POHL & DEGOTT. Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES



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Transkript:

Ausfertigung Arnegericht, München Az.: 231 C 12670/12 IM NAMEN DES VOLKES In dem Rechtsstreit., ACE-Schneider GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer Waldemar Schneider, Steinstraße 15.81 667 München - Klägerin - Rechtsanwalt Pohl Reiner, Tölzer Straße 12, 83607 Holzkirchen, Gz.: 51/12P02 Sc Frenrel Elke Uta, Steinstraße 24. 81667 München - Beklagte - wegen Forderung erlässt das Amtsgericht München am 07.09.2012 durch die Richterin am Amtsgericht DZimmermann ohne mündliche Verhandlung gemäß 5 495a ZPO folgendes Endurteil I. Die Beklagte wird verurteil an die Klagepartei E 35,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach 5 247 BGB aus E 71,28 für den Zeitraum 27.12.2011 bis 02.05.2012 und aus f 35,- seit dem 03.05.2012, sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 25,- E und Rechtsanwaltskosten in Hohe von 39,- E zu bezahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Streihnrert unter 300.- E

- Seite 2 - Entscheidungsgründe Die -Klage ist beciründet. Die Klagepartei hat gegen die Beklagtenseite aus Werkvertrag einen Anspruch auf Bezahlung von 35,- E gemäß 5 631 BGB. Unstreitig hat die Beklagtenseite der Klagepartei arn 05.11.201 1 den Auftrag erteilt in ihrer Wohnung zwei Steckdosen und einen Schalter zu montieren. Die entsprechende Montage wurde am 08.11.2011 ordnungsgemäß von der Klagepartei durchgeführt und am 14.11.2011 berechnet (Anlage K2) Insoweit hat die Beklagte nur den Anfall einer Rüst - und Anfahrtspauschale bis 10 - Km in Höhe von 35,00 netto bestritten Nach der Einlassung beider Parteien haben diese bei der lnauftraggabe der Montage am 05.1 1.201 1 keine Vereinbarung über den von der Beklagtenseite zu erbringenden Werklohn getroffen. Mithin galt die ortsübliche Vergütung gernär 5 632 11 BGB als geschuldet. Die übliche Vergütung ist diejenige Vergütung, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die nach Art, Güte und Umfang gleicher Leistungen nach Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Werkleistung gewährt zu werden pflegt (vgl. BGH NJW 2001, 151). Die Einlassung der Beklagtenseita, eine Anfahrtspauschale könne nur dann verlangt werden, wenn dies vereinbart war, ist daher so nicht richtig. Richtig wäre diese Einlassung nur dann. wenn die Parteien eine bestimmte Vergütung vereinbart hätten, in dieser Vergütung die Anfahrtspauschale nicht enthalten war und die Klagepartei erst nachträglich in der Abrechnung eine Anfahrtspauschale geltend gemacht hätte. -. Dieser Fall liegt jedoch im verfahrensgegenständlichen Fall nicht vor. Vielmehr hatten die Parteien - wie ausgeführt - überhaupt keine Vereinbarung über die zu zahlende Vergütung getroffen. Die Frage konzentrierte sich daher darauf, ob die Parteien später eine Vergütungsvereinbarung getroffen haben, bzw. ob die lnrechnungstellung von Anfahrtspauschalen bei Kleinauftragen im Elektrogewerbe in der Landeshauptstadt München dem Grunde und in der geltend gemachten der Höhe nach üblich sind oder nicht. Insoweit haben die Parteien jedoch nach Auftragsdurchführung eine Vargütungsvereinbarung abgeschlossen

unst&itig ' hat die Beklagte die Anlage K 1: Auftrag / Regiebericht vom 8.11.2011 'unterschrieben. Entgegen dem Vortrag der Beklagtenseita handelte es sich dabei dem Wortlaut der Urkunde nach nicht um eine bloße Arbeitsanweisung. Damit hatte die Beklagte jedoch nicht nur die Ordnungsgemäßheit der Ausführung der Arbeiten und den Anfall von einer 0,50 Elektrikerstunde und den Einsatz von Klein - und Befestigungsmaterial bestatigt und anerkannt, sondern auch den Anfall einer An- und Abfahrtspauschale für den Umkreis von 10 km dem Grunde nach vereinbart. Die Klagepartei durfte der Beklagtenseite daher eine 0.50 Elektrikerstunde zur ortsüblichen Vergütung eines Elektrikers in München, Klein - und Befestigungsmaterial zu ortsüblichen Preisen in München und eine An - und Abfahrtspauschale im Münchner Raum in üblicher Höhe berechnen. Diese Vergütungsabrede hat die Beklagtenseite auch nicht wegen Irrtums angefochten. Eine derartige Anfechtung wegen eines diesbezüglichen Inhalts - oder Erklärungsirrtums hätte auch unverzüglich i.s.d. 3 121 1 BGB erfolgen müssen. Darüber hinaus durfte auch kein Anfechtungsgrund bestanden haben. Sowohl der Umstand, dass es sich um einen Auftrag handelte, wie der Anfall der Anfahrtspauschale waren drucktechnisch hervorgehoben und fielen beim Durchlesen der Urkunde auch einem oberflächlichen Leser auf. Wenn der Beklagten dies nicht aufgefallen ist, hat sie sich ersichtlich die Urkunde nicht näher angeschaut oder gar nicht durchgelesen. Jemand der eine Urkunde ungelesen unterschreibt, hat in der Regel auch kein Anfechtungsrecht (vgl. Palandt 3 119 BOB, Rn. 9). Was die Hohe der in Ansatz gebrachten Anfahrtspauschale von 35,OO E zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer anbelangt, war zu prüfen, ob insoweit die Einholung eines kostspieligen ~achverständi~engutachtens, dessen Kosten ein Vielfaches des Streitwertes betragen würden, erforderlich war oder ob das Gericht uber die entsarechende eioene Sachkunde in Verbinduncr - mit 5 287 ZPO verfügt. Insoweit ist dem Gericht aus mehreren anderen Verfahren bekannt, dass Anfahrtspauschale von Gewerbetreibenden bei Kleinaufträgen im Münchner Raum häufig in Ansatz gebracht werden und daher durchaus üblich sind. Die in Ansatz aebrachten 35.- E netto hält das Gericht auch gemäß 6-287 ZPO als gerade noch angemessen. Der Einholung eines kostspieligen Sachverständigengutachtens insoweit bedurfte es daher nicht. Die Anfahrtspauschale verstößt auch nicht gegen 3 242 BGB. Insoweit bestand auch keine Hinweispfiicht der Klagepartei gegenüber der Beklagtenseite bei Auflragserteilung, welchen Werklohn sie von der Beklagtenpartei tu fordern gedenke. Vielmehr wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, sich hinsichtlich des anfallenden Werkiohns zu erkundigen, einen Kostenvoranschlag einzuholen oder wenn sie sicher hätte gehen wollen, einen Fest - oder Pauschalpreis mit der Klagepartei zu vereinbaren.

