Energiegesetz Art. 18a Grossverbraucher Die drei Vollzugsvarianten: Beschrieb und Entscheidungshilfe

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Transkript:

Service de l'énergie SdE Amt für Energie AfE Bd de Pérolles 25, Case postale 1350, 1701 Fribourg T +41 26 305 28 41, F +41 26 305 28 48 www.fr.ch/sde Energiegesetz Art. 18a Grossverbraucher Die drei Vollzugsvarianten: Beschrieb und Entscheidungshilfe Stand am 18.11.2014 Diese und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage www.fr.ch/afe -> Grossverbraucher Allgemeines Folgende Ziele werden mit der Einführung des Grossverbrauchermodells angestrebt: Die energiepolitischen Ziele werden erfüllt. Firmen können ihre Energiekosten senken und werden somit effizienter. Der sparsame Umgang mit fossilen Ressourcen wird gefördert. Die nachhaltige Entwicklung wird gefördert. Eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Firmen und Behörden wird angestrebt. Gesetzliche Grundlagen Die Verpflichtung der Grossverbraucher, ihren Energieverbrauch zu minimieren, stützt sich auf Artikel 9 des Energiegesetzes des Bundes. Der Kanton hat diese Pflicht in seinem Energiegesetz vom 9. Juni 2000 (Art. 18a) verankert. Gemäss Artikel 1.28 MuKEn 2008 gelten Betriebe dann als Grossverbraucher, wenn pro Verbrauchsstätte entweder der jährliche Wärmeverbrauch über 5 GWh oder der jährliche Elektrizitätsverbrauch über 0,5 GWh liegt. Art. 18a Grossverbraucher 1 Grossverbraucher von Wärme und Elektrizität müssen ihren Energieverbrauch analysieren und zumutbare Massnahmen zur Verbrauchsoptimierung treffen. 2 Die Massnahmen sind zumutbar, wenn sie dem Stand der Technik entsprechen sowie über die Nutzungsdauer der Investition wirtschaftlich und nicht mit wesentlichen betrieblichen Nachteilen verbunden sind. Direction de l économie et de l emploi DEE Volkswirtschaftsdirektion VWD

Seite 2 von 12 Das Kriterium für die Wirtschaftlichkeit einer Massnahme ist der statische Payback, der im Bereich Haustechnik und Gebäudehülle grundsätzlich bis zu acht Jahre und in der Produktion bis zu vier Jahre betragen darf. Massnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, beachten die geltenden Normen und Regeln der Branche und basieren auf gesicherten Erkenntnissen von Wissenschaft und Technik. Vorgehen Es stehen den Firmen drei unterschiedliche Vollzugsvarianten zur Verfügung. BFE = Bundesamt für Energie BAFU = Bundesamt für Umwelt Variante 1/ Universalzielvereinbarung (UZV) mit dem Bund: Ziel der Vereinbarung ist eine Steigerung der Energieeffizienz über einen Zeitraum von 10 Jahren. Mit dieser Vereinbarung werden zusätzlich die Ziele des CO 2 -Gesetzes des Bundes angestrebt. Die Vereinbarung wird über die EnAW/ act/ Groupe E abgewickelt, wobei der Kanton jederzeit Einsicht in die Vereinbarung hat.

Seite 3 von 12 Variante 2/ Kantonale Zielvereinbarung (KZV) mit dem Amt für Energie des Kantons Freiburg (AfE): Die Ziele zur Steigerung der Energieeffizienz sind die gleichen wie bei einer Zielvereinbarung mit dem Bund (etwa 2% pro Jahr), werden aber mit dem Kanton vereinbart. Kann das Effizienzziel (20% in 10 Jahren) nicht erreicht werden, können umgesetzte Massnahmen der letzten 5 Jahre angerechnet werden. Variante 3/ Energieverbrauchsanalyse (EVA): Falls keine Zielvereinbarung abgeschlossen wird, fordert das AfE den Grossverbraucher auf, eine EVA durchzuführen. Ergibt die Analyse, dass rentable Massnahmen zur Effizienzsteigerung getroffen werden können, müssen diese umgesetzt werden. Während der Laufzeit der Vereinbarung können die Grossverbraucher von der Einhaltung gewisser Vorschriften für bestehende Gebäude und Installationen entbunden werden, die in den folgenden Bestimmungen des Energiegesetzes aufgeführt sind: a) Anschlusspflicht (Art. 9) b) Qualität der bestehenden Gebäude (Art. 11 und 12) c) Heizung und Warmwasser (Art. 13 Abs. 1) d) Elektroheizung (Art. 15) e) Beleuchtung (Art. 15a) f) Lüftungs- und Klimaanlagen (Art. 16) g) Wärmerückgewinnung (Art. 17) h) Elektrizitätserzeugung (Art. 19)

