurde, so dass eine vollständige Kompensation der bilanzierten Waldinanspruchnahme wieder gewährleistet ist, 3. aufgrund der Überplanung eines nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW geschützten Biotopes durch die 41. FNP-Änderung nördlich an die externe Ersatzaufforstungsfläche 3 angrenzend die Anlage eines Ersatzbiotops auf m² geplant ist; aufgrund dessen wurde die externe Ausgleichsfläche 3 in der Aufforstungsplanung angepasst, 4. aufgrund der geänderten Ersatzaufforstungsflächen/-planung und des Ersatzbiotops Änderungen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags vorgenommen werden mussten und 5. sich aufgrund der Stellungnahmen der Behörden und bereits erfolgten vertraglichen Verhandlungen für die Begründung einschließlich Umweltbericht redaktionelle Korrekturen, Ergänzungen, Änderungen und Klarstellungen (u.a. Monitoringmaßnahmen im Umweltbericht) ergeben haben. Die Anpassungen der Begründung einschließlich Umweltbericht sind in der Schriftfarbe lila vorgenommen und damit eindeutig identifizierbar. Die Anlagen U 3 und U sind durch den Einschrieb Anpassungen markiert und damit ebenfalls eindeutig identifizierbar. Die Anpassungen der Begründung einschließlich Umweltbericht nebst Anlagen U 3 und U bewirken keine inhaltlichen Änderungen der 41. FNP-Änderung mit seinen Darstellungen, den Anlagen S 1a/S 1b, S 2-4, U 1-U 2, der NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie, den Sonstigen Fachgutachten sowie dem Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS 2000). Zur Information wurde die Zulassung einer Landschaftsrechtlichen Ausnahme und Landschaftsrechtliche Befreiung; Kreis Wesel, Schreiben vom ergänzt.

3 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Inhaltsverzeichnis Seite 1. ALLGEMEINE AUSGANGSSITUATION Lage im Raum Planungsanlass und Erfordernis der Planung Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes Rechtsgrundlagen und Plangrundlage 8 2. PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW)/LEP NRW (Entwurf) Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) Flächennutzungsplan Landschaftsplan, Schutzgebiete nach BNatSchG/LG NRW, Biotope und Biotoptypen Landschaftsplan, Schutzgebiete nach BNatSchG/LG NRW und Biotope Biotoptypen Genehmigte/planfestgestellte Austonungen und Verfüllungen/Deponien der Hermann Nottenkämper OHG Laufende, in Rekultivierung befindliche und abgeschlossene Austonungen und Verfüllungen Austonung/DK I-Deponie Eichenallee Sonstige zu beachtende Planungsvorgaben Wesel-Datteln-Kanal Schutzgebiete nach WHG/LWG NRW, Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten Biotopverbundflächen Unzerschnittener Landschaftsraum Verbandsgrünflächen des Regionalverbands Ruhr Leitungsgebundene Infrastruktur Altlasten/-verdachtsflächen Bau- und Bodendenkmäler Freizeit und Erholung Abstandserlass NRW Politische Ziele und Förderprogramme zum Themenbereich Häfen KONZEPTION Konzeption für die durch die 41. FNP-Änderung erfassten Flächen Hafenplanung Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und Austonung/Verfüllung Mühlenberg Windwurffläche und Rekultivierte Ascheablagerung und sonstige Flächen Alternativenprüfung INHALTE DER PLANUNG UMWELTSITUATION Immissionsschutz Abstandserlass NRW (Immissionsschutz in der Bauleitplanung) Schalltechnische Untersuchung TALDAP und Immissionsprognose Staubimmissionen Erschütterungen Geruch Störfallbetriebe, Anwendbarkeit des Leitfadens KAS-18/12. BImSchV bzw. HAZARD-Betroffenheit Brandschutz Klimaschutz- und Klimawandel Umweltprüfung, überschlägige Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, Biotopeingriff und -ersatz, NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Umweltprüfung Überschlägige Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich 103

4 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Biotopeingriff und -ersatz NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag SONSTIGES Kampfmittel Baugrunderkundungen Hafen Egbert Constantin Bodendenkmäler Bergbau Spülfeld als abgeschlossene Ablagerung VEREINBARKEIT DER DARSTELLUNGEN KENNZEICHNUNGEN UND NACHRICHTLICHEN ÜBERNAHMEN DER 41. FNP-ÄNDERUNG MIT DEN ZIELEN DER RAUMORDNUNG Prüfungsumfang Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und Bereich westlich der Windwurffläche (Retentionsbereich Versorgung) Hafen Egbert Constantin VORLIEGENDE UMWELTRELEVANTE INFORMATIONEN UND ART DER BERÜCKSICHTIGUNG UMWELTBERICHT ALS ERGEBNIS DER UMWELTPRÜFUNG Methodik Rechtliche Herleitung Prüfungsumfang Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung Angewandte Untersuchungsmethoden Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 41. FNP-Änderung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden Ergebnis Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden Schutzgutbezogene Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes Fachpläne Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes im Einwirkungsbereich des Geltungsbereiches und Beschreibung der Umweltauswirkungen Beschreibung des derzeitigen Umweltzustandes im Einwirkungsbereich der externen Ausgleichs-/Ersatz-/Aufforstungsmaßnahmen des TGB 1 und Beschreibung der Umweltauswirkungen Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung und bei Nichtdurchführung (Nullvariante) der Planung (unter Berücksichtigung von belastenden und entlastenden Vorbelastungen) Beschreibung der zu erwartenden erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen Geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Geplante Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen der Durchführung der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes auf die Umwelt (Monitoring) Allgemein verständliche Zusammenfassung des Umweltberichts 191

5 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe PLANUNTERLAGEN 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeine Hünxe i.o.m. 1 : Die Anpassungen beziehen sich nur auf den Hinweis in der 41. FNP-Änderung, nicht auf die Darstellungen, Kennzeichnungen und Nachrichtlichen Übernahmen. PLANANLAGEN STÄDTEBAULICHER TEIL S 1a/1b Gesamtkonzept Nördlicher Gartroper Busch Hafen Egbert Constantin und Austonung/Deponie Eichenallee einschließlich Wegeführung und Entwässerung i.o.m. 1 : S 2 Städtebauliches und grünordnerisches Konzept i.o.m. 1 : S 3 Schnitte und Varianten i.o.m. diverse S 4 Wegeanbindung Leinpfad...i.O.M. 1 : 250 UMWELTBERICHT ZUR 41. FNP-ÄNDERUNG DER GEMEINDE HÜNXE Umweltbericht als Ergebnis der Umweltprüfung (Text als gesonderter Teil der Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeine Hünxe) U 1 Übersichtskarte Biotoptypen U-Raum i.o.m. 1 : U 2 Schutzgebiete nach BNatSchG und WHG, geschützte und schutzwürdige Biotope i.o.m. 1 : U 3 Lage der Ausgleichsflächen i.o.m. 1 : U 4.1-U4.3 Lage in Anspruch zu nehmende Teilbiotopfläche/ Ersatzbiotopfläche i.o.m. 1 : 250/20.000/250 Beseitigung eines geschützten Biotops und Anlage eines Ersatzbiotops Zulassung einer Landschaftsrechtlichen Ausnahme und Landschaftsrechtliche Befreiung; Kreis Wesel, Schreiben vom NATURSCHUTZFACHLICHE GUTACHTEN NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans/Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe; (August 2015) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans/Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe; (August 2015/Anpassungen Januar 2016) A 1.1 Fledermäuse Zwergfledermaus i.o.m 1 : A 1.2 Fledermäuse weitere Arten i.o.m. 1 : A 2 Amphibien und Reptilien i.o.m. 1 : A 3 Libellen und Tagfalter i.o.m. 1 : A 4 Avifauna i.o.m. 1 : A 5 Maßnahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags i.o.m. 1 :

6 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Anpassungen wurden nur im Text des ASF vorgenommen, nicht in den Protokollen oder den Anlagen A 1.1-A 5. SONSTIGE FACHGUTACHTEN Schalltechnische Untersuchung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 der Gemeinde Hünxe, Bericht Nr /01E Entwurfsfassung - Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH, Ingenieure Sachverständige ( ) Immissionsprognose Nr REV.01D zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes und Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 56 der Gemeinde Hünxe Uppenkamp und Partner ( ) TALDAP (TA Luft Daten-Prüfung) - Gutachten Prüfung der Übertragbarkeit von Daten der meteorologische Ausbreitungsbedingungen von einem vorgegebenen Messort auf den Anlagenstandort Hünxe Wesel Proj. U Rev00 - ArguSoft GmbH & Co. KG ( ) CO 2 -Bilanz Neubau Hafen Egbert Constantin CDM Smith CDM Consult GmbH ( ) Hafen Egbert Constantin in Gartrop - Bericht zur Baugrunderkundung CDM Smith CDM Consult GmbH ( ) Brandschutzgutachten zur Bauleitplanung zum Hafen Egbert Constantin BSCON Brandschutzconsult ( ) SONSTIGES Merkblatt zum Amphibienschutz an Straßen (MAmS 2000)

7 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans - Städtebaulicher Teil -

8 1. ALLGEMEINE AUSGANGSSITUATION 1.1 Lage im Raum Im Osten der Gemeinde Hünxe befindet sich südlich des Wesel-Datteln-Kanals übergreifend auf das östlich anschließende Gemeindegebiet Schermbeck der Gartroper Busch als Teil des Naturparks Hohe Mark. Das großräumige Waldgebiet Gartroper Busch mit einem Wechsel von Laub- und Nadelholzforsten erstreckt sich südlich des Wesel-Datteln-Kanals und entwickelt sich von Norden nach Süden (ca. 4,2 km) bis zum Munitionslager Hünxe (Munitionszerlegungsbetrieb). Aufgrund des Vorkommens von Tonlagerstätten wird der nördliche Gartroper Busch traditionell zur Tongewinnung und -weiterverarbeitung sowie Wiederverfüllung genutzt. An den Austonungen waren im 20. Jahrhundert verschiedene Unternehmen beteiligt. Abbildung 1 Übersichtsplan Gartroper Busch mit Austonungsbereichen o.m. Erschlossen sind der nördliche Gartroper Busch und die dortigen Lagerstätten für die Tongewinnung über die Landesstraße L 463, Gahlener Straße, die zunächst im Westen nördlich des Kanals verläuft und auf Höhe der Dachziegelwerke Nelskamp, Werk Gartrop (ehemalige Ziegelei) den Kanal mittels einer Brücke quert und dann Richtung Osten südlich des Kanals verläuft. Über die L 463 besteht im Westen eine Anbindung an die BAB 3 bzw. im Osten eine Anbindung an die BAB 31. Kleinräumig ist der Nordteil des Gartroper Busches und die Lagerstätten über verschiedene Nebenstraßen wie die Waldaustraße mit Status einer Privatstraße (im Einmündungsbereich der L 463 im Eigentum der Gemeinde Schermbeck), davon abzweigend die private Deponiestraße (im Eigentum der Hermann Nottenkämper OHG), Mühlenbergweg, Buchen- und Eichenallee erschlossen. Über diese Straßen und Wege er- 1

9 folgt auch weitestgehend der Transport des Tons und des zu verfüllenden Materials. Südlich des Wesel-Datteln-Kanals, im nördlichen Gartroper Busch, erstrecken sich bereits ausgetonte und weitestgehend wiederverfüllte Tongruben. Dazu gehören die sogenannte Rekultivierte Ascheablagerung, die bis 2001 ausgetont wurde, verfüllt und vollständig rekultiviert ist die sogenannte Windwurffläche, die ausgetont, verfüllt und rekultiviert ist (Rekultivierung erfolgte bis Ende 2011) der Austonungsbereich Mühlenberg, der seit 1982 ausgetont und verfüllt (einschließlich Aufhöhung) wird; die Tonvorräte sind erschöpft, die Verfüllung und parallele Rekultivierung laufen. Die Rekultivierungsplanung für den Austonungsbereich Mühlenberg wurde mehrfach angepasst. Weiterhin sind die Angelteiche am Meesenmühlenweg durch Austonung entstanden. Zusätzlich besteht im Gartroper Busch südlich der Austonungen die seit 1976 von der AGR betriebene Sonderabfalldeponie Hünxe (ca. 35 ha, Deponieklassen I und III), für die eine Oberflächenabdichtung vorgesehen ist. Nach der Verfüllung und der Oberflächenabdichtung des Deponiekörpers ist der Beginn der Nachsorgephase für 2020/2021 vorgesehen. Abbildung 2 Austonungs- und Verfüll-/Deponiebereiche im Gartroper Busch o.m. 2

10 Seit Anfang der 1980er Jahre ist die Firma Hermann Nottenkämper OHG im Gartroper Busch im Bereich der Tongewinnung tätig. Der durch die Firma Hermann Nottenkämper OHG gewonnene Ton wird für Bauvorhaben in Bereichen der Umweltsicherung und - sanierung benötigt. Die im Gartroper Busch gewonnenen Tone der Lintforter und Ratinger Schichten weisen aufgrund ihrer guten Qualität und ihrer geringen Wasserdurchlässigkeit ein breites Spektrum an hochwertigen Nutzungspotenzialen auf. Zu nennen sind hier die sich kontinuierlich ausweitenden Tätigkeitsfelder im Bereich der Deponieabdeckungen und sanierungen, auch bedingt durch erforderliche Anpassungen an den aktuellen Stand der Technik. Weitere Vermarktungsschwerpunkte bilden die Bereiche Wasserstraßenausbau und sanierung, Kanalabdichtungen sowie Deichbau- und Deichausbauvorhaben. Rekultivierungsziel der mit mineralischen Stoffen wiederverfüllten Tongruben ist die Wiederherstellung des Waldcharakters der Landschaft durch überwiegende Aufforstung. Die überhöhten und wiederbegrünten Landschaftsbauwerke prägen den Charakter der Landschaft. Neben den Tongruben und der Sonderabfalldeponie (AGR-Deponie; Oberflächenabdichtung soll in den nächsten Jahren vorgenommen werden) besteht eine gewerbliche Nutzung südlich der L 463 auf Höhe der den Kanal querenden Brücke durch die Dachziegelwerke Nelskamp, Werk Gartrop. Außerhalb des Gartroper Busches befinden sich im Osten und Westen vereinzelt Hoflagen/ Wohngebäude sowie Streusiedlungen (Stegerfeld nördlich des Wesel-Datteln-Kanals, Heisterkamp im Osten). Die nächstgelegenen größeren Siedlungsbereiche sind im Westen Hünxe in ca. 3,1 km, im Osten Gahlen in ca. 1,2 km und im Norden Bricht in ca. 1,2 km. Die umgebende Landschaft des Gartroper Busches ist durch einen Wechsel aus landwirtschaftlich genutzten Acker- und Wiesenflächen geprägt. Neben den überwiegend forstlich genutzten Flächen des Gartroper Busches bilden randlich verlaufende Fließgewässer naturnahe Leitlinien innerhalb der Landschaft. Die Fließgewässer Steinbach und Gartroper Mühlenbach neigen in bestimmten Gewässerabschnitten in den Sommermonaten zur Austrocknung. Beim Gartroper Mühlenbach ist in den Sommermonaten nur eine geringe bis keine Fließbewegung zu beobachten. Bei anhaltender Trockenheit bilden sich Pools, so dass in bestimmten Gewässerabschnitten eine vollständige Austrocknung erfolgt. Der Steinbach verfügt über einen noch geringeren Wasserstand und ist im Sommer ebenfalls meist ausgetrocknet. Beide Gewässer sind deshalb als sommertrockene Bäche einzustufen. Der Wesel-Datteln-Kanal stellt eine Bundeswasserstraße dar. Beidseits der ehemaligen Ziegelei, südlich des Kanals befinden sich rekultivierte Spülfelder, die im Zuge der Ausbaggerung des Kanals bzw. dessen Erweiterung in den 1970er Jahren entstanden sind. Entlang des südlichen Kanalufers erstreckt sich zwischen Wasserstraße und begleitendem (Betriebs- )Weg eine Baumreihe aus überwiegend Eichen. Das in diesem Abschnitt gespundete Nordufer wird von Strauch- und Gehölzstreifen begleitet. Nördlich des Wesel-Datteln-Kanals bildet die hier in weiten Mäandern verlaufende Lippe die Grenze zwischen den Gemeinden Hünxe und Schermbeck. Die Lippeaue ist durch Offenlandflächen und Gehölzbiotope geprägt und strukturiert. Der Gartroper Busch ist Bestandteil des Naturparks Hohe Mark, der von Wesel im Westen bis nach Datteln und Olfen im Osten, von Bottrop und Oberhausen im Süden bis nach Velen im Norden reicht. Er überdeckt Teile der Region Niederrhein, des südwestlichen Münsterlandes sowie des nördlichen Ruhrgebietes. Die Gemeinde Hünxe liegt fast vollständig im Naturpark Hohe Mark. Zentrales Anliegen des Naturparks ist es, die Interessen des Naturschutzes 3

11 und der Landschaftspflege mit den Bedürfnissen der Erholungssuchenden zu verbinden. Im Falle des nördlichen Gartroper Busches bestehen neben forstwirtschaftlichen Bereichen, wie beschrieben, Gewerbe-, Abgrabungs- und Deponieflächen. Zusätzlich übernimmt der Gartroper Busch als Teil des Naturparks Hohe Mark in seinen zugänglichen Teilen erholungsbezogene Funktionen. Aufgrund der relativen Nähe des Raumes zu den Städten des nördlichen Ruhrgebiets dient das Gebiet dabei auch der Naherholung. Im Rahmen des Naturparks Hohe Mark ist der nördliche Gartroper Busch Teil der Themenlandschaft FolgeLandschaft. Dieser Begriff beschreibt den vom Ruhrgebiet geprägten Südrand des Naturparks. Durch die Tätigkeiten des Menschen wie Bergbau oder Sand- und Tongewinnung veränderte/verändert sich die Landschaft stetig. Zahlreiche Wege (z.t. überregionale Rad- und Wanderwege wie Römerroute, NiederrheinRoute, Rundkurs Ruhrgebiet, Kulturroute an Lippe und Issel und weitere Fernwanderwege) sowie der Leinpfad entlang des Kanals ermöglichen die Naherholung. Die Erholungseignung des nördlichen Gartroper Busches ist allerdings durch das Vorhandensein der Sonderabfalldeponie Hünxe und den im Abbau und Verfüllung sowie Aufhöhung begriffenen Austonungs-/Verfüll-/Deponiebereichen einschließlich des damit verbundenen Verkehrsaufkommens deutlich gemindert. 1.2 Planungsanlass und Erfordernis der Planung Direkt an die bereits abgeschlossenen und rekultivierten Austonungs-/Verfüllbereiche Windwurffläche und Rekultivierte Ascheablagerung bzw. die in Betrieb befindliche Austonung/Verfüllung Mühlenberg (Teilbereich auf Hünxer Gemeindegebiet) schließt sich die Lagerstätte Eichenallee an. Für die Austonung/Deponie Eichenallee (ca. 37,6 ha) der Firma Hermann Nottenkämper OHG wurde ein Fachplanungsverfahren nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW beim Kreis Wesel durchgeführt, der Planfeststellungsbeschluss datiert vom Az.: 605/266/2009. Die Tongewinnung erfolgt seit Frühjahr 2013 (Teilgenehmigung vor Planfeststellung). Im zeitlichen Anschluss an die Tongewinnung ist eine Wiederverfüllung des Abbaubereiches und Aufhöhung auf ca. 75 m NHN mit mineralischen Abfällen (z.b. Steinkohlenflugaschen, Böden, Schlacken ) als Deponie der Klasse I (für nicht gefährliche Abfälle) planfestgestellt. Die Firma Hermann Nottenkämper OHG beabsichtigt zur logistischen Abwicklung der Tonund Verfüllmassen im nördlichen Gartroper Busch den Bau und Betrieb eines Hafens am Wesel-Datteln-Kanal nördlich der planfestgestellten Austonung/Deponie Eichenallee in ca. 500 m Entfernung. Durch den Hafen soll eine wichtige Anbindung der Austonungs- und Verfüllungs-/Deponiebereiche (DK I) im Gartroper Busch, insbesondere des Standorts Eichenallee, an den Wesel-Datteln-Kanal als verkehrsreichsten Schifffahrtskanal Deutschlands geschaffen werden. Im Hinblick auf die Austonung/Deponie Eichenallee ist von einem Abbauvolumen Ton von ca. 2,8 Mio. m³ sowie für die Wiederverfüllung und Aufhöhung mittels Abfällen mit einem Verfüllvolumen in einer Größenordnung von max. ca. 9,05 Mio. m³ zu rechnen. Für den Bereich Mühlenberg bestanden Tonvorräte bis ca und die Verfüllung soll bis max. Ende 2022 erfolgen, wobei die Rekultivierung bis zum Jahr 2023 abgeschlossen sein muss. Bezogen auf die zu transportierenden Massen wird auf die Tabelle 3 und den dort dargelegten Rahmenbedingungen (Transportmassenangaben als worst-case-betrachtungen) verwiesen. Der Hafen mit der Bezeichnung Egbert Constantin soll als privater Stichhafen mit Nutzflächen in einer Größenordnung von rund 7,34 ha (ohne Berücksichtigung privater Verbindungsweg Eichenallee bis zur Deponiestraße/Waldaustraße, der privaten Zuwegung mit An- 4

12 bindung an die L 463 (Gahlener Straße als nächste öffentliche Straße) und eines Geh- und Radweges zur Umfahrung des Hafens) ausgebildet werden. Als standortgebundene Anlage und in direkter Zuordnung soll somit über den geplanten Hafen der Umschlag von Schüttgütern (Ton und mineralische Materialien und/oder nicht gefährliche Abfälle, z.b. Steinkohlenflugaschen) für die Austonung/Deponie Eichenallee und die Verfüllung Mühlenberg erfolgen. Der Transport des Tons aus der Austonung Eichenallee sowie die Verfüllung als Deponie der Deponieklasse I als auch tw. die Verfüllung des Bereiches Mühlenberg sollen weitgehend über die Bundeswasserstraßen abgewickelt und zu einer Entlastung der Straßen vom LKW- Verkehr führen. Da zukünftige Vermarktungsschwerpunkte für die Austonung Eichenallee in den Bereichen Wasserstraßenausbau und - sanierung, Kanalabdichtungen sowie Deichbauund Deichausbauvorhaben liegen, sind hierfür die Massentransporte günstiger per Schiff abzuwickeln als über die Straße. Gleichzeitig soll damit die Logistik-Situation optimiert und eine Reduzierung des CO 2 -Ausstosses in Verbindung mit der Reduzierung des LKW- Aufkommens in Bezug auf die Austonung/Deponie Eichenallee erreicht werden. Der Hafen stellt damit einen wesentlichen und bedeutsamen Baustein im Gesamtkonzept Austonungen und Verfüllungen/Deponien im Gartroper Busch dar. Zusätzlich wird mit dem Hafenprojekt durch die Verlagerung der Transporte vom LKW (Straße) auf das Schiff (Wasserstraße) dem Klimaschutzgedanken Rechnung getragen (Reduzierung der Treibhausgase, Optimierung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Ressourcenschutz). Für das Hafenbecken einschließlich Spundwand und Bodenaushub ist die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens gemäß 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei der Bezirksregierung Düsseldorf beantragt (Scoping-Termin am , Antrag Anfang April 2013, Durchführung der Beteiligung Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit Nov Jan. 2014). Die zeitliche Weiterführung des Verfahrens in 2016 ist durch die Einreichung aktualisierter Antragsunterlagen (unter Berücksichtigung der Regelungen der Bauleitplanung) durch den Antragssteller sowie die Bezirksregierung Düsseldorf bestimmt. Nach derzeitiger Urteilslage 1 ist für das Vorhaben Hafen Egbert Constantin die Durchführung von Bauleitplanverfahren notwendig. Eine ausschließliche Sicherung des Hafens über das laufende wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren ist ausgeschlossen. Erst auf Grundlage einer Flächennutzungsplanänderung in Verbindung mit einem Bebauungsplan kann der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss erteilt werden. Weiterhin werden im wasserrechtlichen Verfahren nicht die funktionale Gesamtheit Hafen geregelt, sondern ausschließlich wasserrechtliche Belange. Damit bleibt der Bauleitplanung die Regelung der funktionalen Gesamtheit Hafen vorbehalten. Das Vorhaben Austonung/DK I-Deponie Eichenallee wird nachrichtlich in den Flächennutzungsplan auf Grundlage des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW aufgenommen. Um eine eindeutige Ableitung und Konformität der Planung Hafen und der bereits auf Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses laufenden Austonung/Deponie Eichenallee, insbesondere die Anpassung des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung sowie als Grundlage für das laufende Planfeststellungsverfahren nach WHG zu gewährleisten, soll die Änderung und Anpassung des Flächennutzungsplanes Hünxe durchgeführt werden. Die 41. Flächennutzungsplanänderung hat entsprechend einen konkreten Vorhabenbezug 1 OVG NRW Az.: 20 A 2147/09 und 20 A 2148/09 vom sowie BVerwG Az.: 7 C und 7 C vom

13 und bezieht deshalb nur Flächen ein, die in Verbindung mit dem Hafen und den Austonungen und Verfüllungen/Deponien der Fa. Hermann Nottenkämper OHG im Gartroper Busch, im Gemeindegebiet Hünxe, stehen, so dass der Flächennutzungsplan Hünxe auch in Bezug auf die abgeschlossenen und bestehenden Austonungen/Verfüllungen angepasst werden soll. Die Anpassungen anderer, von den o.g. Vorhaben unabhängigen planerischen Zielsetzungen in Form von Darstellungen, Nachrichtlichen Übernahmen und Kennzeichnungen für den nördlichen Gartroper Busch sind nicht Ziel der 41. FNP-Änderung, sondern bleiben einer Neuaufstellung des FNPs der Gemeinde Hünxe vorbehalten. Das Planungserfordernis ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe datiert aus dem Jahr Für den Bereich Gartroper Busch erfolgte bislang bezogen auf die Austonungen und Wiederverfüllungen der Hermann Nottenkämper OHG keine Anpassung des Flächennutzungsplanes Hünxe. Für den betreffenden Bereich Gartroper Busch zeigt der Flächennutzungsplan Hünxe lediglich eine Fläche für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen in Überlagerung mit Flächen für die Forstwirtschaft, die nicht den tatsächlich erfolgten oder noch folgenden Austonungen und Wiederverfüllungen entspricht. Weiterhin ist der Flächennutzungsplan im Bereich Gartroper Busch gemäß 1 Abs. 4 BauGB nicht an die derzeit geltenden Ziele der Raumordnung und an die Darstellungen des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) sowie die abgeschlossenen Fachplanungsverfahren angepasst. 1.3 Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes Mit dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom verfolgt die Gemeinde Hünxe das Ziel im Bereich des nördlichen Gartroper Busches die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes Hafenplanung, Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch aufzustellen. Mit der 41. Flächennutzungsplanänderung soll der für die Austonungen und Verfüllungen bzw. Deponien der Firma Hermann Nottenkämper OHG im Gemeindegebiet Hünxe genutzte Bereich im Gartroper Busch an die aktuellen Rahmenbedingungen, abgeschlossene Fachplanungsverfahren und vorliegende Genehmigungen nachrichtlich angepasst und bezogen auf das Hafenprojekt geändert werden. Insofern weist die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes einen Vorhabenbezug auf. Vorhabenträger ist die Firma Hermann Nottenkämper OHG. Von der 41. FNP-Änderung sind im Gemeindegebiet Hünxe folgende Flurstücke betroffen: im Teilgeltungsbereich 1: Gemarkung Gartrop-Bühl, Flur 2, Flurstücke 178 (tw., Teil des Böschungsbereiches Kanal), 179 (tw.; Teil des Böschungsbereiches Kanal) 186 (tw.),190 (tw.), 239 (tw., Teil des Böschungsbereiches Kanal) im Teilgeltungsbereich 2: Gemarkung Gartrop-Bühl, Flur 1 Flurstück 228 (tw), Flur 2, Flurstück 190 (tw.), Flur 3 Flurstücke 3 und 9, Flur 4 Flurstücke 37 (tw.), 54 (tw.), 55 (tw.), 56 und 57 (tw.) im Teilgeltungsbereich 3: Gemarkung Gartrop-Bühl, Flur 3 Flurstücke 5 (tw.), Flur 4 Flurstücke 42, 43 und 44. Innerhalb des Geltungsbereiches der 41. FNP-Änderung Teilgeltungsbereich 1 (TGB 1) besteht als Ziel und Zweck die erstmalige bauleitplanerische Sicherung eines Hafens als Wasserfläche mit der entsprechenden Zweckbestimmung (rund ca. 2,19 ha) einschließlich der zugehörigen Nutzflächen als Sondergebiet Hafen - Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch (ca. 5,15 ha). Die Größe des Teilgeltungsbereiches 1 beträgt ca. 7,34 ha. 6

14 Abbildung 3 Übersichtsplan Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung o.m. Zusätzlich soll innerhalb des Geltungsbereiches der 41. FNP-Änderung im Teilgeltungsbereich 2 (TGB 2) für den Bereich Windwurffläche, Rekultivierte Ascheablagerung, Austonung/DK I-Deponie Eichenallee, einer Waldfläche zwischen Landwehr und einem Forstweg und einer hinsichtlich der Darstellungen zu bereinigenden Fläche (ca. 61,91 ha) und im Teilgeltungsbereich 3 (TGB 3) für den auf Hünxer Gemeindegebiet liegenden Teil der Austonung/Verfüllung Mühlenberg (ca. 2,01 ha) die Anpassung der Darstellungen, Nachrichtlichen Übernahmen und Kennzeichnungen an die heutigen Rahmenbedingungen und Ziele der Raumordnung erfolgen. Die Gesamt- Geltungsbereichsgröße beträgt ca. 71,26 ha. Für die Teilgeltungsbereiche 2 und 3 kommen 7

15 ausschließlich Anpassungen des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung gemäß 1 Abs. 4 BauGB sowie aufgrund abgeschlossener Fachplanungsverfahren Nachrichtliche Übernahmen gemäß 5 Abs. 4 BauGB zum Tragen. Dabei handelt es sich nicht um originäre Planungsentscheidungen der Gemeinde Hünxe. Für die Durchführung der Maßnahmen zur Austonung/Deponie Eichenallee sowie Austonung/Verfüllung Mühlenberg ist die Hermann Nottenkämper OHG verantwortlich, die ebenfalls bis zum Abschluss der Rekultivierungsarbeiten für die Rekultivierte Ascheablagerung und die Windwurffläche verantwortlich war. Antragssteller für das parallel laufende Planfeststellungsverfahren nach WHG für das Hafenbecken, Spundwand und Bodenaushub ist gleichfalls die Hermann Nottenkämper OHG. Insofern ist auch die Hermann Nottenkämper OHG Nutznießer i.s. eines Vorhabenträgers der 41. FNP-Änderung sowie für den parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe für den Bereich Hafen Egbert Constantin/Gartrop-Bühl. Die für den Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hünxe im obigen Übersichtsplan niedergelegten Flächen stehen im Privateigentum (Frhr. von Nagell sche Forstverwaltung) und der Bundesrepublik Deutschland (Böschungsbereich des Wesel-Datteln-Kanal). Es bestehen Einverständniserklärung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung sowie der Frhr. von Nagell schen Forstverwaltung, dass über die für den Hafen benötigten Flächen verfügt werden kann und diese zum Zweck der Anlage und des Betriebs eines Hafens genutzt werden können. Die Flächenverfügbarkeit wird weiterhin vertraglich und/oder durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten gewährleistet. Dies gilt auch für externe Ausgleichs-/Ersatzflächen. 1.4 Rechtsgrundlagen und Plangrundlage Die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hünxe ist auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I Nr. 52 vom S. 2414, S. 1722), Gl.-Nr.: der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132, S. 1548), Gl.-Nr.: der Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts (Planzeichenverordnung 1990 PlanzV 90) vom 18. Dezember 1990 (BGBl I S S. 1509) Gl.-Nr.: der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) Landesbauordnung in der Fassung vom 1. März 2000 (GV S. 256, S. 294), Gl.-Nr.: 232 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14. Juli 1994 (GV 1994 S. 666; S. 496), Gl.-Nr.: 2023 erarbeitet. Zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hünxe wurde ein Umweltbericht als Ergebnis der Umweltprüfung erarbeitet. Der Umweltbericht ist gesonderter Teil der vorliegenden Begründung. Die vorliegende Plangrundlage für die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes basiert auf der digitalen DGK 5 und liegt im Gauss-Krüger-Koordinatensystem, Meridianstreifen 2 vor. Herausgeber ist die Bezirksregierung Köln, GEObasis.nrw. 8

16 2. PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN 2.1 Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW)/LEP NRW (Entwurf) Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) wurde 1995 aufgestellt. Daneben besteht noch der LEP 'Schutz vor Fluglärm' in der Bekanntmachung von 1998 sowie der LEP NRW Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel (2013) als Rechtsverordnung. Abbildung 4 LEP NRW 1995 Teil B Reg.-Bez. Düsseldorf - Auszug o.m. Die Ziele der Landesplanung und Raumordnung sind in Nordrhein-Westfalen in dem die Landesfläche deckenden Landesentwicklungsplan (LEP NRW) 1995 dargestellt. Im Teil A ist die Gemeinde Hünxe als Grundzentrum innerhalb des Gebiets mit überwiegend ländlicher Raumstruktur an der Grenze zur Ballungsrandzone bzw. Ballungskern und Europäischer Metropolregion Rhein-Ruhr gelegen. Das Gemeindegebiet wird nicht durch Entwicklungsachsen gequert. Im Teil B ist der Gartroper Busch weitestgehend als Waldgebiet erkennbar. Davon ausgenommen ist die Zentraldeponie (AGR-Deponie). Bereiche südlich des Wesel- Datteln-Kanals einschließlich der ehemaligen Ziegelei (Dachziegelwerke Nelskamp) und des westlichen Spülfelds sind als Freiraum zu erkennen. Der Bereich der Rekultivierten Ascheablagerung, die Windwurffläche, die Austonung/Verfüllung Mühlenberg und der Bereich der Austonung/Deponie Eichenallee sind innerhalb der Waldgebiete gelegen. Gebiete für den Schutz der Natur sind im Bereich des Gartroper Mühlenbaches, des Steinbaches und der Lippe erkennbar. Unter B. III.1.2 Ziele ist nach 1.21 formuliert, dass der durch Agrargebiete, Wald und Gewässer bestimmte Freiraum als Lebensraum und ökologischer Ausgleichsraum für Menschen, Fauna und Flora zu erhalten und in seinen Funktionen zu verbessern ist. Die Freiraumsicherung soll grundsätzlich der Erhaltung, Regeneration und Regulation von Gewässern, Boden und Luft, dem Biotop- und Artenschutz sowie der Land- und Forstwirtschaft und der landschaftsorientierten Erholung dienen. Nach Ziel 1.23 darf Freiraum darf nur in Anspruch ge- 9

17 nommen werden, wenn die Inanspruchnahme erforderlich ist; dies ist dann der Fall, - wenn Flächenbedarf für siedlungsräumliche Nutzungen nicht innerhalb des Siedlungsraumes bzw. für Verkehrsinfrastruktur nicht durch Ausbau vorhandener Infrastruktur gedeckt werden kann oder - wenn der regionalplanerisch dargestellte Siedlungsraum unter Berücksichtigung der ortsüblichen Siedlungsstruktur für die absehbare Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung nicht ausreicht. Unter Ziel 1.25 ist formuliert, dass wenn die Inanspruchnahme von Freiraum erforderlich ist, sie flächensparend und umweltschonend erfolgen muss. Weiterhin sind entsprechend den textlich dargestellten Zielen abbauwürdige Bodenschätze zur langfristigen Versorgung mit heimischen Rohstoffen durch die Regionalplanung zu sichern. Bei Abwägungen und Entscheidungen über raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sind die Ortsgebundenheit und Unvermehrbarkeit der Lagerstätten und die Rohstoffqualität zu berücksichtigen. Der begrenzte Vorrat an Bodenschätzen gebietet die Gewinnung aller Minerale einer Lagerstätte (gebündelte Gewinnung von Bodenschätzen) (C.IV.2.1, LEP NRW 1995). In Ziel (D.I.2) ist formuliert, dass der Ausbau der Wasserstraßen und Häfen sowie der Ausbau der Schieneninfrastruktur (Schienennetz und Umschlaganlagen) die Straße vom Güterverkehr entlasten soll. Abbildung 5 LEP NRW Entwurf (Stand ) o.m. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 25. Juni 2013 beschlossen, einen neuen Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW) zu erarbeiten. Die Öffentlichkeit und die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen hatten vom 30. August 2013 bis zum 28. Februar 2014 die Möglichkeit, zu dem Planentwurf Stellung zu nehmen. Die Landesregierung hat am , und am beschlossen, den Entwurf des 10

18 neuen Landesentwicklungsplanes (LEP NRW) in wesentlichen Teilen zu ändern und ein zweites Beteiligungsverfahren zu den geänderten Teilen des Entwurfes des LEP NRW durchzuführen. Alle in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und auch die Bürgerinnen und Bürger des Landes und angrenzender Gebiete konnten vom 15. Oktober 2015 bis zum 15. Januar 2016 eine Stellungnahme zu den geänderten Teilen des Entwurfs des LEP NRW abgeben. Gemäß 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG sind in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung Ergebnisse förmlicher landesplanerischer Verfahren wie des Raumordnungsverfahrens und landesplanerische Stellungnahmen sonstige Erfordernisse der Raumordnung, die in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen sind ( 4 Abs. 1 ROG). Der LEP NRW Entwurf 2015 zeigt Hünxe nachrichtlich als Siedlungsraum sowie trifft die Festlegung Grundzentrum. Der Gartroper Busch ist mit den Teilgeltungsbereichen 1 bis 3 innerhalb der Nachrichtlichten Darstellung Freiraum gelegen. Der Bereich des Gartroper Mühlenbaches ist als Gebiet zum Schutz der Natur festgelegt. Nachrichtlich sind der Wesel- Datteln-Kanal und die Lippe als Oberflächengewässer dargestellt. Der Lippeverlauf wird ebenfalls mit den Festlegungen Gebiete für den Schutz der Natur und Überschwemmungsgebiete überlagert. In Kapitel 4. Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel ist folgender Grundsatz als Belang für die Planung formuliert: 4-1 Grundsatz Klimaschutz Die Raumentwicklung soll zum Ressourcenschutz, zur effizienten Nutzung von Ressourcen und Energie, zur Energieeinsparung und zum Ausbau der erneuerbaren Energien beitragen, um den Ausstoß von Treibhausgasen soweit wie möglich zu reduzieren. (.) In Kapitel 7. Freiraumsicherung und Bodenschutz sind folgende Grundsätze und Ziele textlich formuliert: Grundsatz Freiraumschutz Der Freiraum soll erhalten werden; seine Nutz-, Schutz-, Erholungs- und Ausgleichsfunktionen sollen gesichert werden. Der Erhalt der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Freiraums ist bei allen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Leistungen und Funktionen des Freiraums als Lebensraum für wildlebende Tiere und Pflanzen sowie als Entwicklungsraum biologischer Vielfalt, klimatischer und lufthygienischer Ausgleichsraum, Raum mit Bodenschutzfunktionen, Raum mit bedeutsamen wasserwirtschaftlichen Funktionen, Raum für Land- und Forstwirtschaft, Raum weiterer wirtschaftlicher Betätigungen des Menschen, Raum für landschaftsorientierte und naturverträgliche Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzungen, Identifikationsraum und prägender Bestandteil historisch gewachsener Kulturlandschaften und als gliedernder Raum für Siedlungs- und Verdichtungsgebiete Grundsatz Unzerschnittene verkehrsarme Räume Die Zerschneidung bisher unzerschnittener verkehrsarmer Freiräume soll vermieden werden. 11

19 Insbesondere bisher unzerschnittene verkehrsarme Räume, die eine Flächengröße von mindestens 50 km 2 haben, sollen nicht durch eine linienhafte Verkehrsinfrastruktur zerschnitten werden Ziel Walderhaltung und Waldinanspruchnahme Wald ist insbesondere mit seiner Bedeutung für die nachhaltige Holzproduktion, den Artenund Biotopschutz, die Kulturlandschaft, die landschaftsorientierte Erholungs-, Sport- und Freizeitnutzung, den Klimaschutz und wegen seiner wichtigen Regulationsfunktionen im Landschafts- und Naturhaushalt zu erhalten, vor nachteiligen Entwicklungen zu bewahren und weiterzuentwickeln. Ausnahmsweise darf Wald für entgegenstehende Planungen und Maßnahmen nur dann in Anspruch genommen werden, wenn für die angestrebten Nutzungen ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser nicht außerhalb des Waldes realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird Grundsatz Waldarme und waldreiche Gebiete In waldreichen Gebieten soll als Ausgleich für die Inanspruchnahme von Waldflächen vornehmlich die Struktur vorhandener Waldbestände verbessert werden. In waldarmen Gebieten soll im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hingewirkt werden. In Kapitel 8. Verkehr und technische Infrastruktur ist der folgende Grundsatz textlich formuliert: Grundsatz Güterverkehr auf Schiene und Wasser Zur Bewältigung des zukünftig zu erwartenden Güterverkehrs soll vorrangig die Infrastruktur des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt entwickelt werden. Die Entwicklung des Wasserstraßennetzes soll bedarfsgerecht auf die wirtschaftlichen Erfordernisse des Gütertransports mit dem Großmotorgüterschiff ausgerichtet werden. u.a. Erläuterung zu : Als einziger der drei Verkehrsträger weist die Binnenschifffahrt noch erhebliche Kapazitätsreserven für den Güterverkehr auf. Im Kanalnetz lösen Großmotorgüterschiffe mit einer Tragfähigkeit von bis zu 2100 t das Europaschiff mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1350 t aufgrund der größeren Wirtschaftlichkeit als Regelschiff in der Binnenschifffahrt ab. Moderne Binnenwasserstraßen und Hafenanlagen müssen daher bei Bedarf in die Lage versetzt werden, das Großmotorgüterschiff als Standardgröße der Binnenschifffahrt aufzunehmen. In Kapitel 9. Rohstoffversorgung sind zum Thema Lagerstättensicherung drei Grundsätze textlich formuliert Grundsatz Standortgebundenheit von Rohstoffvorkommen Bei allen räumlichen Planungen soll berücksichtigt werden, dass Vorkommen energetischer und nichtenergetischer Rohstoffe (Bodenschätze) standortgebunden, begrenzt und nicht regenerierbar sind. Ebenso sollen Qualität und Quantität sowie die Seltenheit eines Rohstoffvorkommens Berücksichtigung finden Grundsatz Substitution Die Regionalplanungsbehörden sollen bei der Festlegung von Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze die mögliche Substitution primärer Rohstoffe durch Recyclingbaustoffe und industrielle Nebenprodukte berücksichtigen Grundsatz Flächensparende Gewinnung Der Rohstoffabbau soll im Sinne einer nachhaltigen Raumentwicklung möglichst umweltschonend erfolgen und sich auf das Maß beschränken, das den ökonomischen und sozialen Erfordernissen unter Berücksichtigung der möglichen Einsparpotentiale entspricht. Nach 12

20 Möglichkeit sollen eine flächensparende und vollständige Gewinnung eines Rohstoffes und eine gebündelte Gewinnung aller Rohstoffe einer Lagerstätte erfolgen. Entsprechend sollen auch vor Ablagerung von Fremdmaterial am gleichen Ort vorhandene Bodenschätze möglichst vollständig abgebaut werden. Im Kapitel 9.2 Nichtenergetische Rohstoffe sind folgende Ziele und Grundsätze formuliert: Ziel Räumliche Festlegungen für oberflächennahe nichtenergetische Rohstoffe In den Regionalplänen sind Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe als Vorranggebiete mit der Wirkung von Eignungsgebieten festzulegen Ziel Versorgungszeiträume Die Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe sind für einen Versorgungszeitraum von mindestens 20 Jahren für Lockergesteine und von mindestens 35 Jahren für Festgesteine festzulegen Ziel Fortschreibung Die Fortschreibung der Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze für nichtenergetische Rohstoffe hat so zu erfolgen, dass ein Versorgungszeitraum für Lockergesteine von 10 Jahren und für Festgesteine von 25 Jahren nicht unterschritten wird. Mit der Fortschreibung ist wieder der Versorgungszeitraum gemäß Ziel herzustellen Ziel Nachfolgenutzung Flächen, die dem Abbau oberflächennaher Bodenschätze dienen, sind abschnittsweise und zeitnah zu rekultivieren bzw. wiedernutzbar zu machen. In den Regionalplänen ist die Nachfolgenutzung für diese Flächen zeichnerisch festzulegen Grundsatz Standorte obertägiger Einrichtungen Für Standorte obertägiger Einrichtungen zur Gewinnung nichtenergetischer Bodenschätze untertage soll eine größtmögliche Verträglichkeit mit anderen Raumnutzungen angestrebt werden. Dabei sollen Möglichkeiten der Konfliktminderung genutzt werden. 2.2 Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) Der derzeit geltende Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) stellt den Bereich des nördlichen Gartroper Busches bis auf die ehemalige Ziegelei als Waldbereiche dar, die die im Folgenden genannten Ziele überlagern. Der Bereich des geplanten Hafens südlich des Wesel- Datteln-Kanals ist zusätzlich zum Ziel Waldbereiche überlagert mit der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung. Zum Kanal hin besteht ein schmaler kanalparalleler Streifen Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche (Böschungsbereiche des Kanals). Der Wesel-Datteln-Kanal und die Lippe sind als Oberflächengewässer dargestellt. Nördlich des Wesel-Datteln-Kanals erstrecken sich weitere Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche, die auch die Streusiedlung Stegerfeld einschließen. Die nördlich des Kanals gelegenen Freiraum- und Agrarbereiche werden weitestgehend mit den Freiraumfunktionen Bereich zum Schutz der Natur und Überschwemmungsbereich der Lippe überlagert. Außerhalb der Waldbereiche des Gartroper Busches schließen südlich des Kanals im Westen und Osten ebenfalls Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche an, die größtenteils mit dem Ziel Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung überlagert sind. Die L 463 ist als Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr im Be- 13

21 stand zu erkennen. Abbildung 6 Auszug aus dem Regionalplan Düsseldorf (Stand 11/2009) o.m. Die Austonung Mühlenberg ist als Freiraumbereich für Zweckgebundene Nutzungen Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze mit Überlagerung Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung zu erkennen. Im Norden des Abbaubereiches besteht eine Überlagerung mit einem Bereich zum Schutz der Natur (Steinbach). Die Windwurffläche ist ebenfalls als Freiraumbereich für Zweckgebundene Nutzungen Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze mit Überlagerung Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung dargestellt. Sie grenzt im Nordwesten direkt an einen Bereich zum Schutz der Natur (Gartroper Mühlenbach). Südlich der Windwurffläche ist die Lagerstätte Eichenallee als Freiraumbereich für Zweckgebundene Nutzungen Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze mit der Überlagerung Aufschüttungen und Ablagerungen sowie Abfalldeponie dargestellt. Von dieser zeichnerischen Zielsetzung ausgenommen ist eine Teilfläche mit einer bestehenden Teichanlage innerhalb des Waldbereiches. Die oben beschriebenen zeichnerischen Ziele für die Lagerstätte Eichenallee werden mit dem Ziel Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung zusätzlich überlagert. Südlich an die beschriebenen Darstellungen der Lagerstätte Eichenallee anschließend, befindet sich die Zentraldeponie als Freiraumbereich für Zweckgebundene Nutzungen Aufschüttung und Ablagerung mit der Überlagerung Abfalldeponie. Diese grenzt wiederum im Süden an einen Bereich zum Schutz der Natur (Gartroper Mühlenbach), der sich dem Verlauf des Baches entsprechend von Nordwesten nach Süden entwickelt und im Osten die Teichanlagen (Oberflächengewässer) südöstlich des Meesenmühlenweges einbezieht. Gemeinsam mit dem weiter östlich gelegenen Bereich zum Schutz der Natur (Steinbach) umschließt der westliche Bereich zum Schutz der Natur (Gartroper Mühlenbach) den Lagerstät- 14

22 tenbereich des nördlichen Gartroper Busches im Westen, Süden und Osten. In den Textlichen Zielen des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) ist zum Themenbereich Wasserstraßen und Häfen das Ziel formuliert, dass Wasserstraßen für den umweltverträglichen Gütertransport zu erhalten und auszubauen sind. Zusätzlich sind Häfen und Umschlaganlagen als Gütersammel- und -verteilerzentren zu erhalten und auszubauen, den Anforderungen der Schifffahrt und der Landesverkehrsträger anzupassen und als integraler Bestandteil von Güterverkehrszentren weiterzuentwickeln (Kapitel 3.5 Wasserstraßen und Häfen, Ziel 1 und 2). Zum Themenbereich Abfallwirtschaft/Kreislaufwirtschaft ist im Regionalplan Düsseldorf formuliert, dass Standorte für Abfallentsorgungsanlagen langfristig gesichert werden sollen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und umweltverträglich zu beseitigen. Die im Regionalplan dargestellten notwendigen Standorte für entsprechende Abfallbehandlungs- und -beseitigungsanlagen sind langfristig zu sichern (Ziel 2 Kapitel 3.11 Abfallwirtschaft/Kreislaufwirtschaft). Als Erläuterung des Ziels ist dem Regionalplan Folgendes zu entnehmen: Ökologische Abfallwirtschaft umfasst sowohl Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung, als auch gleichzeitig Maßnahmen zur umweltverträglichen Abfallbeseitigung. Denn trotz optimaler Abfallvermeidung und verwertung sind Abfallbehandlungsanlagen und Deponien unverzichtbar. Dies wiederum erfordert, dass Standorte für Abfallentsorgungsanlagen gesichert und ausreichende Beseitigungskapazität auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsplanes vorgehalten wird. Die Entscheidung über die Nutzung der im Gebietsentwicklungsplan dargestellten Standorte für Abfallbeseitigungsanlagen bleibt jedoch dem Ergebnis eines Planfeststellungsverfahrens bzw. eines Genehmigungsverfahrens vorbehalten. In den letzten Jahren hat sich gezeigt, dass gerade die Verwertungsmaßnahmen einen wesentlichen Einfluss auf die zu entsorgende Restabfallmenge hatten. Trotz dieser Erfolge ist aber festzuhalten, dass weiterhin Behandlungs- und Deponiekapazität erforderlich sind. Anders als bei Verwertungs- und Behandlungsanlagen ist Deponievolumen nur begrenzt verfügbar. Kapitel 3.12 des Regionalplanes formuliert Ziele zum Themenbereich Rohstoffgewinnung. Bodenschätze sind haushälterisch zu nutzen. Gemäß dem Ziel 1 (1-3) sichern Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (Abgrabungsbereiche) die Rohstoffversorgung unter besonderer Berücksichtigung des Rohstoffbedarfs, der Begrenztheit bestimmter Vorkommen und der dauerhaft - umweltgerechten Raumentwicklung. In den zeichnerisch dargestellten Bereichen für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze (BSAB) ist deren Abbau zu gewährleisten; die Inanspruchnahme für andere Zwecke ist auszuschließen, soweit sie mit der Rohstoffgewinnung nicht vereinbar sind. Die haushälterische Nutzung der Bodenschätze erfordert die Gewinnung aller Minerale einer Lagerstätte (gebündelte Gewinnung) und die maximale Ausbeutung (z. B. Vertiefung), sofern fachplanerische Belange nicht entgegenstehen. Nach Ziel 1 (4-5) sind Abgrabungen nur innerhalb der Abgrabungsbereiche vorzunehmen. Dies gilt auch für Vorhaben, deren Größe weniger als 10 ha beträgt. Denn auch Abgrabungen geringer Größe führen zu einer planlosen Inanspruchnahme von Landschaft, wenn sie außerhalb der Abgrabungskonzentrationszonen erfolgen. Die nachstehenden Sonderregelungen unter Nr. 5 bleiben unberührt. Die Regelung nach Nr. 4 steht der Zulassung eines Erweiterungsvorhabens nicht entgegen, sofern alle nachfolgenden Bedingungen a) bis d) erfüllt sind: a) Der Vorhabensbereich schließt an einen im Regionalplan dargestellten BSAB an. b) Durch die Erweiterung sowie eventuelle vorhergehende, über die Grenzen des BSAB hin- 15

23 ausgehende Erweiterungen werden insgesamt nicht mehr als 10 ha außerhalb angrenzend an die betreffende BSAB-Darstellung zugelassen. Hierbei sind eventuelle vorhergehende Abgrabungszulassungen nur anzurechnen, sofern deren Zulassungen nach dem 31. Dezember 2006 erfolgten. c) Die geplante Erweiterung wird von einem Unternehmen beantragt, das im Jahr 2006 bereits in dem betreffenden BSAB auf Basis einer entsprechenden Zulassung Rohstoffe gewonnen oder in 2006 in dem betreffenden BSAB eine Abgrabungsverfüllung vorgenommen hat. d) Das Abgrabungsvorhaben liegt nicht ganz oder teilweise in einem gemeldeten EU- Vogelschutzgebiet, einem FFH-Gebiet, einem Bereich mit gemäß Auskunftssystem BK 50 des Geologischen Dienstes NRW besonders schützenswerten Böden, einem Bereich von 300 Metern um Wohnräume in im Zusammenhang bebauten Ortsteilen oder sofern die Gebiete, zu denen Abstand eingehalten werden soll, nach 30 BauGB zu beurteilen sind in geschlossenen Ortslagen, einem im Regionalplan dargestellten Siedlungsbereich (auch GIB), einem Bereich von 300 Metern um ASB, einem Bereich zum Schutz der Natur, einem Bereich für den Grundwasser- und Gewässerschutz oder in einem darüber hinausgehenden erweiterten Einzugsgebiet gemäß Erläuterungskarte 8 Wasserwirtschaft. In diesen Gebieten und Bereichen sind Abgrabungen jeder Größenordnung nicht zuzulassen, sofern sie nicht in BSAB liegen. Nach Ziel 1 (7) sind Abgrabungen nur unter Beachtung der formulierten Herrichtungsziele zulässig. Im Einzelnen gilt u.a.: Abgrabungen innerhalb von Flächen des landesweiten und regionale Biotopverbundsystems sind entsprechend den Zielen des Biotopverbundes vorrangig als Bereich für den Schutz der Natur bzw. als Bereich für den Schutz der Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung zu entwickeln. Die Erhaltung schutzwürdiger Landschaftsbestandteile und Strukturen ist bei der Abbauplanung zu berücksichtigen. Über die Herrichtung hinaus notwendige Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sind bevorzugt innerhalb der Flächen des Biotopverbundsystems vorzusehen. Im Kapitel 3.13 sind Ziele zu Aufschüttungen und Ablagerungen formuliert, die jedoch weitestgehend Bezug zum Steinkohlebergbau aufweisen. Gemäß Ziel 1 sind Halden im Allgemeinen als Großanlagen und in jedem Fall nur in Teilabschnitten zu errichten.. Nachteilige Auswirkungen auf den Naturhaushalt in der Umgebung sind zu vermeiden. Der Grundwasserschutz ist sicherzustellen. In den Erläuterungen werden zusätzlich folgende Aussagen getroffen: Haldenstandorte sollen grundsätzlich mehrfach genutzt werden, z. B. dadurch, dass mineralische Rohstoffe zunächst vollständig ausgebeutet, anschließend verfüllt und ggf. aufgehöht sowie abschließend als land- und forstwirtschaftliche Betriebsfläche, Erholungsbereich oder Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzungen sinnvoll genutzt werden. Aufgrund der nur begrenzt verfügbaren Flächen sowie der vielfältigen Nutzungsansprüche soll dieser Grundsatz der Mehrfachnutzung noch stärker als bisher realisiert werden, um eine Aufhaldung von Bergematerial und damit zusätzliche Eingriffe in den Naturhaushalt an anderer Stelle zu minimieren. Wegen ähnlicher Anforderungen an die Standortqualitäten sollten andere Abfallbeseitigungs- und -behandlungsanlagen in Bereiche für Aufschüttungen integriert werden. 16

24 Der Regionalplan Düsseldorf enthält in Ergänzung des Kapitels Rohstoffe die Erläuterungskarte 9a mit Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (Stand: Mai 2009). Demnach ist ein Reservegebiet (orange) zwischen dem Austonungsbereich Eichenallee und dem Austonungsbereich Mühlenberg dargestellt. Abbildung 7 Erläuterungskarte 9a Rohstoffe des REP Düsseldorf (Stand 11/2011) o.m. Der Regionalverband Ruhr (RVR) erarbeitet derzeit den Regionalplan Ruhr, zu dem auch die Gemeinde Hünxe (Kreis Wesel) gehört. Ein Entwurf, der als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen wäre, liegt derzeit nicht vor. 2.3 Flächennutzungsplan Der rechtsgültige Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe datiert aus dem Jahre 1980 und wurde bislang diversen Änderungen unterzogen. Für den betreffenden Ausschnitt Bereich Gartroper Busch trifft der Flächennutzungsplan Hünxe folgende Darstellungen, Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahmen für den Geltungsbereich der vorliegenden 41. Änderung: Das Waldgebiet Gartroper Busch ist entsprechend als Flächen für die Forstwirtschaft dargestellt. Als Nachrichtliche Übernahme gelten für den Gartroper Busch Umgrenzungen der Flächen, die dem Natur- und Landschaftsschutz unterliegen Landschaftsschutzgebiet - sowie Umgrenzung von Flächen, die dem SVR (heute RVR) unterliegen (V Nr. 55 = Verbandsgrünfläche). Der Teilgeltungsbereich 1 (TGB 1) der 41. FNP-Änderung ist neben der Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft zusätzlich im Übergang zur Fläche für die Wasserwirtschaft Wasserlauf I. Ordnung (Wesel-Datteln-Kanal) kanalparallel als Grünfläche ohne Zweckbestimmung zu erkennen. Innerhalb dieser Grünfläche bzw. randlich der Grünfläche verläuft als Nachrichtliche Übernahme eine Gasleitung gemäß Planzeichenerklärung des Flächennutzungsplanes Flüssiggas-Pipeline von BP Bucholtwelm Chemische Werke Hüls AG Marl Verbundleitung der Chemischen Industrie. Die ehemalige Ziegelei ist ebenso als Fläche für die Forstwirtschaft darstellt, wobei dieser Bereich vom Landschaftsschutz ausgenommen ist. Zusätzlich ist eine Umformerstation im Bereich der ehemaligen Ziegelei dargestellt. 17

25 Abbildung 8 Auszug FNP Hünxe mit TGB 1 bis 3 der 41. FNP-Änderung o.m. Der Teilgeltungsbereich 2 (TGB 2) der 41. FNP-Änderung ist genauso wie der Teilgeltungsbereich 3 (TGB 3) als Fläche für die Forstwirtschaft dargestellt. Innerhalb des TGB 2 ist eine Fläche für Abgrabung oder für die Gewinnung von Bodenschätzen erkennbar. Die Abgrenzung umfasst partiell Teile der Lagerstätte Eichenallee sowie des ehemaligen Austonungsbereiches Rekultivierte Ascheablagerung. Die westliche Spitze des dargestellten Abgrabungsbereiches wurde jedoch bislang keiner Tongewinnung unterzogen. Nördlich des TGB 2 ist für die Buchenallee ein Hauptwanderweg des SGV dargestellt. Im weiteren Umfeld befindet sich südlich des Wesel-Datteln-Kanals und östlich der ehemaligen Ziegelei in dreieckigem Zuschnitt eine Sonderbaufläche Camping, Erholung, Freizeit (Campingplatz Lippetal ), die sich über die Gemeindegebietsgrenze nach Osten auf das Gemeindegebiet Schermbeck erstreckt. Innerhalb der Sonderbaufläche ist eine Umformerstation zu erkennen. 18

26 Nördlich des Wesel-Datteln-Kanals erstrecken sich bis zur Lippe = nördliche Gemeindegrenze als Flächen für die Wasserwirtschaft (Wesel-Datteln-Kanal und Lippe), Flächen für die Landwirtschaft, die L 463 als Landstraße mit Anbauverbotszone 20 m und Anbaubeschränkungszone 40 m, weitere Leitungsinfrastrukturen (Mittelspannungsleitungen (10/25 kv), Ölleitung (Gelsenberg Mineralöl GmbH), verschiedene Standorte der Ver- und Entsorgung wie Umformerstation, Kläranlage und Umspannstelle, partiell Flächen für die Forstwirtschaft sowie Nachrichtliche Übernahmen Landschaftsschutzgebiet, Verbandsgrünfläche 47 und ein Naturdenkmal (*19). Zusätzlich sind Teile als Überschwemmungsgebiet der Lippe deklariert. Die Streusiedlung Stegerfeld ist nicht als Baufläche dargestellt, sondern ebenfalls Fläche für die Landwirtschaft. Zusätzlich sind im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe Kennzeichnungen in Form von Grubenfeldgrenzen und Bezeichnungen von Bergämtern enthalten. Östlich an den Teilgeltungsbereich 3 (TGB 3) angrenzend trifft der Flächennutzungsplan der Gemeinde Schermbeck die Darstellung Wald und Flächen für die Landwirtschaft (östlich heutige Deponiestraße), jedoch in Kombination mit Flächen für Abgrabungen, die sich über die genehmigten Grenzen der Austonung/Verfüllung Mühlenberg hinaus dreieckig nach Osten erstrecken. Die Erläuterung Z gemäß Planzeichenerklärung zum FNP Schermbeck lautet: Gemäß 5 Abs. 3 BbauG sind Abgrabungen in Abschnitten bis zu max. 20 % der Abgrabungsflächen zulässig. Weitere Abgrabungen sollen erst nach überwiegend abgeschlossener Rekultivierung der abgegrabenen Flächen zugelassen werden. Südlich an den TGB 3 angrenzend wurde die AGR-Deponie in den Anfang der 1980er Jahren bekannten Grenzen nachrichtlich sowohl im FNP Hünxe als auch im FNP Schermbeck übernommen. 2.4 Landschaftsplan, Schutzgebiete nach BNatSchG/LG NRW, Biotope und Biotoptypen Landschaftsplan, Schutzgebiete nach BNatSchG/LG NRW und Biotope Der Gartroper Busch als auch sein näheres und weiteres Umfeld mit Ausnahme des Bereiches Stegerfeld wird durch den Landschaftsplan Hünxe/Schermbeck des Kreises Wesel (Rechtskraft Dezember 2004) erfasst. In der Entwicklungskarte des Landschaftsplanes Hünxe/Schermbeck ist der Geltungsbereich (TGB 1 bis 3) der 41. FNP-Änderung Teil des großräumigen Entwicklungsraumes E 23 mit dem Ziel Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Der Entwicklungsraum E 23 erstreckt sich im Norden vom Wesel-Datteln-Kanal bis zur Gemeindegrenze Hünxe/ Dinslaken (Halden östlich von Bruckhausen). Der Entwicklungsraum ist als E 23 Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach bezeichnet. Als spezifische Ziele sind zusammenfassend genannt: Erhaltung und Entwicklung des großräumigen naturnahen Bachtals mit seinen Lebensräumen insbesondere im Hinblick auf die Kulisse der NATURA 2000-Gebiete und seine Bedeutung für den landesweiten Biotopverbund zwischen Lippeaue und Rotbachsystem Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse gemäß FFH-Richtlinie im Bereich des Steinbachs und des Gartroper Mühlenbachs wie Fließgewässer mit Unterwasservegetation, Hainsimsen-Buchenwald und Stieleichen-Hainbuchenwald, Erlen-Eschen- und Weichholzauenwald, Moorwälder und alte bodensaure Ei- 19

27 chenwälder auf Sandebenen sowie die Populationen der Arten von gemeinschaftlichem Interesse Langfristige Erhöhung des Anteils bodenständiger Gehölzbestände durch Überführung der Nadelholzforste in Laubwald, dabei Berücksichtigung der zukünftig nicht zu vermeidenden Bergbau bedingten Standortveränderungen Erhaltung von Mooren Monitoring der dem untertägigen Steinkohleabbau unterliegenden Bereiche, Standortveränderungen ist insbesondere in den Quell- und Fließgewässerbereichen entgegenzuwirken, Minimierung möglicher Auswirkungen, dies gilt auch für die auf den Raum einwirkenden Abgrabungen Erhaltung der natürlichen Fließdynamik der Fließgewässer, Wiederherstellung oder Entwicklung der durch den Bergbau beeinträchtigten Gewässerabschnitte in naturnaher Ausprägung Unvermeidbare Bergbau bedingte Veränderungen (z.b. Vernässungen) sind in Abstimmung mit den betroffenen Grundstückseigentümern und besitzern sowie den Fachbehörden zur Entwicklung von auentypischen Lebensräumen zu nutzen. Abbildung 9 Entwicklungskarte Landschaftsplan Hünxe/Schermbeck o.m. Vom Entwicklungsraum E 23 werden alle bestehenden, ehemaligen und geplanten Austonungsbereiche im Gartroper Busch erfasst. Nördlich des Wesel-Datteln-Kanals erstreckt sich der Entwicklungsraums E 15 Lippeaue, dessen Ziel auch die Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürli- 20

28 chen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft ist. Für die Zentraldeponie Hünxe (Sonderabfalldeponie Hünxe-Schermbeck) ist das Entwicklungsziel W 1 Wiederherstellung einer in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft formuliert. Der Entwicklungsraum ist nach Abschluss der Aufschüttungen zu rekultivieren. Bestehende Rekultivierungspläne sind zu beachten. Westlich des Gartroper Busches besteht das Entwicklungsziel Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elemente für den Entwicklungsraum A 5 Offenlandkomplex südlich der Gahlener Straße. Östlich des Gartroper Busches erstreckt sich ab der Austonung/Verfüllung/Aufhöhung Mühlenberg der Entwicklungsraum E 24 Grünland-Komplex südwestlich Gahlen mit dem Ziel Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft. Der Entwicklungsraum ist durch eine kulturhistorisch bedeutsame Landschaft mit überwiegender Grünlandnutzung und naturnahen Bachabschnitten geprägt. Zahlreiche Landschaftselemente gliedern und beleben das Landschaftsbild. Ackerbaulich genutzte Bereiche liegen insbesondere im Nordwesten. Insbesondere sind u.a. die vorhandenen Gehölzbestände (Bäume, Feldgehölze, Hecken, Ufergehölze) zu erhalten, zu pflegen und mit Arten der heutigen potenziellen natürlichen Vegetation zu ergänzen; die zukünftigen, nicht zu vermeidenden bergbaulichen Standortveränderungen sind bei der Artenwahl zu berücksichtigen, die derzeitigen Grünlandflächen, insbesondere in den Bachauen, Quellbereichen und Niederungen sowie in der Umgebung von Feuchtbiotopen, zu erhalten und entsprechend den standörtlichen Verhältnissen zu optimieren, das kulturlandschaftlich geprägte Landschaftsbild zu erhalten und zu entwickeln. Die Festsetzungskarte zum Landschaftsplan Hünxe/Schermbeck zeigt den Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung die Festsetzung Landschaftsschutzgebiet L 9 Hauptterrasse südlich Hünxe. Das Landschaftsschutzgebiet umfasst insgesamt ca ha und überwiegend den bewaldeten Hauptterrassenbereich südlich des Wesel-Datteln-Kanals von den Testerbergen im Westen bis zum Gartroper Busch im Osten. Das LSG ist in sieben Einzelbereiche unterteilt. Die Festsetzung des Schutzgebietes erfolgte a. zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts der teils großflächigen geschlossenen Waldgebiete, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung von z.t. bodenfeuchten Laubwäldern und Altbuchenbeständen zur Erhaltung und Entwicklung der Durchgängigkeit der Fließgewässer zur Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik wegen der Bedeutung des Gebiets für den landesweiten und regionalen Biotopverbund b. wegen der in weiten Teilen vielfältigen und strukturreichen Kulturlandschaft und der Bedeutung des Kleinreliefs der Hauptterrasse, der prägenden Geländekante für das Landschaftsbild sowie zur Erhaltung der als Bodendenkmal ausgewiesenen Landwehr c. wegen der besonderen Bedeutung des Landschaftsraumes für die lokale und regionale Erholung 21