12/09/2012 17:41 +49-8024-8912 POHL & DEGOTT C. 05/06 - Seita 4 - Die Anfahrtspauschale stellt auch keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des 5 307 ZPO dar. Insoweit ist es richtig, dass die Vereinbarung in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten war und ihre ~irksamkeit sich nach 55 307 ff. BGB richtet. Die Vereinbarung einer Anfahrtspauschale in einem Auftrag ist jedoch weder überraschend, noch von der Höhe her unangemessen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass zwar das Büro der Klägerin nur 20-50 Meter von der Wohnung der Beklagten entfernt war, jedoch der Beklagten bereits mit vorprozessualer E-Mail vom 3.3.2012 (Anlage K4) mitgeteilt worden war, dass es sich dabei nur um ein Büro handelt, in dem keine Elektriker tätig sind und es demgegenüber maßgeblich wäre, von wo aus der Elektriker zu dem Termin bei der Beklagten angefahren ist, Letztlich kommt es hierauf jedoch nicht an. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffasung des OLG Düsseldorf vom 16.9.1996 (OLG Report 1997, 159) an, wonach es bei Werkleistungen, die in 1-2 Stunden auszuführen sind. auch dann, wenn sich der Leistungsort arn Ori der Betriebsstätte befindet, An - und Abfahriskosten bei kleineren Reparaturen üblich sind. Diese Auffassung hat das OLG Düsseldorf auch in seiner Entscheidung vom vom 16.5.2000 nicht revidiert, da der darin entschiedene Fall anders gelagert war und das OLG bei Werkleistungen, die über Wochen oder gar Monate dauerten, eine jeweilige Berechnung einer Anfahrtspauschale nicht als üblich angesehen hat. Die Beklagtenseite ist daher verpflichtet 35,- E Anfahrtspauschale gemäß 5 632 11 bezahlen. BGB zu Der Zinsanspruch beruht auf 55 286.288.247 BEB. Insoweit befand sich die Beklagtenseite mit der Bezahlung der klägerischen Rechnung vom.. 24.1 1.201 1 (Anlage K 2) in Verzug. Unstreitig wurde die Beklagtenseite durch die Klagepartei dreimal irn Zeitraum 2.2. - 3.3.2012 gemahnt. Eine Zahlung in Hohe eines Teilbetrages von 36,28 E ging erst arn 2.5.2012 ein. Die Klagepartei war daher berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu verlangen. Verzug trat zwar nicht schon 30 Tage nach Zugang der Rechnung vom 24.11.2011 ein, da die Beklagte als Verbraucherin in der Rechnung vom 24.11.2012 gemäß 5 286 111 1. 2. Halbsatz BGB nicht auf die Rechtsfolge des 5 286 111 1, 1. Halbsatz BGB hingewiesen worden. Jedoch hat die Beklagte unstreitig in einem Telefonat im Dezember 2011 der Klagepartei mitgeteilt, dass sie die Anfahrtspauschale nicht bezahlen wird. Darin liegt eine Leistungsvemeigerung irn Sinne des 5 286 11 3 BGB. Der Ausspruch Über die vorgerichtlichen Mahn- und Rechtsanwaltskosten beruht auf 5 280 BGB. Insoweit kann der Klagepartei auch nicht ein erhebliches, den Schadensersatzanspruch ausschließendes Mitverschulden gernaß 5 254 1 BGB vorgeworfen werden, dass sie angesichts

- Seite 5 - des Telefonats vom Dezember 201 1 nicht gleich den Klageweg bestritten hat. Da sich die ZahlÜngsverweigerung der Beklagten ersichtlich nur auf die Anfahrtspauschale und nicht auf die übrigen Rechnungspositionen bezog, durfte die Klagepartei davon ausgehen, dass weitere Mahnungen und schließlich auch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes zumindest insoweit erfolgversprechend sind, dass die Beklagte zumindest die unstreitigen Rechnungspositionen begleicht, was sie schließlich auch arn 2.5.2012 getan hat. Die Klage ist daher in vollem Umfang begründet. II. Streitwert: 5 3 ZPO. gez. D.Zirnrnerrnann Richterin am Amtsgericht Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift M ~ 0 9. 2 0 1 2 Erben, Ang Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle