RICHTLINIEN zu Erfindungen, dem Schutz des geistigen Eigentums, Patenten und gewerblichen Beziehungen im Forschungsbereich
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- Ingrid Knopp
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1 RICHTLINIEN zu Erfindungen, dem Schutz des geistigen Eigentums, Patenten und gewerblichen Beziehungen im Forschungsbereich Das Rektorat Gestützt: Auf Artikel 0a des Gesetzes vom 9. November 997 über die Universität; Auf die Notwendigkeit zur allgemeinen Regelung der Nutzung geistigen Eigentums und der Vorsehung einiger Grundsätze zu diesem Zweck; In Erwägung der Gründung des Service Tech Transfer Freiburg (TT-fr) ; beschliesst:. Kapitel. Allgemeine Bestimmungen Artikel. Grundsatz Die Universität Freiburg stärkt, unterstützt und fördert aktiv die Umsetzung von Forschungsergebnissen. Zu diesem Zweck werden den Forschern Dienste mit beratender und unterstützender Funktion zur Verfügung gestellt. Die Universität Freiburg legt besonders grossen Wert darauf, dass die Zusammenarbeit mit Dritten sowie die Umsetzung von Forschungsergebnissen keinerlei negative Auswirkungen haben auf: a. Lehre und Forschung die beiden Hauptaufgaben der Universität; b. die akademische Freiheit, die die Unabhängigkeit der Forschung garantiert; c. den freien Wissens- und Technologietransfer der Universität Freiburg an die Zivilgesellschaft neben der Gewährung der Nutzungsrechte Dritter. Der Service Tech Transfer Freiburg ist eine einfache Gesellschaft, gegründet von der Universität Freiburg, dem Adolph- Merkle-Institut und der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg. Jeder Partner hat einen Verantwortlichen, der für die Bearbeitung der Akten zuständig ist. Anträge der Universität Freiburg müssen an Dr. Jean-Marc Brunner adressiert sein. Seine Kontaktdaten sowie andere nützliche Informationen sind unter zu finden.
2 Artikel. Ziel Die vorliegenden Richtlinien haben zum Ziel: a. die Forscher über die verschiedenen Mittel zu Schutz und Aufwertung ihrer Forschungsergebnisse zu informieren und ihnen einen Überblick über die juristische Lage im Fall einer Erfindung zu geben; b. die zu verfolgenden Schritte hin zum Schutz eines immateriellen Guts zu definieren und die Regeln für seine Vermarktung festzulegen; c. den Forschern allgemeine Informationen über Vertragsabschlüsse und die verschiedenen Vertragsarten im Bereich der Forschung sowie über die Inhalte dieser Verträge zu geben. Kapitel. Definitionen Artikel. Geistiges Eigentum Das geistige Eigentum umfasst namentlich Urheberrechte, Erfindungen, Modelle, Methoden und jedwede sonstige intellektuelle Schöpfung, deren Schutz hauptsächlich durch die folgenden Gesetze geregelt ist: Bundesgesetz vom 9. Oktober 99 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR.); Bundesgesetz vom 9. Oktober 99 über den Schutz von Topographien von Halbleitererzeugnissen (ToG; SR.); Bundesgesetz vom 8. August 99 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG; SR.); Bundesgesetz vom 5. Oktober 00 über den Schutz von Design (DesG; SR.); Bundesgesetz vom 5. Juni 95 über die Erfindungspatente (PatG, SR.); Bundesgesetz vom 0. März 975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen (SR.6). Diese Gesetze werden durch Verordnungen und weitere Rechtsgrundlagen ergänzt. Die vorliegenden Richtlinien betreffen ausschliesslich das gewerbliche Eigentum mit Ausnahme der Urheberrechte. Artikel. Gewerbliches Eigentum Das gewerbliche Eigentum schützt die kreative Tätigkeit vor geschäftlichem Missbrauch und jedweder illegaler Reproduktion. Das gewerbliche Eigentum hat in geschäftlicher Hinsicht eine besondere Bedeutung. Das gewerbliche Eigentum bietet dem Erfinder Schutz und verschafft ihm zur Anerkennung seiner Erfindung einen Wettbewerbsvorteil gegenüber dem Plagiator. Das gewerbliche Eigentum umfasst Erfindungen, Topographien von Halbleitererzeugnissen, Designs und Modelle, Marken und Herkunftsangaben sofern sie patentiert werden können. Eine Erfindung basiert auf einer Analyse natürlicher Gegebenheiten, die es ermöglicht, ein bekanntes Problem zu lösen oder etwas Neues zu schaffen. Die Erfindung unterscheidet sich von der Entdeckung die nicht patentiert werden kann in der Hinsicht, dass eine Entdeckung lediglich existierende Zustände beschreibt und erklärt (Naturgesetz). Die vorliegenden Richtlinien beziehen sich vorrangig auf den Erfindungsschutz.
3 Artikel 5. Patente Das Patent ist eine Urkunde, die den Erfindungsschutz zum Ziel hat und die ihrem Inhaber das Exklusivrecht gibt, ein Produkt zu erschaffen, verkaufen oder mithilfe einer Werbekampagne zu vermarkten. Das Patent selbst kann verkauft werden oder Gegenstand einer Lizenz sein. Bevor eine Erfindung patentfähig ist, muss sie alle folgenden Kriterien erfüllen: a. Lösung eines technischen Problems durch technische Mittel; b. gewerbliche Anwendbarkeit; c. Neuheit und d. Ergebnis erfinderischer Tätigkeit. Ideen, Konzepte, wissenschaftliche Theorien, Entdeckungen, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Spielregeln, Lotteriesysteme oder auch Lehr- oder Arbeitsmethoden sind nicht patentierbar. Gleiches gilt für Verfahren der Therapie oder Diagnostik, Tier- oder Pflanzenarten sowie für Erfindungen, deren Umsetzung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstösst. Damit eine Erfindung patentiert werden kann, muss sie absolut neu sein: Jedwede Verbreitung der Erfindung vor dem Stellen eines Patentantrags in mündlicher Form oder im Rahmen eines Seminars kann die Chance auf ein Patent mindern oder sogar zunichtemachen. Kapitel. Erfindungen Artikel 6. Erfindungseigentum Das Patent ist das wichtigste Hilfsmittel zur Ermöglichung der Vermarktung wissenschaftlicher Forschung. Das Recht, Erfindungen von Universitätsmitarbeitern/-innen patentieren zu lassen, fällt in erster Linie der Universität zu. Gemäss Artikel 0a Absatz des Gesetzes vom 9. November 997 über die Universität gehören Erfindungen von Universitätsmitarbeitern/-innen der Universität. Dieses Prinzip gilt ebenso für alle Erfindungen durch Universitätsmitarbeiter/-innen in Ausübung ihrer Aktivitäten auf dienstlichem Gebiet, sei es im Rahmen ihrer vertraglichen Verpflichtungen oder darüber hinaus. Gleiches gilt für diejenigen Universitätsmitarbeiter/- innen, die durch den Nationalfonds finanziert werden, in Anbetracht der Tatsache, dass dieser ausdrücklich darauf verzichtet, die Schutzrechte für durch ihn finanzierte Forschung geltend zu machen (Ausnahme: Forschungsaufträge). Gleiches gilt für diejenigen Universitätsmitarbeiter/-innen, die durch Dritte finanziert werden, sofern die Kooperationsvereinbarung mit dem Geldgeber keine weiteren Bestimmungen vorsieht. Artikel 7. Erfindungsschutz Sobald ein/e Mitarbeiter/in glaubt, eine Erfindung gemacht zu haben, informiert er/sie umgehend den Service Tech Transfer Freiburg. Der Service Tech Transfer Freiburg übermittelt das Formular Invention disclosure, zur vorschriftsmässigen Ausfüllung durch den/die Mitarbeiter/in. Dieser Vorgang ist vertraulich und die Erfindung darf unter keinen Umständen an die Öffentlichkeit gelangen.
4 Der Service Tech Transfer Freiburg klärt gemeinsam mit dem/r Erfinder/in die Fragen bezüglich des Erfindungseigentums. Der Service Tech Transfer Freiburg bewertet gemeinsam mit dem/r Erfinder/in und dem Schweizer Netzwerk für Innovation (SNI), beziehungsweise Dritten, die Patentierbarkeit der Erfindung und nimmt eine Schätzung des Geschäftswertes der Erfindung vor. 5 Gegebenenfalls schätzt er, gemeinsam mit dem/r Erfinder/in, die notwendigen Schutzmassnahmen sowie ihre Kosten ein. 6 Der Service Tech Transfer Freiburg informiert das Rektorat und den Vizerektor Forschung über die Erfindungsmeldung. Er verfasst einen Bericht zu Händen des Rektorats. 7 Das Rektorat entscheidet schnellstmöglich über die notwendigen Schutzmassnahmen für die Erfindung. Der Erfinder oder die Erfinderin in wird darüber informiert. Unter Umständen beauftragt das Rektorat den Service Tech Transfer Freiburg damit, gemeinsam mit dem Erfinder oder der Erfinderin und dem SNI, bzw. Dritten, ein Patent zu beantragen und die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen. 8 Innerhalb von sechs Monaten nach der Erfindungsmeldung durch ihre Urheber oder ihren Urheberin, legt das Rektorat die von ihm zu treffenden Massnahmen zu Schutz und Aufwertung der Erfindung fest. Darüber wird der Erfinder oder die Erfinderin schriftlich informiert. 9 Verweigert das Rektorat die Patentierung der Erfindung, erwirbt der Erfinder oder die Erfinderin das geistige Eigentum an der Erfindung. 0 Ergreift das Rektorat innerhalb von sechs Monaten nach der Erfindungsmeldung keine angemessenen Massnahmen zu Schutz und Entwicklung der Erfindung, so kann der Erfinder oder die Erfinderin die Wiedererlangung des geistigen Eigentums oder des Erfindungseigentums verlangen. Wird die Erfindung patentiert, oder macht das Rektorat eine entsprechende Ankündigung, so ist es dem Erfinder oder der Erfinderin gestattet, diese der Öffentlichkeit bekannt zu machen. Artikel 8. Patentvermarktung Der Service Tech Transfer Freiburg, der Erfinder oder die Erfinderin und/oder der oder die Auftraggeber suchen nach Vermarktungsmöglichkeiten für das Patent. Die Universität handelt mit möglichen Abnehmern einen Vertrag aus. Im Rahmen des Möglichen fordert dieser Vertrag vom Vertragspartner die Umsetzung der Erfindung innerhalb einer festgelegten Zeitspanne und gestattet die Nutzung der Erfindung für mögliche zusätzliche Forschungsarbeit. Gemäss Artikel 0a des Gesetzes über die Universität ist dem/r Erfinder/in eine angemessene Entschädigung zu zahlen, sollte die Nutzung der Erfindung gewinnbringend sein. Die Einnahmen, Gebühren oder Royalities aus dem Vertrag werden folgendermassen aufgeteilt: a. zunächst dient die Hälfte der Einnahmen zur Deckung der Kosten, die durch den Erfindungsschutz entstanden sind (Abb.);
5 b. die andere Hälfte der Einnahmen wird folgendermassen verteilt, sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden: - Universität: Strategischer Fonds für die Forschung und den Wissens- und Technologietransfer (FSR/TT),% - Erfinder-in,% - Bereich, dem der Erfinder oder die Erfinderin angehört,% Abb. 5 Um die Forschung und den Service Tech Transfer Fribourg der Universität Freiburg zu entwickeln, stärken und finanzieren, wird die von der Universität Freiburg eingenommene Summe in einen Strategischen Fonds für die Forschung und den Wissens- und Technologietransfer (FSR/TT) eingezahlt. Dieser wird vom Vizerektor Forschung und dem Verantwortlichen der Universität Freiburg für den Service Tech Transfer Fribourg verwaltet. / dieser Summe (,% in hellblau) werden für Unterstützung und Finanzierung der Forschung der Universität Freiburg verwendet, das restliche Drittel (,% in dunkelblau) dient zu Entwicklung des Service Tech Transfer Fribourg der Universität Freiburg. 6 Die Finanzabteilung der Universität garantiert die Kontrolle der Einnahmen. 7 Nach der Kostendeckung werden die gesamten Einnahmen, Gebühren oder Royalties zwischen den Mitwirkenden folgendermassen aufgeteilt (Abb. ): - Universität: Strategischer Fonds für die Forschung und den Wissens- und Technologietransfer (FSR/TT),% - Erfinder/in,% - Bereich, dem der/die Erfinder/in angehört,% 5
6 Abb. 8 Entscheidet der Professor/Erfinder oder die Professorin/Erfinderin, sein oder ihr Kapitel in den Bereich zu investieren, dem der Erfinder oder die Erfinderin oder das Labor angehört, so werden maximal / (,%) des Betrags für den FSR/TT ebenfalls an das Labor gezahlt (vgl. Abb. ). Abb. 9 Entscheidet der Professor/Erfinder oder die Professorin/Erfinderin, lediglich einen Teil seines oder ihres Kapitals in das Labor zu investieren, wird der gleiche Anteil der / (,%) des Betrags für den FSR/TT an das Labor gezahlt (vgl. Abb. ). 6
7 Abb. Artikel 9. Upfront Payment oder Vorauszahlung und Einnahmen durch die Aufwertung einer Technologie Ausnahmsweise kann für eine an der Universität Freiburg entwickelte Technologie eine Vorauszahlung seitens eines Unternehmens gefordert werden, wenn letzteres Interesse daran zeigt, die Technologie der Universität Freiburg auf seine Produkte anzuwenden. Der Betrag dieses Upfront Payments unterliegt Variablen, die abhängig sind von: - der Neuheit, der Kreativität, der Genialität der von einem Professor entwickelten Technologie; - dem Einfluss dieser Technologie auf die Zivilgesellschaft und den Markt; - der Strategie und dem Monopol des Gewerbes auf dem Markt; - dem Gesamtbetrag und der Zeit, die für die Entwicklung der Technologie aufgewendet wurden. Die Universität Freiburg, genauer gesagt ihr Service Tech Transfer Freiburg, kann in diesem Sinne einen Antrag stellen, der im Zusammenhang steht mit der Bedeutung der vorliegenden Technologie und ihrem Einfluss auf die Gesellschaft. Das Upfront Payment wird folgendermassen aufgeteilt (vgl. Abb. 5): - Universität: Strategischer Fonds für die Forschung und den Wissens- und Technologietransfer (FSR/TT),% - Erfinder-in,% - Bereich, dem der/die Erfinder/in angehört,% 7
8 Abb. 5 5 Entscheidet der Professor/Erfinder oder die Professorin/Erfinderin, sein oder ihr Kapitel in den Bereich zu investieren, dem der/die Erfinderin oder das Labor angehört, so werden maximal / (,%) des Betrags für den FSR/TT ebenfalls an das Labor gezahlt (vgl. Abb. 6). Die übrigen,% des FSR/TT dienen zur Weiterentwicklung Service Tech Transfer Freiburg der Universität Freiburg. Abb. 6 6 Entscheidet der Professor/Erfinder oder die Professorin/Erfinderin, lediglich einen Teil seines oder ihres Kapitals in das Labor zu investieren, wird der gleiche Anteil der / (,%) des Betrags für den FSR/TT an das Labor gezahlt (vgl. Abb. 7). 8
9 Abb. 7 8 Im Falle weiterer Einnahmen aus der Aufwertung einer von der Universität Freiburg entwickelten Technologie, bspw. die Einnahmen aus dem Verkauf eines Prototyps, werden die gleichen Regeln der Aufteilung wie für ein Upfront Payment von Fall zu Fall, gemäss der Entscheidung des Vizerektors Forschung und des Service Tech Transfer Freiburg, angewendet. Artikel 0. Overhead oder Gemeinkosten und Mehrwertsteuer (MwSt.) Die Universität Freiburg erhält eine Entschädigung seitens eines Unternehmens für die Nutzung der universitären Infrastruktur (Gebäude, Heizung, Licht, Wasser, Verwaltungskosten, etc.). Die erhobenen Zusatzkosten belaufen sich auf: a. +0% für einen Dienstvertrag; b. +5% für einen Forschungsvertrag; c. +0% für Materialtransfer- und Beratungsverträge. Werden Verträge mit gemeinnützigen Stiftungen geschlossen, wird kein Overhead erhoben. Eine Mehrwertsteuer von 8% wird erhoben, wenn das gesamte geistige Eigentum nach Ablauf eines Vertrags an Dritte überschrieben wird. Kapitel. Vertragliche Aspekte Artikel. Allgemeine Bestimmungen Die Verträge zur Regelung der Kooperation zwischen den Forschern der Universität und Dritten müssen von der Universität abgeschlossen werden. Letztere alleine besitzt Rechtspersönlichkeit. Der Rektor unterzeichnet die Verträge im Namen der Universität. Er kann diese Kompetenz delegieren. Mit dem Einverständnis des Service Tech Transfer Freiburg können die Vertraulichkeitsvereinbarungen ausnahmsweise ausschliesslich durch Professoren der Universität Freiburg abgeschlossen werden. Ausnahmen können von Fall zu Fall gewährt werden, nachdem der Service Tech Transfer Freiburg darüber informiert wurde. 9
10 Artikel. Vertragsbestandteile Die Hauptvertragsbestandteile sind: a. der Vertragsgegenstand (Forschungsprojekt oder zu liefernde Leistungen; wenn nötig im Anhang zu erläutern); b. die von Vertragspartner zu liefernden Leistungen (z.b. Fälligkeit von Berichten, Frist und Zahlungsart); c. die Rechte beider Parteien auf immaterielle Güter (Anspruch auf Anwendung, kommerzielle Nutzung und nicht-kommerzielle Verwendung); d. die Vertraulichkeit (Achtung wirtschaftlicher Interessen und Sicherstellung der Publikationsfreiheit der Universität); e. die Verantwortung (Haftungsausschluss der Universität für durch Dritte entstandene Schäden); f. die Festlegung der Rechtsvorschriften und des Gerichtsstands im Streitfall; g. der Beginn, die Dauer und das Ende der vertraglichen Verpflichtungen. Die mit Institutionen, die die Forschung unterstützen (Nationalfonds, SER), eingegangenen Verträge sind hiervon ausgenommen. Artikel. Vertragsarten Der Service Tech Transfer Freiburg bietet verschiedene Verträge an, je nach Höhe der Leistungen, Rechte und Verpflichtungen der Parteien sowie der zur Verfügung gestellten Mittel. Artikel. Vertraulichkeitsvereinbarung Eine Vertraulichkeitsvereinbarung regelt die Verpflichtungen derjenigen Partei, der ein immaterielles Gut erteilt wird. Die Vereinbarung legt die Dauer der Vertraulichkeitsklausel sowie die Ordnungsgelder im Falle eines Verstosses fest. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung kann in eine andere Vertragsform eingegliedert werden; Art. Abs. gilt entsprechend. Artikel 5. Forschungsvertrag Ein Vertrag, durch den die Universität im Rahmen eines gemeinsamen Forschungsprojektes mit Dritten oder einem Auftragsprojekt durch Dritte an die Universität eine Leistung erbringt, für die sie entlohnt wird. Die Art, Höhe und Dauer der Leistung sowie der Betrag der Entlohnung werden im Vertrag festgelegt. Mithilfe des Service Tech Transfer Freiburg entscheiden die Parteien, wem das Recht auf das geistige Eigentum, die Patente und die Erfindungen zugesprochen wird. Die Universität Freiburg behält das Recht, die Forschungsergebnisse zu veröffentlichen sowie das Recht auf nicht-kommerziellen Verwendung der Forschungsergebnisse zur Ermöglichung zusätzlicher Forschungen. 0
11 Artikel 6. Lizenzvertrag Der Lizenzvertrag ist der Vertrag durch den der/die Inhaber/in des Patents oder der Besitzer oder die Besitzerin des geistigen Eigentums gewisse Recht an Dritte überträgt, ohne dabei das Patent aufzugeben. Der Vertrag hat die Vermarktung des Immaterialgüterrechts zum Ziel. Die Vereinbarung definiert hauptsächlich die Nutzungsansprüche (z.b. Nutzungsrecht, Verwertungsrecht, Verkaufsgebiet), bestimmt die Höhe der Lizenz, regelt Verantwortungsfragen und legt den Betrag der Abgaben fest. Der Lizenzvertrag wird den Ansprüchen im jeweiligen Fall angepasst. Artikel 7. Dienstvertrag Ein Vertrag, durch den die Universität Freiburg sich nach einem Auftrag Dritter zu Dienstleistungen und zur Übermittlung von Berichten oder anderen vereinbarten lieferbaren Leistungen verpflichtet. In diesem Fall ist die Universität Freiburg nicht dazu verpflichtet, Forschungsergebnisse zu liefern. Artikel 8. Materialtransfervertrag Ein Dritter, der an der Bewertung, Prüfung und Nutzung von Material oder einem von der Universität entwickelten oder sich im Besitz der Universität befindenden Instrument interessiert ist, schliesst mit letzterer eine Materialtransfervertrag ab. Die Bedingungen des Materialtransfers werden im Materialtransfervertrag festgelegt. Artikel 9. Beratervertrag Mit Erlaubnis der Universität Freiburg berät ein Professor Dritte. Der Zeitraum, die Entlohnung des Professors und die eventuelle Entschädigung für die Universität Freiburg werden im Vertrag festgelegt. Artikel 0. Forschungsförderung Der Förderungsvertrag ist der Vertrag, durch den ein Dritter ein Forschungsprojekt finanziell unterstützen kann. Diese finanzielle Unterstützung kann an gewisse Bedingungen geknüpft sein. Bei der Festlegung dieser Bedingungen muss deren Übereinstimmung mit der allgemeinen Strategie der Universität gewährleistet sein. Die Kompetenz, einen solchen Vertrag aufzustellen, liegt bei der Stiftung Universität Freiburg (Avenue de l Europe 0, CH-700 Fribourg, Tel.: + (0) , Fax: + (0) , fondation@unifr.ch). Die Stiftung muss in jedem Fall informiert werden, wenn ein Geldgeber ein Problem für das Profil der Universität darstellen könnte. Artikel. Vertragsabschluss Alle erwähnten Verträge und Vereinbarungen werden zwischen einem Unternehmen und der Universität Freiburg abgeschlossen. Der Service Tech Transfer Freiburg hat die Aufgabe, den Vertrag in Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen für die Forschung zu entwickeln.
12 Der Verantwortliche für die Forschung und der Service Tech Transfer Freiburg erarbeiten gemeinsam eine Aufwertungsstrategie zu Fragen des geistigen Eigentums, vertraglichen Bestimmungen oder zur Berechnung des Betrags, der der Universität zusteht. Der Verantwortliche der Universität Freiburg für den Service Tech Transfer Freiburg ist während Verhandlungen mit Dritten (an Wissen oder Technologien interessierte Unternehmen) anwesend und erarbeitet in Absprache mit dem Verantwortlichen für die Forschung den Vertrag, der Dritten vorgelegt wird. Der Vertrag tritt nach der Unterzeichnung durch den Rektor, oder im Vertretungsfall durch den Vizerektor der Forschung, in Kraft. 5 Die Verträge müssen durch den Rektor unterzeichnet werden, wenn die finanzielle Grössenordnung eines Vertrags CHF übersteigt. Wird dieser Betrag nicht erreicht, genügt, nach Einverständnis des Service Tech Transfer Freiburg, die Unterschrift des Verantwortlichen der Forschung. 6 Stellt die Auswahl Dritter ein Problem für das Profil der Universität dar, muss der Service Tech Transfer Freiburg informiert werden. 7 Alle unterzeichneten Originalverträge müssen an den Service Tech Transfer Freiburg geschickt werden, der sich um die Digitalisierung der Verträge kümmert. Der Professor erhält ein PDF-Dokument, während die Originale dem Archiv der Universität Freiburg übermittelt werden. Die vorliegenden Richtlinien ersetzen das Merkblatt bezüglich Erfindungen, Patenten und gewissen Verträgen im Forschungsbereich vom. April 00. Genehmigt durch das Rektorat am 8. August 0
13 Anhang. Art. 0a des Gesetzes vom 9. November 997 über die Universität
14 Kontaktdaten und nützliche Adressen Service Tech Transfer Freiburg Dr. Jean-Marc Brunner Verantwortlich für den Wissens- und Technologietransfer der Universität Freiburg Route de l'ancienne Papeterie CP 09 CH-7 Marly Tel.: + (0) Fax: + (0) jean-marc.brunner@unifr.ch Stiftung Universität Freiburg Frau Sabrina Fellmann Verantwortlich für die Stiftung Universität Freiburg Avenue de l'europe 0 CH-700 Fribourg Tel.: + (0) Fax: + (0) fondation@unifr.ch
15 Dienststelle Forschungsförderung Frau Maryline Maillard Verantwortlich für die Dienststelle Forschungsförderung Chemin du Musée 8 CH-700 Fribourg Tel.: + (0) maryline.maillard@unifr.ch 5
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