der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e.v. -LANDESBERATUNGSSTELLE- FREIWILLIGENDIENSTE 9

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1 der LEBENSHILFE für Menschen mit geistiger Behinderung - Landesverband Bayern e.v. -LANDESBERATUNGSSTELLE- FREIWILLIGENDIENSTE 9 Lebenshilfe-Landesverband Kitzinger Str Erlangen Der Info-Dienst 01 / 2013 enthält folgende Punkte: 1. Freiwilliges Soziales Jahr 2. Bundesfreiwilligendienst verantwortlich für den Inhalt Ausgabe Irene Liebel-Metzner / Freiwilliges Soziales Jahr Alle Einrichtungen, die ab September 2013 wieder Helfer im FSJ beschäftigen wollen, werden gebeten, dem Landesverband die Anzahl der zu besetzenden Plätze zu melden (soweit nicht bereits geschehen): Irene.Liebel-Metzner@lebenshilfe-bayern.de Bewerber, die sich beim Landesverband melden, erhalten unverzüglich die Adressen der entsprechenden Einrichtungen zur Kontaktaufnahme. Diese reservierten Plätze können bis zum besetzt werden. Nach diesem Termin schließen wir Verträge nach Eingang. Einstellungen sind zum September/Oktober möglich für eine Dienstzeit von 12 Monaten. Frei werdende Plätze können im Februar/März nach besetzt werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die bislang hohe Anzahl an Bewerbern nur erreicht werden kann, wenn alle Einrichtungen vor Ort intensiv für die Freiwilligendienste werben. Der Landesverband kann hierfür Flyer zur Verfügung stellen und für Veranstaltungen können zusätzlich Roll-ups ausgeliehen werden. (Anlage 1: Merkblatt FSJ) 2. Bundesfreiwilligendienst Alle Einrichtungen, die den Landesverband als Träger gewählt haben, können ab September Plätze im gleichen Umfang wie bisher besetzen. Ab werden bis dahin noch nicht besetzte Plätze an interessierte Einrichtungen vergeben. Leider ermöglicht das nach wie vor bestehende Kontingent keine weiteren Spielräume. Bildungstage: Künftig findet nur noch ein fünftägiges Seminar zur politischen Bildung in den Bildungszentren des Bundes statt. Alle weiteren Bildungswochen müssen von den Trägern durchgeführt werden.

2 Lebenshilfe Landesverband Bayern e.v Info-Dienst FREIWILLIGENDIENSTE ( 9 ), Ausgabe 01 / 2013 Wie bereits im Merkblatt zum Bundesfreiwilligendienst (aktualisiert am ) mitgeteilt wurde, erhebt der Landesverband von den Einsatzstellen für die pädagogische Begleitung der Bundesfreiwilligen für die Monate Januar - August 2013, einen Beitrag von /TN/Monat. Damit ist gewährleistet, dass die bisherigen Aufgaben weiterhin erfüllt werden können. Der Landesverband wird künftig auch im BFD die Ausstellung des Arbeitszeugnisses übernehmen (Verfahren ähnlich wie im FSJ), sofern Einrichtungen nicht erklären, dies selbst übernehmen zu wollen. Teilnehmer über 27 Jahre im BFD: Es wird darauf hingewiesen, dass für Teilnehmer über 27 Jahren künftig 12 Bildungstage verpflichtend sind. Werden diese Tage nicht nachgewiesen, muss künftig mit einer Kürzung der Zuschüsse gerechnet werden. Der Landesverband bietet für diese Teilnehmer zusammen mit dem Paritätischen Wohlfahrtsverband und dem Diakonischen Werk ein breites Bildungsangebot an, aus dem gewählt werden kann. So ist gewährleistet, dass auch wohnortnahe eintägige Veranstaltungen besucht werden können. Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Unterstützung der jeweiligen Anleiter bei der Wahl der Veranstaltungen dringend notwendig ist. (Anlage 2: Merkblatt BFD) Die Infodienste des Lebenshilfe-Landesverbandes Bayern sind ein Service für die Mitgliedsorganisationen. Texte, auch auszugsweise, sollen nicht direkt an Dritte weitergegeben oder in anderen Medien veröffentlicht werden. Dies gilt nicht für Inhalte (z.b. Musterschreiben, Rechtsinfos), die speziell zur Weitergabe an Dritte (z.b. Eltern) gedacht sind.