Seite 4 von 12 Zielvereinbarung Bei den Varianten 1 und 2 wird eine Zielvereinbarung für eine Dauer von 10 Jahren abgeschlossen. Aus dem Ausgangswert und dem Zielwert wird ein Zielpfad bestimmt. Mittels einer linearen Interpolation zwischen dem Ausgangswert und dem Zielwert wird für jedes Jahr ein Zwischenziel bestimmt. Diese Zwischenziele beziehen sich auf das Ende des jeweiligen Kalenderjahres und bilden den Zielpfad. Die Firma kann die Massnahmen, mit welchen sie das Effizienzziel erreichen will, frei wählen und dem Kanton mitteilen. Die rote Kurve als minimales Zwischenziel darf aber nicht unterschritten werden. Anstelle eines Energieeffizienzziels kann ein Massnahmenziel erarbeitet werden. In diesem Fall wird der Zielpfad anhand der im jeweiligen Jahr vorgesehenen Massnahmen aufgezeichnet und kommuniziert. 125.0 Zielpfad Energieeffizienz (Beispiel) 120.0 115.0 Minimales Zwischenziel Massnahmenbasierte Zielvereinbarung Lineare Progression 110.0 105.0 100.0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Jahr

Seite 5 von 12 Die Vorteile der verschiedenen Vollzugsvarianten sind im Folgenden aufgelistet: KEV = Kostendeckende Einspeisevergütung Klik = Stiftung Klimaschutz und CO2-Kompensation KVP = Kontinuierlicher Verbesserungsprozess

Seite 6 von 12 Der Vollzugsablauf der einzelnen Varianten sieht wie folgt aus:

Seite 7 von 12 Dokumente Die nachfolgenden Schemen zeigen, welche Dokumente zu welchem Zeitpunkt dem AfE gesendet werden müssen.

Seite 8 von 12

Seite 9 von 12 Systemabgrenzung Massgebend für die Systemabgrenzung der Verbrauchsstätte ist entweder der Elektrizitätszähler, der mehr als 0,5 GWh, oder die Heizzentrale, die mehr als 5 GWh erreicht und so die Verbrauchsstätte als Grossverbraucher identifiziert. Zu einer Verbrauchsstätte gehören somit sämtliche Gebäude und Anlagen, welche über diese Messstelle Energie beziehen. Gehört ein Verbraucher infolge des Wärme- und Elektrizitätsverbrauchs zur Kategorie Grossverbraucher, so gehören alle Gebäude und Anlagen in die Systemgrenze, die entweder über den Stromzähler oder über die Heizzentrale oder über beide versorgt werden. Die Systemgrenze für die Verbrauchsanalyse wird zudem aufgrund der Eigentumsverhältnisse gezogen. Hat eine Firma, die wegen ihres Stromverbrauchs Grossverbraucher ist, z.b. ein Gebäude gemietet, so kann sie nur zu Massnahmen an jenen Einrichtungen verpflichtet werden, welche in ihrem Eigentum sind. Die Gebäudehülle bleibt in diesem Fall von der Analyse ausgeklammert. Abwärmenutzung Eine Möglichkeit, die Energieeffizienz für die Gesellschaft zu verbessern, ist die Nutzung von Abwärme aus der Industrie. Der Kanton hat ein grosses Interesse, das Potential an Abwärme zu kennen, um es über Fernleitungen zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grunde akzeptiert der Kanton beim Abschluss einer kantonalen Vereinbarung (Variante 2) oder einer individuellen Vereinbarung (Variante 3) Abwärme, welche zur Verfügung gestellt werden kann, als Effizienzsteigerungsmassnahme. Die Firma leitet die Abwärme bis an ihre Parzellengrenze und stellt sie somit einem Abnehmer zur Verfügung. In diesem Fall ist der Kanton bemüht, mit den Gemeinden und möglichen Partnern (Contractor) eine Lösung zu finden, damit diese Energie verwendet werden kann.

Seite 10 von 12 Wahl der Vollzugsvariante Um den Grossverbrauchern die Wahl der Vollzugsvariante zu erleichtern, werden im Folgenden einige Fälle und die dafür empfohlenen Vollzugsvarianten aufgezählt.

Seite 11 von 12

Seite 12 von 12 Zeitplan Bis zum 31. Mai 2015 müssen sämtliche Firmen, die als Grossverbraucher gelten, dem Amt für Energie (AfE) mitteilen, für welche der drei Vollzugsvarianten sie sich entschieden haben. Das Deklarationsformular befindet sich auf der Homepage des AfE. VWD = Volkswirtschaftsdirektion Amt für Energie Bd de Pérolles 25, Postfach 1350, 1701 Freiburg Tel. 026 305 28 41, Fax 026 305 28 48 Kontaktpersonen für weitere Auskünfte : Marc Dousse Bruno Müller Tel. 026 305 28 45 Tel. 026 305 28 42 E-Mail: marc.dousse@fr.ch E-Mail: bruno.mueller@fr.ch Technischer Mitarbeiter Technischer Mitarbeiter