29 Im Westen schließt das Naturschutzgebiet N 17 Gartroper Mühlenbach und im Osten das Naturschutzgebiet N 18 Steinbach an das Landschaftsschutzgebiet L 9 an. Nördlich des Wesel-Datteln-Kanals erstreckt sich über die Lippe hinaus das Naturschutzgebiet N 9 Lippeaue. Geschützte Landschaftsbestandteile liegen im Umfeld des nördlichen Gartroper Busches nicht vor. Nördlich des Wesel-Datteln-Kanals östlich der Siedlung Stegerfeld ist ein Naturdenkmal der Festsetzungskarte zu entnehmen. Dabei handelt es sich um das Naturdenkmal ND 18 Baumreihe Stegerfeld mit 4 Kopfstieleichen, 1 Stieleiche, 5 Rotbuchen und 4 Kopf- Hainbuchen in der Lippeaue südwestlich von Schermbeck und Bricht. Abbildung 10 Festsetzungskarte (Teil 1) Landschaftsplan Hünxe/Schermbeck o.m. Über die im Landschaftsplan Hünxe/Schermbeck festgesetzten Schutzgebiete auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und des Landschaftsgesetzes (LG NRW) hinaus bestehen Schutzgebiete nach Europäischen Recht auf Grundlage der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie. In der Abbildung 11 sind alle Schutzgebiete im Umfeld und innerhalb des Geltungsbereiches der 41. FNP-Änderung dargestellt. Neben den Schutzgebieten nach Europäischem Recht sind zusätzlich noch gesetzlich geschützte Biotope nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW (abgestimmt) sowie schutzwürdige Biotope (BK-Biotope) der Landesanstalt für Umwelt, Natur und Forsten (LANUV) von Belang. Die Schutzgebiete und Biotope (Geltungsbereich und Untersuchungsraum) sind in der u.a. auch tabellarisch zusammengestellt. 22

30 Tabelle 1 Übersicht Schutzgebiete, 30 BNatSchG/ 62 LG NRW-Biotope, schutzwürdige BK-Biotope im Geltungsbereich und Umgebung Kennung Gebiet Name DE FFH NSG Lippeaue bei Damm u. Bricht und NSG Loosenberge, nur Teilfl. DE FFH Gartroper Mühlenbach WES-001 (N9) NSG NSG Lippeaue WES-081 (N17) NSG NSG Gartroper Mühlenbach L7 LSG Lippeaue L9 LSG Hauptterrasse südlich Hünxe (zwei Teilflächen) L10 LSG südlich Gahlen BK schutzwürdiges Biotop nur im U-Raum: Lippeaue nördlich Hünxe und Grünlandparzellen am Rande des NSG "Lippeaue Wesel" (nur östliche Fläche der 3 Teilflächen) BK schutzwürdiges Biotop im U-Raum/ randlich im Geltungsbereich (Teilbereich 2): Bachsystem Gartroper Mühlenbach BK schutzwürdiges Biotop nur im U-Raum: Alter Busch und Burghügel BK BK BK BK BK schutzwürdiges Biotop nur im U-Raum: naturnahe Laubwälder sowie ein naturnaher Teich am NSG Gartroper Mühlenbach im Bereich Gartrop (4 Teilflächen) schutzwürdiges Biotop nur im U-Raum: Teichkomplex im Gartroper Busch westlich des Deponiegeländes schutzwürdiges Biotop nur im U-Raum: NSG Lippeaue bei Damm und Bricht (mit Erweiterung-Teilfläche) schutzwürdiges Biotop nur im U-Raum: Tongrube am Meesenmühlenweg schutzwürdiges Biotop nur im U-Raum: Vier an das NSG "Torfvenn" angrenzende Teilflächen BK schutzwürdiges Biotop im Geltungsbereich (Teilbereich 2): Naturnahe Stillgewässer mit angrenzenden Sumpf- und Feuchtwaldbereichen im Gartroper Busch (3) BK schutzwürdiges Biotop im Geltungsbereich ((Teilbereich 1; 1 Fläche): Naturnahe Stillgewässer am Nordrand des Gartroper Busches (2 weitere Teilflächen im U- Raum) GB Biotop nur im U-Raum: Gartroper Mühlenbach, Fließgewässerbereiche GB Biotop nur im U-Raum: offene Binnendünen (1) GB Biotop nur im U-Raum liegend: Seggen- und binsenreiche Naßwiesen GB Biotop nur im U-Raum: stehende Binnengewässer (2) GB Biotop nur im U-Raum: Seggen- und binsenreiche Naßwiesen GB Biotop nur im U-Raum: stehende Binnengewässer (1) GB Biotop nur im U-Raum: Seggen- und binsenreiche Naßwiesen GB Biotop nur im U-Raum: Seggen- und binsenreiche Naßwiesen GB Biotop nur im U-Raum: offene Binnendünen GB Biotop im Geltungsbereich: stehende Binnengewässer (3) GB Biotop im Geltungsbereich: stehende Binnengewässer (3) GB Biotop nur im U-Raum: stehende Binnengewässer (1) NTP-007 Naturpark Naturpark Hohe Mark 23

31 Abbildung 11 Schutzgebiete nach BNatSchG/LG NRW/WHG, 30 BNatSchG/ 62 LG NRW-Biotope und schutzwürdige Biotope o.m. 24

32 Unter Betrachtung der Abbildung 11 wird deutlich, dass im Geltungsbereich der 41. FNP- Änderung TGB 1 und 2 verschiedene nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW geschützte Biotope in Überlagerung mit schutzwürdigen BK-Biotopen der LANUV liegen. Dabei handelt es sich im TGB 1 um eines von drei flachen Stillgewässern westlich der Ziegelei im Gartroper Busch (BK /GB ) sowie im TGB 2 um drei Teiche südlich Weg "Buchenallee" im Gartroper Busch (BK /GB ). Es wird darauf hingewiesen, dass das DE FFH-Gebiet Steinbach/WES-082 (N18) NSG Steinbach im Osten unmittelbar an den U-Raum anschließt. Gleiches gilt für das BK Biotoptypen Die Biotoptypen im Geltungsbereich und Umfeld wurden 2009 erstmalig erfasst, in 2010 ergänzt und im Oktober 2014 nochmals überprüft. Sie sind in der Anlage U 1 gemäß dem Biotoptypenkatalog des sog. ARGE-Verfahrens 2 dargestellt. Die Biotoptypen im Raum sind durch den querenden Wesel-Datteln-Kanal (FP1) in zwei unterschiedliche Biotopkomplexe geteilt: So befinden sich die drei Teilgeltungsbereiche südlich des Kanals im überwiegend durch Waldbiotope geprägten südwestlichen Teil des Naturparks Hohe Mark, der hier als sog. Gartroper Busch bezeichnet wird. Je nach Standortverhältnissen dominieren Nadelwaldparzellen sowie Mischwälder bzw. Laubwälder und Feldgehölze mit Anteilen bodenständiger und auch nicht bodenständiger Arten mit unterschiedlichem Baumholz. Es sind dies im TGB 1 bzw. nordöstlich angrenzend neben älteren Buchenbeständen (AA33) im Bereich der Landwehr vor allem Pappelbestände (AC22) im Bereich des Spülfeldes mit innenliegendem Feuchtbereich (Gesetzlich geschütztes Biotop/BK-Biotop). Misch- und Nadelwaldparzellen (z.b. AE1 (rekultivierte Ascheablagerung, einschl. Wildwiesen EA), AE22 bzw. AH22, AJ22, AK23) bestimmen die Biotoptypen im TGB 2, ergänzt durch jüngere Laubwaldaufforstungen der Windwurffläche (AA1). Stehende Kleingewässer und Weiher mit unterschiedlichem Natürlichkeitsgrad (FD, FF) und vereinzelten Röhrichtbeständen (CF) sowie der 2013 nach Entnahme der Waldbestockung hergestellte Komplex mit Retentionsbereich und westlich außerhalb anschließendem Ersatzlebensraum (CEF- Maßnahme) der bereits in Teilflächen in Betrieb befindlichen Austonung/Verfüllung Eichenallee (GD21) ergänzen die hier vorherrschenden Waldbiotope. Abgesehen von schmalen Randbepflanzungen dominiert der Austonungsbereich Mühlenberg (GD21) den TGB 3. In den Gesamtraum des Gartroper Busch großflächig eingestreut sind ferner Gewerbeflächen (SC0: ehemalige Ziegelei, heute Dachziegelwerke Nelskamp) und die Haldenbereiche (HF21 und HF31) der Zentraldeponie in Hünxe-Schermbeck). Entlang des überwiegend naturnahen, stark mäandrierenden Laufes des Gartroper Mühlenbaches (FM4; Tieflandbach) im Westen des U-Raumes bilden Hartholz- und Weichholz- Auenwälder (AB72, AE43) sowie Schwarzerlenbruchstandorte (AC42, AC43) und ein Abgrabungsgewässer (FA3) mit anschließendem Röhrichtgürtel (CF) einen naturraumtypischen, 2 ARGE Eingriff Ausgleich NRW, 1994: Entwicklung eines einheitlichen Bewertungsrahmens für straßenbedingte Eingriffe in Natur und Landschaft und deren Kompensation (Die Anwendung des Modells ARGE Eingriff-Ausgleich NRW (1994) ist für die Austonung und Deponie Eichenallee (Verfahren nach KrWG/AbgrG NRW beim Kreis Wesel) und den Hafen Egbert Constantin (Verfahren nach 68 WHG) aufgrund deren räumlichen und inhaltlichen Verknüpfung als auch für die planungsrechtliche Sicherung durch die 41. FNP-Änderung und den Bebauungsplan Nr. 56 (Bauleitplanung Gemeinde Hünxe) im Vorfeld mit der Unteren Landschaftsbehörde (Kreis Wesel) und der Oberen Landschaftsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) für die drei Verfahren abgestimmt worden, vgl. auch Kap des Umweltberichtes zum Bebauungsplan Nr. 56). 25

33 zusammenhängenden strukturreichen Biotopkomplex (ebenfalls FFH-Gebiet, NSG, 30 BNatSchG/ 62 LG NRW-Biotope, BK-Biotope (LANUV) im Einzugsgebiet des Baches. Zahlreiche (gefährdete) Lebensraumtypen bilden im nördlichen Umfeld der hier naturnah ausgeprägten Lippe (FP1) ein vielgestaltiges Mosaik. Innerhalb der vorherrschenden Grünlandbereiche sind auch trockene Magerwiesen und weiden (ED1, ED2) sowie aufgrund des sandigen Untergrundes auch Calluna-Heiden (DA1) und Sand-Magerrasen (DC0) vertreten (Schwerpunktbereich in NRW). Weiterhin kommen im Gebiet Feuchtwiesen (EC) vor, die lokal von standorttypischen Uferhochstauden (CG1) begleitet werden. Ackerparzellen (HA0) sind nur vereinzelt vorzufinden. Bei den Gehölzbiotopen dominieren Laubwaldstandorte, Feldgehölze und Gebüsche bodenständiger Arten mit unterschiedlich ausgeprägtem Baumholz (AA1, AA23, AA33, BD12). Nadelwald (AH22) beschränkt sich auf eine kleine Fläche östlich der Siedlung Stegerfeld (HN1/HJ2). Weitere Bebauung in Form einer Hofanlage (Barnumerhof) liegt an der Gahlener Straße L (HY1), als einzige Hauptverkehrsstraße im Raum. Die Bedeutung des zuvor beschriebenen Biotopkomplexes für den Biotopverbund sowie als Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten trägt die Ausweisung als FFH-Gebiet, Naturschutzgebiet, 30 BNatSchG/ 62 LG NRW-Biotope und BK-Biotope Rechnung. Die durch zahlreiche gliedernde und belebende Elemente gegliederte historische Kulturlandschaft der Lippeaue verfügt darüber hinaus über Bedeutung für das Landschaftsbild. 2.5 Genehmigte/planfestgestellte Austonungen und Verfüllungen/Deponien der Hermann Nottenkämper OHG Laufende, in Rekultivierung befindliche und abgeschlossene Austonungen und Verfüllungen Wie im Kapitel 1 beschrieben, befindet sich der Bereich Mühlenberg (südwestlicher Teilbereich auf Hünxer Gemeindegebiet (TGB 3)/nordöstlicher Teilbereich auf Schermbecker Gebiet) im Betrieb. Die Austonung ist bereits abgeschlossen, während Verfüllung und Rekultivierung parallel erfolgen. Im Bereich Mühlenberg haben ca. seit Anfang der 1980er Jahre Austonungen stattgefunden. Vor der Firma Hermann Nottenkämper OHG waren bereits andere Firmen tätig (IDUNA Hall AG und Röben GmbH). Auf Antrag der Firma Hermann Nottenkämper OHG vom hat die Bezirksregierung Düsseldorf mit Datum vom die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen mit anschließender Widerverfüllung und Herrichtung (Rekultivierung) sowie die befristete Waldumwandlung für den auf Hünxer Gebiet liegenden Teil (damals Gemarkung Gartrop- Bühl, Flur 4, Flurstück 15 (tw.) 2015 Gemarkung Gartrop-Bühl, Flur 3 Flurstück 5 sowie Flur 4, Flurstücke 42, 43 und 33) sowie den in der Gemeinde Schermbeck, Gemarkung Gahlen liegenden größten Teil Mühlenbergs genehmigt. Mit Datum vom besteht eine Genehmigung für einen Zusammenfassenden Abgrabungsplan durch den Kreis Wesel, der durch weitere Bescheide der Bezirksregierung Düsseldorf und des Kreises Wesel ergänzt bzw. geändert wurde. Gemäß Bescheid des Kreises Wesel vom , Az.: 60-1/ ist neben der Austonung auch eine Verfüllung und Rekultivierung bis auf eine Höhe von 75 m NN zulässig. Die Austonung/Verfüllung im Bereich Mühlenberg wird gemäß Genehmigung des Kreises Wesel noch bis zum laufen. Aktuell liegt für den Bereich Mühlenberg die unten 26

34 aufgeführte Anpassung der Herrichtungsplanung Abgrabung Mühlenberg (Feb. 2015) vor, die dem Kreis Wesel zur Genehmigung im April 2015 und nochmals im November 2015 übergeben wurde (u.a. Anpassung der Höhe auf 75 m NHN, der Wege und Bepflanzung). Bezogen auf die in der Austonung/Verfüllung Mühlenberg zu transportierenden Massen wird auf die Tabelle 3 verwiesen. Abbildung 12 Anpassung der Herrichtungsplanung Mühlenberg o.m. Für den Austonungs- und Verfüllungsbereich Windwurffläche erfolgte bereits eine Rekultivierung, die einschließlich Bepflanzung Ende des Jahres 2011 abgeschlossen war. Sie ist in der Anlage S 1a und S 1b dargelegt. Die Rekultivierte Ascheablagerung stellt eine abgeschlossene Austonung, Verfüllung und Rekultivierung dar. Sie ist in der Anlage S 1a und S 1b dargelegt Austonung/DK I-Deponie Eichenallee Aufgrund der anhaltend hohen Tonnachfrage, dem DK I-Deponiebedarf und Erschöpfung der in Kapitel beschriebenen genehmigten Abbaubereiche hat die Fa. Hermann Nottenkämper OHG 2009 die Neuerschließung einer Tonabgrabung im Lagerstättenbereich Gartroper Busch mit dem Ziel beantragt, den Bereich nach Austonung sukzessive als DK I- Deponie 3 zu verfüllen und eine Rekultivierung mit Schwerpunkt Wiederaufforstung durchzuführen. Für den Bereich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee wurde auf Grundlage der Ziele des Regionalplanes Düsseldorf (vgl. Kapitel 2.2) ein Planfeststellungsverfahren nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW beim Kreis Wesel durchgeführt. Der Planfeststellungsbeschluss liegt mit Datum vom Az.: 605/266/2009 durch den Kreis Wesel vor. Dem Planfeststel- 3 Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I): Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 Nummer 2 für die Deponieklasse I einhalten ( 2 Nr. 7 DepV) 27

35 lungsbeschluss zeitlich vorgelagert war eine Bedarfsanalyse für DK I-Deponien, die das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in Auftrag gegeben hat. Ziel dieser Bedarfsanalyse für DK I- Deponien war eine Gesamtbetrachtung der Deponiesituation in Nordrhein-Westfalen sowie eine regionalisierte Analyse des Bedarfs an Deponievolumen der Deponieklasse. Die Deponie Eichenallee hat in der Bedarfsanalyse (Dezember 2013) als DK I-Planung Berücksichtigung gefunden. Auf Grundlage der Ergebnisse der Bedarfsanalyse erfolgte der Planfeststellungsbeschluss für die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee durch den Kreis Wesel. Im Folgenden werden die Grundzüge der durchgeführten Planung zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee beschrieben; Details sind dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss zu entnehmen. In den Anlagen S 1a und S 1b zur 41. FNP-Änderung sind die planfestgestellte Austonung/DK I-Deponie Eichenallee, die Erschließung und Entwässerung einschließlich Retentionsbereich und CEF-Maßnahme sowie die Rekultivierungsmaßnahmen zeichnerisch beschrieben. Erschließung Der Austonungs- und DK I-Deponiebereich Eichenallee ist über die von der L 463 abzweigende Waldaustraße (Status einer Privatstraße im Einmündungsbereich der L 463 im Eigentum der Gemeinde Schermbeck) und im Folgenden die private Deponiestraße (im Eigentum der Hermann Nottenkämper OHG) erschlossen. Die Befahrung der Waldaustraße ist für die Hermann Nottenkämper OHG durch Gestattungsvertrag mit der Gemeinde Schermbeck gesichert. Von der Deponiestraße zweigt nach Norden die sogenannte Eichenallee, ein Privatweg (kein eigenständiges Flurstück), ab. Auf Höhe des Austonungsbereiches und Deponie soll die Eichenallee zur Befahrung mit LKWs als Verbindungsweg zum geplanten Hafen auf einer Länge von ca. 950 m entsprechend auf 11,50 m ausgebaut werden (von Osten nach Westen: 1,50 m Böschung, 0,50 m Bankett, 7,50 m Fahrbahn, 0,50 m Bankett 1,50 m Entwässerungsanlagen). Zusätzlich ist östlich der auszubauenden Eichenallee ein Waldgraben zu ersetzen (2,00 m). Westlich an die auszubauende Privatstraße Eichenallee schließt sich eine 1,00 m breite Leitungstrasse und eine 3,00 m breite Trasse zur Unterbringung einer optionalen Förderbandanlage zwischen Austonung/Deponie Eichenallee und dem projektierten Hafen an. Die 1,50 m breite Entwässerungsanlage für die private Straße, die 1,00 m breite Leitungstrasse und 2,50 m der insgesamt 3,00 m breite Bandanlagentrasse stellen den 5,00 m breiten Schutzstreifen zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee dar. Insgesamt erfolgen, um Austonungsverluste zu vermeiden, die Verlagerung und der Ausbau der Eichenallee nach Osten in vorhandene Waldflächen. Die Eichenallee ist derzeit nur im südlichen Abschnitt auf ca. 4,70 m Breite mit Asphalt befestigt. Im nördlichen Abschnitt Richtung geplantem Hafen ist die Eichenallee bis zur Querverbindung Buchenallee geschottert. Nördlich weist die Eichenallee bis zu den Dachziegelwerken einen waldwegartigen Charakter auf. Die Eichenallee im heutigen Zustand ist bezogen auf den Querschnitt und der Befestigung nicht dazu geeignet, den LKW-Transportverkehr des Tons und der Verfüllmaterialien zwischen Hafen und Austonung/Deponie Eichenallee bzw. umgekehrt aufzunehmen. Der Ausbau der Eichenallee bis zur südlichen Grenze der Windwurffläche/nördliche Grenze der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee ist durch den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss nach KrWG/AbgrG NRW gesichert. 28

36 Tongewinnung/Verfüllung als DK I-Deponie Die Tongewinnung im Bereich westlich der Eichenallee ist auf einer Abbaufläche von ca. 37,0 ha vorgesehen. Die Hermann Nottenkämper OHG darf über die Fläche, die sich im privaten Besitz einer einzelnen Eigentümergemeinschaft (Frhr. von Nagell sche Forstverwaltung) befindet, verfügen. Unter Berücksichtigung eines Retentionsbereiches im Nordwesten der Austonung ergibt sich eine Gesamtgröße von ca. 37,6 ha. Bei den abzubauenden Tonen handelt es sich um die tertiären Lintforter und Ratinger Schichten. Der Rohstoff ist von geringmächtigen Ablagerungen des Pleistozäns überdeckt. Im Anschluss an die Austonung sind eine Verfüllung des Bereiches (Deponieklasse I) und eine Rekultivierung mit Schwerpunkt Wiederaufforstung fachrechtlich gesichert. Aufgrund der hochwertigen Qualität der anstehenden Tone ist die effiziente Nutzung der Lagerstätte gewährleistet und eine optimale Gewinnung der Ressourcen möglich. Zudem bedingt die anschließende Wiederverfüllung der Lagerstätte einen geringeren Flächenverbrauch im Sinne der regionalplanerischen Belange. Die heutige Geländehöhe im Austonungs- und DK I-Deponiebereich Eichenallee liegt bei 39 bis 49 m NHN. Die Sohltiefe der Austonung Eichenallee ist nach Abschluss der zu erwartenden Setzungen durch die Einlagerung von mineralischen Abfällen, das Aufbringen von Boden etc. mit 29,0 m NHN bis 32,8 m NHN vorgesehen. Dies entspricht einer Tiefe zwischen ca. 10 und ca. 17 m unter der geneigten Geländeoberfläche des Urzustands. Die Austonung wird mit Böschungsneigungen von 1:1,5 durchgeführt. Die Länge der Austonung/DK- I Deponie beträgt rund 730 m bei einer Breite von ca. 485 m im Nordteil und ca. 440 m im Südteil (Angaben gerundet). Innerhalb der planfestgestellten Fläche von ca. 37,6 ha beträgt die Nettoabbaufläche (verritztes Gelände) ca. 33,7 ha. Durch die einzuhaltenden Sicherheitsabstände sowie Flächen für Nebenanlagen zu angrenzenden Nutzungen ergibt sich die Größe des unverritzten Geländes von ca. 4 ha. verritztes Gelände: m² unverritztes Gelände m² Antragsfläche gesamt m² Die jeweiligen Sicherheitsabstände zur Abbaukante sind im Abbauplan berücksichtigt: zu angrenzenden Grundstücken 5 m zu Wegen 5 m zur Einfriedung des Betriebsgeländes der Zentraldeponie Hünxe > 10 m Für die Austonung wurde ein Gesamtvolumen der Bodenbewegung von ca. 4,3 Mio. m³ zwischen der Abbausohle nach Abschluss der Setzungen durch die spätere Einlagerung von Abfällen und dem Urgelände ermittelt. Auf den Ergebnissen des hydrogeologischen Gutachtens basierend wurde für die quartären Deckschichten im Abgrabungsbereich eine mittlere Mächtigkeit von ca. 3,2 m zugrunde gelegt. Somit ergibt sich ein Volumen der vorhandenen, überwiegend lehmigen Deckschichten von ca. 1,1 Mio. m³, das auch den geringmächtigem humosen Waldboden enthält, der zur Rekultivierung verwendet wird. Die Mächtigkeit der humosen Bodenauflage ( Waldboden ) ist gering. Sie beträgt etwa 0,1 bis 0,2 m, so dass sich unter Berücksichtigung einer mittleren Mächtigkeit von ca. 0,15 m eine Menge von etwa m³ ergibt. Weiterhin beträgt innerhalb der Abbaufläche die mittlere Mächtigkeit der quartären Überdeckung (einschließlich Oberboden) etwa 3,2 m. Die Abraumschicht ist somit durchschnittlich etwa 3 m. Daher fallen ca. 1,0 Mio. m³ Abraum an. Als Abraum wird im Abbaugelände die lehmig-sandige pleistozäne Überdeckung unterhalb des Oberbodens einge- 29

37 stuft. Der geringmächtige, humose Oberboden und die Abraumschichten der jeweils im Abbau befindlichen Abschnitte werden vor Beginn der Abbauarbeiten getrennt abgetragen und im Zuge der Rekultivierung betriebseigener Flächen verwendet. Auf der Grundlage der orientierenden Setzungsberechnung wird die über die gesamte Sohlfläche der Austonung gemittelte Höhe des nicht gewinnbaren Tonanteils aus der geplanten Überhöhung der Sohle mit ca. 1,5 m angesetzt. Bei einer Größe der Sohlfläche von ca. 28,4 ha ergibt sich eine Verminderung des gewinnbaren Tonanteils um ca. 0,4 Mio. m³. Das gewinnbare Volumen an Ton bzw. die verwertbare Rohstoffmenge vermindert sich unter Berücksichtigung der geplanten Überhöhung der Sohle der Austonung zur Berücksichtigung zu erwartender Setzungen durch die Auflast der Verfüllung und Aufhöhung auf ca. 2,8 Mio. m³. Der Tonabbau hat unter Berücksichtigung der bereits seit dem vorliegenden Teilgenehmigung (Austonung) in den Bauabschnitten 1 Ost und 2 Ost im Norden begonnen. Der Abbau schreitet sukzessive nach Süden fort und endet mit dem Bauabschnitt 8 (8 Abbauabschnitte x 2 Abbaufelder = 16 Abbaufelder, vgl. S 1a) unter Aussparung des sog. Eingangsbereiches gemäß Abbauplan. Die abschnittsweise Rekultivierung bzw. Herrichtung der Antragsfläche beginnt insofern ebenfalls im Norden. Für die Tonlagerung wurde, östlich an den Eingangsbereich angrenzend, in den Abbauabschnitten 5 bis 7 (jeweils Ost) eine Fläche genehmigt (Genehmigung/Zustimmung Kreis Wesel vom ). Die Rodung des Waldes erfolgte im Februar Je nach Abbaufortschritt ist ansonsten die sukzessive Rodung der einzelnen Abbauabschnitte jeweils im Winter vorgesehen. Nach Abtragung von Oberboden und Abraum im jeweils betroffenen Bauabschnitt werden zum Abbau des Tones Bagger und Radlader eingesetzt. Der gewonnene Rohstoff wird am Gewinnungsort direkt per Radlader/Bagger auf LKWs verladen und entweder zum projektierten Hafen über die Eichenallee oder über die Deponiestraße Richtung L 463 abtransportiert. Der innerbetriebliche Transport von Ton und anderen Schüttgütern (Lehm, Waldboden) erfolgt mit Dumpern zu den jeweiligen Einsatzorten, z.b. zur Abdichtung des Mühlenbergs. Bis zur Errichtung und Inbetriebnahme des Hafens erfolgt der Transport des Tons ausschließlich über die Straße mittels LKW. Nach Inbetriebnahme des Hafens (etwa 2018) sollen 76,5 % entsprechend t/a Ton über den Hafen und 23,5 % entsprechend t/a Ton über die Straße abgewickelt werden. Etwa ab 2023 verringert sich die Tongewinnung bis 2042, so dass insgesamt voraussichtlich noch ca t/a gewonnen werden. Davon sollen t/a Ton über den Hafen transportiert werden (80 %) und t/a über die Straße (20 %) (vgl. Tabelle 3). Zwischen Austonung/Deponie Eichenallee und dem geplanten Hafen ist weiterhin als Alternative zum Einsatz von Dumpern eine Bandanlage zum Transport von mineralischen Materialien und/oder Abfällen vorgesehen. Aufgrund der bisherigen Geschäftsentwicklung, der erwarteten Marktentwicklung sowie der vorgesehenen Betriebsweise ist davon auszugehen, dass der Tonabbau bei einem erwarteten mittleren jährlichen Tonabsatz von ca Mg 4 /a etwa 27 Jahre nach Inbetriebnahme abgeschlossen ist. Der im benachbarten, derzeitig in Betrieb befindlichen Austonungs- und Verfüllbereich Mühlenberg vorhandene Container mit Büro und Aufenthaltsraum, die Waage sowie die sanitären Einrichtungen werden zunächst mitbenutzt. Im Zuge der Rekultivierung der Austonung Mühlenberg werden sie in die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee (Eingangsbereich) verlegt 4 Mg/a = Megagramm/ Jahr entsprechend t/a = Tonne/Jahr 30

38 und in gleicher Weise wie bei der derzeit betriebenen Abgrabung genutzt werden. Werkstatt und weitere Sozialräume befinden sich am Firmensitz der Antragstellerin in Oberhausen. Die Energieversorgung der Betriebsgebäude erfolgt über eine im Meesenmühlenweg vorhandene 10 kv-leitung. Der Anschluss an diese Leitung zur zentralen Versorgung der Betriebsgebäude und sonstiger strombetriebener Anlagen des Deponiebetriebs erfolgt im Eingangsbereich der Zentraldeponie Hünxe. Die Pumpe, mit der das Tagwasser/Oberflächenwasser aus der Grube bzw. den dort dezentral angeordneten Sammelbecken in die Randgräben gefördert wird, wird hiervon abweichend mit dieselbetriebenen Stromaggregaten versorgt. Da der Abbaufortschritt eine fortlaufende Änderung der Lage der Sammelbecken erfordert, ist die Stromversorgung mit mobilen Stromaggregaten die praktikabelste Lösung. Das Betriebsgelände wird - gleich den derzeitigen Sicherungsmaßnahmen der genehmigten Abgrabung Mühlenberg - durch eine Zaunanlage und verschließbare Tore vor unbefugtem Betreten gesichert. Eine entsprechende Beschilderung mit Warnhinweisen wird angebracht. Alle Betriebseinrichtungen werden bei Abwesenheit der Betriebsangehörigen abgeschlossen. Im Anschluss an die Austonung wird eine sukzessive Wiederverfüllung des Bereiches bis auf eine Höhe von ca. 75 m NHN (Deponieklasse I) und eine Rekultivierung mit Schwerpunkt Wiederaufforstung vorgenommen (vgl. Anlage S 1b). Die DK I-Deponie soll nach der Rekultivierung als künstliches Landschaftselement bewusst gestaltet und öffentlich zugänglich gemacht werden. Die Geländeaufhöhung beträgt damit zum heutigen Niveau maximal ca. 33 m. Die Aufhöhung steigt hierbei zur Mitte der Antragsfläche hin an. Nach Austonung einzelner Bauabschnitte werden diese als Basisabdichtungssystem der Deponieklasse I eingerichtet. Dieses Abdichtungssystem muss gem. Deponieverordnung (DepV) von unten nach oben folgenden Anforderungen genügen: Geologische Barriere : Dicke d 1,00 m Durchlässigkeit kf 1*10-9 m/s (i=30) Mineralische Dichtung: Dicke d 0,50 m Durchlässigkeit kf 5*10-10 m/s (i=30) Mineralische Entwässerungsschicht: Dicke d 0,50 m Hydrologischer Nachweis Nach derzeitiger Marktlage wird die Menge der jährlichen Deponierung mit ca Mg/a (Megagramm/Jahr bzw. Tonnen pro Jahr) bzw. einer täglichen Durchschnittsmenge von ca Mg/d (Megagramm/Tag bzw. Tonnen pro Tag) eingeschätzt. Die Einlagerung von Abfällen ist unter Berücksichtigung einer mittleren Abfalldichte von 1,5 Mg/m³ und einer jährlichen Abfalleinlagerung von ca Mg/a etwa 27 Jahre nach Inbetriebnahme abgeschlossen ist (9,05 Mio. m³ / ( Mg/a / 1,5 Mg/m³)). Die derzeit für den Einbau genehmigten nicht gefährlichen Abfallarten sind den in der folgenden Tabelle aufgelisteten Gruppen mit einer Kurzbeschreibung der Abfälle zuzuordnen: Tab. 2 Genehmigte nicht gefährliche Abfallarten Stand Mai 2015 AVV 5 ABFALLBEZEICHNUNG 01 ABFÄLLE, DIE BEIM AUFSUCHEN, AUSBEUTEN UND GEWINNEN SOWIE BEI DER PHYSIKALISCHEN UND CHEMISCHEN BEHANDLUNG VON BODENSCHÄTZEN ENTSTEHEN 5 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom (BGBl. I Nr. 65 S. 3379, zuletzt geändert vom ) 31

39 AVV Abfälle aus dem Abbau von Bodenschätzen ABFALLBEZEICHNUNG Abfälle aus dem Abbau von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Abfälle aus der physikalischen und chemischen Weiterverarbeitung von nichtmetallhaltigen Bodenschätzen Staubende und pulvrige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 06 ABFÄLLE AUS ANORGANISCH-CHEMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus HZVA von Salzen, Salzlösungen und Metalloxiden Metalloxide mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen außer Metalloxide, die Schwermetalle enthalten Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Herstellung von anorganischen Pigmenten und Farbgebern Reaktionsabfälle auf Calciumbasis aus der Titandioxidherstellung 10 ABFÄLLE AUS THERMISCHEN PROZESSEN Abfälle aus Kraftwerken und anderen Verbrennungsanlagen (außer 19) Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub mit Ausnahme von Kesselstaub, der unter fällt Filterstäube aus Kohlefeuerung Filterstäube aus Torffeuerung und Feuerung mit (unbehandeltem) Holz Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in fester Form Reaktionsabfälle auf Kalziumbasis aus der Rauchgasentschwefelung in Form von Schlämmen Rost- und Kesselasche, Schlacken und Kesselstaub aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstäube aus der Abfallmitverbrennung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen Schlämme aus der betriebseigenen Abwasserbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Wässrige Schlämme aus der Kesselreinigung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Lagerung und Vorbereitung von Brennstoffen für Kohlekraftwerke Abfälle aus der Kühlwasserbehandlung Abfälle aus der Eisen- und Stahlindustrie Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke unverarbeitete Schlacke Abfälle aus der thermischen Aluminium-Metallurgie Teilchen und Staub (einschließlich Kugelmühlenstaub) mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der thermischen Zinkmetallurgie Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) andere Teilchen und Staub Abfälle aus der thermischen Kupfermetallurgie 32

40 AVV Schlacken (Erst- und Zweitschmelze) andere Teilchen und Staub Abfälle vom Gießen von Eisen und Stahl Ofenschlacke ABFALLBEZEICHNUNG Gießformen und sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gießformen und sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Abfälle vom Gießen von Nichteisenmetallen Ofenschlacke Gießformen und sande vor dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Gießformen und sande nach dem Gießen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Abfälle aus der Herstellung von Glas und Glaserzeugnissen Glasfaserabfall Glasabfall mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Abfälle aus der Herstellung von Keramikerzeugnissen und keramischen Baustoffen wie Ziegeln, Fliesen, Steinzeug Rohmischungen vor dem Brennen verworfene Formen Abfälle aus Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steinzeug (nach dem Brennen) feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Herstellung von Zement, Branntkalk, Gips und Erzeugnissen aus diesen Abfälle aus der Kalzinierung und Hydratisierung von Branntkalk Teilchen und Staub (außer und ) Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundstoffe auf Zementbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter und fallen feste Abfälle aus der Abgasbehandlung mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 12 ABFÄLLE AUS PROZESSEN DER MECHANISCHEN FORMGEBUNG SOWIE DER PHYSIKALISCHEN UND MECHANISCHEN OBERFLÄCHENBEARBEITUNG VON METALLEN UND KUNSTSTOFFEN Abfälle aus Prozessen der mechanischen Formgebung sowie der physikalischen und mechanischen Oberflächenbearbeitung von Metallen und Kunststoffen Eisenstaub und teile Strahlmittelabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 16 ABFÄLLE, DIE NICHT ANDERSWO IM VERZEICHNIS AUFGEFÜHRT SIND Gebrauchte Auskleidungen und feuerfeste Materialien Auskleidungen und feuerfeste Materialien auf Kohlenstoffbasis aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus metallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgischen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 17 BAU- UND ABBRUCHABFÄLLE (EINSCHLIESSLICH AUSHUB VON VERUNREINIGTEN STANDORTEN) 33

41 AVV Beton, Ziegel, Fliesen und Keramik Beton Ziegel Fliesen, Ziegel und Keramik ABFALLBEZEICHNUNG Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Holz, Glas und Kunststoff Glas Bitumengemische, Kohlenteer und teerhaltige Produkte Bitumengemische mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut Boden und Steine mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Baggergut mit Ausnahme desjenigen, das unter fällt Gleisschotter mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Baustoffe auf Gipsbasis Baustoffe auf Gipsbasis mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Sonstige Bau- und Abbruchabfälle Gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter , und fallen 19 ABFÄLLE AUS ABFALLBEHANDLUNGSANLAGEN, ÖFFENTLICHEN ABWASSERBEHAND- LUNGSANLAGEN SOWIE DER AUFBEREITUNG VON WASSER FÜR DEN MENSCHLICHEN GEBRAUCH UND WASSER FÜR INDUSTRIELLE ZWECKE Abfälle aus der Verbrennung oder Pyrolyse von Abfällen Rost- und Kesselaschen sowie Schlacken mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Filterstaub mit Ausnahme desjenigen, die unter fällt Kesselstaub mit Ausnahme desjenigen, der unter fällt Sande aus der Wirbelschichtfeuerung Abfälle aus der physikalisch-chemischen Behandlung von Abfällen (einschließlich Dechromatisierung, Cyanidentfernung, Neutralisation) vorgemischte Abfälle, die ausschließlich aus nicht gefährlichen Abfällen bestehen Stabilisierte und verfestigte Abfälle (4) stabilisierte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen verfestigte Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Verglaste Abfälle und Abfälle aus der Verglasung verglaste Abfälle Abfälle aus Abwasserbehandlungsanlagen a. n. g Sieb- und Rechenrückstände Abfälle aus der mechanischen Behandlung von Abfällen (z. B. Sortieren, Zerkleinern, verdichten, Pelletieren) a. n. g Mineralien (z.b. Sand, Steine) sonstige Abfälle (einschließlich Materialmischungen) aus der mechanischen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen Abfälle aus der Sanierung von Böden und Grundwasser 34

42 AVV 5 ABFALLBEZEICHNUNG feste Abfälle aus der Sanierung von Böden mit Ausnahme derjenigen, die unter fallen 20 SIEDLUNGSABFÄLLE (HAUSHALTSABFÄLLE UND ÄHNLICHE GEWERBLICHE UND INDUS- TRIELLE ABFÄLLE SOWIE ABFÄLLE AUS EINRICHTUNGEN), EINSCHLIESSLICH GE- TRENNT GESAMMELTER FRAKTIONEN Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle) Boden und Steine Aufgrund der langen Erfahrung bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen in der Anlage Mühlenberg lassen sich die Anteile der Abfälle bei der Deponie Eichenallee wie folgt abschätzen: AVV 6 -Gruppe Abfallbezeichnung Geschätzter Anteil [%] 10 Abfälle aus thermischen Prozessen Bau- und Abbruchabfälle Abfälle aus Abfallbehandlungsanlage 30 Der verbleibende Anteil von 10% verteilt sich auf die übrigen AVV-Nummern. Im Eingangsbereich östlich der Eichenallee sind verschiedene bauliche Anlagen für die Dauer des Austonungs- und Deponiebetriebs konzentriert. Die Eichenallee selbst dient auf Höhe des Eingangsbereiches auch als Aufstellfläche für LKWs. In diesem Bereich sollen die Abfälle angeliefert, gewichts- und volumenmäßig erfasst und identifiziert werden. Es erfolgt zunächst die Zugangs- und Eingangskontrolle des angelieferten Abfalls sowie die gewichtsmäßige Erfassung. Eine Fahrzeugwaage wird in der Fahrbahn der Eichenallee vorgesehen, der ein Waagehaus zugeordnet ist. Weiterhin ist die Herrichtung von Stellplätzen für Mitarbeiter und Besucher geplant. Darüber hinaus ist hier ein Sicherstellungsbereich vorgesehen, der die Zwischenlagerung von angelieferten Abfällen gestattet, für die die Eingangskontrolle ergab, dass sie nicht für eine Ablagerung in der Deponie Eichenallee zugelassen sind. Die zuständige Behörde entscheidet in einem solchen Fall, wie weiter vorgegangen wird. Zusätzlich nimmt der Eingangsbereich die geplanten Anlagen der Deponiesickerwasserbehandlung auf. Weiterhin ermöglicht der Eingangsbereich Wendemanöver für Betriebs- und Anlieferfahrzeuge. Darüber hinaus ist die Errichtung von Bürogebäuden in Containerbauweise geplant, die das Betriebsleiterbüro, Labor, Sanitäranlagen und Aufenthaltsräume/Mannschaft aufnehmen sollen. Zusätzlich ist eine Silo-Anlage mit Aufmietungsfläche geplant sowie Lager (Werkzeug, Verbrauchsmittel, etc.), Reifenwaschanlage (nicht überdacht), weitere Anlagen zum Umgang mit dem Deponiesickerwasser, notwendige sonstige Ver- und Entsorgungsanlagen und eine Schrankenanlage zur Regulierung der Zugänglichkeit des Eingangsbereiches. Optional sind eine Werkstatt und eine Tankstelle geplant. Für Abbau und Transporte innerhalb der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee sollen Tieflöffelbagger und Dumper eingesetzt werden. Weiterhin erfolgt der Antransport und Abkippen von Abfällen zum Teil auch durch Lastkraftwagen. Für den Transport vom Hafen zur Deponie werden bevorzugt Dumper eingesetzt. Geplant ist zudem eine Bandanlage zum Transport von mineralischen Materialien und/oder Abfällen zwischen der Austonung/Deponie Eichenallee und dem Hafen. Bezogen auf die in der Austonung/Deponie Eichenallee zu transportierenden Massen wird auf die Tabelle 3 verwiesen. 6 Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom (BGBl. I S. 3379, zuletzt geändert vom ) 35

43 Der Betrieb der Austonung/DK I-Deponie wird mit ca. sieben bis zehn Mitarbeitern wochentags von Montag bis Freitag, tagsüber in der Zeit von 6.00 bis Uhr und jeden Samstag von 6.00 bis Uhr erfolgen. Ein Nachtbetrieb ist maximal als Ausnahmefall zu beantragen. Entwässerung Die im Rahmen der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee anfallenden Wässer werden entsprechend Ihrer unterschiedlichen Charakteristik getrennt erfasst und nach Erfordernis auf unterschiedlichen Wegen beseitigt sowie vor Beseitigung behandelt. Die Entwässerung erfolgt für Tagwasser aus der Austonung sowie Niederschlagswasser der rekultivierten Oberfläche der Deponie, Niederschlagswässer von den befestigten Oberflächen der Straße Eichenallee (zwischen Deponiezufahrt im Süden und Südostrecke der Windwurffläche) und des Eingangsbereichs ebenso wie für das gereinigte Sickerwasser über den zentralen Retentionsbereich nordwestlich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee zum Wesel-Datteln-Kanal und von dort in den Rhein. Hierbei wird eine vorhandene Einleitung in Höhe des Spülfelds aus einer Maßnahme zur Verbreiterung des Wesel-Datteln-Kanals genutzt. Insofern sieht das Entwässerungskonzept eine ortsnahe Einleitung vor. Entsprechend ihrer stofflichen Zusammensetzung werden stärker verschmutztes Niederschlagswasser und Deponiesickerwasser unterschiedlichen Reinigungsprozessen unterzogen. Der Abfluss des aus der Austonung/Deponie Eichenallee abfließenden Wassers wird bei Starkregen in einem Retentionsbereich vergleichmäßigt, bevor das Wasser über einen vorhandenen ca. 600 Meter langen Graben in den Wesel-Datteln-Kanal eingeleitet wird. Das in der Austonung anfallende Tagwasser wird mittels mobiler Pumpen diskontinuierlich über fliegende Leitungen aus der Austonung in die Randgräben gefördert und fließt damit vor Einleitung in den Wesel-Datteln-Kanal dem Retentionsbereich zu. Mit Aufnahme der Verfüllung trennt hierbei jeweils ein Damm aus Ton die Verfüllbereiche von den Austonungsbereichen, so dass Tagwasser der Austonung und Wässer aus dem Deponiebereich getrennt erfasst werden. Das von der rekultivierten Oberfläche abfließende Niederschlagswasser wird ebenso in den Randgräben gesammelt. Weiterhin wird Wasser, das nach Niederschlägen die Rekultivierungsschicht der Deponieabdeckung durchsickert, in der Entwässerungsschicht oberhalb der Oberflächenabdichtung der Deponie den Randgräben zugeleitet, ohne mit dem verfüllten Abfall in Kontakt zu kommen. Im Folgenden wird das Niederschlagswasser, das unmittelbar über die Oberfläche abfließt und Wasser aus der Durchsickerung der Rekultivierungsschicht unter dem Begriff Oberflächenwasser zusammengefasst. Während der Betriebsphase der Deponie soll Niederschlagswasser, das auf befestigte Flächen des Eingangsbereichs und der Transportroute Eichenallee fällt, in einem Abscheider gereinigt werden. Vor der Einleitung in den Kanal wird der Niederschlagswasserabfluss in einem zentralen Rückhaltebereich gedrosselt und anschließend über vorhandene Gräben zur Einleitstelle abgeleitet. Das Deponiesickerwasser wird im Basisentwässerungssystem gefasst. Hierbei wird das Sickerwasser im freien Gefälle über die Basisentwässerungsschicht und Sammler einem der sechzehn geplanten Sickerwasserschächte außerhalb des Abfallkörpers zugeleitet. Von hier wird das Sickerwasser mittels Pumpen und über eine Druckleitung der Sickerwasseraufbereitungsanlage im Eingangsbereich zugeleitet. Nach dem Durchfließen dieser Behandlungsanlage wird das gereinigte Sickerwasser über die Randentwässerungsanlage der Deponie dem Wesel-Datteln-Kanal zugeleitet. Hierbei durchfließt das Sickerwasser weitere Anlagen der Deponieentwässerung wie den zentralen Rückhaltebereich. 36

44 Neben dem Deponiesickerwasser fällt in der Phase der Austonung betriebliches Schmutzwasser in den sanitären Anlagen der Container im zentralen Eingangsbereich der Deponie Eichenallee an. Diese Wässer werden in geschlossenen Sammelbehältern unterhalb der Container aufgefangen und durch die Gemeinde bzw. einen von ihr beauftragten Unternehmer zur Abwasserbehandlung und beseitigung abgefahren ( rollender Kanal ). Das Niederschlagswassers der befestigten Flächen im Eingangsbereich und an der Eichenallee fließt einer 1,5 Meter breiten, straßenbegleitenden Mulde zu, deren Längsgefälle der Längsneigung der Straße entspricht. Eingangsbereich und Straße Eichenallee werden jeweils mit einem einseitigen Quergefälle von 2 % zu der Straßen begleitenden Mulde ausgeführt, so dass das Niederschlagswasser oberflächig der Mulde zufließt. Im Übergangsbereich zur Windwurffläche wird das Niederschlagswasser in einem kurzen Kanal gefasst, der das Wasser dem Zulaufbereich des Abscheiders zuleitet, der unmittelbar nordwestlich der Vorhabenfläche angeordnet wird. Die Randgräben werden mit einer Mindesttiefe von 80 cm parallel zu vorhandenen oder geplanten Wegen angelegt. Im Rahmen der Deponieplanung wird ein in der Regel 5 Meter breiter Streifen für die Anlage der Randgräben freigehalten, in dem nach Bedarf auch lokale Höhenunterschiede der vorhandenen Forstwege ausgeglichen werden und Nebenanlagen des Austonungs- und Deponiebetriebs wie Schaltschränke etc. errichtet und Leitungen verlegt werden können. Geringere Breiten sind für im Eingangsbereich (2 Meter) und parallel zur Straße Eichenallee (3 Meter) vorgesehen, da hier begleitend weitere Flächen des Deponiebetriebs zur Verfügung stehen. Das in den Randgräben gesammelte Niederschlagswasser, das aus Austonungsbereichen, befestigten Flächen und rekultivierter Deponieoberfläche abfließt, wird einem zentralen Retentionsbereich im Nordwesten der geplanten Austonung und Deponie Eichenallee zugeleitet. Weiterhin soll dem Retentionsbereich Wasser aus der Sickerwasseraufbereitungsanlage zugeleitet werden, nachdem es einem aufwendigen Reinigungsprozess unter Einbeziehung des Umkehrosmoseverfahrens unterzogen wurde. Der Retentionsbereich wird mit einem Dauerstau von 1 Meter Höhe angelegt. Die Entwicklung einer Schilfvegetation im Dauerstaubereich wird zugelassen bzw. initiiert. Durch den Dauerstau erfolgt ein verstärktes Absetzen von Feststoffen im Retentionsbereich. Am Auslauf des Beckens wird der Abfluss in einem Drosselbauwerk auf 15 Liter pro Sekunde gedrosselt, fließt von dort in den Bereich des nachgeschalteten Feuchtbereichs. Von dort wird das Wasser über eine kurze Rohrleitung in einen vorhandenen Graben geleitet, der parallel zu einem Forstweg verläuft. Die Einleitung in den Graben erfolgt einige Dezimeter über Grabensohle. Das Wasser fließt weiter in den vorhandenen Spülfeldrandgraben und über eine vorhandene kurze Verrohrung in den Wesel-Datteln-Kanal. Die Entwässerung des in den Randgräben gesammelten Niederschlagswassers erfolgt damit im freien Gefälle. Der Retentionsbereich weist eine Länge von ca. 100 Metern und eine Breite von ca. 35 Metern auf. Bei einer Sohlhöhe des Retentionsbereichs von 39,8 m NHN und einer Dauerstauhöhe von 1,0 Meter beträgt die Wasserspiegelhöhe im Dauerstau 40,8 m NHN. Die Böschungen sind im Unterwasserbereich mit ca. 1:2,5 geneigt, oberhalb des Wasserspiegels variieren die Böschungsneigungen zwischen 1:2,5 und 1 : 7. Zulaufseitig wird das Wasser über einen Verteilgraben und eine mehrere Meter breite horizontale Zulaufschwelle in den Retentionsbereich eingeleitet. Die Zulaufschwelle wird hierbei streichwehrartig überströmt. 37

45 Abbildung 13 Längsschnitte Nord-Süd Oberflächengestaltung Phase 1 bis 3 zur Austonung/Deponie Eichenallee o.m. 38

46 Der Retentionsbereich ist durch den Forstweg westlich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee erschlossen und zugänglich. Westlich und nördlich des Retentionsbereiches liegen zwei mit einander verbundene Teiche, die als Ersatz für die entfallenen Teiche innerhalb des Austonungs- und Deponiebereiches aus Artenschutzgründen angelegt worden sind (CEF- Maßnahme). Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser In der Nähe des Eingangsbereiches der Zentraldeponie Hünxe (AGR) ist der Anschluss an das dort vorhandene Leitungsnetz der öffentlichen Trinkwasserversorgung vorgesehen. Zur Löschwasserversorgung ist eine Entnahme von 800 Liter je Minute erforderlich. Diese kann aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung und dem vorhandenen Retentionsbecken gedeckt werden. Energieversorgung Die Energieversorgung des Eingangsbereiches und der dortigen Betriebsgebäude erfolgt über eine im Meesenmühlenweg vorhandene 10 kv-leitung. Der Anschluss an diese Leitungen zur zentralen Versorgung der Betriebsgebäude und sonstiger Anlagen des Betriebes der Austonung/DK I-Deponie erfolgt im Eingangsbereich der Zentraldeponie Hünxe (AGR). Weiterhin ist die Errichtung von BHKWs geplant. Ein Anschluss an Telekommunikationsleitungen ist ebenfalls möglich. Rekultivierung Es ist geplant zwischen der Oberkante der Basisdichtung nach Abschluss der erwarteten Setzungen und der Unterkante der Rekultivierungsschicht 9,52 Mio. m³ Material einzubauen. Hiervon sind 0,30 Mio. m³ Material der Entwässerungsschichten an Basis und Böschungen der Deponie und 0,16 Mio. m³ an Oberflächen-Dichtungsschicht enthalten, so dass sich ein Abfallvolumen (einschl. Trag- und Ausgleichsschicht unterhalb des Oberflächenabdichtungssystems) von ca. 9,05 Mio. m³ ergibt. Das Volumen der Rekultivierungsschicht wird mit einem Gesamtvolumen von ca. 0,96 Mio. m³ abgeschätzt. Auf der Deponie Eichenallee ist ein Oberflächenabdichtungssystem mit einer mineralischen Dichtung und einer überlagernder Entwässerungsschicht (Drainagematte) sowie einer Rekultivierungsschicht geplant. Die Oberflächenabdichtung der DK I-Deponie Eichenallee hat eine Flächengröße von ca. 33,5 ha. Zum Oberflächenabdichtungssystem liegt ein Qualitätsmanagementplan vor. Bei der Herrichtungsplanung soll der ursprünglich durchgängig bestehenden Waldeigenschaft so weit wie möglich Rechnung getragen werden. Daher sollen ganz überwiegend wieder Waldflächen geschaffen werden. Nur im Bereich der Hochzone im Zentrum der Deponiefläche soll als Aussichtsbereich eine Waldwiese geschaffen werden. Diese soll durch Pflegemaßnahmen langfristig gehölzfrei erhalten bleiben. Nach Herstellung des Oberflächenabdichtungssystems werden in den geplanten Waldbereichen die Flächen insgesamt in einer Mächtigkeit von 3 m übererdet. Hierdurch werden waldverträgliche Standorte geschaffen, an denen langfristig ein sicheres Baumwachstum möglich ist. In der dauerhaft gehölzfrei gehaltenen Fläche im Kuppenbereich ist eine verringerte Übererdung von mindestens noch 1,0 m möglich. Daher wird die Mächtigkeit der Übererdungsschicht zu der bandförmigen nord-südorientierten Hochzone hin abgestuft reduziert. Ebenfalls läuft die Mächtigkeit der Übererdung zu dem randlich umlaufend geplanten Entwässerungsgraben hin aus. Bei der Übererdung wird zunächst kulturfähiges Bodenmaterial aufgebracht, das die vorgegebenen stofflichen Anforderungen einhält. Nach Verteilung des kulturfähigen Bodens wird als Auflageschicht humoser Oberboden als neuer Ah-Horizont aufgebracht. Nach Aufbrin- 39

47 gung des humosen Oberbodens wird zur weiteren Vorbereitung der Bepflanzungen bzw. der Ansaat unter Berücksichtigung der genehmigten Geländehöhen das Feinplanum hergestellt. CEF-Maßnahmen für die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee Als CEF-Maßnahmen (continuous ecological functionality-measures) werden im Bereich der Eingriffsregelung Maßnahmen des Artenschutzes verstanden. Dabei ist entscheidend, dass sie vor einem Eingriff in direkter funktionaler Beziehung durchgeführt werden. Eine ökologisch-funktionale Kontinuität soll ohne zeitliche Lücke gewährleistet werden (zeitlich dem Eingriff vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen). Über ein begleitendes Monitoring wird der Erfolg kontrolliert. Die gesetzliche Grundlage ergibt sich aus 44 Abs. 5 BNatSchG i.v.m. 15 BNatSchG. CEF-Maßnahmen setzen direkt am betroffenen Bestand der geschützten Arten an. Sie sollen die Lebensstätte (Habitat) für die betroffene Population in Qualität und Quantität erhalten. Die Maßnahme soll dabei einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat haben und angrenzend neue Lebensräume schaffen, die in direkter funktionaler Beziehung mit dem Ursprungshabitat stehen. Aufgrund des Verlustes von Stillgewässern im Gartroper Busch (GB geschütztes Biotop nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW/BK mit Bedeutung für den Artenschutz (planungsrelevante Arten: Kleiner Wasserfrosch, Zwergtaucher, Teichrohrsänger) sowie nicht planungsrelevante Arten Teichfrosch und Grasfrosch im Bereich des Austonung/ DK I-Deponie Eichenallee war eine CEF-Maßnahme bei der Planung zu berücksichtigen, die durch den vorliegenden Planfeststellungsbeschluss - Verfahren nach KrWG/AbgrG NRW - gesichert und bereits umgesetzt ist. Abbildung 14 CEF-Maßnahme zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee o.m. Tongewinnung Eichenallee Rekultivierte Windwurffläche u.a. zu beseitigende Teiche Retentionsbereich Eichenallee Rekultivierte Ascheablagerung Ersatz-Teiche (CEF-Maßnahme) Bildbefliegung ca. Sommer 2013 CEF-Maßnahme und Retentionsbereich in Umsetzung; Blickrichtung nach Osten Die Fläche befindet sich südlich der Buchenallee, zwischen der Windwurffläche im Osten und dem Bodendenkmal Landwehr (WES 074 a), im Anschluss an die für die Austonung/ DK I-Deponie Eichenallee benötigte Fläche für die Regenrückhaltung (naturnahe Gestaltung) und wurde durch die Hermann Nottenkämper OHG hergestellt. Die hergestellte Größe und angelegte Ufervegetation des Ersatzgewässers orientiert sich an den Angaben zu den 40

48 durchschnittlichen Größen der Brutreviere von Teichrohrsänger und Zwergtaucher. Gemäß KIEL (2007) können auf einer Wasserfläche von 0,4 Hektar bis zu 4 Brutpaare des Zwergtauchers vorkommen. Der Teichrohrsänger besiedelt bereits kleine Schilfbestände ab einer Größe von 20 Quadratmetern bei einer durchschnittlichen Größe des Brutreviers von unter 0,1 Hektar (KIEL, 2007). Gemäß Endbericht zur CEF-Maßnahme nach zweijähriger Entwicklungszeit und Ergebnisse der Funktionskontrollen 2015 aus 10/2015 (Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR/Wolfgang R. Müller) kann die Entwicklung innerhalb der CEF-Flächen und der umgebenden gestalteten Bereiche im Hinblick auf die planungsrelevanten Zielarten nahezu uneingeschränkt als positiv beurteilt werden. Der zweijährige Beobachtungszeitraum zeigt, dass für die relevanten Zielarten die Habitate in geeigneter Form hergerichtet sind und eine der Zielarten (Kleiner Wasserfrosch) bereits 2014 in die Flächen eingewandert ist. Damit sind die planungsrechtlichen Vorgaben für die Inanspruchnahme des größeren Stillgewässers im Bereich der Austonung/Deponie Eichenallee erfüllt. Es ist daher geplant, das Stillgewässer nach Abfischung beginnend im zeitigen Winterhalbjahr 2015/16 abzulassen. Durch diese Maßnahme soll dieser Bereich vor der Inanspruchnahme für eine Austonung zunächst allmählich trocken fallen. Einzelheiten zu den notwendigen zukünftigen Pflegemaßnahmen sind noch festzulegen. Hierzu wurde bei dem gemeinsamen Termin am ein erneutes Treffen der Beteiligten (Obere Landschaftsbehörde Bezirksregierung Düsseldorf und Untere Landschaftsbehörde des Kreises Wesel) vor Ort möglichst noch Ende März 2016 für sinnvoll erachtet, um hierbei potenziell geeignete Maßnahmen zu besprechen. Details sind dem Planfeststellungsbeschluss zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee zu entnehmen. 2.6 Sonstige zu beachtende Planungsvorgaben Wesel-Datteln-Kanal Der Wesel-Datteln-Kanal (WDK, Gewässerkennzahl: 75101) ist eine Bundeswasserstraße und einer der wichtigsten und verkehrsreichsten Schifffahrtskanäle Deutschlands. Die 60 km lange Wasserstraße verläuft parallel südlich der Lippe durch das nördliche Ruhrgebiet und verbindet den Rheinstrom bei Wesel mit dem Dortmund-Ems-Kanal am Wasserstraßenkreuz Datteln. Als Binnenwasserstraße der Klasse Vb eingestuft, kann der WDK somit von Großmotorgüterschiffen und entsprechenden Verbänden befahren werden. Der Wesel-Datteln- Kanal ist ein Glied des Wasserleitungsnetzes, das die Westdeutschen Kanäle (Datteln- Hamm, Dortmund-Ems, Rhein-Herne und Wesel-Datteln) bilden. Dieses Netz dient nicht nur der Schifffahrt für die Schleusungen sowie für den Ausgleich für Versickerungen und Verdunstungen, sondern in hohem Maße auch der öffentlichen, landwirtschaftlichen und industriellen Wasserversorgung in Form von Gebrauchswasser (Kühlwasser für Kraftwerke) und Verbrauchswasser. Gemäß 2 Abs. 1 Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest, Mitte, West und Ost (Betriebsanlagenverordnung) vom 04. März 1994 ist für Ufergrundstücke u.a. das Betreten und Befahren verboten. Hiervon ausgenommen ist das Betreten der Betriebswege durch Fußgänger. Gemäß 4 Abs. 1 der gleichen Verordnung können Ausnahmen von dem Benutzungsverbot nach 2 oder dem Betretungsverbot nach 41

49 3 können 1. durch Einzelgenehmigung, 2. durch allgemeine Genehmigung für bestimmte Personengruppen oder bestimmte Benutzungsarten zugelassen werden. Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) macht auch Vorgaben für eine ökologisch orientierte Bewirtschaftung künstlich angelegter Gewässer, wie die Kanäle in NRW. Im Mittelpunkt der Bewirtschaftungsplanung der WRRL steht das Ziel, diese Wasserstraßen nicht nur als leistungsfähige und umweltfreundliche Verkehrsachsen, sondern auch als Lebensräume für Menschen, Tiere und Pflanzen zu begreifen und die Potenziale für eine Optimierung des Gewässerzustandes aufzuzeigen. Maßnahmen erfordern hier, wegen der Nutzungsansprüche und der Sicherheitsbedürfnisse von Schifffahrt, Anliegern und Nutzern, besonderes Augenmaß. Denn Schifffahrtskanäle sind Verkehrswege und Lebensräume zugleich. Der Wesel-Datteln-Kanal, ist im Sinne der WRRL in NRW in zwei Wasserkörper unterteilt, wobei im vorliegenden Fall der Wasserkörper DE_NRW_75101_4347 zwischen der Mündung Voerde-Friedrichsfeld bis Datteln betroffen ist. Der aktuelle Zustand des Wasserkörpers wird in den Steckbriefen der Planungseinheit Schifffahrtskanäle in NRW (PE_KAN) beschrieben. Dieser ist Bestandteil des derzeitigen Entwurfes zum Bewirtschaftungsplan NRW Der ökologische Zustand wird derzeit mit unbefriedigend eingestuft. Hierbei ist die Hauptbewertungskomponente das Makrozoobenthos, welches aufgrund struktureller Defizite mit unbefriedigend bewertet ist, während die Arten bei der Wassergüte einen guten Zustand anzeigen. Der chemische Zustand wird nicht gut eingestuft, welches auf die Teilkomponente Sonstige Stoffe nach Anl. 7 OGewV (Oberflächengewässerverordnung) zurückzuführen ist. Die Bewertung der gesetzlich verbindlichen Metalle wird mit gut eingestuft, während nicht gesetzlich verbindliche Metalle mit mäßig bewertet werden. Dabei werden Barium und Kupfer im Steckbrief als Faktoren benannt. Im Rahmen der Beschreibung des Wasserkörpers werden ebenfalls Planungsziele festgeschrieben. Für DE_NRW_75101_4347 wurde festgelegt, dass bis 2018 seitens der Unterhaltungs- und Ausbaupflichtigen Maßnahmen zur Habitatverbesserung im vorhandenen Profil, Maßnahmen zur Habitatverbesserung im Uferbereich und Maßnahmen zur Anpassung/Optimierung der Gewässerunterhaltung erfolgen sollen. Hierbei wird jedoch die Erreichung des Guten ökologischen Potenzials auf 2021 im derzeitigen Entwurf festgelegt. Für die Träger aus Kommunen und Städten ist festgeschrieben, dass Maßnahmen zur Reduzierung diffuser Stoffeinträge aus Altlasten und Altstandorten und Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungen aus anderen diffusen Quellen bis 2021 umzusetzen sind Schutzgebiete nach WHG/LWG NRW, Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten Durch Verordnung festgesetzte Wasserschutzgebiete bestehen innerhalb des Geltungsbereiches und seines Umgebungsbereiches nicht. Erst in ca. 1,2 bis 1,5 km Entfernung befinden sich im Osten eine entsprechende Schutzgebietsausweisung des Wasserschutzgebiets für das Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlagen Holsterhausen und Üfter Mark (vgl. Abbildung 11). Der Geltungsbereich (TGB 1 bis 3) liegt außerhalb des vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets der Lippe (durch Verfügung in Kraft getreten am ), da sich das Überschwemmungsgebiet ausschließlich auf Bereiche nördlich des Wesel-Datteln-Kanals bezieht (vgl. Abbildung 11). 42

50 Hochwasserrisiko- und Hochwassergefahrenkarten zum Teileinzugsgebiet der Lippe wurden ausgewertet. Eine Betroffenheit des Geltungsbereichs (TGB 1 bis 3) besteht nicht, da der Wesel-Datteln-Kanal die südliche Grenze der betroffenen Flächen darstellt Biotopverbundflächen Der Biotopverbund ist Bestandteil des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege, erstellt durch das LANUV, und sichert Kernflächen (Flächen mit herausragender Bedeutung für das Biotopverbundsystem) und Verbindungsflächen (Flächen mit besonderer Bedeutung für das Biotopverbundsystem). Die Kernflächen enthalten die aktuell geschützten Flächen und die naturschutzwürdigen Flächen des Biotopkatasters als wesentliche Bestandteile. Die Verbindungsflächen sollen die Ausbreitung bzw. den Austausch von Individuen benachbarter Populationen ermöglichen. Der Biotopverbund trägt zur besseren Verknüpfung der NATURA 2000-Gebiete bei und ist damit auch ein Kernstück für den Erhalt und die Entwicklung der Biodiversität im Rahmen der nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt. Der Geltungsbereich (TGB 1 bis 3) der 41. FNP-Änderung befindet sich weitgehend innerhalb Biotopverbundflächen mit Besonderer Bedeutung. Lediglich der Teilgeltungsbereich 2 ragt minimal in Verbundflächen mit herausragender Bedeutung. Abbildung 15 Biotopverbundflächen (offiziell verfügbar; LANUV Stand ) o.m. Der Biotopverbund wird derzeit im Bereich des RVR-Verbandsgebietes vom LANUV bezogen auf die Abgrenzung von Verbundflächen als auch hinsichtlich der Kategorie/Einstufung der Flächen überarbeitet und durch den Regionalverband geprüft. Der derzeitige Arbeitsstand ist jedoch nicht öffentlich verfügbar, wird aber mit Bezug auf die Stellungnahme des LANUV (Stand 02/2014) zum Planfeststellungsverfahren zum Bau des Hafen Egbert Constantin an dieser Stelle nachrichtlich erwähnt. Die gebietsrelevanten Änderungen sind wie folgt: das gesamte Spülfeldareal südlich des Kanals, westlich der Ziegelei bis zum Spülfeldrandgraben (d.h. der TGB 1) wird der Biotopverbundfläche Herausragender Bedeutung des Gartroper Mühlenbaches mit Nebenbächen zugeordnet; für den Regionalplan wird sei- 43

51 tens des LANUV die Übernahme als sog. BSN-Fläche empfohlen. Weiterhin werden Teilflächen des TGB 2 (Windwurffläche, Rekultivierte Ascheablagerung, Retentionsbereich (zzgl. CEF-Maßnahme)) aus dem Biotopverbundsystem ausgegrenzt. Weitere Anpassungen betreffen das östliche und nördliche Umfeld des Geltungsbereiches der 41. FNP-Änderung (Herausnahme bzw. Rückstufung von bisherigen Verbundflächen Herausragender Bedeutung) Unzerschnittener Landschaftsraum Der nördliche Gartroper Busch mit seinen Tongewinnungsgebieten, Verfüllungen/Deponien ist gemäß LANUV-Abfrage als Teil eines Unzerschnittenen verkehrsarmen Raumes in der Kategorie km² eingestuft, wobei die AGR-Sondermülldeponie, geringfügig Teile der Austonung/Verfüllung Mühlenberg, die Ziegelwerke Nelskamp, die L 463 und der Wesel- Datteln-Kanal ausgenommen sind. Abbildung 16 Verkehrsarme unzerschnittene Räume in NRW (LANUV) o.m Verbandsgrünflächen des Regionalverbands Ruhr Der Geltungsbereich (TGB 1 bis 3) der 41. Flächennutzungsplanänderung der Gemeinde Hünxe liegt nach Auskunft des Regionalverbands Ruhr im überörtlich bedeutsamen Freiraum des überregionalen Grüngürtels längs der Lippe, und innerhalb der Verbandsgrünfläche Nr. 55 im Kreis Wesel Leitungsgebundene Infrastruktur Entlang des südlichen Wesel-Datteln-Kanal-Ufers verläuft innerhalb des TGB 1 eine stillgelegte Ferngasleitung Fg 27, DN100, PN100, Material L360 der Evonik Industries AG (10 m Schutzstreifen; ehem. Infracor GmbH). Sonstige Anlagen auf der südlichen Kanalseite sind nicht bekannt. Auf der nördlichen Seite des Wesel-Datteln-Kanals, außerhalb des Geltungsbereiches, verläuft die Rohölfernleitung FL-66 der Ruhr Oel GmbH (Schutzstreifen 8,0 m). Nach Mitteilung der Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 54 Rohrfernleitungen handelt es sich bei der Flüssiggas-Fernleitung Fg 27 der Fa. EVONIK (vormals Infracor) um eine im Sinne des 4 Abs. 3 RohrFLtgV endgültig stillgelegte (weil seit 1983 nicht mehr betriebene) Fernleitung. Somit ist sie nicht mehr als Rohrfernleitungsanlage im Sinne der RohrFLtgV einzustufen, die in die Zuständigkeit der Bezirksregierung Düsseldorf fallen würde. 44

