UDI Sprint FESTZINS III. Rentabel in grünen Strom und saubere Wärme investieren: 4 % p. a. Zinsen, 2½ Jahre Laufzeit

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1 UDI Sprint FESTZINS III Rentabel in grünen Strom und saubere Wärme investieren: 4 % p. a. Zinsen, 2½ Jahre Laufzeit

2 Datum der Aufstellung dieses Prospektes Darlehensnehmerin und Anbieterin UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG Sitz Kellerweg Roth Geschäftsanschrift Frankenstraße Nürnberg Tel.: Fax: Handelsregister Amtsgericht Nürnberg, HRA Geschäftsführer Georg Hetz Gründungsdatum Verantwortlichkeitserklärung Die UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG übernimmt die Verantwortung für den Inhalt dieses Prospektes und erklärt, dass ihres Wissens die Angaben in diesem Prospekt richtig sind und keine wesentlichen Umstände ausgelassen wurden. Nürnberg, den UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG, vertreten durch den Geschäftsführer der Komplementärin UDI Festzins Verwaltungs GmbH Georg Hetz 2

3 Inhalt 5 Vorwort 7 Das UDI-Geschäftsmodell 9 Das Konzept des UDI Sprint FESTZINS III 13 Übersicht Zinsen p. a. 15 UDI Sprint FESTZINS III im Überblick und im Detail 18 Die Risiken 27 Die Chancen 31 Vergleich Geldanlage bei Bank oder UDI 33 Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 37 Erneuerbare Energien nachhaltig auf Erfolgskurs 38 Windenergie 41 Sonnenenergie 42 Energie aus Biomasse 43 Die Darlehensnehmerin im Überblick 44 Die beteiligten Partner 45 Leistungsbilanz 48 Investitionsplan 49 Vermögens-, Finanz- und Ertragslage 50 Kapitalflussrechnung 52 Gewinn- und Verlust-Rechnung 53 Rechtliche Grundlagen der Festzinsanlage 55 Steuerliche Grundlagen der Festzinsanlage 57 Darlehensvertrag 61 Hinweise zu Fernabsatzverträgen 65 Ihre Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich Geldanlage 67 Hinweis gemäß Finanz anlagenvermittlerverordnung 68 Praktische Hinweise zur Zeichnung 69 Zeichnungsschein Hinweis Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat diesen Prospekt nicht geprüft, weil dieses Beteiligungsangebot keine Vermögensanlage i. S. d. 6 VermAnlG ist, somit die Veröffentlichung dieses Verkaufs prospektes weder einer Billigung nach 8 VermAnlG noch einer Hinterlegung gemäß 14 VermAnlG bedarf. In Kürze soll eine Novellierung des Vermögensanlagengesetzes in Kraft treten. Hingewiesen wird darauf, dass das vorliegende, nach den bisher geltenden Regelungen erstellte Angebot der UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG nach der Übergangsvorschrift des 32 Abs. 10 Satz 2 VermAnlG (Neue Fassung) bis zum weiter angeboten werden darf. 3

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5 Vorwort Sehr geehrte Anlegerin, sehr geehrter Anleger, in den letzten 15 Jahren fand in Deutschland eine wahre Energierevolution statt. Eine friedliche Veränderung, die die Energiewelt bereits drastisch geändert hat und noch weiter ändern wird. Der Anteil von Strom aus Erneuerbaren Energien beträgt in Deutschland inzwischen rund 30 %. Das Ende der Atomkraftwerke und Kohlekraftwerke ist absehbar sie werden in den nächsten Dekaden durch Gaskraftwerke und natürlich Ökokraftwerke abgelöst. Man ist sich einig: Unternehmen, die wenig Kohlestrom produzieren und stattdessen stärker auf Erneuerbare setzen, haben in Zukunft bessere Chancen im europäischen Energiemarkt, schrieb die wiwo green Ende Mai Von der Umstellung auf grünen Strom profitieren alle mit langfristig kostengünstiger Energieerzeugung Unabhängigkeit von Energierohstoffimporten sauberer und klimafreundlicher Energieerzeugung. Saubere Energie mit drei Erneuerbare- Energien-Arten Windkraft, Sonne oder Biogas alle drei liefern saubere Energie! Dank ausgereifter Technik gelingt die Energieproduktion dabei immer kostengünstiger. So sind Wind- und Solarstrom inzwischen absolut wettbewerbsfähig. Jede der drei Energiearten hat ihre ganz eigenen Stärken: Wind ebenso wie Biogas können bei Tag und Nacht Strom produzieren, und Sonnenkraft die größte Energiequelle überhaupt deckt auch Tagesspitzen-Bedarfe zuverlässig ab. Zusätzlich kann Biogas zweifach wertvolle Energie liefern: zum einen durch die Verstromung, zum anderen kann es zu Bio-Erdgas veredelt werden. Dieses ersetzt das teurere Import-Erdgas und macht Deutschland unabhängig von Importen aus dem Ausland, beispielsweise aus Russland. Biogas ist damit ein stabiles und verlässliches Fundament für die Grundversorgung mit sauberer Energie. Nahwärmenetze wichtig für die Energiewende Neben Strom ist auch Wärme ein Teil des Energiebedarfs. Intelligente Lösungen, die regenerative Rohstoffe nutzen, statt fossile zu verfeuern, sind ein Muss für die Zukunft. UDI handelt auch hier vorausschauend und entwickelt Projekte der grünen Wärmeversorgung. Diese Geschäftsmodelle auch interessant für Privatanleger Zusätzlich zum klassischen Konzept der Anschubfinanzierung des Baus neuer Biogas-, Wind- oder Solaranlagen gibt es immer mehr Angebote zur Übernahme solcher Anlagen, die bereits am Netz sind, Strom erzeugen oder Gas ins öffentliche Netz einspeisen. In diesen Fällen verkauft der ursprüngliche Investor das fertiggestellte Projekt, um Gelder für neue Projekte zu realisieren. Bei solch erprobten Ökokraftwerken gibt es viele Kaufinteressenten, da heißt es schnell handeln. Aufgabe dieser Festzinsanlage ist, diese hohen Kaufpreissummen auf einen Schlag (vor) zu finanzieren. So können viele private Anleger statt eines großen Investors profitieren. Unsere erfahrenen Erneuerbare-Energien-Experten sorgen dafür, dass Ihre Geldanlage erfolgreich mit den genannten Konzepten in grüne Energie, und daraus resultierend rentable Zinsen, umgesetzt wird. Alle Details dazu finden Sie in diesem Prospekt. Mit freundlichen Grüßen Georg Hetz Vorwort 5

