GELDEINTREIBUNG IN USA: WERDEN US-GERICHTE AUSLÄNDISCHE, Z. B. DEUTSCHE, GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ANERKENNEN UND VOLLSTRECKEN?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "GELDEINTREIBUNG IN USA: WERDEN US-GERICHTE AUSLÄNDISCHE, Z. B. DEUTSCHE, GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ANERKENNEN UND VOLLSTRECKEN?"

Transkript

1 GELDEINTREIBUNG IN USA: WERDEN US-GERICHTE AUSLÄNDISCHE, Z. B. DEUTSCHE, GERICHTSENTSCHEIDUNGEN ANERKENNEN UND VOLLSTRECKEN? Ein Leitfaden für den ausländischen Rechtsanwalt und Unternehmer (Mit besonderem Bezug zum Recht und zur Praxis des Bundesstaates New York sowie zur Zahlungstitel-Rechtsprechung) Von AARON N. WISE Attorney at Law, Member of the New York Bar Aaron N. Wise, Esq., Aaron N. Wise 2006 Attorney at Law and Partner Alle Rechte vorbehalten Gallet Dreyer & Berkey, LLP 845 Third Avenue, 8 th Floor New York, NY Telefon: Telefax: anw@gdblaw.com

2 INHALT ÜBER DEN AUTOR; DIE SERVICES VON GALLET DREYER & BERKEY, LLP I. EINFÜHRUNG II. VORÜBERLEGUNGEN A. Problemaufriss B. Zuständiges Gericht in den AGB s oder vergleichbarem Dokument festgelegt; unterliegende Partei trägt die Anwaltskosten des Obsiegenden und andere wichtige Punkte; Schriftform vorgeschrieben III. IV. DER UNIFORM FOREIGN COUNTRY MONEY JUDGMENT ACT (der Act ) DIE ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER GERICHTSENTSCHEIDUNGEN NACH DEM NY ACT A. Anwendbarkeit des NY Act B. Gründe für Nichtanerkennung nach dem NY Act (i) (ii) Zwingende Gründe für die Nichtanerkennung Fakultative Gründe für die Nichtanerkennung C. Zuständigkeitskriterien für die Anerkennung nach dem NY Act D. Beispielsfall: Das Problem der persönlichen Zuständigkeit ( personal jurisdiction ) (i) (ii) (iii) (iv) Das Beispiel Die Zuständigkeitsprobleme Beispiele für Dokumente und Informationen die ein US-Anwalt benötigt, um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können, ob das ausländische Geldurteil anerkannt und vollstreckt wird Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren im Bundesstaat New York: Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beklagten 2

3 V. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON AUSLÄNDISCHEN ZAHLUNGSTITELN IN ANDEREN BUNDESSTAATEN ALS NEW YORK VI. VII. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON ZAHLUNGSTITELN DIE VOM ACT NICHT ERFASST WERDEN UND VON NICHT-ZAHLUNGSTITELN AUSLÄNDISCHER STAAT ALS VOLLSTRECKUNGSSCHULDNER VIII. AUSWIRKUNG DER ANERKENNUNG DES AUSLÄNDISCHEN GERICHTSURTEILS IX. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON AUSLÄNDISCHEN SCHIEDSSPRÜCHEN X. SCHLUSSBEMERKUNG/FAZIT ANLAGE: LISTE WEITERER VERÖFFENTLICUNGEN 3

4 ÜBER DEN AUTOR Aaron N. Wise ist Partner der New Yorker Anwaltskanzlei Gallet Dreyer & Berkey, LLP. Rechtsanwalt Wise ist u.a. auf den Gebieten des Gesellschafts- Handels- und Vertragsrechts, Steuerrechts, des Geistigen Eigentums und anderen in diesem Leitfaden genannten Rechtsgebieten spezialisiert. Herr Wise hat Universitätsabschlüsse an der Boston College School, der New York University Law School sowie der University of Paris Law School (Frankreich) erworben. Er hält häufig Vorträge in den USA und im Ausland. Sein Lebenslauf ist im Who s Who in the World, Who s Who in America sowie im Who s Who in American Law gelistet. Er ist ausserdem auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Sportrechts tätig. Herr Wise beherrscht Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch, Russisch und Japanisch und hat Arbeitskenntnisse in mehreren anderen Fremdsprachen. Er ist Autor eines mehrbändigen Werks mit dem Titel International Sport Law and Business (Den Haag und Cambridge, Massachusetts 1997) sowie mehrerer anderer Veröffentlichungen. Er hat langjährige Erfahrung in der Vertretung von ausländischen, insbesondere deutschen Mandanten, in ihren US-Rechtsund Steuerangelegenheiten. Bemerkung: Herr Philipp Hendel, Rechtsreferendar in München, hat im Rahmen seines Wahlpflichtpraktikums bei der Anwaltskanzlei Gallet Dreyer & Berkey, LLP, New York City, an der Erstellung dieses Leitfadens massgeblich mitgewirkt. Herr Hendel hat im November/Dezember 2005 den schriftlichen Teil seines zweiten juristischen Staatsexamens abgelegt und ist daneben als freier Mitarbeiter in der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Roller & Partner in München tätig. DIE SERVICES VON GALLET DREYER & BERKEY, LLP Gallet Dreyer & Berkey, LLP ( GDB ) ist eine in New York City ansässige Anwaltsfirma mit einem umfassenden Angebot an rechtlichen und steuerlichen Dienstleistungen. GDB ist in der Lage, sowohl die Angelegenheiten ihrer Mandanten in allen Teilen der USA als auch deren internationale Rechts- und Steuerangelegenheiten zu erledigen. GDB sind u.a. auf folgenden Gebieten tätig: Direktinvestitionen in den USA, u.a. Unternehmenskauf und -fusionen (M&A), joint ventures, Gründung von Gesellschaften und Errichtung von Produktionsstätten Handelsrecht im Allgemeinen Vertragsrecht Vertriebs u. Handelvertretungsverträge, Lizenzverträge, Franchising-verträge Geistiges Eigentum Technologietransfer und Lizenzvereinbarungen; Franchising 4

5 Grundstücksrecht Computerrecht und -vertragsrecht Visa- und Einbürgerungsangelegenheiten Steuerrecht und -beratung (USA und international) Prozessführung, Schiedsverfahren und Mediation Bankrecht Wertpapierrecht und Transaktionen; public & private offerings; Finanzrecht und Transaktionen; Erbschaftrecht-und Plannung, Testamente (USA und international) Sportrecht (USA und international) 5

6 I. EINFÜHRUNG Der Schwerpunkt dieses Leitfadens liegt auf der Anerkennung und der Vollstreckung von ausländischen (z.b. deutschen) Gerichtsentscheidungen in den USA. Mit der Anerkennung und Durchsetzung von ausländischen Schiedssprüchen in den USA beschäftigt er sich allenfalls am Rande. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen, insbesondere Zahlungstiteln, in den USA ist kompliziert. In diesem relativ kurzen Leitfaden können und versuchen wir deshalb nicht jeden Aspekt zu behandeln. Oft werden die hier angesprochenen Punkte nicht so erschöpfend abgehandelt werden. Dieser Leitfaden soll vielmehr einen detaillierten Überblick und praxisbezogene Einschätzungen aus der Sicht eines Praktikers bieten. 1 Er ist für Rechtsanwälte und auch für Personen ohne fundierte Rechtskenntnisse gedacht. Rechtsanwälte, auch ausländische, sollten keine besonderen Schwierigkeiten haben das behandelte Thema zu verstehen. Allen anderen, insbesondere solchen, die mit der Materie, den Konzepten und der Terminologie nicht vertraut sind, wird die Nachvollziehbarkeit schwerer fallen. Nimmt man sich ausreichend Zeit diesen Text gründlich durchzuarbeiten, so wird hoffentlich jeder genügend Informationen erhalten, um in der Lage zu sein, einen rechtlichen Beistand bei der Planung und Koordination zu unterstützen. II. VORÜBERLEGUNGEN A. Problemaufriss Eine Partei hat gegen eine US-amerikanische juristische Person oder Privatperson einen Geldanspruch, der in einem anderen Land als den USA oder ausserhalb des gerichtlichen Zuständigkeitsbereiches der USA entstanden ist; eine deutsche Partei besitzt beispielsweise einen Geldanspruch gegen eine Partei in den USA. Es werden sich folgende Fragen stellen: Angenommen es ist nach deutschem Recht rechtlich möglich, soll ich die US- Partei dort oder in den USA verklagen? Wenn ich in Deutschland klage und dort einen Zahlungstitel gegen die US-Partei erringe, kann ich dann die gerichtliche Entscheidung vor einem US-Gericht durchsetzen, insbesondere dort, wo die US-Partei ihren Sitz oder ihre Vermögenswerte hat. Welcher Weg ist der beste, schnellste und billigste? 1 Dieser Leitfaden stellt in keiner Hinsicht eine juristische Beratung dar, noch ersetzt er eine solche. 6

7 Gelegentlich wird die deutsche Partei und sein rechtlicher Beistand nicht viele Gedanken hinsichtlich dieses Problems verschwendet und keinen erfahrenen US-Anwalt hinzugezogen haben. Stattdessen werden sie in Deutschland Klage erheben und einen Zahlungstitel gegen die US-Partei erhalten. Nur dann, wenn die US-Partei nicht freiwillig auf den Zahlungstitel hin bezahlt, werden sie mit der Problematik der Anerkennung und Vollstreckung des deutschen Zahlungstitels in einem oder mehreren bestimmten US- Bundesstaaten konfrontiert sein. Hier noch eine weitere denkbare Situation. Eine deutsche Partei handelt mit einer US- Partei einen Vertrag aus. Was aus Sicht der deutschen Partei vertraglich geregelt werden sollte ist, welches Gericht oder welcher Spruchkörper für die Behebung von Unstimmigkeiten, die aus dem Vertrag selbst oder damit im Zusammenhang stehenden Fragen, wie die des anwendbaren Rechts, erwachsen. Würde der Vertrag eine Klausel enthalten, nach welcher ein deutsches Gericht für solche Angelegenheiten zuständig ist, wäre ein Zahlungstitel eines solchen Gerichts dann in dem US-Bundesstaat, in dem der Beklagte seinen Sitz oder seine überwiegenden Vermögenswerte hat, vollstreckbar? Oder sollte die Verhandlungsposition der deutschen Partei so sein, dass sie ein US-Gericht entweder eines ausserhalb des Tätigkeitsbereichs der US-Partei oder innerhalb dieses Bereichs wählt, dass für Auseinandersetzungen und Ansprüche aus dem Vertrag zuständig ist? Eine andere Möglichkeit für die deutsche Partei stellt immer auch der Versuch dar, eine günstige Schiedsgerichtsklausel für die Beilegung von Unstimmigkeiten und Ansprüchen zu verhandeln. Wurde das Schiedsgerichtsverfahren ausserhalb der USA durchgeführt, so gibt es ein internationales Übereinkommen, das es erlaubt, ausländische Schiedssprüche in den USA relativ leicht anzuerkennen und durchzusetzen, insbesondere gilt das für handelsrechtliche Geldschiedssprüche (umgekehrt gilt das auch für amerikanische Schiedssprüche in diesen Ländern). Das gilt zwischen Deutschland und den USA. In sehr vielen Fällen wird ein Schiedsvervahren in den USA unter den internationalen Regeln der American Arbitration Association ( AAA ) in einer amerikanischen Stadt, die aber nicht in der direkten Umgebung der US-Partei liegt, sondern relativ angenehm für die deutsche Partei ist, die beste Lösung für sie darstellen. In vielen Fällen aber werden sich die Parteien nicht auf ein bestimmtes Gericht oder Schiedsgericht zur Behebung ihrer Auseinandersetzungen und Ansprüche geeinigt haben. Das führt uns zu unserer Ausgangsfrage in diesem Abschnitt zurück. Im Gegensatz zur Schiedsgerichtsbarkeit ist die USA keinem internationalen Übereinkommen oder Abkommen hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsentscheidungen, einschliesslich Zahlungstiteln, beigetreten. Das Recht und das Verfahren auf diesem Gebiet ist hauptsächlich Angelegenheit des staatlichen Rechts, nicht des Bundesrechts. Demzufolge unterscheidet sich die amerikanische Rechtslandschaft von Staat zu Staat. 7

8 B. Zuständiges Gericht wird in den AGB s oder vergleichbarem Dokument festgelegt; die unterliegende Partei trägt die Anwaltskosten des Obsiegenden und andere wichtige Punkte: Schriftform vorgeschrieben Angenommen ein deutscher Exporteur benutzt im Zusammenhang mit seinen Verkäufen von Gütern (einschliesslich Computersoftware) oder Dienstleistungen an eine amerikanische Partei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB s), die vorsehen, dass alle Meinungsverschiedenheiten und Ansprüche von einem deutschen Gericht (oder an irgendeinem anderen Ort als der des Geschäftssitzes des Käufers) entschieden werden sollen. Das US-Gericht wird sehr wahrscheinlich die Klausel nicht als wirksam ansehen, es sei denn der US-Käufer hat die AGB s im Ganzen, oder diese spezielle Klausel, schriftlich angenommen. Dieses Ergebnis folgt sowohl aus dem US-Recht als auch aus dem internationalen Übereinkommen zum Verkauf von Waren. 2 Ohne eine solche schriftliche Vereinbarung wird der Verkäufer das US-Gericht, bei dem er um Anerkennung des ausländischen Zahlungstitels sucht, nicht davon überzeugen können, dass sich die Parteien auf das genannte ausländische Gericht als zuständiges Gericht geeinigt haben. Daraus folgt, dass der Gläubiger des Zahlungstitels eine oder mehrere andere Kriterien darlegen müsste, um die Anerkennung zu erlangen. Es mag zwar sein, dass hinsichtlich desselben Punktes eine mündlich getroffene Vereinbarung durchsetzbar wäre, jedoch ist dies typischerweise extrem schwer gerichtlich zu beweisen. In der Tat wird fast jede wesentliche Klausel, die in den Verkäufer-AGB s enthalten ist nach dem Recht des Bundesstaates New York und dem Recht anderer US-Bundesstaaten nur durchsetzbar sein, wenn der Käufer die AGB s schriftlich angenommen hat. Das trifft zum Beispiel auf eine Regelung zu, nach der die unterliegende Partei die durch den Rechtsstreit entstandenen Anwaltshonorare und -kosten des Obsiegenden in jeder gerichtlichen Auseinandersetzung (oder vereinbarten Schlichtung) trägt. In den USA gilt generell, nicht nur bei Warenverkäufen, die Regel, dass jede Partei ihre Anwaltshonorare und -kosten selbst trägt, ausser die Parteien sind übereingekommen, dass der Verlierer die des Obsiegenden trägt. Gibt es ein solches wirkliches Abkommen und ist es genau und korrekt niedergelegt, so ist die Vereinbarung normalerweise durchsetzbar. Zu dieser Regel, dass jede Partei für ihre Anwaltshonorare und -kosten selbst aufkommt gibt es einige Ausnahmen, die aber auf die überwiegende Mehrheit der zugrundeliegenden Geschäfte und entstehenden Differenzen nicht anwendbar sind. 3 2 Das ist die United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), welcher mehr als 60 Länder, einschliesslich der USA, beigetreten sind. Siehe hierzu Artikel 19 dieser Konvention. 3 Der Autor hat einen Leitfaden für deutsche Unternehmer über Allgemeine Verkaufsbedingungen bei Exportgeschäften mit den USA und anderen Ländern verfasst, der vom Autor unentgeltlich bezogen werden kann. 8

9 III. DER UNIFORM FOREIGN COUNTRY MONEY JUDGMENT ACT (der Act ) Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Leitfadens haben 31 von den 50 US-Staaten dieses Gesetz übernommen, das sich mit der Anerkennung und Vollstreckung von ausländischen Zahlungstiteln befasst. Obwohl das Gesetz ursprünglich von einem einheitlichen Gesetzesentwurf stammt, kann sich der von den verschiedenen Bundesstaaten übernommene Text etwas (aber nicht sehr stark) unterscheiden. Im Bundesstaat New York und einigen anderen, die den Act übernommen haben, war die Rechtssprechung in Bezug auf Anerkennung ausländischer Gerichtsentscheidungen vor dieser Übernahme eher liberal. In vielen dieser Bundesstaaten war der Hauptgrund für die Einführung des Acts die Aussicht auf eine verbesserte Anerkennung eingener Zahlungstitel bei ausländischen Gerichten. Wie bereits dargestellt, ist das Erreichen der Anerkennung eines ausländischen Zahlungstitels nach dem Act nicht notwendigerweise eine sichere Angelegenheit und nicht immer eine einfache oder billige Prozedur. Die folgenden Ausführungen zu dem Act und seiner Interpretation basieren auf der Version, die der Bundesstaat New York übernommen hat und wird als NY Act bezeichnet. IV. DIE ANERKENNUNG AUSLÄNDISCHER GERICHTSENTSCHEIDUNGEN NACH DEM NY ACT A. Anwendbarkeit des NY Act Der NY Act ist anwendbar auf 1. eine ausländische Gerichtsentscheidung (d. h. im wesentlichen jede nicht hoheitliche US-amerikanische), die die Beitreibung eines Geldbetrages gewährt oder versagt, 2. die abschliessend, schlüssig und im betreffenden ausländischen Staat (z.b. Deutschland) durchsetzbar ist, auch wenn eine Berufung noch anhängig oder zumindest noch möglich ist. Vom Anwendungsbereich des NY Act sind ausländische Entscheidungen betreffend Steuern, Geldbussen oder anderer Sanktionen, sowie eheliche oder familienrechtliche Unterhaltsleistungen ausgenommen. Diese Ausnahmen bedeuten nicht notwendigerweise, dass solche Entscheidungen von einem New Yorker Bundes- oder staatlichen Gericht nicht anerkannt werden, sondern nur, dass der NY Act auf diese nicht direkt anwendbar ist. 9

10 Wurde Berufung hinsichtlich eines ausländischen Zahlungstitels eingelegt und die ursprüngliche Entscheidung nicht beibehalten (z. B. aufgehoben), so wird die Entscheidung im Staat New York nicht vollstreckt. Legt der Beklagte dem New Yorker Gericht ausreichend dar, dass ein Berufungsverfahren schwebt oder dass er gegen den ausländischen Zahlungstitel Berufung einlegen wird, dann kann das New Yorker Gericht das Anerkennungsverfahren solange aussetzen, bis das Berufungsverfahren abgeschlossen ist oder bis der Beklagte ausreichend Zeit hatte die Berufung einzulegen. Abgesehen von den im NY Act aufgelisteten Anwendungsausnahmen, gilt ein ausländischer Zahlungstitel zwischen den Parteien in dem Umfang, den der Titel gewährt oder versagt. B. Gründe für Nichtanerkennung nach dem NY Act (i) Zwingende Gründe für die Nichtanerkennung Der NY Act enthält zwei Gründe bei denen die Anerkennung zwingend versagt werden muss: a. Die Entscheidung wurde in einem System erlangt, das keine unabhängigen Verfahren zur Verfügung stellt oder mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( due process of law ) nicht vereinbar ist. b. Das ausländische Gericht war für den Beklagten nicht persönlich zuständig (besitzt keine personal jurisdiction über ihn). In New Yorker-Anerkennungsverfahren trägt der Inhaber des Titels die Beweislast hinsichtlich der Nichtexistenz dieser Gründe. Das heisst, er muss dem Gericht das Gegenteil darlegen. Obwohl es Ausnahmen davon geben könnte, wird der erstgenannte Grund im Regelfall für einen europäischen (z.b. deutschen) Zahlungstitel kein Problem darstellen. Der zweite Grund das ausländische Gericht war für den Beklagten nicht persönlich zuständig ist definitiv einer, der ernsthafte Hindernisse für die Anerkennung bedeuten kann. Dies soll unten näher erläutert werden. (ii) Fakultative Gründe für die Nichtanerkennung Der NY Act zählt sieben Gründe auf, nach welchen eine Anerkennung versagt werden kann: 1. Dem ausländischen Gericht fehlte die sachliche Zuständigkeit ( jurisdiction over the subject matter ). 10

11 2. Der Beklagte hat von den ausländischen Gerichtsaktivitäten nicht so rechtzeitig Kenntnis erlangt, dass ihm eine Verteidigung möglich gewesen wäre. 3. Die Entscheidung wurde durch Täuschung erlangt. 4. Der Klageanspruch, auf den die Entscheidung gestützt wird widerspricht der öffentlichen Ordnung ( public policy ) des Staates New York. 5. Die Entscheidung steht zu einer anderen endgültigen und abschliessenden Entscheidung im Widerspruch. 6. Die Verhandlung vor dem ausländischen Gericht verstösst gegen eine Vereinbarung der Parteien, nach der der Streit auf andere Weise als vor diesem ausländischen Gericht ausgetragen werden sollte. 7. Angenommen die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts wurde nur auf die örtliche Zustellung an den Beklagten gestützt, das ausländische Gericht war ein sehr ungelegener Ort für die Verhandlung der Sache. Obwohl diese sieben Nichtanerkennungsgründe als fakultativ niedergelegt wurden, werden einige von ihnen in der Praxis wie zwingende behandelt. In den meisten Fällen werden die Gründe 1., 3., 4., 5. und 7. keine Rolle spielen. Betrachtet man Grund 1, so ist es unüblich, dass das ausländische (z.b. deutsche) Gericht, nach seinem eigenen Recht, eine Entscheidung getroffen hat, wenn es für die Entscheidung einer solchen Art von Angelegenheit nicht zuständig wäre. In den von einem US-Anwalt vorzubereitenden Unterlagen zur Erreichung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung, sollte die rechtliche Grundlage für eine solche Zuständigkeitsfestlegung durch das ausländische Gericht durch Beweismittel dargelegt und gestüzt werden. In Verbindung mit Verkäufer-AGB s wird indirekt auch Grund 6 berührt: die Existenz einer Vereinbarung zwischen den Parteien, nach der ein Gericht oder anderer Spruchkörper für die Beilegung von Streitigkeiten zuständig ist. Hinsichtlich Grund 7 ist anzumerken, dass es sehr ungewöhlich ist, dass die Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts nur auf die Zustellung an den Beklagten im Ausland gestützt wird. In den meisten europäischen und vielen anderen Ländern ist die Zustellung innerhalb des gerichtlichen Zuständigkeitsgebietes allein keine ausreichende 11

12 Grundlage für die Zuständigkeit (wie es in den USA der Fall ist), sondern verschafft nur dem Beklagten Kenntnis von der Klage. C. Zuständigkeitskriterien für die Anerkennung nach dem NY Act Der Streitpunkt, der scheinbar am häufigsten auftritt und zu dem ziemlich umfangreiche Rechtsprechung existiert, ist der, ob das ausländische Gericht für die Entscheidung über den Beklagten zuständig war. Im US-amerikanischen Recht spricht man von persönlicher Zuständigkeit (personal jurisdiction). Ein Gericht des Bundesstaates New York wird überprüfen, ob, und der Kläger, der die Anerkennung seines ausländischen Zahlungstitels anstrebt, sollte darlegen und beweisen, dass das ausländische Gericht hinsichtlich des Beklagten persönlich zuständig war. Jedenfalls heisst das nicht, dass nur dargelegt werden muss, dass das ausländische Gericht, nach seinem Recht, persönlich zuständig war. Es bedeutet vielmehr auch, dass das Gericht des Staates New York davon überzeugt werden muss, dass der Beklagte, nach den gesetzlichen Zuständigkeitskriterien des Bundesstaates New York, ausreichend gerichtliche Verbindungen mit diesem Ausland (z.b. Deutschland) hatte, um die Zuständigkeit des Gerichts in diesem Fall zu rechtfertigen. Der NY Act führt im wesentlichen sieben Gründe für persönliche Zuständigkeit auf, nach welchen die Anerkennung des ausländischen Zahlungstitels nicht wegen eines Mangels hinsichtlich der persönlichen Zuständigkeit versagt werden wird, wenn einer davon erfüllt wurde: 1. Dem/Der Beklagten wurde im Ausland eine Vorladung persönlich zugestellt aber das ist nach der oben genannten Ausnahme, dass, wenn dass die einzige Grundlage für die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts ist, die Anerkennung versagt werden kann, wenn der Beklagte das Gericht davon überzeugt, dass es ein wirklich ungelegenes Gericht war. 2. Der/Die Beklagte erscheint freiwillig in dem ausländischen Verfahren, und nicht nur um beschlagnahmtes oder von Beschlagnahme bedrohtes Eigentum zu schützen oder um die Zuständigkeit des ausländischen Gerichts zu rügen. 3. Der/Die Beklagte stimmt vor Prozessbeginn der Zuständigkeit des ausländischen Gerichts hinsichtlich dieses bestimmten Falles zu. 4. Der/Die Beklagte hatte seinen Wohnsitz ( domicile ), bei juristischen Personen ihren Hauptgeschäftsort ( principal place of business ), in diesem Ausland; die juristische Person wurde in diesem Ausland gegründet oder hat auf andere Weise dort den Status einer juristischen Person erlangt. 5. Der/Die Beklagte hatte eine kommerzielle Niederlassung ( business office ) in diesem Ausland und das Verfahren vor dem ausländischen Gericht befasst sich mit Ansprüchen, die aus der Geschäftstätigkeit dieser Niederlassung resultieren. 12

13 6. Der/Die Beklagte hat in dem Ausland ein Kraftfahrzeug oder ein Flugzeug betrieben und das Verfahren befasst sich mit Ansprüchen im Zusammenhang mit diesem Betrieb. 7. Es gibt einen anderen Grund für die Annahme der persönlichen Zuständigkeit hinsichtlich des/der Beklagten durch das ausländische Gericht, den der Bundesstaat New York anerkennt. D. Beispielsfall: Das Problem der persönlichen Zuständigkeit ( personal jurisdiction ) (i) Das Beispiel Ein westeuropäisches Unternehmen ( WECo ) hat an ein irgendwo im Bundesstaat New York gelegenes Unternehmen ( NYCo ) Waren im Wert von US$ 400,000 verkauft und geliefert. NYCo bezahlt WECo nicht. WECo verklagt NYCo in ihrer westeuropäischen Heimat. Es lässt NYCo die Prozessunterlagen (Vorladung usw.) in einer in New York zulässigen Art und Weise zukommen (nicht aber indem es diese einem Vertreter von NYCo im Heimatland persönlich übergibt). NYCo erscheint im Verfahren vor dem Gericht des Heimatlandes nicht (im Gegensatz zur Rüge der persönlichen Unzuständigkeit oder zur Sicherung des Eigentums vor (drohender) Beschlagnahme). WECo erlangt ein abschliessendes Urteil gegen NYCo über US$ 400,000 zuzüglich Zinsen. WECo beauftragt eine Anwaltskanzlei in New York um zu prüfen, ob es möglich ist, Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Zahlungstitels im Bundesstaat New York zu erlangen. Ich werde nicht sämtliche möglicherweise auftretende Probleme ansprechen. Vielmehr werde ich den Fokus darauf legen, was oft ein, wenn nicht sogar der Schlüssel in solchen Fällen ist: die persönliche Zuständigkeit hinsichtlich des/der Beklagten, hier NYCo. (ii) Die Zuständigkeitsprobleme Zur Erlangung der Anerkennung der Entscheidung im Bundesstaat New York muss dargestellt werden, dass das ausländische Gericht im Hinblick auf diese Entscheidung zuständig war. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden: nach den eigenen Zuständigkeitsvorschriften des Auslandes 1. das ausländische Gericht musste für den Prozessgegenstand zuständig gewesen sein ( had subject matter jurisdiction ); 2. die Klage muss dem Beklagten ordnungsgemäss zugestellt worden sein; 3. das ausländische Gericht musste für den Beklagten persönlich zuständig gewesen sein, 13

14 und nach den Zuständigkeitsregeln des Staates New York, wobei 2. und 3. (oben) dem New Yorker Gericht dargelegt werden müssen. Hinsichtlich 2. ist anzumerken, dass die USA und fast alle europäischen Länder (ost und west), sowie viele andere, dem Haager Abkommen zur Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Dokumente in Zivil- und Wirtschaftsangelegenheiten beigetreten sind; einige haben dieses mit bestimmten Vorbehalten angenommen. Wurde die ausländische Klage ordnungsgemäss nach den einschlägigen Vorschriften des Abkommens zugestellt, dann erkennt ein New Yorker Gericht die Zustellung auch als rechtmässig an, vorausgesetzt der/die Beklagte hat von dem ausländischen Verfahren so rechtzeitig Kenntnis erlangt, dass ihm/ihr eine Verteidigung möglich ist. Ein Staatsvertrag (wie das Haager Abkommen), der von den USA eingegangen wird, ist Teil des Rechtes des einzelnen Staates, z. B. des Bundesstaates New York. Oben angesprochener Punkt 3. hat aus Sicht des Rechtes von New York besondere Bedeutung. In unserem Beispielsfall muss dargelegt werden, dass NYCo mit dem Ausland, in dem die Entscheidung erging, ausreichenden sog. Mindestkontakte hatte. Lediglich vereinzelte Bestellungen aus New York (oder jedem anderen Land ausser dem Heimatland von WECo) von nur geringem Umfang, hinsichtlich Menge und Wert der Güter, werden normalerweise nicht ausreichend sein. Haben sich die Parteien vor Beginn eines Rechtsstreits im Land von WECo schriftlich darauf geeinigt, dass das bestimmte Gericht, welches dann auch die Entscheidung gefällt hat, für die sich aus ihren Geschäften ergebenden Streitigkeiten zuständig sein soll, so wird das im Regelfall rechtmässig sein und dieses Problem lösen. Zu beachten ist aber, dass wie bereits oben dargestellt, eine diesbezügliche Klausel in den Verkäufer-AGB s (z. B. von WECo), die der Käufer (z. B. NYCo) nicht schriftlich angenommen hat, im Bundesstaat New York und in den übrigen USA regelmässig nicht durchsetzbar sein wird. War der/die Beklagte, zum Zeitpunkt der Klageerhebung, förmlich im Land von WECo zum Handeltreiben registriert, oder hatte er/sie dort ihren Hauptgeschäftsort oder eine Geschäftsstelle ( business office ) oder vielleicht sogar ein Warenhaus, welches diesen bestimmten Verkauf von WECo ermöglicht hat, dann ist das normalerweise ausreichend. Andernfalls müsste der Inhaber des ausländischen Titels, WECo, darlegen, dass NYCo zielgerichtet ( purposely directed ) eine oder mehrere andere erhebliche Tatsachen oder Tätigkeiten im Land von WECo durchgeführt hat. Dies könnte beispielsweise eine der folgenden Tätigkeiten sein: NYCo hat in diesem Land (z.b. Deutschland) einen oder mehrere Angestellte; 14

15 NYCo hat in diesem Land einen Handelsagenten oder Vertriebshändler, oder wirbt auf andere Weise um Aufträge in diesem Land; NYCo hat ein Bankkonto oder anderes Vermögen in diesem Land; Arbeitnehmer oder Vorstandsmitglieder von NYCo reisen in dieses Land, um sich dort mit WECo-Personal geschäftlich zu treffen; Ein Repräsentant von NYCo hat mit WECo die Bedingungen der einschlägigen Kaufverträge, Liefervertrag, Distributionsvertrag, oder ähnlicher Vereinbarungen in diesem bestimmten Land (z.b. Deutschland) verhandelt. Die Gerichte des Bundesstaates New York können auch andere Kontakte mit dem in der Entscheidung wiedergegebenen Land als ausreichend anerkennen. Ist beispielsweise der Gesamtumfang der Käufe/Verkäufe zwischen der US-Partei und dem Titelinhaber zahlenmässig und/oder betragsmässig beträchtlich und konstant, so kann dies ausschlaggebend sein. Hat die US-Partei eine unerlaubte Handlung in dem fremden Land begangen oder an einer solchen mitgewirkt, und war das die Grundlage für den ausländischen Zahlungstitel, dann kann das ausreichend sein. Besitzt oder kontrolliert der US-Schuldner ein Unternehmen in dem betreffenden Ausland und war dieses in die dem Streit oder Anspruch zugrunde liegenden Geschäftsabläufe involviert, dann kann das die Zuständigkeitsanforderungen des Bundesstaates New York erfüllen. Je mehr Kontakte der US-Partei mit dem Ausland, von der Qualität wie sie das Recht des Staates New York vorsieht, desto besser. Dabei ist weniger die Anzahl der Kontakte, als vielmehr deren Natur, die Intensität und Zeitdauer von entscheidender Bedeutung. Der Autor vereinfacht und generalisiert die tatsächliche Analyse, die Gerichte des Bundesstaates New York durchlaufen, um zu entscheiden, ob nach dem Recht des Staates New York hinsichtlich der persönlichen Zuständigkeit das ausländische Gericht für den Beklagten persönlich zuständig war. Im Grossen und Ganzen zeigt die Rechtsprechung einen deutlichen Hang dahingehend, dass sie hinsichtlich der Kontaktkriterien im Ausland, die es für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung als ausreichend erachtet, eher grosszügig ist. Aber, um das nochmals zu wiederholen, ein oder mehrere Käufe einer relativ kleinen Menge an Gütern von einem ausländischen (z.b. deutschen) Verkäufer, wird regelmässig für eine Anerkennung allein nicht ausreichend sein, wenn der Beklagte sich dafür entscheidet die Anerkennung durchzustreiten. Das heisst, dass der zur Beurteilung der Aussichten der Anerkennung der ausländischen Entscheidung herangezogene US-Anwalt eine beträchtliche Menge an Informationen und 15

16 Dokumenten einholen und durcharbeiten muss. Siehe hierzu den nächsten Abschnitt. Wird die Entscheidung getroffen, fortzufahren und ein Anerkennungsverfahren in den USA einzuleiten, z. B. im Staat New York, wird das Zusammenfügen der erforderlichen Dokumente für das Gericht erhebliche Zeit und Anstrengungen erfordern. Sollte der Titelinhaber die Beschlagnahme von Eigentum des Schuldners während eines schwebenden Anerkennungsverfahrens anstreben, so wird das zusätzliche Zeit des Anwalts erfordern. Ficht der Beklagte die Anerkennung an, wird der Arbeitsaufwand noch grösser sein, auch wenn der Umfang vom jeweiligen Einzelfall abhängt. Zur Wiederholung und Verdeutlichung: Nach dem Recht des Bundesstaates New York und im wesentlichen auch der anderen US-Staaten kann ein, einschliesslich ein die Anerkennung eines ausländischen Zahlungstitels suchender, Kläger normalerweise seine mit irgendeiner US-Gerichtshandlung im Zusammenhang stehenden Anwaltskosten nicht vom Beklagten ersetzt verlangen. Das ist auch dann so, wenn der Kläger obsiegt, im Fall eines ausländischen Zahlungstitels also die Anerkennung bejaht wird. Es gibt wenige Ausnahmen; eine bestünde dann, wenn die Parteien schriftlich vereinbart haben, dass die unterliegende Partei die Anwaltshonorare und eventuell sonstige Kosten des Obsiegenden übernimmt, diese Vereinbarung auch Anerkennungs- und Durchsetzungsprozesse umfasst, und sie den ameikanischen Anforderungen entsprechend niedergelegt wurde. Im US-Rechtssystem sind die Gerichtskosten und gebühren ziemlich gering, die überwiegenden Kosten stellen die Rechtsanwaltshonorare dar. (iii) Beispiele für Dokumente und Informationen die ein US-Anwalt benötigt, um eine Stellungnahme dazu abgeben zu können, ob das ausländische Geldurteil anerkannt und vollstreckt wird Der US-Anwalt wird normalerweise von seinem Kollegen in Übersee, der dort die Rechtssache betreut hat, Unterlagen und Informationen anfordern, und wird sich daneben auch mit dem Mandanten, dem Inhaber des ausländischen Titels, direkt verständigen. Zu den Unterlagen und Informationen die voraussichtlich vom US-Anwalt für eine solche Stellungnahme benötigt werden und um ein eventuelles Anerkennungsverfahren einzuleiten gehören: 1. eine Kopie der abschliessenden ausländischen Gerichtsentscheidung (und, wenn der Anwalt die Sprache, in der die Entscheidung erging, nicht ausreichend beherrscht, eine englische Übersetzung hiervon). Wenn entschieden wird, mit der Anerkennung und Durchsetzung fortzufahren, muss die Entscheidung beglaubigt und eine offizielle Übersetzung beigebracht werden. 2. Kopien der ausländischen Rechtsbestimmungen, aus denen ersichtlich ist, was für ein Verfahrenstyp zugrunde liegt und wie dieses abläuft, sowie dass es sich um eine endgültige, abschliessende Entscheidung handelt. Einige westeuropäische Länder beispielsweise stellen für auf Geld gerichtete Ansprüche besondere Klagearten zur Verfügung. 16

17 3. Kopien der ausländischen Rechtsbestimmungen, die zeigen, dass das ausländische Gericht für diese Art von Prozessgegenstand die Zuständigkeit ( subject matter jurisdiction ) besitzt dass es also nach dem Recht seines Landes zur Entscheidung eines solchen Falles zuständig war. 4. Kopien aller Zustellungsunterlagen des ausländischen Prozesses über Zustellungen an den Beklagten, einschliesslich deren englischer Übersetzungen. 5. Kopien sämtlicher Schriftstücke des Klägers und des Beklagten aus dem ausländischen Verfahren. 6. Ein Schreiben oder eine Kurznachricht des Anwalts, der den Mandanten im ausländischen Verfahren betreute, indem er die oben aufgeführten Punkte 1-5 erläutert. Daneben sollte er auch andere Punkte darstellen, wie zum Beispiel: A. wie das ausländische Verfahren bzw. der Prozess abläuft, anhand einschlägiger Rechtsvorschriften und Fristen; ob der Beklagte erschienen ist und irgendwelche Schriftstücke bei Gericht eingereicht hat; welche Auswirkung die fehlende Verteidigung bzw. das fehlende Erscheinen des Beklagten im Prozess hat; wann und wie die ausländische Entscheidung endgültig und unanfechtbar wurde; B. wie und wann wurde dem Beklagten zugestellt und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte die Zustellung in dieser Sache; {Anmerkung: Im US-Anerkennungsverfahren muss der Titelinhaber behaupten und beweisen, dass das Verfahren des ausländischen Gerichts regulär abgelaufen ist und unter einem System betrieben wird, das gerechte und unabhängige Gerichte und Verfahren gewährleistet und mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ( due process of law ) vereinbar ist; dass die Zustellung an den Beklagten im ausländischen Verfahren ordnungsgemäss erfolgte; und dass der Beklagte so hinreichend und angemessen benachrichtigt wurde, dass er sich in diesem Verfahren verteidigen konnte.} C. Ist der ausländische Zahlungstitel rechtskräftig, und wenn ja, seit wann; und ist er angefochten worden oder kann er noch angefochten werden; D. Hinsichtlich des Verkaufes von dem Zahlungstitel zugrunde liegenden Gütern oder Dienstleistungen zwischen WECo (Verkäufer) und NYCo (Käufer): (i) Kopien der dazugehörigen schriftlichen Bestellungen von NYCo einschliesslich, soweit vorhanden, allen von NYCo möglicherweise angehängten, oder solchen Bestellformularen beigelegten oder vorab an WECo übersandten, AGB s und falls solche AGB s (angelegt auf NYCo Ankäufe) verwendet wurden, wo sie sich befanden, wie und wann sie an WECo übermittelt wurden, und ob WECo diesen jemals schriftlich oder anders zugestimmt hat oder auf andere Weise zu ihnen gegenüber NYCo Stellung genommen hat. 17

18 (ii) (iii) (iv) Soweit vorhanden, Kopien der Auftragsbestätigungen von WECo; und, soweit vorhanden, der AGB s von WECo einschliesslich einer Stellungnahme dazu, ob diese angehängt wurden oder sie Teil jeder einzelnen Auftragsbestätigung oder Annahme von WECo waren oder getrennt hiervon an NYCo übermittelt wurden (und wenn ja, wann), und ob NYCo jemals WECo s AGB s schriftlich oder in anderer Form zugestimmt hat oder sonst zu ihnen gegenüber NYCo Stellung genommen hat. Kopien der einschlägigen Rechnungen von WECo inklusive Stellungnahme, ob die AGB s von WECo Teil der Rechnung oder dieser angehängt waren oder getrennt von dieser an NYCo übermittelt wurden (und wenn ja, wann). Falls einer der beiden Parteien, im Zusammenhang mit irgendeinem anderen Kauf/Verkauf zwischen ihnen, AGB s an die andere Partei übermittelte, Kopien der entsprechenden Unterlagen sowie eine Stellungnahme, ob irgendeine schriftliche Zustimmung hierzu erfolgte. {Anmerkungen: Falls NYCo AGB s verwendete, denen WECo schriftlich zugestimmt hat und die z.b. statuierten, dass ein bestimmtes anderes Gericht oder Forum (z. B. Schiedsverfahren) als das ausländische Gericht, welches die Entscheidung gefällt hat, für Unstimmigkeiten und aus ihrer Geschäftsverbindung entstehende Ansprüche ausschliesslich zuständig ist, könnte dies die Erreichung der Anerkennung der ausländischen Entscheidung im Bundesstaat New York sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich machen. Hat sich in diesem Fall der Beklagte allerdings freiwillig vollumfänglich auf das ausländische Verfahren eingelassen, würde das vermutlich dieses Problem beseitigen. Hat WECo AGB s verwendet, die NYCo schriftlich angenommen hat und die beispielsweise vorsahen, dass dieses bestimmte Gericht, welches dann auch die Entscheidung getroffen hat, zuständig sein sollte, würde das die Anerkennung durch das New Yorker Gericht erheblich erleichtern.} (v) (vi) Kopien sämtlicher Verträge zwischen WECo und NYCo, in irgendeiner schriftlichen Form, die in dieser Sache einschlägig sein könnten. Zum Beispiel eine Liefervereinbarung, eine Vertriebsvereinbarung, ein Bedarfsvertrag usw., entweder in formaler Vertragsform oder als Brief, Fax oder . Kopien der gesamten Korrespondenz zwischen WECo und NYCo im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit. E. Art der Güter bzw. Dienstleistungen: 18

19 (i) Die Erstellung einer allgemeinen Beschreibung der speziellen Produktarten hinsichtlich der dem ausländischen Zahlungstitel zugrunde liegenden Verkäufe von WECo an NYCo. (ii) (iii) Wurden diese Produkte für NYCo eigens gefertigt? Wenn ja, sollte eine genaue Erklärung (unterstützt durch ergänzende Unterlagen), einschliesslich der Aussage, welche Partei diese eigens anfertigte erstellt werden. Mit anderen Worten: Hat NYCo bestimmte Spezifikationen an die Produkte gestellt, die es eher erforderten, dass entweder WECo oder eine dritte Partei, die von WECo beauftragt wurde, diese Produkte eigens für WECo herzustellen, als dass die Produkte gewöhnliche Serienprodukte darstellten? Im Hinblick auf Verkäufe, die vor den oben unter E.(i) zwischen WECo (Verkäufer) und NYCo (Käufer) genannten stattfanden, eine allgemeine Beschreibung der einbezogenen Produkte (und Dienstleistungen, falls zutreffend); ob sie eigens für NYCo hergestellt wurden; und wenn ja, die Erstellung einer Erläuterung der Details zuzüglich unterstützender Unterlagen. F. Ort der Vertragsausarbeitung Hinsichtlich der Güterverkäufe oder Dienstleistungen, die der ausländischen Entscheidung zugrunde liegen; wo wurden die Verträge dafür ausgearbeitet? Wo erfolgte die Annahme, im Land von WECo oder im Bundesstaat New York? {Anmerkung: Zur Wiederholung: Die Gerichte des Staates New York setzen nicht nur voraus, dass das ausländische Gericht nach seinen eigenen Rechtsvorschriften für die Angelegenheit zuständig ist und dass der Kläger dem Beklagten ordnungsgemäss zugestellt hat, sondern auch, dass die Beurteilung der Zuständigkeit durch das ausländische Gericht mit den rechtlichen Anforderungen des Staates New York übereinstimmt. Das heisst, abgesehen von den Fällen, in denen der US-Beklagte vertraglich die Zuständigkeit des konkreten ausländischen Gerichts akzeptiert hat oder der Beklagte im ausländischen Verfahren erschienen ist und zwar nicht nur, um die Zuständigkeit zu bestreiten oder um beschlagnahmten oder der Beschlagnahme unterliegenden Besitz zu schützen, dass der US-Beklagte sog. Mindestkontakte mit dem Ausland haben muss, das in direkter und vielleicht sogar indirekter Beziehung zu den Geschäftsvorfällen steht, die der Rechtssache mit ausländischer Zuständigkeit unterliegen. Die Bestellung verhältnismässig geringer Mengen per Post, , Fax oder Telefon von einem ausserhalb des Landes des Verkäufers liegenden Ortes als einmaliges Ereignis oder sogar mehrmals, wird wahrscheinlich nicht ausreichend sein. Wurden die Verkaufsvorgänge, die der ausländischen Rechtssache unterliegen, im Land des Verkäufers vorgenommen, kann das möglicherweise hilfreich sein. Hilfreicher wäre allerdings, wenn man auf mehrere gewichtige Kontakte von NYCo mit dem Land des Verkäufers verweisen könnte und diese Kontakte im Zusammenhang mit den der ausländischen Entscheidung 19

20 unterliegenden Kauf-/Verkaufsvorgängen stünden. Das Prinzip des Mindestkontakts ist dem sehr ähnlich, was ein New Yorker Gericht voraussetzen würde, wenn NYCo versuchen würde WECo vor einem Gericht New Yorks zu verklagen. In den vom Anwalt des Titelgläubigers abzufassenden Unterlagen für das New Yorker Gericht müssen die gerichtlich relevanten Kontakte mit dem Ausland deutlich und ordnungsgemäss aufgeführt und mit Dokumenten unterstützt werden. die ausländische Zustellung dem Rechtsstandard des Staates New York entsprach. In den Unterlagen, die der Anwalt des Titelgläubigers für das New Yorker Gericht ausfüllen wird, muss dies auch dargelegt und bewiesen (mit unterstützenden Dokumenten) werden. Die folgenden Fragen beziehen sich hauptsächlich auf die Probleme der persönlichen Zuständigkeit des ersten Gliederungspunktes. G. Hat NYCo jemals einen seiner Angestellten oder Vertreter ins Land von WECo entsendet (i) (ii) (iii) (iv) um die Geschäftsbeziehungen mit WECo zu diskutieren und/oder um Kauf-/Verkaufverträge mit WECo oder einer dritten Partei auszuhandeln; und/oder um die Betriebsanlagen von WECo zu begutachten und/oder ihre Mitarbeiter kennen zu lernen; und/oder aus irgendeinem anderen Grund? Wenn ja, sollte eine Darstellung des Grundes und der Geschehnisse erstellt werden (Daten), wer von NYCo war in Deutschland und machte oder verhandelte was mit wem von WECo. H. Hat oder hatte NYCo: (i) irgendein Büro, Tochtergesellschaft, JV-Gesellschaft oder dergleichen im Land von WECo, und wenn ja, wo, wann und seine Rolle. {Anmerkung: Um herauszufinden, ob NYCo sich selbst eingetragen hat, um Handel zu treiben oder dort eine Geschäftsstelle errichtet hat, kann im Land von WECo eine Suche nach korrespondierenden Einträgen durchgeführt werden.} (ii) irgendwelche Agenten, Vertreter, Arbeitnehmer, Vertriebshändler oder dergleichen im Land von WECo, die dort auch körperlich anwesend waren, und wenn ja, die Details und ob der Agent oder Vertreter usw. irgendeine Rolle spielte bei 20

21 a. den Verkäufen, die dem ausländischen Zahlungstitel unterliegen? b. irgendwelchen anderen Verkäufen von WECo an NYCo? c. irgendwelchen anderen Geschäftsvorfällen zwischen WECo und NYCo; d. irgendwelchen anderen Geschäftsvorfällen zwischen NYCo und irgendeiner dritten Partei. (iii) (iv) (v) (vi) (vii) irgendein Bankkonto oder Ähnliches im Land von WECo? einen Eintrag in einem Telefonbuch im Land von WECo? irgendein Warenhaus, Wohnung oder andere Einrichtung im Land von WECo besessen oder gemietet? irgendwelche anderen bedeutenden Werte im Land von WECo? irgendwelche anderen wesentlichen Aktivitäten oder Kontakte im Land von WECo. I. Betreffend alle Käufe durch NYCo von WECo vom Beginn der Geschäftsbeziehung an, einschliesslich der dem ausländischen Zahlungstitel gegenüber NYCo zugrunde liegenden, eine Aufschlüsselung nach (i) (ii) der Art der Güter oder Dienstleistungen, die NYCo von WECo gekauft hat. der Gesamtmenge, die von jedem einzelnen Produkt (und/oder Dienstleistung) gekauft wurde, die Anzahl der Transaktionen und der Wert davon in US$ (unabhängig davon, ob die Käufe/Verkäufe in Dollar, Euro oder einer anderen Währung durchgeführt wurden), sowie die Zeitspanne in welcher sie stattfanden. J. Welche Handelsbedingungen galten (z.b. ab Werk, FOB bestimmter europäischer Hafen; CIF US-Zielhafen) und haben den Kauf und Verkauf zwischen WECo (als Verkäufer) und NYCo (als Käufer) hinsichtlich der Frage, wo das Eigentum an den Gütern auf NYCo übergeht, beherrscht: (i) (ii) der Güter, die dem ausländischen Zahlungstitel zugrunde liegen? anderer Güter, die WECo an NYCo verkauft hat? Und, an welche Adresse von NYCo wurden die Güter geliefert? 21

22 K. Gab es neben den Käufen/Verkäufen (WECo als Verkäufer, NYCo als Käufer) der Art von Gütern, die WECo an NYCo verkauft, jemals irgendwelche anderen geschäftlichen Kontakte zwischen WECo und NYCo? Und wenn ja, sollte eine detaillierte Beschreibung mit Zeitangaben erstellt werden. Hintergrund ist, wie bereits oben dargelegt, aufzuzeigen, dass NYCo regelmässige Geschäftskontakte und Verbindungen von erheblichem Gewicht mit WECo und dem Land von WECo pflegte. L. Unter Berücksichtigung der Punkte G. bis K., (i) (ii) war irgendein Tochterunternehmen oder verbundenes Unternehmen von NYCo in irgendeinen dieser Geschäftsvorfälle involviert? war irgendein Tochterunternehmen oder verbundenes Unternehmen von WECo in irgendeinen dieser Geschäftsvorfälle involviert? M. Hat NYCo oder irgendeine ihrer Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen: (i) (ii) (iii) (iv) für ihre Produkte/Dienstleistungen und/oder sie selbst Werbung oder Promotion im Land von WECo betrieben? in dieser selben Verbindung das Internet (z.b. seine eigene Webseite oder die einer anderen Partei) genutzt, um ihre Produkte, Dienstleistungen oder sie selbst im Land von WECo zu bewerben oder zu promoten? an einer Handelsmesse, Fachmesse, Ausstellung oder dergleichen im Land von WECo teilgenommen, und wenn ja, hatte sie dort einen Messestand oder Auslagen? eine Mitgliedschaft in irgendeiner Handelsorganisation oder anderen geschäftsbezogenen Organisation im Land von WECo begründet? Wenn ja, dann sollten alle Details hierzu zur Verfügung gestellt werden, einschliesslich der Tatsache, ob es NYCo selbst oder eine Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen war, und wenn ja, welches (Name usw.). N. Hat NYCo jemals einen Einspruch oder Anspruch bezüglich der dem ausländischen Zahlungstitel zugrunde liegenden, von WECo gekauften Produkte erhoben, weil diese Produkte beschädigt waren, wegen ihrer Qualität, Kundenreklamationen oder Klagen gegen NYCo oder der Versendung falscher Produkte? Hat NYCo jemals behauptet, irgendeinen Anspruch oder Gegenanspruch irgeneiner Art gegen WECo zu besitzen? {Anmerkung: Wenn das New Yorker Gericht, im Anerkennungsverfahren den ausländischen Zahlungstitel als abschliessend, endgültig und im betreffenden fremden Staat durchsetzbar ansieht, wird es dem Beklagten nicht gestatten 22

23 irgenwelche Einwände oder Ansprüche geltend zu machen, die auf den gegenständlichen Wesentlichkeiten des ausländischen Verfahrens beruhen. Weil es auch dafür aber keine absolute Sicherheit gibt, wird der amerikanische Anwalt, der die Sache betreut, diese Information haben wollen. Diese Information würde auch dann relevant werden, wenn die Anerkennung versagt wird und der Mandant sich entscheidet ein völlig neues Verfahren im Staat New York gegen NYCo einzuleiten (in diesem Fall könnte die ausländische Entscheidung als Bewismittel verwendet werden). Der Beklagte ist vielleicht in der Lage diese in diesem neuen Verfahren zu erheben, insbesondere wenn die ausländische Entscheidung ein Versäumnisurteil war.} O. NYCo s US-Bankkonto(en) und Vermögen: Hat der Inhaber des ausländischen Zahlungstitels in seinen Unterlagen Informationen zu Banken von NYCo (Name, Adresse usw.) und Kontonummern, sowie auch anderem Vermögen von NYCo, in den USA, insbesondere in New York, sollte dies zur Verfügung gestellt werden. P. Nachforschungen/Untersuchungen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit von NYCo, usw.: Der US-Anwalt würde typischerweise erklären, welche Arten von Nachforschungen und Untersuchungen, die durchgeführt werden können, um herauszufinden, ob NYCo existiert, zahlungsfähig ist, ob über ihr Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, ob das Vermögen von NYCo bereits durch Pfandrechte und security interests anderer Gläubiger belastet ist, und ähnliches. Sollte der Mandant es verlangen, so würden die Untersuchungsberichte beschafft und überprüft werden und mit in die Meinungsbildung des US-Anwalts, ob es sinnvoll ist das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren fortzuführen, einbezogen werden. (iv) Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren im Bundesstaat New York: Beschlagnahme von Vermögenswerten des Beklagten Der NY Act lässt zwei alternative Wege zur Erlangung der Anerkennung und Durchsetzung zu: (i) Ausfüllen eines Antrages auf zusammengefasste richterliche Entscheidung anstatt einer Klageschrift ( motion for summary judgment in lieu of complaint ); (ii) Einleiten eines auf den ausländischen Zahlungstitel gestützten Verfahrens ( action on a foreign country money judgment ). Die erste Alternative wird regelmässig schneller und zweckmässiger sein. Unter der Vielzahl von Dokumenten die gebraucht werden, sind beispielsweise auch eidesstattliche Erklärungen ( Affidavits ) von einem oder mehreren Vertretern des Inhabers des ausländischen Zahlungstitels, der/die Kenntnis von den Tatsachen hat/haben; eines ausländischen Anwalts zu den vielseitigen Gesichtspunkten betreffend das Recht des Auslandes; möglicherweise irgendeiner dritten Partei, die Kenntnis von Handlungen und Vorgängen des Beklagten (z.b. NYCo) in ihrem Land hat oder der ein Experte ist; und dem US-Anwalt, der das Anerkennungsverfahren durchführt. 23

24 Zusätzlich muss die US-Anwaltskanzlei zur Unterstützung ihres Standpunktes zu einem bestimmten Zeitpunkt (abhängig von dem gewählten Weg) einen Rechtsvermerk ( memorandum of law ) erarbeiten, erstellen und dem Gericht übermitteln. Der Titelinhaber kann einen Pfändungsbeschluss ( order of attachment ) beantragen und, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, hinsichtlich der Vermögenswerte des Titelschuldners (z.b. Bankkonten) vor oder gleichzeitig mit der Einreichung der Klage zur Durchsetzung des ausländischen Zahlungstitels einen solchen erlangen. Der Titelinhaber könnte auch einen Gerichtsbeschluss mit dem Inhalt begehren, dass der Schuldner seine Bank- oder andere Vermögenswerte betreffende Informationen offenlegen muss. Das Recht des Staates New York gewährt die Möglichkeit eines einseitigen Beschlagnahmebeschlusses ( ex parte order of attachment = Gegner wird nicht angehört); diese wird der Titelinhaber oft auch in Anspruch nehmen wollen. Trotzdem muss der Titelinhaber innerhalb kürzester Zeit nach der Beschlagnahme irgendeines Vermögenswertes des Schuldners einen den ex parte Beschlagnahmebeschluss bestätigenden gerichtlichen Antrag vorlegen und mit Dokumenten belegen. Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, führt das zur Nichtigkeit des einseitigen Beschlagnahmebeschlusses. Der Schuldner kann die Beschlagnahme im Bestätigungsverfahren anfechten. Alternativ dazu kann der Titelinhaber, mit Kenntnis des Beklagten (also Möglichkeit des Beklagten zu erwidern), das Gericht ersuchen (durch einen Antrag ) einen Beschlagnahmebeschluss zu erlassen; und eine einstweilige Verfügung ( temporary restraining order ) anstreben, um den Zugriff auf die Vermögenswerte des Schuldners so lange zu verhindern, bis der Antrag entschieden ist. Bei jeder der aufgezeigten Wege eine Beschlagnahme zu erreichen, wird der Titelinhaber eine Bürgschaft in Höhe eines vom Richter festzulegenden Betrages abgeben müssen, um die Schäden und Kosten, einschliesslich der angefallenen Anwaltskosten, die der Beklagte erleidet, wenn das Gericht schliesslich entscheidet, dass die Beschlagnahme nicht rechtmässig war oder die ausländische Entscheidung nicht anerkannt werden soll. Tritt dieser Haftungsfall ein und deckt die Bürgschaft diesen nicht vollständig ab, muss der Titelinhaber für den Ausgleich einstehen. In dem Beschlagnahme- Bestätigungsverfahren oder der Anhörung zum Beschlagnahmeantrag muss der Titelinhaber dem Gericht unter anderem glaubhaft machen, dass Gründe für die Beschlagnahme bestehen und dass Erfolg mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist das heisst, das Erlangen einer Gerichtsentscheidung, in der der ausländische Zahlungstitel anerkannt wird. V. ANERKENNUNG UND VOLLSTRECKUNG VON AUSLÄNDISCHEN ZAHLUNGSTITELN IN ANDEREN BUNDESSTAATEN ALS NEW YORK 24

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012

Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Newsletter Immobilienrecht Nr. 10 September 2012 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntnis des Käufers von einem Mangel der Kaufsache bei getrennt beurkundetem Grundstückskaufvertrag Einführung Grundstückskaufverträge

Mehr

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013)

DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) DAS NEUE GESETZ ÜBER FACTORING ( Amtsblatt der RS, Nr.62/2013) I Einleitung Das Parlament der Republik Serbien hat das Gesetz über Factoring verabschiedet, welches am 24. Juli 2013 in Kraft getreten ist.

Mehr

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Übersetzung aus der englischen Sprache.WIEN-Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP) Inhalt 1 Präambel...

Mehr

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten

Der Vollstreckungsbescheid. 12 Fragen und Antworten Der Vollstreckungsbescheid 12 Fragen und Antworten Was bewirkt der Vollstreckungsbescheid eigentlich? Anerkennung der Schuld durch eine neutrale, eine richterliche Instanz Kein späterer Widerspruch möglich

Mehr

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft

Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft. -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Verjährungsfalle Gewährleistungsbürgschaft -Unterschiedliche Verjährungsfristen für Mängelansprüche und Ansprüche aus der Gewährleistungsbürgschaft Üblicherweise legen Generalunternehmer in den Verträgen

Mehr

Selbstständig als Immobilienmakler interna

Selbstständig als Immobilienmakler interna Selbstständig als Immobilienmakler interna Ihr persönlicher Experte Inhalt Vorwort... 7 Persönliche Voraussetzungen... 8 Berufsbild... 9 Ausbildung... 10 Voraussetzung für die Tätigkeit als Immobilienmakler...

Mehr

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens

Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens Muster für den Antrag auf Durchführung eines Gütestellenverfahrens vor der Gütestelle Handels- und Gesellschaftsrecht Rechtsanwalt Henning Schröder, Hannover Vorbemerkung: Das nachstehend abgedruckte Muster

Mehr

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Widerrufsbelehrung Nutzt der Kunde die Leistungen als Verbraucher und hat seinen Auftrag unter Nutzung von sog. Fernkommunikationsmitteln (z. B. Telefon, Telefax, E-Mail, Online-Web-Formular) übermittelt,

Mehr

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen

AUFZEICHNUNG Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 11. Juni 2001 (22.06) 9577/01 LIMITE JUJSTCIV 82 AUFZEICHNUNG des Vorsitzes für den Ausschuss für Zivilrecht (Allgemeine Fragen) Betr.: Europäischer Vollstreckungstitel

Mehr

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,-

Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- Lösung Fall 8 Anspruch des L auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- L könnte gegen G einen Anspruch auf Lieferung von 3.000 Panini á 2,- gem. 433 I BGB haben. Voraussetzung dafür ist, dass G und L einen

Mehr

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc

c:\temp\temporary internet files\olk42\pct änderungen.doc ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS (PCT) UND DER AUSFÜHRUNGSORDNUNG ZUM VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS

Mehr

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rechtsbehelfsbelehrungsmuster Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr smuster Anlage 1: smuster 1a Fakultatives Widerspruchsverfahren bei einem Betroffenen des Verwaltungsakts Zugang für die Übermittlung elektronischer

Mehr

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert.

Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Der Gutachtenstil: Charakteristikum des Gutachtenstils: Es wird mit einer Frage begonnen, sodann werden die Voraussetzungen Schritt für Schritt aufgezeigt und erörtert. Das Ergebnis steht am Schluß. Charakteristikum

Mehr

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können

FRAGE 39. Gründe, aus denen die Rechte von Patentinhabern beschränkt werden können Jahrbuch 1963, Neue Serie Nr. 13, 1. Teil, 66. Jahrgang, Seite 132 25. Kongress von Berlin, 3. - 8. Juni 1963 Der Kongress ist der Auffassung, dass eine Beschränkung der Rechte des Patentinhabers, die

Mehr

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen

So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen So bemisst sich die Gebühr beim zweiten Versäumnisurteil nach dem Vollstreckungsbescheid. von RA Norbert Schneider, Neunkirchen Wird der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid im streitigen Verfahren

Mehr

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten

Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Kosten - Hinweise zur Anwaltsvergütung und Gerichtskosten Guter Rat ist teuer!? Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kostet Geld, auch schon für eine Beratung entstehen Kosten. Allerdings zahlt es sich

Mehr

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger.

Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Nicht selten legen Kollegen während des Prozesses Ihr Mandat nieder. Dennoch bleiben sie einstweilen Zustellempfänger. Leitsatz: Im Anwaltsprozess erlangt die Kündigung einer Vollmacht nach 87 Abs. 1 ZPO

Mehr

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Widerrufrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen Häufig werden Handwerker von Verbrauchern nach Hause bestellt, um vor Ort die Leistungen zu besprechen. Unterbreitet der Handwerker

Mehr

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung

Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung Verbraucherinsolvenzverfahren & Restschuldbefreiung 7. Auflage Von Wolfgang Schrankenmüller, Stuttgart Kassel, im Juni 2014 1 Inhalt Teil 1 Ablauf des Verbraucherinsolvenzverfahrens 3 1. Außergerichtliche

Mehr

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN

GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN GOOGLE BUSINESS PHOTOS VEREINBARUNG ÜBER FOTOGRAFISCHE DIENSTLEISTUNGEN ANBIETER DER FOTOGRAFISCHEN DIENSTLEISTUNGEN: Adresse: E-Mail-Adresse: Telefon: NAME DES UNTERNEHMENS: Adresse des Unternehmens:

Mehr

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis

Rechtsanwalt. Arbeitsverhältnis Thorben Feldhaus Rechtsanwalt Ihr Recht im Arbeitsverhältnis Das Arbeitsrecht ist traditionell das Schutzrecht der Arbeitnehmer! Es befasst sich mit der Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 1 Vorüberlegungen zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - K (= wer) will von V (= von wem) die Übergabe des Autos (= was) - Anspruchsgrundlage

Mehr

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7

Inhalt. Basiswissen Gesellschaftsrecht. I. Grundlagen 7 Inhalt Basiswissen Gesellschaftsrecht I. Grundlagen 7 II. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 12 1. Allgemeines / Gründung der GbR 12 2. Das Innenverhältnis bei der GbR 13 3. Die Außenbeziehungen

Mehr

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache Das Persönliche Budget mehr Selbstbestimmung, mehr Selbstständigkeit, mehr Selbstbewusstsein! Dieser Text soll den behinderten Menschen in Westfalen-Lippe,

Mehr

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft. Das ist ein Text in leichter Sprache. Hier finden Sie die wichtigsten Regeln für den Verein zur Förderung der Autonomie Behinderter e. V.. Das hier ist die Übersetzung der Originalsatzung. Es wurden nur

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 17. Oktober 2000. in der Patentnichtigkeitssache BUNDESGERICHTSHOF X ZR 4/00 BESCHLUSS vom 17. Oktober 2000 in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein Akteneinsicht XV PatG 99 Abs. 3 Ohne Vorliegen besonderer Umstände erfordert der

Mehr

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie?

Bitte beantworten Sie die nachfolgenden Verständnisfragen. Was bedeutet Mediation für Sie? Bearbeitungsstand:10.01.2007 07:09, Seite 1 von 6 Mediation verstehen Viele reden über Mediation. Das machen wir doch schon immer so! behaupten sie. Tatsächlich sind die Vorstellungen von dem, was Mediation

Mehr

Übersetzung aus der englischen Sprache

Übersetzung aus der englischen Sprache Übersetzung aus der englischen Sprache Richtlinie zur Beilegung von Streitigkeiten betreffend Registrierungsvoraussetzungen für.tirol Domains (Eligibility Requirements Dispute Resolution Policy/ERDRP)

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern

Wholesale und FTTH. Handbuch Abrechnung 1/5. Ausgabedatum 01.05.2015 Ersetzt Version 2-0. Swisscom (Schweiz) AG CH-3050 Bern Ausgabedatum 005.2015 Ersetzt Version 2-0 Gültig ab 005.2015 Gültig ab 005.2015 1/5 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung... 3 2 Rechnungsstellung... 3 3 Rechnungen... 3 4 Zahlungen... 4 5 Widerspruch gegen

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L

ÜBERSETZUNG. Geschäftsverzeichnisnr. 2183. Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L ÜBERSETZUNG Geschäftsverzeichnisnr. 2183 Urteil Nr. 108/2001 vom 13. Juli 2001 U R T E I L In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 20 3 Absatz 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 27.

Mehr

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT PROTOKOLL (Nr. 2) ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah

Mehr

Informationen für Enteignungsbetroffene

Informationen für Enteignungsbetroffene 1 Informationen für Enteignungsbetroffene Sie sind Eigentümer, Pächter oder haben ein anderes Recht (z. B. Nießbrauchrecht, Erbbaurecht) an einem Grundstück, das von Planungen zum Wohle der Allgemeinheit

Mehr

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz.

Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht. Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Dienstleistungen für Privatkunden rund ums Recht Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. D.A.S. Rechtsschutz von Anfang an Wenn sich rechtliche Fragen ergeben oder sich ein Rechtsstreit anbahnt, bietet die D.A.S.

Mehr

Das neue Widerrufsrecht

Das neue Widerrufsrecht Das neue Widerrufsrecht Gestaltungshinweise für die Widerrufsbelehrung für den Verkauf von Dienstleistungen nach dem Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur

Mehr

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht?

Vortrag zum Thema. Zugang zum Recht. oder. Wie bekomme ich meinem Recht? Vortrag zum Thema Zugang zum Recht oder Wie bekomme ich meinem Recht? Personalien Silke Brewig-Lange geboren in Karl-Marx-Stadt / Chemnitz Jura-Studium an der Universität Leipzig Einzelanwalt mit eigener

Mehr

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen

geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen geben. Die Wahrscheinlichkeit von 100% ist hier demnach nur der Vollständigkeit halber aufgeführt. Gehen wir einmal davon aus, dass die von uns angenommenen 70% im Beispiel exakt berechnet sind. Was würde

Mehr

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Einzelplan 12) 10 Bundesverkehrsministerium verstößt gegen haushaltsrechtliche Vorschriften und unterrichtet den Haushaltsausschuss unzutreffend

Mehr

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements

Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Antrag für die Übertragung von Softwarelizenzen, Wartungsverträgen oder Abonnements Dieses Antragsformular muss immer dann vollständig ausgefüllt und an Autodesk geschickt werden, wenn Sie eine Autodesk-Softwarelizenz

Mehr

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN

PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN 1897 der Beilagen XXIV. GP - Staatsvertrag - 02 Vertragstext in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 6 PROTOKOLL ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK ZYPERN UND ZUSATZPROTOKOLL ZUR ABÄNDERUNG

Mehr

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis

Fachanwältin für Familienrecht. Mietverhältnis Friederike Ley Fachanwältin für Familienrecht Ihr Recht im Mietverhältnis Auch wenn der Anteil derer, die Eigentum erwerben und selbst nutzen, wächst, sind doch immer noch die meisten Bürger in unserem

Mehr

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello

FAQs für beglaubigte Übersetzungen. 2015 Francesca Tinnirello FAQs für beglaubigte Übersetzungen Die am häufigsten gestellten Fragen für beglaubigte Übersetzungen 1) Was sind beglaubigte Übersetzungen? 2) Was kostet eine beglaubigte Übersetzung? 3) Muss ich das Original

Mehr

Die Gesellschaftsformen

Die Gesellschaftsformen Jede Firma - auch eure Schülerfirma - muss sich an bestimmte Spielregeln halten. Dazu gehört auch, dass eine bestimmte Rechtsform für das Unternehmen gewählt wird. Für eure Schülerfirma könnt ihr zwischen

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER

DIPL.-JUR. (UNIV.) KATHARINA DEKKER Die wichtigsten Informationen zum Thema Scheidung Wann ist eine Scheidung möglich? Die wichtigste Voraussetzung für eine Scheidung ist das sog. Trennungsjahr, wenn beide Ehegatten die Scheidung beantragen

Mehr

Alle gehören dazu. Vorwort

Alle gehören dazu. Vorwort Alle gehören dazu Alle sollen zusammen Sport machen können. In diesem Text steht: Wie wir dafür sorgen wollen. Wir sind: Der Deutsche Olympische Sport-Bund und die Deutsche Sport-Jugend. Zu uns gehören

Mehr

Prüfungsarbeit eines Bewerbers

Prüfungsarbeit eines Bewerbers Prüfungsarbeit eines Bewerbers Verwendete Abkürzungen Art.: Artikel R: Regel i. V. m.: in Verbindung mit GebO: Gebührenordnung RiLi: Prüfungsrichtlinien des EPA Soweit nicht anders angegeben, beziehen

Mehr

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH

KATJA FLEMMING INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH INFOBLATT VERSORGUNGSAUSGLEICH Versorgungsausgleichsgesetz ab dem 01.09.2009 Ab dem 1. September wird der Versorgungsausgleich neu geregelt. Dabei hat der Gesetzgeber sich zum Ziel gesetzt mehr Versorgungsgerechtigkeit

Mehr

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung

Deine Meinung ist wichtig. Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Deine Meinung ist wichtig Informationen für Kinder und Jugendliche zur Anhörung Text und Gestaltung Dr. phil. Ruth Donati, Psychologin FSP Lic. phil. Camille Büsser, Psychologe FSP unter Mitwirkung von:

Mehr

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG)

Zypern. Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) Zypern Mehrwertsteuererstattungen nach der 13. MwSt-Richtlinie (86/560/EWG) I. GEGENSEITIGKEITSABKOMMEN Artikel 2 Absatz 2 1. Hat Ihr Land Gegenseitigkeitsabkommen abgeschlossen? Ja, Zypern hat zwei Gegenseitigkeitsabkommen

Mehr

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Was ist Sozial-Raum-Orientierung? Dr. Wolfgang Hinte Universität Duisburg-Essen Institut für Stadt-Entwicklung und Sozial-Raum-Orientierte Arbeit Das ist eine Zusammen-Fassung des Vortrages: Sozialräume

Mehr

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht.

2. Name und Adresse der Ehefrau: Bitte geben Sie den tatsächlichen Aufenthaltsort an, egal ob die Ehefrau dort gemeldet ist oder nicht. Scheidungsformular Mit diesem Formular können Sie uns schnell und bequem die erforderlichen Daten für einen Scheidungsantrag zusenden. Aus Ihren Daten werden wir den Scheidungsantrag fertigen. Das geht

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013

Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen. (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 Mediationsordnung 1 Mediationsordnung des Berufsverbands Deutscher Psychologinnen und Psychologen (MedO) in der Fassung vom 24.11.2013 1 (1) Der BDP kann in geeigneten Fällen den jeweiligen Parteien vorschlagen

Mehr

Aktualisierungsdienst Bundesrecht

Aktualisierungsdienst Bundesrecht Aktualisierungsdienst Bundesrecht 312-2 Strafprozessordnung (StPO) 3. Aktualisierung 2015 (25. Juli 2015) Die Strafprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 12 des Gesetzes zur Stärkung des Rechts des

Mehr

Schweizerischer Bankenombudsman

Schweizerischer Bankenombudsman Schweizerischer Bankenombudsman Das Verfahren in Kürze Das Ombudsverfahren kurz erklärt Die neutrale Informations- und Vermittlungsstelle Als neutraler Vermittler behandelt der Banken ombudsman konkrete

Mehr

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht

RECHT AKTUELL. GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht RECHT AKTUELL GKS-Rechtsanwalt Florian Hupperts informiert über aktuelle Probleme aus dem Beamten- und Disziplinarrecht Rechtsanwalt Florian Hupperts Was muss eigentlich in einer Konkurrentenmitteilung

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 271/09 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am: 6. Oktober 2010 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

Mehr

Nicht über uns ohne uns

Nicht über uns ohne uns Nicht über uns ohne uns Das bedeutet: Es soll nichts über Menschen mit Behinderung entschieden werden, wenn sie nicht mit dabei sind. Dieser Text ist in leicht verständlicher Sprache geschrieben. Die Parteien

Mehr

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern

Rechtliche Neuerungen. Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Rechtliche Neuerungen Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten- und Planungsverträgen mit Verbrauchern Informationspflichten und Widerrufsrecht bei Architekten und Planungsverträgen mit

Mehr

Fall 3. Ausgangsfall:

Fall 3. Ausgangsfall: PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 3 Ausgangsfall: A. Ausgangsfall: Anspruch des G gegen E auf Zahlung von 375 aus 433 Abs. 2 BGB G könnte

Mehr

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG

Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Telearbeit - Geltungsbereich des BetrVG Der persönliche Anwendungsbereich des BetrVG ergibt sich aus 5 BetrVG. Danach gelten als Arbeitnehmer i.s.d. BetrVG Angestellte und Arbeiter unabhängig davon, ob

Mehr

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung

Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Formular zur Vorbereitung einer Scheidung Falls Sie einfach nur die Scheidung einreichen wollen, können Sie sich und uns die Arbeit erleichtern und das anliegende Formular ausfüllen und mit zum Termin

Mehr

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen. Onlineshop. Datenblatt. Stand 2015 Stand 2015 Datenblatt des s der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) Stand: 2015/10 1 Allgemeines Alle Leistungen, die aufgrund einer Bestellung über den von der X-CEN-TEK GmbH & Co. KG (XCT) für den Kunden erbracht

Mehr

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop

e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Automobilherstellers Autor: Dr. jur. Götz Knoop e-book Garantie und Gewährleistung bei Insolvenz eines Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. GARANTIEN BEI INSOLVENZ EINES AUTOMOBILHERSTELLERS 3 1.1. Garantie des Herstellers 3 1.2. Garantie

Mehr

Angenommen am 14. April 2005

Angenommen am 14. April 2005 05/DE WP 107 Arbeitsdokument Festlegung eines Kooperationsverfahrens zwecks Abgabe gemeinsamer Stellungnahmen zur Angemessenheit der verbindlich festgelegten unternehmensinternen Datenschutzgarantien Angenommen

Mehr

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f.

Einkaufen im Internet. Lektion 5 in Themen neu 3, nach Übung 10. Benutzen Sie die Homepage von: http://www.firstsurf.de/klietm9950_f. Themen neu 3 Was lernen Sie hier? Sie formulieren Ihre Vermutungen und Meinungen. Was machen Sie? Sie erklären Wörter und Ausdrücke und beurteilen Aussagen. Einkaufen im Internet Lektion 5 in Themen neu

Mehr

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz

Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden. Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Tipps und Hinweise für die Anmeldung der Privatinsolvenz Privatinsolvenz anmelden oder vielleicht sogar vermeiden Überschuldet Was nun? Derzeit

Mehr

Die Lösung des Steuer- Puzzles

Die Lösung des Steuer- Puzzles Die Lösung des Steuer- Puzzles D I E S T E U E R S P E Z I A L I S T E N Geld ist immer vorhanden, aber die Taschen wechseln. Gertrude Stein 2 MD Advisory Limited ist ein Steuerberatungsunternehmen, das

Mehr

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z A 16/14. vom. 18. September 2014. in dem Rechtsstreit BUNDESGERICHTSHOF IX Z A 16/14 BESCHLUSS vom 18. September 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill,

Mehr

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren

Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren 217 24 Die Gebühren im selbstständigen Beweisverfahren (Vgl. Trainingsbuch, Kapitel 15) Das selbstständige Beweisverfahren wurde bereits oben auf Seite 99 besprochen. Es kann bereits vor Einreichung der

Mehr

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version)

Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Impulse Inklusion 2014 Beteiligungskulturen - Netzwerke - Kooperationen (Leichte Sprache Version) Das heißt: Beteiligungskultur: Wie können Menschen mit Behinderungen überall mitmachen und mitsprechen.

Mehr

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch

Gemeinsame elterliche Sorge. www.rgb-sg.ch Gemeinsame elterliche Sorge 1 Gemeinsame elterliche Sorge als allgemeine Regel Gesetzliche Regelung für alle Eltern ohne Rücksicht auf ihren Zivilstand (Art. 296 rev. ZGB) Die elterliche Sorge dient dem

Mehr

Grant Thornton Hungary News. April 2014

Grant Thornton Hungary News. April 2014 Grant Thornton Hungary News April 2014 Liebe Kunden, mit diesem Rundschreiben dürfen wir Sie darauf aufmerksam machen, dass die Verordnung des Ministers für Nationalwirtschaft über die Detailregeln bezüglich

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt:

DNotI. Fax - Abfrage. GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen. I. Sachverhalt: DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 1368# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 GrEStG 1 Abs. 3 Anteilsvereinigung bei Treuhandverhältnissen

Mehr

Elternzeit Was ist das?

Elternzeit Was ist das? Elternzeit Was ist das? Wenn Eltern sich nach der Geburt ihres Kindes ausschließlich um ihr Kind kümmern möchten, können sie bei ihrem Arbeitgeber Elternzeit beantragen. Während der Elternzeit ruht das

Mehr

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB

Lösung Fall 23. Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB Lösung Fall 23 Frage 1: Ansprüche des G gegen S Anspruch des G gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus 1147, 1192 Abs.1 BGB G könnte einen Anspruch gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus

Mehr

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte

Christina Klein. So reagieren Sie auf eine Abmahnung. interna. Ihr persönlicher Experte Christina Klein So reagieren Sie auf eine Abmahnung interna Ihr persönlicher Experte Inhalt 1. Einleitung... 5 2. Definition und rechtliche Grundlagen der Abmahnung... 6 3. Wie erkennen Sie eine Abmahnung?...

Mehr

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de

das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de Kommunikation mit Kunden das usa team Ziegenberger Weg 9 61239 Ober-Mörlen Tel. 06002 1559 Fax: 06002 460 mail: lohoff@dasusateam.de web: www.dasusateam.de 1 Wie Sie überzeugend argumentieren Viele Verkäufer

Mehr

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen

Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Antwerpen, den 8. Mai 2004 Anwaltsgebühren und Vereinbarungen in Polen Kurzreferat von radca prawny Marek Kacprzak I. Beratung Grundsatz: Honorarvereinbarungen Die Honorare sind am häufigsten auf Grund

Mehr

Konto. -- Stichpunkte --

Konto. -- Stichpunkte -- Prof. Dr. Peter von Wilmowsky Bankrecht (Vorlesung) Konto -- Stichpunkte -- I. Kontokorrentabrede Die Vereinbarung, dass über die wechselseitigen Forderungen aus einer Geschäftsverbindung ein Konto geführt

Mehr

Statuten in leichter Sprache

Statuten in leichter Sprache Statuten in leichter Sprache Zweck vom Verein Artikel 1: Zivil-Gesetz-Buch Es gibt einen Verein der selbstbestimmung.ch heisst. Der Verein ist so aufgebaut, wie es im Zivil-Gesetz-Buch steht. Im Zivil-Gesetz-Buch

Mehr

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren

Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren Lineargleichungssysteme: Additions-/ Subtraktionsverfahren W. Kippels 22. Februar 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einleitung 2 2 Lineargleichungssysteme zweiten Grades 2 3 Lineargleichungssysteme höheren als

Mehr

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT

EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT EHESCHEIDUNG NACH DEM POLNISCHEN RECHT Die Ehescheidung nach dem polnischen Recht erfolgt nach dem Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch (Kodeks Rodzinny i Opiekuńczy). Man muss hierbei zwischen der Scheidung

Mehr

RT Request Tracker. Benutzerhandbuch V2.0. Inhalte

RT Request Tracker. Benutzerhandbuch V2.0. Inhalte RT Request Tracker V2.0 Inhalte 1 Was ist der RT Request Tracker und wo finde ich ihn?...2 2 Was möchten wir damit erreichen?...2 3 Wie erstelle ich ein Ticket?...2 4 Wie wird das Ticket abgearbeitet?...4

Mehr

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht

Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht erecht24 Autor: Rechtsanwalt Sören Siebert 1 Checkliste - Die Top10 der populärsten Irrtümer im Internet-Recht 1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss)

Mehr

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung...

Button-Lösung. So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig. Inhalt. 1. Einführung...2. 2. Musterbestellseite...3. 3. Erläuterung... Button-Lösung So gestalten Sie Ihre Bestellseite richtig Inhalt 1. Einführung...2 2. Musterbestellseite...3 3. Erläuterung...4 4. Programmierhinweise...5 1. Einführung Die Button-Lösung ist derzeit in

Mehr

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974.

1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. Gemeinnützigkeit in Europa C.O.X. Schweden Vereine Rechtlicher Rahmen 1. Die Vereinigungsfreiheit ist gesetzlich anerkannt und zwar in Kapitel 2, Artikel 2 und 20 der Verfassung von 1974. 2. Definition

Mehr

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?

a) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen? Thema Wohnen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemeinsame Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer-Wohnung auf den 1.Oktober

Mehr

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses.

Bei Verträgen über Dienstleistungen beginnt die Widerrufsfrist mit jenem Tag des Vertragsabschlusses. Widerrufsbelehrung Aufgrund der Verbraucherrechte-Richtlinie der EU besteht in allen Mitgliedsstaaten der EU ein Widerrufsrecht für Endverbraucher bei Internetgeschäften. Die EU-Richtlinie gilt nur für

Mehr

Vereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Russischen Akademie der Wissenschaften

Vereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Russischen Akademie der Wissenschaften Vereinbarung über die wissenschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft und der Russischen Akademie der Wissenschaften Die Deutsche Forschungsgemeinschaft (im folgenden als

Mehr

Studienplatzbeschaffung

Studienplatzbeschaffung Studienplatzbeschaffung - Einklagen www.asta.haw-hamburg.de Hintergrund Alle Unis und Hochschulen unterliegen dem Kapazitätsausschöpfungsgebot Sie müssen alle ihnen zur Verfügung stehenden Plätze vergeben!

Mehr

Markenrecht in der Verfahrenspraxis

Markenrecht in der Verfahrenspraxis Markenrecht in der Verfahrenspraxis Universität Wien VO 030350, SS 2015 RA Dr. Egon Engin-Deniz Partner Head of IP CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH www.cms-rrh.com Widerspruch gegen CTM Markenanmeldungen

Mehr

Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012

Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 1&1 Internet AG Elgendorfer Straße 57 56410 Montabaur support@hosting.1und1.de rechnungsstelle@1und1.de info@1und1.de KdNr.: 25228318 Antworten in Anhang dieser Brief! Montag, 23. Juli 2012 Betreff: zwei

Mehr

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines

Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens. A) Allgemeines Kurzinformation betreffend das Recht zur Verwendung bzw. Führung des burgenländischen Landeswappens A) Allgemeines 1. Wo finden sich Rechtsvorschriften über den Gebrauch des burgenländischen Landeswappens?

Mehr

Ehescheidungsformular

Ehescheidungsformular Ehescheidungsformular 1. Welcher Ehegatte will mir den Auftrag erteilen, den Scheidungsantrag zu stellen? Auch wenn beide Eheleute geschieden werden möchten, muss einer von beiden als Antragsteller auftreten.

Mehr

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen

Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Übersicht zu den möglichen Vorgehensweisen von Patienten bei Zahnarztsachen Von RA Dr. Rainer Schütze, Fachanwalt für Medizinrecht Es ist zu unterscheiden zwischen: 1. Privat versicherten Patienten 2.

Mehr

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht

Prüfungskommission. für Wirtschaftsprüfer. Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO. Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht Prüfungskommission für Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfungsexamen gemäß 5-14 a WPO Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet Wirtschaftsrecht 2. Halbjahr 2010 Termin: 5. August 2010 Bearbeitungszeit: 5 Stunden Hilfsmittel:

Mehr