52 2.6.7 Altlasten/-verdachtsflächen Gemäß Auskunft des Kreises Wesel vom gestaltet sich die Situation bezogen auf den Themenbereich Altlasten/-verdachtsflächen, wie in der folgenden Abbildung beschrieben. Demnach stellen die Windwurffläche, die Rekultivierte Ascheablagerung und der auf Schermbecker Gebiet gelegene Teil Mühlenbergs keine Altlasten bzw. verdachtsflächen dar, sondern werden als Deponien geführt. Genehmigungsrechtlich handelt es sich um Verfüllungen. Das südlich des Wesel-Datteln-Kanals gelegene Spülfeld wird als abgeschlossene Altablagerung (AA-4-10 Ablagerung Aushub, Fläche T) geführt. Es gibt keinen Altlastenverdacht bezogen auf die heutige Nutzung. Der TGB 1 der 41. FNP-Änderung kommt gänzlich innerhalb des Spülfeldes und damit der Ablagerung zu liegen. Abbildung 17 Auszug aus dem Altlastenkataster des Kreises Wesel o.m Bau- und Bodendenkmäler Innerhalb des Geltungsbereiches (TGB 1 bis 3) der 41. FNP-Änderung befinden sich keine Bau- und Bodendenkmäler. Nordöstlich des TGB 1 befindet sich der Abschnitt einer Landwehr WES 074 e bzw. BD 11/3 gemäß Denkmalliste der Gemeinde Hünxe. Der Abschnitt wurde zwischenzeitlich hinsichtlich seiner Lage im Zuge der Erstellung einer Vermessungsgrundlage für die vorliegende Planung genau aufgemessen. 45

53 Weitere Abschnitte der Landwehr grenzen im Norden (WES 047 a bzw. BD 27) und Westen an den TGB 2 der 41. FNP-Änderung. Der Landwehrabschnitt nördlich der Buchenallee wurde ebenfalls aufgemessen, während für den Abschnitt westlich der bereits umgesetzten sog. CEF-Maßnahme (Anlage von zwei Teichen) zur Austonung/Deponie Eichenallee nur die östliche Grenze des Landwehrabschnittes vermessungstechnisch erfasst wurde. Die Landwehrabschnitte östlich der sog. Aschablagerungen basieren auf Angaben des LVR Amt für Bodendenkmalpflege. Die genaue Lage dieser Landwehrteilstücke lässt sich nur vor Ort feststellen. Eine zweiteilige Grabenanlage (eingetragenes Bodendenkmal WES 073 (LVR) bzw. BD 26 gemäß Denkmalliste der Gemeinde Hünxe) befindet sich im westlichen Umfeld. Im weiteren Umgebungsbereich befindet sich nördlich des Wesel-Datteln-Kanals, östlich der Siedlung Stegerfeld, ein Hügel Geistberg, Galgenhügel Heidberg WES 082, BD 22). Abbildung 18 Bodendenkmäler im nördlichen Gartroper Busch o.m WES 073 = Bezeichnung LVR / BD 26 = Bezeichnung der Denkmalliste Gemeinde Hünxe Freizeit und Erholung Wie in Kapitel 1 geschildert, hat der Gartroper Busch Bedeutung für die Naherholung. Verschiedene Wanderwege durchqueren den nördlichen Gartroper Busch. In diesem Zusammenhang sind zu nennen: 46

54 nördlich der Windwurffläche im Bereich der Buchenallee die Wanderweg X 12 und X 14 des Sauerländischen Gebirgsvereins sowie die Rundwanderwege A 1 und A 2 östlich der Rekultivierten Ascheablagerung bzw. westlich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee der Rundwanderweg A 2 östlich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und südlich der Austonung/Verfüllung Mühlenberg Rundwanderweg A 1 (Eichenallee/Meesenmühlenweg) Im Bereich des geplanten Hafens quert der südlich des Wesel-Datteln-Kanals gelegene Leinpfad/Betriebsweg (zulässige Benutzung durch Wanderer gem. Strompolizeiverordnung und illegale Nutzung durch Fahrradfahrer) den TGB 1. Zusätzlich bindet der Rundwanderweg A 6 auf Höhe der ehemaligen Ziegelei an die L 463 an und schafft über die dortige Brücke die Querung des Kanals. Weiterhin führt die Niederrhein-Route, der Römerweg und die Kulturroute an Lippe und Issel über den Meesenmühlenweg im Südosten an der Austonung/Verfüllung Mühlenberg vorbei. Weitere Nebenwege ergänzen die o.g. Wander- und Fahrradwanderrouten. Abbildung 19 Wanderwege im nördlichen Gartroper Busch o.m. Quelle: Abstandserlass NRW Der Abstandserlass NRW 2007 ( Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung ) vom (MBl. Nr. 29 vom S. 659 ff / MBI. NRW. 283) Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz V ) Immissionsschutz in der Bauleitplanung - Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände - verfolgt das Ziel, den Immissionsschutz im Bereich der Planung i.s. der Vorsorge stärker zu verankern. Der Erlass richtet sich an die Stellen, die als Träger öffentlicher Belange die Auf- 47

55 gaben des Immissionsschutzes wahrnehmen. Er ist eine Handlungsanleitung zur sicheren Rechtspraxis aus der obersten Immissionsschutzbehörde. Die in der Abstandsliste aufgeführten Abstände sind zur Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.s. von 50 BImSchG in Bauleitplanverfahren bestimmt. Sie gelten nicht in Genehmigungsverfahren nach Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz sowie in sonstigen Planfeststellungsund Baugenehmigungsverfahren. Außerdem berücksichtigen sie nur den bestimmungsgemäßen Betrieb von Anlagen. Der Erlass und seine Anlagen beruhen auf einschlägigen Verwaltungsvorschriften des Bundes (TA Lärm, TA Luft) und des Landes (GIRL). Sie berücksichtigen ferner die einschlägigen VDI-Richtlinien und DIN-Normen. Da Auswirkungen von schweren Unfällen i.s. des Artikels 3 Nr. 5 der Richtlinie 96/82/EG (Seveso II-Richtlinie) in Betriebsbereichen immer Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebes zu Grunde liegen, tragen die in der Abstandsliste aufgeführten Abstände dem im Einzelnen nicht Rechnung. Im Allgemeinen sollte den Festsetzungen des Abstandserlasses der Vorzug eingeräumt werden, jedoch ist eine Abstandsverringerung in besonderen Fällen auch durch Festsetzungen von Emissionskontingenten nach DIN möglich, sofern der Abstand überwiegend durch Geräuschemissionen bestimmt wird Zur Berücksichtigung des Lärmschutzes basiert die Festsetzung der Abstände auf den Immissionsrichtwerten, wie sie in der TA Lärm für Gebiete, in denen ausschließlich Wohnungen untergebracht sind entsprechend reinen Wohngebieten (WR) i.s. der BauNVO - angegeben sind. Reicht der in der Planung vorgegebene Abstand nicht aus, so kann unter Zugrundelegung der notwendigen Einzelinformationen (z.b. Emissionskataster, Quellenkonfiguration) durch ein Einzelgutachten unbeschadet des späteren Immissionsschutzes oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft werden, ob der vorgesehene Abstand gleichwohl ausreichen wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern- oder Dorfgebiete zu vermeiden. In diesen Fällen sollen die Träger öffentlicher Belange dem Planungsträger wenn nicht die Unverträglichkeit der Planung mit den Grundsätzen des Immissionsschutzes von vornherein auf der Hand liegt empfehlen, ein entsprechendes Einzelgutachten in Auftrag zu geben. Das Gutachten soll die zum Zeitpunkt der Planung absehbare Entwicklung der Betriebe berücksichtigen Politische Ziele und Förderprogramme zum Themenbereich Häfen Das Land Nordrhein-Westfalen verfolgt gemäß Ministerium für Bauen und Verkehr des Landes NRW: Wasserstraßenverkehr, Binnenhäfen und Logistik in Nordrhein-Westfalen Fortschreibung des Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzeptes in Nordrhein-Westfalen, Februar 2008, das Ziel der Stärkung und des Ausbaus der Wasserwege als Teil des Gesamtsystems Verkehr und des Logistikstandortes NRW. Die Wasserstraßen, und hier insbesondere der Rhein, bilden nach wie vor das Rückgrat für die Beibehaltung und den Ausbau industrieller Produktion in Nordrhein-Westfalen. So sind die chemische, die Stahlindustrie und die Energiewirtschaft darauf angewiesen, dass sie ihre Rohstoffe, wie chemische Grundstoffe, Erz, Kohle und Schrott, über leistungsfähige Wasserstraßen und Häfen beziehen können und auch die hergestellten Produkte im Wesentlichen über den Wasserweg exportieren. Die weitere Stärkung der Binnenhäfen dient somit auch dem Schutz der industriellen Kerne des Landes Nordrhein-Westfalen. 48

56 Die Landesregierung befürwortet eine bedarfsgerechte Weiterentwicklung des Angebots privater Häfen und unterstützt die Entwicklung nordrhein-westfälischer Binnenhäfen als herausragende Wirtschaftsstandorte und Knoten einer effizienten Logistik. Die Landesregierung wird prüfen, ob geeignete modellhafte Hafenentwicklungsplanungen im Rahmen ihres Schwerpunktes "Transport und Logistik" finanziell gefördert werden können. Voraussetzung der Förderung wird die Vorlage regional abgestimmter Gesamtkonzepte sein, die den Logistikstandort Nordrhein-Westfalen stärken und den Verkehrsmarktanteil der Binnenschifffahrt festigen. Diese Konzepte sollen eine optimale Nutzung der Leistungspotenziale sicherstellen. Dies kann z.b. durch innovative Kooperationsstrukturen (zwischen benachbarten öffentlichen und privaten Häfen, mit den Akteuren des Logistiksektors) oder durch eine marktorientierte Organisation des Hafenbetriebs erreicht werden. Weitere Aussagen gemäß Fortschreibung des Wasserstraßenverkehrs- und Hafenkonzeptes Nordrhein-Westfalen: Nutzung der Fördermöglichkeiten der regionalen Wirtschaftsförderung für Binnenhäfen mit Entwicklungspotenzial Bindung landesseitiger Förderung von Binnenhäfen an neu zu erschließende Potenziale für die Verlagerung auf die Binnenschifffahrt Spezielle Fördermöglichkeiten oder -programme für Hafenneubauten sind nicht verfügbar, weder für eine öffentliche noch eine private Trägerschaft. Der Umschlag von Abfällen und Rohstoffen ist eine grundlegende Aufgabe von Häfen. Der hier geplante private Hafen ist in der Fortschreibung des Wasserstraßenverkehr- und Hafenkonzeptes in Nordrhein-Westfalen nicht berücksichtigt. Für die Landesregierung NRW wird derzeit ein Grundlagengutachten zum Wasserstraßenund Hafenkonzept erarbeitet. In der Studie werden aufbauend auf aktuelle Verkehrsprognosen Empfehlungen für die Stärkung von Schifffahrt und Häfen in NRW formuliert. 3. KONZEPTION 3.1 Konzeption für die durch die 41. FNP-Änderung erfassten Flächen Hafenplanung Logistische Abwicklung der Materialtransporte Die Hermann Nottenkämper OHG betreibt im Gartroper Busch die Errichtung und den Betrieb der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee, wie in Kapitel dargelegt. Die Austonung/Verfüllung Mühlenberg der Hermann Nottenkämper OHG läuft noch bis Ende 2022/Abschluss Rekultivierung Der Transport des Tons erfolgte bei den abgeschlossenen Austonungen Mühlenberg, Windwurffläche und Rekultivierte Ascheablagerung über die westlich der Austonung Mühlenberg gelegene private Deponiestraße (im Weiteren private Waldaustraße) zur Landesstraße L 463 (Hünxer Straße/Gahlener Straße) sowie weiter über die Autobahnen BAB 3 im Westen und BAB 31 im Osten. Entsprechend findet bzw. fand der Transport des Verfüllmaterials auf entgegengesetztem Wege statt. Ton und Verfüllmaterialien sind auch über den öffentlichen Hafen Dorsten abgewickelt worden, wobei bis zum bzw. vom Hafen Dorsten dann der Transport über die Straßen erfolgt(e). 49

57 Abbildung 20 Hafenprojekt und bestehende Häfen / nächstgelegene BAB bzw. L o.m. Hafen Wesel / Voerde (21 km) * L 463 BAB 31 Hafen Dorsten (15 km) BAB 3 BAB 2 BAB 3 BAB 516 Ein wesentlicher Baustein des Gesamtkonzeptes Austonungen und Verfüllungen/Deponien der Hermann Nottenkämper OHG im nördlichen Gartroper Busch ist die infrastrukturelle bzw. logistische Erschließung auf dem Wasserwege und damit die weitreichende Verlagerung der in der Vergangenheit und heute über öffentliche Straßen abgewickelten Transportvorgänge (Ton/Verfüllmaterialien) direkt auf die Wasserwege. Da die nächstgelegenen öffentlichen Häfen in Dorsten oder Wesel gelegen und damit in ca. 21 bzw. 15 km Entfernung vom Lagerstättenbereich Nördlicher Gartroper Busch aus nur über die öffentlichen Straßen zu erreichen sind (keine spürbare Entlastung der öffentlichen Straßen bei Nutzung der Häfen Dorsten/Wesel), ein weiterer Ausbau der genannten Häfen aufgrund ausgeschöpfter Kapazitäten nur begrenzt möglich ist und der Umschlag mineralischer Materialien und/oder nicht gefährlicher Abfälle im Zuge des vorhandenen Stückgutumschlags der genannten Häfen ein entsprechendes Konfliktpotenzial bietet, ist die Idee gereift, am Standort Gartroper Busch aufgrund der Nähe zum Wesel-Datteln- Kanal (WDK) eine eigene Hafenanlage zu errichten. Durch den Hafen soll entsprechend eine wichtige Anbindung der Austonungs- und Verfüllungs-/Deponiebereiche der Hermann Nottenkämper OHG im Gartroper Busch, hier des in Errichtung befindlichen Standorts Eichenallee und des bestehenden Standorts Mühlenberg (Verfüllung), an den Wesel-Datteln-Kanal als verkehrsreichsten Schifffahrtskanal Deutschlands geschaffen werden. Der konservativen Abschätzung der über den Hafen zu transportierenden Ton- und Verfüllmassen der Austonung/Deponie Eichenallee und Verfüllung Mühlenberg liegen folgende Randbedingungen zugrunde: Abbau und Verfüllung im Bereich Eichenallee erfolgen jeweils in einem Bauabschnitt. Sofern im Abbauplan Eichenallee in benachbarten Bauabschnitten gleiche Jahreszahlen für Abbau oder Verfüllung angegeben sind, erfolgt der Wechsel zwischen den Bauabschnitten im Verlauf des Jahres Inbetriebnahme des Hafens ab

58 Verfüllung/Rekultivierung Windwurffläche abgeschlossen bzw. keine Entnahme von Material aus Windwurffläche oder sonstigen Verfüllungen während des Betriebs von Austonung/Deponie Eichenallee und Austonung/Verfüllung Mühlenberg keine Berücksichtigung des Transportaufkommens von Baumaterial (wie Rekultivierungsboden, Dichtungsmaterial etc.) zur Austonung/Verfüllung Mühlenberg: bei angegebenem Transportaufkommen Verfüllung wäre die Austonung/Verfüllung Mühlenberg tatsächlich bis Ende 2016 abgeschlossen. Da jedoch aufgrund von Verträgen Verfüllkapazitäten bis 2022 gewährleistet bleiben müssen, werden weitere Verfüllkapazitäten angegeben, die über das tatsächliche maximale Verfüllvolumen gemäß Geländemodell und Genehmigung Aufhöhung hinausgehen. insgesamt stellen die angegebenen Zahlen maximale Annahmen i.s. einer worst-case- Betrachtung dar. Aufgrund schwer kalkulierbarer Parameter (Auftragsentwicklung aufgrund u.a. politischer Rahmenbedingungen, gesetzlicher Vorgaben, wirtschaftlicher Entwicklung, Marktentwicklung usw.) können nur Annahmen getroffen werden. Das tatsächliche Transportaufkommen wird aufgrund der bisherigen Geschäftsentwicklung und der erwarteten Marktentwicklung niedriger, teils auch erheblich niedriger als die obigen Annahmen erwartet. Insofern sollen durch die Berechnungsannahmen in der obigen Tabelle mögliche Spitzen bei starker Nachfrage abgedeckt werden. Weiterhin sind im Laufe der weiteren Planung Änderungen bezogen auf die Technische Planung zu erwarten, die durch die obigen Annahmen jedoch abgedeckt sind. Da die Aschen bezogen auf die Staubimmissionen den worst-case darstellen und bislang einen hohen Anteil an den Verfüllmaterialien ausmachen, wurden für die Eichenallee entsprechende Annahmen auf Grundlage des ermittelten Verfüllvolumens unter Zugrundelegung einer gemittelten Dichte der einzubauenden Verfüllmaterialien getroffen. Aufgrund der Parameter Auftragsentwicklung, politische Rahmenbedingungen, gesetzliche Vorgaben, wirtschaftliche Entwicklung, Marktentwicklung usw. ist ggf. mit einer Verschiebung des Verhältnisses Aschen/sonstige Abfälle zu rechnen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Angaben der Tabelle 3 als Rechenmodell einzustufen und die angegebenen Jahreszahlen in Abhängigkeit der Abschlüsse der jeweiligen Planverfahren zu verstehen sind und sich je nach Abschluss der Planverfahren auf einen späteren Zeitpunkt (ggf. um 1 oder 2 Jahre) verschieben. 51

59 Tabelle 3 Transportaufkommen der Fa. Hermann Nottenkämper OHG am Standort Gartroper Busch [Mg/a] (Stand: ) Transport Austonung und Deponie Eichenallee (geplant) Austonung und Verfüllung Mühlenberg (in Betrieb) Transportzweck Transportgut Transportweg mit Bezug auf Abbau- u. Verfüllplan, nur Austonung ohne Hafen Egbert Constantin mit Bezug auf Abbau- u. Verfüllplan mit Hafen Egbert Constantin mit Bezug auf Abbau- u. Verfüllplan mit Hafen Egbert Constantin Ende 2014 ohne Hafen Egbert Constantin Ende Austonung, ohne Hafen Egbert Constantin Verfüllung mit Hafen Egbert Constantin Ende Verfüllung mit Hafen Egbert Constantin Abbau Rohstoffe Verfüllung Ton Aschen Sonstige Abfälle Gesamt über Wasser * über Straßen * * über Wasser * * * 1 - über Straßen * * über Wasser * * über Straßen * * - - Summe über alle Transportgüter über Wasser (75,6 %)* (76,7%)* * 1 (28,5%) - Gesamt Summe über alle Transportgüter über Straßen (100%)* (24,4 %) (23,3%) (100%)* (100%)* (71,5%) - * tw. Transport über Hafen Dorsten, dann jedoch über Straßen (ca. 15 km) * 1 ab/an Hafen Egbert Constantin ab

60 Abbildung 21 Hafen Egbert Constantin mit Erschließung im Kontext mit den Austonungsund Verfüll-/Deponiebereichen im Gartroper Busch o.m. Die bisher per LKW transportierten mineralischen Materialien und/oder Abfälle sind für einen Transport per Schiff geeignet, da sie in gleichförmiger Art in großen Mengen anfallen. Teile der Anlieferung zu den Standorten im Gartroper Busch sind bisher bereits mit dem Schiff abgewickelt worden. Die angelieferten Schüttgüter (z.b. Steinkohlenflugasche) werden derzeit im Hafen Dorsten umgeschlagen und von dort per LKW zum Standort Gartroper Busch transportiert. Der Bedarf für die Errichtung eines den Austonungs-, Verfüll- und Deponiebereichen der Hermann Nottenkämper OHG im nördlichen Gartroper Busch zugeordneten Hafens (ca. 500 m Entfernung zum Standort Eichenallee) resultiert nicht nur aus der planerischen Absicht eines Wegfalls der LKW-Transporte vom Hafen Dorsten zum Standort, sondern auch aus dem Ziel, die Rohstoffe des Standortes mit dem Schiff direkt vor Ort umschlagen und zu den Abnehmern transportieren zu können. Bisherige und zukünftige Einsatzbereiche des Tones liegen, wie beschrieben, vor allem in der Umweltsicherung und sanierung, Deponieabdeckungen und -sanierungen, Wasserstraßenausbau und -sanierung, Kanalabdichtungen sowie Deichbau- und Deichausbauvorhaben. Insbesondere bei den letztgenannten Tätigkeitsfeldern sind Massentransporte günstiger bezogen auf die Logistik und Kosten per Schiff abzuwickeln. 53

61 Der Transport soll weitestgehend (etwa 75 % aller Massen aus der Austonung bzw. in Deponie Eichenallee) über die Bundeswasserstraßen erfolgen und zu einer Entlastung der Straßen führen. Gleichzeitig soll mit dem Transport der auszutonenden und zu verfüllenden Massen über die Wasserstraßen die Logistik-Situation optimiert und eine Reduzierung des CO 2 -Ausstosses (Klimaschutz/-wandel) in Verbindung mit der Reduzierung des LKW- Aufkommens in Bezug auf die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee als auch die Verfüllung Mühlenberg (Austonung abgeschlossen) erreicht werden. Der Hafen stellt damit einen wesentlichen und bedeutsamen Baustein im Gesamtkonzept Austonungen und Wiederverfüllungen im Gartroper Busch dar und trägt dem Klimaschutz Rechnung (vgl. Anlage S 1a und S 1b). Hafenfunktionen Der Hafen soll folgende Funktionen erfüllen: Funktion der Logistikabwicklung i.s. Umschlag und Transport für die Austonung/Deponie Eichenallee (DK I) sowie für die Verfüllung Mühlenberg mit Umschlag von Schüttgütern, im Wesentlichen Ton und mineralische Schüttgüter als nicht gefährliche Abfälle einschließlich der Behandlung mineralischer Materialien. Die Lagerung sowie Behandlung der mineralischen Materialien in Form der Vermengung oder Vermischung sowie durch Konditionierung dient der Erzielung der Einbaufähigkeit der mineralischen Materialien in die ausgetonten Bereiche als Verfüllungen/Deponien (DK I) sowie der Aufbereitung des Tons. Funktion für selbstfahrende Schiffe der Größe GMS (Großmotorgüterschiff): Großmotorgüterschiff (auch: Großmotorschiff, GMS) beschreibt eine Spezifikation für einen Binnenschiffstyp, der auf denjenigen europäischen Schifffahrtswegen verkehren kann, die mindestens der Klasse V der Binnenwasserstraßen entsprechen. Neben den reinen Schiffsdaten wie Länge 110 m, Tiefgang 2,80 m, Breite 11,40 m, Tragfähigkeit ca t beschreibt diese Norm auch die Belastung im Wasser wie Geschwindigkeit, Wellenschlag, Rückströmungen etc. Daraus lassen sich für die jeweiligen Kanalverwaltungen die baulichen Anforderungen an einen Kanal sowie seine Bauwerke ableiten. Das Großmotorgüterschiff ist zusammen mit einem standardisierten Schubverband das maßgebliche Typschiff für den Ausbau und die Instandhaltung der größeren deutschen Kanäle (wie z.b. der Mittellandkanal, Rhein-Herne-Kanal, Rhein-Main-Donau-Kanal, Wesel-Datteln-Kanal). Die nächst kleinere standardisierte Schiffsgröße ist das Europaschiff, die derzeit dominant ist. Das Europaschiff beschreibt eine Spezifikation für einen Binnenschiffstyp, der auf denjenigen europäischen Schifffahrtswegen verkehren kann, die mindestens der Klasse IV der Binnenwasserstraßen entsprechen. Die Länge eines Europaschiffes beträgt 85 m, eine Breite von 9,5 m, eine Abladetiefe 2,50 m und eine Transportkapazität von Tonnen. Funktion Umschlag Wasser Straße Durch die Verknüpfung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch soll sichergestellt sein, dass der Hafen nur zweckgebunden zum Transport des Tons und der Verfüllmaterialien (nicht gefährliche Abfälle - zum Einbau in DK I-Deponien (Eichenallee)/Verfüllung Mühlenberg gemäß den behördlichen Genehmigungen) dient. Eine Fremdnutzung des Hafens als Umschlagplatz, z.b. Transport von Verfüllmaterialien für die AGR Deponie (DK III), ist nicht vorgesehen. 54

62 Eine öffentliche Nutzung und Zugänglichkeit des Hafens ist nicht Gegenstand der Planung. Das Hafenvorhaben steht als standortgebundene Anlage in engem räumlichen und thematischen Zusammenhang mit dem Austonungs-/Deponiebereich Eichenallee räumlich über die Wegeverbindung Eichenallee und thematisch über die sich aus der Austonung und Verfüllung als Deponie ergebenden Massen, die weitestgehend über den Hafen abgewickelt werden sollen. Hafenstandort Der Wesel-Datteln-Kanal liegt ca. 500 m vom Standort der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee entfernt, so dass eine Nutzung der Wasserwege zum Transport der mineralischen Materialien und/oder nicht gefährlichen Abfälle nahe liegt. Der Standort des Hafens soll grundsätzlich der Bedingung genügen, eine möglichst große Nähe zur geplanten Austonung/DK I-Deponie Eichenallee sowie zur Austonung/Verfüllung Mühlenberg aufzuweisen, um das mit dem Projekt verbundene Ziel Verringerung der Materialtransporte über die Straße, Entlastung der öffentlichen Straßen vom LKW-Verkehr, Nutzung des Wesel-Datteln- Kanals als Transportweg erreichen zu können. Durch die geringe Entfernung der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee zum Wesel-Datteln-Kanal sollte der Standort des Hafens im Idealfall zwischen Austonungsgebiet und Kanal liegen. Bei Vorabstimmungen mit der Wasserstraßenverwaltung mit dem Ziel, die Belange der wasserverkehrlichen Einbindung des Hafens in den fließenden Schiffsverkehr zu berücksichtigen, sind folgende Grundlagen abgestimmt worden. Durch die einschränkenden Bedingungen der östlich angrenzenden Brücke sowie der westlich angrenzenden Kurvenlage besteht seitens des WSA (Wasserschifffahrtsamt) Duisburg die Vorgabe, die Hafeneinfahrt möglichst mittig zwischen diesen beiden Elementen anzuordnen. Als Standort für den Hafen wird deshalb das rekultivierte Spülfeld nördlich des Abgrabungsbereiches vorgesehen, das im Zuge des Kanalbaus entstanden ist (vgl. Abbildung 2 zur Lage des Spülfelds). Dieses reicht bis nahe an den Kanal heran und stellt eine frühere Eingriffsfläche dar. Die Standortfläche ist wie folgt gekennzeichnet: Geländehöhe m NHN Größe des Spülfeldes ca. 18,1 ha Derzeitige Nutzung: Wald Höhe Wasserspiegel Wesel-Datteln-Kanal 28,5 m NHN, nur geringe Wasserspiegelschwankungen Stationierung Spülfeld ca. Wesel-Datteln-Kanal km 17,8 18,3 Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung in der Siedlung Stegerfeld (Lage im Außenbereich ohne Bauflächendarstellung, jedoch Charakter eines Reinen Wohngebiets, Stegerfeld 1/Hafeneinfahrt) nördlich des Kanals ca m Abstand zum nächstliegenden Einzelgehöft Barnumerhof (Gahlener Straße 157/ Hafeneinfahrt) ca m Abstand zum Wohnhaus Nelskamp (Gahlener Straße 158/Hafeneinfahrt) ca. 480 m 9 Abstand zum Campingplatz Lippetal, (Gahlener Straße 159/Hafeneinfahrt) ca. 486 m 10 7 Genannte Abstände basieren auf den Daten der Vermessung in Kombination mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes 8 ebenso 9 ebenso 55

63 Abstand Wohnhaus Meesenmühlenweg 75/Hafen ca m 11 Das rekultivierte Spülfeld wurde oberhalb des früheren Geländeniveaus (vgl. Abbildung 2) errichtet. Das frühere Geländeniveau lag bei ca m NHN. Das Spülfeld stellt demnach eine Erhebung von ca. 3 5 m dar. Der Kanalwasserspiegel liegt bei ca. 28,5 m NHN und damit ca m unterhalb des angrenzenden Geländes (im Süden). Der Untergrund unterhalb des Spülfeldes besteht aus einer geringmächtigen quartären Abdeckung und folgend aus einem ca m mächtigen Tonvorkommen. Der Bereich des Hafens und das rekultivierte Spülfeld sind heute mit jüngerem Laubwald und Feldgehölzen bestanden. Für das Hafenprojekt wird ein Stillgewässer, das nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW geschützt ist, in Anspruch genommen und ein Stillgewässer außerhalb der Unterschutzstellung durch den Böschungsbereich des Hafens tangiert. Angrenzend bestehen ebenfalls Laubwaldbestände (vgl. Anlage U 1 Biotoptypen). Der Kanalquerschnitt ist als Rechteck-Trapez-Profil (RT-Profil) ausgebildet. Das südliche Ufer ist im Bereich des geplanten Hafens geböscht und mit einer Sicherung durch Wasserbausteine versehen. Das nördliche Ufer ist mit einer Spundwand ausgebildet. Die Wasserspiegelbreite liegt bei 48,5 m. Der Kanal verläuft geradlinig, in westlicher Richtung folgt eine Kurvenstrecke. Ca. 1,5 m oberhalb des Wasserspiegels auf der südlichen Kanalseite verläuft ein Betriebsweg (Leinpfad) der Wasserstraßenverwaltung. Der Betriebsweg hat östlich an der Kanalbrücke Gahlener Straße und westlich in ca. 3 km Entfernung in Höhe der Kanalbrücke Scheperstraße Anschluss an das öffentliche Straßennetz. Die Grundlagen zur Anlage eines Hafens ergeben sich aus dem Katalog an Empfehlungen, die der Bundesverband öffentlicher Kanalhäfen herausgegeben hat (Bundesverband öffentlicher Binnenhäfen e.v., Technische Empfehlungen und Berichte). In den Empfehlungen E 33/ E 44 sind die Planungsgrundsätze für die technische Planung der wasserbaulichen Anlagen von Binnenhäfen gegeben. Diesen Empfehlungen liegen Maße von Regelschiffen zugrunde, die auf europäischen Wasserstraßen der Klasse IV verkehren. Im Interesse einer ausreichenden Bewegungsmöglichkeit wird je Güterschiff eine Hafenwasserfläche von 110 x 12 m (Großmotorgüterschiff) angesetzt. Bei größeren Schiffen der Wasserstraßenklasse V und VI ist dies bei der Planung zu berücksichtigen. Der Wesel-Datteln-Kanal ist der Klasse Vb zuzuordnen. Bei Häfen in privater Hand können die öffentlichen Ausbaugrundsätze (erforderliche Wassertiefe, Sicherungsaufwendungen für Sohle und Böschungen etc.) dem Grunde nach modifiziert werden. In den Übergangsbereichen zwischen privater und öffentlicher Trägerschaft sind die Ausbauquerschnitte und arten anzupassen. Bei der Planung von Binnenhäfen ist auf die Verkehrsverhältnisse der Wasserstraßen und ihre voraussichtliche Entwicklung Rücksicht zu nehmen. Die durchgehende Schifffahrt soll vom Hafenverkehr möglichst nicht behindert werden. Stichhäfen mit einem oder mehreren Hafenbecken sind dort, wo ein nennenswerter Schiffsverkehr zu erwarten ist, die günstigste Hafenform, da sie eine ruhige Lage der Schiffe gewährleisten und der Hafenverkehr sich unabhängig von der Wasserstraße abwickelt. Für die Ausbildung der Ufer sind die örtlichen Verhältnisse, die Art der Nutzung und verschiedene weitere Gesichtspunkte maßgebend, u.a. die angestrebte Umschlagleistung, die Ausladung der Kräne, die Art des Umschlaggutes sowie das Maß der Wasserspiegelschwankungen. Die verschiedenen Grundformen sowie Einzelheiten der baulichen Ausbil- 10 ebenso 11 ebenso 56

64 dung können den Empfehlungen des Arbeitsausschusses Ufereinfassungen (EAU) der Hafenbautechnischen Gesellschaft e.v. entnommen werden. Die Ausbildung der Ufer und der Sohle sind nach den Vorgaben der Bundesanstalt für Wasserbau vorzunehmen. Weitere Vorgaben für die Detailausbildung der wasserbaulichen Anlagen sowie zur hafentechnischen Ausstattung ergeben sich für öffentliche Häfen aus Bundesanstalt für Wasserbau (BAW): Merkblatt Anwendung von Regelbauweisen für Böschungs- und Sohlensicherungen an Binnenwasserstraßen (MAR), Ausgabe 2008 und Bundesanstalt für Wasserbau, (GBB), Grundlagen zur Bemessung von Böschungs- und Sohlensicherungen an Binnenwasserstraßen, Mitteilungsblatt 87, Das Hafenprojekt soll nach obigen Vorgaben als privater Stichhafen (ca. 2,19 ha) mit Nutzund internen zu begrünenden Flächen (ca. 5,15 ha) in einer Größenordnung von ca. 7,34 ha ausgebildet werden. Bei den genannten Zahlen finden keine Berücksichtigung: private Verbindungsstraße Eichenallee zur Deponie, private Zufahrt mit direkter Anbindung an die L 463 (Gahlener Straße), Geh- und Radwege zur Umfahrung des Hafens sowie weitere entwässerungstechnische Anlagen. Diese infrastrukturellen Anlagen werden gesondert im Bebauungsplan geregelt bzw. sind bereits im Zuge des Planfeststellungsbeschlusses zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee gesichert. Die am Standort notwendige Umschlagleistung für den Übergang Land Wasser ergibt sich aus den für den Umschlag im Hafen vorgesehenen Massen/Volumina, dem Projektzeitraum und den Randbedingungen zu den verfügbaren Arbeitstagen und stunden unter Berücksichtigung von Gleichzeitigkeitsfaktoren. Aufgrund der definierten Projektziele sind als wesentlicher und derzeit erkennbare Umschlag die Güter Ton und mineralische Schüttgüter, die zum Einbau in der Deponie Eichenallee (DK I) sowie zum Einbau in der laufenden Verfüllung Mühlenberg genehmigt sind, zu bestimmen. Derzeit wird eine jährliche Umschlagsleistung von maximal Mg/a in den Jahren 2018 bis 2022 sowie maximal Mg/a in den Jahren 2023 bis 2042 (vgl. Tabelle 3) zugrunde gelegt. Die tägliche Umschlagsleistung ist mit Mg/a angegeben. Für die Nutzflächen des Hafens werden die wassernahen Landflächen auf ca. 2 m über Wasserspiegel ausgebaut, die zukünftige Geländehöhe der Nutzflächen liegt ca. bei 30,50 m NHN. Das anstehende Gelände muss dazu um ca m abgesenkt werden (vgl. Bericht zur Baugrunderkundung). Zur betrieblichen Erschließung dieser Flächen sind Rampen anzulegen, um den Höhenunterschied zu überbrücken. Die Rampenneigung besitzt eine maximale Längsneigung von 10 %. In einem Vorgespräch mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich wurden folgende Grundlagen (unter der Annahme der Anwendung öffentlicher Ausbaugrundsätze) erörtert: Das Hafenbecken erhält eine Sohltiefe von 4,0 m, analog der Kanaltiefe. Die Kaianlagen sollten mit einer Spundwand gesichert werden. Als wirtschaftlich wurde der Einsatz des Profils Larsen 775 o. glw. angesehen. Die Spundwand soll eine Schlossdichtung erhalten. Die Sohle des Hafenbeckens ist gegen Erosionen zu sichern. Die Uferböschungen außerhalb der Kaianlagen sollen in Abhängigkeit des Grundwasserstandes mit einem teildurchlässigen und zur Erosionssicherung mit einem teilweise verklammerten Deckwerk gesichert werden. Das Wasserschifffahrtsamt (WSA) benötigt eine Durchfahrt für PKW/Transporter entlang der neuen Uferlinie. 57

65 Bei Anlage eines Stichhafens können der Hafen und die zugehörigen Hafenflächen bzw. die Flurstücke in privatem Besitz verbleiben. Die geplante Hafeneinfahrt liegt am Südufer des WDK im Bereich von km 17,950 18,270. Die Kanalsohle ist hier ohne Sohldichtung und Böschungsdichtung ausgeführt. Die Böschungssicherung besteht aus einem verklammerten Deckwerk und einer unterliegenden geotextilen Trennlage. Die Böden im Bereich der Beckensohle sind als sandige bis stark sandige, teils kiesige Tone anzusprechen. Die bei Tauchgängen am durch die Taucherkolonne Datteln angetroffene Tonschicht im Sohlbereich ist daher dem geogen anstehenden Boden zuzuordnen. Im Bereich des Hafenneubaus liegen des Weiteren gespannte Grundwasserverhältnisse vor, die Auftriebssicherheit für die Beckensohle ist jedoch auf Basis der vorliegenden Daten nachgewiesen. Im Ergebnis hat sich eine Hafenanlage herauskristallisiert, wie sie in den Plananlagen S 1a/ S 1b sowie S 2 dargestellt ist. Die folgende Tabelle fasst die Kenngrößen des geplanten Hafenneubaus zusammen: Tabelle 4 Kenngrößen des Hafens Kenngröße Stichhafen mit Wendebecken im Wesel- Datteln-Kanal (Zahlen gerundet in ha) Wasserfläche 2,19 Nutzflächen um das Hafenbecken 1,84 Interne Fahrwege (befestigt) 0,50 Fläche für die Regenrückhaltung 0,43 Böschungsbereiche/bepflanzte Flächen 2,38 Uferlänge 700 m Kailänge 470 m Anzahl der Ladestellen 2 Anzahl der Liegestellen 2 OK Hafensohle 24,50 m NHN OK Wasserspiegel 28,50 m NHN OK Ufereinfassung OK Nutzfläche Hafen 30,60 m NHN (Text) zwischen 30,00 und 30,50 m NHN in Abhängigkeit des Gefälles Entwässerung Zu bewegender Erdraum m³ Anmerkung: In der obigen Tabelle finden die Eichenallee, die Anbindung zur L 463 über den bestehenden Forstweg und die kleinräumige Hafenumgehung für Fußgänger und Radfahrer keine Berücksichtigung. Hafennutzungen und anlagen/-einrichtungen a. Umschlag Ton Ostseite Nutzfläche Hafen Der in der Austonung Eichenallee abgebaute Ton wird mittels SWK über die ausgebaute Eichenallee zum Hafen transportiert. In Ergänzung berücksichtigt die Planung eine eingehauste Transportbandanlage aus der Austonung Eichenallee bis zum Hafen. Der Tonumschlag soll auf der Ostseite des Hafens abgewickelt werden. Für den Umschlag des Tons soll zum Schutz vor negativen Witterungseinflüssen eine Halle mit leicht geneigtem Satteldach in den Abmessungen von ca. 70 m Länge, 30 m Breite und 12,0 m Höhe oberhalb der befestigten GOK (etwa zwischen 30,00 und 30,50 m NHN) errichtet werden. Die Halle ist zum Hafenbecken hin offen und auf den restlichen drei Seiten geschlossen. An den Stirnseiten sind zwei Tore angeordnet, die zur Ein- und Ausfahrt während der Materialanlieferung geöffnet werden. Der Ton wird vom Standort Eichenallee mittels SWK zum Hafen transportiert und in der Halle abgekippt bzw. per Bandanlage transportiert. Anschließend erfolgt eine Aufmietung mittels Hydraulikbagger oder Radlader innerhalb der Hallenfläche oder ein sofor- 58

66 tiger Umschlag auf das Schiff. Der Umschlag auf das Schiff ist mittels Hydraulikbagger (Radbagger) vorgesehen. Die Höhe des Auslegers des Hydraulikbaggers liegt im Betrieb beim Beladen eines Schiffes bei max. ca. 47,5 m NHN. b. Umschlag mineralische Materialien und/oder nicht gefährliche Abfälle zum Einbau in DK I Deponien (Eichenallee)/genehmigte Verfüllung Mühlenberg im Gartroper Busch Westseite Nutzfläche Hafen Bezogen auf die im Hafengebiet umzuschlagenden mineralischen Materialien und/oder nicht gefährlichen Abfällen wird auf die Aussagen des Kapitels 2.5 sowie auf die Verknüpfung zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und die Austonung/Verfüllung Mühlenberg verwiesen. Der Umschlag der für die Verfüllung/Deponierung vorgesehenen Materialien erfolgt im Hafengebiet auf der Nutzfläche westlich des Hafenbeckens. Umschlag Aschen/Stäube als Verfüllmaterial Der Umschlag von Wasser auf Land erfolgt mittels Hydraulikbagger (Radbagger) auf eine parallel zum Stichhafen angeordnete Zwischenlagerfläche in den Maßen 75 m Länge x 20 m Breite. Diese besteht aus einem Stahlbetonbecken mit einer Wandhöhe von ca. 3,0 m (1,0 m Stahlbeton, 2,0 m aufgesetzte Trapezblechverkleidung) oberhalb und einer Sohlhöhe von 2,0 m unterhalb GOK (zukünftige GOK der Hafennutzfläche zwischen 30,00 und 30,50 m NHN). Die Haldenhöhe beträgt im Becken max. 4,0 m oberhalb der zukünftigen GOK, die Oberfläche des aufgehaldeten Materials beträgt maximal m². Der Umschlag aus dem Becken auf Schwerlastkraftwagen erfolgt mittels Hydraulikbagger (Radbagger) oder Radlader (Rampe auf Stirnseite). Anschließend werden die Aschen/Stäube über die Eichenallee zur Deponie Eichenallee und der Verfüllung Mühlenberg im Gartroper Busch transportiert. Das Stahlbetonbecken ist auf eine Pufferkapazität für mind. drei Schiffsladungen (1.350 t für Europaschiff bzw t für Großmotorgüterschiff) ausgelegt. Die Höhe des Auslegers des Hydraulikbaggers liegt im Betrieb beim Be- bzw. Entladen bei max. ca. 47,5 m NHN. Zur Staubbindung/Staubfreihaltung ist beim Entladen, Abwerfen ins Zwischenlager und Beladen der Transportfahrzeuge aus dem Zwischenlager der Einsatz von stationären Beregnungsanlagen mit automatischer Steuerung vorgesehen. Die Wasserentnahme zum Betrieb der Beregnungsanlage soll aus dem Hafenbecken erfolgen. Die Entnahme wird beim WSA beantragt. Aschen/Stäube in trockenem Zustand werden von Wasser auf Land in die Silos einer im Südosten der Hafennutzfläche optional vorgesehenen Konditionierungsanlage umgeschlagen. Der Umschlag erfolgt in einem geschlossenen System mittels Druckluft. Die Konditionierungsanlage soll eine max. Höhe von bis zu 25 m oberhalb der zukünftigen GOK (ca. 55,50 m NHN) aufweisen und dient der Befeuchtung von Aschen/Stäuben und der Konditionierung von Bodenmaterialien mit breiiger bis flüssiger Konsistenz. Die Aschen/Stäube werden, wie erwähnt, mittels Druckluft vom Schiff in Silos umgeschlagen. Von dort aus wird das Material über Dosierschnecken in eine Sammelförderschnecke zusammengeführt. Schüttstromwaagen messen die Menge an Material, um das richtige Mischungsverhältnis der unterschiedlichen Aschen und Stäube regeln zu können. Die Sammelförderschnecke fördert das Material in einen BHS-Einwellendurchlaufmischer Typ MFKG0520. Dort wird das Material befeuchtet (Wasserdosierung über Wasserregelstrecke), homogen gemischt und anschließend über ein Förderband auf eine Miete ausgetragen und mittels Radlader auf Schwerlastkraftwagen zum Transport zur Deponie Eichenallee bzw. Verfüllung Mühlenberg beladen. 59

67 Bei der Verarbeitung von Bodenmaterialien mit breiiger bis flüssiger Konsistenz werden diese Materialien zusätzlich zu Aschen/Stäuben über einen Kastenbeschicker (Doseur mit Wiegeband) und ein anschließendes Förderband in den Mischer gefördert. Dort werden sie mit Aschen/Stäuben gemischt und anschließend ebenfalls über ein Förderband auf eine Miete ausgetragen und mittels Radlader auf Schwerlastkraftwagen zum Transport zur Deponie Eichenallee bzw. Verfüllung Mühlenberg beladen. Umschlag Bodenmaterialien mit breiiger bis flüssiger Konsistenz als Verfüllmaterial Der vorhandene Hydraulikbagger ist zum Wechseln des Greifers mit einer Schnellwechselausrüstung ausgestattet. Der Umschlag vom Schiff auf ein Transportfahrzeug bzw. alternativ vom Schiff ins Zwischenlager (Becken) und vom Zwischenlager (Becken) auf ein Transportfahrzeug erfolgt mittels Schlammgreifer. Infolge der Konsistenz des Ladegutes werden die Transportfahrzeuge mit Lippendichtung und angepassten Seitenwänden ausgerüstet. Innerhalb des Beckens ist ebenfalls eine Vermischung mit Materialien, wie für die Konditionierungsanlage beschrieben, angedacht. sonstige Materialien Der Umschlag sonstiger Materialien erfolgt in Abhängigkeit ihrer Konsistenz analog zu den oben beschriebenen Verfahrensweisen. Innerhalb des Hafens unterliegen die oben beschriebenen Anlagen der 4. BImSchV und damit einer Genehmigungsbedürftigkeit nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). In diesem Zusammenhang sind nach derzeitigem Kenntnistand für den Hafen folgende Ziffern der 4. BImSchV einschlägig: G = Genehmigungsverfahren gemäß 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) V = Vereinfachtes Genehmigungsverfahren gem. 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung E = Anlage gemäß 3 (Industrieemissions-Richtlinie) Anlage Ziffer gemäß 4. BImSchV ( ) Verfahrensart Halle für den Tonumschlag V Zwischenlagerfläche für mineralische Materialien zum Einbau in die DK I Deponie Eichenallee Optionale Konditionierungsanlage (G/E) V V V (G/E) V Bezüglich der weiteren Anlagen innerhalb des Hafengeländes können folgende Aussagen getroffen werden: Es ist ein maximaler Einsatz von 4 Personen vorgesehen. Im Südosten der Hafennutzfläche sollen Büro-, Aufenthalts- und Sanitäreinrichtungen (1 Stück Doppelcontainer, 1 Stück Sanitärcontainer, 1 Stück Fäkalientank) sowie 6 PKW-Stellplätze angeordnet werden. Die Beheizung der Einrichtungen erfolgt mit Flüssiggas. Eine Tankstelle sowie Reinigungs-, Wasch- und Reparaturanlagen für Schiffe sind im Zuge der vorliegenden Planung nicht vorgesehen. Die spätere Erforderlichkeit derartiger Anlagen kann zum jetzigen Planungsstand aber nicht ausgeschlossen werden. Zur Betankung der Baugeräte soll derzeit eine mobile Diesel-Tankanlage mit einem Fassungsvermögen von 900 l installiert werden. Auf der Ebene der unteren Hafennutzfläche ist vor Verlassen des Bereiches Zwischenlager/optionale Konditionierungsanlage auf der westlichen Hafenseite, 60

68 vor der Zufahrts- /Abfahrtsrampe, eine Reifenwaschanlage für Transportfahrzeuge, die mit mineralischen Materialien aus dem Zwischenlager/Konditionierungsanlage beladen wurden, installiert. Zur Einzäunung des Hafengeländes ist ein mindestens 2,0 m hoher Industriezaun (Gittermatten, Pfostenprofil Rechteckstahlrohr) in verzinkter und pulverbeschichtet grüner oder grauer Ausführung vorgesehen. Auf dem Leinpfad werden zwei Tore angebracht, die zugehörigen Schlüssel werden dem WSA Duisburg-Meiderich zur Begehung (Befahrung der Uferlinie) übergeben. Die Beleuchtung des Hafengeländes erfolgt gemäß Arbeitsstättenrichtlinie (Vermeidung starker Lichtemissionen insbes. während der störungsempfindlichen Nachtstunden mit Relevanz für das Wohnumfeld Stegerfeld als auch für störungsempfindliche Tierarten wie z.b. Fledermäuse, vgl. auch NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie). Aufgrund des Höhenunterschieds von mehr als 10 m zwischen den Hafennutzflächen am Hafenbecken und den angrenzenden, außerhalb des Hafengeländes gelegenen Waldflächen wird die Verbindung zur privaten Straße Eichenallee, die den Transportweg zur bzw. von der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und im Weiteren zur Deponiestraße darstellt, über eine zweispurige, befestige 8,50 m (Fahrspur je 4,25 m) breite hafeninterne rampenartige Zufahrt (plus 1,0 m südliches Bankett) erreicht. Die Befestigung ist mittels Asphaltdecke vorgesehen. Die Anbindung der tiefer liegenden Hafennutzflächen an die zur L 463 führende Privatstraße erfolgt über eine ca. 5,0 m breite rampenartige hafeninterne Zufahrt. Die rampenartige Zufahrt geht in den ebenfalls auf ca. 5,0 m befahrbare Breite ertüchtigen privaten Waldweg (mit Anbindung an die L 463) über. Innerhalb des Hafengeländes befinden sich entlang der Uferlinie des Hafenbeckens im Übergang zum Kanal weitere befestigte Flächen (ca. 3,5 m Breite), die der Befahrung durch das WSV/WSA dienen. Im Bereich der Hafennutzflächen richtet sich die Befahrbarkeit für das WSA nach der detaillierten Positionierung der zu errichtenden baulichen Anlagen (abschließend erst im BImSch-Verfahren). Das Hafenumfahrungsrecht für das WSV/WSA wird vertraglich gesichert. Alle internen Fahrflächen werden im Übergang zum Leinpfad, den privaten Straßen Eichenallee und der Zufahrt zur L 463 durch Toranlagen gesichert. Den Schiffern kann gegen Kaution ein Schlüssel übergeben werden, damit ihnen das Verlassen des Hafengeländes für Einkäufe etc. mit Ableitung über die Eichenallee ermöglicht werden kann. Die Verfahrensweise zu Toranlagen und Schlüsselverfügbarkeit ist mit den Rettungsdiensten noch zu klären. Die Hafennutzfläche und die internen Wege sollen mit Ausnahme der Zwischenlagerfläche für mineralische Materialien und der Halle für Tonumschlag in Anlehnung an Bauklasse III, RSTO 01, mit einem mind. 65 cm mächtigen Oberbau, Bauweise mit Asphaltdecke, befestigt werden. Die Ufereinfassung des Hafenbeckens soll bis zum Wesel-Datteln-Kanal mittels Spundwand ausgeführt werden. Zur Erosionssicherung im Bereich der Lade- und Liegestellen soll parallel zur Ufereinfassung in einer Streifenbreite von 15 m eine Sohlsicherung mittels teilvergossenen Wasserbausteinen ausgeführt werden. Unterhalb der Sohlsicherung ist die Verlegung einer geotextlichen Trennlage vorgesehen. Erschließung Hafen Erschlossen wird das Hafengelände zum einen über die Privatstraße Eichenallee, die die 61

69 Anbindung bzw. die Verbindung des Hafens zum Austonungs- und DK I-Deponiebereich Eichenallee bzw. bis zur privaten Deponiestraße für die Verfüllung Mühlenberg schafft. Zur Abwicklung des Verkehrs zwischen Hafen und Austonung/DK I-Deponie Eichenallee sowie Verfüllung Mühlenberg wurde in Kapitel der Ausbau der Eichenallee beschrieben. Insgesamt soll die Eichenallee auf ca. 960 m Länge zwischen Deponiestraße und Hafen in einer Breite von 11,50 m ausgebaut werden, wobei dem Hafen ca. 500 m Länge (Hafen nördliche Grenze der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee) zuzuordnen ist und der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee ca. 460 m Länge (Deponiestraße Windwurffläche). Der Ausbau der Eichenallee zwischen Deponiestraße und Windwurffläche ist durch den Planfeststellungsbeschluss nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW bereits gesichert. Westlich an die auszubauende Privatstraße Eichenallee schließt sich eine 1,00 m breite Leitungstrasse und eine 3,00 m breite Trasse zur Unterbringung einer optionalen Förderbandanlage zwischen Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und dem projektierten Hafen an. Die 1,50 m breite Entwässerungsanlage für die private Straße, die 1,00 m breite Leitungstrasse und 2,50 m der insgesamt 3,00 m breite Bandanlagentrasse stellen den 5,00 m breiten Schutzstreifen zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee dar. Insgesamt erfolgen, um Austonungsverluste zu vermeiden, die Verlagerung und der Ausbau der Eichenallee nach Osten in vorhandene Waldflächen. Die Befestigung ist in Anlehnung an Bauklasse III, RSTO 01, mit einem mind. 65 cm mächtigen Oberbau, Bauweise mit Asphaltdecke, vorgesehen. Zum anderen soll der Hafen über eine weitere, etwa 275 m lange private, durchschnittlich ca. 5,0 m breite Erschließung von der L 463 (Gahlener Straße) über eine bestehende Wegeparzelle über die Ostböschung des Hafengeländes erschlossen werden. Zusätzlich sind infolge der bestehenden Dammlage dieses Weges auch die angrenzenden Böschungsbereiche sowie der Einmündungsbereich in die L 463 zu berücksichtigen. Der Weg, der aus verschiedenen Flurstücken besteht, ist im Eigentum des privaten Flächeneigentümers, in dessen Besitz auch die Hafenflächen- und Austonungsbereiche im Gartroper Busch liegen. Der Privatweg mündet in die Landesstraße L 463. Diese Erschließung ist ausschließlich für die Befahrung durch Rettungsfahrzeuge (Feuerwehr, Rettungsfahrzeuge, Polizei) sowie die Verlegung von leitungsgebundener Infrastruktur vorgesehen (Verkehr Baustelle/Verlegung Leitungen ausschließlich über die Eichenallee). Die Verfahrensweise zu Toranlage und Schlüsselverfügbarkeit ist mit o.g. Beteiligten noch zu klären. Weiterhin ist der Privatweg in einem kurzen Abschnitt für die Führung der Fußgänger/Radfahrer vom hafenumgehenden Fuß-/Radweg bis zur Leinpfadanbindung vorgesehen. Durch Beschilderung und lenkende Maßnahmen wird dafür Sorge getragen, dass Fußgänger und Radfahrer nicht auf die L 463 gelangen bzw. diese im Bereich vor der Brücke queren. Als Befestigung sind außerhalb des Hafengeländes von der Toranlage bis zum Einmündungsbereich Privatweg/L 463 Rasengitterplatten aus Kunststoff oberhalb des Unterbaus und der Bettung vorgesehen, so dass eine Versickerung des Niederschlagswassers gewährleistet ist. Für beide Erschließungen über die nicht öffentliche Waldaustraße/private Deponiestraße/ Eichenallee sowie über die östliche private Zuwegung jeweils mit Anbindung an die L 463 sind die notwendigen Erlaubnisse gemäß 18 StrWG NRW beim Landesbetrieb Straßenbau NRW einzuholen. Weiterhin sind die Zuwegungen privatrechtlich (Befahrungs- und Nutzungsrechte) zu sichern. Für die Nutzung der im Eigentum der Gemeinde Schermbeck stehenden Waldaustraße (Teilstück zwischen Deponiestraße und L 463) besteht ein Gestattungsvertrag (03/2015) zwischen der Hermann Nottenkämper OHG und der Gemeinde 62

70 Schermbeck. Über den Leinpfad wird der Hafen, wie oben beschrieben, für das Wasserschifffahrtsamt zugänglich bleiben, da die Unterhaltung des Kanals gewährleistet bleiben muss. Der Leinpfad wird zudem i.s. einer zulässigen Nutzung durch Fußgänger und illegalen Nutzung durch Fahrradfahrer beansprucht. Bei Errichtung des Hafens würde der Leinpfad im Abschnitt des Hafens nicht mehr für Fahrradfahrer und Fußgänger nutzbar sein. Fahrradfahrer und Fußgänger können frühzeitig auf die Situation aufmerksam gemacht werden und durch alternative Wege um den Hafen großräumig über die bereits bestehenden Fernwanderwege X 12, X 14 und A2 (Buchenallee) herumgeführt werden. Weiterhin ist eine kleinräumige Umgehung des Hafens, teilweise auf einem vorhandenen ca. 4,0 m bzw. 3,0 m breiten Waldweg, der in Abstimmung mit dem Flächen- und Waldeigentümer ertüchtigt und abschnittsweise neu angelegt werden muss, berücksichtigt. Zur Anbindung dieses Weges ist eine rampenartige Verbindung zum Leinpfad zu schaffen (vgl. Anlage S 4). Der Weg führt Richtung Hafen, umrundet diesen im Süden, quert die Eichenallee vor der Torzufahrt zum Hafen, knickt dann nach Norden ab und mündet in den östlichen Erschließungsweg mit Anbindung an den Leinpfad. Zur Legalisierung der Benutzung des südlichen Leinpfades für Radfahrer im Gemeindegebiet Hünxe (Betriebswege der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes) wird ein Gestattungsvertrag abgeschlossen (WSV/Gemeinde Hünxe). Zusätzlich wird die Herrichtung der geplanten rampenartigen Anbindung des hafenumgehenden Fuß- und Radweges an den Leinpfad des Wesel-Datteln- Kanals ebenfalls vertraglich geregelt. Ziel ist es, den Freizeitverkehr während der Woche durch Beschilderung und Barrieren, die den Fahrradfahrer und Fußgänger dazu anleiten sollen, abzusteigen bzw. anzuhalten, auf die Gefahr durch kreuzenden LKW-Verkehr auf der Eichenallee (Transport des Tons zum Hafen und Verfüllmaterial vom Hafen zur Deponie) aufmerksam zu machen. Die LKW-Fahrer könnten z.b. durch farbigen Asphalt im Kreuzungsbereich Eichen-/Buchenallee sowie im Übergang zur Hafenzufahrt auf querende Fahrradfahrer und Fußgänger aufmerksam gemacht werden. Die Bandanlage zum Transport mineralischer Materialien und/oder nicht gefährlichen Abfällen quert sowohl die fuß- und radläufige Hafenumgehung als auch die Buchenallee. Nach derzeitigem Kenntnisstand soll die Bandanlage eingehaust oberirdisch geführt werden. Versorgung des Hafens Die Wasserversorgung Hünxe GmbH kann nach entsprechendem Ausbau der Versorgungsanlage die Trinkwasserversorgung des Hafengeländes sicherstellen. Die Stromversorgung wird über das vorhandene öffentliche Netz der RWE sichergestellt. Gleiches gilt für die Telekommunikation. Eine leitungsgebundene Anbindung kann über die Privatstraße aus Richtung L 463 erfolgen. Zur Energieversorgung des Hafengeländes ist die Errichtung eines BHKWs angedacht. Um einen Brand wirksam bekämpfen zu können, muss eine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt werden. Die Anforderungen an die Löschwassermenge ergeben sich im vorliegenden Fall orientierend aus den Vorgaben der IndBauR, Punkt 5.1 (Industriebaurichtlinie). Ausgehend von einer Hallenfläche von m² (Tonumschlaghalle) resultiert eine erforderliche Mindestlöschwassermenge von 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden. Die erforderliche Löschwassermenge kann über insgesamt sechs dauerhaft installierte Steigleitungen sichergestellt werden, die seitlich des Hafenbeckens angeordnet werden. Die nichtbrennbaren Steigleitungen werden jeweils an oberster Stelle mit entspre- 63

71 chenden Schlauchanschlussarmaturen (DIN 14461) ausgestattet. Für den Fall eines Brandes kann das erforderliche Löschwasser durch die in den Fahrzeugen der Feuerwehr vorgehaltenen Saugpumpen gefördert werden. Das Hafengelände liegt gegenüber dem zu entnehmende Wasser aus dem Kanal in einer Höhe von ca. 2 m. Vorgehaltene Saugpumpen / Tiefenpumpen sind nicht geplant. Im Rahmen von Vorabstimmungen wurde die Zustimmung zur Löschwasserentnahme aus dem Kanal vom WSA Duisburg-Meiderich in Aussicht gestellt. Durch geeignete Maßnahmen muss sichergestellt werden, dass keine wassergefährdenden Stoffe und auch kein entsprechendes Löschwasser im Brandfall in den Wesel-Datteln-Kanal gelangt. Unabhängig von den Vorgaben der Löschwasserrückhalterichtlinie, Punkt 2 wird somit eine Löschwasserrückhaltung erforderlich. Hierzu wurden im Zuge des vorliegenden Brandschutzgutachtens drei Varianten untersucht. Die Variante 3 wird als Vorzugsvariante behandelt: Der grundlegende Ansatz der Löschwasserrückhaltung basiert auf einem wasserdichten Untergrund im Bereich der Hafenanlage in Kombination mit einer von Hafenbecken abgewandten Geländeneigung. Ziel dieser Maßnahme ist es, auf dem Gelände freigesetztes Löschwasser über die Bodenneigung ein Abfließen in das Hafenbecken zu verhindern. Als Löschwasserrückhaltevolumen wird das Stauvolumen angesetzt, das aus der Geländeneigung im Hafengebiet resultiert. Es wird erforderlich, dass die Entwässerung zum Regenrückhaltebecken vor Beginn der Löschmaßnahmen durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr manuell abgeschiebert wird. Details sind dem vorliegenden Brandschutzgutachten zu entnehmen. Entsorgung des Hafens Die im Hafenbereich anfallenden Abwässer (Niederschlagswasser / Schmutzwässer) werden getrennt nach jeweiligem Flächenbereich und dessen betrieblichen Nutzungen gesondert behandelt und nach Erfordernis getrennt der jeweiligen geeigneten Vorflut oder dem öffentlichen Kanalnetz zugeführt. Umgang mit anfallendem Schmutz-/Schwarzwasser Die in Betriebsgebäuden oder einrichtungen des Hafenbereiches anfallenden entsorgungspflichtigen Schmutzwässer ( Schwarzwässer ) werden innenliegend gefasst und über Kanäle und mittels Abwasserpumpanlage über eine Druckrohrleitung zum Einbindepunkt an das öffentliche Kanalnetz nach Vorgabe der Gemeinde Hünxe geführt. Der Einbindepunkt als Vorgabe für den Kanalanschluss befindet sich in der Gahlener Straße. Die Druckrohrleitung wird im Bereich der östlichen Zuwegung (Hafenbereich Anschluss Gahlener Straße) angeordnet. Die potenziell anfallenden Schmutzwässer sind sowohl in Bezug auf die Stofffracht und Zusammensetzung als auch die Menge geeignet, schadlos ins öffentliche Kanalnetz abgeschlagen zu werden. Eine entsprechende Bewertung und Klärung mit dem Entsorgungspflichtigen ist erfolgt. Zwischen der Gemeinde Hünxe und der Gemeinde Schermbeck besteht ein öffentlich rechtlicher Vertrag, wonach die Weiterleitung des Abwassers in die Kanalisation der Gemeinde Schermbeck interkommunal vertraglich geregelt ist. Die Gemeinde Schermbeck hat mitgeteilt, dass über die gemeindliche Pumpstation und Druckrohrleitung nur ca. 1 l/sec normales häusliches Abwasser dem öffentlichen Kanalisationsnetz zugeführt werden darf. Umgang mit anfallendem Niederschlagswasser Der Hafen lässt sich im Wesentlichen in folgende Flächen- und Nutzungsbereiche gliedern, 64

72 für die eine eindeutige Trennung der Niederschlagswässer erreicht werden kann: Grünflächen (i.s. Anpflanzungsflächen) Begrünte Böschungen des Hafenrandbereiches Übergang Leinpfad/Betriebsweg bis Fahr- und Umschlagsflächen Grünflächen (i.s. Anpflanzungsflächen) im Bereich um das RRB1 / der Zuwegungen Materialumschlag DK I Materialbunker und Nebeneinrichtungen Fahr- und Arbeitsflächen / Entladebereich an Hafenbecken Tonumschlag und Vorhaltefläche Konditionierungsanlage Tonlagerhalle und Nebeneinrichtungen Fahr- und Arbeitsflächen / Verladebereich an Hafenbecken Konditionierungsanlage und deren Nebeneinrichtungen Zuwegung Eichenallee Fahrflächen der betrieblichen Hauptzuwegung Bankette nebst Rand- und Böschungsflächen Die in den oben genannten Bereichen anfallenden Niederschlagwässer werden für den gesamten geplanten Hafenbereich mittels Rinnen und Abläufen kontrolliert gefasst. Das so gefasste Niederschlagswasser wird zur gedrosselten Einleitung in den südlich des Hafenbereiches vorhandenen Spülfeldrandgraben über ein zwischengeschaltetes Regenrückhaltebecken (RRB-1) mit nachgeschaltetem Lamellenklärer geführt. Die Niederschlagswässer aus den Flächen des Übergangsbereiches des Leinpfades am Wesel-Datteln-Kanal und dessen angrenzende begrünte Böschungen werden unverändert in der seitlich zum Weg geführten Erdmulde zur Versickerung gebracht. Im Bereich der Nutzfläche Materialumschlag DK I wird anfallendes Niederschlagswasser zusätzlich separat gefasst, in einem Regenrückhaltebecken zwischengespeichert (RRB-2) und über eine Wasserbehandlungsanlage geführt. Nach dieser gesonderten Behandlung erfolgt die Förderung des Wassers mittels Druckrohrleitung zur Einleitung in das RRB-1. Die Fassung, Behandlung und gedrosselte Ableitung des im geplanten Hafenbereich anfallenden Niederschlagswassers ist somit gemäß den skizzierten Teilflächen vorgesehen, wie folgend erläutert: Tabelle 5 Potenzielle Beaufschlag und geplante Behandlung von gefasstem Niederschlagswasser Quelle: CDM Smith Consult GmbH 65

73 Grünflächen (Frei- und Pflanzflächen) Die den Hafen umgebenden Erdböschungen (Einschnitt durch tief liegenden Hafen- und Betriebsbereich zu angrenzendem Flurniveau) werden mittels Anpflanzungen begrünt. Die betrieblichen Nutzflächen des Hafengebietes schließen gegenüber diesen Böschungsbereichen (Anpflanzungsflächen) mit einer Mauerscheibe (Höhe variabel) ab, um die Entwässerung der Teilflächen kontrolliert trennen zu können. Das von den Böschungen überschüssig abfließende Oberflächenwasser wird am Böschungsfuß an der Oberkante der Mauerscheibe mittels einer Mulde und zusätzlicher Rinne gefasst. Dadurch werden diese unbelasteten Niederschlagswässer von denen der betrieblichen (hafenseitigen) Nutzflächen getrennt und gesondert abgeleitet. Das so gefasste Oberflächenwasser wird an insgesamt acht Einleitpunkten in Entwässerungsleitungen abgeschlagen und einem Pumpenschacht (PS3) zugeführt. Von diesem Schacht aus wird das Wasser wiederum über eine Druckleitung in das Regenrückhaltebecken RRB-1 übergehoben. Vom Becken (RRB-1) aus erfolgt nach Durchgang durch eine Lamellenklärung die Ableitung der Niederschlagswässer in einem Freispiegelkanal sowie mittels offenem Ableitungsgraben parallel zur Eichenallee in die Vorflut ( Spülfeldrandgraben ). Die Wahl der Vorflut und die Lage sowie die zulässigen Einleitmengen wurden im Zuge der Planung mit der zuständigen Wasserbehörde und dem Wasser- und Schifffahrtsamt abgestimmt. Der Vorfluter entlastet im aktuellen Zustand in südlicher und westlicher Umgehung des ehemaligen Spülfeldes in den Wesel-Datteln-Kanal. Nutzflächen Materialumschlag DK I Im Bereich der betrieblichen Nutzflächen zum Materialumschlag DK I anfallendes Niederschlagswasser wird gesondert nach Fahr- und Umschlagflächen sowie baulichen Anlagen (z.b. Materialbunker) gefasst. Fahr- und Umschlagsflächen : Durch die gefällegerechte Ausbildung der Fahr- und Umschlagsflächen von Hafenbecken fallend wird das gesamte Niederschlagswasser an die an der Böschungsunterkante der Grünflächen (Anpflanzungsflächen) angeordneten Mauerscheiben geführt. Ein direktes Ableiten in das Hafenbecken wird an allen Betriebsflächen dieser Nutzfläche ausgeschlossen. Entlang der Mauerscheiben wird eine Muldenrinne angeordnet, die das anfallende Niederschlagswasser sammelt und in ein Einlaufschachtbauwerk (SW2) abschlägt. Über Rohrhaltungen (SW2 - SW1) wird das Wasser in ein gesondertes Absetz- und Regenrückhaltebecken (RRB-2.2) abgeleitet. Das auf den Flächen gefasste Niederschlagswasser wird über einen Pumpenschacht (PS2) einer gesonderten Wasserbehandlungsanlage mit einer auf 5 l/s gedrosselten Abflussmenge zugeführt. Im Weiteren wird das so behandelte Wasser über den oben bereits erwähnten Pumpenschacht PS3 in das Regenrückhaltebecken RRB-1 gepumpt. Materialbunker: Direkt im Bereich des Materialbunkers anfallendes Niederschlagswasser wird gesondert über eine Entwässerungsrinne gefasst und rückgehalten (Rückhalteraum RRB-2.1). Das gefasste Wasser wird einem Pumpenschacht zugeführt (PS1) und von dort dem bereits erwähnten Absetz- und Regenrückhaltebecken RRB-2.2 zugeführt. Die weitere Ableitung erfolgt wie zuvor beschrieben über die Wasserbehandlungsanlage und den Pumpenschacht PS3 in das RRB-1. Für das an den Materialbunker (RRB-2.1) angrenzende Regenrückhaltebecken (RRB 2.2) wird ein Überlauf in den Materialbunker vorgesehen. Durch diese Maßnahme ist durch die Größe des Materialbunkers (nutzbare Volumen) selbst bei einem hundertjährigen Niederschlagsereignis eine ausreichende Rückhaltekapazität sichergestellt. Wasserbehandlungsanlage: Für die im Bereich des Materialbunkers und dessen Fahr- und 66

74 Umschlagsflächen anfallenden Niederschlagswässer wird eine gesonderte Wasserbehandlungsanlage angeordnet. Über einen Pumpenschacht (PS2) wird der Behandlungsanlage eine auf 5 l/s gedrosselte Abflussmenge zugeführt. Die Wasserbehandlungsanlage ist als modulares System aufgebaut und entspricht in ihrer Funktionsweise einer Sickerwasserbehandlungsanlage. Diese Art der Behandlungsanlage wird auf der Deponie Eichenallee derzeit in Abstimmung und Genehmigung seitens der Wasserbehörde eingesetzt (Umkehrosmose mit integrierter Ultrafiltration und Aktivkohlefilter). Im Ablauf zur Wasserbehandlungsanlage wird das gereinigte Wasser dem Pumpenschacht PS3 zugeführt. Nutzflächen Tonumschlag, Vorhaltefläche Konditionierungsanlage Im Bereich der betrieblichen Nutzflächen zum Tonumschlag und der Vorhaltefläche Konditionierungsanlage anfallendes Niederschlagswasser wird gesondert nach Fahr- und Verladeflächen sowie baulichen Anlagen (z.b. Tonlagerhalle) gefasst und abgeleitet. Fahr- und Verladeflächen: Durch die gefällegerechte Ausbildung dieser Fahr- und Umschlagsflächen wird das gesamte Niederschlagswasser ebenfalls an die an der Böschungsunterkante der Grünflächen angeordneten Mauerscheiben geführt. Ein direktes Ableiten in das Hafenbecken wird an allen Stellen dieser Betriebsflächen ebenfalls ausgeschlossen. Entlang der Mauerscheiben wird eine Muldenrinne angeordnet, die das anfallende Niederschlagswasser sammelt und in die Einlaufschachtbauwerke (OW1 bis OW5) abschlägt. Im Weiteren wird das Wasser über Rohrhaltungen in den oben bereits erwähnten Pumpenschacht PS3 in das Regenrückhaltebecken RRB-1 gepumpt. Dachflächen Tonlagerhalle: Die Dachflächenwässer der Tonlagerhalle werden über Rohrhaltungen dem Pumpenschacht PS3 zugeführt und von dort in das Regenrückhaltebecken RRB-1 übergehoben. Zufahrt Eichenallee Für die Flächen der Eichenallee werden die auf den Fahrflächen anfallenden Niederschlagswässer gefasst. Die Fassung erfolgt mittels straßenbegleitendem Graben bzw. Betonfertigteilrinne. Das gefasste Niederschlagswasser wird bis in die Nutzungsebene des Hafengebietes abgeführt. Dort erfolgt die Zuführung in den zentralen Pumpenschacht PS3 (vgl. S 2 Konzept) und das Überheben in das Regenrückhaltebecken RRB-1. Ein früherer oder direkter Abschlag im Freigefälle in das Regenrückhaltebecken RRB-1 ist aufgrund der fehlenden Höhendifferenzen nicht darstellbar. Dies gilt auch für die Flächen im Bereich der Einfahrt in das Hafengebiet. Das mittels straßenbegleitenden Graben gefasste Oberflächenwasser aus den die Eichenallee begleitenden Böschungen wird ebenfalls bis in die Nutzungsebene des Hafengebietes abgeführt. Über Einlaufschachtbauwerke (Straßeneinläufe) und Rohrhaltungen (Entwässerungsleitungen) wird das Wasser dem Pumpenschacht PS3 zugeführt. Die parallel zur Eichenallee vorgesehenen Reserveflächen (Trasse Leitungen : ca. 1,0 m/trasse Bandanlage: ca. 3,00 m/bankett und Straßengraben Ost: ca. 2,00 m) werden als begrünte Bodenfläche vorgehalten (Wiesenfläche oder vergleichbar). Von daher werden die Niederschlagswässer dort nicht gefasst. Es erfolgt eine Versickerung auf den Flächen selbst analog zu den angrenzenden Waldflächen. Zentraler Pumpenschacht in Hafenbereich (PS3) Für die Betriebsflächen des Hafenbereiches sind die anfallenden Niederschlagswässer aus den oben dargestellten Flächenbereichen der Böschungen (Anpflanzungsflächen), des Materialumschlages DK I sowie des Tonumschlages und der Zuwegung vor Einleitung in Teilen zu behandeln, in jedem Falle rückzuhalten. Diese Rückhaltung erfolgt aufgrund nicht hinreichenden Stauraumes im Hafenbereich in einem gesonderten, südöstlichen zum Betriebsbe- 67

75 reich angeordneten Rückhaltebecken (RRB-1). Zum RRB-1 ist einen Höhenunterschied von ca. + 5 m zu überwinden. Damit ist das anfallende Niederschlagswasser überzuheben. Um dieses Erfordernis ingenieur- und betriebstechnisch zu lösen, wird das gesamte Niederschlagswasser an einem zentralen Pumpenschacht zusammengeführt. Die Bemessung des Pumpenschachtes PS3 sowie die Pumpleistungen erfolgt für anfallendes Niederschlagswasser aus den in Tabelle 5 aufgeführten Teilflächen G5 8, N4, 5 und 7.1 (+ 5 l/s aus N1). Bei extremen Lastfällen dienen die geneigten Fahrflächen bis zum Böschungsfuß als hilfsweiser Rückstauraum. Im Pumpenschacht wird eine Doppelpumpanlage mit Motortauchpumpen oder vergleichbaren Ausstattung installiert. Das System ist redundant ausgelegt. Zusätzlich wird eine baugleiche Reservepumpe vorgehalten. Vom Pumpenschacht aus wird das gefasste Niederschlagswasser mittels Druckleitung in das auf Höhe der Zufahrt in das Hafengebiet angeordnete Regenrückhaltebecken RRB-1 befördert. Regenrückhaltebecken RRB-1 und Ableitungsstrecke zur Vorflut Das Regenrückhaltebecken ist am südöstlichen Rand des Hafenbereiches auf derzeitigem Flurniveau des ehemaligen Spülfeldes angeordnet. Der Rückhalteraum wird ein Speichervolumen von ca. 860 m³ bis zur definierten Überlaufschwelle aufweisen. Die Sohlfläche beträgt ca m², die bespannte maximale Fläche bei Volleinstau ca m². In zwei unterschiedlichen Flächenbereichen werden maximale Einstauhöhen von 0,80 m bzw. 0,50 m erreicht. Planerisch erforderlich ist für die dargestellten Niederschlagswässer ein Speichervolumen von ca. 538 m³. Das RRB-1 wird mit einem zusätzlichen Reservevolumen für potenzielle Löschwassermengen im Brandfall ausgestattet (rechnerisch 2 x ca. 96 m³ = 192 m³). Für die abschließende Dimensionierung des RRB-1 wurde für die gesamte an das RRB-1 angeschlossene Fläche ein mittlerer Gesamtabflussbeiwert ermittelt. Des Weiteren ist das Becken auf eine seitens der Wasserbehörde und des WSA vorgegebene Drosselabflussspende von in Summe 15,0 l/s ausgelegt. Diese Abflussspende ergibt sich aus den Vorgaben der derzeitigen Einleitstelle der Vorflut (Einlaufbauwerk Graben/Spülfeldrandgraben ) in den Wesel-Datteln-Kanal in Verbindung mit den in diese Vorflut im südlichen und westlichen Bereich entlasteten Gräben der Waldflächen. Die Ausführung erfolgt als Erdbecken. Sohle und Böschungen sind für den Einstaubereich zuzüglich eines Freibordes durch eine mineralische Dichtschicht gesichert. Die Dichtschicht ist mittels einer Schutzschicht gesichert. Die Randflächen, Böschungen und die Sohle werden durch Ansaat begrünt. Die Beschickung des Beckens erfolgt mittels Druckrohrleitung vom Pumpenschacht PS3 aus über Schachtbauwerke (DS1/DS2). Von hier wird das gefasste Niederschlagswasser mit einem auf 15 l/s gedrosselten Abfluss über eine Lamellenklärung (LK01) in die Vorflut ( Spülfeldrandgraben ) abgeleitet. Die Ableitung erfolgt nach Süden über eine Ableitungsstrecke in einer Trasse parallel zur Eichenallee (westliche Seite). Die Ableitung erfolgt im Freispiegel in Haltungen bzw. je nach örtlichem Anschluss in offenem Gerinne. Das Gerinne wird eine Sohlbreite von ca. 50 cm aufweisen. Die Grabenflanken des Ableitungsgerinnes werden in einer Böschungsneigung von ca. 1:1,5 ausgeführt. Die Grabentiefe beträgt mind. 40 cm und variiert ebenso wie die Grabenbreite in Abhängigkeit von der Topographie des anstehenden Geländes. Die Böschungen und Randflächen werden durch Ansaat begrünt. Die Sohle wird aus grobschottrigem Material vorprofiliert. Zur Sicherung des Gerinnes werden je nach Gefälleverhältnissen Sohlversätze (ca. 0,10 m) im Sinne eines Raugerinnes mit Beckenpass eingesetzt (Errichtung mittels Wasserbausteinen und weiteren geeigneten Baustoffen; keine Sohlgleiten). Die Ableitungsstrecke mündet in den vorhandenen Spülfeldrandgraben, der im Zuge der Spülfel- 68

76 derrichtung angelegt wurde. Je nach örtlicher Anforderung wird der Einleitpunkt in den Graben gesichert bzw. die Einmündestelle hergerichtet. Details werden in einem gesonderten Entwässerungsantrag zu einem späteren Zeitpunkt geregelt. Hafeninterne Frei- und Pflanzflächen Die hafeninternen Freiflächen sind i.d.r. Böschungsflächen und sollen mit einer Regelneigung von 1:2 im Hafengelände ausgeführt werden. Für die Böschungsbereiche ist eine Mächtigkeit der durchwurzelbaren Bodenschicht von d = 50 cm vorgesehen, um geplante Gehölzanpflanzungen realisieren zu können. Außerhalb der Gehölzflächen ist eine vegetationsfähige Bodenschicht von 30 cm ausreichend. Die Böschungsbereiche sollen begrünt werden, um innerhalb des Hafengebiets im Übergang zu den angrenzenden, außerhalb des Hafengebiets gelegenen Waldflächen einen gestuften Gehölzrand zu entwickeln. Weiterhin dienen die Pflanzmaßnahmen der Drosselung des von den Böschungsbereichen abfließenden Niederschlagswassers auf die Hafennutzflächen sowie auch dem landschaftsökologischen Ausgleich. Gemäß Pflanzkonzept sollen parallel des 2,00 m hohen Industriezaunes höhengestufte Strauchpflanzungen bzw. 2- bzw. 3-reihige Hecken standortheimischer Laubgehölze angepflanzt werden, die das private Hafengebiet vor Einsichtnahme durch Fremde schützen bzw. abschirmen soll, insbesondere, da abknickend vom Leinpfad ein Umgehungsweg für Fußgänger und Radfahrer das Hafengebiet direkt umrunden soll. Entlang der überbaubaren Flächen sowie der Zuwegungen soll ein etwa 3 bis 5 m breiter Krautsaum (= Extensivwiese) angelegt werden. Daran sollen sich im Wesentlichen Anpflanzungen mit Klein- und Mittelsträuchern (bis 3 m Höhe: Hundsrose, Essigrose, Schlehe) anschließen. Bei entsprechendem Platzangebot werden diese waldwärts, innerhalb des Hafengeländes, durch eine Zone mit Großsträuchern (3-7 m Höhe: Weißdorn, Faulbaum, Schwarzer Holunder, Gem. Schneeball) ergänzt. Zur Strukturierung der sonst sehr einheitlich wirkenden Flächen werden weiterhin punktuell Einzelbäume bzw. Baumgruppen und reihen als Hochstämme II. Ordnung (i.s. von Überhältern) vorgesehen. Die vier Torbereiche sowie die Wiesenstreifen entlang der auf die Hafennutzflächen einmündenden südlichen und nordöstlichen Zufahrt werden durch Ebereschen markiert. Der Schutzstreifen der heutigen kanalparallelen Evonik Industries AG- (ehemals Infracor-)Leitung (Fernleitung Fg 27) wird berücksichtigt. Bei Verlegung der Leitung nach Vorlage einer Detailplanung ist die Bepflanzungsplanung auf den neuen anzusetzenden Schutzstreifen abzustimmen. Randlich der Südwest und Süd exponierten Strauchflächen im Osten und Nordosten des Geltungsbereiches sollen einzelne Feldahorne angeordnet werden, ergänzend kommen in den anderen Randzonen Hainbuchengruppen hinzu. In Höhe des geplanten naturnah gestalteten Regenrückhaltebeckens ist entlang des südlichen Zaunes aus Platzgründen nur eine 2-reihige Strauchhecke möglich. Eine max. 3-reihige Strauchhecke soll die unmittelbar parallel des Zaunes verlaufende neue Umgehung für Fußgänger und Radfahrer nördlich der Hauptzufahrt abschirmen (s.o.). Nachbarrechtliche Grenzabstände hinsichtlich der Pflanzungen sind hier aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht zwingend (heutiger Flächeneigentümer der geplanten Hafen- und umgebenden Waldflächen bleibt Flächeneigentümer, lediglich Kanalufer im Eigentum Bundesrepublik Deutschland). Zur optimalen Entwicklung der Sträucher entlang des massiven Zaunes sollten jedoch Abstände von 2 m im Bereich außerhalb angrenzender Waldbestände 69

77 und 1 m im Falle begleitender Wege eingehalten werden. Der ca m² große Bereich für die Regenrückhaltung einschließlich umliegende Bepflanzung und Wiesenflächen, der oberhalb des Hafens angeordnet ist, soll ebenfalls naturnah gestaltet und abgepflanzt werden. Dabei soll das Erdbecken mit wechselnden Böschungsneigungen von 1:2 oder flacher ausgebildet und mit Landschaftsrasen begrünt werden. Die umliegenden Freiflächen sind ebenfalls außerhalb der als Schotterrasen befestigten erforderlichen Zuwegung zu Betriebszwecken - als Extensivwiese zu entwickeln. Die Becken-Zuwegungen erfolgen über den hafenumgehenden Geh-/Radweg jeweils mit Toranlagen an den Schmalseiten des RRBs. Um den möglichen Laubfall und damit verbundene Funktionsminderungen des Beckens und Erhöhung der Pflege-/ Wartungsarbeiten zu minimieren, werden lediglich am Nordrand, beidseits der Bandanlage, zwei Baumgruppen (eine Dreier-Baumgruppe aus Hainbuchen mit einer ergänzenden Eberesche/eine Vierer-Baumgruppe aus Ebereschen) positioniert. Im unmittelbaren Kontaktbereich zwischen Beckenanlage und Transportband ist, analog zur südlich gelegenen Strauchhecke, auch im Nordosten des RRB eine 2-reihige Strauchhecke zur Abschirmung zu positionieren. Die Bepflanzung ist auf die zukünftige Führung der Bandanlage im Detail abzustimmen. Waldabstand Der Abstand zwischen Hafennutzfläche mit den beschriebenen Umschlags- und Behandlungseinrichtungen und den angrenzenden Waldflächen beträgt je nach Ausbildung der Böschungsbereiche zwischen ca. 21,5 und 35 m. Der Eigentümer der angrenzenden Waldflächen ist, wie oben beschrieben, identisch mit dem Eigentümer der Hafengebietsfläche. Die Hafengebietsfläche verbleibt bei Realisierung des Hafens im Besitz des Privateigentümers. Der normalerweise anzusetzende Abstand zwischen baulichen Anlagen und Wald von 35 m wird somit unterschritten. Zu berücksichtigen ist allerdings die Höhenlage der durchschnittlich ca. 10 m zum angrenzenden Gelände tiefer liegenden Hafennutzflächen. Betriebs- und Nutzungszeiten Der Hafen soll nur tagsüber von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 bis Uhr betrieben werden. Die Ein- und Ausfahrt von Schiffen in den Hafen soll jedoch nachts möglich sein (nachts einfahrende Schiffe, die am nächsten Tag entladen werden). Aufgrund der Langfristigkeit der geplanten Hafennutzung in Verknüpfung zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee (Verfüllung bis voraussichtlich 2042) ergibt sich eine Nutzungsdauer von rund 30 Jahren. Darüber hinaus sieht der Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) noch ein Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze zwischen dem Austonungsbereich Eichenallee und dem Austonungsbereich Mühlenberg vor. Sofern dieses Reservegebiet in einem zukünftigen Regionalplan Metropole Ruhr durch zeichnerische Darstellung Berücksichtigung findet und dieses Gebiet langfristig in Anspruch genommen werden könnte, könnte der Hafen über das Jahr 2042 Transportfunktion übernehmen. Insofern bleiben Überlegungen zur Nachnutzung des Hafens nach Abschluss der Austonungen und Verfüllungen im Gartroper Busch aufgrund der Langfristigkeit des Planungszeitraumes und den dann bestehenden Rahmenbedingungen dem Regionalplanungsträger (RVR) im Zuge der Überprüfung der regionalplanerischen Ziele vorbehalten (vgl. Landesplanerische Stellungnahme nach 34 Abs. 1 LPlG NRW vom ; vgl. auch Kapitel 7). Umgang mit der vorhandenen Ferngasleitung Die vorhandene Ferngasleitung Fg 27 (aktuell außer Betrieb, derzeit der Evonik Industries 70

78 AG (ehemals Infracor GmbH)) ist im Bereich des geplanten Hafenbeckens umzulegen. Die Fernleitung kreuzt hierbei das Hafenbecken unterhalb der Hafensohle. Die Ausführung der Verlegung ist in trockener Bauweise vorgesehen. Die Überdeckung des Rohrscheitels beträgt im Bereich des Hafenbeckens mind. 2,0 m und parallel zum Leinpfad mind. 1,0 m, zum Schutz der Umhüllung aus PE wird bei Herstellung bzw. Verfüllung des Rohrgrabens eine 0,30 m mächtige Sandschicht, die frei von Steinen und scharfkantigen Gegenständen ist, um das Rohr eingebaut. In Abhängigkeit von den jahreszeitlich schwankenden Grundwasserständen wird bei Herstellung des Rohrgrabens im Bedarfsfall eine temporäre Bauwasserhaltung eingerichtet. Baupläne samt zugehöriger Detaillösungen werden im Rahmen der Ausführungsplanung erarbeitet. Insofern kann die genaue Lage der zu verlegenden Ferngasleitung und des daraus resultierenden Schutzstreifens derzeit nicht dargestellt werden. Die in der Anlage S 3 dargestellte Verlegung ist beispielhaft zu verstehen. Die derzeitige Lage der Fernleitung ist in den Planunterlagen nachrichtlich eingetragen. Die genaue Lage ist vor Ort mittels Schurfe im Vorlauf zur Bauausführung zu ermitteln. Die Schutzstreifenbreite beträgt gemäß Vorgabe 10,0 m. Der 1:2 geneigte Böschungsbereich ist von tiefwurzelndem Pflanzenwuchs freizuhalten. Derzeit wird nicht von einer Betroffenheit der Rohölfernleitung FL-66 der Ruhr Oel GmbH (nördliches Kanalufer) einschließlich des 6 m breiten Schutzstreifens durch die Realisierung des Hafens ausgegangen. Ggf. sind im Zuge des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens Anordnungen zur Leitungssicherheit während der Baumaßnahmen zu treffen. Bodendenkmal Abschnitt der Landwehr (WES 074 e) Das benachbarte Bodendenkmal Abschnitt der Landwehr wird von der Hafenplanung nicht betroffen und bleibt erhalten. Die genaue Lage ist durch die vorliegende Vermessung dokumentiert. Biotopeingriff und -ersatz Für die innerhalb des Hafengebiets (Hafenbecken und nutzflächen) gelegene nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW geschützte Biotopteilfläche gemäß der Kartierung des LANUV (GB drei Teilflächen stehende Binnengewässer) wird extern Ersatz geschaffen. Die beiden südlich des Sondergebiets und des Hafenbeckens befindlichen geschützten Biotopteilflächen werden durch die Hafenplanung nicht in Anspruch genommen. Infolge der vorhandenen kleinteiligen topographischen Situation innerhalb des Spülfeldes ergeben sich aufgrund der hafenbedingten Reliefveränderung keine signifikanten Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der verbleibenden zwei Biotopteilflächen, da die Geländemodulation innerhalb des Sondergebiets bereits darauf Rücksicht nimmt. Dies lässt sich anhand der bestehenden und geplanten Höhensituationen sowie aufgrund der Prüfung der Einzugsbereiche der verbleibenden Biotopteilflächen nachweisen. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ergeben sich entsprechend nicht. Für die südliche Biotopteilfläche im Bereich des Spülfeldgrabens wird infolge der Ableitung der im Sondergebiet anfallenden Niederschlagswässer über den Spülfeldgraben zudem sogar eine Verbesserung des Wasserhaushalts erreicht, wie im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag dargelegt. Ausführliche Begründungen und Details zur Biotopersatzplanung sind dem Kapitel sowie der Anlage U zu entnehmen. Die obigen planerischen Erläuterungen können in den Anlagen S 2, S 3 und S 4 nachvollzogen werden. 71

79 3.1.2 Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und Austonung/Verfüllung Mühlenberg Die gemäß Planfeststellungsbeschluss gesicherte Austonung/DK I-Deponie Eichenallee einschließlich der zugehörigen Fläche zur Rückhaltung des anfallenden Niederschlagswassers wird nachrichtlich in die 41. FNP-Änderung übernommen. Gleiches gilt für den auf Hünxer Gemeindegebiet liegenden genehmigten Teil der Austonung/Verfüllung Mühlenberg Windwurffläche und Rekultivierte Ascheablagerung und sonstige Flächen Die Windwurffläche sowie die Rekultivierte Ascheablagerungen werden in den bestehenden Abgrenzungen in die 41. FNP-Änderung aufgenommen. Zusätzlich erfolgt die Aufnahme kleinerer Teilflächen (derzeitige Nutzung Wald), für die der rechtskräftige FNP Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen darstellt. Diese Flächen sind jedoch weder durch regionalplanerische Ziele noch eine tatsächliche Inanspruchnahme charakterisiert. 3.2 Alternativenprüfung Bezogen auf die Alternativenprüfung ergeben sich hinsichtlich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und der Austonung/Verfüllung Mühlenberg grundsätzlich keine Standortalternativen, da die Standortentscheidung und der Bedarf bereits im Zuge der 50. Änderung des Regionalplanes sowie in den durchgeführten Fachplanungsverfahren getroffen bzw. nachgewiesen wurde. Zusätzlich ist der Bedarf für die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee durch die Bedarfsanalyse für DK I-Deponien in Nordrhein-Westfalen (Prognos, Dez.2013) Auftraggeber Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW nachgewiesen. Für die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee bestehende Abweichungen zwischen der Regionalplandarstellung und den unter Kapitel getroffenen Erläuterungen sowie zugehörige Anlage S 1a. Die Abweichungen wurden im Fachplanungsverfahren nach KrWG/AbgrG NRW thematisiert und gesichert. Alternativen bezogen auf die Windwurffläche und die Rekultivierte Ascheablagerung bestehen ebenfalls nicht, da für beide Flächen die Austonung, Verfüllung und Rekultivierung abgeschlossen ist. Eine weitere Austonung ist infolge der erfolgten Verfüllungen nicht mehr möglich. Als Rekultivierungsziel ist die Wiederaufforstung umgesetzt. Alternativen zur Flächendarstellung Wald bestehen aufgrund der Rekultivierungsverpflichtungen aus den Fachplanungsverfahren ebenso nicht. Ebenfalls bestehen keine Alternativen zur Flächenabgrenzung. Die Darstellung der Windwurffläche als Fläche für Abgrabung oder die Gewinnung von Bodenschätzen im Flächennutzungsplan stellt aufgrund der abgeschlossenen Verfüllung mit mineralischen Materialien keine Alternative dar. Weitere Alternativen zur Abgrenzung der Austonungsbereiche bestehen nicht. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die bereits abgeschlossenen und laufenden Austonungen/Verfüllungen Windwurffläche, Rekultivierte Ascheablagerung, Mühlenberg sowie die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee keine echten Planungen auf Ebene des Flächennutzungsplanes darstellen, die ggf. erstmalig Eingriffe vorbereiten, sondern lediglich bereits laufende oder bereits abgeschlossene Prozesse im Flächennutzungsplan dokumentieren, die nach anderen fachgesetzlichen Grundlagen genehmigt wurden. Alle genannten Austonungen/Verfüllungen bzw. die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee stellen Nachrichtliche Übernahmen in den Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe dar. 72

80 Einzig der Hafen Egbert Constantin im TGB 1 stellt ein tatsächlich erstmalig zu regelndes planerisches Vorhaben dar, dessen Sicherung über die Bauleitplanung der Gemeinde Hünxe durch die erstmaligen Darstellungen im Zuge der 41. FNP-Änderung und durch Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 56 sowie in parallelen bzw. nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgt. Der Standort des Hafens ergibt sich einerseits aus der Nähe zur geplanten Austonung/DK I- Deponie Eichenallee und Austonung/Verfüllung Mühlenberg (zur Tonlagerstätte im nördlichen Gartroper Busch), den Vorabstimmungen mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich und der Erschließungssituation. Hinsichtlich des Standortes wurden im direkten Umgebungsbereich des Standortes Eichenallee Alternativen geprüft, die aber aufgrund der Vorabstimmung mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich nicht weiterverfolgt wurden. Durch die einschränkenden Bedingungen der östlich angrenzenden Brücke sowie der westlich angrenzenden Kurvenlage besteht seitens des WSA Duisburg die Vorgabe, die Hafeneinfahrt möglichst mittig zwischen diesen beiden Elementen anzuordnen. Als Standort für einen Hafen ist deshalb das rekultivierte Spülfeld nördlich des Abgrabungsbereiches Eichenallee gewählt worden, das im Zuge des Kanalbaus entstanden ist (vgl. Abbildung 2 zur Lage des Spülfelds). Insofern stellt der gewählte Standort des Hafens die optimale Lösung in Zuordnung zur Tonlagerstätte Gartroper Busch dar. Auf der Grundlage der im Kapitel zuvor beschriebenen Planungsrandbedingungen wurden weiterhin zahlreiche verschiedene Hafengrundformen (Stichhafen, Parallelhafen, unterschiedliche Größe und räumliche Tiefe), Anordnung der projektierten Hafentätigkeiten und unterschiedliche verkehrlicher Erschließungen entwickelt und geprüft (vgl. Anlage S 3). Folgende Kriterien wurden hinsichtlich einer vergleichenden Betrachtung der Varianten durch den Hafenplaner herangezogen: Abstand der Umschlagflächen zu Wohngebieten, Einzelwohnhäusern im Außenbereich, Campingplatz Direkte Schallausbreitung zu Wohngebieten, Einzelwohnhäusern im Außenbereich, Campingplatz Flächenausformung, Anordnung der Hafennutz- und Wasserflächen, Flächengröße Erschließungsmöglichkeiten mit Länge der Anbindung zur nächsten befestigten Straße (Deponiestraße) sowie Länge der Verbindung zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee Hafenumgehung für Fußgänger und Radfahrer, ausgehend vom Leinpfad mit Wiederanbindung an den Leinpfad, Gefahrenstellen Begegnung LKW/SWK Fußgänger/Radfahrer Landschaftlicher Kompensations-/Ausgleichsbedarf bezogen auf Eingriffe nach Forstund Landschaftsrecht (im Vergleich untereinander), artenschutzrechtliche Belange Durchgängigkeit des Ufers und Wendemöglichkeit am Standort Da ein Parallelhafen aufgrund des zum Kanal geöffneten Hafenbeckens näher an der Siedlung Stegerfeld zu liegen käme, wäre entsprechend mit einer größeren Immissionsanfälligkeit der Siedlung zu rechnen. Aus diesem Grunde wurde der Stichhafen für die weitere Planung gewählt, da sich die Hafennutzflächen um den rückwärtigen Teil des Hafenbeckens entwickeln und allseits von teils bis zu ca. 10 m hohen Böschungen umgeben sind. Deshalb werden kaum Sichtbeziehungen von der Siedlung Stegerfeld bzw. von Einzelwohnhäusern 73

81 im Außenbereich auf die Hafennutzflächen bestehen. Bezogen auf den Stichhafen wurden, wie in der Anlage S 3 dargestellt, verschiedene Varianten/Alternativen geprüft, die die Anlage, Ausbildung des Hafenbeckens, die Positionierung der Nutzflächen und die Hafengröße betreffen. Zudem wurde die erschließungstechnische Anbindung im Laufe des Planungsprozesses mehrfach geändert. Neben der nun vorliegenden Erschließung über die Eichenallee sowie über den östlichen Privatweg von der L 463 bestanden Varianten in der Anbindung über den westlich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee liegenden Forstweg. Ausschlaggebend für die nun weiterverfolgte Hafenplanung ist insbesondere die Größe des Hafengebiets, da infolge der Waldinanspruchnahme gilt, je größer das Hafengebiet, desto größer der Waldkompensationsbedarf. Zudem besteht nach 1a Abs. 2 S. 2 BauGB die Vorgabe, dass landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden sollen. Die vorliegende Hafenplanung stellt den geringsten Eingriff in die Waldflächen dar. Bezüglich der Führung der Fußgänger und Radfahrer wurden weiterhin diverse Alternativen zur Umgehung des Hafens und des Verkehrs zwischen Austonung/Deponie Eichenallee und Hafen (Transport des Tons zum Hafen und des Verfüllmaterials zur Deponie) geprüft, da der bei Fahrradfahrern beliebte Leinpfad als auch die südliche Nebenstrecke (Fernwanderweg A 6) und der ringartige Nebenweg bei Realisierung des Hafens gekappt werden müssen. Die Buchenallee mit drei Fernwanderwegen X 12, X 14 und A 2 stellt eine wichtige Hauptstrecke für Fußgänger und Radfahrer dar. Eine Querung der Eichenallee von der Buchenallee aus und Begegnung Fahrradfahrer/Fußgänger mit Ton oder Verfüllmaterial transportierenden LKW im Kreuzungsbereich ist nicht zu vermeiden. Als Alternativen wurden Hafenumgehungen mit Anbindungen an die L 463 auf Höhe der den Kanal querenden Brücke mit Tunnelund Brückenlösungen untersucht, um die Radfahrer und Fußgänger möglichst schnell wieder an den Kanal zu lenken. Als Ergebnis wurde eine Wegeführung, abschnittsweise auf einem vorhandenen Waldweg, gewählt, der den Hafen kleinräumig umgeht. Dieser Weg quert die Eichenallee auf Höhe des Hauptzugangstores Hafengebiet. Entsprechend sind Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung Konflikte zwischen Naherholung und zur/von der Austonung/Eichenallee pendelnden LKW/SWK vorzusehen. Weiterhin sind Sicherungsmaßnahmen und Beschilderungen im Bereich der östlichen Wiederanbindung des hafenumgehenden Fuß-/Radweges im Übergang zum Leinpfad zu treffen, um das Übertreten des Fuß- Radverkehrs auf die Landesstraße zu unterbinden. 4. INHALTE DER PLANUNG Innerhalb des Geltungsbereiches der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes werden im ca. 7,34 ha großen Teilgeltungsbereich 1 (TGB 1) die bisherigen Darstellungen Grünflächen und Flächen für die Forstwirtschaft durch folgende Darstellungen, Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahmen ersetzt: Hafenbecken als Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Hafen (ca. 2,19 ha) gemäß 5 Abs. 2 Nr. 7 BauGB zugehörige Nutzflächen und interne hafenzugehörige begrünte Freiflächen als Sondergebiet Hafen - Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch (ca. 5,15 ha) gemäß 5 Abs. 2 Nr. 1 BauGB i.v.m. 1 Abs. 2 Nr. 10 BauNVO sowie 11 BauNVO 74

82 Die Darstellungen werden getroffen, um, wie im Kapitel 1 und beschrieben, eine Optimierung der Logistiksituation hinsichtlich der aus den Austonungsbereichen und zu den Verfüll-/Deponiebereichen (DK I) im Gartroper Busch zu transportierenden Massen zu erreichen. Der Hafen ermöglicht die Abwicklung des Transports der Massen über die Wasserstraßen und reduziert das durch Tonlagerstätten und Verfüll-/Deponiebereiche (DK I) im Gartroper Busch ausgelöste Verkehrsaufkommen auf den öffentlichen Straßen. Gleichzeitig wird bei Errichtung des Hafens und vordringlicher Abwicklung der Transporte über die Wasserstraßen im Vergleich zur Abwicklung der Transporte über öffentliche Straßen (und tw. über den Hafen Dorsten) eine Reduzierung des CO 2 -Ausstosses erreicht. Damit trägt der Hafen auch den Belangen des Klimaschutzes Rechnung. Deshalb dienen die Darstellungen der erstmaligen Sicherung des Hafens im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe. Die Abweichung von Zielen der Raumordnung wird in Kapitel 7 thematisiert. Mit dem Zusatz DK I ist gewährleistet, dass der Hafen nicht als Umschlagplatz für die Sonderabfalldeponie Hünxe (AGR; DK III) genutzt wird. Nach 1a Abs. 2 BauGB besteht die Vorgabe, dass mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden soll; dabei die Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur in notwendigem Umfang umgenutzt werden. Die o.g. Grundsätze sind im Zuge der Abwägung zu berücksichtigen. Dabei ist die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen zu begründen: Innerhalb des TGB 1 werden 7,34 ha Wald in Anspruch genommen. Die Gründe für die Inanspruchnahme von Wald am vorliegenden Standort liegen in der Notwendigkeit der räumlichen und thematischen Verknüpfung des Hafens mit den Austonungs- und Verfüll-/Deponiebereichen (DK I) im Gartroper Busch, der Zielsetzung der Optimierung der logistischen Situation i.v.m. mit der Reduzierung des LKW-Verkehrs und des CO 2 -Ausstosses/ Klimaschutz. Weiterhin begründen sich der Standort und damit auch die Waldinanspruchnahme in den Vorgaben des WSA (Wasserschifffahrtsamt) Duisburg. Im Kapitel wurde die Standortfindung detailliert beschrieben. Die in 1a Abs. 2 BauGB genannten Alternativen (Innenentwicklung, Wiedernutzung, Nachverdichtung, Brachflächen, Baulücken usw.) können für die geplante Hafennutzung aufgrund der Standortgebundenheit der Tonlagerstätte und Verfüll- /Deponiebereich im Gartroper Busch als auch des Hafens nicht herangezogen werden. Im Zuge der Planungsphase wurde die Hafenplanung stetig optimiert, eine weitere Reduzierung der Flächen- und Waldinanspruchnahme ist unter Berücksichtigung der geplanten Nutzungen nicht möglich (vgl. diesbezüglich auch Kapitel 7). Für den TGB 1 werden Festlegungen zur Nachnutzung und zeitlichen Befristung des Hafens aufgrund der Landesplanerischen Stellungnahme des RVRs nach 34 Abs. 1 LPlG nicht getroffen. Da der Hafen zwingend mit den Abgrabungen und deren Verfüllungen verbunden ist, können im langfristigen Planungszeitraum die regionalplanerischen Vorgaben wiederholt geprüft werden. Entsprechend den möglicherweise geänderten Rahmenbedingungen kann der Regionalplan entsprechend angepasst werden. Insofern bleiben Regelungen zur Nachnutzung dem Regionalplanungsträger vorbehalten. Die im Süden des Wesel-Datteln-Kanals innerhalb des Leinpfads verlaufende Ferngasleitung Fg 27 wird in ihrem Bestand (nach Angaben des Leitungsbetreibers) mit textlicher Benen- 75

83 nung des 10 m breiten Schutzstreifen nach 5 Abs. 4 BauGB als Nachrichtliche Übernahme geführt. Die Nachrichtliche Übernahme des Leitungsverlaufes nach Verlegung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich und bleibt einer Detailplanung vorbehalten. Aufgrund des Maßstabes 1 : erfolgt die Information des Schutzstreifens nur textlich analog der von der Gemeinde Hünxe im FNP gewählten Weise für Leitungsinfrastruktur. Auf die Kennzeichnung des Spülfeldes nach 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB der abgeschlossenen Ablagerung AA-4-10 Aushub Wesel-Datteln-Kanal, Fläche `I wird verzichtet, da das Spülfeld innerhalb des TGB 1 nach Angaben des Hafenplaners nach Bau des Hafens aufgrund der vorzunehmenden Abtragungen nicht mehr relevant ist. Für das außerhalb des Hafengeländes noch bestehende Spülfeld hat die vorliegende Flächennutzungsplanänderung keine Regelungskompetenz. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die 41. FNP-Änderung ausschließlich auf die Bereiche im Gemeindegebiet Hünxe bezieht, die mit der Realisierung des Vorhabens Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und Hafen Egbert Constantin in engem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Gemäß 29 Abs. 4 LG NRW treten bei der Änderung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans oder einer Satzung nach 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 des Baugesetzbuches außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Parallel zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes wird für den Hafenbereich der Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe aufgestellt. Insofern wird im Rahmen der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes die Festsetzung Landschaftsschutzgebiet für den TGB 1 nicht mehr übernommen, sondern ausschließlich für die TGB 2 und 3. Der Kreis Wesel hat als Träger der Landschaftsplanung am der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hünxe nicht widersprochen. Damit treten die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans des Kreises Wesel "Raum Hünxe/Schermbeck" gemäß 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW (LG) mit dem In- Kraft-Treten des Bebauungsplans Nr. 56 Hafenplanung außer Kraft. Im Flächennutzungsplan Hünxe ist bisher unter 5 Abs. 5 BBauG eine Nachrichtliche Übernahme in Form der Verbandsgrünfläche V 55 vorgenommen worden. Die Verbandsgrünfläche V 55 wird für die TGB 2 und 3 übernommen. Aufgrund der Bauflächendarstellung i.v.m. mit Wasserfläche Hafen entfällt die Verbandsgrünfläche innerhalb des TGB 1 analog der Vorgehensweise Landschaftsschutzgebiet. Nach Auskunft des RVRs ist der Satzungsbeschluss des im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplanes Nr. 56 für das Vorhaben Hafen Egbert Constantin dem RVR zu melden. Das Verbandsgrünflächenverzeichnis wird bei Rechtskraft des Bebauungsplanes Nr. 56 zusammen mit anderen bereits erfolgten Änderungen der Abgrenzungen von Verbandsgrünflächen durch die Bauleitplanung im Gemeindegebiet Hünxe durch Beschluss der Verbandsversammlung geändert. Für den ca. 61,91 ha großen Teilgeltungsbereich 2 (TGB 2) der 41. Änderung des FNPs werden die bisherigen Darstellungen Flächen für die Forstwirtschaft und Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen (hier Ton) mit Überlagerung der Nachrichtlichen Übernahmen Landschaftsschutzgebiet und Verbandsgrünfläche V 55 durch folgende Darstellungen, Kennzeichnungen und Nachrichtliche Übernahmen ersetzt: Bereich Austonung/DK I-Deponie Eichenallee 76

84 Da das Fachplanungsverfahren nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee durch Planfeststellungsbeschluss abgeschlossen ist, besteht die Rechtfertigung für eine Nachrichtliche Übernahme. Auf dieser Grundlage werden folgende Nachrichtliche Übernahmen nach 5 Abs. 4 BauGB getroffen: Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen und Flächen für Aufschüttungen analog 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB i.v.m. der Zweckbestimmung Abfall als Abfallentsorgungsanlage analog 5 Abs. 2 Nr. 4 BauGB sowie als Rekultivierungsziel Flächen für Wald gemäß 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB (ca. 35,58 ha) Mit der Nachrichtlichen Übernahme wird auch der zeichnerischen Zielsetzung des Regionalplanes Düsseldorf Rechnung nach 1 Abs. 4 BauGB getragen, der die Lagerstätte Eichenallee als Freiraumbereich für Zweckgebundene Nutzungen Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze mit der Überlagerung Aufschüttungen und Ablagerungen, Abfalldeponie sowie Waldbereich dargestellt. Auf die Übernahme einer Höhe in m NHN wird verzichtet, da dies ggf. Änderungen des Planfeststellungsbeschlusses vorbehalten bleibt. Das Rekultivierungsziel Flächen für Wald als Nachrichtliche Übernahme entspricht der bisherigen Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft. Bereich Windwurffläche Das Ziel Bereich zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze des geltenden Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) wäre für die Windwurffläche nach 1 Abs. 4 BauGB im Flächennutzungsplan umzusetzen. Da die Austonung, Verfüllung und Rekultivierung dieser Fläche im Jahre 2011 abgeschlossen wurde, wird eine entsprechende Umsetzung des regionalplanerischen Ziels nicht als zielführend für den Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe angesehen. Eine weitere, in die Tiefe gehende Austonung wäre zudem aufgrund der erfolgten Verfüllung mit mineralischen Materialien unmöglich. Ausschlaggebend ist somit nur das Rekultivierungsziel Aufforstung, das sich aus dem ursprünglichen Fachplanungsverfahren (Abgrabung und Verfüllung) ergibt. Insofern findet für die Windwurffläche das Rekultivierungsziel Aufforstung analog des ebenfalls bestehenden regionalplanerischen Ziels Waldbereich in Überlagerung Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung durch die Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs. 4 BauGB Flächen für Wald analog 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB Eingang in die 41. FNP-Änderung (ca. 8,72 ha). Das Rekultivierungsziel Aufforstung als Nachrichtliche Übernahme entspricht der bisherigen Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft. Damit ist die heutige und langfristige Nutzung für die Windwurffläche dargelegt, da die Abgrabung an sich ein bereits erfülltes abgeschlossenes Ziel ist. Aufgrund der Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Wesel, dass die Windwurffläche zwar nicht als Altlast/-verdachtsfläche aber als Deponie geführt wird, erfolgt eine Kennzeichnung der Windwurffläche nach 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB (ca. 8,72 ha). Es handelt sich dabei nicht um Flächen, die für eine bauliche Nutzung vorsehen sind, sondern Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind mit dem Zusatz Deponien. Die Zielabweichung wird zusätzlich in Kapitel 7 thematisiert. Bereich westlich der Windwurffläche Anstatt der bisherigen Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft wird aufgrund des abgeschlossenen Fachplanungsverfahrens zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee gemäß KrWG i.v.m. AbgrG NRW folgende Nachrichtliche Übernahme nach 5 Abs. 4 BauGB getroffen: Flächen für Abwasserbeseitigung Zweckbestimmung: Rückhaltung Oberflächenwasser der Austonung/Deponie Eichenallee (ca. 0,61 ha) analog 5 Abs. 4 BauGB 77

85 Die Nachrichtliche Übernahme erfolgt, um für die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee die ordnungsgemäße Rückhaltung der anfallenden Oberflächenwasser vor Ableitung über das vorhandene Grabensystem Richtung Wesel-Datteln-Kanal zu gewährleisten. Die Fläche für die Abwasserbeseitigung stellt aufgrund des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses keine Darstellung, sondern eine Nachrichtliche Übernahme aus einem Fachplanungsverfahren dar. Bereich Rekultivierte Ascheablagerung Die bisherige Darstellung einer Teilfläche für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen entfällt, da diese nach Abschluss der Austonung, Verfüllung und Rekultivierung keine Relevanz mehr aufweist. Der REP Düsseldorf trifft für die Rekultivierte Ascheablagerung als Ziel Waldbereich. Insofern findet für die Rekultivierte Ascheablagerung analog zur bisherigen Vorgehensweise das bereits umgesetzte Rekultivierungsziel Aufforstung aus dem ursprünglichen Fachplanungsverfahren (Austonung und Verfüllung) durch die Nachrichtliche Übernahme gemäß 5 Abs. 4 BauGB Flächen für Wald analog 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB Eingang in die 41. FNP-Änderung (ca. 15,20 ha). Die Nachrichtliche Übernahme Flächen für Wald entspricht somit der bisherigen Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft. Aufgrund der Auskunft der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Wesel, dass die Rekultivierte Ascheablagerung zwar nicht als Altlast/-verdachtsfläche aber als Deponie (Nordgraben, Südgraben und Aschedeponie) geführt wird, erfolgt eine Kennzeichnung nach 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB für diese Fläche. Es handelt sich dabei analog zur Windwurffläche nicht um Flächen, die für eine bauliche Nutzung vorsehen sind, sondern Umgrenzung von Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind mit dem Zusatz Deponien. Bereich westlich und südlich der Rekultivierten Ascheablagerung Die bisherige Darstellung einer Teilfläche für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen entfällt, da in diesem Bereich keine Austonung mehr beabsichtigt ist und auch der REP Düsseldorf kein entsprechendes Ziel für die Teilfläche formuliert. Als Ziel besteht Waldbereich. Entsprechend wird für diese Flächen (für die nie ein Fachplanungsverfahren zur Regelung von Austonungen/Verfüllungen stattgefunden hat) Flächen für Wald gemäß 5 Abs. 2 Nr. 9 BauGB (ca. 1,26 ha) dargestellt. Zur bestehenden Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft ergibt sich daraus inhaltlich keine Änderung. Sonstige Flächen Für die sonstigen Flächen des TGB 2 in Form von Waldwegen (0,54) erfolgt die Darstellung als Flächen für Wald gemäß 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB. Zur bestehenden Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft ergibt sich inhaltlich keine Änderung durch die Darstellung Flächen für Wald. Für alle Flächen des TGB 2 erfolgen weiterhin Nachrichtliche Übernahmen nach 5 Abs. 4 BauGB als Landschaftsschutzgebiet sowie Verbandsgrünfläche V 55. Für den ca. 2,01 ha großen Teilgeltungsbereich 3 (TGB 3) der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen folgende Nachrichtliche Übernahmen getroffen werden: Bereich Austonung und Verfüllung Mühlenberg Derzeit stellt der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe im Bereich Mühlenberg, Abschnitt Hünxe, ausschließlich Flächen für die Forstwirtschaft dar. Für den gesamten Bereich Mühlenberg (Teilflächen Gemeinde Hünxe und Schermbeck) hat ebenfalls ein Fachplanungsverfahren zur Austonung/Verfüllung stattgefunden. Gemäß Bescheid des Kreises We- 78

86 sel vom , Az.: 60-1/ ist neben der Austonung auch eine Verfüllung und Rekultivierung bis auf eine Höhe von 75 m NN zulässig. Zusätzlich wurde dem Kreis Wesel (April 2015 und nochmals im November 2015) die Anpassung der Herrichtungsplanung Abgrabung Mühlenberg (Feb. 2015) vorgelegt (Höhe 75 m NHN, vgl. Kapitel 2.5.1). Die Aufhöhung ist allerdings dem Regionalplan Düsseldorf nicht zu entnehmen, da hier lediglich die Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze enthalten ist. Dem Fachplanungsverfahren Rechnung tragend wird im Zuge der 41. FNP-Änderung für den auf Hünxer Gebiet liegenden Teil Mühlenbergs gemäß 5 Abs. 4 BauGB die Nachrichtliche Übernahme Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen i.v.m. Flächen für Aufschüttungen analog 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB i.v.m. mit Flächen für Wald (als Rekultivierungsziel) analog 5 Abs. 2 Nr. 9b BauGB getroffen. Die Nachrichtliche Übernahme Fläche für Aufschüttungen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe spiegelt die durch den Kreis Wesel bereits genehmigte Planung der Aufhöhung wider und trägt zur Aktualität der Darstellungen des FNPs im nördlichen Gartroper Busch bei. Aus diesem Grund wird abweichend vom den zeichnerischen Zielen des Regionalplanes Düsseldorf, der die Aufschüttung nicht berücksichtigt, in Umsetzung der Genehmigung des Kreises Wesel auch die Aufhöhung auf genehmigte 75 m NN (zukünftig m NHN) im Flächennutzungsplan umgesetzt. Der auf dem Gemeindegebiet Hünxe gelegene Teil der Austonung und Verfüllung Mühlenberg wird bei der Unteren Bodenschutzbehörde des Kreises Wesel nicht als Deponie geführt (nur der auf Schermbecker Gemeindegebiet gelegene Teil). Für alle Flächen des TGB 3 erfolgen weiterhin die Nachrichtlichen Übernahmen nach 5 Abs. 4 BauGB als Landschaftsschutzgebiet sowie Verbandsgrünfläche V 55. Die Gemeinde Schermbeck ist für die Anpassung ihres Flächennutzungsplanes in Bezug auf die Austonung/Mühlenberg zuständig. Gesamter Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung (TGB 1 bis 3) Der Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe liegt gemäß Auskunft der Bezirksregierung Arnsberg - Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW über zwei bereits erloschenen Bergwerksfeldern, sowie über mehreren, auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern, welche sich im Eigentum der RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in Herne befinden. Ferner liegen die Vorhaben innerhalb des Geltungsbereiches über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken Wesel Gas". Inhaberin der Erlaubnis ist die Thyssen Vermögensverwaltung GmbH in Düsseldorf sowie die PVG Patentverwaltungsgesellschaft für Lagerstätten, Geologie und Bergschäden mbh in Bochum. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. In der 41. FNP-Änderung ist eine textliche Kennzeichnung gemäß 5 Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfolgt. Im Flächennutzungsplan Hünxe ist für den nördlichen Gartroper Busch (entsprechend sind alle Teilgeltungsbereiche der 41. FNP-Änderung betroffen) - bisher unter 5 Abs. 4 BBauG - eine Kennzeichnung Grubenfeldgrenze und Zuordnung zu bestimmten Bergämtern vorgenommen worden. Eine Übernahme der Grubenfeldgrenze und Zuordnung zu bestimmten 79

87 Bergämtern ist zwischenzeitlich überholt, so dass für den Geltungsbereich der 41. FNP- Änderung keine entsprechende Kennzeichnung nach 5 Abs. 3 Nr. 2 BauGB mehr vorgenommen wird. Die Anpassungen und Änderungen des Flächennutzungsplanes Hünxe im Geltungsbereich der 41. Änderung erfolgen aufgrund der Vorgaben des Regionalplanes Düsseldorf i.v.m. 1 Abs. 4 BauGB (Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung), zur Absicherung der Fachplanungsverfahren nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW (Austonung/DK I- Deponie Eichenallee) sowie nach WHG (Hafenbecken) zur eindeutigen Ableitung und Konformität der Vorhaben Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und Hafen Egbert Constantin aus dem FNP und zur Anpassung an heutige Rahmenbedingungen sowie Genehmigungen des Kreises Wesel. Verzicht auf die Darstellung der Ersatzaufforstungsflächen als Flächen für Wald und der CEF-Maßnahmen im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe Die in Karte U 3 abgebildeten Ausgleichsflächen bzw. Ersatzaufforstungsflächen - für die Teilgeltungsbereiche 1 bis 3 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe werden soweit sie im Gemeindegebiet Hünxe liegen (externe Ersatzaufforstungsflächen 3-5) - nicht in den Flächennutzungsplan aufgenommen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe im Maßstab 1 : datiert von 1980 als analoges Planwerk und stellt entsprechend den Waldbestand zu diesem Zeitpunkt dar. Im Laufe der Geltungsdauer des FNPs wurden zahlreiche Flächen angrenzend an den Gartroper Busch bzw. landwirtschaftliche Flächen im Gartroper Busch/Hünxer Wald ohne entsprechende Anpassung des FNPs aufgeforstet. Da der FNP nicht die aktuellen Waldbestände darstellt, kann kein Kontext zwischen den für die 41. FNP-Darstellung notwendigen bzw. sich aus den Fachplanungsverfahren ergebende Aufforstungsflächen und dem tatsächlichen Bestand hergestellt werden. Zudem sind die Aufforstungsflächen im Darstellungsmaßstab des FNPs 1 : relativ kleinflächig, so dass der Aussagegehalt hinterfragt werden muss. Weiterhin befinden sich Ausgleichs- bzw. Ersatzaufforstungsflächen (externe Ersatzaufforstungsflächen 1 und 2) auf dem Gebiet der Gemeinde Schermbeck. Eine vorhabenbezogene Anpassung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Schermbeck erfolgt weder für die Austonung/Verfüllung Mühlenberg noch für die Aufforstungsflächen. Die Sicherung der Ausgleichs-/Ersatzaufforstungsflächen erfolgt ausschließlich vertraglich. Zudem wird darauf hingewiesen, dass die letztendliche Abstimmung der erforderlichen Ersatzaufforstungsflächen mit den zuständigen Behörden (ULB des Kreises Wesel und Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein) bezogen auf die gewählten Flächen und die detaillierte Aufforstungsplanung nach der Offenlage gemäß 3 Abs. 2 BauGB erfolgt ist (November/Dezember 2015), so dass eine Berücksichtigung im Zuge des vorliegenden Verfahrens nicht erfolgen konnte. Unabhängig davon sind die fünf abgestimmten Ersatzaufforstungsflächen sowohl im zugehörigen Umweltbericht als auch im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag berücksichtigt und geprüft worden. Den Gemeinden Hünxe und Schermbeck bleibt es nach planerischer Entscheidung zur Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung unbenommen, in separaten FNP- Änderungsverfahren oder FNP-Neuaufstellungen/-Fortschreibungen die jeweiligen Ersatzaufforstungsflächen in ihren FNPs darzustellen, sobald die Aufforstung erfolgt ist. Die Aussagen gelten analog für den Ersatz der aufgrund der Planung im TGB 1 entfallenden nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW geschützten Biotopteilfläche, der anschließend an die Ersatzaufforstungsfläche 3 durch Anlage eines Teiches mit Röhrichtzone einschließlich Böschungsbereichen und umgebenden Sukzessionsflächen geschaffen wird. Die Fläche und 80

88 Maßnahme wurde ebenfalls mit der ULB des Kreises Wesel und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein im November/Dezember 2015 abgestimmt. Es erfolgt keine Darstellung in der 41. FNP-Änderung weder als Flächen für Wald noch Wasserflächen, sondern die Umsetzung wird vertraglich gesichert. Details sind dem Kapitel zu entnehmen. Die bereits realisierten Teichanlagen als Ersatzbiotope und lebensräume (CEF-Maßnahme zur Austonung/Deponie Eichenallee gemäß Planfeststellungsbeschluss) sind ebenfalls nicht Teil des Geltungsbereiches der 41. Flächennutzungsplanänderung und werden entsprechend nicht als Wasserfläche dargestellt. Teiche innerhalb der Waldflächen sind durch die Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft gesichert. Auch die bestehenden Teiche als Stillgewässer sind Teil der Darstellungen Flächen für die Forstwirtschaft. Nach Abstimmung mit der Forstbehörde (Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein) war eine Waldumwandlung für die CEF-Maßnahmenfläche, die der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee zugeordnet ist, nicht notwendig, da für die in Anspruch genommenen artenschutzrelevanten Teiche im Bereich der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee eine Rekultivierung durch Wiederaufforstung nach Abschluss der Verfüllarbeiten erfolgt. 5. UMWELTSITUATION 5.1 Immissionsschutz Abstandserlass NRW (Immissionsschutz in der Bauleitplanung) Im Rahmen der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes sind bezogen auf den Hafen Egbert Constantin folgende Anlagen gemäß Abstandserlass NRW i.v.m. Anlagen der 4. BImSchV (vom , ber S : S. 670) von Relevanz und unterliegen damit einer Genehmigungsbedürftigkeit nach Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG). Es wird darauf hingewiesen, dass der Abstandserlass NRW nicht an die aktuelle 4. BImSchV und das aktuelle Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) sowie deren Systematik angepasst ist. Verfahrensart: G: Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) V: Vereinfachtes Verfahren gemäß 19 BImSchG (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) Anlage gemäß Art. 10 der Richtlinie 2010/75/EU (über Industrieemissionen) E: Anlage gemäß 3 Abstandsklasse IV 500 m Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BIm- SchV (V) Hafen: Zwischenlagerfläche für mineralische Materialien zum Einbau in die DK I-Deponie Eichenallee (offen) Anlagen /-Betriebsart (Kurzfassung) (Offene) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr erfasst werden; Relevante Erläuterung des Abstandserlasses 81

89 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BIm- SchV (V) Hafen: Zwischenlagerfläche für mineralische Materialien zum Einbau in die DK I Deponie Eichenallee (offen) (V) Hafen: Zwischenlagerfläche für mineralische Materialien zum Einbau in die DK I Deponie Eichenallee (offen) Anlagen /-Betriebsart (Kurzfassung) Hierbei handelt es sich um Anlagen, die der Zwischenlagerung größerer Abfallmengen dienen. Der zeitliche Rahmen der Lagerung ist dabei, sofern er nicht durch entsprechende Bestimmungen in einem Genehmigungsbescheid begrenzt ist, zunächst unbestimmt. Bei ungünstigen klimatischen Bedingungen können aufgrund von noch nicht vollständig abgeschlossener biologischer Abbauprozesse relevante Geruchsemissionen auftreten. Eine Minderung ist zwar durch Abdecken mit Planen möglich, dennoch sind die Restgeruchsemissionen noch so gravierend, dass ein Abstand von 500 m notwendig ist. Die vom Lastkraftwagenverkehr verursachten Geräuschemissionen spielen bei der Abstandsbetrachtung nur eine untergeordnete Rolle. Der Betrieb dieser Anlagen beschränkt sich in der Regel auf die Tageszeit. Bei hohem Abfallaufkommen kommen insbesondere bei Engpassen in der Abfallentsorgung aber auch Geräuschentwicklungen durch nächtlichen Anlieferung und Ladeverkehr in Betracht, so dass auch dann der Abstand gerechtfertigt ist. (Offene) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr, ausgenommen die zeitweilige Lagerung - bis zum Einsammeln - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle und Anlagen, die durch Nr erfasst werden; Relevante Erläuterung des Abstandserlasses In verschiedenen Geschäftsbereichen der Abfallentsorgung fallen Schlämme, beispielsweise Klärschlämme an, die der Abfallbesitzer zur Verwertung oder Beseitigung in der Regel privaten Entsorgern überlässt. Voraussetzung für eine offene Lagerung ist ein Trockengehalt der Schlämme von etwa %, d.h. die Schlämme kommen im eingedickten Zustand in die Anlage. Nach der Anlieferung per LKW gelangen die Schlämme in Schüttboxen. Aus Gründen des Witterungsschutzes sind diese überdacht, aber ansonsten offen. Partienweise werden die Schlämme behandelt, z.b. durch Entzug von Wasser. Bei ungünstigen klimatischen Bedingungen können aufgrund von noch nicht vollständig abgeschlossener biologischer Abbauprozesse relevante Geruchsemissionen auftreten. Eine Minderung ist zwar durch Abdecken mit Folie möglich, dennoch sind die Restgeruchsemissionen noch so gravierend, dass ein Abstand von 500 m notwendig ist. Die von Lastkraftwagen verursachten Geräuschemissionen spielen bei der Abstandsbetrachtung nur eine untergeordnete Rolle. Der Betrieb dieser Anlagen beschränkt sich zudem in der Regel auf die Tageszeit. (Offene) Anlagen zum Umschlagen von 100 Tonnen oder mehr nicht gefährlicher Abfälle je Tag ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, soweit nicht von Nr oder 8.14 erfasst Relevante Erläuterung des Abstandserlasses In diesen Anlagen werden in der Regel nicht gefährliche und gefährliche Abfälle angenommen, grob sortiert und zu größeren Transporteinheiten zusammengestellt. Es handelt sich um sortenreine und gemischte Abfälle, die aus privaten Haushalten, 82

90 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BIm- SchV (V) Hafen: Halle für den Tonumschlag Abstandsklasse V 300 m Anlagen /-Betriebsart (Kurzfassung) Gewerbe und Industrie stammen. Nach erfolgter Eingangskontrolle (Abfallidentifikationen) werden die Abfälle auf befestigten Flächen abgeladen und einer Sichtkontrolle unterzogen. Abfälle mit Staubanteilen, z.b. aus dem Baugewerbe, unterzieht man einer gesonderten Vorbehandlung durch Besprühen mit einem Wasserschleier. Störstoffe und verwertbare Fraktionen werden mittels Greiferbagger oder Radlader heraussortiert und dem jeweiligen Zwischenlager (Container oder Schüttboden) zugeführt. Vom Betrieb dieser Anlagen gehen Luftverunreinigungen und Geräuschemissionen aus. Luftverunreinigungen entstehen beim Umschlag staubhaltiger Abfälle sowie bei längerer Lagerung auch in Form von Gerüchen durch Zersetzung organischer Stoffe. Geräuschemissionen sind bedingt durch den Schwerlastverkehr sowie den Einsatz von Radladern und Greifbaggern. Da die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen insbesondere bei der Verringerung staubförmiger Emissionen nur unvollkommen in ihrer Wirkung bleiben, ist ein Schutzabstand von 500 m erforderlich. Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Be- und Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand stauben können, durch Kippen von Wagen oder Behältern oder unter Verwendung von Baggern, Schaufelladegeräten, Greifern, Saughebern oder ähnlichen Einrichtungen, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder mehr je Tag bewegt werden können, ausgenommen Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von Bodenschätzen anfällt, sowie Anlagen zur Erfassung von Getreide, Ölsaaten oder Hülsenfrüchten Erläuterung des Abstandserlasses Hinter dieser Bezeichnung verbirgt sich eine Vielzahl von Anlagen z.b. in Nahrungs- und Futtermittelfabriken, in Großmühlen und Lagereien sowie in Hafenbetrieben. Neben den für diese Unternehmen betriebstypischen und dominierenden Geräuschemissionen verursacht insbesondere durch die Bewegungen der Kraftfahrzeuge und die Be- und Entladevorgänge und teils durch Anlagengeräusche treten insbesondere Staubemissionen auf. Zur Begrenzung der Staubemissionen sind Absaugeinrichtungen erforderlich, die an Kipp- und Übergabestellen die Abluftströme erfassen und diese Gewebefiltern zur Entstaubung zuleiten. Betriebe dieser Art arbeiten häufig auch in der Nachtzeit. Wegen der zu einem großen Teil im Freien ablaufenden Vorgänge und Arbeiten lassen sich Lärmminderungsmaßnahmen nur in beschränktem Umfang z.b. durch Einhausung der Schüttgosse oder durch Abschirmungsbehausung, durchführen. Ausschlaggebend für den Schutzabstand von 500 m sind deshalb sowohl Geräusch- als auch Staubemissionen Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BIm- SchV Anlagen /-Betriebsart (Kurzfassung) (G/E) sowie (V) Anlagen zur sonstigen Behandlung nicht gefährlichen Abfällen, soweit diese für die Verbrennung oder Mitverbrennung vorbehandelt werden oder es sich um Schlacken oder Aschen han- 83

91 Lfd. Nr. Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4. BIm- SchV Hafen: Zwischenlagerfläche f. mineralische Materialien zum Einbau in die DK I Deponie Eichenallee (offen) Optionale Konditionierungsanlage Anlagen /-Betriebsart (Kurzfassung) delt, von 50 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden. sowie nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch die Nummer erfasst, von 10 Tonnen oder mehr je Tag; ausgenommen Anlagen, die durch Nummer 8.1 bis 8.10 erfasst werden. Erläuterung des Abstandserlasses Bei den o.g. Anlagen werden Abfälle mit verwertbaren Bestandteilen zwischengelagert bzw. behandelt. Die Behandlung hat den Zweck, die angelieferten Abfälle weiter zu sortieren und chemisch, physikalisch, thermisch, biologisch oder mechanisch aufzubereiten. Hierdurch können weitere Stoffe der Wiederverwertung zugeführt werden, Der Großteil wird außerdem für die weitere Entsorgung vorbereitet. Die Anlagen werden je nach Größe, als Freiluftanlage oder überdacht bzw. eingehaust errichtet und betrieben. Typischerweise können von diesen Anlagen je nach Abfall- und Behandlungsart Gerüche ausgehen. Als Schallquellen kommen die maschinellen Einrichtungen wie Zerkleinerungsgeräte, Trommel- und Spinnsiebe in Frage. Überdies wird ein nicht unerheblicher Teil des Betriebes im Freien abgewickelt, zu dem auch die an- und abfahrenden Transportfahrzeuge zu zählen sind. Die dabei entstehenden Betriebsgeräusche sind durch bauliche Maßnahmen nur begrenzt einzudämmen und deshalb für die Bemessung des Schutzabstandes ausschlaggebend. Da die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee bzw. die Austonung/Verfüllung Mühlenberg im Zuge eines Fachplanungsverfahrens planfestgestellt bzw. genehmigt wurden, die Windwurffläche und die Rekultivierte Ascheablagerung abgeschlossen sind, hat der Abstandserlass NRW im vorliegenden Verfahren ausschließlich Relevanz für den TGB 1 (Hafen). 84

92 Abbildung 22 Schützenswerte Nutzungen und nächstgelegene Immissionsorte o.m. Die nach derzeitigem Kenntnisstand oben dargelegten Anlagen auf Grundlage der 4. BIm- SchV (Stand ) sind auf ihre Berücksichtigung im Rahmen der Planung und ihre Abstände zu Wohnbebauung (Siedlung Stegerfeld und Wohnhäuser/Gehöfte im Außenbereich) zu prüfen. Für die planfestgestellte Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und den projektierten Hafen Egbert Constantin wurde jeweils eine gemeinsame Schalltechnische Untersuchung sowie Immissionsprognose Staub erarbeitet, da die Vorhaben in engem räumlichen und inhaltlichen Zusammenhang stehen. Diese Vorgehensweise wurde im Zuge der Bauleitplanung beibehalten. 85

93 Abbildung 23 Abstandspuffer von 300 m / 500 m zum Hafenprojekt o.m. Folgende Immissionsorte (IO) wurden für die Schalltechnische Untersuchung bzw. Beurteilungspunkte (BUP) für die Immissionsprognose Staub festgelegt: IO-1 / BUP 1 Wohnhaus Stegerfeld 1 IO-2 / BUP 2 Wohnhaus Gahlener Straße 157 IO-3 / BUP 3 Wohnhaus Gahlener Straße 158 IO-4 / BUP 4 Campingplatz Lippetal Gahlener Straße 159 IO-5 / BUP 5 Wohnhaus Meesenmühlenweg 75 Aufgrund von weitergehenden Untersuchungen (zur Verkehrssituation im Zuge des Planfeststellungsverfahrens Austonung/DK I-Deponie Eichenallee) berücksichtigt die Schalltechnische Untersuchung noch die Immissionsorte IO-6 Wohnhaus Waldaustraße 94 und IO-7 Wohnhaus Waldaustraße 98. Der gemäß Abstandserlass NRW für die Planung zu berücksichtigende Abstand zur nächst gelegenen Wohnbebauung von einigem Gewicht (Siedlung Stegerfeld Außenbereichslage ohne Bauflächendarstellung im FNP), Einzelgehöften/Einzelwohnhäuser im Außenbereich sowie zum nordöstlich gelegenen Campingplatz von 300 m (blau) für die Anlage Ziffer bzw Abstandsklasse V im Bereich der Hafennutzflächen wird eingehalten. Werden die Außengrenzen des geplanten Sondergebietes (gemäß Darstellung in der 41. FNP-Änderung) mit 300 m gepuffert, wird der Abstand von 300 m (gelb) nicht eingehalten, 86