3 Anlage 1 Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e.v. Kitzinger Str. 6, Erlangen Tel.: 09131/ , Fax: Freiwilligendienste in der Lebenshilfe Bayern Merkblatt Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) (gültig ab ) Grundlage der FSJ-Vereinbarung ist 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (Jugendfreiwilligendienstegesetz JFDG) vom 16. Mai 2008 (BGBI I Nr. 19 vom 26. Mai 2008 S. 842 ff.). Präambel Der Jugendfreiwilligendienst Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) wird gemäß 3 JFDG ganztägig als eine an Lernzielen orientierte, überwiegend praktische Hilfstätigkeit in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet. Träger und Einsatzstelle verfolgen mit dem Freiwilligendienst gemeinsam das Ziel, insbesondere soziale Kompetenz, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsfähigkeit der Freiwilligen zu fördern. Die Einsatzstellen verfolgen dieses Ziel, indem sie in regelmäßigen Abständen durch eine Anleitungsperson Reflexionsgespräche durchführen, in denen Lernziele gesetzt und Lernerfolge reflektiert werden. Dabei berücksichtigt die Einsatzstelle die individuellen Fähigkeiten, Wünsche und Bedürfnisse der Freiwilligen. Der Träger führt Bildungsseminare durch, in denen die Praxiserfahrungen reflektiert werden. Die Seminare ermöglichen insbesondere Persönlichkeitsentwicklung, soziale, interkulturelle und politische Bildung, sowie berufliche Orientierung. Gleichzeitig gehören Jugendfreiwilligendienste zu den besonderen Formen des bürgerschaftlichen Engagements. Ein Arbeitsverhältnis wird dadurch nicht begründet. 1. Informationen zum Freiwilligen Sozialen Jahr Arbeitgeber ist die Lebenshilfe - Landesverband Bayern e.v. als Träger des FSJ. Einsatzstellen sind diejenigen Einrichtungen der Lebenshilfe, die vom Landesverband schriftlich anerkannt werden, in der Regel integrative Kindergärten, Tagesstätten, Werkstätten, Wohnstätten und Offene Behindertenarbeit. Die Einsatzstellen bzw. ihre Rechtsträger sind dem Landesverband für die ordnungsgemäße Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres gemäß dem Gesetz, diesem Merkblatt und den Anweisungen der Zentralstelle verantwortlich. Pädagogische Begleitung des Trägers: Die pädagogische Begleitung muss von einer zentralen Stelle (Träger eines FSJ; hier: Landesverband Bayern) sichergestellt werden mit dem Ziel, soziale Erfahrungen zu vermitteln und das Verantwortungsbewußtsein für das Gemeinwohl zu stärken. Verantwortlich im Landesverband: Irene Liebel-Metzner, Brigitte Beck, Isabel Tröger, Julia Uano, Anja Angerer, Thomas Petz und Christian Hilburger. Pädagogische Begleitung in der Einsatzstelle: Für die fachliche Anleitung der Helfer benennt die Einsatzstelle pädagogische Fachkräfte, z. B. Sozialpädagogen, Erzieher, die mit der Zentralstelle eng zusammenarbeiten.