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7 Das UDI- Geschäftsmodell Durch das UDI-Geschäftsmodell stehen die Geldanlagen bei UDI auf einer soliden Basis: zweckgebundene Anlage der Gelder in grüne Projekte mit solider Wirtschaftlichkeit überschaubare Emissionsvolumen und Investitionen wirtschaftlich günstige Kombination durch optionale Mischung von Eigenkapital und Fremdfinanzierung gute Planbarkeit der Liquidität für Anleger und Initiatorin durch sinnvolle Laufzeitregelungen Im Detail bedeutet dies: Finanzierung konkreter Ökoprojekte Die von den Anlegern zur Verfügung gestellten Gelder müssen zweckgebunden nach Vorgaben des jeweiligen Prospektes in konkrete Projekte investiert werden, die auf Sachwerten wie Biogas-, Windenergie-, Solaranlagen oder Nahwärmenetzen basieren. Überschaubare Emissions-Einheiten Bei UDI investieren Sie in überschaubare Geldanlagen mit einem jeweiligen Volumen von 5 bis 15 Mio. Euro. Sobald das benötigte Kapital für die vorgesehenen Projekte erreicht ist, wird die jeweilige Geldanlage geschlossen, also die Platzierung beendet. Optionale Möglichkeit der Finanzierung über Eigen- und Fremdkapital (von Banken) Die UDI-Projekte sind aus Gründen der besseren Wirtschaftlichkeit in der Regel mischfinanziert: Ein Teil Eigenkapital durch Anlegergelder, ein Teil Fremdkapital durch Banken. In Deutschland sind langfristige Darlehenszinsen bei Banken aktuell sehr niedrig. Deswegen ist eine Misch-Finanzierung deutlich kostengünstiger als eine Finanzierung allein über das von Anlegern zur Verfügung gestellte Kapital. Diese Kostenreduzierung wirkt sich positiv auf die Überschüsse der Projekte aus. Sinnvolle Laufzeitregelung und hohe Wirtschaftlichkeit UDI orientiert die Laufzeit der Anlegergelder an der geplanten Verwendung der Gelder: Ökoprojekte werden in der Regel langfristig finanziert. Daher haben Geldanlagen in solche Projekte längere Laufzeiten und Kündigungsfristen sowie steigende Zinsen über die Gesamtlaufzeit. Wird dagegen Kapital zur Anschubfinanzierung von Erneuerbare-Energien-Projekten, wie hier vorliegend, eingesetzt, dann hat die kurzfristige Geldanlage auch eine dementsprechend kürzere Laufzeit bzw. Kündigungsfrist. Das UDI-Geschäftsmodell 7

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9 Das Konzept des UDI Sprint FESTZINS III Anleger, die sich für diese Geldanlage entscheiden, gewähren der UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG (im Weiteren UDI Sprint FESTZINS III) ein Nachrangdarlehen (im Folgenden auch Darlehen genannt) über mindestens Euro zu einem Zinssatz von 4,0 % p. a. (vgl. die Darstellung der Zinsreihe auf Seite 13). Die Zinszahlungen erfolgen jährlich zum , erstmalig zum Die Rückzahlung der Darlehen an die Anleger findet plangemäß zum Laufzeitende am statt. Die Grundregeln dieser Festzinsanlage 1. Der UDI Sprint FESTZINS III investiert in verschiedene Bereiche der Erneuerbaren Energien. 2. Das Darlehenskapital wird nur in lukrative Projekte investiert, die die hohen UDI-Investitionskriterien (vgl. ab Seite 9) erfüllen. 3. Der UDI Sprint FESTZINS III erfüllt mit einer kurzen Laufzeit den Wunsch der Anleger nach kurzen Bindungsfristen und den Bedarf der Initiatoren der Ökoprojekte an kurzfristigen Finanzierungen. Die Investitionsobjekte Der UDI Sprint FESTZINS III wird die Gelder der Anleger in die Finanzierung der Planung, des Baus, des Betriebes oder des Kaufes von Ökokraftwerken oder Nahwärmenetzen investieren. Jedes dieser Erneuerbare-Energien-Projekte, in die die Darlehensmittel investiert werden, muss die hohen UDI-Qualitätskriterien (vgl. ab Seite 9) erfüllen. Aus dem zur Auswahl stehenden Portfolio werden die qualitativ hochwertigsten und rentabelsten Projekte ausgewählt. Die Erträge aus diesen Projekten und der Verkauf der Projekte speisen den Topf, aus dem die Verzinsung und die Tilgung an die Anleger gezahlt werden. Voraussetzungen für geplante Investitionsobjekte Für eine Investition der eingeworbenen Anlegergelder stehen mehrere konkrete Projekte zur Auswahl, die alle entweder bereits am Netz sind und damit die bisherigen höheren Vergütungen (Einspeisevergütung und Boni) erhalten oder durch Einspeisung von auf Erdgasqualität veredeltem Biogas in das Erdgasnetz ihren Ertrag außerhalb des EEG erwirtschaften oder Einnahmen aus dem Verkauf von Wärme erzielen. Das Investitionsverfahren Die Entscheidung über eine Investition wird vom Geschäftsführer der UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG, Georg Hetz, getroffen. Der Risikomanager Rainer Mattern prüft die Wirtschaftlichkeit der zur Auswahl stehenden Projekte. Hierdurch wird sichergestellt, dass eine umsichtige Auswahl der Projekte getroffen wird, in die die Darlehensmittel investiert werden. So werden diese nur an Projekte mit guten und realistischen Renditechancen ausgereicht. UDI beachtet bei ihren Investitionsentscheidungen die folgenden Qualitätskriterien: Die UDI-Qualitätskriterien für Solarprojekte Ertragsgutachten: Mindestens ein unabhängiger Gutachter und eine PV-Sol-Berechnung bestätigen jeweils die Qualität des Standortes. Standort: Bevorzugt werden sonnenreiche Standorte mit hoher Globalstrahlung in Deutschland oder in anderen europäischen Staaten mit einer dem EEG wirtschaftlich vergleichbaren gesetzlichen Regelung. Grundstückssicherung: Die Rechte zum Bau und Betrieb der Anlagen werden über eine ins Grundbuch einzutragende erstrangige Dienstbarkeit abgesichert. Technik: Es kommen Qualitätsmodule renommierter Hersteller mit langfristigen Garantien (mindestens 5 Jahre Gewährleistung und 20 Jahre Leistungsgarantie) zum Einsatz, die auch von Banken akzeptiert werden. Wirtschaftlichkeit: Die Investitionsprojekte müssen über die gesamte Laufzeit den Zins- und Tilgungsdienst an die Nachrangdarlehensgeber sicherstellen, also gemäß Planrechnung nach Abzug aller Kosten (wie Betriebskosten, Kapitaldienst für Fremdfinanzierungen) und Rücklagen rentabel sein. Die UDI-Qualitätskriterien für Biogasprojekte a) Investition in neue oder bestehende Biogasanlagen Im Bereich Biogas investiert der UDI Sprint FEST- ZINS III entweder in bereits bestehende oder neu zu errichtende Biogasanlagen. UDI hat sich die Projektrechte an mehreren Biomethananlagen gesichert. Bei diesen Anlagen wird das Biogas aufbereitet und in das bestehende Erdgasnetz eingespeist. Das Konzept des UDI Sprint FESTZINS III 9

10 Ertragsgutachten: Kalkulation der Erträge mit Hilfe der KTBL-Liste (Kuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft). Grundstückssicherung: Die Rechte zum Bau und Betrieb der Anlagen werden ebenso wie die Kabelrechte über eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit abgesichert. Wirtschaftlichkeit: Die Investitionsprojekte müssen über die gesamte Laufzeit den Zins- und Tilgungsdienst an die Nachrangdarlehensgeber sicherstellen, also gemäß Planrechnung nach Abzug aller Kosten (wie Betriebskosten, Kapitaldienst für Fremdfinanzierungen) und Rücklagen rentabel sein. Technik: Es werden ausschließlich Hersteller mit dem Bau der Biogasanlagen beauftragt, die auch von Banken akzeptiert werden. Bewährte Technik garantiert hohe Erträge bei der Biogasproduktion. Verträge: Es müssen langfristige Substratlieferverträge vorliegen, die für die Biogasproduktion pflanzliche Rohstoffe zu kalkulierbaren Preisen und von gleichbleibend hoher Qualität sichern. Dies ist entscheidend für die Effektivität, mit der die Gärprozesse in der Biogasanlage ablaufen, und folglich für die Menge an produziertem Biogas. Zudem verpflichtet UDI die Vertragspartner, ausschließlich Substrate aus Pflanzen zu liefern und einzusetzen, die gentechnisch nicht verändert wurden. Zusätzlich wird in jeder Biogasanlage aus Gründen einer höheren ökologischen Effizienz ein hoher Anteil an Mist und Gülle eingesetzt. b) Investition in Projekte der Wärmeversorgung Der UDI Sprint FESTZINS III kann auch in Unternehmen investieren, die umweltfreundlich erzeugte Wärme (etwa aus Blockheizkraftwerken) über ein Nahwärmenetz an gewerbliche Unternehmen oder Privatleute verkaufen und dadurch Einnahmen erzielen. Wärmequelle: Erzeugung der Wärme durch nachwachsende Brennstoffe (Pellets) oder Biogas (Abwärme des Blockheizkraftwerks). Angestrebt wird eine Einbindung bereits bestehender Wärmequellen wie etwa der Blockheizkraftwerke von Biogasanlagen. Wirtschaftlichkeit: Abhängig von der Kapazität der Wärmequelle muss eine ausreichende Anzahl von Wärmeabnehmern (privat und/oder gewerblich) durch langfristige Abnahmeverträge (Laufzeit 10 Jahre oder länger) gesichert sein. Technik: Zum Einsatz kommt nur effiziente Technik, die eine Steuerung des Wärmenetzes und eine Fernüberwachung ermöglicht. Damit wird sichergestellt, dass jeder Wärmeabnehmer zu jeder Zeit ausreichend Wärme beziehen kann. Grundstückssicherung: Absicherung des Wärmenetzes durch Dienstbarkeiten bei Durchleitung über fremde Grundstücke. Die UDI-Qualitätskriterien für Windenergieprojekte Im Bereich Windenergie investiert der UDI Sprint FESTZINS III entweder in bereits bestehende oder neu zu errichtende Windenergieanlagen. Ertragsgutachten: Mindestens zwei unabhängige Windgutachten bestätigen die Qualität jedes Standortes. Die mittlere Windgeschwindigkeit muss mindestens bei 6 m/s liegen. Initiator: UDI arbeitet nur mit Partnern zusammen, die hinreichend bewiesen haben, dass sie in der Lage sind, Windparks professionell zu bauen und zu betreiben. Hierzu gehört insbesondere ein entsprechendes Know-how im laufenden Betrieb. Grundstückssicherung: Bei Windenergieprojekten in Deutschland werden die Rechte zum Bau und Betrieb der Anlagen ebenso wie die Kabelrechte bis zum Einspeisepunkt über eine ins Grundbuch einzutragende Dienstbarkeit abgesichert. Wirtschaftlichkeit: Die Investitionsprojekte müssen über die gesamte Laufzeit den Zins- und Tilgungsdienst an die Nachrangdarlehensgeber sicherstellen, also gemäß Planrechnung nach Abzug aller Kosten (wie Betriebskosten, Kapitaldienst für Fremdfinanzierungen) und Rücklagen rentabel sein. Technik: Es werden nur Windenergieanlagen großer und renommierter Anlagenhersteller verbaut, wie etwa ENERCON, Vestas oder ähnliche. Generelle Ausschlusskriterien Selbstverpflichtung Die UDI-Gruppe investiert ausschließlich in Unternehmen, die sich dem Prinzip der Nachhaltigkeit verpflichtet sehen, welches Ökonomie, Ökologie und soziale Verantwortung verbindet. Das Darlehenskapital kommt deshalb nur umweltgerechten und sozial verträglichen Projekten zugute. Daher gilt für alle Investitionen der UDI generell: keine Atomenergie keine Gentechnik in der Landwirtschaft keine Rüstungs- und Waffenproduktion keine Tierversuche keine Kinderarbeit oder Zwangsarbeit keine Diskriminierung von ethnischen und sozialen Minderheiten 10 Das Konzept des UDI Sprint FESTZINS III

11 Darstellung der Geldströme Anleger Jährliche Zinszahlungen an die Anleger Darlehensgewährung für die Investition in EE-Projekte UDI Sprint FESTZINS III Zins-/Rückzahlung Investition GmbH nach deutschem Recht* Projekt- Gesellschaft Wind Projekt- Gesellschaft Biogas Projekt- Gesellschaft Solar Projekt- Gesellschaft Biogas im EU-Ausland Projekt- Gesellschaft Solar im EU-Ausland Die Projektgesellschaften planen und bauen Ökokraftwerke. Nach Inbetriebnahme werden die Ökokraftwerke verkauft. * Bei Investitionen im Ausland wird aus steuerlichen Gründen eine GmbH nach deutschem Recht zwischen die UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG und die Projektgesellschaften geschaltet. Laufende Zinszahlung und Tilgung der von den Anlegern erhaltenen Darlehen Die Erträge aus den Projektgesellschaften speisen den Topf, aus dem die laufende Verzinsung an die Anleger gezahlt wird. Zum Ende der Laufzeit sollen die Ökokraftwerke oder die Nahwärmenetze veräußert werden, in die die Projektgesellschaften investiert haben. Aus dem Betrag für die Ablösung der Darlehen oder aus dem Verkaufserlös soll die Tilgung der an die Projektgesellschaften vergebenen Darlehen erfolgen. Die UDI Sprint FEST- ZINS III GmbH & Co. KG soll aus den Erlösen dieser Transaktionen die Tilgung der Darlehen der Anleger und die Zinszahlungen sicherstellen. Erste Adresse für den Kauf der Wind-, Solar- und Bioenergie-Projekte sind vornehmlich Unternehmen aus der UDI-Gruppe. Das Konzept des UDI Sprint FESTZINS III 11

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13 Übersicht Zinsen p. a. 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4,0% Festzins 4,0% Festzins 4,0% Festzins Nach Geldeingang bis Vom bis Vom bis Erläuterung zur Zinsübersicht Die laufenden Zinsen nach Geldeingang werden erstmals zum ausgeschüttet. Die weiteren Zinszahlungen erfolgen zum und zum , zusammen mit der planmäßigen Tilgung des Darlehens. Zeitraum Verzinsung Nach Einzahlung bis ,0 % p. a bis ,0 % p. a bis ,0 % p. a. Übersicht Zinsen p. a. 13

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15 UDI Sprint FESTZINS III im Überblick Darlehensnehmerin Geschäftsführerin Form der Geldanlage Verzinsung Darlehensnebenkosten Geplante Laufzeit der Kapitalanlage Kündigungsmöglichkeit des Anlegers Kündigungsmöglichkeit des UDI Sprint FESTZINS III UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG UDI Festzins Verwaltungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Georg Hetz Die Anleger gewähren Darlehen an die UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG. 4,0 % p. a., Zinszahlung erstmals zum , danach plangemäß zum und zum , zusammen mit der Tilgung. Ein Agio oder andere Gebühren werden nicht erhoben. Bis zum Eine ordentliche Kündigung durch den Anleger während der Laufzeit des Darlehens ist ausgeschlossen. Wenn wirtschaftlich sinnvolle Investitionen nicht mehr möglich sind, kann der UDI Sprint FESTZINS III die von den Anlegern aufgenommenen Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Rückzahlung des Anlagebetrages Rückzahlung des Darlehens zum Ende der Laufzeit am Investitionen Absicherung der Anlegerdarlehen Besicherung der Investitionen Besteuerung der Zinsen Mindestanlagebetrag Darlehensvolumen Übertragbarkeit Finanzierung von Erneuerbare-Energien-Projekten zur Nutzung von Sonne, Wind und Biomasse sowie von Wärmenetzen. Für die Gewährung des Darlehens der Anleger an den UDI Sprint FESTZINS III werden keine Sicherheiten gestellt. Die Darlehen aus dem UDI Sprint FESTZINS III an die Projektgesellschaften werden durch die Abtretung der zukünftigen Strom erlöse, Einspeiseerträge von Biomethan oder durch die Abtretung der Ansprüche auf die Nahwärmevergütung oder anderer vergleichbarer Sicherheiten an den UDI Sprint FESTZINS III besichert. Die Zinsen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und werden vollständig ohne Abzug der Abgeltungsteuer ausbezahlt. Die Zinsen sind im Rahmen der persönlichen Steuererklärung jedes Anlegers anzugeben Euro, höhere Beträge müssen durch teilbar sein. Minimum 5 Mio. Euro bis zu 15 Mio. Euro Die Weiterveräußerung der Darlehensansprüche an Dritte ist jeweils zum Jahresende mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung der Darlehensnehmerin möglich. UDI Sprint FESTZINS III 15

16 Der UDI Sprint FESTZINS III im Detail Dieses Angebot richtet sich an Anleger, die eine angemessen hohe Verzinsung ihres Kapitals suchen. Alle Angaben in diesem Prospekt beziehen sich auf Anleger, die in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind. Form der Geldanlage Der Anleger stellt dem UDI Sprint FESTZINS III ein Darlehen zur Verfügung und erhält dafür eine Verzinsung (vgl. die Darstellung der Zinsreihe auf Seite 13). Der UDI Sprint FESTZINS III wird die Gelder der Anleger in die Finanzierung der Planung, des Baus, des Betriebes oder des Kaufes von Ökokraftwerken sowie Nahwärmenetzen investieren. Verzinsung der Kapitalanlage Die Verzinsung beträgt 4,0 % p. a. beginnend nach der Gutschrift des Anlagebetrages auf dem Konto der UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG (vgl. die Darstellung der Zinsreihe auf Seite 13). Die Zinsen werden jeweils zum eines Jahres gezahlt. Die erste Zinszahlung erfolgt am Laufzeit der Kapitalanlage Die Laufzeit des Darlehens beginnt nach dem Geldeingang auf dem Konto der Gesellschaft und endet planmäßig zum UDI Sprint FESTZINS III

17 Kündigungsmöglichkeit Die ordentliche Kündigung durch die Anleger ist während der Laufzeit des Darlehens ausgeschlossen. Der UDI Sprint FESTZINS III kann das Darlehen mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen und vorzeitig zurückzahlen, sofern es nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden kann (Details ab Seite 53). Rückzahlung des Anlagebetrages Die Rückzahlung des Darlehenskapitals ist plangemäß zum fällig. Die Rückzahlung erfolgt in der ersten Woche des folgenden Monats. Investitionen Das Kapital aus den Darlehen der Anleger wird in den Zukunftsmarkt der Erneuerbaren Energien investiert. Dazu wird der UDI Sprint FESTZINS III entsprechenden Projektgesellschaften Geldmittel für Solar-, Wind-, Biogas- und Nahwärme-Projekte zur Verfügung stellen. Die Erträge aus diesen Projektgesellschaften speisen den Topf, aus dem die Zinsen an die Anleger gezahlt werden. Die Tilgung der Darlehen soll durch den Verkauf der finanzierten Projekte erfolgen. Projekte auch außerhalb einer EEG-Vergütung Die der UDI aktuell zur Auswahl stehenden Projekte erwirtschaften ihre Erträge teils außerhalb des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, sind also unabhängig von eventuellen künftigen Änderungen der Einspeisetarife und -regularien des EEG. So wird bei den Biogasanlagen, für deren Finanzierung die Anlegergelder eingesetzt werden, das erzeugte Biogas auf Erdgasqualität veredelt und in das bestehende Erdgasnetz eingespeist. Im Gegensatz zur sonst üblichen Verstromung des Biogases sind die Preise für das verkaufte Biogas nicht über das EEG geregelt. Stattdessen wird es zu lukrativen Marktpreisen verkauft. UDI liegen jetzt bereits mehrere Angebote von Interessenten für das Bio-Erdgas vor, die eine hohe Wirtschaftlichkeit erwarten lassen. Die Erträge aus den Nahwärmenetzen stammen aus dem Verkauf der Wärme und sind deshalb ebenfalls vom deutschen EEG unabhängig. Absicherung der Anlegerdarlehen Für die Gewährung des Darlehens der Anleger an den UDI Sprint FESTZINS III werden keine Sicherheiten gestellt. Besicherung der Investitionen Zur Besicherung der Investitionen des UDI Sprint FESTZINS III in die Projektgesellschaften wird sich dieser in den Darlehensverträgen mit den Projektgesellschaften Sicherheiten einräumen lassen. Hierzu können die zukünftigen Einspeiseerlöse der Energieerzeugungsanlagen oder die Vergütung der Kunden für die gelieferte Wärme abgetreten werden. Zudem sind auch andere Arten der Besicherung möglich, etwa durch die Sicherungsübereignung der Anlage, durch die Abtretung der Fertigstellungsansprüche aus einem Generalübernehmervertrag oder durch die Abtretung von Gesellschaftsanteilen. Dort, wo ein Kreditinstitut die Fremdfinanzierung übernommen hat und die genannten Sicherheiten bereits der Bank gestellt werden mussten, wird sich der UDI Sprint FESTZINS III die oben genannten Sicherheiten im Rang nach der Bank einräumen lassen. Da die Darlehen an die Projektgesellschaften nachrangig gewährt werden, gehen etwaige Ansprüche anderer Gläubiger im Verwertungsfall den Ansprüchen des UDI Sprint FESTZINS III vor. Besteuerung Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger privater Anleger hat lediglich die erhaltenen Zinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern, soweit diese den steuerlichen Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Die Zinsen können nach derzeitiger Rechtslage durch den UDI Sprint FESTZINS III ohne Abführung von Kapitalertragsteuer an die Anleger ausgezahlt werden. Eine Nichtveranlagungsbescheinigung muss daher nicht eingereicht werden. Die Zinseinnahmen sind vom Anleger im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung anzugeben. Gesamthöhe der Darlehensaufnahme und Mindestdarlehenssumme Die Gesamtsumme der von mehreren Hundert Privatanlegern einzuwerbenden Darlehen beträgt mindestens 5 Mio. Euro und kann auf bis zu 15 Mio. Euro erweitert werden. Die Darlehensnehmerin ist berechtigt, die Einwerbung neuer Darlehen zu unterbrechen, sofern sie dies für sinnvoll hält. Jedes zu zeichnende Darlehen muss mindestens Euro betragen, höhere Beträge müssen durch ohne Rest teilbar sein. Ein Agio oder sonstige Gebühren werden nicht erhoben. Darlehensnebenkosten Die Kosten für die Einwerbung der Anlegerdarlehen werden von den jeweiligen Projektgesellschaften im Rahmen der Darlehensgewährung an diese, entweder durch die Erhebung von Bearbeitungsgebühren oder durch den Einbehalt eines Disagios, übernommen. Übertragbarkeit Jeder Darlehensgeber hat die Möglichkeit, seine Darlehensansprüche gegen den UDI Sprint FESTZINS III jeweils zum Jahresende an Dritte zu veräußern. Hierfür ist die Zustimmung der Geschäftsführung erforderlich. UDI Sprint FESTZINS III 17

18 Die Risiken im Überblick Bonität der Darlehensnehmerin Besicherung des Anlegerdarlehens Nachrangigkeit des Anlegerdarlehens Kündigung und Veräußerbarkeit (Fungibilität) Beendigung der Festzinsanlage Rückzahlung ausgezahlter Zinsen Noch nicht vollständig feststehende Investitionsgüter Verfügbarkeit und Auswahl der Investitionsobjekte Verkauf der Ökokraftwerke Kostensteigerung auf Ebene der Projektgesellschaften Gewährleistung und technische Defekte Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen Prognosen Energieertrag Rückabwicklung Für die Zins- und Tilgungszahlungen an die Anleger ist die Bonität der Darlehensnehmerin entscheidend. Da das Darlehen nicht besichert ist, könnte sich der Darlehensgeber im Falle der Insolvenz nicht durch die Verwertung von Sicherheiten befriedigen. Bei einer Liquidation der Darlehensnehmerin gehen die Ansprüche von nicht nachrangigen Gläubigern, wie z. B. Banken oder Lieferanten, den Ansprüchen der Darlehensgeber vor. Außerdem dürfen Zins- oder Tilgungszahlungen aus dem Darlehen keine Insolvenz der Darlehensnehmerin auslösen. Eine Kündigung während der Darlehenslaufzeit ist ausgeschlossen. Da es keinen öffentlichen Markt für Darlehensforderungen gibt, könnte sich eine vorzeitige Veräußerung als schwierig erweisen. Der Darlehensnehmerin steht eine Option auf die Verkürzung der Laufzeit des Darlehens zu. Würde die Darlehensnehmerin Zinsen an die Anleger auszahlen, obwohl Regelungen des Darlehensvertrages dies nicht zulassen, müssten diese an die Darlehensnehmerin zurückgezahlt werden. Das eingeworbene Darlehenskapital der Anleger soll in Projekte investiert werden, die momentan noch nicht in vollem Umfang feststehen. Diese könnten sich als weniger renditestark erweisen als erforderlich. Bei der Entscheidung, in welche Projekte investiert werden soll, besteht die Möglichkeit, dass keine ausreichende Anzahl von Projekten zur Verfügung steht oder dass weniger profitable Projekte ausgewählt werden. Der geplante Verkauf der Ökokraftwerke könnte nur zu einem geringeren Kaufpreis als geplant oder aus Mangel an Investoren gar nicht zu realisieren sein. Kostensteigerungen auf Ebene der Projektgesellschaften könnten deren Liquidität negativ beeinflussen und dazu führen, dass Zins und Tilgung nicht wie geplant erfolgen können. Technische Defekte oder Gewährleistungsfälle an den Ökokraftwerken könnten die Liquidität der Projektgesellschaften negativ beeinflussen und dazu führen, dass Zins und Tilgung nicht wie geplant erfolgen können. Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen könnten zu verringerten Einnahmen der Projektgesellschaften führen. Die Prognosen, auf denen dieses Angebot einer Festzinsanlage basiert, könnten sich als fehlerhaft erweisen. Der tatsächliche Energieertrag könnte niedriger sein als prognostiziert und dadurch die Einnahmen der Projektgesellschaften reduzieren. Bei einer Rückabwicklung der Festzinsanlage könnte der Anleger nicht den vollen Betrag seiner Einlage zurück erhalten. 18 Die Risiken

19 Geschäftserfolg der getätigten Investitionen Verspätete Inbetriebnahme Bauherrenrisiko Ausfall oder Schlechtleistung wichtiger Vertragspartner Werthaltigkeit der übertragenen Sicherheiten Genehmigungen und behördliche Auflagen Betreiberhaftung Netzanschluss und Netzunterbrechungen Schäden, Diebstahl und Betriebsunterbrechung Insolvenz Schlüsselpersonen Höhere Gewalt Finanzierung Versicherungen Energieabnahmerisiko und Veränderung der Einspeisevergütung Investitionen in ausländischer Rechtsordnung Die Investitionen könnten nicht die prognostizierten Erträge erwirtschaften bzw. beim Verkauf nicht die geplanten Preise erzielen. Die Anlagen könnten später als geplant in Betrieb genommen werden. Aus der Stellung als Bauherr von Energieanlagen könnte sich für die Projektgesellschaften eine Haftung für Schäden ergeben, die sich ergebnismindernd auf die Darlehensnehmerin auswirken könnten. Ausfall oder Schlechtleistung wichtiger Vertragspartner könnte zu finanziellen Einbußen führen. Erweisen sich die der UDI Sprint FESTZINS III GmbH & Co. KG von den Projektgesellschaften eingeräumten Sicherheiten als weniger werthaltig, so könnte dies bei einer möglichen Verwertung zu geringeren Rückflüssen an diese Gesellschaft führen. Die erforderlichen behördlichen Genehmigungen für Bau und Betrieb könnten ausbleiben oder nur unter Auflagen erteilt werden. Die Projektgesellschaften tragen die Haftung gegenüber Dritten für Schäden, die beim Bau oder Betrieb der Anlagen entstehen. Verzögerungen beim Netzanschluss könnten die Einnahmen reduzieren bzw. den Zeitpunkt der Veräußerung nach hinten verschieben. Diebstahl oder Schäden an den Anlagen könnten, soweit nicht ausreichend versichert, den Wert der Anlagen reduzieren. Eine Betriebsunterbrechung könnte die Einnahmen verringern. Die Insolvenz einer Projektgesellschaft oder wichtiger Vertragspartner könnte zu verminderter Zinszahlung oder Tilgung an die Darlehensnehmerin führen. Der Verlust von unternehmerisch für die Darlehensnehmerin, die Projektgesellschaften oder andere Vertragspartner handelnden Personen könnte sich nachteilig auf das Ergebnis der Projektgesellschaften auswirken. Nicht versicherbare außergewöhnliche Ereignisse und Katastrophen könnten den Wert der Anlagen und die Einnahmen reduzieren. Die für die kurz- oder langfristige Finanzierung der Anlagen erforderlichen Bankkredite könnten nicht, nicht rechtzeitig oder zu weniger guten Bedingungen zu erhalten sein. Unvorhergesehene Lücken im Versicherungsschutz könnten im Schadensfall die Erträge der Projektgesellschaften reduzieren. Eine verminderte Abnahme der produzierten Energie oder eine Absenkung oder Abschaffung der erhöhten Einspeisevergütung könnte die Einnahmen der Projektgesellschaften reduzieren. Bei Investitionen in Auslandsprojekte könnte die Rechtsdurchsetzung erschwert sein. Dies könnte das Ergebnis der Projektgesellschaften reduzieren. Die Risiken 19

20 Die Risiken im Detail Grundsätzliche Risikoerwägungen Kenntnisnahme des Prospektes und Prüfung der individuellen Situation Vor einer Darlehensvergabe in das hier angebotene Darlehen sollte der Anleger den Inhalt dieses Prospektes eingehend zur Kenntnis nehmen. Da jeder Anleger mit seiner Darlehensvergabe persönliche Ziele verfolgen kann, sollten die Angaben und Annahmen in diesem Prospekt unter Berücksichtigung der individuellen Situation sorgfältig geprüft werden. Gegebenenfalls sollte sich der Anleger von fachkundiger dritter Seite beraten lassen. Risiken der Anlageform Mit der Gewährung eines Nachrangdarlehens sind für den Anleger finanzielle Risiken verbunden. Durch künftige Entwicklungen in rechtlicher, steuerlicher oder wirtschaftlicher Hinsicht könnte es zu Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von der prognostizierten Entwicklung kommen. Das Eintreten einzelner oder mehrerer Risiken könnte dazu führen, dass die Zahlung der Zinsen oder die Rückzahlung des Darlehens bei Fälligkeit nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden kann. Maximales Risiko Das maximale Risiko für den Anleger besteht im vollständigen Verlust des investierten Kapitals und der Zinsansprüche. Würde die Darlehensvergabe durch den Anleger statt aus Eigenmitteln durch Kredite fremdfinanziert, müssten zudem die Zinsen für den Kredit und dessen Tilgung gezahlt werden, auch wenn keine Zinszahlungen an den Anleger erfolgen. Die Darlehensnehmerin rät daher von einer Fremdfinanzierung des Anlagebetrages ab. Bonität der Darlehensnehmerin Der Anleger ist hinsichtlich der Zins- und Tilgungszahlungen aus dem gewährten Darlehen unmittelbar auf die Bonität der Darlehensnehmerin und auf den wirtschaftlichen Erfolg der Projektgesellschaften angewiesen. Die Bonität und das für den Anleger damit verbundene Ausfallrisiko hinsichtlich der Zins- und Tilgungszahlungen hängen wesentlich vom Geschäftserfolg der getätigten Investitionen ab. Stellt sich dieser Erfolg nicht wie geplant ein, könnten die Zins- oder Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig geleistet werden. Besicherung des Anlegerdarlehens Da das Darlehen der Anleger an den UDI Sprint FEST- ZINS III unbesichert ist, könnte der Anleger im Falle der Insolvenz dieser Gesellschaft weder seine Forderung auf Rückzahlung des eingesetzten Kapitals noch seine Zinszahlungsansprüche aus Sicherheiten befriedigen. Nachrangigkeit des Anlegerdarlehens Der Anleger gewährt dem UDI Sprint FESTZINS III ein nachrangiges Darlehen. Nachrangigkeit bedeutet zum einen, dass die Zahlung von Zins und Tilgung des Darlehens keine Insolvenz des UDI Sprint FEST- ZINS III auslösen darf. Dann dürften weder Zinsen noch Tilgungszahlungen an die Anleger geleistet werden. Nachrangigkeit bedeutet zum anderen, dass bei Auflösung oder Insolvenz des UDI Sprint FESTZINS III die Rückzahlung des Darlehens und die Zinszahlungen an die Anleger erst dann geleistet werden dürfen, wenn andere nicht nachrangige Gläubiger vollständig befriedigt wurden. Im Unterschied zu einem typischen Darlehen mit unbedingter Rückzahlungsverpflichtung, ist dieses Nachrangdarlehen daher seinem Wesen nach eine unternehmerische Beteiligung mit eigenkapitalähnlicher Haftungsfunktion. Der Anleger übernimmt mit der Darlehensvergabe ein unternehmerisches Geschäftsrisiko, das über das ohnehin bestehende, allgemeine Insolvenzausfallrisiko hinausgeht. Dies könnte sich wie folgt auswirken: Der UDI Sprint FESTZINS III wäre zur Rückzahlung des Darlehens nicht berechtigt. Der UDI Sprint FESTZINS III würde die Zinszahlung so lange aussetzen, wie er dazu verpflichtet ist. Der Anleger müsste dem UDI Sprint FESTZINS III bei Fälligkeit seiner Forderungen gegebenenfalls einen Zahlungsaufschub gewähren. Der Anleger müsste jede Zinszahlung, die er trotz der Nachrangigkeit zu Unrecht erhalten hat, auf Anforderung an den UDI Sprint FESTZINS III zurückgeben. Es besteht somit die Möglichkeit, dass der Anleger die Zinszahlungen ebenso wie die Tilgungszahlungen nicht oder nicht rechtzeitig erhält oder dass er bereits erhaltene Zahlungen zurückzugeben hat. Zudem könnte es sein, dass der Anleger für bereits ausgeschüttete Zinsen Steuern entrichten muss, obwohl er zur Rückzahlung der erhaltenen Beträge verpflichtet ist. 20 Die Risiken

21 Kündigung und Veräußerbarkeit (Fungibilität) Die Festzinsanlage hat eine Laufzeit von ca. zweieinhalb Jahren bis zum Während dieser Darlehenslaufzeit ist die ordentliche Kündigung des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Ist der Anleger vor diesem Zeitpunkt auf die Rückzahlung seines Anlagebetrages angewiesen, ist dies nur durch Abtretung, Verkauf oder Verpfändung der Rechte und Ansprüche aus dem Darlehensvertrag an einen Dritten möglich. Da hierfür ein Vertragspartner gefunden werden muss und ein organisierter Markt für Darlehensforderungen nicht existiert, ist ein vorzeitiger Rückfluss des Darlehenskapitals durch Verkauf bzw. Abtretung nicht sichergestellt. Es ist auch möglich, dass eine Abtretung nicht zum Nennwert der Forderung erfolgen kann. Es könnte also sein, dass bei einem Veräußerungswunsch kein Käufer gefunden wird oder der Verkauf nur zu einem geringeren Preis als gewünscht erfolgen kann. Die Anlage ist daher für Anleger, die jederzeit die Möglichkeit haben wollen, auf 100 % des eingebrachten Kapitals zuzugreifen, nicht geeignet. Beendigung der Festzinsanlage Die Darlehen dürfen nur zurückgezahlt werden, wenn dies bei dem UDI Sprint FESTZINS III nicht zur Zahlungsunfähigkeit führen würde. In diesem Fall verlängerte sich die Laufzeit des Darlehens automatisch bis zu dem Zeitpunkt, zu dem dieser Zustand nicht mehr besteht. Der UDI Sprint FESTZINS III kann das Darlehen zudem gegenüber dem Anleger mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen, sofern die Darlehensmittel nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll eingesetzt werden können. In diesem Fall würde der Zinsanspruch mit der Rückzahlung des Darlehens enden. Rückzahlung ausgezahlter Zinsen Erhält der Anleger Zinszahlungen oder Tilgungsleistungen aus dem Darlehen, obwohl dies aufgrund der Bestimmungen des Darlehensvertrages unzulässig gewesen wäre, hat er diese erhaltenen Beträge auf Anforderung an den UDI Sprint FESTZINS III zurückzugeben. Es ist möglich, dass die erhaltenen Zinszahlungen, auch wenn der Anleger zur Rückzahlung verpflichtet ist, trotzdem versteuert werden müssen und zu entsprechenden Steuerzahlungen führen. Noch nicht vollständig feststehende Investitionsgüter Da die Investitionsprojekte, in die die Darlehensmittel investiert werden sollen, noch nicht vollständig feststehen, besteht die Möglichkeit, dass sich die Auswahl dieser Anlageobjekte trotz aller Sorgfalt bei der Prüfung der Investitionskriterien als wirtschaftlich nachteilig erweist. Sollte ein Anlageobjekt nicht die erwartete Rendite erbringen, besteht die Möglichkeit, dass der UDI Sprint FESTZINS III keine oder geringere Einnahmen als erwartet erzielt. Dies könnte dazu führen, dass die Zinsen bzw. die Tilgung an die Anleger nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden können. Verfügbarkeit und Auswahl der Investitionsobjekte Weil der UDI Sprint FESTZINS III in noch nicht feststehende Investitionsobjekte investieren will, ist die Verfügbarkeit und die Auswahl dieser Projekte und deren Standorte maßgeblich für den Erfolg der Projektgesellschaften und damit auch des UDI Sprint FEST- ZINS III. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt der Investition keine ausreichende Zahl von geeigneten Projekten zur Verfügung steht, die eine ausreichend hohe Rentabilität aufweisen. Infolgedessen könnte der UDI Sprint FESTZINS III nicht in dem geplanten Umfang in Projektgesellschaften investieren. Die Eignung und Werthaltigkeit der zur Auswahl stehenden Projekte kann nur auf Grundlage von Gutachten, Plausibilitätsprüfungen und Erfahrung beurteilt werden. Diese Grundlagen könnten sich als fehlerhaft erweisen, was zu negativen Ergebnisabweichungen auf Ebene der Projektgesellschaften und damit auch auf Ebene des UDI Sprint FESTZINS III führen kann. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der UDI Sprint FESTZINS III im Durchschnitt aller Projektgesellschaften nicht die Mindestrendite erwirtschaftet, die er zur Deckung seiner laufenden Verwaltungs- und Darlehensnebenkosten sowie zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen an die Anleger braucht. Der Eintritt eines oder mehrerer dieser Risiken hätte zur Folge, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Der Anleger hat weder auf die Auswahl der Projekte Einfluss noch darauf, in welchem Stadium der Entwicklung sich diese Projekte befinden. Diese Entscheidungen werden ausschließlich von der Geschäftsführung des UDI Sprint FESTZINS III getroffen. Verkauf der Ökokraftwerke Soweit die Anlegergelder im Rahmen dieser Geldanlage für die Finanzierung der Planung und des Baus von Ökokraftwerken verwandt werden, ist geplant, diese Kraftwerke bzw. Nahwärmenetze spätestens zum Laufzeitende des UDI Sprint FESTZINS III zu veräußern. Die Zins- und Tilgungszahlungen dieser Projektgesellschaften sollen aus dem Erlös des Verkaufes der Ökokraftwerke erfolgen. Es besteht die Möglichkeit, dass sich diese aus wirtschaftlichen, rechtlichen oder sonstigen Gründen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht zum geplanten Kaufpreis verkaufen lassen. Dies hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Projektgesellschaften und könnte dazu führen, dass diese nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit dem UDI Sprint FESTZINS III nachkommen können. Der Eintritt dieses Die Risiken 21

22 Risikos hätte zur Folge, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Kostensteigerung auf Ebene der Projektgesellschaften Kommt es nach der Investition des UDI Sprint FEST- ZINS III in eine Projektgesellschaft dort zu unvorhergesehenen Kostensteigerungen, etwa durch höhere Preise für die Einsatzstoffe einer Biogasanlage oder für den Service- und Wartungsvertrag, kann dies die Liquidität der Projektgesellschaft negativ beeinflussen. Dies könnte dazu führen, dass diese nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in vollem Umfang ihren Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit dem UDI Sprint FESTZINS III nachkommen kann. Der Eintritt dieses Risikos hätte zur Folge, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Gewährleistung und technische Defekte Bei Sachmängeln an den installierten PV-Anlagen, den Biogas- und Windenergieanlagen oder bei den Nahwärmenetzen bestehen Gewährleistungsansprüche der Projektgesellschaft als Käuferin der Anlagen gegenüber dem jeweiligen Hersteller. Bei einer Insolvenz des Herstellers besteht die Möglichkeit, dass sich Ansprüche gegen diesen nicht mehr durchsetzen lassen. Dies würde dazu führen, dass die Projektgesellschaft die Kosten der Mängelbeseitigung selbst tragen müsste. Dies könnte sich negativ auf die Liquidität der Projektgesellschaft auswirken und zu ausbleibenden oder verzögerten Zins- und Tilgungszahlungen an die Darlehensgeber führen. Rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen Das Konzept dieser Darlehensvergabe durch die Anleger beruht auf den rechtlichen, steuerlichen und aufsichtsrechtlichen Bedingungen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Prospektes. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese durch Gesetzesänderungen, Änderungen der Auslegung und Anwendung bestehender Gesetze, durch Rechtsprechung sowie Finanz- und Aufsichtsbehörden ändern. Für die Rentabilität der Projektgesellschaften ist der Bestand der gesetzlichen Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder der entsprechenden Regelung im Ausland wesentlich. Grundsätzlich kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Gesetze für noch nicht in Betrieb befindliche oder rückwirkend sogar für bereits in Betrieb befindliche Anlagen aufgrund von Gesetzesänderungen, Gerichtsentscheidungen, behördlichen Anordnungen oder Vorgaben der EU geändert werden und die Einspeisevergütung reduziert oder abgeschafft wird. Dies würde die Rentabilität der Projektgesellschaften erheblich beeinflussen. Die Aufnahme der hier angebotenen Darlehen durch den UDI Sprint FESTZINS III unterliegt, da dieses Angebot keine Vermögensanlage im Sinne des 1 VermAnlG darstellt, nicht der Pflicht zur Billigung durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die BaFin zukünftig diese Rechtsauffassung nicht teilt und entsprechende Maßnahmen gegen dieses Darlehensangebot erlässt. Der Eintritt eines dieser Risiken könnte zur Folge haben, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. Prognosen Aussagen über zukünftige Entwicklungen in diesem Prospekt beruhen auf Prognosen, Analysen und langjähriger Erfahrung. Dies betrifft vor allem die Aussagen z. B. über die Höhe der Stromeinspeisung und die Höhe der Einnahmen aus dem Wärmeverkauf durch die Projektgesellschaften, die Marktentwicklung sowie die Zahlung der Verzinsung und die Tilgungsleistungen. Prognosen und Einschätzungen beinhalten jedoch grundsätzlich Unsicherheiten. Deshalb kann der UDI Sprint FESTZINS III für die im Prospekt prognostizierten Entwicklungen keine Garantie übernehmen. Eine Abweichung von den Prognosen könnte die Einnahmen der Projektgesellschaften reduzieren und dazu führen, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. a) Marktentwicklung im Bereich der Erneuerbaren Energien Die im Prospekt genannten Prognosen beruhen überwiegend auf Marktanalysen, Markteinschätzungen sowie der langjährigen Erfahrung der Geschäftsführung und ihrer Berater. Sollte sich die Marktsituation für Erneuerbare Energien gegenüber der Situation bei Prospektaufstellung nachteilig verändern, so könnten Planung, Bau, Betrieb oder Veräußerung der Anlagen oder der Nahwärmenetze nicht mehr oder nur mit zeitlicher Verzögerung erfolgen. Dies könnte zu niedrigeren Kapitalrückflüssen an die Darlehensnehmerin führen und damit dazu, dass der Anleger keine oder eine geringere Verzinsung erhält oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht wie prognostiziert erfolgen kann. b) Zinszahlungen Höhe und Zeitpunkt der Zinszahlungen an die Anleger sind von der Höhe der laufenden Erträge bei den Projektgesellschaften abhängig. Bleiben diese Kapitalrückflüsse, anders als geplant, aus, könnte der UDI Sprint FESTZINS III nicht in der Lage sein, die Verzinsung an die Anleger auszuzahlen. 22 Die Risiken

23 Energieertrag Die Menge des tatsächlich produzierten Stroms oder gegebenenfalls der Wärme ergibt sich bei den Ökokraftwerken, in die der UDI Sprint FESTZINS III investiert, aus den an den Standorten vorhandenen Gegebenheiten wie z. B. dem Windpotenzial, der Menge und Qualität der Biomasse-Sub strate, der technischen Leistungscharakteristik der Ökokraftwerke, etwaigen Stillstandszeiten und technisch bedingten Verlusten aus der Übertragung bis zur Einspeisung in das öffentliche Netz. Da momentan die zur Investition vorgesehenen Standorte der Ökokraftwerke noch nicht vollständig feststehen, können für die Prognoserechnung nur die definierten Investitionskriterien sowie Plausibilitätsprüfungen dienen. Es könnte sein, dass die der Kalkulation zugrunde gelegten Ertragsdaten in einzelnen Betriebsmonaten bzw. -jahren erheblich von den langfristigen Werten abweichen. Zudem ist es möglich, dass nicht kalkulierte Einflüsse den Energieertrag reduzieren. Dies könnte dazu führen, dass die tatsächlichen Energieerträge an den einzelnen Standorten weniger günstig sind als in der Prognoserechnung dieses Anlageangebotes zugrunde gelegt. Eine negative Abweichung der tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung könnte daher zu geringerem Kapitalrückfluss oder zu geringeren Zinszahlungen des UDI Sprint FESTZINS III und damit dazu führen, dass die Darlehensnehmerin die Darlehen der Anleger nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig tilgen bzw. die Zinsen auszahlen kann. Rückabwicklung Grundsätzlich ist eine Rückabwicklung nicht vorgesehen. Sollte es jedoch dazu kommen, so besteht ein Anspruch auf Rückzahlung des investierten Kapitals. Der Rückzahlungsanspruch könnte jedoch aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder Insolvenz des UDI Sprint FESTZINS III nicht durchsetzbar sein. Geschäftserfolg der getätigten Investitionen Der UDI Sprint FESTZINS III wird in Projektgesellschaften investieren, die Ökokraftwerke und Nahwärmenetze planen, errichten, betreiben und/oder verkaufen. Der Kapitalrückfluss soll durch die Zahlung von Zinsen oder Gewinnausschüttungen der Projektgesellschaften an den UDI Sprint FESTZINS III oder durch den Erlös aus dem Verkauf der Ökokraftwerke bzw. der Nahwärmenetze erfolgen. Die Bonität des UDI Sprint FESTZINS III hängt also davon ab, wie erfolgreich die Projektgesellschaften wirtschaften. Sollten die Energieanlagen auf Ebene der Projektgesellschaften zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung nicht den erwarteten Verkaufserlös erzielen bzw. sollte eine Ablösung der Darlehen nicht oder nicht zu den erwarteten Konditionen möglich sein, ist der UDI Sprint FESTZINS III möglicherweise nicht in der Lage, die von den Anlegern gewährten Darlehen, einschließlich der vereinbarten Verzinsung, zurückzuführen. Verspätete Inbetriebnahme Durch die verspätete Inbetriebnahme von einzelnen Ökokraftwerken und Nahwärmenetzen, die durch den UDI Sprint FESTZINS III finanziert werden, könnte sich der Kapitalrückfluss an den UDI Sprint FESTZINS III verzögern oder verringern. Zudem könnte sich die Wirtschaftlichkeit der Projekte vermindern. Dies könnte dazu führen, dass die Auszahlung der Verzinsung und der Tilgung an die Anleger nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Bauherrenrisiko Ziel des UDI Sprint FESTZINS III ist es, über Investitionen in Projektgesellschaften diese in die Lage zu versetzen, ausgesuchte Ökokraftwerke bzw. Wärmenetze zu planen, zu projektieren, zu kaufen, zu errichten oder zu verkaufen. Sie trägt damit bei der Errichtung der Ökokraftwerke die damit mittelbar verbundenen, nachfolgend genannten Bauherrenrisiken. Es könnte sein, dass Energieanlagen oder Nahwärmenetze später als zum vereinbarten Termin fertiggestellt werden. Es besteht die Möglichkeit, dass vorgesehene Bauelemente nicht oder nicht mehr in entsprechender Qualität geliefert werden oder eine Anlage nicht entsprechend den Planungen erstellt wird. Es könnten sich durch Streiks, höhere Gewalt oder andere unabwendbare Umstände Verzögerungen ergeben. Das gilt auch für Lieferanten, den Generalunternehmer oder den Netzbetreiber. Dies könnte zu einer Verringerung oder zum Totalausfall der geplanten Einnahmen führen, in deren Folge die Zinsen nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden können oder die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Ausfall oder Schlechtleistung wichtiger Vertragspartner Sollten Vertragspartner der Projektgesellschaften mit ihren Leistungen ausfallen oder würde es nötig, bei einem Vertragsauslauf neue Verträge abzuschließen, so könnten eventuell neue Vertragspartner nicht oder zu weniger guten Konditionen verpflichtet werden. Die Insolvenz eines Vertragspartners könnte zu einem finanziellen Verlust bei der Projektgesellschaft führen. Die Energieanlagen oder Nahwärmenetze könnten Mängel aufweisen, die bei der technischen Abnahme unbemerkt bleiben oder nicht sachgerecht beseitigt werden. Diese Mängel könnten dazu führen, dass sich bei einem Verkauf der Preis der Anlage reduziert. In beiden Fällen könnte der Eintritt des beschriebenen Risikos die Liquidität der Projektgesellschaft negativ beeinflussen. Als Folge könnte es dazu kommen, dass die Zinsen an die Anleger nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt werden können oder dass die Tilgung des Darlehens nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann. Die Risiken 23

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