94 da der Abstandspuffer in die Siedlung Stegerfeld (IO-1/BUP 1 hineinragt bzw. im Abstandspuffer auch der Immissionsort IO-2/BUP 2) liegt. Unter Bezugnahme auf die Hafennutzflächen, in denen entsprechende genehmigungsbedürftige Anlagen, die der 4. BImSchV unterliegen, errichtet werden könnten, wird für die Anlagen nach Ziffer , und der Abstand von 500 m ebenfalls unterschritten. Gleiches gilt bei der Pufferung der Außengrenzen des geplanten Sondergebietes (gemäß Darstellung in der 41. FNP-Änderung) mit 500 m. Der Vorgabe des Abstandserlasses bei Unterschreitung des vorgegebenen Abstandes entsprechende Gutachten im Einzelfall einzuholen, wird durch die Vorlage der Schalltechnische Untersuchung sowie der Immissionsprognose Staubimmissionen Rechnung getragen Schalltechnische Untersuchung Die vorliegende Schalltechnische Untersuchung wurde durch die Wenker & Gesing Akustik und Immissionsschutz GmbH Ingenieure Sachverständige aus Gronau (Stand Juni 2015) erstellt. Die folgenden Erläuterungen stellen eine Zusammenfassung dar. Details sind der Schalltechnischen Untersuchung als Anlage zur 41. FNP-Änderung zu entnehmen. Beurteilungsgrundlagen Als Beurteilungsgrundlagen wurden die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom sowie die DIN Schallschutz im Städtebau (Juli 2002) zugrunde gelegt. An den immissionsempfindlichsten und dem Vorhaben am nächsten gelegenen schutzbedürftigen Nutzungen sind Immissionsaufpunkte definiert worden. Da für die Flächen mit den Immissionsorten keine Bebauungspläne existieren, werden aufgrund der tatsächlichen Nutzung die in Tabelle 6 (die identisch mit den für Gewerbelärm anzustrebenden schalltechnischen Orientierungswerten der DIN sind) aufgeführten Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 der TA Lärm berücksichtigt. Tabelle 6 Immissionsorte, Gebietsarten und Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm Für die im Außenbereich der Gemeinde Hünxe/Gemeinde Schermbeck befindlichen Wohngebäude werden dabei die Richtwerte für Mischgebiete (MI) zu Grunde gelegt. Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen nach Nr. 6.1 der TA Lärm die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 db(a) und in der Nacht um nicht mehr als 20 db(a) überschreiten. Die Immissionsrichtwerte beziehen sich auf folgende Zeiten: tags Uhr nachts Uhr und gelten während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die 87

95 Beurteilung der Nacht ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu beurteilende Anlage relevant beiträgt. In Allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten, in Reinen Wohngebieten sowie in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten ist bei der Ermittlung des Beurteilungspegels für folgende Zeiten die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen Zuschlag von 6 db(a) zu berücksichtigen: 1. an Werktagen Uhr Uhr 2. an Sonn- und Feiertagen Uhr Uhr Uhr Zusammenfassend ist zu konstatieren, dass aufgrund der genehmigungsrechtlichen Situation bezogen auf die benachbarten Nutzungen Dachziegelwerke Nelskamp GmbH, AGR Unternehmensgruppe Sonderabfalldeponie Hünxe und die Austonung/Verfüllung Mühlenberg für die zu erstellende Immissionsprognose auf das Irrelevanzkriterium der Ziffer Abs. 2 der TA Lärm abzustellen ist, d.h. der vorgesehene Abbau- und Deponiebetrieb Eichenallee muss einschließlich des Hafenbetriebs die einschlägigen Immissionsrichtwerte an den zu betrachtenden Immissionsorten um mindestens 6 db(a) unterschreiten. Der Schalltechnischen Untersuchung liegen die Technischen Planungen und Vorhabenbeschreibungen der planfestgestellten Austonung/Deponie Eichenallee und des projektierten Hafens Egbert Constantin (vgl. Plananlagen S 1a, S 2, S 3 sowie Kapitel und 3.1.1) zugrunde. Der Hafen Egbert Constantin ist durch die Austonungs- und Verfüllmaterialien vordringlich der Austonung/Deponie Eichenallee sowie geringfügig der Austonung/Verfüllung Mühlenberg bedingt. Für die schalltechnische Beurteilung der Vorhaben sind folgende Betriebsszenarien (vgl. Tabelle 3 und Tabelle 7) maßgebend: Szenario 1.1 (2017): Verfüllung Bauabschnitt BA 1 und BA 2 Ost, Austonung Bauabschnitt BA 1 und BA 2 West, ohne Hafen Szenario 1.2 (2018): Verfüllung Bauabschnitt BA 1 und BA 2 Ost, Austonung, Bauabschnitt BA 1 und BA 2 West, mit Hafen Szenario 2.1 (2038): Verfüllung Bauabschnitt BA 7 und BA 8 Ost Austonung, Bauabschnitt BA 7 und BA 8 West, mit Hafen Szenario 2.2 (2038): Verfüllung Bauabschnitt BA 7 und BA 8 Ost Austonung, Bauabschnitt BA 7 und BA 8 West, ohne Hafen Tabelle 7 Transportaufkommen der Hermann Nottenkämper OHG (Fahrbewegungen) gem. Tabelle 3 Materialtransporte 2017 ohne Hafen Transportmittel Fahrbewegungen/d Eichenallee Austonung/Deponie L 463 oder umgekehrt LKWSWK 450 Mühlenberg L 463 Verfüllung LKW/SWK 87 88

96 Materialtransporte 2018 mit Hafen Transportmittel Fahrbewegungen/d Eichenallee Schiff 5 Austonung/Deponie - Hafen oder umgekehrt LKW/SWK 355 Austonung/Deponie L 463 oder umgekehrt LKW 92 Mühlenberg Schiff 0 Hafen/Verfüllung oder umgekehrt LKW/SWK 16 L 463 Verfüllung LKW/SWK 38 Materialtransporte 2038 ohne Hafen Transportmittel Fahrbewegungen/d Eichenallee Austonung/Deponie L 463 oder umgekehrt LKW/SWK 414 Materialtransporte 2018 mit Hafen Transportmittel Fahrbewegungen/d Eichenallee Schiff 5 Austonung/Deponie - Hafen oder umgekehrt LKW/SWK 331 Austonung/Deponie L 463 oder umgekehrt LKW/SWK 80 Aufgrund der deutlich größeren Abstände zwischen den Abgrabungs- bzw. Wiederverfüllungsbereichen und den Immissionsorten sowie des geringeren Umfangs der Maschineneinsätze führen die weiteren dargestellten Bauabschnitte auch zu geringeren Geräuschimmissionen und wurden daher nicht näher betrachtet. Im Rahmen der Bauleitplanung für den Bereich des Hafens war zur Sicherung des Vorhabens eine Geräuschkontingentierung nach DIN zu erarbeiten und hierbei nachzuweisen, dass die festgesetzten Kontingente beim vorgesehenen Hafenbetrieb unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung nicht überschritten werden. Tabelle 8 Beurteilungspegel für das Berechnungsszenario /2018 Die Untersuchung hat ergeben, dass in der Wohnnachbarschaft unter Berücksichtigung eines reinen Tagbetriebes der einzusetzenden Maschinen und Fahrzeuge in beiden Berechnungsszenarien mit Hafen tags eine Unterschreitung der gebietsabhängigen Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm um mindestens 6 db(a) zu erwarten ist (vgl. Tabelle 8 und Tabelle 9). Bei zwei nächtlichen Schiffsbewegungen (nur Ein- und Ausfahrten, keine Ladetätigkeiten) im Bereich des geplanten Stichhafens ist während der Nachtzeit ebenfalls kein Immissionskonflikt zu erwarten. In den Berechnungsvarianten ohne den geplanten Hafen ergeben sich Beurteilungspegel, 89

97 die die Immissionsrichtwerte um mindestens 13 db (A) unterschreiten (vgl. Tabelle 8 und Tabelle 9). Ursächlich für die deutlich geringeren Geräuschimmissionen sind die Geräusche verursachenden Umschlagstätigkeiten im geplanten Hafen, die in dieser Variante entfallen. Die hierdurch bedingten zusätzlichen LKW-Verkehre führen auf den umliegenden Erschließungswegen und öffentlichen Straßen zu entsprechend höheren Lärmimmissionen in der Nachbarschaft. Tabelle 9 Beurteilungspegel für das Berechnungsszenario Gemäß Nr Abs. 2 der TA Lärm ist der Immissionsbeitrag der laufenden planfestgestellten Austonung/DK I-Deponie Eichenallee einschließlich des geplanten Hafens irrelevant. Eine Ermittlung der Geräuschvorbelastung durch weitere Quellen, wie beispielsweise der vorhandenen Austonung/Verfüllung Mühlenberg, den Betrieb der Zentraldeponie oder dem Dachziegelwerk Nelskamp, ist somit nicht erforderlich. Wie die v.g. Ergebnisse der detaillierten schalltechnischen Untersuchung zeigen, kann der laut Abstandserlass NRW für die im geplanten Hafen vorgesehenen Anlagen empfohlene Mindestabstand von 500 bzw. 300 m (Abstandsklasse IV bzw. V) im vorliegenden Fall aufgrund der Abschirmwirkungen der Böschungen unterschritten werden. Die sich aus dem Abstandserlass ergebenden Mindestabstände basieren dagegen auf einer freien Schallausbreitung. Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen sind nach Nr. 7.4 der TA Lärm unter Berücksichtigung der Verkehrsvorbelastung zu beurteilen. Gemäß den Annahmen und Erfahrungswerten des Betreibers der Tonabgrabung und Nutzers des Hafens wurden die Verkehre, die das Abbaugebiet bzw. die Deponie und den Hafen von extern anfahren bzw. wieder verlassen, ab der Einmündung der im vorliegenden Fall zu betrachtenden Hünxer bzw. Gahlener Straße (L 463) in die Fahrtrichtungen West und Ost aufgeteilt. Die Fahrgeräusche auf den privaten Verkehrsflächen, also auf der Waldaustraße und Deponiestraße sowie der Wegeverbindung Eichenallee zwischen Abbaugebiet und dem geplanten Hafen, wurden gemeinsam mit den übrigen Anlagengeräuschen beurteilt. Nach Nr. 7.4 der TA Lärm sind die anlagenbezogenen Fahrgeräusche in einem Abstand von bis zu 500 Metern vom Betriebsgrundstück zu untersuchen. Um die positiven Auswirkungen des geplanten Hafens auf die Verkehrslärmsituation darzulegen, wurde der Untersuchungsbereich im Rahmen der vorliegenden Untersuchung im Westen bis zu den hier betrachteten Immissionsorten ausgedehnt. 90

98 Die Beurteilungspegel für die Verkehrsgeräusche (vgl. Tabellen 10 und 11) zeigen auf, dass im Berechnungsszenario 1 in der Variante mit Hafen (2018) lediglich an einem Immissionsort (IO-4) die vorhabenbedingte Zusatzbelastung die Werte der derzeitigen Verkehrslärmverhältnisse um 1 db(a) erhöht. In der Variante 1 ohne Hafen (2017) und dem dadurch bedingten zusätzlichen Mehrverkehr gegenüber der heutigen Situation am Immissionsort IO-2 keine und an den Immissionsorten IO-1, IO-3 und IO-4 eine Pegelzunahme um 1 db(a) zu verzeichnen. Die Erhöhung der verkehrsbedingten Geräuschimmissionen beträgt damit allerdings deutlich weniger als 3 db(a) und Maßnahmen zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen sind im Sinne von Nr. 7.4 der TA Lärm somit im vorliegenden Fall nicht erforderlich. Tabellen 10 und 11 Beurteilungspegel Verkehrslärm auf der L 463 Beurteilungspegel für den Verkehrslärm auf der L 463 für das Berechnungsszenario 1 (2017) ohne Hafen Beurteilungspegel für den Verkehrslärm auf der L 463 für das Berechnungsszenario 1 (2018) mit Hafen Die Abkürzungen "VB" stehen für die Vorbelastung der L 463 (ohne vorhabenbedingte Verkehre), ZB für die Zusatzbelastung des anlagenbezogenen Verkehrs und GB für die Gesamtbelastung (= VB + ZB). Beim Vergleich der verkehrsbedingten Vorbelastungswerte (nur L 463) mit den Beurteilungspegeln für die Gesamtbelastung (L 463 zzgl. anlagenbezogene Verkehre) ist zu erkennen, dass die zusätzliche Verkehrsbelastung in beiden Berechnungsvarianten zu keiner relevanten Erhöhung der derzeitigen Verkehrsbelastung führt. In der Variante mit Hafen ist die Zusatzbelastung dabei jedoch deutlich, um 5-6 db(a), geringer als in der Variante ohne Hafen. Aufgrund der nur geringfügigen Erhöhung der verkehrsbedingten Mittelungspegel um maximal 1 db(a) sind Maßnahmen organisatorischer Art zur Verminderung der Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Verkehrsflächen im vorliegenden Fall somit nicht erforderlich. In Bezug auf den zusätzlichen vorhabenbedingten Schiffsverkehr auf dem Wesel-Datteln- Kanal (WDK) wurde die schalltechnische Beurteilung analog zum Straßenverkehr vorge- 91

99 nommen. Gemäß dem Verkehrsbericht 2009 der Wasser- und Schifffahrtsdirektion West sowie ergänzenden Angaben des Wasser- und Schifffahrtsamtes Duisburg-Meiderich verkehrten im Jahre 2009 im Untersuchungsbereich rund Schiffe. Dies entspricht einem durchschnittlichen täglichen Aufkommen von etwa 55 Schiffen, wovon etwa 50 Schiffsbewegungen tagsüber ( Uhr) und 5 Schiffsbewegungen nachts stattfinden. Nach Angaben des Vorhabenträgers sind tagsüber in der Regel nicht mehr als drei Schiffs-Ein- und Ausfahrten zu erwarten. Diese insgesamt sechs Bewegungen vermischen sich nach den o.g. Kriterien für den öffentlichen Straßenverkehr somit gut mit dem übrigen Schiffsverkehr. Im Nachtzeitraum ist aufgrund der geringen Frequentierung (max. 2 Bewegungen zzgl. der Vorbelastung) von keiner Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV auszugehen. Zur Begrenzung der vom beplanten Gebiet ausgehenden Lärmemissionen wird im parallel aufgestellten Bebauungsplan Nr. 56 auf die Festsetzung von Emissionskontingenten (früher: Immissionswirksame flächenbezogene Schallleistungspegel - IFSP) zurückgegriffen. In der DIN sind das Verfahren und die Terminologie zur Geräuschkontingentierung vereinheitlicht. Maßgeblicher Immissionsort in Bezug auf das zu betrachtende Sondergebiet ist das Wohngebäude Stegerfeld 1 in der Stegerhof-Siedlung, welches in der Untersuchung als IO-1 bezeichnet wurde. Das Verfahren mit Bestimmung der maximal zulässigen L EK wird im vorliegenden Fall auf die gesamte Fläche des geplanten Sondergebietes (SO) "Hafen - Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponie (DK I) im Gartroper Busch" angewendet. Innerhalb des Sondergebietes abzüglich der Böschungsbereiche finden alle lärmrelevanten Vorgänge, insbesondere der Materialumschlag und der Betrieb der geplanten Silo- und. Konditionierungsanlage statt. Die zu kontingentierenden Teilflächen des Sondergebietes sind unter Berücksichtigung der Geräuschvorbelastung (u.a. Ziegelwerk Nelskamp) und der weiteren Geräuschbelastungen durch den anlagenbezogenen Verkehr der Austonung/Deponie Eichenallee und Verfüllung Mühlenberg so zu bemessen, dass an dem o.g. Wohngebäude die Anforderungen der TA Lärm eingehalten werden. In Anlehnung an das Irrelevanzkriterium nach Nr der TA Lärm werden daher die Emissionskontingente im vorliegenden Fall so ermittelt, dass die nach Nr. 6.1 der TA Lärm geltenden Immissionsrichtwerte von 50 db(a) tags und 35 db(a) nachts um mindestens 6 db(a) unterschritten werden. Als Planwerte L Pl gemäß DIN werden somit für den maßgeblichen IO-1 folgende Werte berücksichtigt: IO-1, Stegerfeld 1 L Pl, tags = 44 db(a) L Pl, nachts = 29 db(a). Bei einer Einhaltung der v.g. Planwerte sind auch an den übrigen Immissionsorten im Einwirkungsbereich des Plangebiets keine Überschreitungen der Planwerte zu erwarten. Details regelt der Bebauungsplan Nr. 56. Durch die vorliegende Schalltechnische Untersuchung konnte nachgewiesen werden, dass eine Unterschreitung der vom Abstandserlass NRW empfohlenen Abstände zwischen nach 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen und den schützenswerten Nutzungen aufgrund der im nachfolgenden Bebauungsplan Nr. 56 festzusetzenden Kontingentierung möglich ist. Für den Bau des Hafens und der Zuwegungen sind diverse Vorschriften und Richtlinien zur 92

100 Vermeidung von Baustellenlärm (u.a. AVwV Baulärm, 32. BImSchV, Richtlinie 2000/14/EG) zu beachten. Diesbezügliche Regelungen werden als Auflagen/Nebenbestimmung in den nachfolgenden Genehmigungsverfahren berücksichtigt. Regelungen auf Ebene der Bauleitplanung zum Thema Baustellenlärm können nicht getroffen werden. Details und Lärmkarten sind der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung zu entnehmen TALDAP und Immissionsprognose Staubimmissionen Zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes und dem im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe ist eine Immissionsprognose Staubimmissionen durch Uppenkamp und Partner, Ahaus (Stand 07/2015) erarbeitet worden. Als Grundlage für die Immissionsprognose Staubimmissionen wurde durch die ArguSoft GmbH & Co. KG, Borgwedel, ein Gutachten Prüfung der Übertragbarkeit von Daten der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen von einem vorgegebenen Messort auf den Anlagenstandort Hünxe (Wesel) (Stand ), sog. TALDAP (TA Luft Daten-Prüfung), erstellt, da für den Standort selbst keine Wetterdaten vorliegen. Die TALDAP kommt aktuell zu folgendem Ergebnis: Die regionale und individuelle Lage stützt für den Prüfstandort die Annahme eines primären Maximums zwischen Südsüdwest und Westsüdwest und eines sekundären Maximums zwischen Ostnordost und Ost. Die Auswertung der Erwartungswerte für Windrichtungen und Windgeschwindigkeiten ergibt, dass die Daten der Station Wesel-Feldmark (NW 030 / BL ) mit hinreichender Genauigkeit, d.h. im Sinne der Aufgabenstellung gemäß TA Luft, Anhang 3, übertragbar sind. Im Rahmen der Auswahl einer repräsentativen Zeitreihe der meteorologischen Ausbreitungsbedingungen können die Daten des Jahres 2009 verwendet werden. Die TALDAP mit Stand 2015 ersetzt die TALDAP aus 2010 für die Immissionsprognose Staubimmissionen und damit die bislang verwendete Wetterstation Bocholt-Liedern. Die Daten der Station Bocholt-Liedern kommen für eine weitere Verwendung nicht mehr in Frage, da die Messreihe 2005 beendet wurde und 2001 als repräsentativ für den zurückliegenden Zeitraum ausgewiesen, aber damit älter als 10 Jahre ist, und somit nicht mehr verwendet werden kann. Die aktuell vorliegende TALDAP (05/2015) ist Anlage zum Fachgutachten Immissionsprognose Staubimmissionen (Stand 07/2015). Für die Bauleitplanung wurde eine Immissionsprognose zur Staubimmissionssituation erarbeitet, die sowohl den Tonabbau und die Verfüllung des planfestgestellten Standorts Eichenallee als DK I-Deponie berücksichtigt als auch die Lagerung, die Behandlung und den Umschlag des Tons und der Verfüllmaterialien (nicht gefährliche Abfälle) im Hafen Egbert Constantin. Zusätzlich wurden Massen für die Verfüllung Mühlenberg berücksichtigt, die ebenfalls über den Hafen abgewickelt werden sollen. Im Sinne einer "worst-case"- Betrachtung werden dabei die Staub verursachenden Vorgänge des geplanten Hafens und des bereits planfestgestellten Tonabbaus und der Deponie Eichenallee aufgrund des engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhangs zusammengefasst und als Zusatzbelastung bewertet. Hinsichtlich der Verfüllung Mühlenberg werden dabei die Materialtransporte, die über den geplanten Hafen abgewickelt werden, in die Untersuchung einbezogen. Im Rahmen der 41. FNP-Änderung und dem Bebauungsplan Nr. 56 ist 93

101 für den Tonabbau und die Wiederverfüllung als DK I-Deponie des planfestgestellten Standorts Eichenallee sowie den Hafen Egbert Constantin mit Hafenumschlag (Logistik, Transport einschließlich Lagerung, die Behandlung und den Umschlag als Hafentätigkeiten) eine Immissionsprognose erstellt worden, in der die Staubimmissionen ermittelt wurden. Im Sinne einer worst-case -Betrachtung werden dabei die Staub verursachenden Vorgänge des geplanten Hafens und des bereits planfestgestellten Tonabbaus und der Deponie Eichenallee aufgrund des engen räumlichen Zusammenhangs zusammengefasst und als Zusatzbelastung bewertet. Hinsichtlich der Verfüllung Mühlenberg werden dabei die Materialtransporte, die über den geplanten Hafen abgewickelt werden, mit in die Untersuchung einbezogen (vgl. Tabelle 3 und Tabelle 7). Das Sachverständigenbüro Uppenkamp + Partner GmbH ist eine nach 29 b des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) bekannt gegebene Messstelle. Bei der Immissionsprognose sind alle staubverursachenden Quellen beim Betrieb des geplanten Vorhabens zu erfassen, in einem Kataster aufzuzeigen und die Immissionen in der Umgebung darzulegen. Bei der Betrachtung wird insbesondere zwischen Stäuben und ggf. entstehenden Belastungen durch Staubinhaltsstoffe unterschieden. Grundsätzliche Quellen für Staubemissionen bei den Vorhaben Austonung/Deponie Eichenallee und Hafen Egbert Constantin sind der Abbau, der Umschlag und die Fahrbewegungen auf dem Gelände sowie die Emissionen durch das Abwehen dem Windangriff ausgesetzter Flächen. Als staubend werden der Ton (in trockenem Zustand), Aschen und im Sinne eines konservativen Ansatzes auch sonstige Materialien analog Aschen behandelt. Als Berechnungs- und Beurteilungsgrundlage wird die TA Luft in der Fassung vom 24. Juli 2002 sowie als Grundlage zur Emissionsermittlung die Richtlinie VDI 3790 Blatt 3 (Emissionen von Gasen, Gerüchen und Stäuben aus diffusen Quellen Lagerung, Umschlag und Transport von Schüttgütern -, Januar 2010) herangezogen. Zusätzlich wurde die Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) vom in der aktuellen Fassung herangezogen (Anhang 2 der Nr. 5). Die Ausbreitungsberechnung erfolgt nach dem Modell Austal Im Rahmen der Untersuchung werden folgende Beurteilungspunkte (BUP) berücksichtigt: Tabelle 12 Relevante Beurteilungspunkte in der Umgebung (vgl. Abbildung 22) Beurteilungspunkt Lage BUP 1 Wohnhaus Stegerfeld 1 BUP 2 Wohnhaus Gahlener Straße 157 BUP 3 Wohnhaus Gahlener Straße 158 BUP 4 Campingplatz Lippetal Gahlener Straße BUP 5 Wohnhaus Meesenmühlenweg 75 Als für den Planbereich repräsentative Wetterstation wurde die bereits erwähnte Wetterstation Wesel Feldmark verwendet. Alle nachfolgenden Betrachtungen beziehen die in der Immissionsprognose aufgeführten geplanten Maßnahmen zur Minimierung von Staubentwicklung bereits mit ein: Im Fachgutachten sind folgende emissionsmindernde Maßnahmen genannt, die in die Berechnungen eingeflossen sind (siehe Kapitel 3.3 der Immissionsprognose). Gemäß Nr TA Luft sind wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Staubemissionen zu reduzieren. 94

102 Einsatz einer stationären Beregnungsanlage mit automatischer Steuerung im Bereich der Zwischenlagerfläche für Aschen Installation von Reifenwaschanlagen in den Bereichen der Deponie- und Hafenausfahrt Befeuchtung der Fahrwege während längerer Trockenwetterlagen zur Minimierung der Staubaufwirbelungen durch die Fahrtätigkeiten Errichtung eines Stahlbetonbeckens mit 3 m hohen Wänden für den Ascheumschlag im Hafenbereich zum Schutz vor negativen Witterungseinflüssen und zur Staubminderung Errichtung einer Halle für den Tonumschlag im Hafenbereich zum Schutz vor negativen Witterungseinflüssen und zur Staubminderung. Die Ergebnisse der Immissionsprognose lassen sich wie folgt zusammenfassen: Im Rahmen dieses Staubgutachtens wurden Ausbreitungsrechnungen für Schwebstaub (PM-10) sowie Staubniederschlag gemäß TA Luft durchgeführt. Dazu wurden die Szenarien für die Jahre 2017 ohne Hafen, 2018 mit Hafen und 2038 mit und ohne Hafen gewählt, um jeweils eine worst-case Betrachtung für die zu berücksichtigen Beurteilungspunkte vornehmen zu können. Die Betrachtung der Inhaltsstoffe der Staubdeposition erfolgte zunächst anhand der Vorgaben der TA Luft. Nach Nummer der TA Luft ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch die aufgeführten luftverunreinigenden Stoffe sichergestellt, wenn die (nach Nummer 4.7 der TA Luft ermittelte) Gesamtbelastung die in TA Luft (dort Tabelle 1) genannten Immissionswerte an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Von den in der Tabelle 1 der TA Luft aufgeführten Stoffen ist gemäß der vorliegenden Analysen für die geplanten Verfüllmaterialien der Stoff Blei und seine anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Schwebstaubes (PM-10) relevant. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag ist sichergestellt, wenn die nach Nummer 4.7 der TA Luft ermittelte Gesamtbelastung den in Tabelle 2 der TA Luft bezeichneten Immissionswert (entsprechend TA Luft) an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. 95

103 Weiterhin ist gemäß Absatz der TA Luft der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition luftverunreinigender Stoffe, einschließlich der Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen, sichergestellt, soweit a) die (nach Nummer 4.7 TA Luft) ermittelte Gesamtbelastung an keinem Beurteilungspunkt die in der TA Luft (dort Tabelle 6) bezeichneten Immissionswerte überschreitet und b) keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass an einem Beurteilungspunkt die maßgebenden Prüf- und Maßnahmenwerte nach Anhang 2 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S.1554) aufgrund von Luftverunreinigungen überschritten sind. Die genannte Tabelle 6 der TA Luft führt Immissionswerte für Schadstoffdepositionen der Stoffe Arsen, Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium (siehe Immissionsprognose) auf: Um die Einträge von Staubinhaltsstoffen beurteilen zu können, sind in Nr. 4.8 TA Luft Orientierungswerte (Tabelle 8 der TA Luft) angegeben. Werden diese Orientierungswerte überschritten, liegen Anhaltspunkte für schädliche Umwelteinwirkungen vor Schwebstaub (PM-10) An den Beurteilungspunkten wurden für die untersuchten Szenarien unter Berücksichtigung des bestimmungsgemäßen Betriebs der betrachteten Anlage Kenngrößen der PM-10- Zusatzbelastung zwischen 0,9 und 9,9 μg/m³ berechnet. Da diese teilweise oberhalb des Irrelevanzwertes der TA Luft liegen, sind Aussagen zur Vorbelastung notwendig. Entsprechend den Messergebnissen der LUQS-Station Wesel-Feldmark des LANUV NRW aus den Jahren 2012 bis 2014 sind für den urbanen und ländlichen Raum PM-10-Jahresmittelwerte zwischen ca. 20 und 22 μg/m³ ermittelt worden. Unter Berücksichtigung einer Vorbelastung 96

104 von 22 μg/m³ unterschreitet die Gesamtbelastung den Immissionswert nach Nr der TA Luft von 40 μg/m³ deutlich. Die höchste PM-10-Zusatzbelastung, die im Rahmen dieser Untersuchung an den Beurteilungspunkten berechnet wurde, liegt bei 9,9 μg/m³. Dieser Wert wurde für das Szenario 2018 mit Hafen für den Beurteilungspunkt 2 ermittelt. Unter Berücksichtigung des angegebenen Analysewertes (vgl. Tabelle 5-5 der Immissionsprognose) der zur Verfüllung vorgesehenen mineralischen Stoffe berechnet sich damit eine Zusatzbelastung durch Blei und seine anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Schwebstaubes (PM-10) von 0,0002 μg/m³. Diese Zusatzbelastung ist kleiner als 3 % des Immissionswertes gemäß Nr TA Luft, der für Blei und seine anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Schwebstaubes (PM-10) bei 0,5 μg/m³ liegt. Damit ist die Zusatzbelastung durch Blei und seine anorganischen Verbindungen als Bestandteile des Schwebstaubes (PM-10) irrelevant. Staubniederschlag Die Zusatzbelastung für Staubniederschlag wurde an den Beurteilungspunkten mit Kenngrößen zwischen 0,0007 g/(m²*d) und 0,0170 g/(m²*d) prognostiziert. Die Kenngrößen der Zusatzbelastung liegen bei den Szenarien ohne Hafen jeweils unterhalb des Irrelevanzwertes (3 % vom Immissionswert) von 0,0105 g/(m²*d). Für die Szenearien mit Hafen werden Zusatzbelastungen durch Staubniederschlag ermittelt, die unterhalb von 5 % des Immissionswertes von 0,35 g/(m²*d) liegen, so dass unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse, die keine relevante Vorbelastung erkennen lassen, nicht davon auszugehen ist, dass der Depositionswert an den Immissionsorten überschritten wird. Schadstoffdeposition An den Beurteilungspunkten ist die Zusatzbelastung durch Schadstoffdeposition für die Stoffe Blei, Cadmium, Nickel, Quecksilber und Thallium als nicht relevant anzusehen ( 3 % des jeweiligen Immissionswertes). Die Zusatzbelastung durch Schadstoffdeposition für Arsen beträgt mit 0,16 μg/(m²*d) 4 % des Immissionswertes. Aufgrund der günstigen Vorbelastungssituation ist davon auszugehen, dass der Immissionswert in Höhe von 4 μg/(m²*d) nicht überschritten wird. Die Depositionswerte der Tabelle 8 nach Nr. 4.8 TA Luft als Anhaltspunkte für die Sonderfallprüfung werden eingehalten. Überschreitungen der Werte des Anhangs 2 der Nummer 5 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung konnten ebenfalls nicht festgestellt werden. Unter Berücksichtigung der ermittelten Werte für die Schadstoffdeposition, die an den Beurteilungspunkten deutlich unterhalb der Immissionswerte der TA Luft liegen, und der Bodenbelastungskarten (vgl. Karten der Immissionsprognose Anhang 6) der entsprechenden Schadstoffe des Kreises Wesel, deren Werte im Einwirkungsbereich des geplanten Vorha- 97

105 bens auf einem insgesamt niedrigen Niveau liegen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Deposition Luft verunreinigender Stoffe, einschließlich der Schutz vor schädlichen Bodenverunreinigungen, nicht gewährleistet ist. Zusammenfassend erbringt die Immissionsprognose nach dem Modell Austal2000 somit das Ergebnis, dass von dem geplanten bestimmungsgemäßen Betrieb unter Berücksichtigung der genannten Rahmenbedingungen und Minimierungsmaßnahmen keine unzulässigen Immissionen im Sinne der TA Luft und Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung ausgehen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder der Schutz der menschlichen Gesundheit nicht gewährleistet ist. Anhand der Ergebnisse dieser Untersuchung ist festzustellen, dass die laut Abstandserlass NRW für die im geplanten Hafen vorgesehenen Anlagen empfohlenen Mindestabstände von 500 bzw. 300 Metern (Abstandsklasse IV bzw. V) im vorliegenden Fall unterschritten werden können. Auf die konservativen Ansätze, die den Berechnungen des Gutachters zugrunde liegen, wird hingewiesen. Details sind der vorliegenden Immissionsprognose Staubimmissionen (Stand 07/2015) zu entnehmen Erschütterungen Während der Bauphase des Hafens, insbesondere durch die Herstellung der Spundwand können sich Erschütterungen ergeben. Ansonsten ist aufgrund der vorliegenden Planungen nicht mit Erschütterungen zu rechnen. Zur Vermeidung von Belästigungen werden im Zuge des wasserrechtlichen Verfahrens nach 68 WHG Auflagen nach den geltenden Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Technischen Anleitungen und Verordnungen nach Vorgabe der zuständigen Planfeststellungsbehörde formuliert Geruch Nach derzeitigem Kenntnisstand ist durch die Planung im Zuge der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes nicht mit Geruchsbelästigungen zu rechnen Störfallbetriebe, Anwendbarkeit des Leitfadens KAS-18/12. BImSchV bzw. HAZARD-Betroffenheit Die gemäß 50 BImSchG i.v.m. dem Leitfaden KAS-18 geforderten Maßnahmen und Abstände zur Verhinderung schwerer Unfälle sind vorliegend nicht einschlägig, da die Anwendungsbereiche der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) und der Seveso-II- bzw. III-Richtlinie weder für die Austonung/Deponie Eichenallee oder die Verfüllung Mühlenberg noch für den Hafen Egbert Constantin eröffnet sind. Die vorhandenen Stoffe (Verfüllmaterialien) zum Einbau in die DK I-Deponie Eichenallee und die Verfüllung Mühlenberg erfüllen nicht das Kriterium der "Gefährlichkeit" bzw. überschreiten nicht die in den vorgenannten Vorschriften aufgeführten Mengenschwellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist somit kein Störfallgutachten beizubringen. Auch besteht für eine Gefährlichkeitseinstufung nach HAZARD (Hazard- Check 12 ) keine Erforderlichkeit, da es sich um nicht gefährliche Abfälle handelt. 12 HAZARD-Check ist ein DV-Hilfsinstrument zur Gefährlichkeitseinstufung von Abfällen. Mit dem so genannten HAZARD- Check ist es möglich, aus einer konventionellen Feststoff- und Eluatanalyse die Beurteilung über die gefährlichen Eigenschaften (Hazard- oder H-Kriterien) und damit über die besondere Überwachungsbedürftigkeit eines Abfalls abzuleiten. 98

106 5.2 Brandschutz Zum Themenkomplex Brandschutz liegt ein entsprechendes Gutachten zur Bauleitplanung durch die BSCON Brandschutzconsult mit Stand für den Hafen Egbert Constantin vor. Für die laufende Austonung/Verfüllung Mühlenberg bzw. Austonung/DK I-Deponie Eichenallee liegen ebenfalls Brandschutzgutachten bzw. konzepte mit entsprechenden Maßnahmen aus den Fachplanungsverfahren vor. Relevant im vorliegenden Verfahren ist jedoch ausschließlich das Gutachten zum Hafen Egbert Constantin (TGB 1). Das Gutachten trifft bezogen auf Zu- und Durchfahrten sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr, die Löschwasserversorgung und Löschwasser-Rückhaltungen Vorgaben, die weitgehend in den nachfolgenden Planungs- und Genehmigungsverfahren ihre Umsetzung finden. Die Vorgaben sind jedoch im Hinblick auf die Löschwasserrückhaltung (Berücksichtigung bei der Größe des geplanten RRB1 im Südosten des TGB 1) in die Planunterlagen zum Hafen eingeflossen. Um einen Brand wirksam bekämpfen zu können, muss eine ausreichende Löschwasserversorgung sichergestellt werden. Die Anforderungen an die Löschwassermenge ergeben sich im vorliegenden Fall orientierend aus den Vorgaben der IndBauR, Punkt 5.1 (Industriebaurichtlinie). Ausgehend von einer Hallenfläche von m² (Tonumschlaghalle) resultiert eine erforderliche Mindestlöschwassermenge von 96 m³/h über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden. Die erforderliche Löschwassermenge kann über insgesamt sechs dauerhaft installierte Steigleitungen sichergestellt werden, die seitlich des Hafenbeckens angeordnet werden. Die nichtbrennbaren Steigleitungen werden jeweils an oberster Stelle mit entsprechenden Schlauchanschlussarmaturen (DIN 14461) ausgestattet. Für den Fall eines Brandes kann das erforderliche Löschwasser durch die in den Fahrzeugen der Feuerwehr vorgehaltenen Saugpumpen gefördert werden. Das Hafengelände liegt gegenüber dem zu entnehmenden Wasser aus dem Kanal in einer Höhe von ca. 2 m. Vorgehaltene Saugpumpen/Tiefenpumpen sind nicht geplant. Durch geeignete Maßnahmen muss weiterhin sichergestellt werden, dass keine wassergefährdenden Stoffe und auch kein entsprechendes Löschwasser im Brandfall in den Wesel- Datteln-Kanal gelangt. Unabhängig von den Vorgaben der Löschwasserrückhalterichtlinie, Punkt 2 wird somit eine Löschwasserrückhaltung erforderlich. Zum Umgang mit dem im Brandfall anfallenden Löschwasser wurden gutachterlich drei Varianten entwickelt. Dabei stellt die Variante 3 die Vorzugsvariante dar. Variante 3 Der grundlegende Ansatz der Löschwasserrückhaltung basiert auf einem wasserdichten Untergrund im Bereich der Hafenanlage in Kombination mit einer vom Hafenbecken abgewandten Geländeneigung. Ziel dieser Maßnahme ist es, auf dem Gelände freigesetztes Löschwasser über die Bodenneigung ein Abfließen in das Hafenbecken zu verhindern. Als Löschwasserrückhaltevolumen wird das Stauvolumen angesetzt, das aus der Geländeneigung im Hafengebiet resultiert. Es wird erforderlich, dass die Entwässerung zum Regenrückhaltebecken vor Beginn der Löschmaßnahmen durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr manuell abgeschiebert wird. Details sind dem vorliegenden Gutachten zu entnehmen. 99

107 5.3 Klimaschutz- und Klimawandel Klimaschutz und Klimawandel sind eines der zentralen Umweltthemen der Zeit. Kohlendioxidanstieg in der Atmosphäre, Zunahme winterlicher bzw. Abnahme sommerlicher Niederschläge, Anstieg der Jahresmitteltemperatur und höhere Wahrscheinlichkeiten von Extremwetterereignissen sind als Klimatrends bekannt. Dabei nehmen Kommunen zum Schutz des Klimas und zur Luftreinhaltung durch die Instrumente der Bauleitplanung eine zentrale Rolle ein, da mit einem aus dem Flächennutzungsplan entwickelten Bebauungsplan rechtsverbindlich über eine umweltverträgliche Nutzung von Grund und Boden entschieden wird. Diesem Sachverhalt tragen verschiedene gesetzliche Anforderungen Rechnung. Darstellungen können im Flächennutzungsplan zwar gemäß Planungsrecht nur aus städtebaulichen Gründen erfolgen, nichtsdestotrotz sind das Klima schützende Belange in der Abwägung zu berücksichtigen. So fordert das BauGB in 1 Absatz 5, dass die Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung. gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden (BauGB in 1a Absatz 5; Klimaschutzklausel). Weiter sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen gemäß 1 Absatz 6, Satz 7a insbesondere die Belange des Umweltschutzes, insbesondere die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft und Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die Biologische Vielfalt, die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie (Satz 7f) sowie die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität (Satz 7h) zu berücksichtigen. Weiterhin bestehen Sonderregelungen zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie ( 248 BauGB) sowie für die Nutzung von Windenergie in der Bauleitplanung ( 249 BauGB). Durch die Planungen in Form von Darstellungen der 41. FNP-Änderung (im TGB 1) werden bezogen auf den Hafen Egbert Constantin Waldflächen entfallen, die neben Biotop-, Naherholungs-, Immissionsschutz- und Versickerungsfunktion auch die Funktion eines Puffers zwischen den Austonungs- und Verfüll- bzw. Deponiebereichen und den FFH-Gebieten (Lippeaue, Gartroper Mühlenbach und Steinbach) aufweisen. Bezogen auf die Nachrichtlichen Übernahmen der Planungen zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und Austonung/Verfüllung Mühlenberg im Zuge der 41. FNP-Änderung ist nach Abschluss der Austonung und Verfüllungen/Deponien aufgrund der vorliegenden Rekultivierungsplanung Wiederherstellung des Waldes gewährleistet, dass weitestgehend die o.g. Funktionen wiederherstellt werden. Der zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee zugehörige Retentionsbereich fügt sich im Zusammenspiel mit der bereits umgesetzten CEF-Maßnahme (Herstellung eines Ersatzgewässers) in die umgebenden Waldflächen ein. Für die bereits abgeschlossen Austonungen/Verfüllungen Rekultivierte Ascheablagerung und Windwurffläche sind aufgrund der bereits erfolgten Rekultivierungen die o.g. Funktionen wiederhergestellt. Mit der vorliegenden Planung des Hafens Egbert Constantin soll der Ton aus den Austonungsbereichen des Gartroper Busches (Standort Eichenallee) sowie die Verfüllmaterialien für die Standorte Eichenallee und geringfügig Mühlenberg per Schiff weitgehend über die Bundeswasserstraßen erfolgen und zu einer Entlastung der öffentlichen Straßen führen. Der 100

108 Transport der Materialien per Schiff soll zur Reduzierung des CO 2 -Ausstosses (Minderung des Treibhausgaseffekts) in Verbindung mit der Reduzierung des LKW-Aufkommens auf den Straßen, damit letztendlich dem Klimaschutz beitragen und dem Klimawandel entgegenwirken. Die Darstellungen von Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen und eines Sondergebiets Hafen haben indirekt Klimaschutzfunktion. Der Hafenplaner CDM Smith Consult GmbH (Stand ) hat zum Thema CO 2 - Ausstoss folgende Aussagen getroffenen und Berechnungen erstellt: Der Betrieb des Hafens sowie der Transport der Stoffe von der Gewinnungs-/Ablagerungsstelle zur Verladung ist i.d.r. durch hohe Energieeinsätze und daraus resultierende Wechselwirkungen mit der Umwelt gekennzeichnet. In einem vereinfachten Ansatz sollen die klimarelevanten Auswirkungen der betrachteten Varianten anhand einer CO 2 - Bilanzierung des Anlagenbetriebs dargestellt werden. Es erfolgt keine Berücksichtigung von Umweltauswirkungen in weiteren Kategorien (Ressourcennutzung o.ä.). Die klimarelevanten CO 2 - Emissionen wurden auf Grundlagen des Energiebedarfs und spezifischer CO 2 - Emissionsfaktoren für den eingesetzten Energieträger (Diesel) berechnet. Der Emissionsfaktor ist ein Maß für die durchschnittlichen Schadstoffemissionen bezogen auf eine definierte Energiemenge oder Masse an Brennstoff. Der Emissionsfaktor ist für Kraftstoff Diesel aus dem Merkblatt von BAW (MAR-1993) als 2,63 [kg CO 2 / l] übernommen. Verbrauchmengen von Transport- und anderen Umschlagsgeräten basieren auf eigenen Schätzungen. Beim Ansatz der Betriebszeit wurde von 260 Arbeitstagen und 14 Arbeitsstunden ausgegangen, dies entspricht einer Jahresbetriebszeit von Stunden. Für die CO 2 -Bilanzierung wurde auf die in der Tabelle 3 dargelegten maßgeblichen Betriebsszenarien (vgl. auch Schalltechnische Untersuchung und Immissionsprognose Staub) zurückgegriffen. Die Informationen zu Stoffströmen und Transportwegen stammen von der Hermann Nottenkämper OHG. Mit den aufgezeigten Grundlagen sind die folgenden Kohlendioxidemissionen pro Jahr zu verzeichnen: Tabelle 13 CO 2 - Emissionen [kg/a] Szenario Szenario 1.0: Jahr 2017, nur Straße Szenario 1.1: Jahr 2018, Hafen Egbert Constantin und Straße Szenario 1.2: Jahr 2018, Hafen Dorsten und Straße Szenario 1.3: Jahr 2018, nur Straße Szenario 2.1: Jahr 2038, Hafen Egbert Constantin und Straße Szenario 2.2: Jahr 2038, Hafen Dorsten und Straße Szenario 2.3: Jahr 2038, nur Straße Quelle: CDM Smith Consult GmbH Umschlag über Transportweg in [m³/a] Gesamt-CO2-Emissionen [kg CO2/a] Wasser Straße Gesamt Wasser Straße Gesamt

109 Bei Ansatz eines Transportweges mit einer einfachen Entfernung von 50 km in Richtung Osten ergeben sich gemäß Tabelle 13 durch den Transport über den Hafen Egbert Constantin und Straße (Szenario 1.1 bzw. 2.1) Reduzierungen der CO 2 -Emissionen von mind. 27 % ( kg CO 2 /a) bzw. 30 % ( kg CO 2 /a) gegenüber dem Transportweg Hafen Dorsten und Straße (Szenario 1.2 bzw. 2.2) und mindestens 47 % ( kg CO 2 /a) bzw. rund 53 % ( kg CO 2 /a) gegenüber dem Transportweg Straße (Szenario 1.3 bzw. 2.3). Bei Berücksichtigung von westlichen Transportrichtungen und zunehmenden Entfernungen fallen die möglichen CO 2 -Reduzierungen infolge der Inbetriebnahme des Hafens Egbert- Constantin noch deutlicher gegenüber den Transportwegen Hafen Dorsten und Straße sowie Straße aus. Das Szenario 1.0 Jahr 2017 mit kg CO 2 /a nur Straße ergibt sich, da der Hafen erst nach Rechtskraft der vorliegenden 41. FNP-Änderung i.v.m. dem Bebauungsplan Nr. 56 errichtet werden kann und eine Inbetriebnahme frühestens 2018 gemäß dem Szenario 1.1 erfolgen kann. 5.4 Umweltprüfung, überschlägige Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich, Biotopeingriff und -ersatz, NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie und Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Umweltprüfung Gemäß 2 Abs.4 bzw. 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist zur 41. FNP-Änderung ein Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB ebenengerecht zu erarbeiten. Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung durchgeführt worden, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet wurden. Berücksichtigung finden auch die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist Teil der vorliegenden Begründung. Für die Umweltprüfung wurde ein Untersuchungsraum (ca. 393 ha) innerhalb eines 500 m Puffers um die benannten Teilgeltungsbereiche TGB 1 bis 3 zugrunde gelegt (vgl. Abbildung 25). Gemäß den in Kapitel 4 dargelegten Ausführungen zu Inhalten der Planung der 41. FNP- Änderung der Gemeinde Hünxe wurde dargelegt, dass für den TGB 1 Darstellungen getroffen wurden. Für die TGB 2 und 3 handelt es sich dagegen weitgehend um Nachrichtliche Übernahmen aufgrund abgeschlossener Fachplanungsverfahren. Zu den Genehmigungsbzw. Planfeststellungsverfahren wurden je nach Gesetzeslage zum Zeitpunkt des ursprünglichen Fachplanungsverfahrens entsprechende Umweltverträglichkeitsstudien und sonstige notwendige umweltfachliche Gutachten beigebracht. Entsprechend wird die Umweltprüfungspflicht für die 41. FNP-Änderung wie folgt abgeleitet: Gegenstand des Umweltberichtes bzw. der Umweltprüfung ist folglich die Prüfung der geänderten Darstellungen von Flächen für die Forstwirtschaft in Wasserfläche (Zweckbestimmung Hafen) und zugehörige Nutzflächen einschließlich Anpflanzungsflächen/Böschungsbereiche/ RRB als Sondergebiet Hafen (Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien 102

110 (DK I) im Gartroper Busch). Berücksichtigung findet damit auch die planungsbedingte Waldentnahme. Damit erfolgt für den TGB 1 die erstmalige planerische Sicherung. Die möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind im Umweltbericht tabellarisch zusammengestellt. Die Rücknahme der Darstellungen von Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen wäre gleichfalls i.s. des BauGB prüfpflichtig. Die den TGB 2 betreffende Rücknahme umfasst Teile der bereits ausgetonten, verfüllten und rekultivierten Ascheablagerung, (wieder aufgeforstete Flächen), der planfestgestellten Austonung/DK I-Deponie Eichenallee sowie geringfügig eine Teilfläche, auf der niemals eine Austonung stattgefunden hat und auch keine Austonung über ein Fachplanungsverfahren geplant ist (kein entsprechendes Ziel im Regionalplan). Mit der Streichung der Darstellung Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen werden folglich keine Eingriffe initiiert (diese sind bereits erfolgt/rekultiviert oder im Zuge der Planfeststellung ausgeglichen). Es ergeben sich keine nachteiligen Umweltauswirkungen, so dass auf die Durchführung einer detaillierten Umweltprüfung verzichtet wird. Die Anpassung des FNPs Hünxe an Planungen, die aufgrund des Fachplanungsrechts planfestgestellt bzw. genehmigt sind, für die zusätzlich eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVPG (vgl. Planfeststellung zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee) erfolgte sowie aufgrund der Anpassung des FNPs gemäß 1 Abs. 4 BauGB an die Ziele der Regionalplanung (unter Berücksichtigung der Aktualität der Ziele der Regionalplanung) stellen keine originären Planungsziele der Gemeinde Hünxe dar. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist auf Grundlage der durchgeführten Umweltprüfung davon auszugehen, dass durch das Vorhaben bzw. aufgrund der geänderten Darstellungen für den TGB 1 der 41. FNP-Änderung voraussichtlich keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen, empfindliche/geschützte Biotopstrukturen sowie allgemein auf die zu betrachtenden Schutzgüter im Gemeindegebiet von Hünxe als auch Schermbeck zu erwarten sind. Die Nachrichtlichen Übernahmen der Fachplanungen für die TGB 2 und 3 sind nicht prüfpflichtig i.s. des BauGB (s.o.). Mögliche Auswirkungen auf die zu untersuchenden Schutzgüter sind den Planfeststellungen/Genehmigungen der Fachplanungen zu entnehmen bzw. zusammenfassend im Umweltbericht zur 41. FNP-Änderung (vgl. Kapitel 9) dargelegt. Ergänzend wurden im Zuge des vorliegenden Umweltberichts Aussagen zu Auswirkungen der geplanten Aufforstungsmaßnahmen bezogen auf die in der Anlage U 3 dargestellten externen Ausgleichs-/Ersatzaufforstungsflächen für den Hafen im Umfeld des Gartroper Busches bzw. in der Lippeaue (Gemeinden Hünxe und Schermbeck) sowie die Biotopersatzfläche getroffen. Das Ergebnis ist zusammenfassend in Kapitel 9.6 dargelegt und ergibt folgendes Fazit: die Erstaufforstungen sowie das Ersatzbiotop auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen führen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen Überschlägige Eingriffs-/Ausgleichsbilanz, geplante Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung als auch zum Ausgleich von Beeinträchtigungen sollen zumindest den Status quo von Natur und Landschaft und der Umwelt allge- 103

111 mein sichern. Dabei ist u.a. die Zielsetzung, Eingriffe so gering wie möglich zu halten und den Ausgleich für unvermeidbare Eingriffe bevorzugt an der beeinträchtigten Stelle zu leisten. Solche Optimierungsmaßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung von schädlichen und negativen Einwirkungen auf Lebensgemeinschaften von Menschen, Tieren, Pflanzen und ihre Lebensräume sowie den weiterhin zu berücksichtigenden Schutzgütern müssen auf Ebene des Flächennutzungsplanes insbesondere am Standort (vgl. auch Standortwahl des Hafens im Bereich eines Spülfeldes) i.v.m. der Art der (baulichen) Nutzung ansetzen, können mitunter jedoch erst im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens konkretisiert und durch entsprechende Festsetzungen (z.b. Reduzierung des Versiegelungsgrades des Sondergebietes Hafen, Anpflanzungen) gesichert werden. Im Rahmen der Fachplanungen Austonung/DK I-Deponie Eichenallee (im TGB 2) sowie auch Austonung/Verfüllung Mühlenberg (TGB 3) sind Ausgleichsflächen und -maßnahmen benannt, gesichert und weitgehend umgesetzt. Entsprechend gleichen diese Ausgleichsflächen unter Berücksichtigung der jeweiligen Rekultivierungsplanungen das erforderliche Kompensationsdefizit aus. Nachrichtlich sind diese Ausgleichsflächen und -maßnahmen in der Anlage U 3 Lage der Ausgleichsflächen dargestellt. Für die abgeschlossene Austonung/ Verfüllung Ascheablagerung wurde über die Rekultivierung der Fläche durch Wiederaufforstung hinaus, keine weitere externe Fläche als Ersatz/Ausgleich benötigt. Der Anlage U 3 sind als zusätzliche Information die umgesetzten Ersatzmaßnahmen zur Austonung/Verfüllung Windwurffläche zu entnehmen. Für die erstmalige Darstellung von Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen und dem Sondergebiet Hafen - Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch ergibt sich ein forstrechtlicher als auch landschaftsrechtlicher Eingriff durch die Waldentnahme, Beseitigung einer geschützten Biotopteilfläche sowie zulässigen Versiegelungen. Auf eine gesonderte Ermittlung des Ausgleichs-/Aufforstungsbedarfs für den TGB 1 mit Darstellungen in einer Größenordnung von ca. 7,34 ha (ohne Erschließungsanlagen) wird verzichtet. Die nachfolgend genannten Zahlen zum Ausgleich/Ersatz/Aufforstung beziehen sich damit grundsätzlich auf den Ausgleichsbedarf des Gesamtvorhabens gemäß Bebauungsplan: Unter Berücksichtigung anrechenbarer Biotopstrukturen bzw. Waldflächen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Plans ergibt sich ein externes Flächenerfordernis von 10,57 ha anrechenbarer Waldflächen. Die geplanten Ersatzaufforstungen dienen auch der landschaftsrechtlichen Kompensation; sie sind ebenfalls in der Anlage U 3 dargestellt. Der Ersatz der geschützten Biotopteilfläche wird im Kapitel gesondert thematisiert. Die folgenden zur Aufforstung vorgesehen externen Flächen dienen der Genehmigungsbehörde der 41. FNP-Änderung als Nachweis, dass die Eingriffs-/Ausgleichsermittlung ordnungsgemäß abgearbeitet wurde. Auf eine Darstellung der Aufforstungsflächen als Wald im FNP Hünxe bzw. FNP Schermbeck wird aufgrund des Alters der rechtskräftigen FNPs mit geringem informatorischem Charakter bezogen auf den tatsächlichen Waldbestand und infolge der erst im November/Dezember 2015 erfolgten abschließenden behördlichen Abstimmung verzichtet (vgl. Kapitel 4). Die Ersatzaufforstungen liegen außerhalb des Geltungsbereiches der 41. FNP-Änderung/des Bebauungsplans Nr. 56 und unterliegen somit nicht deren Regelungsgegenstand; entsprechend formulierte Festsetzungen im Bebauungsplan sind nicht möglich. Die Sicherung der Flächen erfolgt daher durch entsprechende vertragliche Sicherungen und Aufforstungsanträge. Gemäß 1a Abs. 1 soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden 104

112 und u.a. als Wald genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Notwendigkeit der Umwandlung als Wald genutzter Flächen soll begründet werden. Aufgrund des Waldeingriffs bzw. der Waldinanspruchnahme ist nach den Vorgaben der Raumordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz durch Wiederaufforstung zu erbringen. Dieser Ausgleich/Ersatz muss funktional und (natur-)räumlich dem Eingriffsort zugeordnet sein (Naturräumliche Einheit 578: Niederrheinische Sandplatten, insbes. die Hünxe-Gahlener-Flachwellen ( ). Entsprechend können die Ausgleichs-/Ersatzflächen hier Aufforstungsflächen - nur auf landwirtschaftlich genutzten Flächen im direkten Umfeld/angrenzend des nördlichen Gartroper Busches bzw. innerhalb des Waldkomplexes liegen, die ein ausreichendes Aufwertungspotenzial bieten. Brachflächen wären aufgrund der Biotopwertigkeit nicht geeignet und liegen im Raum auch nicht vor. Flächen mit Entsiegelungspotenzial sind ebenfalls nicht vorhanden. Alle in Rede stehenden Ersatzaufforstungsflächen einschließlich der Biotopersatzfläche stehen im Eigentum des Frhr. von Nagellschen Forstverwaltung. Die Hermann Nottenkämper OHG hat die Verfügbarkeit der Flächen durch vertragliche Sicherung und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten nachgewiesen. Das Verhältnis Forst-Eingriff/Waldkompensation ist durch den Landesbetrieb Wald und Holz NRW vorgegeben worden. Gemäß Vorgaben des Landesbetriebs erfolgt die erforderliche forstrechtliche Kompensation für Eingriffe durch den Bau des Hafens (TGB 1 bzw. Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 56) durch Erstaufforstungen, Waldstrukturverbesserungen sind nicht vorgesehen. Alle Ersatzaufforstungsflächen sind mit der ULB des Kreises Wesel und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW, Regionalforstamt Niederrhein, abgestimmt und anerkannt. Ersatzaufforstungsfläche Nr. 1 Heisterkampstraße (Gemeinde Schermbeck, Gemarkung Gahlen, Flur 8, Flurstück 15 (tw.), Größe m²), vgl. Detailplanung U 5.1 zum Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe/Anlage zum Erstaufforstungsantrag Rahmenbedingungen der Fläche 1 Es wird eine etwa große 0,97 ha Teilfläche des Flurstücks 15, das sich derzeit als intensiv genutztes Grünland (artenarme Fettwiese) darstellt, für die Ersatzaufforstung genutzt. Die Teilfläche wird westlich begrenzt von einer dichten Eichenreihe, die sie zur Werksfläche der angrenzenden Austonung/ Verfüllung Mühlenberg abschirmt. Die Austonung/Verfüllung Mühlenberg erfolgt unter einer Aufhöhung des Geländereliefs (Verfüllhöhe hier (im Osten) bis ca. 60 m NHN, entsprechend ca. 20 m Geländeaufhöhung). Im Süden befinden sich ebenfalls Gehölze. Etwa 70 m südlich liegen zwei größere Angelteiche. Ansonsten schließt sich in alle Richtungen ein großräumiger und intensiv genutzter Grünlandkomplex mit einzelnen Ackerflächen und zerstreuter Wohnbebauung und Gehöften an. Dieser ist im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdiges Biotop BK "Vier an das NSG Torfvenn angrenzende Teilflächen" aufgeführt. Schutzziele sind die Schaffung einer Pufferzone zum NSG sowie Erhalt und Optimierung von strukturreichen Landschaftsteilen u. a. mit Feldgehölzen und Feuchtgrünländereien. Zusätzlich ist die Fläche Teil des Entwicklungsraumes E 24 Grünland-Komplex südwestlich Gahlen (ca. 794 ha mit den Zielen u.a. Erhaltung vorh. Gehölzbestände und Ergänzung mit Arten der heutigen pot. nat. Vegetation, Erhaltung von Grünlandflächen (insbes. in den Bachauen, Quellbereichen und Niederungen sowie in der Umgebung von Feuchtbiotopen) und Optimierung entsprechend den standörtlichen Verhältnissen) sowie des Landschaftsschutzgebietes L 10 Landschaftsschutzgebiet Südlich Gahlen (ca. 381 ha mit dem Ziel Erhaltung des Raumes mit dem das Landschaftsbild des Rehrbaches und seinen charakteristischen grünlanddominierten Biotoptypen, insbes. Erhaltung der großflächigen zusammenhängenden Grünlandflächen wg. ihrer Bedeutung für den Gewässerschutz und als Lebensstätte für Tiere und Pflanzen, wg. der Bedeutung des Gebietes für den 105

113 landesweiten und den regionalen Biotopverbund, wg. der charakteristischen Eigenart und Vielfalt der reich gegliederten Kulturlandschaft und deren Bedeutung für das Landschaftsbild, wg. der bes. Bedeutung des leicht erreichbaren, gut erschlossenen Landschaftsraumes für die lokale und regionale Bevölkerung). Für diesen Bereich bestehen keine Grünlandflächen, welche ehemals von Acker in Grünland auf vertraglicher Basis oder die nach Rechtskraft des L-Planes von Acker in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden gemäß Festsetzungskarte 1 des Landschaftsplans. Die Ersatzaufforstungsfläche 1 liegt im Übergangsbereich zum Entwicklungsraum 23 Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach (ca ha) und L 9 Landschaftsschutzgebiet Hauptterrasse südlich von Hünxe (ca ha). Als regionalplanerische Ziele bestehen Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich in Überlagerung Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, angrenzend an Flächen für Wald. Fazit Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Fläche 1 Habitatpotenzial besteht hier für die Gehölzbrüter Baumpieper, Kuckuck, Pirol und Turteltaube in den umgebenden Gehölzen sowie für die Feldlerche in umgebenden Grasrainen. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder der Verlust essenzieller Habitate sowie populationsrelevante Störungen sind hier nicht einschlägig, da diese derzeit ausschließlich außerhalb der Eingriffsfläche liegen. Langfristig werden durch die Aufforstung neue Lebensräume insbesondere für Gehölze besiedelnde Arten bereitgestellt. Mögliche Störung von Vogelarten in umgebenden Gehölzbeständen und/ oder Offenbereichen während der Arbeiten sind durch Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Forstrechtliche Einschätzung und Fazit der Umweltprüfung zur Fläche 1 Die derzeit als artenarme Fettwiese genutzte Teilfläche soll als Eichen-Hainbuchenwald mit feldseitigem Waldrand und vorgelagertem Krautsaum an der Ostgrenze im Übergang zum verbleibenden Grünland aufgeforstet werden. Die ca. 0,97 ha große Fläche legt sich bandartig vor den unmittelbar westlich anschließenden Abgrabungs-, Verfüll- und Aufhöhungskomplex Mühlenberg (forstliche Rekultivierung), minimiert dessen Sichtbarkeit in der Landschaft und optimiert die Einbindung des Komplexes bzw. den Übergang in anschließende Grünlandbereiche im Osten. Überschlägige Gesamteinschätzung der Umweltprüfung (vgl. auch Kapitel 0): Aufgrund der Unterschreitung des Schwellenwertes von 2 ha besteht bei ca. 0,97 ha nicht die Pflicht zur Durchführung 106

114 einer standortbezogenen Vorprüfung nach Anlage 1 zum UVPG. Infolge der durchgeführten Umweltprüfung auf Ebene der Bauleitplanung führt die Erstaufforstung sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.s. des UVPG. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Begründung für die Ersatzaufforstungsfläche 1 und Auseinandersetzung mit den Vorgaben Die Ersatzaufforstungs-/Ausgleichsfläche 1 befindet sich am Westrand des großräumigen Entwicklungsraumes Grünland-Komplex südwestlich Gahlen (E 24). Unmittelbar westlich schließt sich der Entwicklungsraum Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach (E 23) an, in dem der Austonungs-Verfüll- und Aufhöhungsbereich Mühlenberg liegt. Die geplante bandartige Aufforstung befindet sich damit in unmittelbarer Grenzlage zwischen einem großflächigen Grünlandkomplex und einem ausgedehnten, bereits bestocktem Waldareal (Gartroper Busch) sowie zukünftigen forstlichen Rekultivierungsflächen des Mühlenbergs. Aufgrund der Zielfestlegungen des Landschaftsplanes für den Entwicklungsraum E 24 wäre das vorhandene Grünland zu erhalten, eine Aufforstung nicht möglich. Da die Aufforstung jedoch bandartig, dem Mühlenberg-Komplex im Osten vorgelagert erfolgt, ist Aufforstungsfläche 1 geeignet, die neu entstehende, in der Landschaft sichtbare Geländekuppe optisch abzupuffern und aufgrund des feldseitigen stufig aufgebauten Waldrandes mit vorgelagerter Krautsaum sinnvoll in den anschließenden Grünlandbereiche und die Landschaft einzubinden. Unter der Voraussetzung der bandartigen Aufforstung, fern von Bachauen und Quellbereichen, am Rande des Grünlandkomplexes im Übergang zu den Waldbereichen ist die Abweichung von dem Ziel Grünlanderhalt des Landschaftsplanes für die 0,97 ha große Fläche vertretbar. Dadurch ergeben sich auch für die Bereiche zum Schutz der Natur und NSG/FFH langfristig Verbesserungen im Biotopverbund, der Habitatfunktion und der standorttypischen Ausstattung. Somit ergibt sich zukünftig ein Waldkomplex als räumliche Einheit, der den laufenden Austonungs-/DK I-Deponiebereich Eichenallee sowie die AGR- Deponie zusätzlich abschirmt, jedoch zusammenhängende Grünlandflächen im Osten erhält. Die geringfügige Verringerung des Anteils an Grünland innerhalb des benannten Entwicklungsraumes E 24 durch eine ca. 0,97 ha große bandartige Aufforstung ist bei insgesamt ca. 794 ha Raumgröße aufgrund der optischen Aufwertung des Landschaftsbildes durch Verringerung der Sichtbarkeit auf den Komplex Mühlenberg vertretbar (Verlust ca. 0,12 %). Nach vorliegendem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bestehen aus artenschutzrechtlicher Sicht keine Bedenken. Da das Flurstück 15 nicht in Gänze aufgeforstet wird, verbleiben Grünlandrestflächen, die entweder vom Flächeneigentümer bewirtschaftet oder Pächtern angrenzender Grünlandflächen zur Bewirtschaftung angeboten werden. Das Einverständnis der Gemeinde Schermbeck zur geplanten Aufforstung liegt vor. Ersatzaufforstungsfläche Nr. 2 Meesenmühlenweg (Gemeinde Schermbeck, Gemarkung Gahlen, Flur 8, Flurstück 272 (tw.), Größe m²), vgl. Detailplanung U 5.2 zum Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe (zwei Teilflächen)/Anlage zum Erstaufforstungsantrag Rahmenbedingungen der Fläche 2 Die Fläche umfasst etwa 3,37 ha ebenfalls intensiv genutztes Grünland, teilweise ist die regelmäßige Neuansaat ("Grasacker") erkennbar. Auch diese Fläche liegt größtenteils innerhalb des oben beschriebenen BK "Vier an das NSG Torfvenn angrenzende Teilflächen". Teils lückige Baumreihen und Hecken begrenzen die Fläche nach Norden und Westen. Im Südosten und entlang des Meesenmühlenwegs/Mühlenbergweg werden die Teilflächen durch oberirdische 10 kv-leitungen begrenzt. Insbesondere die Südwest nach Nordost verlaufende 10 kv-leitung stellt eine Zäsur zur Abgrenzung der Fläche dar. Am Meesenmühlenweg befindet sich ein Wohnhaus mit Café. Im Westen grenzt die Austonung/Verfüllung Mühlenberg sowie im Südwesten die Ausläufer der AGR-Deponie an. Östlich erstrecken und südlich des Meesenmühlewegs erstrecken sich weitere zusammenhängende Grünlandflächen. Analog der Fläche 1 gelten die Aussagen zur Lage und den Zielsetzungen im Entwicklungsraum E 34 und im Landschaftsschutzgebiet L 10. Die Fläche 2 befindet sich ebenso wie 107

115 die Fläche 1 - im Übergangsbereich zum direkt südlich angrenzenden Entwicklungsraum E 23 Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach (ca ha) und L 9 Landschaftsschutzgebiet Hauptterrasse südlich von Hünxe (ca ha). Als regionalplanerische Ziele bestehen Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich in Überlagerung Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung, angrenzend an Flächen für Wald. 10-kV-Leitungen Fazit Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Fläche 2 Habitatpotenzial besteht hier für die Gehölzbrüter Baumpieper, Kuckuck, Pirol und Turteltaube in den umgebenden Gehölzen sowie für die Feldlerche in umgebenden Grasrainen. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder der Verlust essenzieller Habitate sowie populationsrelevante Störungen sind hier nicht einschlägig, da diese derzeit ausschließlich außerhalb der Eingriffsfläche liegen. Langfristig werden durch die Aufforstung neue Lebensräume insbesondere für Gehölze besiedelnde Arten bereitgestellt. Mögliche Störung von Vogelarten in umgebenden Gehölzbeständen und/ oder Offenbereichen während der Arbeiten sind durch Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Forstrechtliche Einschätzung und Fazit der Umweltprüfung zur Fläche 2 Die derzeit als artenarme Fettwiese genutzte bzw. kleinflächig auch gelegentlich beweidete Fläche soll als Eichen-Hainbuchenwald mit feldseitigen Waldrändern und vorgelagerten Krautsäumen aufgeforstet werden. Die insgesamt ca. 3,67 ha große Fläche besteht aus zwei Teilflächen, getrennt durch vorhandene Gehölzstrukturen entlang einer ehem. Feldbahn und direkt dem Komplex Mühlenberg analog der Fläche 1 bandartig vorgelagert. Die bandartig dem Austonungs, Verfüll- und Aufhöhungskomplex vorgelagerte Aufforstung minimiert dessen Sichtbarkeit in der Landschaft und optimiert die Einbindung des Komplexes bzw. den Übergang in anschließende Grünlandbereiche im Osten sowie schirmt das Wohnhaus mit Café von den laufenden Verfüll- und Rekultivierungsvorgängen, ggf. Staub- und Lärmbelastung optisch ab. Überschlägige Gesamteinschätzung der Umweltprüfung (vgl. auch Kapitel 0): Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes von 2 ha besteht bei ca. 3,67 ha eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung für die nachfolgenden Erstaufforstungsanträge. Infolge der durchgeführten Umweltprüfung 108

116 auf Ebene der Bauleitplanung führt die Erstaufforstung sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.s. des UVPG. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Begründung für die Wahl der Ersatzaufforstungsfläche 2 und Auseinandersetzung mit den Vorgaben Die Ersatzaufforstungs-/Ausgleichsfläche 2 befindet sich - analog der Fläche 1 ebenfalls am Westrand des großräumigen Entwicklungsraumes Grünland-Komplex südwestlich Gahlen (E 24). Unmittelbar westlich schließt sich der Entwicklungsraum Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach (E 23) an, in dem der Austonungs, -Verfüll- und Aufhöhungsbereich Mühlenberg (Verfüllhöhe hier bis ca. 75 m NHN, entsprechend ca. 30 m Geländeaufhöhung) liegt. Die geplante, dem Komplex Mühlenberg vorgelagerte Aufforstung in zwei Teilflächen befindet sich damit in unmittelbarer Grenzlage zwischen einem großflächigen Grünlandkomplex und einem ausgedehnten, bereits bestocktem Waldareal (Gartroper Busch) sowie zukünftigen forstlichen Rekultivierungsflächen des Mühlenbergs. Aufgrund der Zielfestlegungen des Landschaftsplanes für den Entwicklungsraum E 24 wäre das vorhandene Grünland zu erhalten, eine Aufforstung nicht möglich. Da die Aufforstung jedoch dem Mühlenberg- Komplex im Osten vorgelagert erfolgt, ist die Aufforstungsfläche 2 geeignet, die neu entstehende, in der Landschaft sichtbare Geländekuppe optisch abzupuffern und aufgrund des feldseitigen stufig aufgebauten Waldrandes mit vorgelagerter Krautsaum sinnvoll in den anschließenden Grünlandbereiche und die Landschaft einzubinden. Da die 10 kv-leitung eine Zäsur darstellt, wurde diese als Grenze der dem Komplex Mühlenberg im Osten vorgelagerten Aufforstung angesetzt. Die Aufforstungsfläche 2 stellt i.v.m. mit der Aufforstungsfläche 1 als Einheit insgesamt dem Komplex Mühlenberg vorgelagerte Waldflächen dar. Es verbleiben große zusammenhängende Grünlandflächen mit eingestreuten Hofanlagen, ohne dass die Aufforstungsfläche 2 eine abschottende Wirkung hätte. Die vom Flurstück 272 verbleibenden Grünlandflächen können weiterhin bewirtschaftet werden, die Lagerfläche am Meesenmühlenweg bleibt erhalten. Maßnahmen zu den feldseitigen Außenrändern gelten analog Fläche 1. Der Bereich um das Grundstück der eingelagerten ehemaligen Hofstelle (Wohnhaus mit Café) und angrenzend an die Freileitung wird entsprechend berücksichtigt. Die feldseitigen Außenränder der geplanten Bepflanzung sind damit durch breite Krautsäume mit anschließenden Waldrändern auf einer Mindestbreite am Nordrand von 10 m und sonst auf 12 bis 18 m Breite stufig ansteigend in das Gelände eingebettet. Durch diese Strukturen wird der Bereich zusätzlich gegliedert und aufgewertet. Dadurch ergeben sich auch für die Bereiche zum Schutz der Natur und NSG/FFH langfristig Verbesserungen im Biotopverbund, der Habitatfunktion und der standorttypischen Ausstattung. Die geringfügige Verringerung des Anteils an Grünland innerhalb des benannten Entwicklungsraumes E 24 um ca. 0,46 % durch eine ca. 3,67 ha große Aufforstung (incl. Waldrand und Krautsäume) ist bei insgesamt ca. 794 ha Raumgröße aufgrund der optischen Aufwertung des Landschaftsbildes durch Verringerung der Sichtbarkeit auf den Komplex Mühlenberg vertretbar. Durch die Fläche 1 und 2 ergeben sich insgesamt Grünlandverluste von ca. 0,58 % bezogen auf den Entwicklungsraum E 24. Grünlandverluste an Bachauen oder Quellbereichen erfolgen nicht. Das Einverständnis der Gemeinde Schermbeck zur geplanten Aufforstung liegt vor. Ersatzaufforstungsfläche Nr. 3 - Kirchhellen-Wesel-Weg (Gemeinde Hünxe, Gemarkung Gartrop-Bühl, Flur 7, Flurstücke 5 (tw.), 6 (tw.), Größe m²), vgl. Detailplanung U 5.3 zum Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe/Anlage zum Erstaufforstungsantrag Rahmenbedingungen der Fläche 3 Die Fläche umfasst etwa 0,79 ha artenarmes Intensivgrünland ("Grasacker"/Wildäsungsfläche) innerhalb eines geschlossenen Waldes (meist Nadelholzforste). Die Fläche ist Bestandteil des Entwicklungsraumes E 23 Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach (mit dem Ziel Erhaltung einer mit 109

117 naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft, u.a. die derzeitigen Grünlandflächen, insbes. in den Bachauen, Quellbereichen und Niederungen sowie in der Umgebung von Feuchtbiotopen, zu erhalten und entsprechend den standörtlichen Verhältnissen zu optimieren, ca ha). Zusätzlich ist die Fläche Teil des NSG Gartroper Mühlenbach (N 17) mit dem Ziel einer weiträumig naturnahen Auengestaltung (u. a. der Entwicklung von Auwäldern mit Übergang zu naturnahen Stieleichen-Hainbuchenwäldern). Der Mühlenbach (FFH-Gebiet) verläuft etwa 150 m westlich der Fläche. Weitere Schutzgebietsfestsetzungen nach BNatSchG/LG NRW bestehen nicht. Als regionalplanerische Ziele bestehen Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich in Überlagerung Bereich zum Schutz der Natur, von Flächen für Wald umgeben. Nördlich an die Fläche angrenzend, ist eingebettet in die umgebenden Waldflächen die Biotopersatzfläche auf ca. 0,25 ha geplant (vgl. Kapitel 5.4.3). Ersatzbiotopfläche Fazit Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Fläche 3 Habitatpotenzial (ausschließlich Wanderrouten) besteht hier für die Amphibien Feuersalamander, Kammmolch und Kleiner Wasserfrosch sowie für die Waldschnepfe in den umgebenden Gehölzen. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder der Verlust essenzieller Habitate sowie populationsrelevante Störungen sind hier sowohl für Amphibien als auch für Vögel nicht einschlägig, da diese derzeit ausschließlich außerhalb der Eingriffsfläche liegen. Langfristig werden durch die Aufforstung neue Lebensräume insbesondere für Gehölze nutzende Arten bereitgestellt. Mögliche Betroffenheiten wandernden Amphibien und Störung von Vogelarten in umgebenden Gehölzbeständen und/ oder Offenbereichen während der Arbeiten sind durch Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Forstrechtliche Einschätzung und Fazit der Umweltprüfung zur Fläche 3 Der derzeit als Wildäsungsfläche genutzte Bereich stellt aktuell eine artenarme Fettwiese dar. Die ca. 0,79 ha große Fläche soll mittels Aufforstung eines Eichen-Hainbuchenwaldes in die umliegenden 110

118 Waldflächen eingebunden werden. Zu nordöstlich anschließenden Flächen (Ersatzbiotop- und vom Eigentümer gewünschte, verbleibende Wildäsungsfläche als Nutzung der Restfläche (Rest der Flurstücke 5 und 6) soll ein Waldrand und zur verbleibenden Wildäsungsfläche zusätzlich ein vorgelagerter Krautsaum angelegt werden. Aufgrund der Unterschreitung des Schwellenwertes von 2 ha besteht bei ca. 0,79 ha nicht die Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen Vorprüfung nach Anlage 1 zum UVPG. Infolge der durchgeführten Umweltprüfung auf Ebene der Bauleitplanung führt die Erstaufforstung sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.s. des UVPG. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Begründung für die Wahl der Ersatzaufforstungsfläche 3 und Auseinandersetzung mit den Vorgaben Die heutige Wildäsungsfläche befindet sich isoliert im Süden des Gartroper Busches, zwischen dem Gartroper Mühlenbach im Westen und einem ehemaligen Munitionsdepot im Osten, inmitten des großflächigen Entwicklungsraumes E 23 Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach. Aufgrund der Nutzung als Wildäsungsfläche handelt es sich nicht um klassisches Grünland. In diesem Entwicklungsraum sind die für den landesweiten Biotopverbund bedeutsamen Waldbestände, unter anderem Stieleichen-Hainbuchenwälder, zu erhalten und zu optimieren. Die Maßnahme entspricht somit den definierten Zielen für den Entwicklungsraum. Die angrenzende Ersatzbiotopfläche fügt sich ebenfalls in den Entwicklungsraum ein. Dadurch ergeben sich auch für die Bereiche zum Schutz der Natur und NSG/FFH langfristig Verbesserungen im Biotopverbund, der Habitatfunktion und der standorttypischen Ausstattung. Trotz erheblicher Verkleinerung der gesamten innenliegenden Waldlichtung/Wildäsungsfläche sind keine Beeinträchtigungen für den Wildbestand zu erwarten. Ersatzaufforstungsfläche Nr. 4 Düsterfurtweg/Horstmannskath (Gemeinde Hünxe, Gemarkung Hünxe, Flur 16, Flurstück 1 (tw.), Größe m², vgl. Detailplanung U 5.4 zum Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe)/Anlage zum Erstaufforstungsantrag 111

119 Rahmenbedingungen der Fläche 4 Diese etwa 2,88 ha große Fläche liegt im Bereich des Hünxer Waldes, nördlich des Düsterfurtweges, weitgehend umgeben von Nadelforsten. Derzeit handelt es sich um artenarmes, feucht-nasses Grünland, durch das in West-Ost-Orientierung ein strukturarmer Entwässerungsgraben, der regelmäßig beräumt wird und temporär trockenfällt, Richtung Gartroper Mühlenbach verläuft. Die Fläche wird als intensive Rinderstandweide genutzt. Die von Nord nach Süd querende 10 kv-leitung ist abgebaut und randlich des Erschließungsweges zur Horstmannskath verlegt worden. Nördlich der Fläche befindet sich die ehemalige Hofstelle Horstmannskath (zwei Wohnhäuser). Zwischen projektierter Aufforstung und den Wohnhäusern besteht ein Abstand von ca. 70 m. Die Ersatzaufforstungsfläche 4 ist innerhalb des Entwicklungsraumes E 23 Waldkomplex im Bereich Gartroper Mühlenbach mit dem Ziel Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft gelegen. Die Fläche ist Bestandteil des LSG 9 Hauptterrasse südlich Hünxe das LSG dient u.a. zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts der teils großflächigen geschlossenen Waldgebiete, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung von z.t. bodenfeuchten Laubwäldern und Altbuchenbeständen. Fazit Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Fläche 4 Habitatpotenzial (ausschließlich Wanderrouten) besteht hier für die Amphibien Feuersalamander, Kammmolch und Kleiner Wasserfrosch sowie für die Gehölzbrüter Baumpieper, Kuckuck, Nachtigall, Waldlaubsänger und Waldschnepfe. Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder der Verlust essenzieller Habitate sowie populationsrelevante Störungen sind hier sowohl für Amphibien als auch für Vögel nicht einschlägig, da diese derzeit ausschließlich außerhalb der Eingriffsfläche liegen. Langfristig werden durch die Aufforstung neue Lebensräume insbesondere für Gehölze nutzende Arten bereitgestellt. Mögliche Betroffenheiten von wandernden Amphibien und Störung von Vogelarten in umgebenden Gehölzbeständen und/ oder Offenbereichen während der Arbeiten sind durch Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Forstrechtliche Einschätzung und Fazit der Umweltprüfung zur Fläche 4 Die ca. 2,88 ha große artenarme Feuchtweide ist von drei Seiten bereits von Wald umgeben und stellt damit eine sinnvolle Waldarrondierung dar. Nach Norden zum dortigen Grünland und nach Osten zu einem dort angrenzenden Weg werden darüber hinaus breite Waldmäntel mit vorgelagerten Krautsäumen geschaffen. Hierdurch werden die Strukturvielfalt der künftigen Waldfläche erhöht und die Vorgaben des Landschaftsplans für den Entwicklungsraum berücksichtigt. Überschlägige Gesamteinschätzung der Umweltprüfung (vgl. auch Kapitel 0): Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes von 2 ha besteht bei ca. 2,88 ha eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung für die nachfolgenden Erstaufforstungsanträge. Infolge der durchgeführten Umweltprüfung auf Ebene der Bauleitplanung führt die Erstaufforstung sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.s. des UVPG. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Begründung für die Wahl der Ersatzaufforstungsfläche 4 und Auseinandersetzung mit den Vorgaben Die derzeit als intensive Rinderstandweide genutzte Fläche liegt im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit den umgebenden Waldflächen. Die Aufforstung dient der Wiederherstellung z.t. bodenfeuchter lebensraumtypischer Laubwälder und schafft einen Biotopverbund entlang der Grabenstruktur zum Gartroper Mühlenbach. Die Aufforstung der bereits überwiegend an Wald angrenzenden Fläche unter Mitberücksichtigung wertgebender Strukturen (Schaffung von fließgewässerbegleitendem Erlenfeuchtwald, Waldrändern und Krautsäumen) stellt eine sinnvolle Maßnahme zur Waldarrondierung im Entwicklungsraum dar. Dadurch ergeben sich auch für die Bereiche zum Schutz der Natur und NSG/FFH langfristig Verbesserungen im Biotopverbund, der Habitatfunktion und der standorttypi- 112

120 schen Ausstattung. Die Aufforstung wirkt sich nicht negativ auf die Belichtungsverhältnisse der sich nördlich befindlichen Wohnnutzung Horstmannskath aus, da mit ca. 70 m ausreichende Abstände entstehen. Gefährdungen der Gebäude durch umfallende Bäume sind ebenfalls aufgrund des Abstandes nicht zu befürchten. Ersatzaufforstungsfläche Nr. 5 Lippeaue (Gemeinde Hünxe, Gemarkung Gartrop- Bühl Flur 1, Flurstück 212 (tw.), Größe m², vgl. Detailplanung U 5.5 zum Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe/Anlage zum Erstaufforstungsantrag Rahmenbedingungen der Fläche 5 Die Fläche umfasst etwa 2,55 ha Ackerfläche (Maisanbau) in der Lippeaue. Sie liegt im FFH-Gebiet, NSG und schutzwürdigen Biotop BK Lippeaue. Im Vergleich zum Umfeld ist sie leicht erhöht, umgebend findet man daher Mulden mit Feuchtgrünland, Röhricht, temporären Gewässern und Feuchtwald-Bereichen, die Bestandteil des Überschwemmungsgebietes der Lippe sind. Der Ackerschlag selber liegt abgesehen kleinflächiger Randbereiche überwiegend außerhalb des ÜSGs und ist von Gehölzen eingerahmt (Ersatzmaßnahmen für die Austonung/Verfüllung Mühlenberg), der Gewässerlauf der Lippe liegt etwa 60 m nördlich. Im Süden schließen sich bewaldete Bereiche nordöstlich des Schlosses Gartrop an. Eine Mineralölfernleitung der Nord-West-Ölleitung GmbH (NWO Mineralölfernleitung Wilhelmshaven Wesseling) quert einschl. eines 10 m breiten Schutzsteifens die Fläche. Der Landschaftsplan definiert für den hier betroffenen Entwicklungsraum E 15 Lippeaue (ca ha) eine in weiten Teilen noch ursprüngliche Auenkulturlandschaft u.a. mit Auenwaldrelikten; es sind u.a. Lebensräume wie Hainsimsen-Buchenwälder Stieleichen-Hainbuchenwälder, bodensaure Eichenwälder auf Sandebenen oder Hartholzauenwälder zu erhalten und zu entwickeln. Als regionalplanerische Ziele bestehen Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich angrenzend an Flächen für Wald in Überlagerung Bereich zum Schutz der Natur. Fazit Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zur Fläche 5 Habitatpotenzial (ausschließlich Wanderrouten) besteht hier für die Amphibien Kammmolch und Kleiner Wasserfrosch sowie für die Gehölzbrüter Baumpieper, Nachtigall, Pirol, und Neuntöter in den umgebenden Gehölzen und die Bodenbrüter Feldlerche, Heidelerche, Kiebitz, Rebhuhn und Schwarzkehlchen in umgebenden extensiveren Säumen und Grünländern. 113

121 Die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten oder der Verlust essenzieller Habitate sowie populationsrelevante Störungen sind hier sowohl für Amphibien als auch für Vögel nicht einschlägig, da diese derzeit ausschließlich außerhalb der Eingriffsfläche liegen. Langfristig werden durch die Aufforstung neue Lebensräume insbesondere für Gehölze nutzende Arten bereitgestellt. Mögliche Betroffenheiten wandernden Amphibien und Störung von Vogelarten in umgebenden Gehölzbeständen und/ oder Offenbereichen während der Arbeiten sind durch Vermeidungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Forstrechtliche Einschätzung und Fazit der Umweltprüfung zur Fläche 5 Der ca. 2,55 ha große, oberhalb der Terrassenkante der Lippe gelegen Maisacker soll im räumlichfunktionalen Zusammenhang zu vorhandenen Gehölz- und Waldbeständen als Eichen- Hainbuchenwald aufgeforstet werden. Im Übergang zur Feldflur im Nordosten soll ein Waldrand mit Krautsaum etabliert werden. Kleinflächig in die Fläche ragende Bereiche des ÜSG bleiben dabei holzfrei und entwickeln sich als Krautsäume. Der Schutzstreifen der querenden Leitungstrasse wird ebenfalls von der Aufforstung auszusparen und wird nicht der Waldfläche zugerechnet. Als anrechenbare Forstflächen ergeben sich daher ca. 2,25 ha. Überschlägige Gesamteinschätzung der Umweltprüfung (vgl. auch Kap. 9.6): Aufgrund der Überschreitung des Schwellenwertes von 2 ha besteht bei ca. 2,55 ha eine Pflicht zur standortbezogenen Vorprüfung für die nachfolgenden Erstaufforstungsanträge. Infolge der durchgeführten Umweltprüfung auf Ebene der Bauleitplanung führt die Erstaufforstung sehr wahrscheinlich nicht zu erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen i.s. des UVPG. Es besteht keine Pflicht zur Prüfung der Umweltverträglichkeit. Begründung für die Wahl der Ersatzaufforstungsfläche 5 und Auseinandersetzung mit den Vorgaben Die oberhalb einer Terrassenkante in der Lippeaue, südlich der Lippe, gelegene ca. 2,55 ha große, ebene Fläche ist aktuell als intensiv genutzter Maisacker bestellt (ertragsarmer Sandboden). Die nahezu allseits durch jüngere Laubwald- und Heckenstrukturen gefasste Ackerparzelle liegt isoliert in der Aue und ist nur über einen schmalen Feldweg von der Gahlener Straße aus erreichbar. Die Ersatzaufforstungsfläche 5 soll als Eichenwald (Hauptbaumart Stieleiche) und zusätzlichen Arten der Hartholz-Aue bepflanzt werden. Ein Waldrand aus Sträuchern sowie einem vorgelagertem Krautsaum ist in dem offenem Abschnitt an der Terrassenkante im Nordosten sowie inselförmig stets dort vorgesehen, wo das ausgewiesene Überschwemmungsgebiet planerisch berücksichtigt wird und daher kleinflächig in die Bepflanzungsfläche ragt. Zusätzlich soll oberhalb der Fernleitung ein Krautsaum von 10 m Breite quer durch die Fläche verlaufen. Die Fläche des querenden Krautsaums umfasst ca.0,3 ha (> 10 % der Fläche). Die Saumzone wird beiderseits von etwa 5 m breiten Waldrändern aus Sträuchern begleitet. Durch diese durch die Fläche verlaufende etwa 20 m breite Saum-/ Strauchstruktur wird die Fläche zusätzlich gegliedert und in ihrer Habitateignung aufgewertet. Die Bepflanzung der derzeitigen Maisackerfläche in der Lippeaue mit Baumarten entsprechend der natürlichen Waldgesellschaft und Schaffung von begleitenden Saum- und Waldrandstrukturen entspricht dem Schutzzweck für das Naturschutzgebiet Lippeaue (u.a. Erhaltung und Entwicklung von vorhandenen typisch ausgebildeten Biotopkomplexen wie beispielsweise bodensauren Eichenwäldern, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwäldern und Eichen-Auenwäldern). Die Festsetzung als Schutzgebiet erfolgte unter anderem zur Entwicklung von für das Gebiet typischen naturnahen Biotopkomplexen. Im vorliegenden Fall wird eine intensive naturferne landwirtschaftliche Bodennutzung von der Entwicklung zu einer naturnahen Waldgesellschaft mit begleitenden typischen Randstrukturen abgelöst. Insgesamt ergeben die fünf beschriebenen Ausgleichs-/Ersatzaufforstungsflächen eine Fläche von 10,87 ha, davon sind 10,57 ha (unter Berücksichtigung des 10 m breiten Schutzstreifens der NWO-Leitung im Bereich Fläche 5) auf das Gesamt-Ausgleichserfordernis anrechenbar, so dass die Ausgleichsverpflichtung erfüllt wird. Eine Zuweisung von bestimmten 114

122 Ersatzaufforstungsflächen zu bestimmten Eingriffen (z.b. Eingriff Hafenbecken Zuweisung zur Fläche xyz) kann nicht vorgenommen werden und ist in der Bauleitplanung auch nicht üblich Biotopeingriff und -ersatz Im Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung (TGB 1) befindet sich auf dem Flurstück 190, Flur 2, Gemarkung Gartrop-Bühl, Gemeinde Hünxe, eine nach 30 BNatSchG/ 62 LG NRW geschützte Biotopteilfläche mit der Bezeichnung GB (eine von drei Biotopteilflächen; stehende Binnengewässer), die tw. durch die Darstellung des Sondergebiets Hafen Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch und teilweise durch Wasserflächen mit der Zweckbestimmung Hafen überplant wird (vgl. dazu U 4.1). Gemäß 30 Abs. 1 BNatSchG sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Nach 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung der genannten Biotope führen, verboten. Nach 30 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG sind u.a. stehende Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche genannt. Gemäß der Abgrenzung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) handelt es sich um eine m² große Biotopteilfläche. Die Teilfläche ist mit Datum vom kartiert, mit Datum vom mit der ULB des Kreises Wesel abgestimmt und mit Datum vom in der Kartierung fortgeschrieben. Im Zuge der für die Bauleitplanung durchgeführten Biotopkartierung mit Stand 2009, Ergänzungen 2010 und 10/2014 ist die erfasste Biotopteilfläche darauf überprüft worden, inwieweit der Biotoptyp dem gesetzlich geschützten Biotop (hier: Teilfläche gemäß Abgrenzung der LANUV) entspricht. Die kartierten Biotoptypen sind der Anlage U 4.1 zu entnehmen. Es handelt sich dabei um folgende Biotoptypen AA 1 Laubwald und Feldgehölz bodenständiger Baumarten AC 22 Laubwald und Feldgehölz fremdländischer Baumarten, mit geringem bis mittlerem Baumholz, mit bedingt naturnahem Unterwuchs AD 22 Laubwald und Feldgehölz mit Anteilen bodenständiger und nicht bodenständiger Arten mit geringem bis mittlerem Baumholz, mit bedingt naturnahem Unterwuchs CF Großröhricht (ausgenommen schilfreiches Grünland) HP 6 Neophytenreiche Ruderalflur Gemäß Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Wesel vom ist unabhängig von den für das Vorhaben kartierten Biotoptypen ein Ersatz für die überplante Biotopteilfläche auf Grundlage Kartierung der nach 30 BNatSchG geschützten Biotopteilfläche GB (LANUV) erforderlich. Es wird darauf hingewiesen, dass der Landesbetrieb Wald und Holz, Regionalforstamt Niederrhein, die Fläche nicht als Binnengewässer anerkannt hat. Die Fläche ist Bestandteil des Waldes und als solcher entsprechend bilanziert und forstrechtlich ausgeglichen worden. Für die Realisierung der Darstellungen des TGB 1 der 41. FNP-Änderung ist daher bei der ULB des Kreises Wesel eine Befreiung nach 30 Abs. 3 i.v.m. Abs. 4 BNatSchG von den Zugriffsverboten nach 30 Abs. 2 BNatSchG für die in Anspruch zu nehmende geschützte Biotopteilfläche GB beantragt. Die beiden außerhalb des TGB 1 der 41. FNP- 115

123 Änderung gelegenen Biotopteilflächen GB (zwei weitere stehende Binnengewässer) bleiben bestehen. Die Planung ist so gestaltet, dass eine Beeinträchtigung der beiden außerhalb des Geltungsbereiches liegenden geschützten Biotopteilflächen unterbleibt. Infolge der vorhandenen kleinteiligen topographischen Situation innerhalb des Spülfeldes ergeben sich aufgrund der hafenbedingten Reliefveränderung keine signifikanten Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts der verbleibenden zwei Biotopteilflächen, da die Geländemodulation innerhalb des Sondergebiets bereits darauf Rücksicht nimmt. Dies lässt sich anhand der bestehenden und geplanten Höhensituationen sowie aufgrund der Prüfung der Einzugsbereiche der verbleibenden Biotopteilflächen nachweisen. Negative Auswirkungen auf den Wasserhaushalt ergeben sich entsprechend nicht. Für die südliche Biotopteilfläche im Bereich des Spülfeldgrabens wird infolge der Ableitung der im Sondergebiet anfallenden Niederschlagswässer über den Spülfeldgraben zudem sogar eine Verbesserung des Wasserhaushalts erreicht, wie im ASF dargelegt. Der Eingriff gegenüber der gesetzlich geschützten Biotopteilfläche GB soll durch die Anlage eines Ersatzbiotops in einer Größenordnung von m², angrenzend an die Ersatzaufforstungsfläche 3 im Bereich der Gemeinde Hünxe, Gemarkung Gartrop-Bühl, Flur 7, Flurstücke 5 (tw.) und 6 (tw.), ausgeglichen werden. Die Lage der letztendlich durch die Festsetzung des B-Planes Nr. 56 in Anspruch zu nehmenden geschützten Biotopteilfläche, dem Ersatzbiotop und der Ersatzaufforstungsfläche 3 ist der Anlage U 4.2 zu entnehmen. Weiterhin ist die Planung für die Ersatzbiotopfläche in der Anlage U 4.3 dargelegt. Das Ersatzbiotop soll auf Grünlandflächen innerhalb des Gartroper Busches errichtet werden. Die Planung sieht eine Wasserfläche mit Röhrichtzone einschließlich Böschungsbereichen und umgebende Sukzessionsflächen vor. Das Ersatzbiotop ist in Verbindung mit der Ersatzaufforstungsfläche 3 in die umgebenden bestehenden Waldflächen des Gartroper Busches integriert. Die Beseitigung der nach 30 Abs. 2 BNatSchG geschützten Biotopteilfläche GB wird in jedem Fall durch die Anlage eines Ersatzbiotops kompensiert. Damit ist die für die Zulassung einer Ausnahme vom 30 Abs. 3 i.v.m. Abs. 4 BNatSchG gestellte Bedingung des Ausgleichs der Beeinträchtigung bzw. der Beseitigung erfüllt. Das gemäß Anlage U 4.3 geplante Ersatzbiotop im Bereich der Flurstücke 5 (tw.) und 6 (tw.), Flur 7, Gemarkung Gartrop-Bühl befindet sich, wie auch die Ersatzaufforstungsfläche 3, gemäß rechtskräftigem Landschaftsplan Hünxe/Schermbeck des Kreises Wesel innerhalb des festgesetzten Naturschutzgebietes Gartroper Mühlenbach (N 17), jedoch außerhalb des FFH-Gebiets DE Gartroper Mühlenbach. Das Naturschutzgebiet N 17 umfasst das ausgedehnte Bachsystem des Gartroper Mühlenbaches mit einigen Quelltälchen und Nebenzuflüssen von den Oberhängen des Hünxer Waldes bis zum Eintritt des Baches in die Lippeaue nördlich des Wesel-Datteln-Kanals beim Schloss Gartrop. Eingeschlossen sind bachbegleitende Waldbestände wie ein Laubwaldkomplex im Bereich Hohe Wart nördlich der Bergerstraße und zwei kleine Heidemoore im Gartroper Busch nördlich des Meesenmühlenweges. Nach 20 LG NRW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tierund Pflanzenarten b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder 116

124 c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a). Die Unterschutzstellung der Naturschutzgebiete erfolgt auch gemäß 48 c LG in Verbindung mit der Richtlinie 92/43EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie). Nach I. sind Verbote festgesetzt. Es ist u.a. verboten nach Ziffer 8 Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens vorzunehmen, nach Ziffer 12 den Grundwasserflurabstand zu verändern und nach Ziffer 16 Dauergrünlandflächen oder nicht bewirtschaftete Flächen umzubrechen oder in eine andere Nutzungsart umzuwandeln. Für die Anlage des Ersatzbiotopes ist davon auszugehen, dass die genannten Verbote der Ersatzbiotopanlage entgegenstehen. Da nicht auszuschließen ist, dass auch weitere Verbote greifen, wird hiermit folgender genereller Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes Hünxe/ Schermbeck, insbesondere von den Verboten des Naturschutzgebiets N 17 Gartroper Mühlenbach für die Anlage des Ersatzbiotops gestellt. Für die Anlage des Ersatzbiotops ist nach derzeitigem Kenntnisstand keine wasserrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung nach WHG/LWG NRW erforderlich. Durch die Anlage einer Biotopersatzfläche kommt es i.s. 23 Abs. 2 BNatSchG nicht zu Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Der Schutzzweck des Naturschutzgebiets N 17 Gartroper Mühlenbach bleibt erhalten und wird durch die Anlage des Ersatzbiotops in seiner Funktion i.s. der Entwicklung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten gestärkt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Anlage des Ersatzbiotopes nicht i.s. einer sog. CEF- Maßnahme anzusehen ist. Da die 41. FNP-Änderung i.v.m. dem B-Plan Nr. 56 einen Vorhabenbezug aufweisen - Planung Hafen Egbert Constantin der Fa. Hermann Nottenkämper OHG - ist die Befreiung von den Zugriffsverboten nach 30 Abs. 2, 3 und 4 BNatSchG sowie die Anlage eines Ersatzbiotops als Ausgleich Voraussetzung für die Fassung des Satzungsbeschlusses zum B-Plan Nr. 56 durch die planaufstellende Gemeinde Hünxe. Die Anlage des Ersatzbiotops soll durch den Vorhabenträger, die Fa. Hermann Nottenkämper OHG, erfolgen. Die öffentlich-rechtliche Absicherung des Ersatzbiotops erfolgt vertraglich zwischen der Gemeinde Hünxe und der Fa. Hermann Nottenkämper OHG. Der Kreis Wesel hat mit Schreiben vom an die Gemeinde Hünxe bezogen auf die Beseitigung des oben beschriebenen geschützten Biotops und Anlage eines Ersatzbiotops die Zulassung einer Landschaftsrechtlichen Ausnahme und Landschaftsrechtliche Befreiung mit Auflagen erteilt NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie Im Umfeld der im Zuge der 41. FNP-Änderung getroffenen Darstellungen, Kennzeichnungen und Nachrichtlichen Übernahmen befinden sich drei Gebiete, die vom Land NRW nach Art 4 Abs. 1 der FFH-Richtlinie als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiet) der EU-Kommission gemeldet wurden. Dabei handelt es sich um den Gartroper Mühlenbach 117

125 (DE ), den Steinbach (DE ) und das NSG Lippeaue bei Damm und Bricht / Loosenberge" (DE ). Für die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes und den im Parallelverfahren erarbeiteten Bebauungsplan Nr. 56 der Gemeinde Hünxe wurde die Studie mit Stand August 2015 überarbeitet und aktualisiert, um den Konkretisierungen, aktuellen Rahmenbedingungen und Anregungen aus Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (im Sommer 2013 erfolgte Beteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB) und der Landesplanerischen Stellungnahme nach 34 Abs. 1 LPlG NRW gerecht zu werden. Aufgabe der vorliegenden NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie war es, die relevanten Gebiete im Einflussbereich des geplanten Vorhabens Hafen darzustellen und die zu erwartenden vorhabensbedingten Veränderungen unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung zu ermitteln und zu bewerten. Grundlagen für die Durchführung der vorliegenden Studie sind die Vorgaben und Ziele der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) (FFH-RL), die in den BNatSchG im Bundesrecht verankert ist. Für die Umsetzung von FFH- sowie Vogelschutz-Richtlinie (2009/147/EG) (V-RL) in nationales Recht wurden zudem am die Verwaltungsvorschriften VV- Artenschutz und VV-Habitatschutz erlassen. Die artenschutzrechtlichen Belange nach Maßgabe der VV-Artenschutz werden gesondert in einem eigenständigen Gutachten (Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, LANGE GBR 08/2015 MIT ANPASSUNGEN 01/2016) betrachtet. Die zum Erhalt des Europäischen Naturerbes erlassenen Richtlinien dienen neben dem unmittelbaren Artenschutz dem Aufbau und dem Schutz des europäischen ökologischen Netzes NATURA Dieses dient der Bewahrung der biologischen Vielfalt in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wobei auch die Lebensbedürfnisse wandernder Arten Berücksichtigung finden (SCHMIDT 1998). Zur Umsetzung dieser Zielvorstellung ist einerseits die Auswahl und Meldung der Gebiete, andererseits die Formulierung von Erhaltungszielen erforderlich. Meldeunterlagen und verbindliche Erhaltungsziele wurden vom LANUV erstellt und liegen der NATURA Verträglichkeitsstudie zugrunde. Ist ein Gebiet nach 32 BNatSchG bekanntgemacht, sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, unzulässig ( 33 Abs. 1 BNatSchG). Sollten erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele bei der Prüfung festgestellt werden, wäre das Vorhaben nur dann zulässig, wenn zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art bestehen und zumutbare Alternativlösungen nicht vorhanden sind ( 34 Abs. 3 BNatSchG). Werden prioritäre Lebensräume oder Arten durch das Projekt beeinträchtigt, können als zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses nur solche im Zusammenhang mit der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung oder den maßgeblich günstigeren Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt geltend gemacht werden ( 34 Abs. 4 BNatSchG). Die Erstellung der NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie erfolgt auf Grundlage der Vorgaben der VV-Habitatschutz (2010). Weiterhin werden u. a. die Werke "Leitfaden zur Durchführung von FFH-Verträglichkeitsuntersuchungen in NRW" (FROELICH & SPORBECK 2002), "Anforderungen an die Prüfung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen der NATURA Gebiete gemäß 34 BNatSchG im Rahmen der NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung" 118

126 (LANA 2004) sowie die aktuellen Informationen aus dem Internetportal des LANUV berücksichtigt. Als Ergebnis lässt sich Folgendes feststellen: Durch den projektierten Hafen Egbert Constantin bzw. die Darstellungen des TGB 1 der 41. FNP-Änderung werden unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastung im Gartroper Busch keine maßgeblichen Veränderungen der Standortverhältnisse oder sonstige erhebliche qualitative und quantitative Beeinträchtigungen in den benachbarten FFH-Meldegebieten hervorgerufen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Summationswirkungen mit bereits vorhandenen oder genehmigten/planfestgestellten Abgrabungen, Verfüllungen und Deponien. Vor dem Hintergrund bereits bestehender Belastungen ist der Erhaltungszustand der Lebensraumtypen und Arten der FFH-Gebiete am Steinbach derzeit als mittel bis schlecht (C), am Gartroper Mühlenbach zwischen hervorragend (A Libellen, Pflanzen), gut (B Fließgewässer) und mittel bis schlecht (C Laubwälder) sowie in der Lippeaue zwischen hervorragend (A Pflanzen, Knoblauchkröte), gut (B Heiden und Trockenrasen, Wacholderheiden, Glatthaferwiesen, Eichenwälder, Schwarzkehlchen) und mittel bis schlecht (C übrige Arten und Lebensraumtypen) eingestuft. Nach Realisierung des projektierten Vorhabens Hafen bzw. der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 (im Parallelverfahren zur 41. FNP-Änderung) wird dieser Zustand unverändert bleiben. Der Hafen stellt in Zusammenschau mit den als Vorbelastung zu betrachtenden Austonungen und Verfüllungen/Deponien bei Realisierung zudem kein Hindernis zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der umgebenden FFH-Gebiete dar. Ein Teil der aufgrund der bereits heute vorhandenen Austonungen, Verfüllungen und Deponien dargestellten Einwirkungen und Vorbelastungen wird noch vor bzw. während der Umsetzung der Hafenplanung entfallen (fortschreitende Rekultivierung der Flächen). Eine Verträglichkeit der Darstellungen des TGB 1 der 41. FNP-Änderung bzw. der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 der Gemeinde Hünxe und die resultierende Umsetzung des Projekts Hafen Egbert Constantin mit den Schutz- und Erhaltungszielen der FFH-Gebiete Lippeaue bei Damm und Bricht und NSG Loosenberge (DE ), Gartroper Mühlenbach (DE ) und Steinbach (DE ) ist gegeben Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Im Zuge des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Stand 08/2015 mit Anpassungen 01/2016) wurde ermittelt, ob für relevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensansprüche eine Betroffenheit durch die Darstellungen (SO Hafen und Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen) des TGB 1 der 41. FNP-Änderung anzunehmen ist und ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach 44 BNatSchG erfüllt werden. Dabei gelten die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee einschließlich Erschließung (Eichenallee Teilabschnitt Deponiestraße bis Windwurffläche) und Retentionsraum sowie die Austonung/Verfüllung Mühlenberg aufgrund des vorliegender Planfeststellungsbeschlusses bzw. Genehmigungen ebenso als Vorbelastungen wie die Dachziegelwerke Nelskamp und die AGR-Deponie Hünxe. Die Austonungen/Verfüllungen Ascheablagerung und Windwurffläche sind abgeschlossen und rekultiviert sowie als Teil des Waldgebiets Gartroper Busch zu sehen. 119

127 Die Anpassungen 01/2016 wurden erforderlich, da erst nach der Offenlage gemäß 3 Abs. 2 BauGB die erforderlichen externen Ersatzaufforstungsflächen mit den zuständigen Behörden endabgestimmt wurden und sich deshalb Änderungen bezogen auf die Flächen und Aufforstungsplanung ergaben. Zusätzlich wurde die für die Schaffung des Ersatzbiotops vorgesehene Fläche im ASF thematisiert. Änderungen der 41. FNP-Änderung/B-Plan Nr. 56 ergaben sich dadurch nicht. Artenschutzrechtlich prüfrelevant sind somit ausschließlich die Darstellungen der 41. FNP- Änderung im TGB 1. Da die Artenschutzrechtliche Prüfung im Detail zum im Parallelverfahren aufgestellten Bebauungsplan Nr. 56 erstellt wurde (die Bebauungsplanfestsetzungen gehen bezogen auf die Erschließung über die Darstellungen des TGB 1 hinaus), sind die nachrichtlich gemäß Planfeststellungsbeschluss zur Austonung/Deponie Eichenallee in den Geltungsbereich B-Plan Nr. 56 übernommene Eichenallee, Abschnitt Deponiestraße bis Windwurffläche, die geplante Bandanlage zum Transport von mineralischen Materialien und/oder nicht gefährlichen Abfällen sowie die Leitungstrasse nicht prüfpflichtig. Eine Prüfung hat bereits im Fachplanungsverfahren nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW stattgefunden. Unabhängig davon werden aufgrund der engen räumlichen und thematischen Verknüpfung des Hafens mit der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee die artenschutzrechtlichen Maßnahmen aus dem Fachplanungsverfahren gemäß Planfeststellungsbeschluss aus April 2014 zusammenfassend im Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag erläutert und in den Kontext mit den Maßnahmen zum Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 gesetzt. Neben den Darstellungen des TGBs 1 der 41. FNP-Änderung/Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 (Sondergebiet und Wasserfläche Hafen, Erschließungen (Eichenallee Teilabschnitt nördliche Grenze der Austonung/Deponie Eichenallee bis zum SO Hafen sowie östliche Anbindung Forstweg an die L 463 als Rettungsweg, Ertüchtigung und Anlage eines hafenumgehenden Geh-/Radweg mit Wiederanbindung an den Leinpfad als Betriebsweg des Wesel-Datteln-Kanals) waren auch fünf vertraglich zu regelnde externe Ausgleichs- /Ersatzaufforstungsflächen im Umfeld des Gartroper Busches sowie die Biotopersatzfläche einer Artenschutzrechtlichen Betrachtung zu unterziehen. Die artenschutzrechtlichen Betrachtungen können im Weiteren auch für ggf. nachfolgende Erstaufforstungsanträge/- genehmigungen herangezogen werden. Für die relevanten Darstellungen des TGBs 1 der 41. FNP-Änderung/Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 und der externen Aufforstungsflächen wurden anhand der prognostizierten Wirkungen bei Realisierung mögliche Betroffenheiten in NRW planungsrelevanter oder sonstiger bedeutender Arten ermittelt (vgl. dazu die zugehörigen Plananlagen A 1.1 und 1.2 sowie A 3 bis A 5). Innerhalb des prüfrelevanten TGB 1 der 41. FNP-Änderung/Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 wird Wald (meist feuchter Pappelforst) mit 14 darin enthaltenen Höhlenbäumen, krautigen Lichtungen und temporären Gewässern sowie nassen Senken und Gräben beansprucht. Die Ermittlung relevanter und durch die Darstellungen/Festsetzungen bezüglich des Hafens ggf. betroffener planungsrelevanter Arten erfolgt auf Basis umfangreicher Kartierungen und Daten aus den Jahren 2008 bis 2015 (ECODA 2010, MÜLLER 2010, mdl. Ergänzungen laut MÜLLER und eigene Erfassungen 2010 bis 2015 (LANGE GbR)). Hier wurden die folgenden ggf. betroffenen planungsrelevanten Arten ermittelt: Fledermäuse: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Zwergfledermaus 120

128 Amphibien: Brutvögel: Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch Baumpieper, Feldschwirl, Kleinspecht, Kuckuck, Teichrohrsänger, Turteltaube, Waldschnepfe Zusätzlich wird der Feuersalamander als besonders geschützte Amphibienart betrachtet, da es sich bei dem Bestand im Gartroper Busch laut MÜLLER (2010) um ein regional bedeutsames Vorkommen handelt, dessen essenzielle Reproduktionsstätten sich innerhalb des betrachteten Raumes befinden. Zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände werden die folgenden Maßnahmen formuliert: M-Ha 1 - Individuenschutz: Fledermäuse (vertragliche Regelungen) Fällung von Höhlenbäumen und Bäumen in deren direktem Umfeld zwischen Mitte August und Mitte November oder zwischen Mitte März und Ende April. Bezieht man die Zeitvorgaben zum Schutz der waldbewohnenden Brutvögel mit ein, verbleibt für die Entnahme von Höhlenbäumen der Zeitraum zwischen Anfang September und Mitte November. Kann der vorgesehene Zeitraum für die Fällungen aus wichtigen Gründen nicht eingehalten werden, ist eine artenschutzgerechte und fachlich begleitete Vorgehensweise einzuhalten. M-Ha 2 - Erhalt der ökologischen Funktion (CEF): Fledermäuse (vertragliche Regelungen) Um die kontinuierliche ökologische Funktion des Quartierverbundes beim Wegfallen der insgesamt 14 zu entnehmenden Höhlenbäume zu gewährleisten, sind mindestens 8 Wochen vor der Fällung geeignete Ersatzquartiere anzubringen. Es sind insgesamt 14 x 3 = 42 Kästen anzubringen. Die Kästen sollen innerhalb der in Plananlage A 5 dargestellten Waldparzellen an geeigneten Bäumen angebracht werden. Kästen tragende Bäume sind dauerhaft aus der Nutzung zu nehmen. Die Maßnahmen sind eindeutig und individuell zu markieren. M-Ha 3 - Individuenschutz: Amphibien, mobile Schutzzäune (vertragliche Regelungen) Zur Abschirmung der Baubereiche für den Hafen inkl. östlicher Erschließung (Ertüchtigung Forstweg zur L 463 als Rettungsweg) und die Eichenallee zwischen SO Hafen und Nordgrenze Austonung/DK I-Deponie Eichenallee sind während der Bauphase mobile Amphibienschutzzäune fachgerecht aufzubauen, so dass Amphibien von außen nicht mehr in die Bauflächen hineingelangen können. Der beste Zeitpunkt zur Errichtung der Zäune ist der Februar. M-Ha 4 - Individuenschutz: Amphibien, Umsiedlung (vertragliche Regelungen) Zwischen März und Anfang September sind mindestens an drei Terminen die nach Maßgabe der Maßnahme M-Ha 3 eingezäunten Flächen - insbesondere die Gewässer - gezielt abzusuchen. Vorgefundene Amphibien oder deren Laich oder Larven sind fachgerecht abzusammeln und in die umgebenden Habitate der Arten zu verbringen. Im Bereich der westlichen Wiederanbindung des hafenumgehenden Geh-/Radeweges an den Leinpfad ist das Absammeln ggf. beim geplanten Arbeitsbeginn (siehe Vorgaben zu Baumfällungen etc.) vorhandener nasser Senken zeitnah vor Arbeitsbeginn durchzuführen. M-Ha 5 - Individuenschutz: Amphibien, dauerhaftes Leitsystem (vertragliche Regelungen) Westlich und östlich der Eichenallee zwischen Sondergebiet Hafen und der Nordgrenze der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee sind dauerhafte Leitsysteme zu errichten, die es verhindern, dass Amphibien auf die Straße gelangen. Bei der Errichtung der Leitzäune sind die Vorgaben nach BMVBW (MAmS 2000) zu beachten. M-Ha 6 - Erhalt der ökologischen Funktion: Amphibien, Durchlässe (Festsetzung 7.1 im Bebauungsplan) 121

129 Im nördlichen Bereich der Eichenallee zwischen Sondergebiet Hafen und der die Eichenallee kreuzenden Buchenallee sind geeignete Amphibiendurchlässe in den Straßenkörper zu integrieren. Es sind vier Durchlässe mit einem Abstand von m zueinander auf einer Strecke von etwa 150 m südlich der Fa. Nelskamp anzulegen (siehe Darstellung in Plananlage A 5). Bei der Errichtung der Durchlässe sind die Vorgaben nach BMVBW (MAmS 2000) zu beachten. M-Ha 7 - Individuenschutz: Amphibien, dauerhafte Schutzzäune (SO Hafen - Festsetzung 7.2 im Bebauungsplan) Bei der Errichtung des festen Zaunes, der das Sondergebiet Hafen inklusive Hafenbecken umgibt, ist es aus Gründen des Amphibienschutzes zusätzlich vorzusehen, den Zaun im unteren Bereich, bis zu einer Höhe von etwa 50 cm über Bodenoberfläche, absolut dicht zu gestalten. Amphibien dürfen den Zaun nicht passieren können und werden so aus dem für sie ggf. gefährlichen Bereich heraus gehalten. M-Ha 8 - Individuenschutz: Brutvögel (vertragliche Regelungen) Fäll- bzw. Rodungsarbeiten für die Inanspruchnahme der Waldflächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 sollen zwischen Anfang September und Mitte März erfolgen. Zusätzlich sind die Zeitvorgaben zum Schutz der Fledermäuse zu beachten. Dem folgend sind Höhlenbäume ausschließlich im September oder Oktober zu fällen. Ist die Einhaltung dieser Bauzeiten aus wichtigen Gründen nicht möglich, sind unter Einbeziehung von Fachleuten weitere spezielle Schutzmaßnahmen durchzuführen. Die Lage der Vermeidungsmaßnahmen ist in der Plananlage A 5 dargestellt. Als Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages lässt sich für den darstellungsrelevanten TGB 1 der 41. FNP-Änderung/festsetzungsrelevanten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 56 folgendes Fazit feststellen: Auch unter Berücksichtigung kumulativer Wirkungen mit den in räumlicher Nähe zum geplanten Hafen Egbert Constantin gelegenen laufenden oder bereits abgeschlossenen Austonungen/Verfüllungen und DK I-Deponie (Mühlenberg, Eichenallee, Ascheablagerung und Windwurffläche) ist festzustellen, dass bei Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 Hafen Egbert Constantin bei keiner der geprüften streng und besonders geschützten Arten Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden. Unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungsmaßahmen können die dortigen Populationen der genannten Tierarten bzw. gruppen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben bzw. sich deren aktueller Erhaltungszustand wird sich nicht verschlechtern. Damit liegen auch keine Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen i. S. von 19 BNatSchG vor. Eine Ausnahmeprüfung gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG ist nicht erforderlich. Für die Kompensation des durch die relevanten Darstellungen des TGB 1 der 41. FNP-Änderung/Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 verursachten Waldeingriffs sollen insgesamt fünf externe Flächen im Umfeld des Gartroper Busches bzw. in der Lippeaue mit naturnahen Waldbeständen aufgeforstet werden. Es sind die folgenden Flächen zur Aufforstung vorgesehen (vgl. auch Kapitel 5.4.2): Ersatzaufforstungsfläche Nr. 1 - Heisterkampstraße Ersatzaufforstungsfläche Nr. 2 - Meesenmühlenweg Ersatzaufforstungsfläche Nr. 3 - Kirchhellen-Wesel-Weg Ersatzaufforstungsfläche Nr. 4 Düsterfurtweg/Horstmannskath 122

130 Ersatzaufforstungsfläche Nr. 5 - Lippeaue Die Flächen sind in der Plananlage zum Umweltbericht U 3 (41. FNP-Änderung) dargestellt. Im Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 56 erfolgen eine darstellungsmäßige Konkretisierung der Ausgleichs/Aufforstungsflächen sowie der Maßnahmen zur Aufforstung (vgl. U zum Bebauungsplan Nr. 56). Die Biotopersatzfläche, die der Anlage U zu entnehmen ist wird aufgrund ihrer Lage angrenzend an die Ersatzaufforstungsfläche 3 im Zusammenhang mit dieser geprüft. Aufgrund der Lage der genannten Flächen im weiter entfernten Umfeld der 41. FNP- Änderung/des Bebauungsplanes Nr. 56 wird die artenschutzrechtliche Einschätzung hier als worst-case-analyse, der die Auswertung im Raum bekannter Daten zu Artvorkommen zu Grunde liegt, durchgeführt. Hier wurden die folgenden ggf. betroffenen planungsrelevanten Arten ermittelt: Amphibien: Kammmolch, Kleiner Wasserfrosch (nur Wanderrouten) Brutvögel: Baumpieper, Feldlerche, Heidelerche, Kuckuck, Nachtigall, Neuntöter, Pirol, Rebhuhn, Schwarzkehlchen, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldschnepfe Zusätzlich wird auch hier der Feuersalamander als besonders geschützte Amphibienart betrachtet. Zur Vermeidung des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände werden die folgenden Maßnahmen formuliert: M-K1 - Schutz der Amphibien (vertragliche Sicherung) Arbeiten zur geplanten Aufforstung inklusive vorbereitender Bodenarbeiten sind im Zeitraum von Anfang März bis Mitte Mai zu vermeiden. Die Maßnahme ist relevant für die Kompensationsflächen 3, 4 und 5. M-K2 - Schutz der Brutvögel (vertragliche Sicherung) Zum Schutz des Brutgeschehens der Gehölzbrüter sind Arbeiten nicht von Mitte März bis Ende August durchzuführen. Gehölzbrüter sind im Umfeld aller Aufforstungsflächen zu erwarten. Zum Schutz des Brutgeschehens der Bodenbrüter sind Arbeiten nicht von Anfang März bis Mitte September durchzuführen. Bodenbrüter der offenen Landschaft können im Umfeld der Kompensationsflächen 1, 2 und 5 vorkommen. Zusammenfassend sind für die Aufforstungen damit folgende Zeiträume zu berücksichtigen: Fläche Nr. Name vorzusehende Bauzeit Bauausschlusszeit 1 Heisterkampstraße Mitte September bis Ende Februar Anfang März bis Mitte September 2 Meesenmühlenweg Mitte September bis Ende Februar Anfang März bis Mitte September 3 Kirchhellen-Wesel-Weg Anfang September bis Ende Februar Anfang März bis Ende August 4 Düsterfurtweg/ Horstmannskath Anfang September bis Ende Februar Anfang März bis Ende August 5 Lippeaue Mitte September bis Ende Februar Anfang März bis Mitte September Als Ergebnis des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrages lässt sich für die externen Kompensationsflächen folgendes Fazit feststellen: Bei Durchführung der geplanten Aufforstungen zur Kompensation des durch die Darstellungen des TGBs 1 der 41. FNP-Änderung/Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 verursachten Waldverlusts einschließlich der Schaffung des Biotopersatzes werden bei keiner 123

131 der geprüften streng und besonders geschützten Arten Verbotstatbestände gemäß 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt. Unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungsmaßahmen können die dortigen Populationen der genannten Tierarten bzw. gruppen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben bzw. sich deren aktueller Erhaltungszustand wird sich nicht verschlechtern. Damit liegen auch keine Schäden an bestimmten Arten und natürlichen Lebensräumen i. S. von 19 BNatSchG vor. Eine Ausnahmeprüfung gemäß 45 Abs. 7 BNatSchG ist auch hier nicht erforderlich. Alle vorgesehenen Maßnahmen zum Artenschutz sind durch eine Ökologische Baubegleitung zu sichern und zu dokumentieren. Die Durchführung der ökologischen Baubegleitung selbst wird vertraglich gesichert (vgl. auch entsprechende Festsetzung und Hinweis im Bebauungsplan). 6. SONSTIGES 6.1 Kampfmittel Der Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung befindet sich nach Angaben der Bezirksregierung Düsseldorf Kampfmittelbeseitigungsdienst in einem ehemaligen Kampfgebiet gemäß Luftbildauswertungen aus den Jahren und anderen historischen Unterlagen. Es wird eine geophysikalische Untersuchung der zu überbauenden Flächen empfohlen. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, sind diese bis auf das Geländeniveau von 1945 abzuschieben. Diese bauseitig durchzuführende Arbeit vorbereitender Art sollte, falls keine anderen Gründe dagegen sprechen, zweckmäßigerweise mit Baubeginn durchgeführt werden. Zur genauen Festlegung des abzuschiebenden Bereichs und der weiteren Vorgehensweise soll ein Ortstermin vereinbart werden. Weite Teile der betroffenen Flächen konnten nicht ausgewertet werden. Im nicht ausgewerteten Bereich sind Erdarbeiten mit entsprechender Vorsicht auszuführen. Bei Aushubarbeiten mittels Erdbaumaschinen wird eine schichtenweise Abtragung um ca. 0,50 m sowie eine Beobachtung des Erdreichs hinsichtlich Veränderungen wie z.b. Verfärbungen, Inhomogenitäten empfohlen. Generell sind Bauarbeiten sofort einzustellen, sofern Kampfmittel gefunden werden. In diesem Fall ist die zuständige Ordnungsbehörde, der Kampfmittelbeseitigungsdienst oder die nächstgelegene Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen. Erfolgen zusätzliche Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen etc. wird eine Sicherheitsdetektion empfohlen. Im Umfeld der beantragten Flächen ist im Bereich des westlichen Bodendenkmals ein geräumter Bombenblindgänger verzeichnet. Das Merkblatt für Baugrundeingriffe r_baugrund eingriffe.pdf ist zu beachten. 6.2 Baugrunderkundungen Hafen Egbert Constantin Für den geplanten Hafen Egbert Constantin am Wesel-Datteln-Kanal in Hünxe-Gartrop wurde eine Baugrunderkundung (Hafen Egbert Constantin in Gartrop Bericht zur Baugrunderkundung CDM Smith CDM Consult GmbH, Stand ) durchgeführt, um die bau- 124

132 technischen Eigenschaften für die geotechnische Gründung der Spundwand als Ufereinfassung des Hafenbeckens beschreiben zu können. Dazu wurden mehrere Bohrungen abgeteuft und anhand der gewonnenen Materialproben bodenmechanische und chemische Laboruntersuchungen durchgeführt. Die bautechnischen Eigenschaften wurden ergänzt um Ergebnisse von Untersuchungen der benachbarten Tongruben Windbruch (Windwurffläche) und Hüttermann (alte Bezeichnung Mühlenberg der Fa. Hermann Nottenkämper OHG). Ausweislich des vorliegenden Berichts zur Baugrunderkundung zum Hafen Egbert Constantin (Stand ) ist der Aushub aus dem Spülfeldbereich weitestgehend geeignet im Bereich AGR-Deponie und der Austonung/Verfüllung Mühlenberg zur Abdichtung verwendet zu werden. Die vorliegenden chemischen Untersuchungen (vgl. Bericht zur Baugrunderkundung) zeigen eine Eignung des Materials zur Rekultivierung entsprechend den Vorgaben der Deponieverordnung und eine Eignung des weit überwiegenden Anteiles des Materials zur Verwertung entsprechend den Anforderungen der BBodSchV. Für den Wiedereinbau als Rekultivierungsschicht nicht geeignete Massen werden in Abhängigkeit von den bodenmechanischen und chemischen Eigenschaften z.b. zur Verwertung im Rahmen von Profilierungen unterhalb von Oberflächenabdichtungen oder im Wegebau auf Deponieflächen eingesetzt. Die in den bisher durchgeführten Bohrungen teilweise angetroffenen Bauschuttreste und Schlackenmaterialien im Bereich von angelegten Wegen werden separiert und verwertet oder ordnungsgemäß entsorgt. Dies gilt auch für sonstiges, ggf. angetroffenes organoleptisch auffälliges Material. 6.3 Bodendenkmäler Innerhalb des Geltungsbereiches der 41. FNP-Änderung befinden sich keine Bau- und Bodendenkmäler. Jedoch liegen gemäß Stellungnahme des LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nordöstlich und südwestlich des geplanten Hafens die Teilabschnitte einer mittelalterlichen Landwehr, die als Bodendenkmäler (WES 074 a und WES 074 e/bd 11/3 vgl. Abbildung 18) in die Denkmalliste eingetragen sind. Die beiden Landwehrabschnitte werden von der Planung weder in Anspruch genommen noch tangiert. Weiterhin ist es gemäß den vorliegenden Stellungnahmen des LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland nicht auszuschließen, dass sich im Untergrund des TGB 1 (Plangebiets des Hafens), unterhalb der Bodenaufträge im Bereich des Spülfeldes die Reste einer Landwehr ebenfalls erhalten haben, sofern nicht schon früher, d.h. vor der Aufschüttung des Spülfelds oder im Zuge der Rekultivierung des Spülfeldes (Wiederaufforstungsmaßnahmen, Bachverlegung, Teichanlagen in den 1970er/1980er Jahren) tiefgreifende Eingriffe erfolgt sind. Die vom LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland geforderte Inwertsetzung der genannten Landwehrteilstücke WES 074 a (Teilstück nördlich der Buchenallee) und WES 074 e/bd 11/3 als Ausgleich für das innerhalb der geplanten Hafenflächen vermutete Landwehrteilstück in Form der Freistellung vom Waldbestand, ihrer Bepflanzung mit wehrhaften Gehölzen wie Weißdorn und Schlehe, Verdeutlichung der Profile durch Geländemodellierung, Informationstafeln, verbunden mit intensiven Pflegemaßnahmen ist aus forst- und landschaftsrechtlichen als auch aus artenschutzrechtlichen Gründen abzulehnen. Die geforderten Maßnahmen würden einen zusätzlichen landschafts-, artenschutz- und forstrechtli- 125

133 chen Eingriff auslösen, der nach BNatSchG/LG NRW sowie BundeswaldG/LFoG NRW ausgleichspflichtig wären. Insbesondere artenschutzrechtliche Gesichtspunkte sind ausschlaggebend für die Ablehnung der Inwertsetzung. Der nordöstliche Teilabschnitt der Landwehr ist durch wertvolle alte Buchenbestände charakterisiert, die größtenteils als Höhlenbäume (Nist- und Fortpflanzungsstätten für Vögel und Fledermäuse) zu bewerten sind. Beide Landwehrabschnitte befinden sich in einem Mosaik von grabenartigen Strukturen, kleinen Tümpeln, Seggen- und Binsenbeständen bzw. Flutrasen, nassem Weidengebüsch und Wald, das den vorkommenden Amphibien (Kammmolch, Wasserfrosch, Feuersalamander) einen optimalen Lebensraum bietet. Dieser Charakter würde durch die Inwertsetzung mit Nachmodellierung, Entnahme der Höhlenbäume, standortuntypischer Bepflanzung der Landwehr verloren gehen und damit der Lebensraum gefährdeter Arten. Gemäß dem vorliegenden Bericht zur Baugrunderkundung zum Bereich des projektierten Hafens erfolgt kein Eingriff in die Walsumer Meeressande, die erst ab einer Tiefe von ca. 50 m unter GOK erbohrt wurden. Insofern sind die Vermutungen des LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, dass bei Realisierung des Hafens in die Walsumer Schichten mit auftretenden Fossilien (Fischreste, Molluskenfauna) eingegriffen wird, unbegründet. Im Zuge der Bauausführung des Hafens wird eine fachgerechte archäologische Untersuchung und Dokumentation der tatsächlichen archäologischen Befundsituation auf Kosten des Verursachers erfolgen. Eine Vorab-Prospektion mittels Suchschnitten ist entsprechend aufgrund der heutigen Bewaldung und des Abtrags des Spülfeldmaterials nicht möglich. Die Maßnahme wird vertraglich gesichert. 6.4 Bergbau Der Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe liegt auf zwei bereits erloschene Bergwerksfeldern sowie über mehreren auf Steinkohle verliehenen Bergwerksfeldern, welche sich im Eigentum der RAG Aktiengesellschaft, Shamrockring 1 in Herne befinden. Ferner liegt der Geltungsbereich über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken Wesel Gas". Inhaberin der Erlaubnis ist die Thyssen Vermögensverwaltung GmbH in Düsseldorf sowie die PVG Patentverwaltungsgesellschaft für Lagerstätten, Geologie und Bergschäden mbh in Bochum. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Unter dem Aufsuchen" versteht man Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes. Über mögliche zukünftige bergbauliche Maßnahmen im Bereich des Plangebiets ist von Seiten der Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW nichts bekannt. Weitere Auskünfte der RAG Aktiengesellschaft liegen nicht vor. In der 41. FNP-Änderung ist eine textliche Kennzeichnung gemäß 5 Abs. 3 Nr. 2 BauGB erfolgt. Die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe bisher dargestellten Grubenfeldgrenzen und Zuständigkeiten der Bergämter sind überholt und werden deshalb nicht für den Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung übernommen worden. 6.5 Spülfeld als abgeschlossene Ablagerung Auf die Kennzeichnung des Spülfeldes nach 5 Abs. 3 Nr. 3 BauGB der abgeschlossenen Ablagerung AA-4-10 Aushub Wesel-Datteln-Kanal, Fläche I wird verzichtet, da das Spülfeld 126

134 innerhalb des Sondergebiets Hafen Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch und der Wasserfläche Zweckbestimmung Hafen nach dem Bau des Hafens aufgrund der vorzunehmenden Abtragungen nicht mehr relevant ist. 7. VEREINBARKEIT DER DARSTELLUNGEN KENNZEICHNUNGEN UND NACH- RICHTLICHEN ÜBERNAHMEN DER 41. FNP-ÄNDERUNG MIT DEN ZIELEN DER RAUMORDNUNG 7.1 Prüfungsumfang In den Kapiteln 2.1 und 2.2 wurden für den Geltungsbereich der 41. Änderung des Flächennutzungsplanes Hünxe die relevanten textlichen und zeichnerischen Ziele der Raumordnung durch Auswertung des derzeit geltenden LEP NRWs, des LEP NRW (Entwurf Stand 2013) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung und des geltenden Regionalplans Düsseldorf (GEP) dargestellt. Die gemäß 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe für den Geltungsbereich getroffenen Darstellungen, Kennzeichnungen und Nachrichtlichen Übernahmen wurden in den Kapiteln 4 bis 6 textlich beschrieben und begründet. Bezogen auf die getroffenen Darstellungen, Kennzeichnungen und Nachrichtlichen Übernahmen der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe ist im Folgenden darzulegen, ob eine Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung besteht oder ob aufgrund von Abweichungen von den Zielen der Raumordnung die im Raumordnungsgesetz (ROG)/Landesplanungsgesetz NRW (LPlG NRW) genannten Instrumente zum Tragen kommen. Da die im derzeit geltenden LEP NRW getroffenen Ziele durch die textlichen und zeichnerischen Ziele des geltenden Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) ausgefüllt und konkretisiert werden, erfolgt im Weiteren auch der Bezug zu den konkreteren Zielen des Regionalplanes. Ein Entwurf Regionalplan Ruhr lag zum Zeitpunkt der der Erarbeitung/Fortführung der Begründung noch nicht vor. Die Ziele des LEP NRW (Entwurf Stand 2015) als sonstige Erfordernisse der Raumordnung werden ebenfalls thematisiert. 7.2 Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und Bereich westlich der Windwurffläche (Retentionsbereich Versorgung) Die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee ist im derzeit geltenden Regionalplan Düsseldorf durch die zeichnerischen Ziele Freiraumbereich für zweckgebundene Nutzungen Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze mit der Überlagerung Aufschüttungen und Ablagerungen sowie Abfalldeponie, Waldbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung gesichert (vgl. Abbildung 6). Für die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee liegt nach KrWG i.v.m. AbgrG NRW der Planfeststellungsbeschluss vom vor. Der Regionalverband Ruhr wurde im Zuge des Fachplanungsverfahrens als Regionalplanungsbehörde um Stellungnahme gebeten. Diese liegt mit Datum vom (Regionalplanerische Stellungnahme) vor, in der die regionalplanerische Vereinbarkeit bescheinigt ist. 7.3 Hafen Egbert Constantin Der projektierte Hafen erstreckt sich auf Flächen, für die gemäß derzeit geltendem Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) folgende Ziele bestehen (vgl. Abbildung 6): Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich südlich des Oberflächengewässers/ Wasserstraße (Wesel-Datteln-Kanal) sowie im Osten im Bereich der Dachziegelwerke Nels- 127

135 kamp Waldbereiche (Gartroper Busch) Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung Im direkten Umgebungsbereich besteht das Ziel Bereich zum Schutz der Natur für den Gartroper Mühlenbach im Westen, die Lippeaue nördlich des Wesel-Datteln-Kanals und Steinbach im Osten des geplanten Hafens Egbert Constantin. Die Lippe und der Wesel- Datteln-Kanal sind angrenzend als Oberflächengewässer bzw. der Wesel-Datteln-Kanal als Wasserstraße benannt. Besprochen wurde im Rahmen von Abstimmungsterminen mit dem RVR, dass soweit der Hafen einen Flächenbedarf von 10 ha unterschreitet, keine Änderung des Regionalplanes erforderlich wird. Auf Grundlage der vorlegten Planung wird deutlich, dass das für den Flächennutzungsplan darstellungsrelevante Hafengebiet (Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen und Sondergebiet Hafen - Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch) eine Größe von 7,34 ha aufweist und damit die regionalplanerisch bedeutsamen 10 ha deutlich unterschreitet. Der Ausbau der Eichenallee dient von der Einmündung Eichenallee/Deponiestraße bis zur Windwurffläche (ca. 460 m; ca. 0,52 ha) vordringlich der Erschließung der Austonung/DK I- Deponie Eichenallee und ist entsprechend Teil der Planfeststellung KrWG i.v.m. mit AbgG NRW. Der ca. 500 m (ca. 0,58 ha) lange ebenfalls auszubauende Teilabschnitt der Eichenallee zwischen der Windwurffläche und dem Hafen dient der Abwicklung der Transporte Ton und zu verfüllende mineralische Materialien und/oder nicht gefährliche Abfälle zwischen der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee und dem Hafen Egbert Constantin. Die gesamte Eichenallee zwischen Hafen und Einmündung Deponiestraße soll weiterhin als Transportweg für die Austonung/Verfüllung Mühlenberg Richtung Hafen genutzt werden. Parallel der Eichenallee (fahrbare Erschließung) verläuft zwischen Eingangsbereich Austonung/DK I- Deponie Eichenallee und dem Hafen eine Bandanlage zum Materialtransport innerhalb bestehender Waldflächen. Zusätzlich übernimmt die Eichenallee insbesondere an den Wochenenden auch Funktion als frequentierter Naherholungsweg für die Öffentlichkeit. Aus diesem Grund ist eine Einbeziehung der Eichenallee bzw. des ca. 500 m langen Teilabschnitts zwischen Windwurffläche und Hafen in das Sondergebiet nicht möglich. Gleiches gilt für den Privatweg (derzeit Forstweg) zwischen nordöstlichem Hafentor und der Einmündung in die L 463, ca. 0,33 ha). Der Privatweg (Forstweg) dient der Sicherstellung der fuß- und radläufigen Anbindung zwischen Eichenallee/Buchenallee und dem Leinpfad am Wesel-Datteln-Kanal als östliche Hafenumgehung für die Öffentlichkeit. Das ca. 275 m lange Teilstück des Privatweges zum nordöstlichen Hafentor dient ansonsten nur der Erschließung des Hafengeländes im Rettungsfall für Feuerwehr, Polizei und Rettungsfahrzeuge sowie der Verlegung von leitungsgebundener Infrastruktur. Die Zuordnung dieses ca. 275 m langen Teilstückes des Privatweges zum Sondergebiet ist nicht notwendig, da dieser Privatweg nicht für Hafentätigkeiten benötigt wird. Von der Eichenallee abzweigend besteht mit einem teilweise bereits bestehenden Waldweg (streckenweise nur Ertüchtigung/streckenweise Neuanlage erforderlich) eine Umgehung des Hafengeländes für die Öffentlichkeit (fuß- und radläufig) mit Anbindung an den Leinpfad bzw. mit Anbindung an den ebenfalls kanalparallelen Wanderweg A 6. Der Weg für die Fußgänger und Radfahrer ist Teil der Waldflächen (ca. 0,45 ha). Insgesamt weisen alle 128

136 genannten Erschließungsflächen (einschließlich Bandanlagenfläche/Leitungsflächen, ohne Entwässerungsgraben Wald) eine Flächengröße von ca. 2,21 ha (davon ca. 0,65 ha durch die Planfeststellung nach KrWG i.v.m. mit AbgrG NRW gesichert) auf. Maßgebend sind allerdings auf Ebene der Regionalplanung/Flächennutzungsplanung für den Hafen Egbert Constantin ca. 7,34 ha Flächenbedarf für Hafenbecken, Hafennutzflächen und sonstige hafenzugehörige Grün- und Freiflächen. Eine Änderung des Regionalplanes ist nach derzeitigem Kenntnisstand zur Realisierung des Vorhabens Hafen Egbert Constantin nicht durchzuführen. Der Regionalplanungsträger entscheidet im Zuge der Aufstellung über die Aufnahme des Hafens in den Regionalplan Ruhr. Im Folgenden wird die Vereinbarkeit des Vorhabens Hafen Egbert Constantin mit den Zielen der Raumordnung thematisiert. Dazu wird auf die vorliegenden Gutachten zurückgegriffen. Zusammenfassend gelten konkret für den Hafenbereich die zeichnerischen Ziele Waldbereich, Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung und Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich entlang des Kanals (schmaler Streifen). Der zukünftige Hafenbereich und sein direktes Umfeld stellen einen Pufferbereich zu den westlich und östlich angrenzenden Bereichen zum Schutz der Natur (Gartroper Mühlenbach, Lippeaue und Steinbach) dar, die gleichzeitig nach EU-Recht als FFH-Schutzgebiete festgestellt sind. Es muss thematisiert werden, warum die o.g. Ziele des Regionalplanes Düsseldorf nicht negativ vom Vorhaben Hafen betroffen werden. Es wird nach der Systematik des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) vorgegangen. Abbildung 24 Hafengebiet im Kontext Darstellungen des Regionalplanes Düsseldorf o.m. Ziele innerhalb des TGB 1 der 41. FNP-Änderung und angrenzend 1. Ziel Regionales Freiraumsystem - Kapitel 2.1 des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) innerhalb des TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe und angrenzend Das im derzeit geltenden Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) textlich formulierte Ziel 1 Den Freiraum nachhaltig schützen sieht als Unterziele Folgendes vor: (1) Für die 129

137 nachhaltige Entwicklung der Umweltqualität des Regierungsbezirkes und zur Sicherung der in wesentlichen Teilen land- und forstwirtschaftlich geprägten Kulturlandschaft ist ein zusammenhängendes Regionales Freiraumsystem zu sichern und in seinen verschiedenen Freiraumfunktionen aufzuwerten. Dabei hat der Übergang zwischen Freiraum und baulich geprägten Bereichen besondere Bedeutung, d. h. naturräumlich bzw. topografisch vorgegebene Siedlungsbegrenzungen und abschließende Ortseingrünungen sind bei der Siedlungsentwicklung verstärkt zu beachten. (2) Dem ökologisch wirksamen Freiraumverbund kommt besonderes Gewicht zu. Daher sind zusammenhängende Freiraumbänder, insbesondere entlang der Gewässerläufe, vor weiteren Einengungen bzw. Beanspruchungen durch Nutzungen, die den Freiraum beeinträchtigen, zu schützen. (3) Der Freiraum ist auch als Träger historischer Zeugnisse und Kulturentwicklung zu sichern; insbesondere regionaltypische und identitätsstiftende Kulturlandschaften, Siedlungen sowie Bau- und Bodendenkmäler sind zu erhalten und zu pflegen bzw. im Einzelfall wieder herzurichten. Die Belange des Bodendenkmalschutzes sind bei den nachfolgenden Planungen und Maßnahmen frühzeitig zu berücksichtigen. Die vorliegende Planung des Hafens Egbert Constantin widerspricht dem o.g. Ziel 1 nicht, da ein zusammenhängendes Freiraumsystem gewährleistet bleibt und die verschiedenen Freiraumfunktionen auch mit Hafen erhalten bleiben. Das Freiraumband am südlichen Ufer des WDK wird durch den Hafen nur kleinteilig unterbrochen. Es erfolgt ein flächiger und funktionaler Biotopersatz für die durch den Hafen überplante Biotopteilfläche an anderer Stelle im Gartroper Busch. Nach derzeitigem Kenntnisstand sind von der Hafenplanung keine Boden- und Baudenkmäler betroffen. Bezogen auf das nordöstlich anschließende Bodendenkmal, Teilabschnitt einer Landwehr, kann von Seiten des LVR nicht ausgeschlossen werden, dass sich im Untergrund des Plangebiets des Hafens, unterhalb der Bodenaufträge im Bereich des Spülfeldes die Reste einer Landwehr ebenfalls erhalten haben, sofern nicht schon früher, d.h. vor der Aufschüttung, tiefgreifende Eingriffe erfolgt sind. Im Zuge der Bauausführung des Hafens wird deshalb eine archäologische Begleitung und Dokumentation erfolgen. Insgesamt ist der Gartroper Busch mit seinen Austonungen, Verfüllungen und Deponien Teil der Naturpark Hohe Mark Folgelandschaften. Der geplante Hafen zur Logistikabwicklung der Transporte Ton und verfüllende mineralische Materialien und/oder nicht gefährliche Abfälle ist in diesem Kontext zu sehen. 2. Ziel Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich Kapitel 2.2 des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) innerhalb des TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe Das Ziel Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich bezieht sich auf die südlichen Böschungsbereiche des Wesel-Datteln-Kanals und somit auch auf den den WDK begleitenden südlichen Betriebsweg (Leinpfad), der neben der Funktion als Kontroll- und Rettungsweg der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung auch geduldet als Fuß- und Fahrradweg durch die Öffentlichkeit genutzt werden darf. Das zeichnerische Ziel wird auf einer Länge von 248 m und einer Breite von 20 m unterbrochen. Die für die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche benannten Ziele Landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit erhalten / Landwirtschaftliche Betriebe und Nutzflächen den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen anpassen (Ziele 1 und 2 des Kapitels 2.2 des Regionalplanes Düsseldorf) können in den Böschungsbereichen des Wesel-Datteln- Kanals nicht verwirklicht werden. Die Böschungsbereiche sind Teil der Wasserstraße Wesel-Datteln-Kanal. Für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ist durch die Gewähr- 130

138 leistung der Zugänglichkeit des Hafenbeckens und -bereiches gesichert, dass die zum Hafenbecken entstehenden Böschungsbereiche des WDK gepflegt werden können. Die Funktion des Kontroll- und Rettungsweges bleibt somit für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung erhalten. Die geduldete Nutzung des Leinpfades als Fuß- und Radweg für die Naherholung bleibt durch die geplante enge fuß- und radläufige Umgehung des Hafens gemäß Planung erhalten. Negative Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf das zeichnerische Ziel Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich sowie die textlichen Ziele 1 und 2 des Kapitels 2.2 des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf lassen sich durch die Darstellung eines Sondergebiets Hafen-Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen /Deponien (DK I) im Gartroper Busch und Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen nicht feststellen. angrenzend an den TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe Die nördlich des WDK gelegenen Freiraum- und Agrarbereiche beziehen sich im unmittelbaren Umfeld auf die nördlichen Böschungsbereiche einschließlich Betriebsweg (Leinpfad), auf die Siedlung Stegerfeld (Nutzung analog Reines Wohngebiet) einschließlich eines von Waldflächen umgebenden zugehörigen Spielplatzes, Waldflächen, einer Hofanlage (Barnumerhof) und landwirtschaftlichen Nutzflächen (Grünland- und Ackerflächen), die sich bis zur Lippe und darüber hinaus erstrecken. Im Osten sind die Dachziegelwerke Nelskamp als Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche zu erkennen. Gemäß der vorliegenden Immissionsprognose Staub aus 07/2015 ist nachgewiesen, dass die Werte der BBodSchV und die Immissionswerte der TA Luft eingehalten werden. Aufgrund der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung (06/2015) können durch die Festsetzung von einzuhaltenden Emissionskontingenten im Bebauungsplan innerhalb des Sondergebiets an den maßgeblichen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN und Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Negative Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf das zeichnerische Ziel Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich sowie die textlichen Ziele 1 und 2 des Kapitels 2.2 des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf lassen sich durch die Darstellung eines Sondergebiets Hafen-Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen /Deponien (DK I) im Gartroper Busch und Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen für den Umgebungsbereich nicht feststellen. Die Landwirtschaftliche Nutzungsfähigkeit bleibt erhalten. Das Ziel Landwirtschaftliche Betriebe und Nutzflächen den ökonomischen und ökologischen Erfordernissen anpassen, ist durch die Planung nicht betroffen. 3. Ziel Waldbereich - Kapitel 2.3 des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) innerhalb des TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe und angrenzend Das Ziel Waldbereich bezieht sich großräumig südlich des WDK als Oberflächengewässer/Wasserstraße bzw. des Böschungsbereiches des WDK als Allgemeiner Freiraumund Agrarbereich auf die Waldgebiete des Gartroper Busches. Folgende textliche Ziele sind dem Kapitel 2.3 des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf zu entnehmen: Ziel 1 Wald schützen Eingriffe vermeiden oder ausgleichen und Ziel 2 Wald vermehren und verbessern. Zusätzlich gilt gemäß LEP NRW/LEP NRW Entwurf 2015, dass Wald ausnahmsweise in Anspruch genommen werden kann, wenn für die angestrebte Nutzung ein Bedarf nachgewiesen ist, dieser außerhalb des Waldes nicht realisierbar ist und die Waldumwandlung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Aufgrund der vorliegenden Planung zum Hafen Egbert Constantin entfallen ca. 8,02 ha Waldflächen (Umfang Flächenerfordernis ca. 11,15 ha). Dem gegenüber werden innerhalb des Hafengebietes, insbesondere die Böschungsbereiche des Hafens und der Be- 131

139 reich des geplanten Regenrückhaltebeckens als interne Grün- und Freiflächen in einer Größenordnung von rund 2,85 ha flächig bepflanzt und ca. 0,58 ha als anrechenbare Waldflächen hergestellt. Als forstrechtliche bzw. landschaftsrechtliche Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen werden nach Abstimmung mit der ULB des Kreises Wesel und dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW (Regionalforstamt Niederrhein) extern ca. 10,57 ha aufgeforstet zzgl. ca. 0,3 ha Krautsäume im Bereich zu berücksichtigender Schutzstreifen der NWO-Pipeline und etwa 0,03 ha Gehölzflächen im Böschungsbereich des Kanals Flächen WSA). Aufgrund der Rahmenbedingungen zu den Austonungen/Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch sowie den Vorgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung zum Standort eines Hafens stellt die vorliegende Hafenplanung den geringsten Eingriff in die Waldflächen dar. Eine Vermeidung des Eingriffs ist aufgrund des Planungsziels Hafen zur Logistikabwicklung des Transports des Tons und der zu verfüllenden mineralischen Materialien und/oder Abfällen bei gleichzeitiger Entlastung der Straßen vom LKW-Verkehr in unmittelbarer Zuordnung zur Austonung/DK I-Deponie Eichenallee nicht möglich. Der Bedarf ist nachgewiesen. Der Eingriff in die Waldflächen wird durch Aufforstungs- und Waldumbaumaßnahmen sowie durch die internen Frei- und Pflanzflächen des Hafens ausgeglichen. Weiterhin erfolgt ein flächiger und funktionaler Biotopersatz für die durch den Hafen überplante Biotopteilfläche an anderer Stelle im Gartroper Busch. Die Gemeinde Hünxe zählt dabei zu den waldreichen Gemeinden. Insofern wird den Zielen 1 und 2 des Kapitels 2. 3 des derzeit geltenden Regionalplans Düsseldorf Rechnung getragen. Weiterhin ist aufgrund der Standortgebundenheit des Hafens die angestrebte Hafennutzung am WDK in Zuordnung zu der standortgebundenen Tonlagerstätte und den Verfüll-/ Deponiebereichen (DK I) im nördlichen Gartroper Busch erforderlich. Die Größe des Hafenbeckens als auch der zugehörigen Betriebs- und Anpflanzungsflächen (Böschungsbereiche) bleibt auf das betrieblich notwendige Minimum beschränkt. Eine weitere Verkleinerung des Sondergebiets und des Hafenbeckens zur Reduzierung des Waldeingriffs und der Vermeidung der Inanspruchnahme einer Biotopteilfläche ist aufgrund der topographischen Verhältnisse im Bereich des Spülfelds im Anschluss an den WDK sowie den technischen Vorgaben zur Hafenplanung nicht möglich. Durch die geplante Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers vom im Hafengelände liegenden RRB 1 (verrohrt parallel der Eichenallee und Übergang in einen vorhandenen Entwässerungsgraben) in den Spülfeldgraben ergibt sich keine Beeinträchtigung der Waldbestände oder im direkten Umgebungsbereich des Hafengebiets gelegener geschützten Biotopteilflächen. Gemäß der vorliegenden Immissionsprognose Staub aus 07/2015 ist nachgewiesen, dass die Werte der BBodSchV und die Immissionswerte der TA Luft eingehalten werden. Aufgrund der vorliegenden Schalltechnischen Untersuchung (06/2015) können durch die Festsetzung von einzuhaltenden Emissionskontingenten im Bebauungsplan innerhalb des Sondergebiets an den maßgeblichen Immissionsorten die Orientierungswerte der DIN und Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden (Mensch). GARNIEL & MIERWALD (2010) definieren im Zusammenhang mit Straßenbauprojekten für empfindliche Vogelarten einen kritischen Schallpegel von 58 db (A). Innerhalb des Radius der 58 db (A)-Isophone um den Hafen, welcher im Gegensatz zur temporären Austonung/DK I-Deponie als nach Betriebsaufnahme dauerhafte Schallquelle betrachtet werden muss, liegen nach Ergebnissen der Brutvogel-Kartierung 2010 (Überprüfung Horstbäume 2015) Habitate der planungsrelevanten Arten Kuckuck (Brutstätte) sowie Waldschnepfe (Nahrungsgast). Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (ASF, 132

140 LANGE GBR, 08/2015 mit Anpassungen 01/2016) wird eingehend der potenziell eintretende Tatbestand der Störung dieser Arten diskutiert. Aufgrund der im Raum bestehenden Vorbelastungen sowie der räumlichen Ausweichmöglichkeit und der Adaption der Tiere an menschliche Tätigkeit wird festgestellt, dass eine erhebliche Störung durch das geplante Vorhaben Hafen (Austonung/DK I-Deponie Eichenallee als Vorbelastung) nicht eintritt. Relevante Auswirkungen durch Lärm sind für die innerhalb des Betrachtungsraumes festgestellten planungsrelevanten Arten damit nicht zu erwarten. Die Wirkung von Licht auf Tierarten und deren Lebensräume wird im Rahmen der NATURA 2000-Verträglichkeitsprüfung (LANGE GBR, 08/2015) detailliert geschildert. Unter Betrachtung der dort beschriebenen Empfehlungen für die Untersuchung von Lichtwirkungen auf FFH-Gebiete kann für das geplante Vorhaben Hafen Egbert Constantin (Hafen (Austonung/DK I-Deponie Eichenallee als Vorbelastung) u.a. Folgendes festgestellt werden: Die betrachteten FFH-Gebiete Gartroper Mühlenbach und Steinbach liegen beide im Fernbereich (> 500 m entfernt) der zusätzlichen Lichtquellen. Damit ist die Anlockwirkung auf migrierende / dispergierende Individuen beschränkt. Es ist keine Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes lokaler Populationen lichtempfindlicher Tierarten zu erwarten. Kritische, d. h. essenziell bedeutende Verbundräume zur Vernetzung der FFH-Gebiete, die von lichtempfindlichen, hier prüfrelevanten Tierarten (gemeldet für das Gebiet) regelmäßig genutzt werden und die durch die Vorhaben beeinträchtigt werden könnten, sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden. Die von Trautner (2009) angesetzten Wirkräume sind für lichtempfindliche Nachtfalter definiert. Die im vorliegenden Fall für beide FFH-Gebiete gemeldete Art Schwarzspecht ist wesentlich unempfindlicher. Im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (LANGE GbR, 08/2015 mit Anpassungen 01/2016) werden relevante Störungen für die Art geprüft und ausgeschlossen. Beeinträchtigungen des Schwarzspechts durch Lichtwirkungen können dem folgend auch hier ausgeschlossen werden. In den FFH-Gebieten nicht gemeldet, jedoch für die alten Waldbestände als typische Bewohner nachgewiesen und als nachtaktive Arten lichtempfindlich sind Baumhöhlen bewohnende Fledermäuse zu nennen. Auf eine nähere Betrachtung wird hier verzichtet, da keine Relevanz im Sinne der formulierten Erhaltungsziele und Kennarten der FFH-Gebiete vorliegt. Die Prognose der Auswirkungen auf die streng geschützten Fledermäuse erfolgt daher gesondert im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (LANGE GbR, 08/2015 mit Anpassungen 01/2016). Zur Vermeidung unnötig starker Lichtemissionen wird die Beleuchtung des Hafens auf das notwendige Maß beschränkt. Arbeiten finden nicht in den Nachtstunden statt, so dass gerade in diesem störungsempfindlichen Zeitraum (v. a. für Fledermäuse) keine oder ggf. eine stark reduzierte Beleuchtung für den Betrieb ausreicht. Das SO Hafen befindet sich innerhalb geschlossener Wälder. Durch die Bäume ist von vorneherein eine Abschirmung möglicher Lichtquellen zu den nach FFH- Richtlinie geschützten Habitaten gegeben. 133

141 Abschließend haben damit neue Lichtquellen innerhalb des geplanten Vorhabens Hafen Egbert Constantin keinerlei negative Auswirkungen auf die FFH-Gebiete bzw. deren relevante Tierarten. Negative Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf das zeichnerische Ziel Waldbereich sowie die textlichen Ziele 1 und 2 des Kapitels 2.3 des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf als auch die textlichen Ziele des LEP NRW/LEP NRW (Entwurf 2015) lassen sich durch die Darstellung eines Sondergebiets Hafen-Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch und Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen für den TGB 1 der 41. FNP-Änderung und seinen Umgebungsbereich nicht feststellen. Die Funktionsfähigkeit der Waldflächen einschließlich der geschützten Biotope im Nördlichen Gartroper Busch bleibt erhalten. 4. Ziel Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung - Kapitel 2.5 des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) innerhalb des TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe und angrenzend an den TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe Das Ziel Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung bezieht sich durchgängig großräumig im Süden auf den Gartroper Busch und die dortigen Austonungen/Verfüllungen und Deponien sowie im Norden auf die Lippeaue. Folgende textliche Ziele sind dem Kapitel 2.5 des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf zu entnehmen: Ziel 1 Die Landschaft nachhaltig schützen und entwickeln, Ziel 2 Die Landschaft als Erholungsraum sichern und aufwerten, Ziel 3 Die Landschaft an den Gewässerläufen erlebbar machen und Ziel 4 Das kulturelle Erbe der baulichen Geschichte bewahren. Es bestehen diverse detaillierte Unterziele. Durch die vorliegende Planung zum Hafen Egbert Constantin (vgl. S1a und S1b) wird unter Berücksichtigung der umgebenden Austonungen/Verfüllungen und Deponiebereiche die Hafenplanung mit der geringsten Flächenausdehnung bzw. Flächeninanspruchnahme umgesetzt. Aufgrund der Lage im Spülfeld des WDK werden Flächen in Anspruch genommen, die bereits anthropogen überprägt sind. Die Biologische Vielfalt und Erlebniswert der Landschaft im Gartroper Busch bleibt bei Realisierung des Hafens Egbert Constantin erhalten. Maßnahmen des Artenschutzes, Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen und des Ausgleichs (Aufforstung Ausgleich/Ersatz für die Waldentnahme innerhalb und randlich des Gartroper Busches, Biotopersatz sowie interne Bepflanzungsmaßnahmen im Sondergebiet) gewährleisten, dass die Biologische Vielfalt, der Erlebniswert der Landschaft und die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts im Gartroper Busch unter Berücksichtigung der vorhandenen und zukünftigen Austonungen und Verfüllungen sowie Deponien erhalten bleiben. Durch das vorliegende grünordnerische Konzept zur Gestaltung der hafenzugehörigen Frei- und Pflanzflächen mit Umsetzung im Bebauungsplan Nr. 56 wird gewährleistet, dass sich das Sondergebiet Hafen-Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/ Deponien (DK I) im Gartroper Busch und Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen in das den Gartroper Busch bestimmende Landschaftsbild Wald einfügt. Die landschaftsorientierte Erholung bleibt aufgrund der im Bebauungsplan Nr. 56 und den nachfolgenden Genehmigungsverfahren umzusetzenden Vorgaben bezogen auf das einzuhaltende Lärmemissionskontingent sowie die Maßnahmen der Immissionsprognose Staub als auch aufgrund der Berücksichtigung der kleinräumigen Hafenumgehung für Fußgänger und Radfahrer bei Unterbrechung des Leinpfads erhalten. 134

142 Der WDK als Wasserlauf bleibt trotz kleinräumiger Umgehung/Umfahrung für die Öffentlichkeit erlebbar. Negative Auswirkungen oder Beeinträchtigungen auf das zeichnerische Ziel Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung sowie die textlichen Ziele 1 bis 4 des Kapitels 2.5 des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf lassen sich durch die Darstellung eines Sondergebiets Hafen-Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch und Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen für den TGB 1 der 41. FNP-Änderung und seinen Umgebungsbereich nicht feststellen. 5. Ziel Klima - Kapitel 2.7 des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) innerhalb des TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe und angrenzend an den TGB 1 der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe (großräumig) Das im derzeit geltenden Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) formulierte Ziel 1 Klimaökologische Räume schützen ist ein textlich formuliertes Ziel, das wie folgt ausgestaltet ist: Zur Erhaltung und Verbesserung luft- und klimahygienischer Verhältnisse ist die Funktionsfähigkeit klimaökologischer Ausgleichsräume (Ventilationsschneisen, Luftaustauschgebiete) zu sichern. Daher sollen in den Ventilationsschneisen weitere Einengungen bzw. Verriegelungen verhindert werden. In den Luftaustauschgebieten sollen die Bodenbedeckungen bzw. Bodennutzungen beibehalten werden, es sollen keine Barrierewirkungen zu den Siedlungsbereichen (Wirkungsraum) entstehen. Gemäß derzeit aktueller Waldfunktionskarte weist der Gartroper Busch Immissionsschutzfunktion Stufe 2 auf. Der Wald verbessert die Luftqualität durch verstärkte Sedimentation von Staub, Ausfilterung von Schwebstoffen, Absorption von Gasen und Auskämmen kleinster mit Schadstoffen angereicherter Wassertröpfchen und durch verstärkte Thermik und Turbulenz. Der geplante Hafenbereich einschließlich der fahrbaren Verbindung zur Austonung/Deponie Eichenallee spielen lediglich kleinklimatisch eine Rolle. Die Immissionsschutzfunktion des Gartroper Busches bleibt aufgrund der im Bebauungsplan Nr. 56 und den nachfolgenden Genehmigungsverfahren umzusetzenden Vorgaben bezogen auf die Maßnahmen der Immissionsprognose Staub erhalten. Negative Auswirkungen auf das Klima sind insbesondere auch aufgrund der mit der Hafenerrichtung verbundenen Reduzierung des LKW-Verkehrs und der dadurch prognostizierten geringeren CO 2 -Emissionen (Minderung des Treibhausgaseffekts) nicht zu erwarten. Damit wird auch dem Grundsatz 4-1 Klimaschutz des LEP NRW (Entwurf 2013) Rechnung getragen. Ziele ausschließlich angrenzend an den TGB 1 der 41. FNP-Änderung oder in der Umgebung 6. Ziel Bereich zum Schutz der Natur - Kapitel 2.4 des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) Das Ziel Bereich zum Schutz der Natur bezieht sich zeichnerisch auf den Gartroper Mühlenbach, den Steinbach und die Lippeaue, die fachgesetzlich sowohl als Naturschutzgebiete als auch als FFH-Gebiete gesichert sind. Die abgegrenzten Bereiche zum Schutz der Natur entsprechen nicht den fachgesetzlichen Schutzgebieten (BNatSchG/ LG NRW sowie EU-Recht), sondern umfassen teilweise wesentlich größere Bereiche. Der geplante Hafen wird durch die genannten Bereiche zum Schutz der Natur im Norden, Osten und Westen eingerahmt. 135

143 Folgendes textliches Ziel 1 gilt: Lebensräume seltener Pflanzen und Tiere schützen und ein Biotopverbundsystem aufbauen. Es gelten drei Unterziele, wie folgt: (1) Die Bereiche für den Schutz der Natur umfassen insbesondere die - durch die Fachplanung gesicherten naturschutzwürdigen Gebiete und - weitere naturschutzwürdige Lebensräume (Biotope), die entsprechend zu schützen sind. Darüber hinaus enthalten sie Teilbereiche, die für die Fachplanung als Suchräume gelten, in denen die Fachplanung die Möglichkeiten zur Ergänzung der vorhandenen naturschutzwürdigen Lebensräume und zum Aufbau eines Biotopverbundsystems zu bestimmen und zu entwickeln hat. Dabei muss die Fachplanung einerseits entsprechend den tatsächlich vorhandenen naturschutzfachlich geeigneten Standortpotenzialen räumlich und fachlich differenzieren und andererseits den konkreten lokalen Bedingungen insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen. Die Träger der Fachplanung sollen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen oder Entwicklungsziele auswählen und deren Abgrenzungen bestimmen. Die von den Naturschutzzielen nicht betroffenen Flächen sind in der nachfolgenden Fachplanung von entsprechenden Festsetzungen auszuklammern. (2) Bei allen Planungen, Maßnahmen und Nutzungen ist die Erhaltung der naturschutzwürdigen Gebiete bzw. Lebensräume zu beachten und die angestrebte Entwicklung und der Aufbau eines Biotopverbundes zu fördern. (3) Zur Umsetzung der Ziele soll die auf Vertragsbasis gestützte Kooperation zwischen Land- bzw. Forstwirtschaft und dem Naturschutz verstärkt Anwendung finden. Maßnahmen und Nutzungsänderungen, die der Biotopentwicklung dienen, sind auf land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorrangig auf der Grundlage freiwilliger Vereinbarungen (Kooperationsprinzip) zu planen und durchzuführen. Für die vorliegende Planung wurde eine NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie (Hafen Egbert Constantin (Austonung/Deponie Eichenallee nach vorliegender Planfeststellung als Vorbelastung) erarbeitet, die die Ergebnisse der vorliegenden Fachgutachten zu den Themenkomplexen Lärm- und Staubimmissionen als auch Fachplanungen zum Thema Entwässerung berücksichtigt. Als Ergebnis der NATURA 2000-Verträglichkeitstudie (08/2015) lässt sich Folgendes zusammenfassen: Durch das geplante Vorhaben (Regelung über den Bebauungsplan Nr. 56) werden keine maßgeblichen Veränderungen der Standortverhältnisse oder sonstige erhebliche qualitative und quantitative Beeinträchtigungen in den benachbarten FFH-Meldegebieten hervorgerufen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Summationswirkungen mit bereits vorhandenen, genehmigten und planfestgestellten Abgrabungen, Verfüllungen/Deponien (Austonung/Deponie Eichenallee als DK I). Nach Realisierung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 56 bleibt der Zustand unverändert erhalten. Eine Verträglichkeit des über die 41. FNP- Änderung dargestellten und den Bebauungsplan Nr. 56 festgesetzten Vorhabens mit den Schutz- und Erhaltungszielen der FFH-Gebiete Lippeaue bei Damm und Bricht und NSG Loosenberge (DE ), Gartroper Mühlenbach (DE ) und Steinbach (DE ) ist gegeben. Gleichfalls lassen sich keine negativen Auswirkungen auf die Bereiche zum Schutz der Natur nachweisen. Dazu stellt die NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie fest: Bereiche zum Schutz der Natur laut Regionalplan Düsseldorf (GEP 99) Das Ziel "Bereich zum Schutz der Natur (BSN)" laut GEP (1999) bezieht sich zeichnerisch auf den Gartroper Mühlenbach, den Steinbach und die Lippeaue, die fachgesetzlich sowohl als Naturschutzgebiete als auch als FFH-Gebiete gesichert sind. Die abgegrenzten Bereiche zum Schutz der Natur entsprechen nicht den fachgesetzlichen 136

144 Schutzgebieten, sondern umfassen teilweise wesentlich größere Bereiche. Der geplante Hafen wird durch die genannten Bereiche zum Schutz der Natur im Norden, Osten und Westen eingerahmt. In die Gebiete wird jedoch - ebenso wie in die oben beschriebenen NSG - nicht direkt eingegriffen. Analog gelten die zu den NSG getroffenen Aussagen. Im Rahmen des Kompensationskonzepts für das geplante Vorhaben Hafen werden aufwertende Maßnahmen im Gartroper Busch/Hünxer Wald bzw. randlich umgesetzt. Dadurch ergeben sich auch für die BSN langfristig Verbesserungen im Biotopverbund, der Habitatfunktion und der standorttypischen Ausstattung. Es wird darauf hingewiesen, dass im LEP NRW (Entwurf 2015) für den Steinbach kein Ziel als Bereich zum Schutz der Natur mehr besteht. 7. Ziel Wasserstraßen und Häfen - Kapitel 3.5 des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) Das zeichnerische Ziel Wasserstraße und Häfen bezieht sich direkt angrenzend an den geplanten Hafen Egbert Constantin auf den Wesel-Datteln-Kanal. Dabei geht die in der 41. FNP-Änderung dargestellte Wasserfläche Zweckbestimmung Hafen nahtlos in den Wesel-Datteln Kanal über. Als textliches Ziel 1 ist Folgendes formuliert Die Wasserstraßen für den umweltverträglichen Gütertransport erhalten und ausbauen und Ziel 2 Die Häfen stärker in Güterverkehrszentren integrieren. Der geplante Hafenstandort Egbert Constantin trägt der Erläuterung zum Ziel 1 Rechnung, dass die Binnenschifffahrt ein besonders sicherer, kostengünstiger, energiesparender und umweltverträglicher Verkehrsträger ist. Durch die Verlagerung der Transporte Ton und verfüllenden mineralischen Materialien und/oder nicht gefährlichen Abfällen von der Straße auf das Binnenstraßennetz werden die vorhandenen Kapazitätsreserven der Wasserstraßen hier der WDK und der Binnenschifffahrtsflotte genutzt. Aufgrund der vorliegenden Hafenplanung (Stichhafen) und der vorherigen Abstimmung des optimalen Standorts im Spülfeld des WDK sind keine Beeinträchtigung des Schiffverkehrs und des Verkehrsflusses des WDK zu befürchten. Eine Beeinträchtigung des WDKs als Lieferant für Kühl- und Brauchwasser für Industrie und Gewerbe ist aufgrund der vorliegenden Hafenplanung einschließlich der vorliegenden Entwässerungsplanung (Einleitung der anfallenden Niederschläge in den WDK unter Berücksichtigung der Entwässerung der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee ebenfalls Ableitung in den WDK) und Planung zur Rückhaltung von Löschwasser gemäß vorliegendem Brandschutzkonzept nicht zu befürchten. Die Wasserqualität im WDK bleibt erhalten. Freizeitnutzung und Erholung am WDK bleiben ebenfalls unverändert erhalten. Im LEP NRW (Entwurf 2015) besteht bezüglich Landesbedeutsame Häfen/Wasserstraßen das Ziel Bei der vorliegenden Hafenplanung handelt es sich um einen privaten Hafen, so dass das Ziel keine Bedeutung für die Planung aufweist. Die Planung entspricht dem Grundsatz , nach dem zur Bewältigung des zukünftig zu erwartendem Güterverkehrs vorrangig die Infrastruktur. der Binnenschifffahrt entwickelt werden soll. Negative Auswirkungen auf das Ziel Wasserstraßen und Häfen sind durch die Hafenplanung nicht zu erwarten. Zusammenfassend ist der Hafen Egbert Constantin mit den im Rahmen der 41. FNP- Änderungen getroffenen Darstellungen im TGB 1 Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen und Sondergebiet Hafen - Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch mit einer Flächengröße von ca. 7,34 ha mit den Vorgaben des 137

145 derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) und den dort formulierten Zielen der Raumordnung vereinbar. Weiterhin wurde ein Abgleich mit den Zielen und Grundsätzen als sonstige Erfordernisse der Raumordnung durch die Betrachtung des LEP Entwurfs 2015 vorgenommen. Auch hier besteht eine Vereinbarkeit. Im Zuge der vorliegenden Landesplanerischen Stellungnahme nach 34 Abs. 1 LPlG vom hat der Regionalverband Ruhr (RVR) als Träger der Regionalplanung die Vereinbarkeit der 41. FNP-Änderung und damit des Vorhabens Hafen Egbert Constantin mit den Zielen der Raumordnung zur Waldinanspruchnahme in Verbindung mit der Ersatzaufforstungen bestätigt. Die Hinweise sind aufgearbeitet worden und in die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die zugehörigen Fachgutachten eingeflossen. Weiterhin hat der RVR als Träger der Regionalplanung Folgendes in der Landesplanerischen Stellungnahme nach 34 Abs. 1 LPlG ausgeführt: Gemäß den Angaben in der 50. Regionalplanänderung und den Antragsunterlagen zum Planfeststellungsverfahren Austonung/Deponie ist davon auszugehen, dass nach 27 Jahren die Verfüllung mit mineralischen Abfällen beendet ist. Da der Hafen zwingend mit den Abgrabungen und deren Verfüllungen verbunden ist, können im langfristigen Planungszeitraum die regionalplanerischen Vorgaben wiederholt geprüft werden. Entsprechend den möglicherweise geänderten Rahmenbedingungen kann der Regionalplan entsprechend angepasst werden. Eine dann erforderliche Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung wäre gemäß 1 Abs. 4 BauGB ebenfalls gegeben. Diese Ausführungen wurden auf Empfehlung des RVRs explizit in die Begründung aufgenommen, um den Forderungen des Kreises Wesel und des Landschaftsbeirats zur zwingenden Regelung der Nachnutzung des Hafengeländes zu begegnen und die Bedenken des Kreises Wesel auszuräumen. Aufgrund der Landesplanerischen Stellungnahme nach 34 Abs. 5 LPlG NRW hat der Regionalverband Ruhr (RVR) als Regionalplanungsträger nach Anpassung der Ersatzaufforstungsplanung und Biotopersatzplanung, wie in der Anlage U 3 bzw. U dargelegt, seine in der Stellungnahme vom zunächst geäußerten regionalplanerischen Bedenken zum Ziel Waldbereiche im Schreiben vom zurückgenommen. Die artenschutzrechtlichen Bedenken der Oberen Landschaftsbehörde (Dez. 51) der Bezirksregierung Düsseldorf konnten im Zuge eines Vor-Ort-Termins am und inhaltlichen Erläuterung der Maßnahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (Stand 08/2015 mit Anpassungen 01/2016) ausgeräumt werden. Dazu liegen der Vermerk vom sowie die Bestätigung des Dez. 51 vom per vor. Die Planung steht damit im Einklang mit den Zielen der Raumordnung. Windwurffläche Angesprochen wurde bereits die Zweckmäßigkeit, im FNP die bereits überholte Darstellung Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen für den Bereich Windwurffläche nicht mehr zu treffen. Entsprechend besteht diesbezüglich eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung. Da die Tongewinnung, die genehmigte Verfüllung und Rekultivierung i.s. Aufforstung abgeschlossen sind, ist davon auszugehen, dass im Zuge einer Neuaufstellung des Regionalplanes Ruhr lediglich die Ziele Waldbereich und Bereich zum Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung für die Windwurffläche zum Tragen kommen, da das bisherige Ziel Austonung sowie die Rekultivierung als Waldbereich bereits erfüllt sind. Die Vereinbarkeit der im Rahmen der 41. FNP-Änderung getroffenen Nachrichtlichen Übernahmen und Kennzeichnungen für die Windwurffläche wird trotz Abweichung als mit den Vorgaben des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf 138

146 (GEP 99) und den dort formulierten Zielen der Raumordnung gegeben angesehen. Austonung/Verfüllung Mühlenberg Gleichfalls besteht eine Abweichung von den Zielen der Raumordnung für den Bereich Austonung/Verfüllung Mühlenberg, da im Zuge der 41. Flächennutzungsplanänderung neben der Nachrichtliche Übernahme Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen auch die Nachrichtliche Übernahme Flächen für Aufschüttungen zur bauleitplanerischen Absicherung der Aufhöhung und Umsetzung der Genehmigung des Kreises Wesel und Vorgaben der Bezirksregierung Düsseldorf getroffen wurde. Aufgrund dieser vorliegenden Genehmigungen nach Fachplanungsrecht muss davon ausgegangen werden, dass die Genehmigungsbehörden die genehmigte Aufhöhung mit den Vorgaben des derzeit geltenden Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99) und den dort formulierten Zielen der Raumordnung als vereinbar angesehen haben. Rekultivierte Ascheablagerung und sonstige Mit den im Zuge der 41. FNP-Änderung getroffenen nachrichtlichen Übernahmen und Darstellungen Flächen für Wald wird für die Rekultivierte Ascheablagerung und sonstige Flächen (Rücknahme von Austonungsbereichen im FNP, Waldwege) dem regionalplanerischen Ziel Waldbereiche Rechnung getragen. Ergebnis und Einschätzung zur 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe Insgesamt entspricht die 41. FNP-Änderung den Vorgaben des Regionalplanes, die Grundzüge der Planung werden trotz Abweichung nicht berührt. Die 41. FNP-Änderung ist mit den Zielen der Raumordnung (damit auch dem LEP NRW/LEP NRW Entwurf 2015 (als sonstige Erfordernisse der Raumordnung) vereinbar. Die vorliegende Landesplanerische Stellungnahme des RVRs nach 34 Abs. 1 LPlG NRW stellt gleichwertig zu den in Aufstellung befindlichen Zielen der Raumordnung des LEP NRW (Entwurf 2013) ein sonstiges Erfordernis der Raumordnung nach 3 Abs. 1 Nr. 4 ROG dar. 8. VORLIEGENDE UMWELTRELEVANTE INFORMATIONEN UND ART DER BE- RÜCKSICHTIGUNG Es liegen folgende umweltrelevante Informationen aus der Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 1 BauGB sowie der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 1 BauGB als Stellungnahmen sowie durch Fachgutachten vor: Art der vorhandenen Informationen Stellungnahmen von Behörden und sonst. TöB Urheber Gemeinde Hünxe LIPPEVERBAND RMR Rhein-Main Rohrleitungsgesellschaft NWO Nord-West Ölleitung Evonik Industries AG (ehemals) Infracor Chemistry Services RUHR OEL GmbH Westnetz GmbH GWN Niederrhein Gelsenwasser Energienetze GmbH Thematischer Bezug Abwasserentsorgung Pipelines und Schutzabstände 110-kV-Leitungen Gashochdruck- und Wasserleitungen 139

147 Art der vorhandenen Informationen Urheber Bezirksregierung Düsseldorf - Kampfmittelbeseitigungsdienst Stadt Voerde Bezirksregierung Arnsberg Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW Landesbetrieb Wald und Holz NRW Bezirksregierung Düsseldorf Landesbetrieb Straßenbau NRW Gemeinde Schermbeck Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes/Wasserund Schifffahrtsamt Duisburg- Meiderich BUND RVR Kreis Wesel LVR - Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Bezirksregierung Düsseldorf Thematischer Bezug Kampfmittel Nachnutzung des Hafengeländes Bergbauliche Verhältnisse Waldeingriff, Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung, Ausgleichs-/ Ersatzaufforstungsflächen, Artenschutz Erschließung, Verkehrsbelastung, Straßenverschmutzungen Hafen, Wesel-Datteln-Kanal, Betriebsweg Eingriff, Lichtemissionen, Artenschutz, NATURA 2000, Abfallarten, HAZARD-Kriterien Als Träger der Regionalplanung Freiraumsystem, Verbandsgrünflächen Landesplanerische Stellungnahme nach 34 Abs. 1 LPlG NRW mit Bescheinigung der Zielverträglichkeit Hafen Egbert Constantin Standortgebundenheit des Vorhabens Waldinanspruchnahme Nachnutzung des Hafens/ zeitliche Befristung Abgrenzung des Geltungsbereiches, Sondergebietsabgrenzung, Regelungskompetenz Verfahren nach WHG/ Bauleitplanung, zeitliche Befristung, Nachnutzung, Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen, Artenschutz, Vorbeugender Immissionsschutz, Immissionsschutz während der Bauphase, Forderung Aussagen vorbeugender Brandschutz Landwehrabschnitte als Bodendenkmäler, Inwertsetzung von Landwehrabschnitten, Vermutung auf Betroffenheit Walsumer Schichten mit Molluskenfauna und Fischresten 140

148 Urheber Bezirksregierung Düsseldorf Thematischer Bezug Art der vorhandenen Informationen Bauphase Hafen und Lagerung von Material/ Bodenschutz, Immissionsschutz, Überschwemmungsgebiet, Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten Stellungnahmen der Öffentlichkeit Haupt Dr. Lassmann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbh Immissionsschutz, Schalltechnische Untersuchung, Immissionsprognose Staub, Gesundheit, Wohnwertverluste Entschädigung durch Geldwertausgleich, Verfahrensrechtliche Bedenken, Erforderlichkeit der Planung Städtebauliche Begründung und Umweltbericht zur 41. FNP-Änderung Fachgutachten Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR (Moers, August 2015) Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR (Moers, August 2015) Wenker & Gesing (Gronau, ) Uppenkamp + Partner (Ahaus, ) siehe Inhaltsverzeichnis alle Schutzgüter Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt NATURA2000-Verträglichkeitsstudie Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt Umweltbericht zur 41. FNP- Änderung einschließlich überschlägiger Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und Lage/ Gestaltung der Aufforstungsflächen Darlegung der Schutzguter: Bevölkerung, Mensch und menschliche Gesundheit/ Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt/ Fläche/ Boden/ Wasser/ Klima und Luft (einschl. Klimaschutz, wandel) / Landschaft/ Kultur- und Sachgut, Kulturelles Erbe/ Anfälligkeit für schwere Unfälle od. Katastrophen einschl. deren Wechselwirkungen Schalltechnische Untersuchung zum Thema Verkehrslärm, Schiffslärm, Lärm verursacht durch die im Hafen stattfindenden Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung/Tiere Immissionsprognose Staub einschließlich TALDAP zum Thema Staubbelastung 141

149 Art der vorhandenen Informationen Urheber CDM Smith Consult GmbH (Bochum, ) BSCON Brandschutzconsult (Essen, ) Thematischer Bezug Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung, Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, schwere Unfälle und Katastrophen Aussagen und Berechnungen zum Thema CO2-Ausstoß Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung Schutzgut Klima, Klimawandel/ Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt Hafen Egbert Constantin in Gartrop - Bericht zur Baugrunderkundung Schutzgut Boden/Kultur- und Sachgüter, Kulturelles Erbe Brandschutzgutachten, Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung / Wasser, schwere Unfälle und Katastrophen Im Folgenden ist die Art der Berücksichtigung der Stellungnahmen für die erfolgte Entwurfsfassung Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB und Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB sowie der Landesplanerischen Abstimmung nach 34 Abs. 1 LPlG NRW dokumentiert. Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 1 BauGB) 1. Haupt Dr. Lassmann Rechtsanwälte Partnerschaftgesellschaft mbh Aussagen zur Vermeidung Immissionen während der Bauphase Ansonsten keine Berücksichtigung, da fachlich unqualifizierte und unsubstantiierte Aussagen, pauschale Diffamierung und Vorwürfe sowie allgemeine, nicht projektbezogene Ausführungen zu Gesundheitsbelastungen, fehlende Auseinandersetzung mit aktuell vorgelegten Unterlagen und Fachgutachten, thematisches Durcheinander und fortwährende Wiederholungen II. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden ( 4 Abs. 1 BauGB und 2 Abs. 2 BauGB) 1. Gemeinde Hünxe, Geschäftsbereich III/IV Kommunalbetrieb 2. RMR Rhein-Main- Rohrleitungstransportgesellschaft Berücksichtigung Kanalanschluss über Druckrohrleitung anstatt Rollender Kanal Keine Berücksichtigung, da Stellungnahme ohne Belang für die Planung 3. DB Mobility Networks Logistics Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 4. Westnetz GmbH Hinweis für Behördenverteiler, dass Westnetz GmbH zu beteiligen ist, nicht mehr RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice 142

150 GmbH 5. NWO Nord-West Ölleitung Mitteilung an NWO, dass Ausgleichs/Ersatz-/Aufforstung Fläche 5 im Bereich der Leitungstrasse liegt, jedoch bei Planung der Schutzstreifen der Leitung berücksichtigt wurde (Freihaltung von Aufforstung) 6. Bischöfliches Generalvikariat Münster Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 7./13./ 20. Kampfmittelbeseitigungsdienst Berücksichtigung der Auswertung als Hinweis im Bebauungsplan und Begründungen 41. FNP-Änderung und Bebauungsplan Nr Unitymedia Kabel bw Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 9. Wasser- und Bodenverband Sure Heide 10. GWN Niederrhein Gelsenwasser Energienetze GmbH 11. Infracor Chemistry Services (Evonik Industries AG) Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken Keine Berücksichtigung erforderlich, da Planung und externe Ausgleichsflächen nicht betroffen Zeichnerische und textliche Nachrichtliche Übernahme der bestehenden Leitungstrasse gemäß Auskunft der Technischen Hafenplanung mit Schutzabstand 10 m (je 5 m beidseits der Leitungsachse), Hinweis zur Leitungsverlegung auf Grundlage einer detaillierter Ausführungsplanung zu einem späteren Zeitpunkt, Berücksichtigung von Pflanzabständen im Schutzstreifen 12. STEAG GmbH Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 14. Vodafone D2 GmbH Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Glasfaserleitungen und Kabelschutzrohre betroffen 15. E-Plus Mobilfunk GmbH Keine Berücksichtigung, da keine Anregungen oder Bedenken 16. RUHR OEL GmbH, vertreten durch BP Gelsenkirchen GmbH In Begründung Benennung der Rohölfernleitung FL-66 außerhalb des Geltungsbereiches der 41. FNP-Änderung/Bebauungsplan Nr. 56 im Bereich nördliches WDK Ufer mit 8,0 m Schutzstreifen, der Forderung nach Festsetzung eines Geh, Fahr- und Leitungsrechtes kann der Bebauungsplan für außerhalb des Geltungsbereiches gelegene Flächen nicht nachkommen, deshalb keine Berücksichtigung der Broschüre Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Bereich der Fernleitungen" und die beigefügten Bestandspläne der Pipeline als festen Bestandteil zum Bebauungsplan zu nehmen. Regelungen über Sicherheitsbestimmungen der Leitungen sind im Zuge der Bauphase zur berücksichtigen bzw. als Auflagen im 68 WHG-Verfahren zum Hafen zu 143

151 formulieren Keine Regelungskompetenz des Bebauungsplanes für die FL Stadt Voerde Keine Berücksichtigung von Freizeiteinrichtungen (Bootsliegeplätze) im Hafen während des Betriebes des Sondergebiets o- der danach, Technische Hafenplanung und damit Festsetzungen des Bebauungsplanes sind auf Umschlag, Transport, Lagerung und Aufbereitung von Ton und Verfüllmaterialien ausgelegt, nicht auf Freizeitplanung 18. RAG Aktiengesellschaft Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 19. Bezirksregierung Arnsberg, Abteilung 6 Bergbau und Energie in NRW 21. Katholische Pfarrgemeinde St. Albertus Magnus (Hünxe 22a./ 22.b Landesbetrieb Wald & Holz NRW Berücksichtigung Inhalt Stellungnahme als Hinweis Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken Keine Berücksichtigung von Regelungen zu Nachnutzungen, da die Nachnutzung der Regionalplanung des RVR vorbehalten bleibt Klarstellungen und Erläuterungen zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Verzicht auf Neuanlage eines Waldgrabens zur Spülfeldrandgraben im Westen zur Ableitung des anfallenden Niederschlagswassers zur Beteiligung nach 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB Nachweis über Ersatzaufforstungsflächen unter Berücksichtigung der Anregungen des Landesbetriebs auf Grundlage der vorangegangenen informellen Abstimmungen 23. Geologischer Dienst NRW Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 24./34a./ 34b. Kreis Wesel Keine Berücksichtigung der Ausführungen zur Verkleinerung des Geltungsbereiches bzw. der Abgrenzung des Sondergebiets, Grünflächen, Waldflächen Keine Berücksichtigung der verfahrensrechtlichen Betrachtungen zur Regelungskompetenz des Verfahrens nach 68 WHG im Vergleich zur Bauleitplanung aufgrund der aktuellen Urteilslage, Rechtskraft der Bauleitplanung ist Voraussetzung für wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss, nicht umgekehrt Keine Berücksichtigung von Festlegungen zur Nachnutzungsregelungen und zeitlichen Befristungen des Hafens, Gemeinde Hünxe ist an die Vorgaben der Landesplanerischen Stellungnahme gebunden Vorgehensweise zu getroffenen Darstellungen der 41. FNP-Änderung und Festsetzungen des Bebauungsplans wird von 144

152 25. Niederrheinische Industrie- und Handelskammer Duisburg-Wesel-Kleve Seiten des Regionalplanungsträgers durch Vorliegen der Landesplanerischen Stellungnahme nach 34 Abs. 1 LPlG NRW gestützt Aktualisierung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags und der getroffenen Maßnahmen als Festsetzungen bzw. weitgehend vertraglicher Regelungen (ASF und Maßnahmen wurden im Juli 2015 mit der ULB des Kreises Wesel abgestimmt), dabei Konsens, dass keine eigenständige CEF- Maßnahme für den Kammmolch notwendig ist Graphische Aufbereitung der Ausgleichs- /Ersatz- und Aufforstungsmaßnahmen für den Hafen Egbert Constantin einschließlich Erschließungen sowie Nachrichtliche Darstellungen der Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen aus den Fachplanungsverfahren Austonung/Deponie Eichenallee, Austonung/ Verfüllung Mühlenberg, Austonung/Verfüllung Rekultivierte Ascheablagerung und Austonung/Verfüllung Windwurffläche Berücksichtigung der Erstellung eines Brandschutzgutachtens (Löschwasserversorgung, Rückhaltung Löschwasser), Ergebnisse sind in die Bauleitplanung eingeflossen Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 26. LIPPEVERBAND Keine Berücksichtigung des Hinweises zur Schmutzwasserbeseitigung vor Inbetriebnahme der Sammelbehälter vertragliche Regelung zur Annahme mit Lippeverband, da Berücksichtigung Kanalanschluss über Druckrohrleitung anstatt Rollender Kanal (vgl. 1.) 27. Landesbetrieb Straßenbau NRW Berücksichtigung der Ausführungen zu gesetzlichen Bestimmungen und Beschränkungen für Sondernutzung, Einholung von Erlaubnissen nach 18 StrWG NRW durch Thematisierung und Hinweis Berücksichtigung, dass über östlichen Forstweg zur L 463 nur Rettungsfahrzeugverkehr abgewickelt wird, Baustellenverkehr nur über Waldaustraße und Eichenallee Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung von die L 463 an Kanalbrücke querendem Fuß-/Radverkehr Berücksichtigung von Maßnahmen zum Staubniederschlag 28. WSV Berücksichtigung eines Hinweises zur Regelung von Befahrungsrechten des Hafengeländes für das WSV durch grundbuchliche Sicherung (außerhalb des Bebauungsplanes), aufgrund überbaubaren Flächen im Bereich der Hafennutzflächen 145

153 keine Einräumung einer mit Geh- und Fahrrechten zu belastenden Fläche im Bebauungsplan Berücksichtigung der Bezeichnung des Wesel-Datteln-Kanals als Klasse Vb zugeordnet. 29. Handwerkskammer Düsseldorf Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 30. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken/keine Stellungnahme abgegeben 31. Gemeinde Schermbeck Berücksichtigung, dass Waldausstraße im Eigentum der Gemeinde Schermbeck steht und nicht öffentlich gewidmet ist Berücksichtigung des abgeschlossenen Gestattungsvertrages zwischen der Gemeinde Schermbeck und der Hermann Nottenkämper OHG Reifenwaschanlage im Hafen 32. BUND, Kreisgruppe Wesel Berücksichtigung weiterer Aussagen zu Lichtemissionen in der NATURA Verträglichkeitsstudie Korrektur von Verweisquellen Ansonsten keine Berücksichtigung, da Stellungnahme zu überholtem Planungsstand und Scoping-Unterlagen nach 68 WHG, nicht korrekten Größenangaben zur Planung, falschen Einschätzungen zur regionalplanerischen Relevanz und Bedarf, Störfall und Abfallarten/Gefährlichkeit von Abfällen, Verweise auf Stellungnahme zum Fachplanungsverfahren nach KrWG/AbgrG NRW zur Austonung/Deponie Eichenallee sowie insgesamt falsche Einschätzung zu bauleitplanerischen Verfahrensfragen (Durchführung der Beteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB) 33. Regionalverband Ruhr Berücksichtigung Verbandsgrünfläche 55 über das bisherige Maß hinaus, Übernahme mündlicher Ausführungen zu Änderungen von Verbandsgrünflächen, Berücksichtigung V 55 als Hinweis und Nachrichtliche Übernahme 35. LVR Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Klarstellung der Landwehrzeichnungen gemäß Denkmalliste und Unterlagen der Unteren Denkmalbehörde Gemeinde Hünxe Bekräftigung der bereits vorgesehenen archäologischen Dokumentation und Begleitung während der Bauphase, da Vermutung von Landwehrresten unterhalb des Hafens Klarstellung, dass aufgrund der Untersuchungen der Baugrunderkundungen nicht in die Walsumer Schichten (ab 50 m unter GOK) eingegriffen wird, da kein Eingriff in die Walsumer Schichten Auffinden von 146

154 Fischresten, Molluskenfauna, Fossilien e- her unwahrscheinlich Keine Berücksichtigung der geforderten Inwertsetzung der vorhandenen Landwehrabschnitte WES 74 e (nordöstlich geplantem Hafen) und WES 74 a nördlich Buchenallee, da artenschutzrechtliche, landschafts- und forstrechtliche Belange dieser Forderung entgegenstehen III. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Zuge der Landesplanerischen Anfrage nach 34 Abs. 1 LPlG NRW 1. Bezirksregierung Düsseldorf Berücksichtigung von Aussagen zum Landwehrteilteilstück WES 74 e durch Hinweis im Bebauungsplan Nr. 56 Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Hinweise durch Aktualisierung und Überarbeitung des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags (vgl. 24, 34a und 34b) Berücksichtigung von Ausführungen zum ÜSG Lippe, ergänzende Aussagen zu Hochwassergefahren- und risikokarten (jedoch keine Betroffenheit) Weitestgehende Bestätigung der Vorgehensweise durch die Bezirksregierung Düsseldorf, Aussagen mit Relevanz zum WHG-Verfahren 2. Landesbetrieb Wald und Holz NRW Siehe Ziffer 22a. und 22b. der Beteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB 3. Kreis Wesel Vgl. 24, 34a, und 34b. der Beteiligung nach 4 Abs. 1 BauGB Berücksichtigung von externen Ausgleichs- /Ersatz- und Aufforstungsmaßnahmen zur Beteiligung nach 3 Abs. 2 BauGB und 4 Abs.2 BauGB 4. Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsträger (Landesplanerische Stellungnahme) Klarstellung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung nach erfolgter Abstimmung mit der ULB von Juli 2015 (Verzicht auf Neuanlage eines Entwässerungsgrabens zur Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer im Hafen, Transportbandanlage als Waldverlust) Berücksichtigung der Ausführungen zum Artenschutz durch Aktualisierung des ASF und erfolgte Abstimmung des ASF und den dortigen Maßnahmen als Festsetzungen bzw. vertraglich zu sichernde Maßnahmen mit der ULB des Kreises Wesel von Juli 2015, Konsens, dass keine eigenständige CEF-Maßnahme für den Kammmolch Berücksichtigung der Aussagen zu Nachnutzungsregelungen in den Begründungen zur Ausräumung der Bedenken des Kreises Es liegen folgende umweltrelevante Informationen aus der Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB, der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB und im Zuge der Landesplane- 147

155 rischen Abstimmung nach 34 Abs. 5 LPlG NRW als Stellungnahmen sowie durch Fachgutachten vor: Art der vorhandenen Informationen Urheber Thematischer Bezug Stellungnahmen von Behörden und sonst. TöB GWN Niederrhein RMR Rhein-Main-Rohrfernleitungstransportgesellschaft mbh Thyssengas GmbH Nord-West-Ölleitung GmbH Bezirksregierung Düsseldorf, Dez. 54 RUHR OEL GmbH Gashochdruck- und Wasserleitungen des Unternehmens Pipelines, Leitungen und Schutzabstände (Betroffenheiten); Bepflanzungen, Zuständigkeiten Hinweis auf FL-66 nördlich des Wesel-Datteln-Kanals mit 6 m breitem Schutzstreifen, Forderung Einzeichnung in Unterlagen und Berücksichtigung bei Planung, Hinweis auf Schutzmaßnahmen für Arbeiten im Bereich von Fernleitungen Bezirksregierung Düsseldorf, Dez Dez. 51 Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes/Wasserund Schifffahrtsamt Duisburg- Meiderich (WSV/WSA) Geologischer Dienst Aktualisierung vorliegender Informationen/Gutachten zur Hydrologie, Bewertung Baugrund Denkmalschutz: falls Störung des nordöstlich an Planbereich angrenzendes Landwehrteilstück, denkmalrechtliche Erlaubnis Landschafts- und Naturschutz, Verweis auf Zuständigkeit ULB Kreis Wesel Forderung Nachrichtliche Übernahme der Bundeswasserstraße Wesel-Datteln-Kanal im FNP Leinpfad und Wesel-Datteln- Kanal, Hinweis auf 2 Abs. 1 Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen (Betreten der Betriebswege durch Fußgänger legal), Nutzung durch Fahrradfahrer nur durch Abschluss Gestattungsvertrag zw. Gemeinde/WSV zu legalisieren Bei Ausbau Wesel-Datteln- Kanal Anpassung der Hafeneinfahrt Forderung Geh- und Fahrrecht zur Umfahrung des Hafenbeckens, 148

156 Art der vorhandenen Informationen Urheber LIPPEVERBAND Landesbetrieb Wald und Holz NRW Kreis Wesel, Kreisplanung/ULB Kreis Wesel, UBB Thematischer Bezug Abstimmung Anschlüsse an den Betriebsweg mit dem WSA Meiderich Aufnahme von Schmutzwasser von 4 geplanten Arbeitsplätzen unproblematisch, keine Einleitung Niederschlagswasser Ersatzaufforstungsplanung: Be denken zu den auf Schermbecker Gebiet liegenden Ersatzaufforstungsflächen aufgrund Lage im Entwicklungsraum E 24 Grünland-Komplex südwestlich Gahlen, Beeinträchtigung der Entwicklungsziele Forderung der Darstellung der Ersatzaufforstungsflächen im FNP Keine Inaussichtstellung der Inanspruchnahme weiterer Waldflächen Hinweise auf gesetzliche Vorgaben Bemängelung, dass Herrichtungsplanung Mühlenberg nicht vorliegt Ersatzaufforstungsplanung: Be denken zu den auf Schermbecker Gebiet liegenden Ersatzaufforstungsflächen aufgrund Lage im Entwicklungsraum E 24 Grünland-Komplex südwestlich Gahlen, Beeinträchtigung der Entwicklungsziele Eingriff in geschützte Biotopteilfläche, Forderung nach Ersatz Beachtung des gesetzlichen Biotopschutzes, Beantragung Befreiung nach BNatSchG bei Inanspruchnahme eines geschützten Biotops Beeinträchtigung von geschützten Biotopteilflächen durch Hafenplanung Artenschutz steht 41. FNP- Änderung nicht entgegen bei Umsetzung der Maßnahmen des ASF Widerspruchsrecht nach 29 Abs. 4 LG NRW Spülfeld als abgeschlossene Altablagerung 149

157 Art der vorhandenen Informationen Urheber Thematischer Bezug Kreis Wesel, UIB Kreis Wesel, Kreisplanung keine Bedenken gegen Immissionsschutzgutachten und in der Planung umgesetzte Maßnahmen Hinweise zu Maßnahmen für Bauphase Generelles Verhältnis Bauleitplanung und Planfeststellungsverfahren nach 68 WHG sowie deren Regelungsgehalte und inhaltliche und zeitliche Abhängigkeiten, Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung Ersatzaufforstungsplanung, Notwendigkeit Zustimmung der Gemeinde Schermbeck Forderung Darstellung der Ersatzaufforstungsflächen im FNP Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Nachbargemeinen Haupt Dr. Lassmann Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbh Immissionsschutz, Schalltechnische Untersuchung, Immissionsprognose Staub, Gesundheit, Wohnwertverluste Entschädigung durch Geldwertausgleich, Verfahrensrechtliche Bedenken, Erforderlichkeit der Planung Gemeinde Schermbeck Abwasserentsorgung: Mitteilung ca. 1l/sec normales häusliches Abwasser dem öffentl. Kanalnetz zugeführt werden kann, keine Einleitung Niederschlagswasser Ersatzaufforstungsplanung (2 Flächen auf Schermbecker Gebiet): keine Bedenken Bezirksregierung Dez. 35 Dez. 51 Düsseldorf, Stellungnahmen aus der Landesplanerischen Abstimmung nach 34 Abs. 5 BauGB zur 41. FNP-Änderung Denkmalschutz: falls Störung des nordöstlich an Planbereich angrenzendes Landwehrteilstück, denkmalrechtliche Erlaubnis Artenschutzrechtliche Bedenken, geschützte Biotopteilfläche im Planbereich mit Ersatzerfordernis Betriebsgenehmigung Deponie 150

158 Art der vorhandenen Informationen Urheber Dez. 52 Dez. 54 Kreis Wesel Thematischer Bezug Eichenallee, Genehmigung von Anlagen nach Deponierecht und BImSchG keine Betroffenheit Überschwemmungsgebiete, Hinweis auf laufendes Planfeststellungsverfahren nach 68 WHG mit Gegenstand Belange des eigentlichen Hafenbeckens einschl. des dazu und für die anschließenden Landflächen erforderlichen Erdaushubes, landseitige Einzelmaßnahmen in separaten Verfahren gleiche Informationen wie zur Beteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB RVR als Träger der Regionalplanung Landesplanerische Stellungnahme nach 34 Abs. 5LPlG NRW, zunächst Bedenken bezogen auf Ersatzaufforstungsplanung, Überplanung des geschützten Biotops im Planbereich, Hinweis auf artenschutzrechtliche Bedenken des Dez. 51; aufgrund neu vorgelegter Ersatzaufforstungsplanung und Biotopersatz und Abstimmung bez. auf das Thema Artenschutz mit der ULB des Kreises Wesel, Rücknahme regionalplanerischer Bedenken und Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung Städtebauliche Begründung und Umweltbericht zum Bebauungsplan Nr. 56 Fachgutachten Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR (Moers, August 2015 mit Anpassungen im Januar 2016) Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR (Moers, August 2015) siehe Inhaltsverzeichnis alle Schutzgüter NATURA2000-Verträglichkeitsstudie Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR (Moers, August 2015 mit Anpassungen Januar 2016) Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag Schutzgut Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt aufgrund Änderung der Ersatzaufforstungsplanung und Ersatzbiotopplanung Umweltbericht zum B-Plan Nr. 56 einschließlich abschließender Eingriffs-/ Ausgleichsbilan- 151

159 Art der vorhandenen Informationen Urheber Wenker & Gesing (Gronau, ) Uppenkamp + Partner (Ahaus, ) CDM Smith Consult GmbH (Bochum, ) BSCON Brandschutzconsult (Essen, ) Thematischer Bezug zierung und Lage/ Gestaltung der Aufforstungsflächen Darlegung der Schutzguter: Bevölkerung, Mensch und menschliche Gesundheit/ Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt/ Fläche/ Boden/ Wasser/ Klima und Luft (einschl. Klimaschutz, wandel) / Landschaft/ Kulturund Sachgut, Kulturelles Erbe/ Anfälligkeit für schwere Unfälle od. Katastrophen einschl. deren Wechselwirkungen Schalltechnische Untersuchung zum Thema Verkehrslärm, Schiffslärm, Lärm verursacht durch die im Hafen stattfindenden Tätigkeiten, Anlagen und Einrichtungen Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung/Tiere Immissionsprognose Staub einschließlich TALDAP (argu soft Umweltmeterorologie) zum Thema Staubbelastung Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung, Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt, schwere Unfälle und Katastrophen Aussagen und Berechnungen zum Thema CO2-Ausstoß Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung Schutzgut Klima, Klimawandel/ Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt Hafen Egbert Constantin in Gartrop - Bericht zur Baugrunderkundung Schutzgut Boden/Kultur- und Sachgüter, Kulturelles Erbe Brandschutzgutachten, Schutzgut Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung / Wasser, schwere Unfälle und Katastrophen Im Folgenden wird die Art der Berücksichtigung der Stellungnahmen für die vorliegende erneute Entwurfsfassung nach 4a Abs. 3 BauGB (erneute Beteiligung der Öffentlichkeit nach 3 Abs. 2 BauGB und erneute Beteiligung der Behörden nach 4 Abs. 2 BauGB) dokumentiert. 152

160 Lfd. Nr. Stellungnahme Berücksichtigung I. Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit ( 3 Abs. 2 BauGB) 1. Haupt Dr. Lassmann Rechtsanwälte Partnerschaftgesellschaft mbh Aussagen zur Vermeidung Immissionen während der Bauphase Ansonsten keine Berücksichtigung, da fachlich unqualifizierte und unsubstantiierte Aussagen, pauschale Diffamierung und Vorwürfe sowie allgemeine, nicht projektbezogene Ausführungen zu Gesundheitsbelastungen, fehlende Auseinandersetzung mit aktuell vorgelegten Unterlagen und Fachgutachten, thematisches Durcheinander und fortwährende Wiederholungen 2. Gemeinde Schermbeck PUA der Gemeinde Schermbeck wurde von Verwaltung über die 2 auf Schermbecker Gebiet liegenden Ersatzaufforstungsflächen informiert, keine Einwände Aussagen zur Entwässerung als Information in Begründung aufgenommen II. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ( 4 Abs. 2 BauGB) 1. GWN Niederrhein Gelsenwasser Energienetze GmbH 2. RMR Rhein-Main- Rohrleitungstransportgesellschaft von der GWN angeführte Gashochdruckund Wasserleitungen liegen außerhalb des Plangebiets im Bereich L 463 und Gelände Fa. Nelskamp, keine weitere Berücksichtigung in der Bauleitplanung Keine Berücksichtigung, da Stellungnahme ohne Belang für die Planung 3. DB Mobility Networks Logistics Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 4. Thyssengas GmbH Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Leitungen betroffen 5. Unitymedia NRW GmbH Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Einwände 6. LVR Dezernat Finanz- und Immobilienmanagement Fachbereich Gebäude- und Liegenschaftsmanagement Keine Bedenken, Rheinische Ämter für Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege wurden gesondert beteiligt 7. Handwerkskammer Düsseldorf Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Einwände 8. NWO Nord-West Ölleitung Mitteilung an NWO, dass Ausgleichs/Ersatz-/Aufforstung Fläche 5 im Bereich der Leitungstrasse liegt, jedoch bei Planung der Schutzstreifen der Leitung berücksichtigt wurde (Freihaltung von Aufforstung) 9. STEAG GmbH Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen 10. Landesbetrieb Straßenbau NRW Regionalniederlassung Niederrhein Mitteilung, dass Belange nun ausreichend berücksichtigt sind, somit keine weitere Berücksichtigung erforderlich 11. Bezirksregierung Düsseldorf Keine Betroffenheit, deshalb keine Berück- 153