4 Lebenshilfe Landesverband Bayern Merkblatt FSJ (gültig ab ) Dauer des FSJ: In der Regel 12 zusammenhängende Monate. Eine Verlängerung über 12 Monate hinaus ist nach Rücksprache mit dem Landesverband auf bis zu 18 Monate insgesamt möglich. Frühere Beendigung ist nur in Ausnahmefällen und in Absprache mit dem Landesverband möglich. Helfer/innen mit einer einjährigen Verpflichtungszeit werden von der Lebenshilfe bevorzugt eingestellt. Künftig kann die Dienstzeit unterbrochen werden: sollte jemand nach dem FSJ (in der Regel nach 12 Monaten) z. B. keinen Studienplatz bekommen, kann er auch mit einer Unterbrechung von seiner bisherigen Einsatzstelle, aber auch von einer anderen Lebenshilfeeinrichtung wieder eingestellt werden. Seminartage: Durchführung von mindestens 25 Seminartagen bei einer Dienstzeit von 12 Monaten. Davon veranstaltet der Landesverband als Träger des FSJ 20 Tage (4 x 5 Tage) im Fortbildungsinstitut in Erlangen oder auch an anderen Orten. Fünf Seminartage werden vor Ort durchgeführt in Absprache mit der pädagogischen Begleitung FSJ. Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit und ist mit 39 Stunden pro Seminar anzurechnen, einzelne Bildungstage mit 7,8 Stunden. Verlängerungen des FSJ-Einsatzes über 12 Monate hinaus: Pro Verlängerungsmonat ist 1 Bildungstag zu erbringen (1 Seminarwoche beim Landesverband und 1 individueller Bildungstag bei 6 Monaten Verlängerung). Für alle, die während der Seminare Fehlzeiten haben, findet jeweils im Juni/Juli eine Woche für Nachholer statt. Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht! Alter der Helfer/innen: Jahre. Bei Minderjährigen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten! Arbeitszeit: Einsatz und Einteilung erfolgen durch die Einsatzstelle, die einen Vollzeitplatz zur Verfügung stellt - maximal 39 Stunden/Woche. Es ist nicht Aufgabe des Freiwilligen, selbst dafür zu sorgen, dass er tatsächlich 39 Stunden arbeiten kann. Soll er/sie in verschiedenen Stellen, Einsatzbereichen beschäftigt werden, ist hierfür eine genaue Definition und Rücksprache mit dem Landesverband erforderlich. Arbeitseinteilung: FSJ-Helfer sind zusätzliche Mitarbeiter, die praktische Hilfstätigkeiten verrichten. Alleiniges pädagogisches und pflegerisches Arbeiten sowie Nachtdienste sind nicht gestattet. Sollen FSJ-Helfer bei der Begleitung einzelner Schüler, insbesondere bei Menschen mit Autismus eingesetzt werden, ist Kontaktaufnahme mit dem LV umgehend erforderlich: Tel / , Irene Liebel-Metzner. Urlaub: Gemäß Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes beträgt der Jahresurlaub: 26 Arbeitstage Datenschutz: Personenbezogene Daten können, soweit für das Teilnehmerverzeichnis nötig, aufgenommen, müssen aber nach Vollendung des FSJ wegen des Datenschutzes gelöscht werden (nur Buchführungsdaten und Daten für evtl. Rückfragen der Geldgeber aufbewahren). 2. Bezüge und Sozialversicherungsbeitrag: FSJ-Helfer erhalten Taschengeld und Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung, ab gelten folgende Sätze: Taschengeld 170,00 Unterkunft: 135,00 entfällt wenn Unterkunft gewährt wird Verpflegung 135,00 hiervon werden tatsächlich eingenommene Mahlzeiten abgezogen

5 Lebenshilfe Landesverband Bayern Merkblatt FSJ (gültig ab ) Krankenkassenanmeldung: Die Helfer/innen sind bei Krankenkassen ihrer Wahl (AOK oder Ersatzkassen) am jeweiligen Einsatzort anzumelden. Bei Privatversicherten muss für die Dauer des FSJ das Ruhen der privaten Krankenversicherung vereinbart werden. Familienversicherung ist nicht möglich. Kindergeld: Bei Ableistung eines anerkannten FSJ wird Kindergeld gewährt, wenn die geltende Altersgrenze von 25 Jahren nicht überschritten wird Die für die Beantragung notwendige Bescheinigung stellt ausschließlich der Landesverband aus. Waisenrente: wird auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt. Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge: Trägt voll die Einsatzstelle. Der monatlich stets in gleicher Höhe abzuführende Beitrag wird aus der Summe folgender Werte errechnet: Helfer/in war vor FSJ nicht beitrags-/versicherungspflichtig: Taschengeld 170,00 + Geldersatzleistung für Unterkunft 135,00 + Geldersatzleistung für Verpflegung 135,00 = Bemessungsgrundlage: 440,00 + Sozialversicherung (aus 440,00) ca. 175,00 Helfer/in war vor FSJ aufgrund einer Beschäftigung bereits beitrags-/versicherungspflichtig: In diesem Fall wegen Abklärung der höheren Beitragspflicht für die Arbeitslosenversicherung eine Verdienstbescheinigung des vorhergehenden Arbeitgebers einfordern und die höheren Beiträge zur Arbeitslosenversicherung während des FSJ beachten. Weitere Beträge, z. B. Weihnachtsgeld, Fahrtkostenzuschuss oder vermögenswirksame Leistungen dürfen nicht gezahlt werden; Nebentätigkeiten auf geringfügiger Basis müssen mit der Einsatzstelle und dem Landesverband abgesprochen werden. Unfallversicherung: FSJ-Helfer müssen von der jeweiligen Einsatzstelle bei der für sie zuständigen Berufsgenossenschaft zur gesetzlichen Unfallversicherung angemeldet werden. Besteuerung: Als Einkommen gelten alle Bezüge, d. h. Taschengeld und Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung. Die Lohnsteuerdaten sind in der Einsatzstelle abzugeben, um die monatlichen Bezüge für die Zeit der Beschäftigung (Ableistung des FSJ) errechnen zu lassen. Lohnsteuern werden wie beim Arbeitsverhältnis abgeführt (lt. Lohnsteuertabelle/Gesamtbezüge = Bruttoeinkommen). Fortbildung: Einsatzjahr 2012/13: von Sept.-Dez.2012 je pro Seminarwoche, Kosten ab Januar 2013 stehen noch nicht fest. Dazu kommen die anlässlich der Seminare anfallenden Fahrtkosten. 3. Organisatorischer Ablauf zur Einstellung einer Helferin / eines Helfers Die Einsatzstelle gibt dem Landesverband umgehend Nachricht, wenn sie eine/n Helfer/in einstellen will. Bitte hierzu das Formular Einstellungsanzeige (Intranet) verwenden. In der Einstellungsanzeige wird die Einrichtung festgelegt, in der die Helferin/der Helfer eingesetzt wird. Ein Wechsel in eine andere Einrichtung der Einsatzstelle ist nur mit Zustimmung des Landesverbandes möglich, falls dies im pädagogischen Interesse der Helferin/des Helfers geboten erscheint.

6 Lebenshilfe Landesverband Bayern Merkblatt FSJ (gültig ab ) Nach Vorliegen der Einstellungsanzeige erstellt der Landesverband die FSJ- Vereinbarung (entspricht: Vertrag) und legt sie der Einsatzstelle und dem/der Helfer/in zur Unterschrift vor. Erst nach Unterzeichnung durch den Landesverband wird der Vertrag rechtsgültig und es kann mit dem Einsatz begonnen werden. Jeder FSJ-Helfer erhält vom Landesverband einen FSJ-Ausweis. Dieser berechtigt unter anderem zum Erwerb von Schülerfahrkarten. Die Einsatzstelle hat dem Landesverband personelle oder sonstige Veränderungen, die die weitere Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres in Frage stellen, sowie besondere Vorkommnisse unverzüglich mitzuteilen. 4. Anerkennung Alle Einrichtungen, die FSJ-Helfer beschäftigen, müssen als Einsatzstellen vom Landesverband anerkannt werden. Der Bescheid hierzu wird jährlich bis spätestens August schriftlich übermittelt. 