Vor- und Nachteile von Schiedsvereinbarungen



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Transkript:

Vor- und Nachteile von Schiedsvereinbarungen Vortrag gehalten auf dem 14. Berlin-Brandenburger Baurechtstag 9. November 2007 von Rechtsanwalt Hermann Bietz Vorsitzender Richter am OLG a.d.

Stellen Sie sich vor, Sie wollen als Bauherr oder Bauunternehmer einen Bauvertrag abschließen und werden dabei von einem Rechtsanwalt beraten. Sie fragen ihn, welche Regelungen in den Vertrag für den Fall aufgenommen werden sollten, dass es mit Ihrem Vertragspartner vielleicht zu einem Konflikt oder Rechtsstreit kommt. Ihr Anwalt wird Ihnen dann hoffentlich wenn er kompetent ist außer dem Weg zu den staatlichen Gerichten auch alternative Konfliktlösungsverfahren nennen, darunter den Einsatz eines Schiedsgerichts durch Abschluss einer Schiedsvereinbarung. Die Vor- und Nachteile von Schiedsgerichtsverfahren, die mit einer derartigen Schiedsvereinbarung verbunden sind, möchte ich Ihnen anhand der folgenden Textbausteine erläutern. Dabei stellt sich zunächst die Frage, was konkret zu tun ist, um im Ernstfall eine Baustreitigkeit vor ein Schiedsgericht bringen zu können.

Inhalt, Form und Wirkungen von Schiedsvereinbarungen

Inhalt von Schiedsvereinbarungen (1) Einigung der Parteien, a l l e oder e i n z e l n e Streitigkeiten zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis durch ein Schiedsgericht entscheiden zu lassen ( 1029 I ZPO). Empfehlenswert ist Regelung, - ob ad hoc-schiedsgericht oder institutionelles Schiedsgericht gebildet werden soll, - ob Einzelschiedsrichter oder Dreierschiedsgericht tätig werden soll, - welches materielle Recht anzuwenden sein soll.

Inhalt von Schiedsvereinbarungen (2) ad hoc-schiedsgericht = Parteien bzw. Schiedsgericht regeln und organisieren Ablauf des Schiedsverfahrens institutionelles Schiedsgericht = Rückgriff auf Regelungen der Schiedsgerichtsordnung einer bestimmten Schiedsgerichtsorganisation (z. B. SGO Bau Frankfurt/Berlin -, DIS-SchO - Köln/Berlin -, SCC Rules - Stockholm -, ICC Rules - Paris -) Nähere Informationen hierzu in der A n l a g e!

Inhalt von Schiedsvereinbarungen (3) Einzelschiedsrichter (empfohlen bei Streitwerten unter 100.000,00 ) oder Dreierschiedsgericht (von jeder Partei wird ein Schiedsrichter benannt, diese bestellen den Vorsitzenden) Anwendbares materielles Recht Parteivereinbarung ( 1051 Abs.1 ZPO) Vorrang der

Form von Schiedsvereinbarungen Schiedsabrede = Vereinbarung, die sich ausschließlich mit dem schiedsgerichtlichen Verfahren befasst. Schiedsklausel = Klausel im Rahmen eines anderen Vertrages (z.b. in einem Werkvertrag) Notwendig: schriftlicher Abschluss der Vereinbarung ( 1031 I ZPO)! Achtung: Bei Beteiligung von Verbrauchern (z. B. privaten Bauherrn) Schiedsvereinbarung grundsätzlich nur in eigenhändig von Parteien unterzeichneten Urkunde, die keine anderen Vereinbarungen enthält.

Wirkung von Schiedsvereinbarungen (1) Prozessual Klage vor staatlichem Gericht ist unzulässig, wenn ihr Streitgegenstand unter Schiedsvereinbarung fällt und Beklagter dies rügt Materiell Mitwirkungspflicht der Schiedsparteien am Schiedsverfahren (z. B. bei Schiedsrichterernennung oder Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses)

Wirkung von Schiedsvereinbarungen (2) Reichweite Grundsatz der weiten Auslegung von Schiedsvereinbarungen (Maßstab: Sinn und Zweck) Persönliche Bindungswirkung grundsätzlich nur Bindung zwischen den Parteien der Schiedsvereinbarung; Erstreckung auf Dritte aber möglich

Vorteile von Schiedsgerichtsverfahren

1. Schnelligkeit (1) Beispiel für Ablauf eines Schiedsgerichtsverfahren Fall: Werklohnforderung aus Ingenieurvertrag, Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungsfehlern: Streitwert 45.000,-. Vereinbart: SGO Bau, Einzelschiedsrichter, Anwendbarkeit deutschen Rechts

1. Schnelligkeit (2) Ablauf des Falls 25. 09. Anwaltsschreiben (Schiedskläger) an Deutschen Beton- und Bautechnik Verein e. V. mit Bitte um Benennung eines Einzelschiedsrichters ( 7 SGO Bau) - gleichzeitig Klageinreichung (nebst Anlagen) 22. 10. Übersendung der Klageabschriften an Schiedsbeklagten mit Schriftsatzfrist bis 26. 11. (= 5 Wochen) 26. 11. Eingang Klageerwiderung, Terminsfestlegung für mündliche Verhandlung am 18. 12. (nach Absprache mit Beteiligten) 06. 12. Eingang der Stellungnahme zur Klageerwiderung 18. 12. Nichtöffentliche Sitzung des Schiedsgerichts (14:00 18:00 Uhr); Protokollierung eines Vergleichs in Form eines sog. Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut. Gesamtdauer des Verfahrens: ca. 3 Monate

1. Schnelligkeit (3) Beispiel zeigt Möglichkeit einer extrem kurzen Verfahrensdauer; beispielsweise bei ICC - Paris - aber durchschnittliche Dauer internationaler Schiedsverfahren ca. 2 Jahre. Statistik zur Dauer nationaler Schiedsverfahren fehlt; schiedsrichterliche Erfahrung spricht für Durchschnittswert von etwa 1 Jahr bei Dreier- Schiedsgericht, deutlich kürzer bei Einzelschiedsrichter. Konkrete Dauer abhängig u.a. von - Mitwirkung der Schiedsparteien bei Konstituierung des Schiedsgerichts und Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses - Gegenstand des Rechtsstreits - Kommunikation und Kooperation der Schiedsparteien im Verfahren - Erfordernis einer Beweisaufnahme - Verhandlungsgeschick des Vorsitzenden ( Harvard Konzept )

1. Schnelligkeit (4) Dauer der Baustreitigkeiten vor staatlichen Zivilgerichten (LG, OLG, BGH) Für LG und OLG lt. Statischem Bundesamt, Zivilgerichte 2005 (Angaben jeweils zu Zivilverfahren generell und durchschnittlicher Dauer insgesamt bzw. mit streitigem Urteil) vor Landgerichten (LG) 7,4 Monate bzw. 11,9 Monate vor Oberlandesgerichten (OLG) 7,5 Monate bzw. 10,3 Monate Gesamtdauer LG +OLG (einschließlich Zeit zwischen Instanzen) 22,2 Monate + Aufschlag f. Bausachen von 20% ca. 26,6 Monate vor Bundesgerichtshof (BGH) (lt. Auskunft BGH, f. VII. ZS Jahr 2002) geschätzt ca. 12,0 Monate Gesamtdauer LG + OLG + BGH (in Baurechtsstreitigkeiten) ca. 38,6 Monate

2. Effizienz der Verfahren (1) die Verfahrensgestaltung ist in hohem Maße flexibel Sachverständigengutachten sind in nur seltenen Fällen erforderlich die Vergleichsquote ist sehr hoch (geschätzt auf 45 - sogar 90%) es gibt nur eine einzige Instanz

2. Effizienz der Verfahren (2) Vergleichsquote vor Landgerichten und Oberlandesgerichten (lt. Statist. Bundesamt 2005) : Landgerichte in 1. Instanz: in Deutschland = 22,4 % LG Berlin = 16,5 % Oberlandesgerichte: in Deutschland = 16,5 % KG Berlin = 12,9 %

3. Besondere Kompetenz der Schiedsgerichte (1) durch sorgfältige Auswahl der Schiedsrichter Höchstmaß an Fachkunde und Erfahrung möglich sachkundige und gründliche Vorbereitung des Verhandlungstermins offene Kommunikation in der Verhandlung (am runden Tisch )

3. Besondere Kompetenz der Schiedsgerichte (2) besonders sachkundige Aufklärung des Sachverhalts zielgenaue Fragestellung an Sachverständige, deren Hinzuziehung relativ selten erforderlich ist sachgerechter Vergleichsvorschlag (nicht notwendigerweise 50%-Teilung!) großzügiger Zeiteinsatz der Schiedsrichter (Verhandlung notfalls auch bis in die späten Abendstunden)

4. Vertraulichkeit schiedsrichterlicher Verfahren vor staatlichen Gerichten Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung ( 169 GVG) vor Schiedsgerichten Vorteile der Geheimhaltung Nichtöffentlichkeit Interna aus Beziehungen der Schiedsparteien oder ihrer Unternehmen werden nur parteiintern erörtert - Beeinträchtigungen der Geschäftsbeziehungen der Parteien können so vermieden werden.

5. Sind Schiedsgerichte im Kostenvergleich zur staatlichen Ziviljustiz kostengünstiger? (1) Einzelschiedsrichter deutlich kostengünstiger als sog. Dreierschiedsgericht Schiedsgericht bei linearer Betrachtung (Vergleich mit erstinstanzlichen Gerichtskosten des LG) deutlich teurer

Sind Schiedsgerichte kostengünstiger? (2) Bei Streit vor staatlichen Zivilgerichten in 2 Instanzen selbst Dreierschiedsgericht vielfach kostengünstiger; erst recht bei Einholung von Sachverständigengutachten durch Zivilgericht oder Anrufung der 3. Instanz (BGH)! Hinweis: Mit dem (den) Schiedsrichter (n) kann niedrigere Vergütung als etwa gemäß RVG vereinbart werden.

Risiken und Nachteile von Schiedsgerichtsverfahren

1. Fehlende Kooperation Zeitverzögerung bei Konstituierung des Schiedsgerichts; staatliche Gerichte können demgegenüber ( theoretisch) sogleich nach Verfahrenseinleitung mit Arbeit beginnen! Bestellung eines fehlenden Schiedsrichters kann bei staatlichen Gerichten beantragt werden. Empfehlenswert: bereits in Schiedsvereinbarung Schiedsrichter definitiv festlegen! Zeitverzögerung bei Weigerung der beklagten Partei, den anteiligen Kostenvorschuss einzuzahlen. Klagende Partei kann zunächst selbst den gesamten Vorschuss erbringen.

2. Fehlen von Gerichtsinstanzen Frage, ob Instanzenlosigkeit in der Schiedsgerichtsbarkeit ein Nachteil ist angesichts der möglichen Schnelligkeit und in der Regel hohen Qualität schiedsgerichtlicher Verfahren mit geschätzten Vergleichsquoten von 45 90 %? Zu bejahen jedenfalls bei Streitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Herbeiführung von Rechtssicherheit (Ausschöpfung des Instanzenzugs bis BGH). Schiedssprüche unterliegen keiner Inhaltskontrolle, Überprüfung nur sehr eingeschränkt durch Oberlandesgerichte (etwa bei Versagung des rechtlichen Gehörs) Instanzenseligkeit : 2005 = 37.372 erledigte Bausachen bei Landgerichten und = 5.856 Bau-Berufungssachen vor Oberlandesgerichten (Lt. Statist. Bundesamt Rechtspflege 2005)

3. Einstweiliger Rechtsschutz Wahlrecht der Parteien, ob z.b. wegen Anordnung selbständigen Beweisverfahrens Anrufung des Schiedsgerichts oder staatlichen Gerichts ( 1033, 1041 ZPO) Schiedsgericht wenig geeignet, wenn Eilentscheidung in Phase der Konstituierung nötig ist und diese sich verzögert Vollziehung einer Eilentscheidung des Schiedsgerichts bedarf zudem Mitwirkung der staatlichen Gerichtsbarkeit

4. Streitverkündung Streitverkündung an einen Dritten ( 72 ff. ZPO) setzt im Schiedsverfahren voraus, - dass entweder der Streitverkündete durch die Schiedsvereinbarung bereits gebunden ist - oder dass alle Beteiligten und der Dritte mit dessen Beteiligung am Verfahren einverstanden sind und das Streitverhältnis der Zuständigkeit des Schiedsgerichts unterliegt bzw. dies einverständlich begründet wird.

5. Vollstreckung inländische Schiedssprüche - mit Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils - bedürfen zur Vollstreckung einer Vollstreckbarerklärung durch das Oberlandesgericht zuständig ist Oberlandesgericht, das in Schiedsvereinbarung bezeichnet ist bzw. in dessen Bezirk Ort des Verfahrens liegt Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn Aufhebungsgründe vorliegen (z.b. Verstoß gegen ordre public) ausländische Schiedssprüche - Vollstreckung nach UN- Übereinkommen vom 10.06.1958 (BGBl. II, 1961, S. 121)

6. Beschränkung der Schiedsfähigkeit Jeder vermögensrechtliche Anspruch kann Gegenstand einer Schiedsvereinbarung und damit eines Schiedsverfahrens sein; dies gilt mit Einschränkungen auch für nichtvermögensrechtliche Ansprüche (s. 1030 I ZPO). Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen im Kapitalgesellschaftsrecht (sog. Beschlussmängelstreitigkeiten) sind schiedsfähig (streitig); unklar ist, ob sich die Feststellungswirkung des Schiedsspruchs nur auf die am Verfahren Beteiligten oder - wie beim Urteil des staatlichen Gerichts - auf alle am Gesellschaftsverhältnis Beteiligten erstreckt (sehr streitig).

Ergebnisse einer empirischen Studie

Ergebnisse einer empirischen Studie (1) Studie des Fachbereichs Dispute Analysis von Pricewaterhouse Coopers AG und Europa-Universität Viadrina aus dem Jahre 2005: Befragung von 960 Unternehmen in Deutschland, wie sie Konflikte mit anderen Unternehmen bearbeiten (Rücklaufquote: 16,5 %). Zentrales Ergebnis: - in aller Regel zunächst Versuch einer Konfliktbeilegung auf dem Verhandlungsweg - bei Scheitern von Verhandlungen zumeist direkte Anrufung der staatlichen Gerichte, deren Verfahren allerdings in vielfacher Hinsicht als eher nachteilig bewertet werden

Ergebnisse einer empirischen Studie (2) Gründe für Einsatz der staatlichen Gerichte: - Klageerhebung der Gegenseite - mangelnde Bereitschaft der Gegenseite, sich auf anderes Verfahren einzulassen dabei spezifische Vorteile von Gerichtsverfahren kaum relevant! Gründe für außergerichtliche Verfahren: - diese entsprechen eher kooperativer Unternehmensphilosophie - vertraglich fixierte Schieds- und Mediationsklauseln - staatliche Gerichtsverfahren am wenigsten vorteilhaft - Vertraulichkeit und Erhalt bestehender Geschäftsbeziehungen Verfahrenskosten spielen eher untergeordnete Rolle!

Ergebnisse einer empirischen Studie (3) Studie verweist auf Diskrepanz, dass Unternehmen bei Konflikten in der Regel zunächst den Weg der Verhandlung wählen, beim Scheitern sich dann aber auf ein staatliches Gerichtsverfahren einlassen, das sie nach eigenen Angaben weitestgehend ablehnen. Erklärungshypothese: die meisten Unternehmen haben noch zu wenig praktische Erfahrungen mit außergerichtlichen Verfahren! Studie empfiehlt gezielte und vertiefte Information der Entscheidungsträger über Nutzen und Risiken der einzelnen Verfahren zur Konfliktlösung, um das im Einzelfall bestgeeignete Verfahren auswählen zu können.

Schlussbemerkung Um an den Anfang meines Vortrags zurückzukommen: Sie haben nun einige Argumente pro und contra einer Schiedsvereinbarung gehört. Die Ergebnisse der empirischen Studie verweisen m.e. zu Recht auf das im Einzelfall bestgeeignete Verfahren zur Konfliktlösung. Nur, wie ist dieses bestgeeignete Verfahren für Sie erkennbar? Prof. Greger, ehemals Richter am BGH, hat dazu kürzlich folgendes vorgeschlagen (NJW 2007, 3258 ff., 3261): Der Gesetzgeber solle für Rechtsanwälte eine gesetzliche Pflicht schaffen, ihre Mandanten vor Beschreiten des Rechtswegs über die Vor- und Nachteile der verschiedenen Konfliktlösungsverfahren aufzuklären und diese Aufklärung sodann zu dokumentieren. Ich halte diesen Vorschlag de lege ferenda für durchaus erwägenswert und vernünftig. Einstweilen möchte ich Sie indes ermuntern, sich möglichst früh spätestens aber vor einem Entschluss zur Klageerhebung juristisch (z.b. durch einen kundigen Anwalt) darüber beraten zu lassen, welcher Verfahrensweg für Ihren möglichen oder konkreten Rechtsstreit am besten zur Konfliktlösung geeignet erscheint sei es eine Mediation, eine Schlichtung, ein Schiedsgerichtsverfahren oder aber das Verfahren vor einem staatlichen Gericht.

Anlage (1.) Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen (SGO Bau) Anschrift: Deutsche Gesellschaft für Baurecht e.v. Kettenhofweg 126 60325 Frankfurt a.m. Telefon: 069 748893 Fax: 069 70609899 E-Mail: dtgesbaurecht@t-online.de dbv.berlin@t-online.de Website: www.baurecht-ges.de Empfohlene Schiedsvereinbarung: Zwischen. und. wird hiermit vereinbart, dass sämtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag vom. betreffend. unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht nach der Schiedsgerichts- Ordnung für das Bauwesen (einschließlich Anlagenbau) (SGO Bau), herausgegeben vom Deutschen Beton- und Bautechnik-Verein E.V. und der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e.v., in der jeweils gültigen Fassung erledigt werden. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die Rechtswirksamkeit und den Geltungsbereich der Schiedsgerichtsvereinbarung. Sollte ein ordentliches Gericht den Schiedsspruch aufheben, so kann die Partei, die einen Anspruch gegen die andere Partei auch weiterhin geltend machen will, dies nur dadurch tun, dass sie von neuem das Schiedsgerichtsverfahren einleitet. Für das neue Schiedsgericht gelten die Absätze 1 und 2 dieser Schiedsgerichtsvereinbarung entsprechend. Für die Vornahme gerichtlicher Entscheidungen wird das Oberlandesgericht... vereinbart.

Anlage (2) Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS-SchO) Anschrift: Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. Beethovenstraße 5 13 50674 Köln Telefon: 0221 28552 0 Fax: 0221 28552 222 E-Mail: dis@dis-arb.de Website: www.dis-arb.de Empfohlene Schiedsvereinbarung: Alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ( Bezeichnung des Vertrages ) oder über seine Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.v. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs endgültig entschieden. Ergänzungen: - Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist - Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt - Das anwendbare materielle Recht ist - Die Sprache des schiedsrichterlichen Verfahrens ist

Anlage (3) Arbitration Rules of the Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce (SCC) Anschrift: Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce P.O. Box 16050 S -103 21 Stockholm Sweden Telefon: + 46 8 555 100 50 Fax: + 46 8 566 316 50 E-Mail: arbitration@chamber.se Website: www.sccinstitute.com Empfohlene Schiedsklausel: Any dispute, controversy or claim arising out of or in connection with this contract, or the breach, termination or invalidity thereof, shall be finally settled by arbitration in accordance with the Arbitration Rules of the Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce. Additions, as required: - The arbitral tribunal shall be composed of. arbitrators (a sole arbitrator) - The seat of arbitration shall be. - The language to be used in the arbitral proceedings shall be. - This contract shall be governed by the substantive law of.

Anlage (4) Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce (ICC) Anschrift: International Court of Arbitration of the International Chamber of Commerce 38 Cours Albert 1er 75008 Paris France Telefon: + 33 1 49 53 29 05 Fax: + 33 1 49 53 29 33 E-Mail: arb@iccwbo.org Website: www.iccarbitration.org Empfohlene Schiedsklausel: All disputes arising out of or in connection with the present contract shall be finally settled under the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce by one or more arbitrators appointed in accordance with the said Rules. It may be desirable to stipulate in the arbitration clause itself: - the law governing the contract - the number of arbitrators - the place and language of the arbitration.