161 12. Bezirksregierung Arnsberg, Abt- 6 Bergbau und Energie in NRW sichtigung erforderlich Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine weiteren Hinweise oder Anregungen 13. Bischöfliches Generalvikariat Münster Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anregungen oder Bedenken 14. Geologischer Dienst Keine Berücksichtigung, da vorliegende Gutachten Baugrund und Hydrologie nach vorliegenden Erkenntnissen weiterhin aktuell,; es besteht kein Aktualisierungsbedarf 15. Westnetz GmbH Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Anlagen der Westnetz betroffen sind 16. Deutsche Telekom Technik GmbH Keine Berührung von Belangen, deshalb keine Berücksichtigung erforderlich 17. Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 25 Verkehr Dez. 26 Luftverkehr Dez. 33 ländl. Entwicklung und Bodenordnung Dez. 52 Abfallwirtschaft Dez. 53 Immissionsschutz Dez Denkmalangelegenheiten Dez. 51 Landschafts- und Naturschutz Dez. 54 Rohrfernleitungen 18. Landesbetrieb Straßenbau NRW Autobahnniederlassung Krefeld 19. Niederrheinische Industrie- und Handelskammer 20. Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes/Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich (WSV/WSA) Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Bedenken, Ausführungen zur Landwehr sind bereits in Begründung ausreichend thematisiert; Rheinische Ämter für Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege wurden gesondert beteiligt Da Zuständigkeit beim Kreis Wesel liegt, keine Betroffenheit Keine Berücksichtigung erforderlich, jedoch Hinweis, dass NWO-Leitung von externer Ersatzaufforstungsfläche betroffen, (keine Beeinträchtigung des Schutzstreifens), Übernahme, dass EVONIK-Leitung nicht mehr in Zuständigkeit der Bezirksregierung liegt in Begründung Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Betroffenheit Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Bedenken Keine Berücksichtigung der Bundeswasserstraße als nachrichtliche Übernahme im FNP, da nur das Vorhaben Hafen als SO und Wasserfläche Hafen dargestellt wird, außerhalb des Geltungsbereich können keine Regelungen getroffen werden Berücksichtigung 2 Abs. 1 Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Schifffahrts- und Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen im Bereich der Wasserund Schifffahrtsdirektion Nordwest, Mitte, West und Ost (Betriebsanlagenverordnung) vom 04. März 1994 für Begründung Berücksichtigung Gestattungsvertrag zur Legalisierung der Fahrradfahrer auf dem 154

162 Leinpfad (Gemeinde/WSV) Berücksichtigung eines Hafenumfahrungsrechtes durch vertragliche Sicherung (WSV/Nottenkämper) Berücksichtigung vertragliche Sicherung der rampenartigen Anbindung Leinpfad/hafenumgehender Fuß-/Radweg (WSV/Nottenkämper), ggf. geringfügige Verschiebung der Rampe im Zuge Detailplanung möglich Berücksichtigung redaktioneller Anpassungen 21. LIPPEVERBAND Berücksichtigung, dass Niederschlagswasser nicht in Kläranlage abgeleitet werden darf 22. RUHR OEL GmbH Berücksichtigung des Vorhandenseins der F 66 mit 6 m breitem Schutzstreifen in Begründung, Leitung außerhalb des Geltungsbereiches in Leinpfad auf der nördlichen Kanalseite ohne zeichnerische Berücksichtigung, da kein Plangebiet, ggf. weitere Auflagen im Planfeststellungsverfahren nach 68 WHG, nicht in der Bauleitplanung, da hier keine Betroffenheit 23. Landesbetrieb Wald und Holz NRW Berücksichtigung einer Ersatzaufforstungsplanung, die den Bedenken des Landesbetriebs Wald und Holz NRW und des Kreises Wesel Rechnung trägt, vgl. U U5.5 Berücksichtigung von gesetzlichen Vorgaben als redaktionelle Ergänzung 24. Kreis Wesel Berücksichtigung einer Ersatzaufforstungsplanung, die den Bedenken des Kreises Wesel und des Landesbetriebs Wald und Holz NRW Rechnung trägt, vgl. U U5.5 Berücksichtigung einer Biotopersatzplanung vgl. U Berücksichtigung Antrag auf Befreiung nach BNatSchG für Beanspruchung der geschützten Biotopteilfläche Berücksichtigung von Ausführungen, dass durch Planung keine erheblich negativen Beeinträchtigungen auf die verbleibenden, außerhalb des SO Hafen gelegenen geschützten Biotopflächen entstehen Berücksichtigung, dass Kreis Wesel als Träger der Landschaftsplanung von seinem Widerspruchsrecht nach 29 LG NRW nicht Gebrauch gemacht hat Bereits erfolgte Berücksichtigung der Aussage, dass es sich beim Spülfeld um eine abgeschlossene Altablagerung Az AA-4-10 handelt Keine Berücksichtigung der immissionsbez. Vorgaben während der Bauphase, da 155

163 keine Relevanz für Bauleitplanung Keine Entscheidung für eine bestimmte Variante der Löschwasserrückhaltung, da nicht abschließend durch Bauleitplanung regelbar Keine Berücksichtigung der Ausführungen zur Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung und Verlagerung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung auf nachgeschaltete Verfahren, Klarstellung, dass Bauleitplanung die von ihr vorbereitenden Eingriffe auch regeln muss, keine Berücksichtigung von Querverweisen Keine Berücksichtigung der Darstellung von Ersatzaufforstungsflächen in 41. FNP- Änderung, sondern zum späteren Zeitpunkt nach erfolgter Aufforstung und planerischem Ermessen der Gemeinden Hünxe und Schermbeck Zustimmung der Gemeinde Schermbeck zur Ersatzaufforstungsflächen 1 und 2 liegt vor 25. Vodafone GmbH Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Betroffenheit von III. Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange im Zuge der Landesplanerischen Anfrage nach 34 Abs. 5 LPlG NRW 1. Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 26 Luftverkehr Dez. 33 Ländl. Entwicklung, Bodenordnung Dez. 35 Städtebau, Bauaufsicht, Bau-, Wohnungs- und Denkmalangelegenheiten Keine Berücksichtigung erforderlich, da keine Bedenken Keine Berücksichtigung, da keine Stellungnahme Ausführungen zur Landwehr sind bereits in Begründung ausreichend thematisiert; Rheinische Ämter für Denkmalpflege und Bodendenkmalpflege wurden gesondert beteiligt Dez. 51 Natur- und Landschaftsschutz, Fischerei Dez. 52 Abfallwirtschaft einschl. anlagenbez. Umweltschutz Dez. 53 Immissionsschutz einschl. anlagenbez. Umweltschutz Dez.- 54 Wasserwirtschaft einschl. anlagenbez. Umweltschutz Artenschutzrechtliche Bedenken konnten im Zuge eines Vor-Ort-Termins am mit Vertretern des Dez. 51 ausgeräumt werden, Dokumentation über Vermerk vom sowie Bestätigung des Dez. 51 vom Berücksichtigung einer Biotopersatzplanung vgl. U Keine Berücksichtigung, da nur pauschalierte Aussagen zur Austonung/Deponie Eichenallee und Hafen Keine Berücksichtigung, da keine Betroffenheit Keine Berücksichtigung, da keine neuen Erkenntnisse 156

164 2. Kreis Wesel Vgl. Ziffer 21 zur Beteiligung nach 4 Abs. 2 BauGB 4. Regionalverband Ruhr als Regionalplanungsträger (Landesplanerische Stellungnahme) Auf Grundlage aktualisierter mit dem Kreis Wesel und Landesbetrieb Wald und Holz NRW abschließend abgestimmter Ersatzaufforstungsplanung und Biotopersatzplanung Rücknahme der regionalplanerischen Bedenken und Vereinbarkeit mit den Zielen der Raumordnung, Berücksichtigung in Begründung 157

165 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Umweltbericht zur 41. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Hünxe

166 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht 9. UMWELTBERICHT ALS ERGEBNIS DER UMWELTPRÜFUNG 9.1 Methodik Rechtliche Herleitung Mit dem Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom verfolgt die Gemeinde Hünxe das Ziel im Bereich des nördlichen Gartroper Busches die 41. Änderung des Flächennutzungsplanes Hafenplanung, Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch aufzustellen. Seit Anfang der 1980er Jahre ist die Firma Hermann Nottenkämper OHG im Gartroper Busch im Bereich der Tongewinnung und Verfüllung mit mineralischen Materialien und/oder Abfällen tätig. Mit der 41. Flächennutzungsplanänderung soll der für die Austonungen und Verfüllungen bzw. DK I-Deponie der Firma Hermann Nottenkämper OHG im Gemeindegebiet Hünxe genutzte Bereich im Gartroper Busch an die aktuellen Rahmenbedingungen sowie abgeschlossene Fachplanungsverfahren (durch Planfeststellung und/oder vorliegende Genehmigungen) nachrichtlich angepasst werden. Zusätzlich soll der Flächennutzungsplan bezogen auf ein den Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) räumlich und thematisch zugeordnetes Hafenprojekt (mit der Bezeichnung Egbert Constantin) südlich des Wesel-Datteln-Kanals geändert werden. Das Planungserfordernis ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Hünxe datiert aus dem Jahr Für den Bereich des Gartroper Busches erfolgte bislang bezogen auf die Austonungen und Wiederverfüllungen der Hermann Nottenkämper OHG (Mühlenberg, Windwurffläche, Rekultivierte Ascheablagerung und Austonung/DK I-Deponie Eichenallee) keine Anpassung des Flächennutzungsplanes Hünxe. Für den betreffenden Bereich Gartroper Busch zeigt der FNP Hünxe lediglich eine Fläche für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen in Überlagerung mit Flächen für die Forstwirtschaft, die nicht den tatsächlich erfolgten oder planfestgestellten/genehmigten Austonungen und Wiederverfüllungen entspricht. Weiterhin ist der FNP im Bereich Gartroper Busch nicht an die derzeit geltenden Ziele der Raumordnung gemäß 1 Abs. 4 BauGB, den zeichnerischen Zielen des Regionalplanes Düsseldorf (GEP 99), angepasst. Der Geltungsbereich der 41. FNP-Änderung weist drei Teilgeltungsbereiche auf: Innerhalb des Teilgeltungsbereichs 1 (TGB 1) besteht als Ziel und Zweck die erstmalige bauleitplanerische Sicherung eines Hafens als Wasserfläche mit der entsprechenden Zweckbestimmung (rund ca. 2,19 ha) einschließlich der zugehörigen Nutz- und begrünten Freiflächenflächen als Sondergebiet Hafen - Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I für nicht gefährliche Abfälle) im Gartroper Busch (ca. 5,15 ha). Die Größe des TGBs 1 beträgt ca. 7,34 ha. Für das Hafenbecken einschließlich Spundwand und Bodenaushub läuft ein Planfeststellungsverfahren nach 68 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bei der Bezirksregierung Düsseldorf parallel. Dadurch geregelt werden jedoch nur wasserrechtliche Belange. Die abschließende Sicherung und Regelung der funktionalen Gesamtheit Hafen bleibt dabei der Bauleitplanung vorbehalten. Erst auf Grundlage einer rechtskräftigen Flächennutzungsplanänderung und einem Bebauungsplan kann der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss erteilt werden. Zusätzlich soll 142

167 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht im Teilgeltungsbereich 2 (TGB 2) für die abgeschlossenen rekultivierten Austonungen/ Verfüllungen Windwurffläche und Rekultivierte Ascheablagerung, die laufende Austonung/DK I-Deponie Eichenallee einschließlich Retentionsbereich (Planfeststellung 2014), einer hinsichtlich der Darstellungen (Fläche für Abgrabung/Gewinnung von Bodenschätzen) zu bereinigenden Fläche und bestehenden Waldwegen zwischen den genannten Bereichen (ca. 61,91 ha) und im Teilgeltungsbereich 3 (TGB 3) für den auf Hünxer Gemeindegebiet liegenden Teil der Austonung/Verfüllung Mühlenberg (Austonung seit 1982; derzeit erfolgen Verfüllung und parallele Rekultivierung) (ca. 2,01 ha) die Anpassung der Darstellungen, Nachrichtlichen Übernahmen und Kennzeichnungen an die heutigen Rahmenbedingungen und Ziele der Raumordnung erfolgen. Die Gesamt- Geltungsbereichsgröße beträgt ca. 71,26 ha. Für die Teilgeltungsbereiche 2 und 3 kommen ausschließlich Anpassungen des Flächennutzungsplanes an die Ziele der Raumordnung gemäß 1 Abs. 4 BauGB sowie aufgrund abgeschlossener Fachplanungsverfahren Nachrichtliche Übernahmen gemäß 5 Abs. 4 BauGB zum Tragen. Dabei handelt es sich nicht um originäre Planungsentscheidungen der Gemeinde Hünxe. Details zu Rahmenbedingungen, Zielen und Zwecken der Planung sind den Kapiteln 1 und 2 des Städtebaulichen Teils der Begründung zu entnehmen. Gemäß 2 Abs. 4 bzw. 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB ist zur 41. FNP-Änderung ein Umweltbericht gemäß Anlage 1 zum BauGB ebenengerecht zu erarbeiten. Berücksichtigung finden auch die Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vom Für die Belange des Umweltschutzes wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Der Umweltbericht ist gesonderter Teil der Begründung zur 41. FNP-Änderung Prüfungsumfang Gemäß den in Kapitel 4 der Begründung (Städtebaulicher Teil und s.o.) dargelegten Ausführungen zu Inhalten der Planung der 41. FNP-Änderung wurde dargelegt, dass für den TGB 1 Darstellungen getroffen wurden. Bei den TGB 2 und 3 handelt es sich dagegen ausschließlich um Nachrichtliche Übernahmen aufgrund abgeschlossener Fachplanungsverfahren. Zu den Genehmigungsverfahren wurden je nach Gesetzeslage zum Zeitpunkt des ursprünglichen Genehmigungsverfahrens entsprechende Umweltverträglichkeitsstudien und sonstige notwendige umweltfachliche Gutachten beigebracht. Entsprechend wird die Umweltprüfungspflicht für die 41. FNP-Änderung wie folgt abgeleitet: Gegenstand des nachfolgenden Umweltberichtes ist folglich die Prüfung der geänderten Darstellungen von Flächen für die Forstwirtschaft in Wasserfläche (Zweckbestimmung Hafen) und zugehörige Nutzflächen einschließlich Böschungsbereiche als Sondergebiet Hafen (Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch). 143

168 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Damit erfolgt für den TGB 1 die erstmalige planerische Sicherung. Die möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter sind in Kapitel 9.5 (Tabelle 17) des Umweltberichts tabellarisch zusammengestellt. Die Rücknahme der Darstellung von Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen wäre gleichfalls i.s. des BauGB prüfpflichtig. Die die Teilflächen des TGB 2 betreffende Rücknahme umfasst Teile der bereits ausgetonten, verfüllten und Rekultivierten Ascheablagerung (südlicher Teilbereich), d.h. wieder aufgeforstete Flächen sowie Teile der planfestgestellten Austonung/DK I-Deponie Eichenallee sowie geringfügig eine Teilfläche, auf der niemals eine Austonung stattgefunden hat und auch keine Austonung über ein Fachplanungsverfahren bzw. vorlaufend durch regionalplanerische Ziele geplant ist. Mit der Streichung der Darstellung Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen werden folglich keine Eingriffe initiiert. Für die nicht durch die Ascheablagerung und die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee überlagerte kleine Restfläche und Rücknahme der Darstellung Flächen für Abgrabungen ergeben sich bezogen auf die Schutzgüter keine erheblich nachteiligen Umweltauswirkungen. Die Austonungen/Verfüllungen Windwurffläche und Ascheablagerung sind abgeschlossen und rekultiviert. Für die Austonung/Verfüllung Mühlenberg (Teilbereich Hünxe) und die Austonung/DK I-Deponie Eichenallee einschließlich Retentionsbereich sind die Eingriffe im jeweiligen Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren erfasst, bewertet und kompensiert worden. Die Umweltauswirkungen sind ebenfalls im jeweiligen Fachplanungsverfahren erfasst, bewertet und dokumentiert worden. Entsprechend sind die Eingriffe nicht Regelungsgegenstand der 41. FNP-Änderung (nur Nachrichtliche Übernahme) und der zugehörigen Umweltprüfung (lediglich nachrichtliche Darstellung der Auswirkungen). Kennzeichnungen nach 5 Abs. 3 BauGB, Nachrichtliche Übernahmen nach 5 Abs. 4 BauGB und Hinweise der 41. FNP-Änderung sind nicht prüfungspflichtig i.s. der Umweltprüfung, da diese nach anderen gesetzlichen Vorschriften (hier: Kreislaufwirtschaftsgesetz/Abgrabungsrecht) genehmigt oder planfestgestellt wurden und nicht in den originären Darstellungskatalog einer Gemeinde im Flächennutzungsplan als gemeindliches Bodennutzungskonzept gehören. Die auf Fachplanungen beruhenden Nachrichtlichen Übernahmen für die TGB 2 und 3 werden folglich nicht im Rahmen der hier betrachteten Umweltprüfung bewertet. Auswirkungen sind daher in den entsprechenden Unterlagen zur Fachplanung/ Planfeststellungsverfahren dargelegt und zu entnehmen bzw. in Tabelle 2 zusammenfassend erläutert. Die abgeschlossenen bzw. genehmigten Fachplanungen werden in den umweltfachlichen Gutachten (Umweltbericht, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie) als Vorbelastung des Raumes berücksichtigt Räumliche und inhaltliche Abgrenzung Die vorliegende Einschätzung der Umweltfolgen durch die 41. Flächennutzungsplanänderung orientiert sich streng an den in 2 Abs. 4 BauGB und 2a BauGB bzw. in der Anlage 1 des BauGB geforderten Angaben für einen Umweltbericht unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie 2014/52/EU. Der räumliche Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung befindet sich im nördlichen Gartroper Busch, einem Bestandteil des Naturparks Hohe Mark, im Nordosten der Gemeinde Hünxe und grenzt unmittelbar an das Gemeindegebiet von Schermbeck (vgl. auch nachfolgende Abbildung). Neben großflächigen forstwirtschaftlichen Bereichen mit Bachläu- 144

169 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht fen (Gartroper Mühlenbach und Steinbach) ist der nördliche Bereich des Gartroper Busches wie folgt geprägt: Dachziegelwerk Nelskamp, Werk Gartrop, abgeschlossene Austonungen/ Verfüllungen Windwurffläche und Rekultivierte Ascheablagerung, laufende Austonung/Verfüllung Mühlenberg (Teil Hünxe), laufende Austonung/DK I-Deponie Eichenallee einschließlich Retentionsbereich und in Bau befindlicher Eingangsbereich (südliche bzw. westliche Teile noch bewaldet), AGR-Deponie (Zentraldeponie Hünxe der AGR als Sonderabfalldeponie für die Deponieklassen I und III). Der Untersuchungsraum zur Erfassung der Umweltfolgen wurde entsprechend der Darstellung in nachfolgender Abbildung abgegrenzt. Dieser umfasst innerhalb eines 500 m Puffers um die benannten TGB 1-3 im Norden die Flächen nördlich des Wesel-Datteln-Kanals bis etwa zur Lippe, im Osten reicht er bis zur bereits bestehenden Austonung/Verfüllung Mühlenberg, im Süden befindet sich die Zentraldeponie Hünxe innerhalb des untersuchten Raumes und im Westen ist der Gartroper Mühlenbach Teil des Untersuchungsraumes. Abbildung 25 Untersuchungsraum Umweltprüfung zur 41. FNP-Änderung o.m. TGB 1 SO Hafen, Wasserfläche Hafen TGB 3 Teilbereich Hünxe Austonung/ Verfüllung Mühlenberg TGB 2 Windwurffläche, Ascheablagerung, Austonung/DK I-Deponie Eichenallee einschließl. Retentionsraum, Rück nahme Darstellung Flächen f. Abgrabung/Gewinnung Bodenschätze sowie Waldwege Der Untersuchungsraum wurde so gefasst, dass unter Berücksichtigung der bestehenden Vorbelastungen alle umweltrelevanten Wirkungen der prüfrelevanten Darstellungen (SO Hafen und Wasserfläche Zweckbestimmung Hafen) auf die einzelnen Schutzgüter berücksichtigt werden können. Der Untersuchungsraum umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 145

170 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht 392,1 ha. Auf den Geltungsbereich der FNP-Änderung entfallen davon insgesamt ca. 71,26 ha Beschreibung der wichtigsten Merkmale der verwendeten technischen Verfahren bei der Umweltprüfung Angewandte Untersuchungsmethoden Die Auswirkungen der prüfrelevanten Darstellungen der 41. FNP-Änderung (SO Hafen und Wasserfläche Zweckbestimmung Hafen) der Gemeinde Hünxe auf die Schutzgüter Mensch/menschliche Gesundheit/Bevölkerung, Tiere/Pflanzen/Biologische Vielfalt, Fläche, Boden, Wasser, Klima/Luft (einschl. Klimaschutz und Klimawandel), Landschaft, Kultur-/ sonstige Sachgüter/Kulturelles Erbe, Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen und ihre Wechselwirkungen untereinander werden nach der Methodik der ökologischen Risikobeurteilung geprüft. Aufbauend auf einer Darstellung und Bewertung der Schutzgüter unter Berücksichtigung der Vorbelastung des Raumes wird eine Beurteilung der Wirkungs-/Eingriffsintensität und eine Risikobeurteilung/Auswirkungsprognose (anlage-, bau- und betriebsbedingte Wirkfaktoren) im Hinblick auf möglicherweise erheblich nachteilige Umweltauswirkungen erarbeitet (vgl. auch Tabelle 14). Können einzelne Planungskomponenten noch nicht ausreichend konkretisiert werden, so ist der Risikobeurteilung der schlechteste Fall (worst case) zu Grunde zu legen. Können einzelne Planungskomponenten noch nicht ausreichend konkretisiert werden, so ist der Risikobeurteilung der schlechteste Fall (worst case) zu Grunde zu legen. Tabelle 14 Schutzgutbezogene Indikatoren Schutzgut Indikatoren / Funktionen Bewertung Mensch, menschliche Gesundheit, Bevölkerung Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt Fläche erholungsrelevante Wohnumfeldfunktionen (wohnungsnah bis 200 m / siedlungsnah bis m) Gesundheit: Immissionen (Lufthygiene, Lärm, Staub) Biotopverbund- Biotopfunktion, funktion Schutzstatus städtebauliche Wohnumfeldfunktionen Art der Bodennutzung, Flächenverbrauch Vorkommen landschaftlich bzw. städtisch geprägter Frei-/Stadträume bzw. erholungswirksamer Elemente; Ausprägung Erholungsinfrastruktur; Flächenzugänglichkeit Ausprägung der Versorgungssituation verbal-argumentative Einschätzung der Situation auf Grundlage von Messwerten, Grenz-, Richt- und Orientierungswerten (z.b. BImSch-Verordnungen, DIN 18005, TA Luft/ TA Lärm, EU-Richtlinien) (vgl. auch entspr. Fachgutachten Lärm und Staub, CO2-Bilanz) Konfliktintensität verbal-argumentative Bewertung Bedeutung als Lebensraum für Tiere und Pflanzen; Vorkommen Rote-Liste-Arten; Umfang/ Qualität Biotopverlust bzw. Randbeeinträchtigungen; Verinselung/Störung von Lebensräumen (vgl. auch entspr. Fachgutachten Artenschutz und NATURA 2000) Vorkommen bzw. Nachbarschaft zu Schutzgebieten (LSG, NSG, NATURA 2000, BK, 30 BNatSchG/ 62 LG NRW-Biotope etc.) (vgl. auch NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie) Größenwerte unter Berücksichtigung der Qualität/Bedeutung des Standortes; (Verbrauch von Grund und Boden während der Bau- und Betriebsphase: Einschätzung z.b. 146

171 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Schutzgut Indikatoren / Funktionen Bewertung Boden Schutzstatus Lebensraumfunktion, Puffer- und Filterfunktion (gemäß Auswertung Bodenkarte) Ertragsfunktion (gemäß Auswertung Bodenkarte) Altlasten auf Grundlage Festsetzung baulicher Nutzung) verbal-argumentative Bewertung aufgrund Art, Größe und Leistung des Vorhabens unter Berücksichtigung von Schwellenwerten: <400 m²: genehmigungsfreies/ nicht eingriffsrelevantes Vorhaben - 2 m Höhe/ Tiefe: genehmigungsfreie/ nicht eingriffsrelevante Aufschüttung/ Abgrabung weiterhin z.b. 2 bis weniger 20 ha Erstaufforstungen: Standortbez. Vorprüfung nach Anlage 1 UVPG 5 bis weniger 10 ha Rodungen: Allgemeine Vorprüfung nach Anlage 1 UVPG Vorkommen von naturschutzfachlichen bzw. wasserwirtschaftlichen Schutzgebieten, geschützten Böden (Sonderstandorte) Ermittlung der Natürlichkeit (auch Seltenheit) des Bodens, Grad der Versiegelung/Überbauung; Veränderungen der Bodenstruktur infolge Auf-/Abtrag, Verdichtung, Entwässerung; Vorkommen seltener Böden Konfliktintensität bei Bauflächen (Einzelflächen bzw. mehrere zusammenhängende Flächen: < 1,5 ha gering 1,5-5,0 ha mittel > 5,0 ha hoch Bodenwertzahl; Bedeutung für Standort natürlicher Vegetation Vorkommen von Altlasten/Altlastenverdachts flächen und potenziellen stofflichen Einträgen durch Emissionen (Gewerbe, Verkehr; vgl. auch Bericht zur Baugrunderkundung) Wasser: Grundwasser Grundwasserneubildungsfunktion Grad der Versiegelung/Überbauung Konfliktintensität bei Bauflächen (Einzelflächen bzw. mehrere zusammenhängende Flächen: < 1,5 ha gering 1,5-5,0 ha mittel > 5,0 ha hoch Wasser: Oberflächenwasser (Fließ-, Stillgewässer) Grundwasserschutzfunktion Schutzstatus Retentionsfunktion, -gebiete Lebensraumfunktion/ Abschätzung der Vorbelastung/pot. Stoffeinträge, GW-Flurabstände, Wasserdurchlässig keit/sorptionsfähigkeit d. Bodenstandorte Vorkommen bzw. Nachbarschaft zu Trinkwasserschutzgebieten, Grenz-/Richtwerte TrinkWV Vorkommen von Rückhalteflächen bzw. Lage in Überschwemmungsgebieten oder überschwemmungsgefährdeten Gebieten oder an Gewässerläufen mit Überschwemmungsgefahr Vorkommen von Gewässern und möglicher 147

172 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Schutzgut Indikatoren / Funktionen Bewertung Klima und Luft einschließlich Klimaschutz und Klimawandel Leitstrukturen Lokalklima klimatische Funktionen Schadstoffbelastung (Luft, Gerüche, CO2-Ausstoss, Treibhausgaseffekt) Randstreifen, Gewässergüte, Strukturgüte von Überbauung/Versiegelung und Durchgrünungsgrad/Vegetationstyp abhängige Ausbildung von Klimatopen Frischluftzufuhr/Durchlüftung, Kaltluftentstehungsgebiete, Luftregenerationsräume (bioklimatische Ausgleichsfunktion) verbal-argumentative Einschätzung der Situation auf Grundlage von Messwerten, Grenz-, Richt- und Orientierungswerten (z.b. BImSch-Verordnungen, TA Luft, EU-Richtlinien) (vgl. auch entspr. Fachgutachten Staub, CO2-Bilanz) Landschaft Natur-/Landschaftsfunktion Vorkommen / Ausprägung gliedernder und belebender Landschaftselemente bzw. Grad der Überformung der Landschaft durch technische Formen; Relief; Sichtbarrieren/ Einsehbarkeit; Einbindung in den Siedlungszusammenhang/ Arrondierung (bei Bauflächen) Kultur- und Sachgüter, Kulturelles Erbe Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen Wechselwirkungen Dokumentations-/ Informationsfunktion schwere Unfälle/ Katastrophen Vorkommen Bau-, Bodendenkmäler sowie traditionell/ kulturhistorisch bedeutsamer Nutzungsformen und ihre Funktion und Bedeutung für die historische Entwicklung des Gebietes Vorkommen/Bewertung (Inwertsetzung i.s. von Vermehrung, Reduzierung oder Schädigung) baulicher Anlagen, Verkehrs-/Leitungs infrastruktur verbal-argumentative Einschätzung von Unfällen/Katastrophen, die der Bauleitplan auslösen kann bzw. die von außen auf diesen wirken (Darlegung auf Grundlage Hazard-Check, Katalog Störfall-Verordnung, Seveso-II/ III-Richtlinie, KAS-18) siehe jeweilige Schutzgüter, Summation/Kumulation, Vorbelastung Die in Kap. 9.5 tabellarisch aufgeführte Darlegung der Schutzgüter beinhaltet dabei eine vergleichende Beurteilung der Auswirkungen der rechtskräftigen mit den geplanten FNP- Darstellungen. Nachrichtliche Übernahmen und Kennzeichnungen (Flächen für Aufschüttungen/Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen (Zweckbestimmung: Abfall), Flächen für die Abwasserbeseitigung (Zweckbestimmung: Rückhaltung Oberflächenwasser der Austonung/DK I-Deponie Eichenallee), Flächen für Wald) werden der Vollständigkeit halber ebenfalls erwähnt, sind aber nicht prüfpflichtig (vgl. Darlegung Prüfungsumfang). Die Bestandserfassung/-bewertung erfolgte durch eine Auswertung vorhandener Planungsgrundlagen. Zur Erfassung des Bestandes der Fauna und Flora des Geltungsbereiches und des Untersuchungsraumes wurden im Jahr 2009 (Ergänzungen 2010 und Oktober 2014) durch das Biotopkartierungen durchgeführt. Faunakartierungen erfolgten im Jahr 2010 durch das Büro für Umweltbildung, Faunistik und Naturschutz (Wolfgang R. MÜLLER, Rees). Die insgesamt 15 Begehungen fanden im Zeitraum von März bis Juli statt. Zudem erfolgten Kurzkontrollen sowie Begehungen zur Erfas- 148

173 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht sung der Kreuzotter. Die Kartierungen in 2010 fanden unter besonderer Berücksichtigung der Vögel, Amphibien, Reptilien und Libellen statt. In Ergänzung wurden die seitens des oben genannten Büros erbrachten Artnachweise für den Untersuchungsraum aus den Vorjahren (Zeitraum ) mit einbezogen und ausgewertet, welche auch die Tagfalter beinhalteten. Ergänzend wurden zudem Kartierungen zur Erfassung von Fledermäusen von Mai September 2010 durchgeführt (ECODA Umweltgutachten, Dortmund). Die Biotop- und Habitattypen im gesamten Untersuchungsraum sowie Höhlenbäume innerhalb der zukünftig beanspruchten Waldflächen wurden ebenfalls in der Vegetationsperiode 2010 durch das Büro LANGE GBR grundlegend erfasst und in 2014 und 2015 insbesondere hinsichtlich der Habitatstrukturen, Horst-/ Höhlenbäume und für die Gruppe Amphibien aktualisiert. Zufallsbeobachtungen bzgl. der Avifauna und Reptilien wurden mit aufgenommen. Neben naturschutzfachlichen Gutachten (erstellt durch INGENIEUR- UND PLANUNGSBÜRO LANGE GBR), einer NATURA 2000-Verträglichkeitsstudie (Stand 08/2015) und einem Artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (Stand 08/2015 MIT ANPASSUNGEN 01/2016), wurden im Rahmen des Verfahrens weitere Fachgutachten erforderlich. Zu nennen sind die Schalltechnische Untersuchung (WENKER & GESING Akustik und Immissionsschutz GmbH, Gronau; Stand 06/2015), Immissionsprognose Staubimmissionen (UPPENKAMP UND PARTNER, Ahaus; Stand 07/2015 einschließlich TALDAP der ARGUSOFT GMBH & CO. KG (05/2015), die CO 2 - Bilanz (CDM Smith CDM Consult GmbH; Stand 04/2015), die Baugrunderkundung (CDM Smith CDM Consult GmbH; Stand 03/2013) sowie das Brandschutzgutachten zur Bauleitplanung zum Hafen Egbert Constantin (BSCON Brandschutzconsult; Stand 04/2015). Die jeweils angewandten Untersuchungsmethoden sind den jeweiligen Fachgutachten zu entnehmen Hinweise auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der erforderlichen Informationen Für die Bearbeitung des Umweltberichtes liegen ausreichende Planungsgrundlagen und Daten vor, so dass die Empfindlichkeit der Schutzgüter gegenüber den Vorhabenwirkungen bzw. den prüfpflichtigen Darstellungswirkungen planungsbezogen auf Ebene eines Umweltberichtes zum Flächennutzungsplan beurteilt werden können. Dabei handelt es sich nicht um eine allumfassende Untersuchung zur Umweltverträglichkeit, wie sie üblicherweise bei projektbezogenen UVU in Form einer UVS vorliegt. Nichtsdestotrotz wurde im Rahmen der Formulierung von Maßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes auch auf die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte reagiert und entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung und zur Verringerung abgeleitet. 9.2 Einleitung Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 41. FNP-Änderung einschließlich der Beschreibung der Darstellungen des Plans mit Angaben über Standorte, Art und Umfang sowie Bedarf an Grund und Boden Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 41. FNP-Änderung Lage: östliches Gemeindegebiet Hünxe im überwiegend forstwirtschaftlich genutzten nördlichen Gartroper Busch und Übergang zur Gemeinde Schermbeck, im Norden der Wesel-Datteln-Kanal, im Osten das Werk Gartrop der Dachziegelwerke Nelskamp sowie die Austonung/Verfüllung Mühlenberg, im Süden die AGR Deponie, im Westen der Gartroper Mühlenbach Standort: 149

174 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 41. FNP-Änderung TGB 1: südlich Wesel-Datteln-Kanal, überwiegend jüngere Laubholzaufforstungen (Pappeln ca. 35 jährig; Rekultivierungsaufforstungen 1977 bis in die 1980er Jahre) auf ehem. Spülfeld der Kanalerweiterung TGB 2: im Nordosten (BA 1 und 2 Ost) begonnene Austonung, im Süden im Aufbau befindlicher Eingangsbereich und genehmigte Tonlagerfläche im Bereich ehemals forstwirtschaftlich genutzter Flächen (überwiegend Nadelholzbestände), in Ausbau befindliche Eichenallee, ansonsten forstwirtschaftlich genutzte Flächen, nordwestlich gelegener 2013 angelegter Retentionsbereich sowie im Anschluss daran (außerhalb des Geltungsbereiches) angelegte CEF-Teiche im Bereich Rekultivierte Ascheablagerung (Austonungen bis 2001) Aufforstungsflächen mit standortgerechten Laubholzbeständen, eingelagerte Grünlandflächen im Bereich Windwurffläche Laubholzaufforstungen (Rekultivierung bis Ende 2011), eingelagerte Grünlandfläche auf Hochpunkt, Waldwege forstwirtschaftlich genutzte Flächen im Bereich der Darstellungsrücknahme und der bestehenden Waldwege TGB 3: auf Hünxer Gemeindegebiet liegender südwestlicher Teilbereich der Austonung/Verfüllung Mühlenberg (abgeschlossene Austonung, in Verfüllung und Rekultivierung befindlich, Eingangsbereich) (Darlegung der Bestandssituation bzw. Rekultivierungsplanungen Eichenallee und Mühlenberg vgl. Plananlagen S 1a und S 1b) Ziel der 41. Änderung des Flächennutzungsplans: TGB 1 (ca. 7,34 ha): erstmalige bauleitplanerische Sicherung eines Hafens als Wasserfläche mit der Zweckbestimmung Hafen (ca. 2,19 ha) einschließlich der zugehörigen Nutzflächen und begrünte Böschungsbereiche als Sondergebiet Hafen Logistikabwicklung Austonungen und Verfüllungen/Deponien (DK I) im Gartroper Busch (ca. 5,15 ha); Optimierung der logistischen Situation i.v.m. Reduzierung des LKW-Verkehrs/ CO2-Ausstoß, Klimaschutz, Entgegenwirken Klimawandel TGB 2 (ca. 61,91 ha): Nachrichtliche Übernahme von bereits rekultivierten Abgrabungsflächen/verfüllten Flächen bei Darstellung Wald (anstatt Flächen für die Forstwirtschaft) für die Windwurffläche und Rekultivierte Ascheablagerung (gemäß vorliegender Genehmigungen und Rekultivierungen) Nachrichtliche Übernahme von Flächen für Abgrabungen und Gewinnung von Bodenschätzen und Flächen für Aufschüttungen i.v.m. mit Zweckbestimmung Abfall als Abfallentsorgungsanlage sowie Rekultivierungsziel Flächen für Wald (anstatt Flächen für die Forstwirtschaft) sowie Flächen für Abwasserbeseitigung Zweckbestimmung Rückhaltung Oberflächenwasser der Austonung/Deponie Eichenallee (gemäß Ziele der Raumordnung und der Planfeststellung) Rücknahme der Darstellung Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen unter Beibehaltung der Flächen für Wald (ehemals Flächen für die Forstwirtschaft) gemäß Ziele der Raumordnung Darstellung von Waldwegen als Flächen für Wald (anstatt Flächen für die Forstwirtschaft) TGB 3 (ca. 2,01 ha): Nachrichtliche Übernahme von Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen i.v.m. Flächen für Aufschüttungen bei Rekultivierungsziel Flächen für Wald (anstatt Flächen für die Forstwirtschaft) für den auf Hünxer Gebiet liegenden Teil Mühlenberg (gemäß vorliegender Genehmigungen) Kurzbeschreibung der 41. FNP-Änderung der Gemeinde Hünxe: Darstellungen, Nachrichtliche Übernahmen Kennzeichnungen und Hinweise für die folgenden drei Teilgeltungsbereiche: TGB 1: Änderung der Darstellungen von Flächen für die Forstwirtschaft und Grünflächen ohne Zweckbestimmung in Sondergebiet Hafen Logistikabwicklung Austonungen und Deponien (DK I) im Gartroper Busch und Wasserflächen Zweckbestimmung Hafen Beibehaltung der Nachrichtlichen Übernahme der bestehenden unterirdische Ferngasleitung Fg 27 (derzeit Evonik Industries AG), mit Benennung des 10 m breiten Schutzstreifens bei Rechtskraft der 41. FNP-Änderung und des im Parallelverfahren aufgestellten B-Plan Nr. 56 tritt das LSG für das SO Hafen und die Wasserfläche außer Kraft; Verbandsgrünfläche (V 55) des RVR entfällt ebenfalls (Änderung des Verbandsgrünflächenverzeichnisses durch Beschluss der Verbandsversammlung) TGB 2: Bereich Austonung/DK I-Deponie Eichenallee (Nachrichtliche Übernahme aufgrund Planfeststellungsbe- 150

175 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele der 41. FNP-Änderung schluss): Änderung der Darstellung von Flächen für die Forstwirtschaft mit bereichsweise Überlagerung von Flächen für Abgrabung oder die Gewinnung von Bodenschätzen (hier: Ton) in Nachrichtliche Übernahmen Flächen für Wald (als Rekultivierungsziel) mit Überlagerung von Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen i.v.m. Zweckbestimmung Abfall als Abfallentsorgungsanlage als Nachrichtliche Übernahmen sowie Fläche für die Abwasserbeseitigung (Zweckbestimmung Rückhaltung Oberflächenwasser der Austonung/Deponie Eichenallee) Bereich Windwurffläche (Rekultivierung 2011 abgeschlossen, daher keine Umsetzung der regionalplanerischen Ziele hinsichtlich Sicherung/Abbau): Darstellung von Flächen für Wald, Kennzeichnung Deponie gem. Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Wesel Bereich Rekultivierte Ascheablagerung: Rücknahme der Flächen für Abgrabung oder die Gewinnung von Bodenschätzen (hier: Ton) bei Darstellung von Flächen für die Forstwirtschaft in Nachrichtliche Übernahme Flächen für Wald (Rekultivierungsziel), Kennzeichnung Deponien gem. Angaben des Kreises Wesel Bereich westlich und südlich der Rekultivierten Ascheablagerung: bisherige Darstellung einer Teilfläche für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen entfällt (die Flächen waren auch nie Bestandteil von Austonungen/Verfüllungen und den entspr. Verfahren); zur bestehenden Darstellung für die Forstwirtschaft ergibt sich kein inhaltliche Änderung sonstige Flächen (Waldwege): Umstellung der Darstellung Flächen für die Forstwirtschaft in Flächen für Wald alle Teilflächen des TGB 2: Nachrichtliche Übernahme als Landschaftsschutzgebiet (Hinweis) und Verbandsgrünfläche V 55 TGB 3: Änderung von Flächen für die Forstwirtschaft in Nachrichtliche Übernahme Flächen für Aufschüttungen bzw. Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen mit Überlagerung Flächen für Wald (als Rekultivierungsziel) Nachrichtliche Übernahme als Landschaftsschutzgebiet (Hinweis) und Verbandsgrünfläche V 55 TGB 1-3: textliche Kennzeichnung Flächen, unter denen Bergbau umgeht (zwei erloschene Bergwerksfelder, mehrere auf Steinkohle verliehene Bergwerksfelder; Lage über Feld Wesel-Gas (Kohlenwasserstoffe)) Größe der Geltungsbereiche der 41. FNP-Änderung: ca. 71,26 ha TGB 1: ca. 7,34 ha, TGB 2: ca. 61,91 ha, TGB 3: ca. 2,01 ha Bedarf an Grund und Boden: TGB 1: Hafen als Wasserfläche (ca. 2,19 ha) sowie zugehörige Nutzflächen und begrünte Böschungsbereiche als Sondergebiet (ca. 5,15 ha) mit aus GRZ 0,45 resultierender max. Versiegelung von 2,32 ha und zugehörigem internen Grün-/Freiflächenanteil (mind. ca. 2,83 ha; einschl. Regenrückhaltebecken, zzgl. im weiteren B- Planverfahren konkretisierten Erschließungen Eichenallee und östlicher Forstweg zur L 463 TGB 2: Nachrichtliche Übernahmen Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen i.v.m. Zweckbestimmung Abfall als Abfallentsorgungsanlage in überlagernder Darstellung von Flächen für Wald (Rekultivierungsziel) (= Austonung/DK I-Deponie Eichenallee ca. 35,58 ha), Flächen für die Abwasserbeseitigung (ca. 0,61 ha zur Austonung/Eichenallee zugehörig), Flächen für Wald in Überlagerung Kennzeichnung als Deponien (Windwurffläche ca. 8,72 ha und Rekultivierte Ascheablagerung (ca. 15,20 ha), Flächen für Wald (anstatt Flächen für die Forstwirtschaft bei Rücknahme Flächen für Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen) für Bereich westlich und südlich der Rekultivierten Ascheablagerung (ca. 1,26 ha) und Waldwege (ca. 0,54 ha) TGB 3: Nachrichtliche Übernahme Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder die Gewinnung von Bodenschätzen i.v.m. Flächen für Wald (anstatt Flächen für die Forstwirtschaft) (=Austonung/ Verfüllung Mühlenberg ca. 2,01 ha) für die Teilgeltungsbereiche 2 und 3 begründen sich keine Versiegelungen und Überbauungen Untersuchungsraum der Umweltprüfung: ca. 500 m um die drei Teilgeltungsbereiche Größe des Untersuchungsraumes: ca. 392,1 ha Weitergehende Aussagen sind den Kapiteln des städtebaulichen Teils der Begründung zur 41. FNP-Änderung zu entnehmen. 151

176 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht 9.3 Ergebnis Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten Anderweitige Planungsmöglichkeiten bzw. die Darstellung von Alternativen lassen sich wirkungsvoll nur auf der Ebene des Flächennutzungsplanes durchführen, da durch die Standortwahl wesentliche Umweltauswirkungen vermieden werden können, sofern nicht die Regionalplanung die planerische Entscheidung über Standorte vorweggenommen hat (Ziele der Raumordnung). Bezogen auf die Alternativenprüfung ergeben sich für die TGB 2 und 3 (Austonung/DK I- Deponie Eichenallee sowie Austonung/Verfüllung Mühlenberg) grundsätzlich keine Standortalternativen, da die Standortentscheidung nach ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten und der Bedarf bereits im Zuge der 50. Änderung des Regionalplanes nachgewiesen wurde. Bei der Tongewinnung handelt es sich weiterhin um ein jeweils standortgebundenes Vorhaben, da eine Gewinnung ausreichende Qualität und Quantität voraussetzt. Die Aufgabe der Bauleitplanung liegt demnach nur in der Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung, d.h. der Nachrichtlichen Übernahme der Fachplanungen unter Berücksichtigung bereits erfolgter Rekultivierungen, Bescheide und Planfeststellungsbeschlüsse (vgl. auch Kap. 3.2 der Begründung - städtebaulicher Teil). Der Standort des Hafens (TGB 1) ergibt sich einerseits aus der Nähe zur geplanten Austonung/DK I-Deponie Eichenallee (d.h. zur Tonlagerstätte im nördlichen Gartroper Busch), den Vorabstimmungen mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg-Meiderich (durch die einschränkenden Bedingungen der östlich angrenzenden Barnumer Brücke sowie der westlich angrenzenden Kurvenlage besteht seitens des WSA Duisburg die Vorgabe, die Hafeneinfahrt möglichst mittig zwischen diesen beiden Elementen anzuordnen) und der Erschließungssituation. Als Standort für einen Hafen ist deshalb das rekultivierte Spülfeld nördlich des Abgrabungsbereiches Eichenallee gewählt worden, das im Zuge des Kanalbaus entstanden ist (Details vgl. auch Kap. 3.2 der Begründung - städtebaulicher Teil). Untersucht wurden dabei verschiedene Hafengrundformen (Stichhafen/Parallelhafen), die Anordnung der projektierten Hafentätigkeiten als auch unterschiedliche Verkehrserschließungen (vgl. auch Plananlage S 3). 9.4 Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, und der Art, wie diese Ziele und die Umweltbelange bei der Aufstellung berücksichtigt wurden Schutzgutbezogene Darstellung der in einschlägigen Fachgesetzen festgelegten Ziele des Umweltschutzes In der nachfolgenden Tabelle werden die aus den Fachgesetzen zu entnehmenden Ziele des Umweltschutzes, bezogen auf das Planungsvorhaben und die einzelnen Schutzgüter, dargestellt. Tabelle 15 Schutzgutbezogene Darstellung einschlägiger Fachgesetze Schutzgut Fachgesetze Bemerkung Mensch und menschliche Gesundheit Bevölkerung BNatSchG, LG NRW, BWaldG, LFoG NRW Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Raum so zu schützen, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- u. Funktionsfähigkeit des Naturhaus- 152

177 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Schutzgut Fachgesetze Bemerkung halts einschließl. der Regenerationsfähigkeit u. nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart u. Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind Tiere und Pflanzen, Biologische Vielfalt Fläche BImSchG, diverse BImSch- Verordnungen; DIN 18005/ 45691, VDI-Richtlinien (z.b. Freizeitlärm), GIRL, TA-Lärm/ TA Luft, Abstandserlass NRW BauGB, LEP NRW / Entwurf, Regionalplan Düsseldorf BNatSchG, LG NRW, BWaldG, LFoG NRW BauGB, LEP NRW / Entwurf, Regionalplan Düsseldorf USchadG BauGB, LEP NRW / Entwurf, Regionalplan Düsseldorf, BNatSchG/LG NRW BWaldG, LFoG NRW UVPG Anlage 1 und 2 BauO NRW Schutz des Menschen vor schädlichen Umweltauswirkungen wie z.b. Lärm, Geruch, Staub, Schadstoffen gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse; Zielvorgaben für u.a. Schutz der Bevölkerung, Erholungsbedürfnisse, Städtebau, Klimaschutz/Klimawandel Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihrer Lebensgemeinschaften, Erhalt und Entwicklung der noch vorhandenen Naturbestände, Schutzgebiets festsetzungen zu Zwecken des dauerhaften Schutzes, der Pflege, Entwicklung bzw. Wiederherstellung der Tier und Pflanzenwelt, mit Erhalt der biologischen Vielfalt Berücksichtigung der Aspekte Tiere, Pflanzen und Biologische Vielfalt in der Bauleitplanung; Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, Klimaschutz/Klimawandel Schadensbegrenzungs-, Sanierungsmaßnahmen bei Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen nach Maßgabe des BNatSchG Flächenverbrauch Regelungen bzgl. genehmigungserforderlicher bzw. genehmigungsfreier Vorhaben Regelungen bzgl. Durchführung Standortbezogener/ Allgemeiner Vorprüfung bzw. UVP-Pflicht anhand von Schwellenwerten Boden BBodSchG/BBodSchV nachhaltige Sicherung und Wiederherstellung der Bodenfunktionen, Abwendung schädlicher Bodenveränderungen; Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen BNatSchG BauGB, LEP NRW / Entwurf, Regionalplan Düsseldorf USchadG Böden sind so zu erhalten, dass sie ihre Funktionen im Naturhaushalt erfüllen können Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen, sparsamer Umgang mit Grund und Boden (Bodenschutzklausel) Schadensbegrenzungs-, Sanierungsmaßnahmen bei Schädigung des Bodens durch eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen gem. BBodSchG Wasser WHG, LWG NRW Sicherung der Gewässer als Bestandteil des Naturhaushaltes und Lebensraum für Pflanzen und Tiere; Deckung des Wasserbedarfs der öffentlichen Wasserversorgung vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen; Schutz vor nachteiligen Einwirkungen; Anreicherung und Schutz des Grundwassers; Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer mit Vermeidung nachteiliger Veränderungen; Hochwasserschutz; Prüfung der Versickerung der nicht verunreinigten Niederschlagswässer, Klimaschutz/Klimawandel Klima und Luft Klimaschutz/ USchadG BNatSchG, LG NRW BWaldG, LFoG NRW Schadensbegrenzungs-, Sanierungsmaßnahmen bei Schädigung der Gewässer nach Maßgabe des WHG Vermeidung von Beeinträchtigungen des Klimas; nachhaltige Energieversorgung, Nutzung erneuer- 153

178 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Schutzgut Fachgesetze Bemerkung Klimawandel barer Energien, Verbesserung des (örtlichen) Klimas auch durch Maßnahmen des Naturschutzes/Landschaftspflege BImSchG, diverse BImSch- Verordnungen, TA-Luft BauGB, LEP NRW / Entwurf, Regionalplan Düsseldorf EEWärmeG Schutz der Atmosphäre vor schädlichen Umwelteinwirkungen, Luftschadstoffgrenzwerte Vermeidung von Emissionen, Nutzung erneuerbarer Energien, Erhaltung einer bestmöglichen Luftqualität, Klimaschutz/Klimawandel Klimaschutzklausel: Die Bauleitpläne sollen dazu beitragen. den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern,. Ausstattung des Gemeindegebietes mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken bzw. die der Anpassung an den Klimawandel dienen Planungsrechtliche Absicherung nachträglicher Energieeffizienzmaßnahmen Landschaft Kultur- und Sachgüter Kulturelles Erbe Anfälligkeit f. schwere Unfälle o. Katastrophen Klimaschutzgesetz NRW BNatSchG, LG NRW BWaldG, LFoG NRW BauGB, LEP NRW / Entwurf, Regionalplan Düsseldorf DSchG NRW BNatSchG, LG NRW BWaldG, LFoG NRW BauGB, LEP NRW / Entwurf, Regionalplan Düsseldorf Kulturlandschaftsprogramm (KULAP) BImSchG, BImSchV, Seveso II/III-Richtlinie, Abstandserlass NRW, Hazard-Check, KAS-18 gesetzliche Verankerung der Schutzziele; Verringerung Treibhausgasemissionen; Ressourcenschutz Schutz, Pflege und Entwicklung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft Verpflichtung der Bauleitplanung zum Erhalt und zur Entwicklung des Orts- und Landschaftsbildes; Ziele für den Siedlungs- und Freiraum bzw. Natur und Landschaftspflege Schutz, Pflege, sinnvolle Nutzung, wissenschaftliche Erforschung von Kulturgütern/Denkmälern Erhalt und Schutz historischer Kulturlandschaften und -landschaftsteile von besonderer Eigenart, einschließlich solcher von besonderer Bedeutung für die Eigenart oder Schönheit geschützter oder schützenswerter Kultur-, Bau- und Bodendenkmäler Berücksichtigung der Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes in der Bauleitplanung; Sicherung von Sachwerten, die durch die Bauleitplanung gesichert, geschaffen oder beeinträchtigt werden Erfassung von Umwelteinwirkungen, die die Folge von Unfällen/ Katastrophen sind, die von dem beabsichtigten Bauleitplan ausgehen können bzw. denen der Bauleitplan ausgesetzt ist Es wird darauf hingewiesen, dass auch EU-Richtlinien direkt für die Bauleitplanungen zu beachtende Ziele beinhalten. Viele nationale bzw. lokale Rahmenbedingungen sind durch EU-Richtlinien determiniert. Das Wissen um die EU-Richtlinien und die Kenntnis ihrer Inhalte ist somit eine wichtige Voraussetzung für eine effektive Planung Fachpläne Die folgende Tabelle enthält eine Zusammenstellung der Inhalte der im Geltungsbereich mit Untersuchungsraum vorhandenen Fachpläne und Schutzgebiete. 154

179 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Tabelle 16 Darstellung / Inhalte der Fachpläne Fachplan Geltungsbereich darüber hinausgehender Untersuchungsraum LEP NRW (vgl. Abbildung 4der Begründung - städtebaulicher Teil) LEP NRW Entwurf (Stand 09/2015) (vgl. Abb. 5 der Begründung - städtebaulicher Teil) REP Düsseldorf (GEP 99) (Blatt Dorsten) (vgl. Abbildung 6 und Abbildung 7der Begründung - städtebaulicher Teil) Anmerkung: Der Regionalverband Ruhr (RVR) erarbeitet derzeit den Regionalplan Ruhr, zu dem auch die Gemeinde Hünxe (Kreis Wesel) gehört. Ein Entwurf, der als sonstige Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen wäre, liegt derzeit nicht vor. FNP Hünxe (1980 mit Änderungen) (vgl. Abbildung 8 der Begründung - städtebaulicher Teil) TGB 1: Freiraum TGB 2: Waldgebiete TGB 3: Waldgebiete TGB 1-3: nachrichtliche Darstellung: Freiraum TGB 1: Waldbereich, Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung, im Randbereich des Wesel-Datteln-Kanals Darstellung eines Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiches (Darlegung Zielabweichung vgl. Kap. 7.3 der Begründung - städtebaulicher Teil) TGB 2: Waldbereich, Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung, randlich innerhalb eines Bereiches zum Schutz der Natur, Eichenallee und Windwurffläche als Bereich zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze, Aufschüttungen und Ablagerungen (Abfalldeponie) TGB 3: Waldbereich, Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung, Bereich zur Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze TGB 1-3: Nachrichtliche Übernahme Landschaftsschutzgebiet sowie Verbandsgrünfläche (V Nr. 55) des SVR (heute RVR) TGB 1: Flächen für die Forstwirtschaft, im Übergang zu Flächen für die Wasserwirtschaft, Wasserlauf I. Ordnung, kanalparallel Grünflächen ohne Zweckbestimmung, Nachrichtliche Übernahme einer Gasleitung TGB 2: Flächen für die Forstwirtschaft, partiell Fläche für Abgrabung oder die Gewinnung von Bodenschätzen im Bereich Gartroper Mühlenbach, Steinbach und Lippe: Gebiete zum Schutz der Natur zeichnerische Festlegungen Gebiete für den Schutz der Natur (Gartroper Mühlenbach und Lippeaue) Überschwemmungsgebiete (überlagernd: Lippeaue) nachrichtliche Darstellung: Freiraum, Oberflächengewässer (Lippe, Kanal) Oberflächengewässer: Lippe im Norden, inklus. ufernaher Überschwemmungsbereiche, Wesel-Datteln-Kanal; Teich am Feuchtbereich Faule Schladt Allgemeine Freiraum- und Agrarbereiche mit der Freiraumfunktion Schutz der Natur bzw. Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung im Umfeld der Lippe und Kanal; Ziegelei Nelskamp Straße für den vorwiegend überregionalen und regionalen Verkehr: Gahlener Straße (L 463) Waldbereich: Gartroper Busch - mit der Freiraumfunktion Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung sowie Freiraumfunktion Schutz der Natur im Bereich des Gartroper Mühlenbachs und des Steinbaches BSAB (Bereich zu Sicherung und Abbau oberflächennaher Rohstoffe): Wind wurffläche; Mühlenberg BSAB und Aufschüttung, Ablagerung (Abfalldeponie): Eichenallee, Zentraldeponie Hünxe Reservegebiet für den oberirdischen Abbau nicht energetischer Bodenschätze (Erläuterungskarte 9a): zw. Austonungsbereich Eichenallee und Mühlenberg südlich des Wesel-Datteln-Kanals und östlich der ehemaligen Ziegelei in dreieckigem Zuschnitt befindet sich eine Sonderbaufläche Camping, Erholung, Freizeit (Campingplatz Lippetal ), das sich über die Gemeindegebietsgrenze nach Osten auf das Gemeindegebiet Schermbeck erstreckt innerhalb der Sonderbaufläche ist eine Umformerstation zu erkennen nördlich des Wesel-Datteln-Kanals erstrecken sich bis zur Lippe = nördliche Gemeindegrenze als Flächen für die Wasserwirtschaft Flächen für die Landwirtschaft, die L 463 als Landstraße mit Anbauverbotszone 20 m und 155

180 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Fachplan Geltungsbereich darüber hinausgehender Untersuchungsraum TGB 3: Flächen für die Forstwirtschaft Anbaubeschränkungszone 40 m, weitere Leitungsinfrastrukturen (Mittelspannungsleitungen (10/25 kv), Ölleitung (Gelsenberg Mineralöl GmbH), verschiedene Standorte der Ver- und Entsorgung wie Umformerstation, Kläranlage und Umspannstelle, partiell Flächen für die Forstwirtschaft Nachrichtliche Übernahmen Landschaftsschutzgebiet, Verbandsgrünfläche 47 und ein Naturdenkmal (*19), zusätzlich sind Teile als Überschwemmungsgebiet der Lippe deklariert Streusiedlung Stegerfeld ist nicht als Baufläche dargestellt, sondern ebenfalls als Fläche für die Landwirtschaft FNP Schermbeck (1984) ---- U-Raum nördlich Lippe entsprechend der derzeitigen Nutzungen Wasserflächen/ Wasserlauf I. Ordnung (Lippe), Flächen für die Land- und Forstwirtschaft, z.t. in Überlagerung mit nachrichtlichen Darstellungen von Landschaftsschutzgebieten (L-R12), Verbandsgrünflächen (V57, V68) und Überschwemmungsgebieten; Leitungen (Elektrizität 25 KV, Fernmeldekabel), Umformerstation östlich an den TGB 3 angrenzend/ Bereich Mühlenberg: Flächen für Abgrabungen (Abgrabungen sind nur in Abschnitten zulässig) in Überlagerung mit Flächen für die Forstwirtschaft; angrenzend Flächen für die Land- bzw. Forstwirtschaft Zentraldeponie Hünxe (AGR): Darstellung als Lagerplatz für feste Abfallstoffe (Abgrenzung Stand Anfang 1980er Jahre; nachrichtliche Übernahme) Wasser- und Bodenverband Bruckhauser Bruch (im Westen) bzw. Wasser und Bodenverband Gahlener Torfveen (im Osten) Landschaftsplan Hünxe/ Schermbeck (Kreis Wesel) (2004): Entwicklungskarte (vgl. Abbildung 9 der Begründung - städtebaulicher Teil) TGB 1 3: Entwicklungsziel E 23: Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft Entwicklungsziel A 5 (Offenlandkomplex; zwischen Gahlener Straße und Kanal in U-Raum keilförmig hineinragend): Anreicherung einer im Ganzen erhaltungswürdigen Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elemente Entwicklungsziel E 15 (Lippeaue; ausgenommen: Siedlung Stegerfeld), Lage nördlich der Lippe: Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft Entwicklungsziel E 23: s. Geltungsbereich Entwicklungsziel W 1 (Sonderabfalldeponie Hünxe-Schermbeck), südlich an Austonungsbereich Eichenallee angrenzend: Wiederherstellung einer in 156

181 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Fachplan Geltungsbereich darüber hinausgehender Untersuchungsraum ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder stark vernachlässigten Landschaft der Entwicklungsraum ist nach Abschluss der Aufschüttungen zu rekultivieren, bestehende Rekultivierungspläne sind zu beachten Landschaftsplan Hünxe/ Schermbeck (Kreis Wesel) (2004): Festsetzungskarte (vgl. Abb. 10, 11 und Tab. 1 der Begründung - städtebaulicher Teil) Gesetzlich geschützte Biotope ( 30 BNatSchG/ 62 LG NRW) (vgl. Abb. 11 und Tab. 1 der Begründung - städtebaulicher Teil) schutzwürdige Biotope (vgl. Abb. 11 und Tab. 1 der Begründung - städtebaulicher Teil) TGB 1 3: alle innerhalb des Landschaftsschutzgebietes L 9 Hauptterrasse südlich Hünxe keine Betroffenheit von Naturschutzgebieten keine Naturdenkmale TGB 1: GB (stehende Binnengewässer, natürlich oder naturnah, unverbaut) (nördlichste von 3 Teilflächen) TGB 2: GB (stehende Binnengewässer, natürlich oder naturnah, unverbaut) (3 Teilflächen) TGB 3: keine TGB 1: BK (Naturnahe Stillgewässer am Nordrand des Gartroper Busches) TGB 2: BK (randlich im Geltungsbereich: Bachsystem Gartroper Mühlenbach) Landschaftsschutzgebiete: Lippeaue (L 7) Hauptterrasse südlich Hünxe (L 9) Südlich Gahlen (L 10) Naturschutzgebiete: Lippeaue (N 9 (WES-001) Gartroper Mühlenbach (N 17 (WES- 081) Steinbach (WES-082) unmittelbar östlich angrenzend Naturdenkmal: Naturdenkmal ND 18 (nördlich Wesel- Datteln-Kanal, östlich Siedlung Stegerfeld) Baumreihe Stegerfeld (4 Kopfstieleichen, 1 Stieleiche, 5 Rotbuchen und 4 Kopf-Hainbuchen) innerhalb des U-Raumes liegen folgende gesetzlich geschützte Biotope: GB (Fließgewässerbereiche, natürlich o. naturnah, unverbaut), im Bereich Mühlenbach GB (offene Binnendünen), nördlich Lippe GB (Seggen- und binsenreiche Nasswiesen), nördlich Lippe GB (stehende Binnengewässer, natürlich o. naturnah, unverbaut), zw. Kanal und Lippe (2 Teilflächen) GB (Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, unverbaut), zw. Kanal und Lippe GB (Teich nordwestlich Deponie) GB (Seggen- und binsenreiche Nasswiesen), nördlich Lippe GB (Seggen- und binsenreiche Nasswiesen), nördlich Lippe GB (offene Binnendünen), nördlich Lippe GB : siehe Geltungsbereich (mittlere und südliche Teilflächen) GB (stehende Binnengewässer, natürlich o. naturnah, unverbaut), Bruch- und Sumpfwälder, Teich westl. ZD Hünxe-Schermbeck im U-Raum finden sich folgende schutzwürdigen Biotope: BK (Lippeaue zwischen Hünxe und Wesel) BK (Bachsystem Gartroper Mühlenbach) (s. Geltungsbereich) 157

182 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Fachplan Geltungsbereich darüber hinausgehender Untersuchungsraum NATURA 2000 (FFH-Gebiete) (vgl. Abb. 11 und Tab.1 der Begründung - städtebaulicher Teil) Biotopverbund (vgl. auch Abb. 15 und Kap der Begründung städtebaulicher Teil) Anmerkung: Im Rahmen der Erarbeitung des Fachbeitrages des Naturschutzes und der Landschaftspflege für die Neuaufstellung des Regionalplanes wird der Biotopverbund im Bereich des RVR durch das LANUV überarbeitet. Der derzeit im Entwurf vorliegende (und nicht öffentlich zugänglich) Arbeitsstand ist im Kap der Begründung - städtebaulicher Teil nachrichtlich erläutert. unzerschnittene verkehrsarme Räume (vgl. Kap und Abb. 16 der Begründung - städtebaulicher Teil) BK (Naturnahe Stillgewässer mit angrenzenden Sumpf- und Feuchtwaldbereichen im Gartroper Busch) (3 Teilflächen) TGB 3: keine TGB 1-3: keine Verbandsgrünfläche TGB 1-3: V 55 TGB 1-3: VB-D (Hünxer Wald) (Biotopverbundfläche Besonderer Bedeutung) VB-D , Gartroper Mühlenbach mit Nebenbächen (Biotopverbundfläche Herausragender Bedeutung; TGB 2 ragt minimal in die Fläche hinein) TGB 1-3: Kategorie km² BK (Alter Busch und Burghügel) BK (naturnahe Laubwälder sowie ein naturnaher Teich am NSG Gartroper Mühlenbach) (4 Teilflächen) BK (Teichkomplex im Gartroper Busch westlich des Deponiegeländes) BK (NSG Lippeaue bei Damm und Bricht) (mit Erweiterung- Teilfläche) BK (Tongrube am Meesenmühlenweg) BK (Vier an das NSG "Torfvenn" angrenzende Teilflächen) BK (Steinbach und anschl. Waldbereich) BK und BK s. Geltungsbereich DE , NSG Lippeaue bei Damm u. Bricht und NSG Loosenberge, nur Teilfl. DE , Steinbach DE , Gartroper Mühlenbach der U-Raum beinhaltet nachfolgende Biotopverbundflächen von Besonderer Bedeutung: VB-D (Hünxer Wald) von Herausragender Bedeutung: VB-D , Lippeaue im Kreis Wesel VB-D , Lippeaue im Kreis Wesel VB-D , Gartroper Mühlenbach mit Nebenbächen VB-D , Strukturreiches Grünland im Torfvenn flächige Ausweisung in Kategorie km² mit Ausnahme: Kanalzone/ L 463 einschl. Stegerfeld, Ziegelwerke Nelskamp, AGR-Deponie, geringfügige Teile der Austonung/ Verfüllung Mühlenberg V 55 und V

183 Begründung zur 41. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Hünxe Umweltbericht Fachplan Geltungsbereich darüber hinausgehender Untersuchungsraum Waldfunktionskarte NRW TGB 1-3 und Waldflächen des Gartroper Busch im U-Raum Waldflächen mit Immissionsschutzfunktion der Stufe 2 Wasserschutzgebiet (vgl. Abb. 11 und Kap der Begründung - städtebaulicher Teil) Überschwemmungsgebiet (vgl. auch Kap der Begründung - städtebaulicher Teil) Hochwassergefahren-/ Hochwasserrisikokarte des Lippe-Systems (vgl. auch Kap der Begründung - städtebaulicher Teil) Austonung/ Verfüllung Mühlenberg (Zusammenfassender Abgrabungsplan, Genehmigung März 1999 zzgl. nachfolgender Bescheide bis September 2009) keine TGB 1-3: keine TGB 1-3: keine Betroffenheiten Überschwemmungsgebiet Lippeaue (vorläufige Sicherung durch Verfügung vom ) für die Szenarien HQhäufig, HW100 und HWextrem ergeben sich aufgrund vorhandener Morphologie Betroffenheiten lediglich für den Norden des U- Raumes: Siedlungsrand Stegerfeld, Böschungsfuß der Deponie, Süd- Uferböschung Lippe Genehmigungsunterlagen: Zusammenfassender Abgrabungsplan ( ), Kenntnisse über durchgeführte Untersuchungen der Umweltverträglichkeit des Vorhabens liegen nicht vor, da bereits verschiedene Genehmigungen aus vorangegangenen Verfahren für andere Vorhabenträger als Fa. Hermann Nottenkämper OHG aus den 1980er Jahre vorlagen (Einführung UVP-Pflicht in Deutschland 1990). Die Abgrabung/Verfüllung Mühlenberg umfasst die Austonung der Antragsfläche (TGB 3 der hier betrachteten FNP- Änderung und nordöstlich anschließende Flächen auf Gemeindegebiet Schermbeck) sowie die anschließende Auffüllung mit Bauschutt, Bodenaushub und Keramikabfall (siehe Abfallschlüsselnr. in Tab. 2 städtebaulicher Teil). Zur Rekultivierung sind eine Abdichtungsschicht und im Anschluss eine Rekultivierungsschicht vorzusehen. Im Anschluss ist simultan zu den anderen Austonungs-/ und Verfüllbereichen die gestufte Aufforstung mit standortheimischem Laubmischwald und die Anlage von Grünland auf den Hochpunkten durchzuführen. Im nordöstlichen Teilabschnitt der Austonung/ Aufhöhung Mühlenberg im Bereich des Steinbachs sind die Verbreiterung eine bachbegleitenden Erlen- Eschen-Feuchtwaldes und der Erhalt einer bestehenden Teichfläche vorgesehen. Die Größe der externen Kompensationsflächen für das Gesamt-Vorhaben umfassen insgesamt ca. 4,39 ha. Die Rekultivierungsplanung für den Austonungsbereich wurde mehrfach angepasst. Aktuell liegt für den Bereich Mühlenberg eine angepasste Herrichtungsplanung mit Stand 02/2015 vor (Übergabe Kreis Wesel 04/2015 und 09/2015). (bzgl. der Detailplanung siehe auch Kap und Abb. 12 der Begründung - 159

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