5. Ansprechpartner beim Landesverband Irene Liebel-Metzner, Tel.: / irene.liebel-metzner@lebenshilfe-bayern.de Leitung Freiwilligendienste, Stellenvermittlung, Pädagogische Betreuung, Seminararbeit Anja Angerer, Tel.: / anja.angerer@lebenshilfe-bayern.de Pädagogische Betreuung, Seminararbeit, Praxisbesuche Brigitte Beck, Tel.: / brigitte.beck@lebenshilfe-bayern.de Seminarorganisation, Pädagogische Betreuung, Seminararbeit Christian Hilburger, Tel.: / christian.hilburger@lebenshilfe-bayern.de Pädagogische Betreuung, Seminararbeit, Praxisbesuche Thomas Petz, Tel.: / thomas.petz@lebenshilfe-bayern.de Pädagogische Betreuung, Seminararbeit, Praxisbesuche Isabel Tröger, Tel.: / isabel.troeger@lebenshilfe-bayern.de Pädagogische Betreuung, Seminararbeit, Praxisbesuche Julia Uano, Tel.: / julia.uano@lebenshilfe-bayern.de Pädagogische Betreuung, Seminararbeit, Praxisbesuche Karin Dummert, Tel / Verwaltung Elke Riedel, Tel.: / Verwaltung karin.dummert@lebenshilfe-bayern.de elke.riedel@lebenshilfe-bayern.de Erlangen,

7 Anlage 2 Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung Landesverband Bayern e.v. Kitzinger Str. 6, Erlangen Tel.: 09131/ , Fax: Freiwilligendienste in der Lebenshilfe Bayern Merkblatt Bundesfreiwilligendienst (BFD) (gültig ab , aktualisiert am ) Grundlage der BFD-Vereinbarung ist das Gesetz zur Einführung eines Bundesfreiwilligendienstes vom (BGB I Nr. 19 vom ) 1. Informationen zum Bundesfreiwilligendienst (BFD) im Landesverband Der Bund (Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben BAFzA) und die oder der Freiwillige schließen vor Beginn des BFD auf gemeinsamen Vorschlag der oder des Freiwilligen und der Einsatzstelle eine schriftliche Vereinbarung ab. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten ergeben sich sowohl aus dem Bundesfreiwilligengesetz BFDG als auch aus individuellen Vereinbarungen (z. B. Aufgabenbeschreibung) Einsatzstellen die ihre BFD Plätze über den Landesverband anbieten, müssen diese Stellen beim Bundesamt genehmigen lassen (entsprechende Formulare über den LV erhältlich), Ausnahme: Stellen, die früher bereits mit Zivildienstleistenden besetzt waren. Pädagogische Begleitung: Der Landesverband (LV) wird von den Einsatzstellen mit der pädagogischen Begleitung beauftragt. Dazu gehört u. a. die Durchführung der entsprechenden Seminare. Die Regionalbetreuer des BAFzA können in besonderen Fällen vom LV eingeschaltet werden. Pädagogische Begleitung in der Einsatzstelle: Für die fachliche Anleitung der Freiwilligen benennt die Einsatzstelle eine Fachkraft (Anleiter), die die Freiwilligen einweist und die fachliche Anleitung durch regelmäßige Anleitergespräche übernimmt. Dauer des BFD: In der Regel 12 zusammenhängende Monate mindestens aber 6 Monate. Eine Verlängerung über 12 Monate hinaus ist nach Rücksprache auf bis zu 18 Monate insgesamt möglich. Die Dienstzeit kann unterbrochen werden: sollte jemand nach dem BFD (in der Regel nach 12 Monaten) z. B. keinen Studienplatz bekommen, kann er auch mit einer Unterbrechung von seiner bisherigen Einsatzstelle, aber auch von einer anderen Einrichtung wieder beschäftigt werden. Seminartage: Durchführung von mindestens 25 Seminartagen bei einer Dienstzeit von 12 Monaten. Laut Gesetz müssen mindestens 5 Bildungstage an einem Bildungszentrum des Bundes stattfinden (politische Bildung). Die weiteren Seminarwochen werden durch den LV geplant und durchgeführt. Die Seminarzeit gilt als Arbeitszeit und ist mit 39 Stunden pro Seminar anzurechnen, einzelne Bildungstage mit 7,8 Stunden. Verlängerungen des BFD-Einsatzes über 12 Monate hinaus: Pro Verlängerungsmonat ist 1 Bildungstag zu erbringen (1 Seminarwoche durch LV und 1 individueller Bildungstag bei 6 Monaten). Die Teilnahme an den Seminaren ist Pflicht!

8 Lebenshilfe Landesverband Bayern Merkblatt BFD (gültig ab , aktualisiert am ) Für Teilnehmer über 27 Jahren gilt: Freiwillige, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, nehmen in angemessenem Umfang an den Seminaren teil. Der Landesverband wird ein entsprechendes Angebot unter Einbeziehung der Freiwilligen unterbreiten. Alter der Helfer/innen: ab 17 Jahre Bei Minderjährigen sind die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes zu beachten! Arbeitszeit: Einsatz und Einteilung erfolgen durch die Einsatzstelle, die einen Vollzeitplatz zur Verfügung stellt - maximal 39 Stunden/Woche. Es ist nicht Aufgabe des Freiwilligen, selbst dafür zu sorgen, dass er tatsächlich 39 Stunden arbeiten kann. Soll ein Freiwilliger in verschiedenen Stellen, Einsatzbereichen beschäftigt werden, ist hierfür eine genaue Definition und Rücksprache mit dem Landesverband erforderlich. Über 27- jährige Teilnehmer können auch in Teilzeit arbeiten, mindestens jedoch 21 Stunden/ Woche. Arbeitseinteilung: BFD-Helfer sind zusätzliche Mitarbeiter, die praktische Hilfstätigkeiten verrichten. Alleiniges pädagogisches und pflegerisches Arbeiten sowie Nachtdienste sind nicht gestattet. Sollen BFD-Helfer bei der Betreuung einzelner Schüler, insbesondere bei Menschen mit Autismus eingesetzt werden, ist Kontaktaufnahme mit dem LV umgehend erforderlich: Tel / , Irene Liebel-Metzner. Urlaub: 26 Arbeitstage. Für Jugendliche unter 18 Jahren gelten längere Urlaubsansprüche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Datenschutz: Die Einsatzstellen, Zentralstellen und Träger dürfen personenbezogene Daten, die Bestandteil der Vereinbarung sind ( 8 Abs. 1 Satz 2 BFDG), erheben, verarbeiten und nutzen, soweit dies für die Durchführung des BFDG erforderlich ist. Die Daten sind nach der Abwicklung des BFD zu löschen. 2. Bezüge und Sozialversicherungsbeitrag: BFD-Freiwillige im Landesverband erhalten Taschengeld und Geldersatzleistungen für Unterkunft und Verpflegung, ab gelten folgende Sätze: Taschengeld 170,00 Unterkunft: 135,00 entfällt wenn Unterkunft gewährt wird Verpflegung 135,00 hiervon werden tatsächlich eingenommene Mahlzeiten abgezogen Bei Freiwilligen über 27 Jahre: um die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nicht zu überschreiten, kann das Taschengeld max. 250,00 betragen. Der erhöhte Satz wird den Einsatzstellen vom Bund erstattet. Krankenkassenanmeldung: Die Helfer/innen sind bei Krankenkassen ihrer Wahl (AOK oder Ersatzkassen) am jeweiligen Einsatzort anzumelden. Bei Privatversicherten muss für die Dauer des BFD das Ruhen der privaten Krankenversicherung vereinbart werden. Familienversicherung ist nicht möglich. Kindergeld: Bei Freiwilligen bis 25 Jahre wird Kindergeld gewährt. Taschengeld und Sozialversicherungsbeiträge: Trägt zunächst die Einsatzstelle. Der monatlich stets in gleicher Höhe abzuführende Beitrag wird aus der Summe folgender Werte errechnet:

9 Lebenshilfe Landesverband Bayern Merkblatt BFD (gültig ab , aktualisiert am ) Helfer/in war vor BFD nicht beitrags-/versicherungspflichtig: Taschengeld 170,00 + Geldersatzleistung für Unterkunft 135,00 + Geldersatzleistung für Verpflegung 135,00 = Bemessungsgrundlage: 440,00 + Sozialversicherung (aus 440,00) ca. 175,00 Sollte bei über 27 jährigen ein erhöhtes Taschengeld bezahlt werden, muss eine entsprechende Anpassung erfolgen. Wichtiger Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass es zur Anrechnung der Leistungen aus dem BFD auf andere Leistungen bzw. Ansprüche kommen kann. Empfänger von Rentenleistungen sollten daher mit der zuständigen Rentenkasse klären, ob und Inwieweit die Leistungen aus dem BFD auf die Rente angerechnet werden. Empfänger von Leistungen nach der Grundsicherung (z. B. ALG II) sollten unbedingt mit der Agentur für Arbeit klären, inwieweit Leistungen aus dem BFD auf die Grundsicherung angerechnet werden. Die Sozialversicherungsbeiträge (gesetzliche Krankenversicherung, soziale Pflegeversicherung, gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einschließlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung) werden ebenfalls von der Einsatzstelle gezahlt. Seminare: Kosten für die Bildungsseminare fallen für die Einsatzstellen nicht an. Die jeweiligen Reisekosten sollen zunächst von den Einsatzstellen verauslagt werden. Die Abrechnung mit dem BAFzA muss innerhalb von 6 Monaten nach dem Bundesreisegesetz unter Vorlage der Originalbelege erfolgen (Antragsformular anbei). Für die Monate Sept.-Dez erhebt der Landesverband von den Einsatzstellen für die pädagogische Begleitung der Bundesfreiwilligen einen Beitrag von /TN/Monat. Damit ist gewährleistet, dass die bisherigen Aufgaben weiterhin erfüllt werden können und die gleichen pädagogischen Standards wie im FSJ gegeben sind. Die Preis-Gestaltung ab Januar 2013 ist abhängig von den jeweiligen Entwicklungen im BFD. 3. Organisatorischer Ablauf zur Einstellung von Freiwilligen Die Einsatzstelle gibt dem Landesverband umgehend Nachricht, wenn sie Freiwillige einstellen will. Bitte hierzu das Formular Einstellungsanzeige BFD (Intranet) verwenden. In der Einstellungsanzeige BFD wird die Einrichtung festgelegt, in der die Freiwilligen eingesetzt werden. Ein Wechsel in eine andere Einrichtung der Einsatzstelle ist nur mit Zustimmung des Landesverbandes und des BAFzA möglich, falls dies im pädagogischen Interesse der Freiwilligen geboten erscheint. Nach Vorliegen der Einstellungsanzeige BFD erstellt der Landesverband die BFD- Vereinbarung (entspricht: Vertrag) und legt sie den Freiwilligen, der Einsatzstelle, dem Landesverband, der Zentralstelle und dem Bund zur Unterschrift vor. Erst nach Unterzeichnung durch den Bund wird der Vertrag rechtsgültig und es kann mit dem Einsatz begonnen werden. Kündigung: Die ersten sechs Wochen des Einsatzes gelten als Probezeit. Während dieser Probezeit kann die Vereinbarung von den Vertragsparteien mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Die Einsatzstelle kann vom Bundesamt ohne Angaben von Gründen innerhalb der Probezeit eine Kündigung verlangen. Nach Ablauf der Probezeit kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes von jedem Vertragspartner außerordentlich (fristlos) gekündigt werden.

10 Lebenshilfe Landesverband Bayern Merkblatt BFD (gültig ab , aktualisiert am ) Die Einsatzstelle muss personelle oder sonstige Veränderungen, die die weitere Durchführung des Bundesfreiwilligendienstes in Frage stellen, sowie besondere Vorkommnisse dem Landesverband und dem Bund unverzüglich mitteilen. 4. Ansprechpartner beim Landesverband Irene Liebel-Metzner, Telefon: / irene.liebel-metzner@lebenshilfe-bayern.de Christian Hilburger, Telefon: / christian.hilburger@lebenshilfe-bayern.de ab Thomas Petz, Telefon: / thomas.petz@lebenshilfe-bayern.de Erlangen,

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